Art. 143a GG
Wortlaut
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Grundlage: 57 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 11 wurden ausgewählt, 9 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2024. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 143a GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 57 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 143a GG — 0,01 % |
| Nennungen | 115 insgesamt, also 2,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 23 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1999 bis 2024 |
| Verlauf 2008–2024 | ██▆▃▅▂▂▃▃▅▂▃ — 5, 5, 4, 2, 3, 1, 1, 2, 2, 3, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (2 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 20 (35 %) · Obergerichte: 11 (19 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 25 (44 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- Bund — Rn. 7
- ausschließliche — Rn. 8
- Gesetzgebung — Rn. 9
- Angelegenheiten — Rn. 10
- bundeseigener — Rn. 11
- ergeben — Rn. 12
- entsprechende — Rn. 13
- Anwendung — Rn. 14
- Beamte — Rn. 15
- Gesetz — Rn. 16
- Wahrung — Rn. 17
- Verantwortung — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Absatz 3 — Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des … — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 143a GG regelt verfassungsrechtlich die Folgen der Bahnreform, insbesondere die Überleitung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in eine privatrechtliche Organisationsform; Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet dazu die Zuweisung von Bundeseisenbahnbeamten zur Dienstleistung an eine privatrechtlich organisierte Eisenbahn des Bundes unter Wahrung des Beamtenstatus, weil eine juristische Person des Privatrechts nach § 121 BRRG nicht Dienstherr sein kann [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Die Norm wird als bereichsspezifische verfassungsrechtliche Sonderregelung verstanden, die die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG für die Beamten der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen lockert und auf diesen Bereich begrenzt bleibt [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07]. Art. 143a Abs. 3 GG bestimmt als Übergangs- und Zuständigkeitsnorm die Bundesverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr bis zum 31. Dezember 1995 und bildet die Grundlage der Übertragung dieser Aufgaben auf die Länder [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Damit begründet die Norm die verfassungsrechtliche Ausgangslage für die Finanzierung und Aufgabenzuweisung im Schienenpersonennahverkehr nach der Regionalisierung [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2004–2008. Der Bundesgerichtshof begründete die Rechtsprechung zu Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, indem er die Zuweisung zur Dienstleistung an die Deutsche Bahn AG als zweite Überleitungsvariante neben der Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 DBGrG verstand und die fortbestehende Rechtsstellung als Bundesbeamte hervorhob [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ergänzte die Einordnung der Norm als auf die Bundeseisenbahnbeamten begrenzte verfassungsrechtliche Sonderregelung, die die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG lockert [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07]. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen etablierte zugleich die Deutung des Art. 143a Abs. 3 GG als verfassungsrechtliche Grundlagennorm für die Übertragung des Schienenpersonennahverkehrs auf die Länder und die daran anknüpfende Finanzausstattung über Art. 106a GG [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].
3 2010–2011. Der Bundesgerichtshof bestätigte die statuswahrende Funktion des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG und leitete daraus die Unanwendbarkeit der §§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das Beamtenverhältnis auch im Zuweisungsfall ab [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10]. Das Bundesverfassungsgericht präzisierte, dass verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, dass ein Vorgesetzter des Beamten selbst Bediensteter des Dienstherrn sein muss [BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08].
4 2022–2024. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Statuswahrung durch die Zuweisung und stellte klar, dass Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG keine Bereichsausnahme zugunsten der zugewiesenen Beamten gegenüber beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften begründet; zugleich wurde die zeitliche Abgrenzung des Art. 143a Abs. 3 GG mit dem Übergang der Finanzierungs- und Aufgabenverantwortung zum 1. Januar 1996 bekräftigt [OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20]. Das Arbeitsgericht München konkretisierte, dass zugewiesene Beamte dadurch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen und daher keine „in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder“ des Betriebs im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVG sind [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertiefte die verfassungsrechtlichen Zuweisungsbedingungen, indem er die Verantwortung des Dienstherrn als Ausschluss eines Dienstherrnwechsels und einer Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft verstand und die uneingeschränkte Geltung der Suchpflicht aus § 44 BBG auf zugewiesene Beamte anwandte [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Das Verwaltungsgericht Köln führte die Verantwortungsverlagerung im Schienenpersonennahverkehr auf Art. 87e in Verbindung mit Art. 143a Abs. 3 GG zurück und ordnete den finanziellen Ausgleich erneut Art. 106a GG zu [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].
III. Systematische Stellung
5 Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG bildet mit den Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes, insbesondere § 12 DBGrG, das verfassungs- und einfachgesetzliche Überleitungsregime für Beamte der früheren Bundeseisenbahnen; der Zuweisung nach § 12 Abs. 2 DBGrG steht die Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 DBGrG mit Begründung eines Anstellungsvertrags gegenüber [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Die zugewiesenen Beamten werden von den Arbeitnehmern abgegrenzt: Nur die Zuweisung nach § 12 Abs. 2 DBGrG in Ausfüllung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG begründet kein Arbeitsverhältnis, während nach § 12 Abs. 1 DBGrG beurlaubte und aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellte Bundeseisenbahnbeamte als Arbeitnehmer zu behandeln sind [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. § 12 Abs. 4 DBGrG bestätigt dabei die fortdauernde Wahrung der Rechtsstellung des Beamten bei der Zuweisung an die Deutsche Bahn AG [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10]. Als verfassungsrechtliche Sonderregelung modifiziert Art. 143a Abs. 1 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und ist gegen deren allgemeine Geltung abzugrenzen; die Lockerung bleibt auf die Bundeseisenbahnbeamten beschränkt und lässt sich auf andere Bereiche nicht übertragen [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07]. Unterlaufen ist die Zuweisungslösung von § 121 BRRG, wonach eine juristische Person des Privatrechts nicht Dienstherr sein kann [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den allgemeinen beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und die Suchpflicht aus § 44 BBG gelten für zugewiesene Beamte ohne inhaltliche Einschränkungen [OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20; VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Art. 143a Abs. 3 GG wird regelmäßig im Verbund mit Art. 87e GG gelesen und bildet die Grundlage des Regionalisierungsgesetzes; die von den Ländern nach der Aufgabenübertragung zu tragenden Aufwendungen werden nicht über Art. 143a GG, sondern über Art. 106a GG in Verbindung mit § 5 RegG kompensiert [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Im betriebsverfassungsrechtlichen Kontext schließt die Zuweisung nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG die Zugehörigkeit zum Kreis der „in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder“ des Betriebs im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVG aus [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 60 Stellen, davon 26 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
7 Bund ist der Träger der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 143a Abs. 1 GG; er ist zugleich Dienstherr der Bundeseisenbahnbeamten und wird durch Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ermächtigt, diese Beamten einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zuzuweisen [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Die Zuweisung ermöglicht den Einsatz von Bundesbeamten außerhalb der Bundesverwaltung, ohne dass der Bund seine Dienstherrnfunktion verliert [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Bis zum 31. Dezember 1995 war die Erfüllung der Aufgaben im Schienenpersonennahverkehr Sache des Bundes; danach ist diese Verantwortung im Rahmen der Bahnreform auf die Länder übergegangen [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Nach der Rechtsprechung zu Art. 104a GG ist der Bau von Schienenwegen nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen, unterliegt aber gleichwohl der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes [7 C 31/15 – Entscheidung zu Art. 104a GG]. Für die Bundesunmittelbarkeit von Sozialversicherungsträgern kommt es nach Art. 87 Abs. 2 GG darauf an, dass sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt [M 32 K 23.1714 – Entscheidung zu Art. 87 GG].
ausschließliche
8 Der Begriff der ausschließlichen Gesetzgebung wird in Art. 143a Abs. 1 GG nicht eigenständig erläutert. In der Rechtsprechung zu Art. 72 GG wird ein die Länder ausschließendes Gebrauchmachen des Bundes angenommen, wenn ein Bundesgesetz eine Frage erschöpfend regelt oder ein absichtsvoller Regelungsverzicht vorliegt [1 BvR 1187/17 – Entscheidung zu Art. 72 GG]. Ein solches Gebrauchmachen ist anzunehmen, wenn eine abschließende Regelung gewollt ist; zu würdigen sind Wortlaut, Regelungszweck, Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzesmaterialien [1 BvR 368/22 – Entscheidung zu Art. 72 GG]. Diese Maßstäbe betreffen die konkurrierende Gesetzgebung und nicht unmittelbar die ausschließliche Gesetzgebung des Art. 143a GG.
Gesetzgebung
9 Die Gesetzgebung ist die dem Bund in Art. 143a Abs. 1 GG zugewiesene Befugnis, die Angelegenheiten der Umwandlung der Bundeseisenbahnen zu regeln. Art. 143a Abs. 1 GG wird als verfassungsrechtliche Sonderregelung verstanden, mit der der Verfassungsgeber die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG für die Beamten der Bundeseisenbahnen gelockert hat [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07]. Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG durch die §§ 12 und 23 DBGrG Gebrauch gemacht [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24].
Angelegenheiten
10 Für den Begriff der Angelegenheiten in Art. 143a GG liegen keine einschlägigen Stellen vor. Die Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 GG verwendet den Begriff für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; Unterbringung von Asylbewerbern gehört wegen ihres unmittelbaren Bezugs zum Asylgrundrecht nicht dazu [1 B 1/09 – Entscheidung zu Art. 16 GG].
bundeseigener
11 Die in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen sind der Bezugspunkt der Umwandlung nach Art. 143a GG; auf diese bezieht sich die Möglichkeit der Zuweisung von Beamten [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07]. Dass nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt wird, bedeutet nicht, dass für andere Eisenbahnen keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht [18 K 887/16 – Entscheidung zu Art. 87e GG].
ergeben
12 Zu diesem Begriff enthält das mitgelieferte Material keine Auslegung, die für Art. 143a GG spezifisch wäre. Die Rechtsprechung verwendet „sich ergeben“ in anderen Normzusammenhängen als allgemeine Umschreibung des Hervorgehens oder Entstehens, etwa für das Entstehen eines dringenden Verdachts [2 Ws 402/26 – Entscheidung zu Art. 3 GG]. Eine davon abweichende oder besondere Bedeutung im Rahmen des Art. 143a GG lässt sich aus den beigefügten Stellen nicht herleiten.
entsprechende
13 Die entsprechende Anwendung des Art. 87e Abs. 5 GG in Art. 143a Abs. 1 Satz 2 bedeutet, dass die dortige Regelung sinngemäß auf die Umwandlung der Bundeseisenbahnen zu übertragen ist. Zu Art. 77 GG wird die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ im Sinne des Zustimmungserfordernisses ausgelegt [14 L 45/21 – Entscheidung zu Art. 77 GG]; dieser Befund betrifft eine andere Norm desselben Gesetzes und ist nicht unmittelbar auf Art. 143a GG übertragbar.
Anwendung
14 Die Anwendung des Art. 143a GG betrifft insbesondere die Überleitung von Beamten der Deutschen Bundesbahn auf die Deutsche Bahn AG [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10; VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Die Anforderungen des § 44 BBG gelten ohne inhaltliche Einschränkungen auch für zugewiesene Beamte [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Zugewiesene Beamte stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen und sind daher bei der Mehrheitsfeststellung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TVG nicht als „in einem Arbeitsverhältnis stehende Mitglieder“ zu zählen [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Art. 143a Abs. 3 GG wird auf die Zuständigkeits- und Finanzierungslage im schienengebundenen Regionalverkehr angewandt; vor der Bahnreform lag die Finanzierung beim Bund, danach sind die Länder zuständig [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].
Beamte
15 Beamte der Bundeseisenbahnen sind Bundesbeamte, deren Rechtsstellung bei einer Zuweisung an eine privatrechtlich organisierte Eisenbahn des Bundes gewahrt bleibt [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10; VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24; OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20]. Die Zuweisung erfolgt durch Gesetz und lässt das Beamtenverhältnis und die beamtenrechtliche Sonderbindung unberührt; die Betroffenen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Ein Vorgesetzter des Beamten muss verfassungsrechtlich nicht selbst Bediensteter des Dienstherrn sein [BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08]. Art. 143a Abs. 1 GG ist eine Sonderregelung, die die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG für diese Beamten lockert; die Ausnahme ist auf den Bereich der Bundeseisenbahnen begrenzt und nicht auf andere Bereiche übertragbar [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07].
Gesetz
16 Die Zuweisung nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG erfolgt durch Gesetz, also durch ein formelles Bundesgesetz; der Bundesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung durch §§ 12, 23 DBGrG Gebrauch gemacht [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Zu Art. 100 Abs. 1 GG wird klargestellt, dass Gesetze im Sinne des Grundgesetzes ausschließlich formelle Gesetze sind, also Ausfertigung und Verkündung erfordern [2 BvR 1844/20 – Entscheidung zu Art. 100 GG]. Diese Definition gilt für das Grundgesetz insgesamt und damit auch für Art. 143a GG; ein Gesetzentwurf eines Volksbegehrens wäre kein taugliches Gesetz [2 BvR 1844/20 – Entscheidung zu Art. 100 GG].
Wahrung
17 Die Wahrung der Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn ist verfassungsrechtliche Bedingung der Zuweisung nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG; während der Dauer der Zuweisung dürfen beide Positionen auch vom Bundesgesetzgeber nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Die Zuweisung erfolgt unter Wahrung dieser Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn [OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20]. Die Zuweisung lässt die Rechtsstellung der Beamten und die Verantwortung des Dienstherrn unberührt [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21].
Verantwortung
18 Die Verantwortung des Dienstherrn bleibt bei der Zuweisung bestehen und darf nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24; OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Die Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr ist im Rahmen der Bahnreform gemäß Art. 87e GG in Verbindung mit Art. 143a Abs. 3 GG vom Bund auf die Länder übergegangen [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Der Bund behält für den Schienenpersonennahverkehr keine fortbestehende Aufgabenverantwortung, die aus Art. 143a Abs. 3 GG abgeleitet werden könnte [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Umwandlung, Wirtschaftsunternehmen, Verwaltung, geführten, Bundeseisenbahnen, Rechtsstellung.
C. Absatz 1 — Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle …
20 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG erfasst die Zuweisung von Beamten der Bundeseisenbahnen an eine privatrechtlich organisierte Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung durch Gesetz; die Norm ermächtigt den Bundesgesetzgeber zu einer solchen Zuweisung und stellt zugleich deren verfassungsrechtliche Bedingungen auf [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Der Tatbestand setzt voraus, dass die Zuweisung während ihrer Dauer die Rechtsstellung der Beamten und die Verantwortung des Dienstherrn wahrt; die Zuweisung begründet lediglich eine Dienstleistung bei dem Unternehmen, nicht aber ein Arbeitsverhältnis [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Bundesverfassungsgericht hinweist, muss ein „Vorgesetzter“ des Beamten nicht selbst Bediensteter des Dienstherrn sein; verfassungsrechtlich ist nicht vorgegeben, dass nur Personen in beamten- oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn Vorgesetzte sein können [BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08].
II. Rechtsfolgen
22 Die Zuweisung nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG lässt das Beamtenverhältnis und die daraus folgende beamtenrechtliche Sonderbindung unberührt; der Beamte bleibt Beamter, auch wenn er bei einer Kapitalgesellschaft des Privatrechts Dienst leistet [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Die Rechtsstellung der Beamten im Sinne der Norm umfasst die Gesamtheit der mit dem Beamtenstatus verbundenen Rechte und Pflichten; die Verantwortung des Dienstherrn bedeutet, dass ein Dienstherrnwechsel ausgeschlossen ist und der Bund alleiniger Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten bleibt, sodass sich die Ansprüche des Beamten unmittelbar gegen den Bund richten [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Das Unternehmen ist zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den zugewiesenen Beamten nur befugt, soweit die Dienstausübung es erfordert [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Die Zuweisung begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen; zugewiesene Beamte sind deshalb keine „in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder“ des Betriebs im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TVG, so entschieden für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen waren [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Die Statuswahrung rechtfertigt die Unanwendbarkeit der §§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das Beamtenverhältnis auch im Zuweisungsfall; im entschiedenen Fall trat deshalb neben der strafrechtlichen Verfallsanordnung kein Anspruch auf Herausgabe des Bestechungslohns nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10]. Die Suche des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung und das dabei einzuhaltende Verfahren hat der Dienstherr in eigener Verantwortung festzulegen; die Anforderungen an die Suchpflicht aus § 44 BBG gelten ohne inhaltliche Einschränkungen auch für zugewiesene Beamte, wie im Fall eines der Deutschen Bahn AG zugewiesenen früheren Bundesbahnbeamten angenommen wurde [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Daneben steht als zweite Überleitungsvariante die Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 DBGrG unter Wegfall der Bezüge und Begründung eines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Bahn AG; beurlaubte und aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellte Beamte sind als Arbeitnehmer zu behandeln [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Die eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung eines der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Beamten in den Ruhestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen, obliegt der zuständigen Behörde [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material zum Verfahren und zur Zuständigkeit keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Die Norm steht in engem Zusammenhang mit § 12 DBGrG, der die Überleitungsvarianten einfachgesetzlich ausgestaltet: Die Zuweisung nach § 12 Abs. 2 DBGrG in Ausfüllung von Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis, während die Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 DBGrG mit Begründung eines Anstellungsvertrags den Arbeitnehmerstatus zur Folge hat [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG tritt neben die Beurlaubungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 DBGrG und knüpft an § 121 BRRG an, wonach eine juristische Person des Privatrechts nicht Dienstherr sein kann; die Zuweisung ermöglicht deshalb die Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG ohne Verlust des Beamtenstatus [BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03]. Gegenüber den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 Satz 1 BGB wirkt die Statuswahrung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG als Sperre für deren Anwendung auf das Beamtenverhältnis auch im Zuweisungsfall [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10]. Im Verhältnis zu § 44 BBG bestimmt die Norm, dass die Suchpflicht des Dienstherrn uneingeschränkt auch für zugewiesene Beamte gilt [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Gegenüber § 4a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TVG grenzt die Norm den Kreis der Arbeitnehmer ab: Zugewiesene Beamte fallen aus dem allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB heraus [ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen; die Anforderungen an die Statuswahrung werden von den Gerichten übereinstimmend als Fortbestand des Beamtenverhältnisses bei bloßer Dienstleistungszuweisung verstanden [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24; BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03; BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10; ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21]. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob der bürgerlich-rechtliche Herausgabeanspruch von vornherein mit der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfallserklärung belastet ist [BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10]. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommene Aussage, dass der Vorgesetzte eines zugewiesenen Beamten nicht selbst Bediensteter des Dienstherrn sein muss, ist im Material nicht weiter vertieft [BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08].
D. Absatz 3 — Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des …
26 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Der Regelungsgegenstand des Art. 143a Abs. 3 GG betrifft die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen; diese Aufgaben sind bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Die Vorschrift erfasst damit die bis zur Bahnreform beim Bund liegende Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung im schienengebundenen Regionalverkehr [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07].
II. Rechtsfolgen
28 Art. 143a Abs. 3 GG begründet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 eine Bundesverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Nach Ablauf dieses Datums liegt die Finanzierungs- und Aufgabenverantwortung bei den Ländern [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Für einen nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG der Deutschen Bahn AG zugewiesenen Bundesbahnbeamten, der im Schienenpersonennahverkehr tätig war und die Regionalisierung mit ermöglichte, hat das Gericht Art. 143a Abs. 3 GG dahin ausgelegt, dass die Finanzierungs- und Aufgabenverantwortung erst zum 1. Januar 1996 auf die Länder überging, und dessen Tätigkeit als Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV qualifiziert [OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20]. Der Übergang der Aufgaben auf die Länder erfolgt auf der Grundlage des Art. 143a Abs. 3 Satz 2 GG durch das Regionalisierungsgesetz [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Den Ländern steht hierfür ein Anspruch auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Art. 106a GG zu [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 143a Abs. 3 GG steht im Verbund mit Art. 87e GG; beide Normen tragen gemeinsam den Übergang der Verantwortung für den Schienenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder [VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Der finanzielle Ausgleich für die auf die Länder übergegangenen Aufgaben wird nicht über Art. 143a GG, sondern über Art. 106a GG abgewickelt, der den Ländern einen Anspruch auf Bundesmittel zuweist [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]. Art. 143a Abs. 3 Satz 2 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für das Regionalisierungsgesetz, mit dem die Aufgabenübertragung umgesetzt wurde [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Die zu Art. 143a Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung, wonach diese Vorschrift eine nicht auf andere Bereiche übertragbare Sonderregelung zu Art. 33 Abs. 5 GG enthält, betrifft nicht Art. 143a Abs. 3 GG; eine Bereichsausnahme ist insoweit nicht anzunehmen [VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 143a Abs. 3 GG die Bundesverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr bis zum 31. Dezember 1995 begründet und diese Verantwortung mit Ablauf dieses Zeitpunkts auf die Länder übergehen lässt [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07; OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20; VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24]; ein Streitstand ist insoweit nicht ersichtlich. Offene Fragen werden im Material nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 21.06.2011 – 2 BvL 15/08 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 16.07.2004 – 2 StR 486/03 · Rang 2 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Amtsträgereigenschaft eines beurlaubten Bahnbeamten. Die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 334 StGB scheiterte; der nach § 12 Abs. 1 DBGrG beurlaubte Bundesbahnbeamte war trotz Art. 143a GG kein Amtsträger.
- BGH, 24.06.2010 – 3 StR 84/10 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Bestechlichkeit eines zugewiesenen Bahnbeamten. Das Gericht verneinte neben dem Verfall einen Herausgabeanspruch, weil die Beamtenstellung bei Zuweisung an die Bahn nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG gewahrt bleibt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – 5 K 127/20 · Rang 3
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 – 6 K 512/07 · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Dienstleistungsüberlassung beamteter Bewährungshelfer. Das VG setzt aus und legt dem BVerfG vor; die Übertragung von Dienstherrenbefugnissen auf einen freien Träger lässt sich nicht auf Art. 143a GG stützen.
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07 · Rang 4 — Vergütung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen. Das VG gab der Zahlungsklage über 112.556.830 EUR statt und wies die Widerklage ab; Art. 143a GG wird nur als Finanzierungsgrundlage des SPNV erwähnt.
- ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21 · Rang 4 — Mehrheitsgewerkschaft nach Tarifeinheitsgesetz. Im Streit um den nach § 4a TVG anzuwendenden Tarifvertrag zählte das Gericht zugewiesene Beamte (Art. 143a GG) nicht mit und wies den Antrag ab.
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24 · Rang 4 — Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr. Streit um höhere SPNV-Trassenentgelte; EuGH-Vorlage zur Entgeltdynamisierung, zu Art. 143a GG nur Hinweis auf die Bahnreform.