Art. 16 GG
Wortlaut
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 526 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 30 wurden ausgewählt, 18 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1996–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 16 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 526 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 16 GG — 0,08 % |
| Nennungen | 1.499 insgesamt, also 2,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 76 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1960 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅█▅▆▇▇▇▅▅▂▃▁ — 19, 32, 19, 24, 28, 31, 30, 22, 21, 8, 11, 4 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 44 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 62 (12 %) · Obergerichte: 171 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 247 (47 %) · Amtsgerichte: 2 (0 %) |
| Streitwert | Median 10.000 € aus 35 von 526 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 10.000 € |
| Erfolgsbild | In 115 von 266 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 43 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 526 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 7
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
- deutsche — Rn. 11
- Staatsangehörigkeit — Rn. 12
- entzogen — Rn. 13
- Grund — Rn. 14
- Gesetzes — Rn. 15
- Willen — Rn. 16
- Betroffenen — Rn. 17
- Ausland — Rn. 18
- abweichende — Rn. 19
- Regelung — Rn. 20
- Europäischen — Rn. 21
- Union — Rn. 22
- C. Absatz 1 — Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden — Rn. 24
- I. Schutzbereich — Rn. 25
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 25
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 26
- Eingriff — Rn. 27
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 28
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
- I. Schutzbereich — Rn. 25
- D. Absatz 2 — Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden — Rn. 31
- I. Schutzbereich — Rn. 32
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 32
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 33
- Eingriff — Rn. 36
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 37
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 41
- I. Schutzbereich — Rn. 32
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 16 GG regelt in Abs. 1 den Schutz vor dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit und in Abs. 2 das grundsätzliche Verbot der Auslieferung Deutscher [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Abs. 1 unterscheidet dafür zwischen der ausnahmslos verbotenen Entziehung (Satz 1) und dem nur unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässigen sonstigen Verlust (Satz 2) [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Die Staatsangehörigkeit ist danach eine verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk, die vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts geschützt werden soll [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18; OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24]. Das Auslieferungsverbot des Abs. 2 ist nicht nur Ausdruck staatlicher Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern als Freiheitsrecht gewährleistet, das die Bürger vor der Entfernung aus ihrer vertrauten Rechtsordnung bewahren soll [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die ersten im Material ausgewiesenen Entscheidungen betreffen die frühere Asylbestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.: 1996 wurde entschieden, dass dieses Grundrecht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers steht [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]; 2010 leitete das Bundesverwaltungsgericht daraus i.V.m. Art. 83 und 84 Abs. 1 GG eine Unterbringungspflicht für Asylbewerber während des Asylverfahrens ab [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09].
3 Die Linie zu Art. 16 Abs. 1 GG beginnt mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006, der die Unterscheidung zwischen Entziehung und Verlust etabliert und den Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auf die erschlichene Einbürgerung erstreckt [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Das Urteil vom 17. Dezember 2013 baut diese Linie aus, definiert die Entziehung als nicht oder nicht zumutbar beeinflussbare Verlustzufügung und erklärt die behördliche Vaterschaftsanfechtung wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG sowie wegen Fehlens einer hinreichenden Verlustregelung für verfassungswidrig [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. 2016 bestätigt das Verwaltungsgericht Hamburg, dass der Widerruf einer rechtmäßigen Einbürgerung nach Art. 16 Abs. 1 GG ausgeschlossen ist und eine Rücknahme nach § 35 StAG voraussetzt, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Einbürgerungsvollzugs nicht bestand [VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15].
4 2018 wendet das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe auf den rückwirkenden Wegfall des Staatsangehörigkeitserwerbs nach einer Scheinvateranfechtung an und gelangt zu einem zulässigen Verlust nach Satz 2, ohne maßgeblich auf die Beeinflussbarkeit abzustellen [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. 2019 wird die Zurechnung elterlichen Verhaltens auf ihre besondere Schutzrichtung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgeführt und einer Verallgemeinerung entzogen [BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17]. Im selben Jahr verneint die Kammer für die Anfechtung durch den rechtlichen Vater eine Entziehung, weil das betroffene Kind noch kein eigenes Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit entwickelt habe, bejaht aber einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG und weicht damit hinsichtlich des Gesetzesvorbehalts ausdrücklich von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18].
5 2020 bestätigt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Rechtsprechung und hält den an die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft anknüpfenden Verlust für hinreichend gesetzlich geregelt [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]. 2021 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht den Gesetzesvorbehalt dahin, dass der Verlust nach Art. 16 Abs. 1 GG die zumutbare Beeinflussbarkeit des Eintritts der gesetzlichen Rechtsfolge voraussetzt, und legt § 25 (Ru)StAG einschränkend aus [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. 2023 äußert das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StAG mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, lässt dies aber für die unzulässige Verfassungsbeschwerde offen [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]. 2024 leitet das Oberverwaltungsgericht NRW daraus und aus früheren Entscheidungen ab, dass ein zulässiger Verlust der wirksam verliehenen Staatsangehörigkeit nur noch aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG aufgezählten Gründen in Betracht kommt [OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24]. Für den Beginn des Schutzes entscheidet das Verwaltungsgericht Berlin 2025, dass der Nasciturus noch nicht Inhaber der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG ist [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V].
6 Die Linie zu Art. 16 Abs. 2 GG wird 2016 durch zwei Kammerbeschlüsse begründet: Die Fachgerichte müssen bei teilweisem Inlandsbezug trotz maßgeblichem Auslandsbezug in eine konkrete Abwägung eintreten [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16], während bei Einbindung in verbrecherische Strukturen mit typisch grenzüberschreitender Dimension der volle Schutz der Staatsangehörigkeit nicht beansprucht werden kann [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. 2019 bleibt ausdrücklich offen, ob aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG eine Schutzpflicht folgt [BVerfG, 04.09.2019 – 2 BvQ 74/19]. Der Bundesgerichtshof überträgt 2025 die Maßstäbe des Aufenthalts- und Abschiebungsrechts auf Auslieferungen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. 2026 bestätigt das Oberlandesgericht München, dass Art. 16 Abs. 2 GG nur Deutschen zugutekommt und die Ungleichbehandlung zu Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten trägt [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25].
III. Systematische Stellung
7 Art. 16 Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Zusammenhang mit den einfachgesetzlichen Verlust- und Erwerbstatbeständen des Staatsangehörigkeitsgesetzes geprüft: zu § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. §§ 1592, 1599 BGB [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17; BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18], zu § 17 StAG [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21; OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24], zu § 25 (Ru)StAG [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20] sowie zu § 35 StAG und § 48 LVwVfG BW [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04; VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15]. Dabei wird die Norm als Verlustschranke gegenüber derartigen Vorschriften verstanden und die einfachrechtliche Rückwirkungskonstruktion an der verfassungsrechtlichen Verlässlichkeitsfunktion der Staatsangehörigkeit gemessen [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17; OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24].
8 Art. 16 Abs. 2 GG wird mit § 80 IRG und Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI verknüpft [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16; BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG wird als auf den ersuchenden Mitgliedstaat oder internationalen Gerichtshof bezogene Strukturerwartung in Anlehnung an Art. 23 Abs. 1 GG verstanden und durch Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Gegenüber dem Unionsrecht dient die Norm zugleich als eine nur Deutsche begünstigende Auslieferungsschranke und wird gegen die Diskriminierungsverbote der Art. 18 und 21 AEUV abgegrenzt [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25].
9 Das Material enthält daneben Entscheidungen zur früheren Asylbestimmung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., die mit den Kompetenznormen der Art. 83 und 84 Abs. 1 GG verbunden und gegen Art. 28 Abs. 2 GG abgegrenzt wird [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09] sowie klargestellt hat, dass das Asylrecht die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht mit umfasst [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
B. Begriffe des Wortlauts
10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 72 Stellen, davon 24 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
deutsche
11 Die deutsche Staatsangehörigkeit ist der Schutzgegenstand des Art. 16 Abs. 1 GG; als Inhaber kommt nur in Betracht, wer die Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung erworben hat [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V]. Der Schutz setzt damit einen bereits erworbenen Status voraus, nicht bereits die Stellung als Nasciturus [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V]. Hinsichtlich des möglichen Verlustes verlangt Art. 16 Abs. 1 GG, dass der Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen kann [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].
Staatsangehörigkeit
12 Staatsangehörigkeit ist ein Status, dessen Verlust Art. 16 Abs. 1 GG besonderen Anforderungen unterwirft; der Schutz entsteht erst mit dem Erwerb des Status [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V]. Art. 16 Abs. 1 GG verlangt für gesetzliche Verlusttatbestände die Beeinflussbarkeit des Eintritts der Rechtsfolge durch den Betroffenen [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Der Schutz kann bei einem durch private Entscheidung ausgelösten rückwirkenden Wegfall des Erwerbstatbestands zurücktreten, wenn der Verlust der freien Verfügung des Staates entzogen ist [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Als zulässiger Verlust kommt nach der gesetzlichen Ausgestaltung nur ein solcher nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG in Betracht, etwa bei Rücknahme einer Erschlichenen Einbürgerung oder vergleichbaren Fällen [OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24].
entzogen
13 Entzogen ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der in einer dem Staat zurechenbaren, der freien Verfügung des Betroffenen nicht unterliegenden Weise eintritt; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet dies absolut [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Keine Entziehung liegt vor, wenn der Verlust allein durch eine private Entscheidung ausgelöst wird und deshalb der freien Verfügung des Staates entzogen ist [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Auch der rückwirkende Wegfall einer allgemein anerkannten Erwerbsvoraussetzung, etwa durch die Vaterschaftsanfechtung des Scheinvaters, ist nicht als Entziehung zu qualifizieren, wenn er auf einer seit jeher vorgesehenen Möglichkeit nachträglicher Beseitigung beruht und der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG von vornherein nicht beeinträchtigt ist [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Demgegenüber kann eine behördliche Vaterschaftsanfechtung, die zu einem nicht beeinflussbaren Verlust führt, als verbotene Entziehung anzusehen sein [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10].
Grund
14 Art. 16 GG selbst verwendet den Begriff des Grundes nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal. Eine sachliche Grundlage ist aber in anderen Normen gefordert: Ein sachlicher Grund für das Absehen von der Vorführung beim Haftrichter ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Person und zur Sache einlässt, weil sich daraus für den dringenden Tatverdacht und die Frage eines Haftgrundes wesentliche Gesichtspunkte ergeben können [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16].
Gesetzes
15 Das Gesetz im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist die förmliche gesetzliche Grundlage, auf der ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beruhen muss; die maßgebliche einfachgesetzliche Regelung ist an diesem Maßstab zu messen [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]. Der Verlusttatbestand selbst muss in einem Gesetz niedergelegt sein, nicht lediglich in einer Verwaltungsentscheidung oder einem Realakt [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Ein Gesetz im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG kann nur ein solches sein, das Ausfertigung und Verkündung durchlaufen hat, also nicht ein bloßer Gesetzentwurf [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20].
Willen
16 Willen betrifft die Frage, ob ein Verlust gegen den Willen des Betroffenen eintritt; Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG lässt einen solchen Verlust unter bestimmten Voraussetzungen zu, etwa bei Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit erstreckt sich nicht auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung; eine solche Auslegung entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers und läge außerhalb des Schutzzwecks der Norm [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Der Begriff des Willens ist nicht mit der Entziehung gleichzusetzen: Die Norm selbst widerlegt die Auffassung, jeder gegen den Willen eintretende Verlust sei eine verbotene Entziehung, da Satz 2 voraussetzt, dass ein solcher Verlust unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig sein kann [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. In anderen Normen des Grundgesetzes hat der Wille etwa die Funktion, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters zu verwehren [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
Betroffenen
17 Betroffene sind die Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Verlust durch eine gesetzliche Regelung eintritt; die Beeinflussbarkeit des Eintritts der Rechtsfolge durch den Betroffenen ist Voraussetzung eines zulässigen Verlustes [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Der Verlust ist nur dann keine verbotene Entziehung, wenn der Staatsangehörigkeitsverlust durch die Betroffenen nicht oder nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar war [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Bei einem durch eine behördliche Vaterschaftsanfechtung ausgelösten Verlust kann die Einflussmöglichkeit der Eltern dem Kind unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifische Instabilität der Staatsangehörigkeit trugen [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10].
Ausland
18 Das Ausland ist der Staat, an den die Auslieferung erfolgt; bei Taten mit grenzüberschreitender Dimension und entsprechendem Schweregrad, etwa internationalem Terrorismus oder organisiertem Drogen- oder Menschenhandel, tritt der Schutz des Art. 16 Abs. 2 GG zurück, auch wenn der Erfolg im Ausland eintrat [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Wurde dagegen teilweise in Deutschland gehandelt und der Erfolg im Ausland erbracht, bedarf es wegen der norminternen Direktiven des Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Für die Frage der Auslieferung ist das Ausland der Ort der Strafverfolgung oder der Ort, an den eine Übergabe erfolgen soll, während die Norm selbst keine Definition des Auslands enthält [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
abweichende
19 Eine abweichende Regelung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine solche, die die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässt, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Abweichend ist die Regelung im Verhältnis zum Grundsatz des Auslieferungsverbots des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG; sie ist eine Ausnahmevorschrift für die dort genannten Ziele [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Der Begriff „abweichend“ beschreibt damit die Durchbrechung des grundsätzlichen Schutzes vor Auslieferung, nicht eine hiervon unabhängige Regelungskategorie [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
Regelung
20 Regelung meint die gesetzliche Ausgestaltung, die einen zulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder eine abweichende Auslieferungsmöglichkeit schafft; die rechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Verlustes müssen in einer hinreichend bestimmten Schranke niedergelegt sein [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG soll Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen sicherstellen [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Regelung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist die abweichende gesetzliche Grundlage für Auslieferungen an die Europäische Union oder internationale Gerichtshöfe [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
Europäischen
21 Die Europäische Union ist in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG der mitgliedstaatliche Verbund, an dessen Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung der Auslieferung ausnahmsweise zulässig ist, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Der Begriff bezieht sich auf den Mitgliedstaat der Europäischen Union als Ziel einer Auslieferung [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist damit eine mögliche Fallgruppe der abweichenden Regelung, während die Norm selbst keine inhaltliche Definition des Europäischen Rechtsraums enthält [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Bei der gebotenen Abwägung sind auch die mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu berücksichtigen [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
Union
22 Union bezeichnet die Europäische Union als Bezugspunkt der Auslieferungsregelung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist ausnahmsweise zulässig [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Die Norm nennt die Union als einen von zwei möglichen Empfängerstaaten einer abweichenden Auslieferungsregelung, den anderen den internationalen Gerichtshof [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Der Begriff der Union knüpft damit an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und eröffnet für diese eine Durchbrechung des grundsätzlichen Auslieferungsverbots [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: eintreten, Verlust, staatenlos, ausgeliefert, Auslieferungen, Mitgliedstaat.
C. Absatz 1 — Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden
24 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
25 Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit sind geschützt; der Nasciturus ist noch nicht Inhaber und erwirbt die Stellung erst mit der Geburt [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V]. Der Schutz erstreckt sich auf Kinder, die die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, auch wenn der Erwerb später rückwirkend entfällt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Wer die Staatsangehörigkeit erst nachträglich rückwirkend erwirbt, unterfällt zwar dem Schutz; für Verlustgründe aus der Zeit vor dem rückwirkenden Erwerb bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].
2. Sachlicher Schutzbereich
26 Art. 16 Abs. 1 GG schützt vor dem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit und unterscheidet zwischen der ausnahmslos verbotenen Entziehung nach Satz 1 und dem nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen sonstigen Verlust nach Satz 2 [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04], [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10], [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Entziehung ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt; das gilt insbesondere, wenn der Betroffene den Verlust nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Zur Verlässlichkeit gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Der Zweck des Entziehungsverbots ist der Schutz vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10], [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Die erschlichene oder vergleichbar vorwerfbar erwirkte Einbürgerung wird vom Schutz des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfasst [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]. Der Widerruf einer rechtmäßigen Einbürgerung ist ausgeschlossen; eine Rücknahme nach § 35 StAG bleibt möglich, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Vollzugs nicht bestand [VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15]. Ein Verlust der wirksam verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit kommt nur aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG genannten Gründen in Betracht [OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24]. Der sonstige Verlust nach Satz 2 setzt eine gesetzliche Grundlage, die Möglichkeit, eine drohende Staatenlosigkeit zu berücksichtigen, sowie angemessene Fristen- und Altersregelungen voraus [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]; außerdem muss der Betroffene den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen können [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20].
II. Eingriff
27 Ein Eingriff liegt vor, wenn eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit beseitigt wird, auch wenn dies durch den rückwirkenden Wegfall einer Erwerbsvoraussetzung geschieht [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Die rechtlich vollwertig erworbene Staatsangehörigkeit ist geschützt; die Rückwirkung macht die zwischenzeitlich Realität gewordene Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17]. Dass der Verlust nur ungewollte Nebenfolge einer Maßnahme ist, lässt den Eingriff nicht entfallen; bei der behördlichen Vaterschaftsanfechtung ist die Beseitigung der Staatsangehörigkeit das eigentliche Ziel [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Auch die erfolgreiche Anfechtung durch den rechtlichen Vater greift in den Schutzbereich ein [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung greift das Entziehungsverbot dagegen nicht ein, weil der Schutzzweck diese Konstellation nicht erfasst [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
28 Die Entziehung nach Satz 1 ist ausnahmslos verboten und einer Rechtfertigung nicht zugänglich [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Der sonstige Verlust nach Satz 2 bedarf einer gesetzlichen Grundlage [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18], [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]; diese muss hinreichend bestimmt und als Verlustgrundlage erkennbar sein, so bei der Anfechtung durch den Scheinvater in der im Jahr 2005 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17], während die behördliche Vaterschaftsanfechtung schon an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Verlusts fehlt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Der Verlust darf nicht gegen den Willen des Betroffenen eintreten, wenn er dadurch staatenlos würde; die Regelung muss die Möglichkeit bieten, eine drohende Staatenlosigkeit zu berücksichtigen [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Der Gesetzesvorbehalt soll Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sicherstellen [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Zudem muss der Betroffene den Verlust in zumutbarer Weise beeinflussen können; daraus folgt für § 25 (Ru)StAG, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nur verloren geht, wenn der Erwerber seine deutsche Staatsangehörigkeit kannte oder kennen musste [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20]. Einflussmöglichkeiten der Eltern können dem Kind unter bestimmten Bedingungen zugerechnet werden, wenn die Betroffenen bereits beim Erwerb Verantwortung für eine spezifische Instabilität trugen [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]; diese Zurechnung ist allein der Schutzrichtung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet und nicht auf andere Grundrechte übertragbar [BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17]. Bei Kindern, die noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben, scheidet eine Entziehung auch ohne zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit aus [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]. Als verfassungswidrig wurden die Regelungen über die behördliche Vaterschaftsanfechtung beurteilt, weil der Verlust für die Kinder nicht beeinflussbar war, eine Berücksichtigung der Staatenlosigkeit fehlte und es an einer ausdrücklichen Verlustregelung sowie angemessenen Fristen- und Altersregelungen mangelte [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Bei der Anfechtung durch den rechtlichen Vater hat das Bundesverfassungsgericht zwar eine Entziehung verneint, die angegriffenen Urteile jedoch wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt des Satzes 2 aufgehoben [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18]; demgegenüber hält der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die gesetzliche Grundlage insoweit für ausreichend [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]. Die Feststellung des Staatsangehörigkeitsverlusts nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StAG begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]. Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist mit Art. 16 Abs. 1 GG vereinbar [BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04]; sie setzt voraus, dass der Einbürgerungsanspruch im Zeitpunkt des Vollzugs der Einbürgerung nicht bestand, während nachträgliche tatsächliche Umstände die Rechtmäßigkeit nicht berühren [VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
29 Die Vorschrift wird vor allem mit dem einfachen Staatsangehörigkeitsrecht angewandt: mit § 35 StAG für die Rücknahme einer Einbürgerung [VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15], mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG für den Verlust [OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24], mit § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1592 Nr. 2, § 1599 Abs. 1 BGB für den rückwirkenden Wegfall des Erwerbs durch Vaterschaftsanfechtung [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17], [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18], [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19], mit § 25 (Ru)StAG für den Verlust bei ausländischem Erwerb [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20] und mit § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die behördliche Vaterschaftsanfechtung [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist eine Verletzung des Art. 16 Abs. 1 GG nur hinreichend dargelegt, wenn nachvollziehbar dargetan wird, inwiefern die Fachgerichte die Norm hätten berücksichtigen müssen [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]. Für die Bewertung nachträglicher Aktivitäten nach erfolgter Einbürgerung ist zwischen § 35 StAG und den §§ 7, 8 PassG zu unterscheiden, weil es dort auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ankommt [VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15]. Die Zurechnung elterlichen Verhaltens aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht auf die gleichheitsrechtliche Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar [BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17]. Der Nasciturus ist weder Inhaber der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG noch Träger des Freizügigkeitsrechts aus Art. 11 GG [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V].
V. Streitstand und offene Fragen
30 Zum Gesetzesvorbehalt bei der Anfechtung durch den rechtlichen Vater gehen die Entscheidungen auseinander: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG festgestellt [BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18], während das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Grundlage für ausreichend hielt [BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17] und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ebenfalls von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage ausgeht [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]; der Widerspruch ist angesichts des höheren Rangs und des späteren Datums der Kammerentscheidung von 2019 zu deren Gunsten aufzulösen, soweit dieselbe Ausgangslage betroffen ist. Offen sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 StAG, die das Bundesverfassungsgericht geäußert, aber nicht entschieden hat [BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21]. Der Nasciturus als Träger einer Rechtsposition aus Art. 16 Abs. 1 GG ist umstritten: Das Verwaltungsgericht Berlin verneint eine Inhaberschaft vor der Geburt und grenzt sich damit ausdrücklich von einer gegenteiligen früheren Annahme desselben Gerichts ab [VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V]. Im Übrigen trägt das herangezogene Material keinen weitergehenden Widerspruch.
D. Absatz 2 — Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden
31 7 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
32 Art. 16 Abs. 2 GG schützt als Deutschengrundrecht ausschließlich deutsche Staatsangehörige; die Norm wirkt als Auslieferungsschranke nur zugunsten Deutscher [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16; BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14; OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25]. Sie erlaubt es dem ersuchten Mitgliedstaat, eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten im Auslieferungsverfahren unterschiedlich zu behandeln und die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zu gestatten, obwohl sie bei einem eigenen Staatsangehörigen abgelehnt worden wäre [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25]. Die Berufung auf diese verfassungsrechtliche Norm ist jedoch an die Grenze gebunden, dass der ersuchte Staat zuvor den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt haben muss, die verfolgte Person im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und dieser Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat; so wurde eine Anfrage an die dänischen Behörden gerichtet, die diese per E-Mail vom 16.06.2025 beantwortet haben, woraufhin die Auslieferung des Verfolgten an die US-amerikanischen Behörden für zulässig erachtet wurde [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25].
2. Sachlicher Schutzbereich
33 Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung an das Ausland; ausnahmsweise ist eine Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässig, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16; BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Das Verbot der Auslieferung ist nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern als Freiheitsrecht gewährleistet: Bürger sollen nicht gegen ihren Willen aus ihrer vertrauten Rechtsordnung entfernt und vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter fremdem Rechtssystem bewahrt werden; die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist Voraussetzung für Freiheit [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann besonders geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise an einem Ort unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
34 Wer sich jedoch in verbrecherische Strukturen mit typisch grenzüberschreitender Dimension und entsprechender Schwere einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen; der Auslandsbezug ist auch und gerade dann anzunehmen, wenn die Tat von vornherein eine typische grenzüberschreitende Dimension hat und eine entsprechende Schwere aufweist, wie beim internationalen Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14].
35 Die Vorschrift begründet keine staatliche Unterbringungspflicht für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber; die zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. ergangene Rechtsprechung, wonach während des Laufs eines Asylverfahrens eine staatliche Unterbringungspflicht für Asylbewerber abzuleiten ist, die dem Staat obliegt, soweit nicht Landesgesetze die Unterbringung den Gemeinden verpflichtend auferlegen, ist auf den laufenden Verfahrenszeitraum begrenzt [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09].
II. Eingriff
36 Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Art. 16 Abs. 2 GG verlangt von den das Gesetz ausführenden Stellen, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll, der teilweise in Deutschland gehandelt hat; der durch Art. 16 Abs. 2 GG gewährleistete Schutz ist auch bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zu berücksichtigen, und zwar selbst dann, wenn das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung wegen maßgeblichen Auslandsbezugs in aller Regel vorgezeichnet ist [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
37 Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Ausnahme vom Auslieferungsverbot wird durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG konkretisiert, der zugleich die vom Rahmenbeschluss 2002/584/JI eröffneten Spielräume ausfüllt [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16; BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften interpretationsleitend zu berücksichtigen; lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, ist nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung derjenigen Deutung der Vorzug zu geben, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 GG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass § 80 IRG jedenfalls teilweise unionsrechtlich determiniert ist [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht nur Wiederholung des Rechtsstaatsprinzips, sondern eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat oder internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung im Sinne einer Strukturentsprechung, wie sie Art. 23 Abs. 1 GG formuliert; er verdrängt jedoch nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz bestehenden Grenzen der Verfassung, das Verhältnismäßigkeitsgebot und die Anforderungen des Art. 79 Abs. 3 GG [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
38 Wurde die Tat ganz oder teilweise in Deutschland begangen, der Erfolg aber im Ausland erbracht, bedarf es wegen der norminternen Direktiven des Art. 16 Abs. 2 GG der konkreten Abwägung im Einzelfall, wobei das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten effektiver Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten sind; Straftatvorwürfe mit maßgeblichem Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland aufzuklären [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Danach verletzt ein Beschluss den Betroffenen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG, wenn das Oberlandesgericht bei dem Vorwurf organisierten Menschenhandels mit grenzüberschreitendem Charakter, wobei sämtliche Taten zumindest teilweise auch in Polen begangen wurden, die Bedeutung und Tragweite der Norm bei Auslegung und Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 IRG nicht verkannt hat [BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Demgegenüber verletzt ein Oberlandesgericht Art. 16 Abs. 2 GG, wenn es trotz des Hinweises des Betroffenen, zu den Tatzeitpunkten arbeitsunfähig erkrankt und in Deutschland aufhältig gewesen zu sein, das geschützte Vertrauen in die deutsche Rechtsordnung nicht im Einzelfall gewichtet und nicht in eine konkrete Abwägung eintritt, obwohl der zugrunde liegende Haftbefehl vorrangig der Durchführung der Vernehmung dient und die Vernehmung durch ein deutsches Gericht im Rahmen der Rechtshilfe als milderes Mittel zur Vermeidung von Auslieferung und Inhaftierung in Betracht kommt [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16].
39 Die verfassungsrechtlich getragene Ungleichbehandlung zwischen eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten darf greifen, wenn der Heimatmitgliedstaat zuvor konsultiert worden ist und keine Maßnahme zur Übernahme der verfolgten Person ergriffen hat; die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote der Art. 18 und 21 AEUV stehen dem nicht entgegen [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
40 Das Verbot der Auslieferung steht in engem Zusammenhang mit dem Verbot der Ausbürgerung nach Art. 16 Abs. 1 GG und ist ebenso als Freiheitsrecht gewährleistet; beide Normen geben dem Vertrauen in die Verlässlichkeit der eigenen Rechtsordnung Ausdruck, das auch vom Rechtsstaatsprinzip gefordert wird [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat oder internationalen Gerichtshof bezogene Strukturerwartung, wie sie auch Art. 23 Abs. 1 GG zugrunde liegt [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16]. Die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote der Art. 18 und 21 AEUV stehen der Heranziehung von Art. 16 Abs. 2 GG zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zwischen eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht entgegen [OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25]. Die Vorschrift wird einfachgesetzlich insbesondere durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG konkretisiert [BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16; BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14]. Die zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ergangene asylrechtliche Rechtsprechung ist auf die heutige Fassung von Art. 16 Abs. 2 GG nicht übertragbar; sie betrifft das Asylgrundrecht und nicht das Auslieferungsverbot [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09; BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
V. Streitstand und offene Fragen
41 Ob die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstoßen kann, ist offen; die Entscheidung stellt zur Reichweite dieser Schutzpflicht keinen tragenden Satz auf [BVerfG, 04.09.2019 – 2 BvQ 74/19]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine voneinander abweichenden Aussagen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Asylausschluss bei Drittstaateinreise. Verfassungsbeschwerden gegen Asylausschluss bei Einreise aus sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 GG) erfolglos; Regelungen verfassungsgemäß.
- BVerfG, 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert — Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung. Verfassungsbeschwerde gegen Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung scheitert; Art. 16 Abs. 1 GG schließt Rücknahme nicht grundsätzlich aus.
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Behördenanfechtung der Vaterschaft. Behördenanfechtung der Vaterschaft mit rückwirkendem Staatsangehörigkeitsverlust des Kindes ist nichtig; BVerfG: verbotene Entziehung nach Art. 16 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung eines Deutschen nach Polen. Verfassungsbeschwerde eines Deutschen gegen Auslieferung nach Polen; BVerfG hob OLG-Beschlüsse wegen fehlender Einzelfallabwägung zu Art. 16 Abs. 2 GG auf.
- BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1238/14 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung wegen Menschenhandels. Die Verfassungsbeschwerde eines Deutschen gegen seine Auslieferung nach Polen wegen Menschenhandels blieb erfolglos; Art. 16 Abs. 2 GG nicht verletzt.
- BVerfG, 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 · Rang 1 — Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. BVerfG erklärte Adoptionsausschluss für nichteheliche Stiefeltern für verfassungswidrig (Art. 3 GG); Art. 16 GG nur Abgrenzung.
- BVerfG, 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung. BVerfG: Rückwirkender Staatsangehörigkeitsverlust nach Vaterschaftsanfechtung verletzt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG; Urteil aufgehoben, zurückverwiesen.
- BVerfG, 04.09.2019 – 2 BvQ 74/19 · Rang 1 — Ablehnung eines Vorführungsbefehls. Der Antragsteller scheiterte mit der einstweiligen Anordnung, weil seine Verfassungsbeschwerde verspätet war; die Art.-16-Frage zum Vorführungsbefehl blieb offen.
- BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21 · Rang 1 — Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach Staatsangehörigkeitsverlust. Die auf Art. 16 gestützte Verfassungsbeschwerde gegen Aufenthaltsversagung und Abschiebung nach Guinea wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
- BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Kostenerstattung für Ausländerunterbringung. Kostenerstattung für Unterbringung abgelehnter, geduldeter Ausländer; BVerwG verneint Art.-16-GG-Divergenz, da Unterbringungspflicht nur Asylverfahren betrifft.
- BVerwG, 19.04.2018 – 1 C 1/17 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Staatsangehörigkeitsverlust nach Vaterschaftsanfechtung. Die Klägerin begehrt Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit; das Gericht verneint Art.-16-Verstoß durch rückwirkenden Verlust nach Scheinvateranfechtung.
- BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 28/20 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung trotz Kriegsdienstverweigerung. BGH: Kein Auslieferungshindernis für Ukrainer, der aus Gewissensgründen Kriegsdienst verweigert, bei völkerrechtswidrigem Angriff auf die Ukraine.
- VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert
- OVG NRW, 30.10.2024 – 19 E 533/24 · Rang 3 — Streitwert eines Einbürgerungsverfahrens. Streitwertbeschwerde eines Einbürgerungsbewerbers blieb erfolglos; das Gericht sah einen Verlust der Staatsangehörigkeit nur nach § 17 StAG vor.
- OLG München, 19.02.2026 – 1 OAus 167/25 · Rang 3 — Auslieferung eines dänischen Unionsbürgers. Senat lehnte Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Unzulässigkeit der Auslieferung eines dänischen Unionsbürgers an die USA ab; Art. 16 Abs. 2 GG erlaube die Ungleichbehandlung.
- VG Hamburg, 22.02.2016 – 19 E 6426/15 · Rang 4 · von 9 fremden Gerichten zitiert
- VG Berlin, 12.12.2025 – 39 L 934/25 V · Rang 4 — Geburt in Deutschland. Die Antragstellerin verlangte einen Geburtsanspruch des Nasciturus in Deutschland; das VG verneinte Art. 16 GG mangels Staatsangehörigkeit.