Präambel GG
Wortlaut
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Grundlage: 696 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 60 wurden ausgewählt, 23 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2024. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Präambel GG Rn. …
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Verantwortung — Rn. 8
- Menschen — Rn. 9
- Willen — Rn. 10
- gleichberechtigtes — Rn. 11
- Glied — Rn. 12
- vereinten — Rn. 13
- Frieden — Rn. 14
- dienen — Rn. 15
- Deutsche — Rn. 16
- Volk — Rn. 17
- verfassungsgebenden — Rn. 18
- Gewalt — Rn. 19
- C. Präambel GG — Rn. 21
- I. Rechtsnatur und Verbindlichkeit — Rn. 22
- Die einzelnen Aussagen — Rn. 23
- Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes — Rn. 26
- Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Die Präambel begründet nach der Rechtsprechung die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkerrechtsordnung und weist die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit aus [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20]. Zusammen mit Art. 23 Abs. 1 GG enthält sie den Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zur Friedenswahrung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Zugleich belegt die Benennung Gottes in der Präambel, dass die Bundesrepublik nicht laizistisch verfasst ist [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22], und die Präambel definiert das deutsche Volk als Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, nicht als ethnische Gruppe [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18]. Eine gebietsbezogene Begrenzung der Grundrechte lässt sich der Präambel nicht entnehmen [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2004 wird die Präambel erstmals in der hier ausgewerteten Rechtsprechung als Beleg für die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes herangezogen: Sie zeigt, dass die Verfassung die Bundesrepublik als friedliches und gleichberechtigtes Glied in die Staatengemeinschaft einfügen will [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. In derselben Zeit betont das Gericht die Verantwortung der Bundesrepublik für das ganze Deutschland aus der Präambel, begrenzt diese jedoch auf eine politisch-programmatische Verantwortung ohne staatsrechtliche Zurechnung fremder Hoheitsakte [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. 2005 und 2006 wird diese Linie bestätigt und zugleich als Grund für die Achtung fremder Rechtsordnungen im Rechtshilfeverkehr sowie als Grenze für die unbeschränkte Anwendung fremden Rechts ausgebaut [BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04; BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04].
3 2009 erweitert das Bundesverfassungsgericht die Präambel zur Grundlage der Europarechtsfreundlichkeit und eines Verfassungsauftrags zur europäischen Integration in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG; souveräne Staatlichkeit wird als „völkerrechtlich geordnete und gebundene Freiheit“ verstanden [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. 2012 wird die Präambel für den personellen Bezug der staatsrechtlichen Repräsentation auf das deutsche Volk genutzt [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11].
4 In den Jahren 2015 bis 2017 wird die Völkerrechtsfreundlichkeit wiederholt bestätigt und als Auslegungsprinzip für die Achtung fremder Rechtsordnungen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr konkretisiert [BVerfG, 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09]. 2017 stellt das Gericht klar, dass die Europarechtsfreundlichkeit aus der Präambel einer Kontrolle von Unionsrechtsakten durch das Bundesverfassungsgericht unter engen Voraussetzungen nicht entgegensteht [BVerfG, 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. 2019 wird die Präambel als Ausgangspunkt der Völkerrechtsfreundlichkeit und als Auslegungshilfe für Grundrechte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta herausgearbeitet [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13].
5 2020 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Präambel keine gebietsbezogene Begrenzung der Grundrechte enthält und die öffentliche Gewalt auf internationale Zusammenarbeit ausrichtet [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]; das Bundesverwaltungsgericht übernimmt dies für die Achtung fremder Rechtsordnungen [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. 2022 wird die internationale Einbindung als Grundlage für das Ansehen der Bundesrepublik als Verfassungsgut anerkannt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20], und die Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint einen ethnischen Volksbegriff der Präambel [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18]. 2023 und 2024 wird die Achtung fremder Rechtsordnungen fortgeführt [BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23; OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23; VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.A], und das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der Benennung Gottes in der Präambel, dass der Staat nicht laizistisch verfasst ist [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22].
III. Systematische Stellung
6 Die Präambel entfaltet ihre Wirkung regelmäßig nicht isoliert, sondern im Verbund mit anderen Verfassungsbestimmungen. Zur Begründung der Völkerrechtsfreundlichkeit wird sie mit Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis 26 und Art. 59 Abs. 2 GG herangezogen [BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04; BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09; BVerfG, 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15; OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20]. Für die Europarechtsfreundlichkeit und den Integrationsauftrag tritt Art. 23 Abs. 1 GG hinzu [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08; LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 – L 18 AS 1812/19]. Die staatsrechtliche Repräsentation wird auf die Präambel zusammen mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 116 GG gestützt [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11], der Volksbegriff zusätzlich auf Art. 146 GG [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18]. Abgegrenzt wird die Präambel von einer unmittelbaren Geltung oder einem Verfassungsrang völkerrechtlicher Bindungen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04], von einer Zurechnung fremder Hoheitsakte an die Bundesrepublik [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00] sowie von einer unbeschränkten Pflicht zur Anwendung fremden Rechts [BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 70 Stellen, davon 27 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Verantwortung
8 Verantwortung ist in der Präambel die Verantwortung des Deutschen Volkes vor Gott und den Menschen sowie in einem vereinten Europa und der Welt. Sie ist politisch-programmatisch zu verstehen und begründet kein staatsrechtliches Einstehenmüssen für Maßnahmen, die außerhalb des Staatsgebiets von anderer Hoheitsgewalt getroffen wurden [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Die Verantwortung des Deutschen Volkes wird betont, ohne die Grundrechte auf innerstaatliche Sachverhalte zu begrenzen [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17].
Menschen
9 Menschen ist in der Präambel Teil der Wendung „vor Gott und den Menschen“. Der Mensch steht im Mittelpunkt eines umfassenden Grundrechtsschutzes, der immer dann schützt, wenn der deutsche Staat handelt [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17].
Willen
10 Willen meint den Willen des Verfassungsgebers, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen. Dieser Wille ist nicht unverbindlich, sondern wird durch die Ermächtigungen zur Integration in die Europäische Union, zur Beteiligung an zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Einfügung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit sowie durch das Verbot von Angriffskriegen konkretisiert [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
gleichberechtigtes
11 Gleichberechtigtes bezeichnet die Stellung der Bundesrepublik Deutschland als ein Mitglied der Staatengemeinschaft, das auf gleicher Ebene in die Völkerrechtsordnung eingebunden ist. Die Präambel belegt, dass die deutsche Verfassung darauf zielt, die Bundesrepublik als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Dies ist der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14].
Glied
12 Glied meint die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der Völkerrechtsordnung und der Staatengemeinschaft. Die Präambel zielt darauf, die Bundesrepublik als gleichberechtigtes Glied in diese Gemeinschaft einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Andere Staaten sind als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen [BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04].
vereinten
13 Vereinten bezieht sich auf das Ziel eines vereinten Europas. Die Präambel weist dem Deutschen Volk und den deutschen Verfassungsorganen das Integrationsziel eines vereinten Europas vor und verpflichtet sie auf die Friedenswahrung; aus ihr folgt in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG ein Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Verantwortung des Deutschen Volkes wird in einem vereinten Europa betont [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17].
Frieden
14 Frieden ist der Weltfrieden, dem die Bundesrepublik Deutschland dienen will. Die Präambel belegt das Ziel, die Bundesrepublik als friedliches Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Das Bekenntnis zum Dienst am Frieden der Welt begründet gemeinsam mit den Art. 23 bis 26 und 59 Abs. 2 GG eine Verfassungsentscheidung für eine auf Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].
dienen
15 Dienen meint in der Präambel das Ziel, dass die Bundesrepublik Deutschland als Glied der Völkerrechtsordnung dem Frieden der Welt dienen soll. Die Präambel betont den Willen, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die deutsche Verfassung zielt darauf, die Bundesrepublik in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
Deutsche
16 Deutsche sind die Angehörigen des deutschen Staatsvolkes, nicht eine ethnisch bestimmte Gruppe. Das deutsche Volk als die Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nimmt sein Selbstbestimmungsrecht in der und durch die Bundesrepublik Deutschland wahr [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18]. Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Die staatsrechtliche Repräsentation bezieht sich nach der Präambel nur auf das deutsche Volk [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11].
Volk
17 Volk ist das deutsche Staatsvolk, die Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes. Die Präambel weist dem Deutschen Volk das Integrationsziel eines vereinten Europas zu [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die staatsrechtliche Repräsentation bezieht sich nur auf das deutsche Volk [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11]. Ein ethnisch verstandenes deutsches Volk ist der Präambel nicht zu entnehmen [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18].
verfassungsgebenden
18 Verfassungsgebenden bezieht sich auf die verfassungsgebende Gewalt des Deutschen Volkes. Die Präambel formuliert aus der Perspektive der verfassungsgebenden Akteure [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]. Art. 146 GG bestätigt, dass allein diese verfassungsgebende Gewalt berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
Gewalt
19 Gewalt meint in der Präambel die verfassungsgebende Gewalt des Deutschen Volkes. Sie ist die vorverfassungsrechtliche Kraft, aus der die verfasste Gewalt hervorgeht und an die sie gebunden ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die deutsche öffentliche Gewalt wird durch die Präambel programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet [BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Gott, Europa, Welt, kraft; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Bewußtsein, beseelt.
C. Präambel GG
21 23 herangezogene Entscheidungen, davon 14 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Rechtsnatur und Verbindlichkeit
22 Die Präambel wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich als bloßer Programmsatz, sondern überwiegend als normative Zielbestimmung und verfassungsrechtlicher Auftrag herangezogen; sie ist „auch ausweislich ihrer Präambel“ ein ausdrückliches Zeugnis für die friedensbezogene Völkerrechtsöffnung des Grundgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Als Bestandteil der verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen bestimmt sie den Träger der staatsrechtlichen Repräsentation [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11] und wird als tragender Anknüpfungspunkt für die Völker- und Europarechtsfreundlichkeit [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13] sowie als konstitutive Einbindung in die internationale Gemeinschaft verstanden [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20]. Die Verbindlichkeit erschöpft sich jedoch nicht in einer unmittelbaren Anspruchsgrundlage; die aus der Präambel abgeleitete Verantwortung für das ganze Deutschland ist politisch-programmatisch zu verstehen und erweitert die staatsrechtliche Zuständigkeit nicht, so begründet sie kein Einstehenmüssen für fremde Hoheitsakte außerhalb des Staatsgebiets [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Ebenso wenig folgt aus der völkerrechtsfreundlichen Tendenz eine unbeschränkte Pflicht zur Anwendung fremden Rechts oder ein genereller Vorbehalt des Zurücktretens der Grundrechte; die konkrete Anwendung der Grundrechte auf eine für die Anwendung durch deutsche Hoheitsträger nicht geschaffene fremde Regelung bleibt zulässig, ohne eine generelle Zensur darzustellen [BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04]. Die Präambel wirkt damit primär als Auslegungs- und Abwägungsmaßstab, nicht als eigenständige Pflichtennorm.
II. Die einzelnen Aussagen
23 Die Benennung Gottes wird als inhaltlich geprägte Aussage verstanden, die nach dem vorrechtlichen Gesamtbild einen christlich-abendländischen Gottesbegriff vor Augen hat; das Anbringen des Schulkreuzes in den bayerischen Volksschulen konkretisiert diese Verantwortung und geht über sie nicht hinaus [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Zugleich belegt die Gottesbenennung, dass die Bundesrepublik nicht als laizistischer Staat verfasst ist; das Neutralitätsprinzip verpflichtet daher nicht zu einem vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im staatlichen Handeln [BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22].
24 Die Aussage, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, begründet die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Sie weist dem Deutschen Volk und den Verfassungsorganen das Integrationsziel eines vereinten Europas vor und verpflichtet sie auf Friedenswahrung; daraus folgt in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG ein Verfassungsauftrag, der die europäische Integration dem politischen Belieben entzieht [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die daraus abgeleitete Eingliederung in die Völkerrechtsordnung gebietet die grundsätzliche Achtung fremder Rechtsordnungen und -anschauungen, auch wenn sie von innerstaatlichen Auffassungen abweichen [BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04; BVerfG, 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15; BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09; BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19; OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21; BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23; OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23; VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.A]. Im Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr trägt diese Achtung die Abgrenzung, dass eine lediglich in hohem Maße harte, bei strenger Beurteilung nicht mehr angemessen erscheinende ausländische Strafe die Auslieferung nicht hindert; die Grenze ist erst bei einer unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessenen, grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe erreicht [BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04; BVerfG, 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15; BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23; OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23]. Konkret wurde die äußerste Grenze bei einer im Irak drohenden Strafe von zwei bis 15 Jahren trotz hoher Härte als nicht überschritten bewertet [BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23].
25 Die Aussage, die Deutschen hätten in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit vollendet und das Grundgesetz gelte für das gesamte deutsche Volk, begründet die Verantwortung der Bundesrepublik für das ganze Deutschland, führt aber nicht zu einer staatsrechtlichen Zurechnung fremder Hoheitsakte [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00]. Die staatsrechtliche Repräsentation bezieht sich nur auf das deutsche Volk; eine Gleichbehandlung der ausländischen Wohnbevölkerung bei der Wahlkreiseinteilung ist nicht geboten, sodass der Anteil der nicht wahlberechtigten Deutschen nur als Faktor unter mehreren zu werten ist [BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11]. Das deutsche Volk ist die Gesamtheit der Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, kein ethnisch definiertes Volk; die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts erfolgt in und durch die Bundesrepublik [VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18].
III. Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes
26 Die Präambel entfaltet ihre Bedeutung regelmäßig im Verbund mit anderen Verfassungsnormen, namentlich mit Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 23 bis 26, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 116 und Art. 146 GG [BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04; BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20; VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18]. Aus ihr werden die Grundsätze der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit abgeleitet, die als Auslegungshilfe für die Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes dienen; das Grundgesetz ist danach so auszulegen, dass Konflikte mit völkerrechtlichen Verpflichtungen möglichst vermieden werden [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13]. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im Lichte der Charta auszulegen; die Charta findet als Auslegungshilfe Berücksichtigung, ohne dass die Eigenständigkeit der grundgesetzlichen Grundrechte aufgegeben wird, so im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen ein BGH-Urteil [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13]. Die Präambel begrenzt den Grundrechtsschutz nicht auf innerstaatliche Sachverhalte; Grundrechte schützen auch, wenn der deutsche Staat im Ausland handelt, so bei der strategischen Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes [BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17]. Sie erlaubt Abweichungen von den innerstaatlichen Organisationsprinzipien der Demokratie auf supranationaler Ebene [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Europarechtsfreundlichkeit steht der Kontrolle von Unionsrechtsakten durch das Bundesverfassungsgericht nicht entgegen, so bei der Prüfung von EZB-Beschlüssen [BVerfG, 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Als Schranke der völkerrechtsfreundlichen Auslegung gilt, dass keine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe mit völkerrechtlichen Begriffen erfolgt [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Die Präambel dient zudem als Grundlage für die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung, die bei der Chancengleichheit der Parteien als gleichwertiges Verfassungsgut abzuwägen ist, so im Fall einer Pressekonferenz-Äußerung der Bundeskanzlerin [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20]. Im Rechtshilfeverkehr ist die Achtung fremder Rechtsordnungen Ausdruck dieser Auslegung [OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21; OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23; VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.A].
IV. Streitstand und offene Fragen
27 Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht nicht. Soweit die Präambel teils als politisch-programmatisch, teils als normative Zielbestimmung bezeichnet wird, betrifft dies unterschiedliche Wirkungsfelder: Für die staatsrechtliche Zurechnung fremder Hoheitsakte bleibt sie programmatisch [BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00], während sie für die Auslegung der Grundrechte und Integrationsnormen als verbindlicher Maßstab herangezogen wird [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13; BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Offen bleibt nach dem Material, ob die Präambel isoliert, ohne Bezug zu anderen Verfassungsnormen, eine unmittelbare Rechtspflicht begründen kann; die Entscheidungen ziehen sie durchweg im Verbund mit Art. 23 bis 26 GG oder anderen Bestimmungen heran.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert — Kruzifix in Klassenzimmern. Auf Elternbeschwerde erklärte das Gericht die Kreuzpflicht in Klassenzimmern für mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umsetzung eines EGMR-Urteils im Sorgerechtsstreit. Der Vater rügte die mangelhafte Umsetzung des EGMR-Urteils; das BVerfG hob den OLG-Beschluss auf und stützte die Völkerrechtsfreundlichkeit auch auf die Präambel.
- BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone. Die Verfassungsbeschwerden gegen Enteignungen 1945–1949 in der sowjetischen Besatzungszone wurden zurückgewiesen; die Präambel begründet keine Zurechnung.
- BVerfG, 06.07.2005 – 2 BvR 2259/04 · Rang 1 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung wegen schweren Mordes. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines US-Bürgers wegen Mordes zurück; Präambel GG verlangt Achtung fremder Rechtsordnungen.
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon. BVerfG stoppte Lissabon-Ratifikation bis zur Stärkung der Beteiligungsrechte von Bundestag/Bundesrat und wies Beschwerden zurück; Präambel: Integration gewollt.
- BVerfG, 31.01.2012 – 2 BvC 3/11 · Rang 1 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Wahlkreiseinteilung Bundestagswahl 2009. Beschwerdeführer rügte Wahlkreiseinteilung nach Wohnbevölkerung statt Wahlberechtigten; BVerfG wies Beschwerde zurück, da Präambel nur deutsches Volk erfasst.
- BVerfG, 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15 · Rang 1 · von 6 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 · Rang 1 · von 39 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 21.06.2016 – 2 BvR 637/09 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über Computerkriminalität. Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über Computerkriminalität (internationale Rechtshilfe) verworfen; Präambel stützt Kooperation.
- BVerfG, 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 · Rang 1 — EZB-Anleihenkaufprogramm PSPP. Verfassungsbeschwerden gegen das PSPP: Das BVerfG setzt Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Verbot monetärer Staatsfinanzierung vor.
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Wahlrechtsausschluss wegen Betreuung und Unterbringung. Wahlprüfungsbeschwerde gegen Ausschluss vom Wahlrecht zur Bundestagswahl 2013: Ausschluss verfassungswidrig; Präambel als Auslegungshilfe (Völkerrechtsfreundlichkeit) herangezogen.
- BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 · Rang 1 — Online-Archivberichte über Mordverurteilung. BVerfG hob BGH-Urteil auf: Online-Archivberichte mit Namensnennung verletzten Persönlichkeitsrecht; Präambel trägt europarechtsfreundliche Auslegung.
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · Rang 1 — Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND. Verfassungsbeschwerde gegen BND-Ausland-Aufklärung: BVerfG verneinte Inlandsbegrenzung der Präambel; Ermächtigungen mit Art. 10 I GG unvereinbar.
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Rang 1 — Äußerung zur Thüringer Ministerpräsidentenwahl. Bundeskanzlerin verletzte durch Äußerung und Veröffentlichung zur Thüringer Wahl die Chancengleichheit einer Partei; Präambel GG stützte außenpolitisches Handeln.
- BGH, 11.10.2006 – XII ZR 79/04 · Rang 2 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Scheidung syrischer Ehegatten. Der BGH verwies die Scheidungssache syrischer Ehegatten zurück und hielt die Anwendung deutscher Grundrechte trotz völkerrechtsfreundlicher Präambel für möglich.
- BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Drohneneinsätze über Air Base Ramstein. Jemenitische Kläger scheiterten mit Schutzklage gegen Drohneneinsätze über Ramstein; BVerwG wies Berufung zurück und begründete Völkerrechtsbindung mit Präambel.
- BVerwG, 17.05.2023 – 1 VR 1/23 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Abschiebung in den Irak. Eilrechtsschutz gegen Abschiebung eines irakischen Staatsangehörigen: BVerwG lehnte Antrag ab und verlangte mit Präambel Achtung irakischer Rechtsordnung.
- BVerwG, 19.12.2023 – 10 C 5/22 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Kreuze in Dienstgebäuden. Kläger scheiterten mit der Klage auf Entfernung der Kreuze; das BVerwG wies die Revisionen zurück und stützte religiöse Bezüge auf den Gottesbezug der Präambel.
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 – L 18 AS 1812/19 · Rang 3 · von 6 fremden Gerichten zitiert — Anwendung des DÖFA. Streit um Anwendung des DÖFA; Gericht bejaht Anwendung wie Bundesgesetz und keinen Konflikt mit Präambel/Art. 23 GG.
- OLG Hamburg, 29.01.2021 – 1 Ws 2/21 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 – 301 OAus 136/23 · Rang 3 — Auslieferung bei hoher Strafhärte. Das Gericht ließ die Auslieferung bei nur hoher Strafhärte nicht allein an deutschen Strafmaßstäben scheitern, sondern nur an zwingenden Verfassungsgrundsätzen nach Präambel GG.
- VG Köln, 13.10.2022 – 13 K 4222/18 · Rang 4 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung eines Vereins. Klage gegen Verfassungsschutzbeobachtung abgewiesen; das deutsche Volk der Präambel ist die Gesamtheit der Deutschen, nicht ein ethnisch verstandenes Volk.
- VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.A · Rang 4 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsverbote und vorläufiger Rechtsschutz. Antragsteller scheitert mit vorläufigem Rechtsschutz gegen Ablehnung von Abschiebungsverboten; Gericht stützt Achtung fremder Rechtsordnungen auf Präambel.