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Der Praxiskommentar GG · 176 von 176

Art. 146 GG

Wortlaut
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Abschnitt des Gesetzes: Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Grundlage: 32 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2024. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 146 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 32 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 146 GG — 0,00 %
Nennungen 65 insgesamt, also 2,0 je Entscheidung
Gerichte 14 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2000 bis 2024
Verlauf 2009–2024 ▁▁▃▁█▂▁▁▂▇▁▁ — 1, 1, 3, 1, 9, 2, 1, 1, 2, 8, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 10 (31 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 9 (28 %) · Obergerichte: 7 (22 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 6 (19 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Grundgesetz — Rn. 5
    • Vollendung — Rn. 6
    • Einheit — Rn. 7
    • Freiheit — Rn. 8
    • Deutschlands — Rn. 9
    • gesamte — Rn. 10
    • deutsche — Rn. 11
    • Volk — Rn. 12
    • Verfassung — Rn. 13
    • tritt — Rn. 14
    • freier — Rn. 15
    • Entscheidung — Rn. 16
  • C. Art. 146 GG — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 146 GG bestätigt das vorverfassungsrechtliche Recht, sich eine Verfassung zu geben, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist, und formuliert neben den materiellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG die äußerste Grenze der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration; allein die verfassungsgebende Gewalt ist berechtigt, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Vorschrift schafft ein Teilhaberecht des wahlberechtigten Bürgers, begründet jedoch kein selbständig rügefähiges Individualrecht [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Das Oberverwaltungsgericht behandelt Art. 146 GG nicht als eigenständigen normativen Maßstab, sondern ausschließlich als argumentativen Anknüpfungspunkt; die Inanspruchnahme der Norm vermag Erklärungen, die die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Abrede stellen, nicht zu rechtfertigen [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das Bundesverfassungsgericht knüpfte 2009 an eine frühere Entscheidung an, wonach Art. 146 GG kein selbständig rügefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet, und führte diese Linie fort, indem es die Rügefähigkeit über die Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnete; zugleich präzisierte es die Norm als äußerste Grenze der Mitwirkung an der europäischen Integration [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. 2024 stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klar, dass die Berufung auf Art. 146 GG keine Rechtfertigung für die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Norm bei objektiver Betrachtung nicht als zulässige Ausübung eines verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechts anzusehen ist [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

III. Systematische Stellung

3 Das Bundesverfassungsgericht sieht Art. 146 GG in systematischem Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG, der Präambel, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG; die Norm markiert neben den materiellen Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG die äußerste Grenze der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Da Art. 146 GG selbst kein selbständig rügefähiges Individualrecht begründet, wird die Rügefähigkeit über die Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hergestellt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Das Oberverwaltungsgericht grenzt Art. 146 GG von einem zulässigen verfassungsrechtlichen Gestaltungsrecht ab und wertet die Berufung auf die Norm bei gleichzeitiger Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Indiz für die Abkehr von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, ohne die Norm in einen größeren systematischen Zusammenhang zu stellen [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 48 Stellen, davon 34 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Grundgesetz

5 Das Grundgesetz ist die geltende Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Es schafft ein Teilhaberecht des wahlberechtigten Bürgers [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Leugnung seiner Verfassungsqualität unter Berufung auf Art. 146 GG ist unzulässig [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

Vollendung

6 Vollendung bezeichnet das Erreichen eines bestimmten Zeitpunkts oder Zustands, etwa das Vollenden eines Lebensjahres [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]. In Art. 146 GG ist damit die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gemeint.

Einheit

7 Einheit meint die staatliche Einheit Deutschlands, die als Teil der übergreifenden Friedensordnung verstanden wird [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

Freiheit

8 Freiheit bezeichnet die freie Selbstbestimmung des deutschen Volkes, insbesondere bei der Verfassungsgebung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Sie ist Teil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, von der sich derjenige abkehrt, der die Geltung des Grundgesetzes leugnet [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

Deutschlands

9 Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland, der durch das Grundgesetz verfasste Staat [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Ebenso wie in Art. 116 Abs. 2 GG wird unter Deutschland das Staatsgebiet verstanden [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19].

gesamte

10 Gesamte meint die Gesamtheit, hier alle Angehörigen des deutschen Volkes [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)].

deutsche

11 Der Begriff „deutsche“ bezieht sich auf das deutsche Volk als Träger der verfassungsgebenden Gewalt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Das deutsche Volk ist nicht gebietsbezogen, sondern aus der Perspektive der verfassungsgebenden Akteure formuliert [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]. Die Zugehörigkeit zum deutschen Volk ist an die deutsche Staatsangehörigkeit gekoppelt, wie Art. 116 Abs. 1 GG zeigt [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25; OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19].

Volk

12 Volk ist der Träger der verfassungsgebenden Gewalt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Macht geht vom Volke aus [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O]. Das Volk im Sinne des Grundgesetzes ist das Staatsvolk; ethnischen Zuordnungen kommt keine exkludierende Bedeutung zu [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Das Volk ist zudem der souveräne Träger aller Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

Verfassung

13 Verfassung ist die normative Grundordnung, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Das Grundgesetz erfüllt diese Funktion; seine Verfassungsqualität kann nicht unter Berufung auf Art. 146 GG geleugnet werden [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

tritt

14 In Kraft treten bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem eine Verfassung Geltung erlangt; beim Grundgesetz geschah dies mit Ablauf des Verkündungstages [OLG Hamm, 07.05.2025 – 31 U 10/24].

freier

15 Freier bedeutet ohne äußeren Zwang, aus eigener Selbstbestimmung. Die freie Entscheidung des deutschen Volkes in Art. 146 GG ist eine Entscheidung in freier Selbstbestimmung, ohne Bindung an die bestehende verfassungsmäßige Ordnung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Auch die freie Wahl des Versammlungsortes setzt keine rechtliche Bindung voraus [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10].

Entscheidung

16 Entscheidung meint die freie Willensbekundung des deutschen Volkes bei der Verfassungsgebung [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: verliert, Tage, beschlossen, Gültigkeit, Kraft.

C. Art. 146 GG

18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Art. 146 GG bestätigt das vorverfassungsrechtliche Recht, sich eine Verfassung zu geben, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist, und formuliert die äußerste Grenze der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration; allein die verfassungsgebende Gewalt ist berechtigt, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewalt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Inanspruchnahme des Art. 146 GG in einer unterschriebenen Urkunde, die das Grundgesetz für keine Verfassung erklärt und die Weimarer Reichsverfassung von 1919 annimmt, dokumentiert bei objektiver Betrachtung eine innerliche Abkehr von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland; die Vorschrift vermag diese Erklärungen nicht als zulässige Ausübung eines verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechts zu rechtfertigen [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

II. Rechtsfolgen

20 Die Gültigkeit des Grundgesetzes endet erst mit dem Inkrafttreten einer vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung; die verfasste Gewalt ist nicht berechtigt, den Staat freizugeben [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Einseitige Erklärungen Privater unter Berufung auf Art. 146 GG, insbesondere die Annahme der Weimarer Reichsverfassung, bewirken keine Verfassungsablösung und stellen keine zulässige Ausübung eines verfassungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Art. 146 GG begründet kein selbständig rügefähiges, verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; seine Verletzung kann jedoch in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gerügt werden, etwa bei einem behaupteten Verlust der Staatlichkeit durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Das Oberverwaltungsgericht zieht Art. 146 GG im Rahmen der materiellen Prüfung einer Treuepflichtverletzung heran, ohne ihm eine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung beizumessen [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Die Vorschrift wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammen mit der Präambel, Art. 20, Art. 79 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG als Maßstab der Integrationsgrenzen herangezogen; nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit diesen Normen kann es für die europäische Unionsgewalt kein eigenständiges Legitimationssubjekt geben [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Im Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet Art. 146 GG die Rügefähigkeit eines behaupteten Verlusts der Staatlichkeit, obwohl er selbst kein Individualrecht begründet [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Demgegenüber behandelt das Oberverwaltungsgericht die Norm nicht als eigenständigen normativen Maßstab, sondern grenzt die missbräuchliche Berufung auf Art. 146 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung ab [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

V. Streitstand und offene Fragen

23 Das Bundesverfassungsgericht lässt offen, ob die Bindung an die Verfassungsidentität schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht nicht; das Oberverwaltungsgericht stellt Art. 146 GG nicht als eigenständigen normativen Maßstab dar, sondern behandelt ihn als argumentativen Anknüpfungspunkt [OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag. Die Rüge eines Staatlichkeitsverlusts durch das Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag über Art. 146 GG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG blieb ohne Erfolg.
  • OVG NRW, 18.12.2024 – 31 A 3166/21.O · Rang 3 — Aberkennung des Ruhegehalts. Das OVG erkannte einem Polizeibeamten das Ruhegehalt ab, weil er unter Berufung auf Art. 146 GG die Geltung des Grundgesetzes bestritt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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