Art. 15 GG
Wortlaut
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 42 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 18 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2018–2018. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 15 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 42 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 15 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 49 insgesamt, also 1,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 23 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1979 bis 2025 |
| Verlauf 2012–2025 | ▂▂▅▃▄▂▃▅▆▂█▂ — 1, 1, 4, 2, 3, 1, 2, 4, 5, 1, 6, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 4 (10 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 7 (17 %) · Obergerichte: 14 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 17 (40 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Grund — Rn. 5
- Boden — Rn. 6
- Zwecke — Rn. 7
- Vergesellschaftung — Rn. 8
- Gesetz — Rn. 9
- Ausmaß — Rn. 10
- Entschädigung — Rn. 11
- Gemeineigentum — Rn. 12
- Formen — Rn. 13
- Gemeinwirtschaft — Rn. 14
- entsprechend — Rn. 15
- C. Art. 15 GG — Rn. 17
- I. Schutzbereich — Rn. 18
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 18
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 19
- Eingriff — Rn. 20
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
- I. Schutzbereich — Rn. 18
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 15 GG wird in der Rechtsprechung als gesetzgeberische Ermächtigung verstanden, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Aus ihr lassen sich jedoch keine unmittelbaren Verhaltenspflichten einzelner Grundeigentümer oder eine – auch nicht „moralische“ – Verpflichtung ableiten, sich den von einer möglichen Mehrheit gewünschten Regelungen zu unterwerfen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die Norm bindet den Gesetzgeber durch das Erfordernis eines Gesetzes und die Regelung der Entschädigung, erlaubt aber außerhalb eines solchen Sozialisierungsgesetzes keinen Eingriff in bestehende Eigentümerpositionen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2018 [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17] wird die Linie begründet, Art. 15 GG als bloße gesetzgeberische Ermächtigung ohne unmittelbare Außenwirkung zu verstehen; das Gericht stellt fest, dass aus der Norm keine Verhaltenspflichten einzelner Grundeigentümer folgen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Eine spätere Bestätigung oder Verschiebung ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich.
III. Systematische Stellung
3 Art. 15 GG wird in der Rechtsprechung von Art. 14 Abs. 1 GG abgegrenzt: Die Sozialisierungsermächtigung erlaubt es nicht, die durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit im Vorfeld einer gesetzlichen Vergesellschaftung zu verdrängen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Auch Art. 14 Abs. 2 GG trägt keine Bindung des einzelnen Grundeigentümers an mehrheitlich gewünschte Regelungen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Im konkreten Fall wurde zudem klargestellt, dass Art. 15 GG nicht als Stütze für Vereinbarungen im Rahmen des Flurbereinigungsgesetzes herangezogen werden kann; die Norm steht insoweit in keinem Zusammenhang mit dessen Zielen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 24 Stellen, davon 15 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Grund
5 Grund ist in Art. 15 GG Teil des zusammen mit dem Boden genannten Gegenstands einer möglichen Vergesellschaftung und wird in der Rechtsprechung nicht isoliert, sondern als „Grund und Boden“ behandelt [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Aus der in Art. 15 GG eröffneten Möglichkeit, Grund und Boden durch ein Art und Ausmaß der Entschädigung regelndes Gesetz zu sozialisieren, lässt sich keine Verpflichtung des einzelnen Grundeigentümers ableiten, sich von einer Mehrheit gewünschten Regelungen zu unterwerfen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Eine eigenständige Begriffsbestimmung von „Grund“ findet in den mitgelieferten Stellen nicht statt.
Boden
6 Boden ist in Art. 15 GG zusammen mit „Grund“ als Gegenstand der Sozialisierung genannt und bezeichnet das Grundeigentum, das durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden kann [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die Norm wird in der Rechtsprechung nicht als unmittelbare Eingriffsermächtigung gegenüber einzelnen Bodeneigentümern verstanden, sondern als gesetzgeberische Ermächtigung, die den Erlass eines Entschädigungsgesetzes voraussetzt [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Auch hier wird der Begriff nicht eigenständig, sondern als Einheit „Grund und Boden“ ausgelegt.
Zwecke
7 Zwecke bezeichnet in Art. 15 GG den Zweck der Überführung, nämlich die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergangene Rechtsprechung bestimmt den Zweck als eine vom Gesetz festzulegende Vorgabe neben Inhalt und Ausmaß, was für die Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen erforderlich ist [BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20]. Diese Rechtsprechung betrifft Art. 80 GG und nicht unmittelbar Art. 15 GG; eine eigenständige Bestimmung des Zweckbegriffs in Art. 15 GG enthalten die mitgelieferten Stellen nicht.
Vergesellschaftung
8 Vergesellschaftung ist die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Art. 15 GG eröffnet dem Gesetzgeber diese Möglichkeit, erlaubt aber keinen unmittelbaren Eingriff in bestehende Eigentümerpositionen außerhalb eines solchen Gesetzes [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die Norm kann keine Verhaltenspflichten des einzelnen Eigentümers erzeugen, die dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit im Vorfeld einer gesetzlichen Vergesellschaftung verdrängen; eine Sozialisierungslage rechtfertigt es nicht, von einer Mehrheit gewünschte Regelungen als für den Einzelnen verbindlich zu behandeln [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
Gesetz
9 Gesetz ist in Art. 15 GG das nach Art und Ausmaß der Entschädigung regelnde Gesetz, durch das Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Art. 15 GG wird als gesetzgeberische Ermächtigung verstanden, die den Gesetzgeber bindet und einen Gesetzesvorbehalt mit Regelung von Art und Ausmaß der Entschädigung begründet [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die zu Art. 100 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung stellt klar, dass Gesetze ausschließlich formelle Gesetze sind; ein Gesetz erfordert Ausfertigung und Verkündung, ein Gesetzentwurf eines Volksbegehrens ist kein tauglicher Vorlagegegenstand [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Diese Definition betrifft Art. 100 Abs. 1 GG, nicht unmittelbar Art. 15 GG.
Ausmaß
10 Ausmaß bezeichnet in Art. 15 GG das durch das Vergesellschaftungsgesetz zu regelnde Ausmaß der Entschädigung [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Die zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden [BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20]; diese Vorgabe betrifft Art. 80 GG und nicht unmittelbar Art. 15 GG. Eine eigenständige Bestimmung des Ausmaßes in Art. 15 GG enthalten die mitgelieferten Stellen nicht.
Entschädigung
11 Entschädigung ist in Art. 15 GG die vom Gesetz nach Art und Ausmaß zu regelnde Kompensation für die Überführung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Art. 15 GG verlangt, dass das Vergesellschaftungsgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung regelt [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Nähere Maßstäbe für die Bemessung der Entschädigung enthalten die mitgelieferten Stellen nicht.
Gemeineigentum
12 Gemeineigentum ist in Art. 15 GG die Form der Überführung, neben der „andere Formen der Gemeinwirtschaft“ stehen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Das Gericht versteht Art. 15 GG als gesetzgeberische Ermächtigung zur Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft, die den Gesetzgeber bindet [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Eine inhaltliche Bestimmung des Gemeineigentums enthalten die mitgelieferten Stellen nicht.
Formen
13 Formen bezeichnet in Art. 15 GG die möglichen Ausgestaltungen der Gemeinwirtschaft, in die Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel überführt werden können; genannt werden ausdrücklich Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Das Gericht versteht Art. 15 GG als gesetzgeberische Ermächtigung zur Überführung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Eine eigenständige Abgrenzung des Begriffs „Formen“ ist den mitgelieferten Stellen nicht zu entnehmen.
Gemeinwirtschaft
14 Gemeinwirtschaft ist in Art. 15 GG neben dem Gemeineigentum die zweite Zielform der Überführung; das Gesetz kann Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Das Gericht versteht Art. 15 GG als gesetzgeberische Ermächtigung zur Überführung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Eine inhaltliche Beschreibung des Begriffs Gemeinwirtschaft enthalten die mitgelieferten Stellen nicht.
entsprechend
15 Für Art. 15 GG enthält das mitgelieferte Material keine eigenständige Rechtsprechung zur Bedeutung von „entsprechend“. Die zu Art. 77 GG ergangene Entscheidung legt die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ im Sinne des Zustimmungserfordernisses aus [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21]; diese Auslegung betrifft Art. 77 GG und lässt sich auf Art. 15 GG nicht übertragen.
16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: überführt; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Naturschätze, Produktionsmittel.
C. Art. 15 GG
17 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
18 Art. 15 GG begründet kein individuelles Recht des einzelnen Grundeigentümers und keine Verhaltenspflichten; die Norm ist eine bloße gesetzgeberische Ermächtigung zur Überführung von Grund und Boden in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
2. Sachlicher Schutzbereich
19 Die Sozialisierungsermächtigung erfasst nach der vorliegenden Entscheidung Grund und Boden, der durch ein Art und Ausmaß der Entschädigung regelndes Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden kann [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Zu Naturschätzen und Produktionsmitteln enthält das Material keine Aussage.
II. Eingriff
20 Ein Eingriff in bestehende Eigentümerpositionen allein aufgrund des Art. 15 GG ist ausgeschlossen; erforderlich ist ein Vergesellschaftungsgesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Ohne ein solches Gesetz erlaubt die Norm keinen unmittelbaren Eingriff; so wurde eine Berufung auf Art. 15 GG zur Begründung einer moralischen Verpflichtung von Grundeigentümern, sich mehrheitlich gewünschten Regelungen zu unterwerfen, zurückgewiesen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
21 Die Vergesellschaftung setzt ein Gesetz voraus, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt; der Gesetzgeber ist hieran gebunden [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Weitere Rechtfertigungsvoraussetzungen werden in der herangezogenen Entscheidung nicht thematisiert.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 15 GG steht als gesetzgeberische Ermächtigung neben der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG und verdrängt diese nicht; insbesondere lassen sich aus Art. 15 GG keine, auch keine „moralischen“, Verpflichtungen des einzelnen Eigentümers ableiten, sich mehrheitlich gewünschten Regelungen zu unterwerfen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Das Gericht wendet dies auf den Fall einer aus Art. 15 GG hergeleiteten „moralischen Verpflichtung“ von Grundeigentümern an, sich den mit den bewirtschaftenden Landwirten erzeugten Vereinbarungen und informellen Absprachen zu beugen, auch soweit sie diesen nicht zugestimmt hatten; es hält dem entgegen, dass diese Vorstellungen weder mit den Zielsetzungen des Flurbereinigungsgesetzes noch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17]. Auch Art. 14 Abs. 2 GG trägt eine solche Bindung nicht [OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen; offene Fragen werden nicht aufgeworfen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 11880/17 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Flurbereinigung und Sozialisierung. Das Gericht verneinte, dass Art. 15 GG Grundeigentümer verpflichtet, sich Mehrheitsvereinbarungen im Flurbereinigungsverfahren zu unterwerfen.