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Der Praxiskommentar GG · 20 von 176

Art. 16a GG

Wortlaut
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 4.488 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 71 wurden ausgewählt, 54 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1993–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 16a GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 4.488 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 16a GG — 0,67 %
Nennungen 11.450 insgesamt, also 2,6 je Entscheidung
Gerichte 94 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1993 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▇█▆▆▆▅▇▇▅▆▆▃ — 212, 246, 197, 207, 195, 141, 235, 213, 170, 188, 208, 105 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 114 (3 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 167 (4 %) · Obergerichte: 731 (16 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3.474 (77 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 3.658 € aus 34 von 4.488 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 6.562 €
Erfolgsbild In 856 von 2.699 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 32 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 4.488 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 11
    • Politisch — Rn. 12
    • Verfolgte — Rn. 13
    • genießen — Rn. 14
    • Asylrecht — Rn. 15
    • berufen — Rn. 16
    • Mitgliedstaat — Rn. 17
    • Europäischen — Rn. 18
    • Drittstaat — Rn. 19
    • Anwendung — Rn. 20
    • Abkommens — Rn. 21
    • Schutze — Rn. 22
    • Menschenrechte — Rn. 23
  • C. Absatz 1 — Politisch Verfolgte genießen Asylrecht — Rn. 25
    • I. Schutzbereich — Rn. 26
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 26
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 27
      1. Eingriff — Rn. 28
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 29
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
  • D. Absatz 2 — Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat … — Rn. 32
    • I. Schutzbereich — Rn. 33
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 33
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 34
      1. Eingriff — Rn. 38
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 40
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46
  • E. Absatz 3 — Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können … — Rn. 48
    • I. Schutzbereich — Rn. 49
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 49
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 50
      1. Eingriff — Rn. 51
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 52
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 53
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 54
  • F. Absatz 4 — Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen … — Rn. 55
    • I. Schutzbereich — Rn. 56
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 56
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 57
      1. Eingriff — Rn. 63
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 65
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 70
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 77
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 83
    • I. Schutzbereich — Rn. 84
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 84
      1. Eingriff — Rn. 85
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 86
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 87
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 88

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 16a GG gewährleistet in Abs. 1 ein individuelles Grundrecht auf Asyl für politisch Verfolgte; die Gewährleistung erfordert, dass staatliche Maßnahmen nicht in Anknüpfung an asylrechtlich relevante Merkmale erfolgen [BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93]. Die Absätze 2 bis 4 beschränken den persönlichen beziehungsweise verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt dieses Grundrechts: Abs. 2 schließt die Berufung auf das Asylrecht bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat aus [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93], Abs. 3 trägt das gesetzliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten mit einer widerlegbaren Verfolgungsfreiheitsvermutung [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93], und Abs. 4 modifiziert den Eilrechtsschutz für offensichtlich unbegründete Asylanträge [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Daneben entnimmt das Bundesverfassungsgericht Art. 16a Abs. 1 GG einen Grundgedanken – Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten –, der unabhängig vom Bestehen eines Asylanspruchs im Auslieferungsverfahren zu berücksichtigen ist [BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19; BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21]. Das Asylgrundrecht hat einen Menschenwürdegehalt, gehört aber nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1993–1996: Die frühe Rechtsprechung zur Neufassung von 1993. Die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasste sich unmittelbar nach Inkrafttreten der Neufassung mehrfach mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 16a GG an die Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet und den damit verbundenen Eilrechtsschutz; die Ablehnung von Eilrechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wurde an Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG gemessen [BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93; BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93; BVerfG, 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93]. Die grundlegenden Entscheidungen ergingen am 14. Mai 1996: Zum sicheren Herkunftsstaat nach Abs. 3 stellte das Gericht fest, dass Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss, und legte die Prüfungsdichte gegenüber der gesetzgeberischen Einstufung auf Vertretbarkeit fest [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Zum Flughafenverfahren und zu Abs. 4 definierte es die „ernstlichen Zweifel” als erhebliche Gründe, die dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, und unterwarf § 18a AsylVfG einem Mindeststandard fairen rechtsstaatlichen Verfahrens [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Zur Drittstaatenregelung des Abs. 2 entwickelte es das Konzept der normativen Vergewisserung, nach dem EU-Mitgliedstaaten kraft Verfassungsrechts sicher sind, die Ausschlusswirkung unabhängig von der Rückführbarkeit eintritt und nur in eng begrenzten Sonderfällen durchbrochen wird [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

3 1999–2016: Konsolidierung und Ausdifferenzierung. Das Bundesverfassungsgericht präzisierte die asylrechtliche Sachaufklärungspflicht aus Art. 16a Abs. 1 GG, die verfassungsrechtliches Gewicht hat und auch im Asylfolgeverfahren gilt [BVerfG, 03.03.2000 – 2 BvR 39/98]. Es stellte klar, dass Art. 16a Abs. 4 GG die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG modifiziert und der öffentliche Interesse am Sofortvollzug von Verfassungs wegen Vorrang genießt [BVerfG, 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95; BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08]. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete die asylrechtlichen Ansprüche in ein Rangverhältnis: Art. 16a GG bildet die vorrangige Schutzstufe gegenüber Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsverboten [BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06]. Instanzgerichte erweiterten den Verfolgungsbegriff: Eine politische Verfolgung kann auch bei Maßnahmen gegen das persönliche Umfeld eines politisch Verfolgten vorliegen („imputed political opinion”) [OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12], und der Schutzbereich des Art. 16a GG erfasst auch Schutzsuchende, die nach der Genfer Konvention vom Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sind [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

4 2017–2021: Unionsrechtliche Überformung der Drittstaatenregelung. Das Bundesverwaltungsgericht schränkte den Drittstaatenbegriff des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG unionsrechtskonform ein: „Sicherer Drittstaat” in diesem Sinne kann nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; auf eine Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat ist die Drittstaatenregelung daher nicht anwendbar [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17]. Zugleich hielt es in späteren Entscheidungen an der Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bei Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat fest und verneinte ein Recht auf Weiterwanderung aus der Menschenwürde [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Das Bundesverwaltungsgericht ersetzte die auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gestützte isolierte Negativfeststellung durch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG und erklärte jene für rechtswidrig [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)]. Das Bundesverfassungsgericht begann parallel eine neue Linie zum Auslieferungsrecht: Der Grundgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG wirkt auch ohne Asylanspruch in die Prüfung von Auslieferungshindernissen hinein und verpflichtet die Oberlandesgerichte zu eigenständiger Prüfung politischer Verfolgungsgefahr im Zielstaat [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17; BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19; BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19; BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21].

5 2024–2026: Aktuelle Entwicklung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verschärfte die Anforderungen an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 16a Abs. 3 GG: Sicherheit muss landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen; bereits auf eine oder einige Gruppen begrenzte politische Verfolgung steht der Einstufung entgegen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2024 – 31 L 670/23 A]. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wurde als unionsrechtswidrig angesehen [VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A]. Zugleich verneinte das Bundesverfassungsgericht ein Einreiserecht aus dem Asylgrundrecht: Art. 16a GG vermittelt keinen Zutrittstitel für Ausländer im Ausland [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit einschließt [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].

III. Systematische Stellung

6 Verhältnis zu Art. 1 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG. Das Asylgrundrecht gehört nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG; was dessen Gewährleistungsinhalt ist, ist eigenständig zu bestimmen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Aus Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch kein unmittelbar aus der Menschenwürde abgeleiteter Anspruch auf das Bleiberecht in Deutschland für Schutzberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat Schutz gefunden haben [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Das Asylgrundrecht hat zwar einen Menschenwürdegehalt, unterfällt aber nicht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25].

7 Verhältnis zu Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 GG. Art. 16a Abs. 4 GG modifiziert die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, indem es für offensichtlich unbegründete Asylanträge dem Sofortvollzug von Verfassungs wegen Vorrang einräumt [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08; BVerfG, 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95]. Im Auslieferungsverfahren wirkt der Grundgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG über Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die materiellen Rechtspositionen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG; eine Auslieferung trotz bestehender Gefahr politischer Verfolgung verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG [BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19; BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21].

8 Verhältnis zu §§ 3 ff. AsylG und §§ 60 ff. AufenthG. Der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 1 GG und die flüchtlingsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche und sind nicht deckungsgleich [BVerwG, 24.04.2017 – 1 B 22/17]. Die asylrechtlichen Ansprüche stehen in einem Rangverhältnis dergestalt, dass Schutz vorrangig auf der Stufe des Art. 16a GG zu gewähren ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG nur nachrangig verfolgt werden [BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06]. Die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG schließt auch die Geltendmachung materieller Rechtspositionen nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG grundsätzlich aus, soweit diese im Konzept normativer Vergewisserung vorweg berücksichtigt sind [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

9 Verhältnis der Absätze zueinander. Art. 16a Abs. 3 GG begründet keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs von Art. 16a Abs. 1 GG, sondern nur eine Beschränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts; Abs. 3 sieht eine „Arbeitsteilung” zwischen Gesetzgeber und Rechtsanwendungsorganen vor [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Anders als Art. 16a Abs. 3 GG eröffnet Art. 16a Abs. 2 GG nach seinem Wortlaut keine Möglichkeit, die verfassungsrechtliche Feststellung der Sicherheit durch individuelles Vorbringen auszuräumen [OVG Saarland, 13.12.2016 – 2 A 260/16; VG Saarlouis, 15.03.2017 – 3 K 1165/16]. Art. 16a Abs. 5 GG ist auf Zuständigkeitsregelungen beschränkt; materielle Harmonisierungsbestimmungen bleiben den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 unterworfen [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

10 Verhältnis zum Unionsrecht. In Dublin-Fällen richtet sich die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, sondern nach der spezielleren Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 23 GG und den Vorgaben des europäischen Asylsystems [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14]. Art. 16a Abs. 2 GG liegt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde, wonach in EU-Mitgliedstaaten die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt ist [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19]. Der Drittstaatenbegriff des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dahin einzuschränken, dass sicherer Drittstaat nur ein Nicht-EU-Staat sein kann [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17]. Art. 16a Abs. 3 GG enthält verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausweisung sicherer Herkunftsstaaten, die nicht abschließend sind; § 29a AsylG dient ebenfalls der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU [VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 475/25 A].

B. Begriffe des Wortlauts

11 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 86 Stellen, davon 3 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Politisch

12 Politisch ist eine Verfolgung, die an asylerhebliche Merkmale anknüpft; sie kann auch vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen eine unpolitische Person wegen deren Zurechnung zum Umfeld einer politisch verfolgten Person ergriffen werden [OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12]. Für die Annahme politischer Verfolgung gilt derselbe Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit wie im Flüchtlingsschutz [VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610]. Die bloße Heranziehung zum Wehrdienst begründet keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG [VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610]. Die Sicherheit vor politischer Verfolgung muss für die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaats landesweit und gegenüber allen Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Der Grundgedanke des Schutzes vor politischer Verfolgung wirkt auch im Auslieferungsverfahren fort [BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19].

Verfolgte

13 Verfolgte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sind Personen, denen in Anknüpfung an ihre politische Überzeugung, ihre religiöse Grundentscheidung oder an für sie unverfügbare Merkmale, die ihr Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A]. Aus einem sicheren Herkunftsstaat stammende Ausländer werden vermutet, nicht verfolgt zu sein, solange sie keine Tatsachen vortragen, die die gegenteilige Annahme begründen [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Ein Staat kann nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort generell – landesweit und gegenüber allen Personen- und Bevölkerungsgruppen – keine politische Verfolgung stattfindet [OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2024 – 31 L 670/23 A]. Die Fachgerichte müssen die tatsächliche und rechtliche Wertung des Tatbestands „politisch Verfolgter“ so begründen, dass sie nachvollziehbar ist [BVerfG, 03.03.2000 – 2 BvR 39/98].

genießen

14 „Genießen“ bedeutet in Art. 16a Abs. 1 GG, dass politisch Verfolgte Träger des Asylrechts sind und dieses Recht ihnen unmittelbar zusteht [VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610]. Die Rechtsgewährung wird durch Art. 16a Abs. 2 GG begrenzt, wenn die Einreise auf dem Landweg über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen sicheren Drittstaat erfolgt [VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610].

Asylrecht

15 Das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ist ein Grundrecht politisch Verfolgter und vermittelt Schutz vor gezielten Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale anknüpfen [OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12]. Staatliche polizeiliche Maßnahmen dürfen nicht an asylrechtlich relevante Merkmale anknüpfen [BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93]. In der Rangfolge der Schutzansprüche vermittelt Art. 16a GG den umfassenderen Schutz und ist vorrangig vor der Flüchtlingsanerkennung und den Abschiebungsverboten zu prüfen [BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06]. Das Asylrecht schließt das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit ein [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich auf das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16].

berufen

16 „Sich berufen“ meint die Geltendmachung des Asylrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG [BVerfG, 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15]. Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich auf dieses Recht nicht berufen [BVerfG, 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15]. Die Ausschlusswirkung tritt unabhängig davon ein, ob eine Rückführung in den Drittstaat möglich ist [OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. In Dublin-Fällen richtet sich die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG, sondern nach Art. 16a Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 23 GG [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14]. Die verfassungsrechtlich verankerte Feststellung der Sicherheit des Drittstaats kann durch individuelles Vorbringen nicht ausgeräumt werden [OVG Saarland, 13.12.2016 – 2 A 260/16].

Mitgliedstaat

17 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Wer über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, kann sich auf das Asylgrundrecht nicht berufen [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17][OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A]. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der dem Unionsrecht und den Mindeststandards des gemeinsamen Asylsystems verpflichtet ist, ist sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. Unionsrechtskonform ist der in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG angelegte Begriff des sicheren Drittstaats dahin einzuschränken, dass sicherer Drittstaat nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17].

Europäischen

18 „Europäischen“ ist Bestandteil der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaften“, worunter die Europäische Union als deren Rechtsnachfolgerin verstanden wird [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A]. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind kraft Verfassung sichere Drittstaaten [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, weil er an das Unionsrecht und die Mindeststandards des gemeinsamen Asylsystems gebunden ist [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. In Dublin-Fällen wird die Berufung auf das Asylgrundrecht durch die speziellere Regelung des Art. 16a Abs. 5 GG erfasst, nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14].

Drittstaat

19 Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder Staat außerhalb der Bundesrepublik, aus dem eine Einreise erfolgt; erfasst sind sowohl Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als auch andere Drittstaaten [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93][BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16]. Ein sicherer Drittstaat setzt voraus, dass dort die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. EU-Mitgliedstaaten sind kraft Verfassung sichere Drittstaaten [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. Die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG tritt unabhängig davon ein, ob eine Rückführung in den Drittstaat möglich ist [OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. Die verfassungsrechtliche Feststellung der Sicherheit des Drittstaats ist individuellem Vorbringen entzogen [OVG Saarland, 13.12.2016 – 2 A 260/16].

Anwendung

20 „Anwendung“ bezieht sich auf die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Drittstaat [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Sie ist sichergestellt, wenn der Staat beiden Konventionen beigetreten ist und eine Abschiebung in den Verfolgerstaat ohne vorherige Prüfung von Verfolgungs- oder Folterrisiken ausgeschlossen ist [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Das Prinzip gegenseitigen Vertrauens trägt die Annahme, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung dieser Konventionen sichergestellt ist [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19]. Maßstab ist insoweit auch das Fehlen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16]. Bei EU-Mitgliedstaaten wird die Anwendung als gewährleistet angesehen [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13].

Abkommens

21 „Abkommens“ meint das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die Genfer Flüchtlingskonvention [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Ist die Anwendung dieses Abkommens im Drittstaat sichergestellt, ist die Berufung auf das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen [VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182]. Das Abkommen ist Bezugspunkt des in Art. 16a Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Prinzips gegenseitigen Vertrauens [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19].

Schutze

22 „Schutze“ bezieht sich auf den Schutz politisch Verfolgter durch das Asylrecht [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Der asylrechtliche Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG erfasst die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Der Grundgedanke des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zielstaat wirkt auch im Auslieferungsverfahren fort [BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19][BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17][BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19]. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik nicht, weil er dort Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

Menschenrechte

23 „Menschenrechte“ verweist in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Die Anwendung dieser Konvention muss im Drittstaat sichergestellt sein [VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182]. Bei EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anwendung der EMRK sichergestellt ist [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. Das Prinzip gegenseitigen Vertrauens umfasst auch die Anwendung der EMRK in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19].

24 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Gemeinschaften, einreist, Rechtsstellung, Flüchtlinge, Konvention, Grundfreiheiten.

C. Absatz 1 — Politisch Verfolgte genießen Asylrecht

25 12 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

26 Politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sind zunächst natürliche Personen, die im Herkunftsstaat Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals erlitten haben oder denen eine solche bei Rückkehr droht. Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich auf Personen, die die Voraussetzungen des Asylgrundrechts darlegen können; die Anerkennung setzt nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Asylsuchende die behauptete politische Verfolgung substantiiert, in sich stimmig und widerspruchsfrei zur Überzeugung des Gerichts vorbringt [VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A]. Nicht erfasst sind Personen, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind; ihnen ist die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG verwehrt, sie werden nicht als Asylberechtigte anerkannt [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93; OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 – 1 A 11081/14; OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. Auch im Asylfolgeverfahren bleibt der persönliche Schutzbereich eröffnet, weil es auch dort um das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG geht [BVerfG, 03.03.2000 – 2 BvR 39/98]. Über das Asylverfahren hinaus wirkt der Grundgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG zugunsten von Auszuliefernden, bei denen eine politische Verfolgung im Zielstaat in Betracht kommt, ohne dass insoweit ein Asylanspruch bestehen müsste [BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19; BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19; BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21].

2. Sachlicher Schutzbereich

27 Der sachliche Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG erfasst die politische Verfolgung. Der Begriff der politischen Verfolgung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist; Misshandlungen und Erniedrigungen werden dann wegen des asylerheblichen Merkmals der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe erlitten [BVerwG, 24.04.2017 – 1 B 22/17]. In den Schutzbereich kann ferner eine exilpolitische Betätigung fallen, wenn sie sich als Fortsetzung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt [BVerfG, 03.03.2000 – 2 BvR 39/98]. Demgegenüber schließt das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen nicht mit ein; staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung sind asylerheblich nur dann, wenn sie nicht lediglich der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten missliebigen politischen Überzeugung [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].

II. Eingriff

28 Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG ergeben sich insbesondere aus der in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG selbst angelegten Beschränkung: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen; die Ausschlusswirkung tritt nach dem Wortlaut der Vorschrift unabhängig davon ein, ob der Ausländer in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll [OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten; die Feststellung ihrer Sicherheit kann nicht durch individuelles Vorbringen ausgeräumt werden [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93; OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. Auf einfachrechtlicher Ebene greift § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG die verfassungsrechtliche Vorgabe auf; wird der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt, ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht [OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 – 1 A 11081/14]. Auch die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und die darauf gestützte sofortige Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG betreffen das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG, weil sie die effektive Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs und das grundrechtlich geschützte vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers beeinträchtigen können [VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A]. Ein Eingriff in den Schutzbereich kommt ferner in Gestalt einer Auslieferung in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird; eine solche Auslieferung verstößt jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, weil der Grundgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG bei der Anwendung der auslieferungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen ist [BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

29 Die Beschränkung des Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG durch Art. 16a Abs. 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 16a Abs. 1, 2 und 5 GG eine Grundlage geschaffen, um eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten zu erreichen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl; wer aus einem sicheren Drittstaat anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die für eine Bestimmung zum sicheren Drittstaat durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Sicherstellung der Anwendung von Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention setzt insbesondere voraus, dass der Staat beiden Konventionen beigetreten ist und nach seiner Rechtsordnung einen Ausländer nicht in den angeblichen Verfolgerstaat abschieben darf, ohne vorher geprüft zu haben, ob ihm dort Verfolgung im Sinne von Art. 33 GFK oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen; dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung sicherer Drittstaaten für die Gewinnung der Tatsachengrundlage ein Spielraum bei der Auswahl seiner Erkenntnismittel zu, seine Beurteilung muss sich als vertretbar erweisen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Artikel 16a GG neuer Fassung ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG reicht allerdings nicht über die Grenzen hinaus, die dem Konzept normativer Vergewisserung gesetzt sind: Schutz zu gewähren ist, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können; eine Prüfung solcher Sonderfälle kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist; an diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Art. 16a Abs. 1 GG steht in einem Abgrenzungsverhältnis zu den flüchtlingsrechtlichen Regelungen der §§ 3 ff. AsylG. Der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16a Abs. 1 GG einerseits und die flüchtlingsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG andererseits betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche und sind nicht deckungsgleich [BVerwG, 24.04.2017 – 1 B 22/17]. Ein zu Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellter Rechtssatz vermag eine Divergenzrüge nicht zu begründen, wenn das Berufungsgericht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG entschieden hat [BVerwG, 24.04.2017 – 1 B 22/17]. Im Auslieferungsverfahren kommt Art. 16a Abs. 1 GG neben dem im konkreten Fall fehlenden Asylanspruch verfahrensrechtliche Bedeutung zu; der Rechtsgedanke der Norm wirkt verfassungsrechtlich über Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen sowie einfachrechtlich über § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechende auslieferungsvertragliche Regelungen wie Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK [BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19; BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19; BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19; BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21]. Die genannten BGH- und BVerfG-Entscheidungen verhalten sich insoweit komplementär zueinander: Während die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Berücksichtigung des Schutzzwecks aus Art. 16a Abs. 1 GG im Auslieferungsverfahren betonen, verneint der Bundesgerichtshof eine Erstreckung des Asylgrundrechts auf die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Die Höherrangigkeit des Bundesverfassungsgerichts und der zeitlich frühere Kammerbeschluss stehen dem nicht entgegen, weil es sich um unterschiedliche Sachfragen handelt. Im Asylverfahrensrecht entspricht der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG; die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält [VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A; VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Im einfachen Recht besteht ein Streit darüber, ob die durch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG begründete Vermutung, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist, wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Drittstaat als widerlegt gelten kann. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz benennt beide Linien und lässt die Frage für Bulgarien ausdrücklich offen [OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 – 1 A 11081/14]. Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes davon aus, dass die auf den generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat bezogene verfassungsrechtliche Feststellung nicht durch individuelles Vorbringen ausgeräumt werden kann und vorbehalten allein die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten eng begrenzten Ausnahmekonstellationen sind, deren Vorliegen für Bulgarien verneint wird [OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heißt diesbezüglich, die Feststellung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sichere Drittstaaten sind, treffe das Grundgesetz selbst und könne nicht vom einfachen Gesetzgeber, der Exekutive oder Judikative in Frage gestellt werden [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beruft sich für seine Auffassung auf diese Entscheidung und mobilisiert die Hierarchie, da das Bundesverfassungsgericht höherrangig ist und die Entscheidung zeitlich vorangegangen ist [OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17]. Das Material enthält im Übrigen keine Aussage zum Streitstand über die Übertragbarkeit der Maßstäbe des Aufenthalts- und Abschiebungsrechts auf Auslieferungen wegen vergleichbarer Gefährdungslage; der BGH erwähnt diese Übertragung lediglich als Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und verneint eine abweichende Folgerung für die Kriegsdienstverweigerung [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Soweit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus dem September 2026 betroffen sind, tragen sie zum Streitstand über Art. 16a Abs. 1 GG unmittelbar keine über den dargestellten Rahmen hinausgehenden Aussagen; sie betreffen vornehmlich die prozessualen Anforderungen im Eilverfahren [VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A; VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A].

D. Absatz 2 — Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat …

32 15 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

33 Das herangezogene Material enthält keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

34 Art. 16a Abs. 2 GG beschränkt den persönlichen Geltungsbereich des in Art. 16a Abs. 1 GG nach wie vor gewährleisteten Grundrechts auf Asyl; wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG anreist, bedarf des Schutzes der grundrechtlichen Gewährleistung des Absatzes 1 in der Bundesrepublik Deutschland nicht, weil er in dem Drittstaat Schutz vor politischer Verfolgung hätte finden können [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

35 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einreist, kann sich daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen, so bei der Einreise aus Griechenland [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93], aus Österreich [BVerfG, 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15], aus Polen [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17; 2 BvR 1381/17 (2017-11-13)], aus Ungarn [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13], aus Frankreich [OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 90/24.A] oder bei einer Landwegeinreise, die nur über einen sicheren Drittstaat geführt haben kann [OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2024 – 41 K 145/24 A; VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610; VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182].

36 Die für eine Bestimmung zum sicheren Drittstaat durch Gesetz nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Sicherstellung der Anwendung von Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischer Menschenrechtskonvention setzt insbesondere voraus, dass der Staat beiden Konventionen beigetreten ist und nach seiner Rechtsordnung einen Ausländer nicht in den angeblichen Verfolgerstaat abschieben darf, ohne vorher geprüft zu haben, ob ihm dort Verfolgung im Sinne von Art. 33 GFK oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen; dem Gesetzgeber steht bei der Bestimmung sicherer Drittstaaten für die Gewinnung der Tatsachengrundlage ein Spielraum bei der Auswahl seiner Erkenntnismittel zu, seine Beurteilung muss sich als vertretbar erweisen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

37 Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der dem Unionsrecht sowie den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik und den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet ist, ist sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG; es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass in einem solchen Staat die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. Danach ist als sicherer Drittstaat einzustufen, wer als EU-Mitgliedstaat an das Unionsrecht gebunden ist und keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen aufweist, so im Fall von Ungarn [VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13]. Art. 16a Abs. 2 GG liegt das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde; danach ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sichergestellt ist und einem Schutzsuchenden dort daher keine politische Verfolgung droht und keine für Schutzsuchende unzumutbaren Bedingungen herrschen [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19]. Bejaht wurde die Sicherheit für Italien, weil dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16]; verneint wurden hinreichende Gründe für die Annahme einer solchen Behandlung in Italien [VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19].

II. Eingriff

38 Die Vorschrift sperrt das Berufen auf den Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG allein wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat; einer materiell-rechtlichen Prüfung des Asylbegehrens bedarf es dafür nicht, der Asylantrag wird ohne eine solche Prüfung als unzulässig abgelehnt [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17]. Der Ausschluss greift unabhängig von der Verfolgungslage im Herkunftsstaat und unabhängig davon, ob die vom Schutzsuchenden befürchtete Verfolgung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite ausgeht [OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 90/24.A]. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist dann offensichtlich ausgeschlossen, so bei der Einreise über Frankreich [OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 90/24.A]. Die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet bereits nach Art. 16a Abs. 2 GG aus, wenn der Ausländer auf dem Landweg eingereist ist, so im Fall einer Einreise per Lkw [VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610; VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182]. Das Eingreifen der Drittstaatenregelung setzt voraus, dass feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann [VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182].

39 Die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG reicht nicht über die Grenzen hinaus, die dem Konzept normativer Vergewisserung gesetzt sind; Rechtsbehelfe gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen entfalten keine aufschiebende Wirkung, und Anträge auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs bleiben ohne Erfolg [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG wendet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch unmittelbar an Behörden und Gerichte [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

40 Artikel 16a GG neuer Fassung ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Das Grundrecht gehört nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG; was dessen Gewährleistungsinhalt ist und welche Folgerungen sich daraus für die deutsche Staatsgewalt ergeben, ist eigenständig zu bestimmen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist auch in der Gestaltung und Veränderung von Grundrechten rechtlich frei, soweit nicht die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG berührt sind, und gibt dem Bundesverfassungsgericht den Maßstab vor [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Aus Völker- oder Unionsrecht folgt kein Recht auf Wahl des Zufluchtslandes; ebenso wenig ergibt sich ein solches Recht aus dem Grundgesetz, namentlich nicht aus der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG); hat ein Schutzsuchender in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz vor Verfolgung gefunden, folgt hieraus grundsätzlich kein Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21].

41 Die Feststellung, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sichere Drittstaaten sind, trifft das Grundgesetz selbst; sie kann nicht vom einfachen Gesetzgeber, der Exekutive oder Judikative in Frage gestellt werden [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 16a Abs. 1, 2 und 5 GG eine Grundlage geschaffen, um eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den beteiligten Staaten zu erreichen; Satz 1 beschneidet nicht weitergehende Handlungsmöglichkeiten des Staates, etwa anzustrebende Vereinbarungen mit Nachbarstaaten zur Lastenteilung und Zuständigkeitsregelung, ohne dass dem einzelnen hieraus ein Anspruch erwächst [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

42 Nach dem in der Verdichtung zu [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14] wiedergegebenen Vortrag wird in Dublin-Fällen die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen, sondern richtet sich allein nach der spezielleren Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 23 GG und den Vorgaben des europäischen Asylsystems; das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen und Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, ohne dass der Auszug eine tragende Begründung des Gerichts zu Art. 16a GG enthält [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14].

43 Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht den in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG angelegten Begriff des sicheren Drittstaats, an den § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG anknüpfen, unionsrechtskonform dahin eingeschränkt, dass sicherer Drittstaat in diesem Sinne nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; auf eine Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat ist die Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG daher nicht anwendbar, so bei der Einreise aus Polen [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17]. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist der Verweis auf einen sicheren Drittstaat dahin einzuschränken, dass er jedenfalls bei der Versagung internationalen Schutzes nur hinsichtlich der Staaten der Anlage I möglich ist; in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darf von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17].

44 Die auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gestützte isolierte Feststellung des Bundesamts, dem Asylsuchenden stehe wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG zu, ist rechtswidrig; jedenfalls seit Einfügung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 26a AsylG kann ein Asylantrag im Hinblick auf einen sicheren Drittstaat nur noch im Wege einer Unzulässigkeitsentscheidung unter Beachtung der dort genannten Voraussetzungen abgelehnt werden [BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16)]. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, kann sich auf das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen; das Bundesamt stellt dies fest (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG) [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16].

45 Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schließt auch einen unmittelbar aus der Menschenwürde abgeleiteten Anspruch darauf aus, als Schutzberechtigter in Deutschland und nicht in dem zuerst Schutz gewährenden Mitgliedstaat zu bleiben, so im Fall eines Schutzberechtigten, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hat und eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angreift [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21]. Aus Art. 16a Abs. 1 GG folgt kein Asylanspruch, wenn der Ausländer gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereist ist; der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, ist jedoch im Auslieferungsverfahren zu berücksichtigen und verpflichtet die Oberlandesgerichte zu eigenständiger und von Entscheidungen im Asylverfahren unabhängiger Prüfung eines Auslieferungshindernisses, so bei der Einreise über Polen [2 BvR 1381/17 (2017-11-13)]. Der Ausschluss nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG entbindet das Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren nicht von der Verpflichtung zu eigenständiger Prüfung, ob dem Betroffenen im Fall der Auslieferung die Erschwerung seiner Lage aufgrund rassischer, religiöser, nationaler oder politischer Anschauung droht [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17].

V. Streitstand und offene Fragen

46 Es besteht ein Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten sind und die Feststellung nicht vom einfachen Gesetzgeber, der Exekutive oder Judikative in Frage gestellt werden kann [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93; BVerfG, 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15; BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17; 2 BvR 1381/17 (2017-11-13)], und der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Drittstaatenbegriff des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG unionsrechtskonform dahin einschränkt, dass sicherer Drittstaat in diesem Sinne nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17]. Diese Einschränkung stützt das Bundesverwaltungsgericht auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der Richtlinie 2013/32/EU und der Dublin II-VO [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17]; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob in Dublin-Fällen die Berufung auf das Asylgrundrecht durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen wird oder sich allein nach Art. 16a Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 23 GG richtet, nicht tragend entschieden, sondern die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt [BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14].

47 Offen ist nach der Verdichtung zu [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16], ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen; das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Ausgestaltung des internationalen Schutzes und den Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Italien vorgelegt [BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16]. Klärungsbedürftig ist ferner, ob Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es gebietet, dass in Fällen der Einreise über einen sicheren Drittstaat stets Verfahrensunterlagen beziehungsweise Entscheidungen aus dem nach der Dublin-III-Verordnung primär zuständigen Staat beigezogen und in welchem Umfang anderweitige Erkenntnismöglichkeiten herangezogen werden müssen [BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17].

E. Absatz 3 — Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können …

48 13 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

49 Art. 16a Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs des Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG, sondern nur eine Beschränkung seines verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts für Ausländer aus sichereren Herkunftsstaaten [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Unmittelbar aus Art. 16a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 GG folgt, dass der Ausländer die Möglichkeit haben muss, die Vermutung, er werde in dem sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt, für sich zu entkräften [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Das aus Art. 16a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 GG folgende Recht auf inhaltliche Prüfung entkräftenden Vorbringens verlangt, dass ein Vorbringen, das sich nicht in einer pauschalen Gegendarstellung zur Situation im Herkunftsstaat erschöpft, sondern konkrete Behauptungen enthält, berücksichtigt wird; so lag es bei ghanaischen Antragstellern, deren gegen sie ergriffene Maßnahmen in asylerheblicher Weise an ihre politische Überzeugung anknüpften [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93].

2. Sachlicher Schutzbereich

50 Die Norm errichtet für Ausländer aus einem durch Gesetz bestimmten sicheren Herkunftsstaat die widerlegbare Vermutung, dass sie dort nicht politisch verfolgt werden [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Inhalt der Vermutung ist nicht, dass einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat dort keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet; der Asylsuchende kann seine Furcht auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Ursache in allgemeinen Verhältnissen hat, muss die Umstände der Verfolgung aber schlüssig und substantiiert vortragen [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A]. Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat muss Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen; ein Staat kann nicht bestimmt werden, wenn dort nur Angehörige einer bestimmten Gruppe verfolgt werden oder politische Verfolgung nur regional zu befürchten ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2024 – 31 L 670/23 A]. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung der Sicherheit auch vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung stellt in Anknüpfung an Art. 3 EMRK sicher, dass solches staatliches Handeln in die Prüfung einbezogen wird [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Der Gesetzgeber hat sich anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen aus einer Vielzahl einzelner Faktoren ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse zu bilden; ihm kommt ein Entscheidungsspielraum bei der Tatsachenermittlung sowie ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum bei der Prognose zu [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93].

II. Eingriff

51 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

52 Art. 16a Abs. 3 GG ist selbst Ermächtigungsgrundlage für die gesetzliche Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und verlangt für deren Verfassungsmäßigkeit die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidung; die Verfassungswidrigkeit eines solchen Gesetzes kann nur festgestellt werden, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich nicht von guten Gründen hat leiten lassen [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Die verfassungsgerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Vertretbarkeit der getroffenen Entscheidung [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Auf dieser Grundlage wurde die Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat durch Aufnahme in Anlage II zu § 29a AsylVfG für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt; die Verfassungsbeschwerden ghanaischer Staatsangehöriger gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet wurden zurückgewiesen [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Die gesetzliche Bestimmung eines Staates nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine punktuelle, verfassungsunmittelbar eröffnete Durchbrechung des Grundsatzes dar, dass die verbindliche Subsumtion von Sachverhalten unter Rechtsbegriffe nicht Sache des Gesetzgebers ist; diese Durchbrechung der im Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegten Aufgabenverteilung darf allenfalls punktuell erfolgen [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04]. Daneben treten die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU, deren Umsetzung § 29a AsylG ebenfalls dient; die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 16a Abs. 3 GG sind insoweit nicht abschließend [VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 475/25 A]. Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a AsylG, Art. 16a Abs. 3 GG durch die Neufassung der Anlage II zum Asylgesetz durch das Gesetz vom 19. Dezember 2023 ist unionsrechtswidrig und kann deshalb nicht als Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils herangezogen werden [VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

53 Art. 16a Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 16a Abs. 1 GG, dessen Schutz durch die Vermutungswirkung des Absatzes 3 verfahrensbezogen eingeschränkt wird [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Im Unterschied zu Art. 16a Abs. 2 GG eröffnet Art. 16a Abs. 3 GG nach dem Wortlaut die Möglichkeit, die auf den generell als sicher eingestuften Herkunftsstaat bezogene Feststellung durch individuelles Vorbringen auszuräumen; demgegenüber ist die verfassungsrechtlich verankerte Feststellung der Sicherheit eines Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG einer Ausräumung durch individuelles Vorbringen entzogen [OVG Saarland, 13.12.2016 – 2 A 260/16]. Die Vermutungswirkung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 wird in § 29a Abs. 1 AsylG einfachrechtlich umgesetzt; solange die Vermutung nicht ausgeräumt ist, ist der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, erst wenn sie ausgeräumt ist, ist nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A]. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Bei der Übermittlung von durch deutsche Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen verweist das Bundesverfassungsgericht auf Art. 16a Abs. 3 GG als Maßstab dafür, dass die Daten im Empfängerstaat weder zu politischer Verfolgung noch zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden [BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09]. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG geforderte Gewährleistung der Sicherheit vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung wird in Anknüpfung an Art. 3 EMRK ausgelegt [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93].

V. Streitstand und offene Fragen

54 Die Entscheidungen gehen hinsichtlich der unionsrechtlichen Anforderungen an die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat auseinander. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat für unionsrechtswidrig und versagt § 29a Abs. 1 AsylG deshalb die Anwendbarkeit [VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A], während das Bundesverfassungsgericht für die fachgerichtliche Prüfung lediglich fordert, dass sich diese darauf erstreckt, inwieweit eine Bindung an die gesetzgeberische Einstufung besteht und ob die in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind [BVerfG, 06.10.2025 – 2 BvR 755/25]. Das OVG Berlin-Brandenburg überträgt die zu Art. 16a Abs. 3 GG entwickelten Maßstäbe — Sicherheit müsse landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen — auf die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs „generell und durchgängig“ in Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie, weist aber darauf hin, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Konzept des sicheren Herkunftsstaates noch auf den Staat als Akteur fokussiert [OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2024 – 31 L 670/23 A]. Welche inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Prüfung entkräftenden Vorbringens zu stellen sind, ließ sich im Eilverfahren nicht abschließend klären [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]; auch zu den Grenzen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums bei der Prognose verhält sich das Material nicht abschließend. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine weiteren offenen Streitfragen.

F. Absatz 4 — Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen …

55 17 herangezogene Entscheidungen, davon 8 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

56 Art. 16a Abs. 4 GG richtet sich an Asylsuchende, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde oder als offensichtlich unbegründet gilt; das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm eine Begrenzung des verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts des Asylrechts, nicht aber des persönlichen oder sachlichen Schutzbereichs von Art. 16a Abs. 1 GG [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG und die daran anknüpfenden verfahrensbezogenen Rechtspositionen nicht berufen, so bei einer Einreise aus Griechenland [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. Wurde der Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, findet der Maßstab der ernstlichen Zweifel des Art. 16a Abs. 4 GG nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ebenfalls Anwendung; hierüber wurde im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen einen Sofortvollzug entschieden [VG Magdeburg, 03.01.2018 – 1 B 651/17]. Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage über eine etwaige Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Volljährige oder auf bestimmte Verfahrensarten. Minderjährigen im Flughafenverfahren muss, gerade wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 16a Abs. 4 GG, bereits vor der Anhörung die Verbindung zu einem Rechtskundigen ermöglicht werden, so bei einem Jugendlichen, der bei der Einreise noch nicht 16 Jahre alt war [OLG Frankfurt a. M., 03.02.2011 – 2 WF 457/10].

2. Sachlicher Schutzbereich

57 Gegenstand des Art. 16a Abs. 4 GG ist das vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers für die Dauer des Verfahrens. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Norm als grundgesetzliche Begrenzung des verfahrensbezogenen Schutzbereichs des Asylrechts: Das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Bundesgebiet zu bleiben, wird bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen ein Stück weit zurückgenommen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Art. 16a Abs. 1 GG selbst schützt grundsätzlich auch das vorläufige Bleiberecht; die hohen Begründungsanforderungen an die qualifizierte Ablehnung eines Asylantrages dienen der Sicherung dieses vorläufigen Bleiberechts [VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A]. Die Norm wird damit als Regelung des verfahrensrechtlichen Gewährleistungsgehalts und nicht als Eingriff in den materiell-rechtlichen Schutzanspruch verstanden; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen betont, dass Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG nur die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrifft und damit den verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalt, nicht den materiellen Schutzbereich des Asylgrundrechts [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

58 Im Einzelnen entnimmt die Rechtsprechung der Norm folgende Inhalte:

59

  • Vorrang des Sofortvollzugs: Bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen räumt Art. 16a Abs. 4 GG von Verfassungs wegen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der behördlichen Entscheidung den Vorrang vor dem Individualinteresse ein, solange das Verwaltungsgericht nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils hat; dies prägt auch die Folgenabwägung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 32 BVerfGG, wo ein Eilantrag kaum in Betracht kommt [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08].

60

  • Maßstab der ernstlichen Zweifel: Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG enthält den Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ für Verwaltungsgerichte im Eilrechtsschutz und hat die grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfassende Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit aufgenommen und umgestaltet [BVerfG, 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95]. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, so bei der Aussetzung der Abschiebung im Flughafenverfahren [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93; OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A]. Der Maßstab erfordert auch die Prüfung, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A].

61

  • Einschränkung von Prüfungsumfang und verspätetem Vorbringen: Art. 16a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GG erlaubt die Einschränkung des Prüfungsumfangs und die Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens, wodurch die verfassungsrechtliche Reichweite der gerichtlichen Aufklärungspflicht im vorläufigen Rechtsschutz zurückwirkt; ob dies bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG überhaupt anwendbar ist, ließ das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen [BVerfG, 07.03.2002 – 2 BvR 191/02].

62

  • Verfahrensbeschleunigung: Die Norm verankert den Gedanken der Verfahrensbeschleunigung, dem der Grundsatz der Trennung von anordnender und vollziehender Behörde des Asylverfahrens dient [VGH Hessen, 17.10.2019 – 4 B 1953/19].

II. Eingriff

63 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

64 Die Verdichtungen behandeln die von Art. 16a Abs. 4 GG ausgehenden Beschränkungen nicht unter der dogmatischen Kategorie eines Eingriffs in ein vorliegendes Grundrecht, sondern beschreiben sie als verfassungsunmittelbare Vorprägung und Begrenzung des verfahrensrechtlichen Asylschutzes selbst [BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93; BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93; BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08; OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

65 Die Beschränkung des verfahrensbezogenen Gewährleistungsinhalts des Asylrechts ist von der Verfassung selbst vorgezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht versteht Art. 16a Abs. 4 GG als einen vom Verfassungsgeber selbst vorgenommenen Ausgleich, der für offensichtlich unbegründete Asylanträge dem Sofortvollzug den Vorrang einräumt [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08]. Dies hat Folgen für die Verfassungsmäßigkeit einfachgesetzlicher Ausgestaltungen:

66

  • Flughafenverfahren: Die gesetzlichen Vorschriften über das Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) schaffen für die behördliche Entscheidung über Asylanträge einen Rahmen, in dem ein Mindeststandard eines fairen rechtsstaatlichen und im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG effektiven Verwaltungsverfahrens gewahrt werden kann; § 18a AsylVfG ist mit dem Grundgesetz vereinbar [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt weder eine Freiheitsentziehung noch eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93]. Jedenfalls ein Zeitraum von vier Tagen ab Zustellung muss für die Begründung eines Eilantrags zur Verfügung stehen [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93].

67

  • Sichere Herkunftsstaaten: Die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat nach Art. 16a Abs. 3 GG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn sie auf einer vertretbaren Gesamtwürdigung durch den Gesetzgeber beruht; dies gilt auch für einfachgesetzliche Anknüpfungen wie § 29a Abs. 1 AsylVfG a.F. im Falle Ghana [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93]. Die in Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG aufgestellte Vermutung ist nur durch individualisierendes Vorbringen ausräumbar [BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93; OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A].

68

  • Drittstaaten: Artikel 16a GG neuer Fassung ist auch im Übrigen mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar; die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten, und die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG reicht nicht über die Grenzen hinaus, die dem Konzept normativer Vergewisserung gesetzt sind [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

69 Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung von Eilrechtsschutz, die sich auf eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 und Abs. 4 GG nicht genügende Grundlage stützt, ist verfassungsrechtlich angreifbar [BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93; BVerfG, 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

70 Die Rechtsprechung wendet Art. 16a Abs. 4 GG in ständiger Verbindung mit anderen Normen an:

71 Mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 16a Abs. 1 GG: - Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG hat die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG für den Eilrechtsschutz aufgenommen und insoweit umgestaltet; es enthält den Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ [BVerfG, 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95]. - Die Norm modifiziert die Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08]. - Zugleich bleibt Art. 16a Abs. 1 GG Maßstab für die Ausgestaltung des Verfahrens; der danach geschuldete Schutz verlangt einen Mindeststandard an Fairness und Effektivität des Verwaltungsverfahrens, und effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, damit die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht unzumutbar erschwert wird [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93; BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93; BVerfG, 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93].

72 Mit Art. 103 Abs. 1 GG: - Die nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GG mögliche Einschränkung der Aufklärungspflicht berührt einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht; wer ein angebotenes Beweismittel aus formellen oder materiellen Gründen nicht berücksichtigt, ist daran verfassungsrechtlich nicht gehindert [BVerfG, 07.03.2002 – 2 BvR 191/02]. - Die auf § 36 Abs. 4 AsylVfG gestützte Ablehnung von Eilrechtsschutz kann den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, so bei unterbliebener Anhörung [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93].

73 Mit § 36 AsylVfG: - Der in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG geregelte Aussetzungsmaßstab entspricht dem der „ernstlichen Zweifel“ in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG; die Anwendbarkeit wurde auf die Unzulässigkeitsablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erstreckt [VG Magdeburg, 03.01.2018 – 1 B 651/17]. - § 36 Abs. 1 AsylG erfasst in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 auch Anträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [VG Magdeburg, 03.01.2018 – 1 B 651/17]. - Die Gleichsetzung des Begriffs der ernstlichen Zweifel in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG beziehungsweise § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG ist in der Rechtsprechung anerkannt [VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A; VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A].

74 Mit §§ 29a, 30 AsylVfG/AsylG: - In Verbindung mit § 29a Abs. 1 AsylG führt Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG zur Ablehnung als offensichtlich unbegründet, solange die Vermutung der Verfolgungsfreiheit des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GG nicht ausgeräumt ist; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat insoweit ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil geprüft [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A]. - § 30 Abs. 3 AsylVfG ist als formelle Missbrauchsvorschrift in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 GG konzipiert, was bei Auslegung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten ist [BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06]. - Das Verhältnis zu § 53 AuslG und die Frage, inwieweit die Maßstäbe des Art. 16a Abs. 4 GG bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG anwendbar sind, ließ das Bundesverfassungsgericht offen [BVerfG, 07.03.2002 – 2 BvR 191/02].

75 Mit Art. 16a Abs. 2 und 3 GG und §§ 26a, 26, 31, 34a AsylG: - Die Drittstaatenlösung des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schließt die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG aus; dies wurde in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 AsylG sowie mit § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG geprüft [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A]. Mit § 26a Abs. 1 AsylVfG a.F., §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG a.F. wird die Einreiseverweigerung und der sofortige Vollzug bei Anreise über sichere Drittstaaten geregelt [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93]. - Die Normstellung im Verhältnis zu Art. 16a Abs. 5 GG ist auf die Beschränkung der völkerrechtlichen Öffnungsklausel auf Zuständigkeitsregelungen klar; materielle Harmonisierungsbestimmungen bleiben den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 unterworfen [OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A].

76 Mit § 18a AsylVfG: - § 18a AsylVfG im Flughafenverfahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar und baut auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 16a Abs. 4 GG auf [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93; OLG Frankfurt a. M., 03.02.2011 – 2 WF 457/10].

V. Streitstand und offene Fragen

77 Offene Anwendbarkeit auf Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG: Das Bundesverfassungsgericht ließ in der Entscheidung 2 BvR 191/02 ausdrücklich offen, inwieweit die Maßstäbe des Art. 16a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GG bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG überhaupt anwendbar sind; die Frage ist damit durch die gelieferten Verdichtungen nicht geklärt [BVerfG, 07.03.2002 – 2 BvR 191/02].

78 Reichweite gegenüber Art. 1 GG und Art. 79 Abs. 3 GG: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Asylgrundrecht nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehört und Artikel 16a GG neuer Fassung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist; dies stellt jedoch eine Grundsatzentscheidung dar, die nicht auf eine Unstreitigkeit in der Sache, sondern auf eine Absage an weitergehende Begrenzungen zielt [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

79 Rechtsprechungslinien zur Folgenabwägung: Im Verfassungsbeschwerdeverfahren räumt Art. 16a Abs. 4 GG dem Sofortvollzug Vorrang ein; eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kommt „kaum in Betracht“ [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08]. Gleichwohl setzt das Bundesverfassungsgericht in Fällen mit nicht ausschließbarer Erfolgsaussicht einstweilige Anordnungen ein, so bei der Untersagung der Einreiseverweigerung im Flughafenverfahren [BVerfG, 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93] oder bei der Untersagung der Zurückweisung nach Sri Lanka bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 5 AufenthG [BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08]. Die Verdichtungen ordnen diese Ergebnisse nicht ausdrücklich einem Streit zu; sie zeigen aber, dass die Regel wertende Ausnahmen zulässt.

80 Entwicklungslinien seit der Integrationsgesetzgebung: Der Maßstab der ernstlichen Zweifel wurde über den ursprünglichen textlichen Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 4 GG hinaus auf Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgedehnt; dies folgt aus der Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG auf diese Fallgruppe [VG Magdeburg, 03.01.2018 – 1 B 651/17]. Eine eigenständige verfassungsgerichtliche Klärung dieser Erstreckung ist aus den beigefügten Entscheidungen nicht ersichtlich.

81 Unklarheiten zum Verfahrensrecht im Flughafenverfahren bei Minderjährigen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main leitet aus Art. 16a Abs. 4 GG eine kompensatorische Pflicht der Behörden ab, minderjährigen Asylbewerbern im Flughafenverfahren bereits vor der Anhörung die Verbindung zu einem Rechtskundigen zu ermöglichen, begründet dies jedoch maßgeblich mit den §§ 24, 25 Asylverfahrensgesetz und § 80 Aufenthaltsgesetz sowie Art. 22 Kinderrechtskonvention [OLG Frankfurt a. M., 03.02.2011 – 2 WF 457/10]. Eine verfassungsgerichtliche Klärung der genauen Reichweite dieser Kompensationspflicht ergibt sich aus den beigefügten Materialien nicht.

82 Weitere Stellen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 1 C 10.06 entnimmt Art. 16a Abs. 4 GG eine bloße verfassungsrechtliche Stoßrichtung für formelle Missbrauchsvorschriften und versteht § 30 Abs. 3 AsylVfG als formelle Missbrauchsvorschrift; dies steht mit der sonstigen Zitationslage nicht in Spannung, bleibt aber dort für die Praxis bedeutsam, wo die Abgrenzung zur materiell-rechtlichen Offensichtlichkeitsprüfung oder zur „offensichtlichen Unbegründetheit“ zu führen ist [BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06].

G. Verweise ohne Absatzangabe

83 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

84 Zum persönlichen Schutzbereich des Art. 16a GG enthält das Material keine Aussage, die den Kreis der geschützten Personen positiv umschreibt. Jedoch folgt aus dem Asylgrundrecht kein Recht eines Ausländers auf Einreise aus dem Ausland [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. #### 2. Sachlicher Schutzbereich Der sachliche Schutzbereich verlangt eine politische Verfolgung. Eine solche kann auch dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen an sich unpolitische Personen ergriffen werden, weil sie dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist [OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12]. Die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, wenn die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend macht; die Geltendmachung schwerer Lebensbedingungen bei einer Rückkehr genügt nicht [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A]. Fehlt es an der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens, so steht dies auch dem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG entgegen [OVG NRW, 10.04.2026 – 1 A 646/26.A]. Das Asylgrundrecht hat einen Menschenwürdegehalt, gehört aber nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25].

II. Eingriff

85 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Eingriffen in das Asylgrundrecht des Art. 16a GG.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

86 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 16a GG.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

87 Aus dem Asylgrundrecht folgt kein Recht auf Einreise, und ein solches lässt sich auch nicht auf Art. 11 GG (steht nur Deutschen zu), Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG stützen; aus letzterem folgt nur die staatliche Verpflichtung, die große Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Der Anspruch aus Art. 16a GG und der Anspruch nach § 4 AsylG werden von der gerichtlichen Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gleichermaßen erfasst [OVG NRW, 10.04.2026 – 1 A 646/26.A]. Die Frage, ob Art. 2 Abs. 2 Status-VO einer Anwendung von Art. 16a GG entgegensteht, hat das Gericht offengelassen [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A]. Das Asylgrundrecht gehört nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25].

V. Streitstand und offene Fragen

88 Offen gelassen wurde, ob Art. 2 Abs. 2 Status-VO einer Anwendung von Art. 16a GG entgegensteht [VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A]. Ebenfalls offen gelassen wurde, ob eine drastische Kritik am Rechtsinstitut des Asylgrundrechts oder die Forderung nach dessen Abschaffung für sich genommen den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht [BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25]. Ein Widerspruch zwischen den ausgewerteten Entscheidungen ist nicht ersichtlich.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 16.07.1993 – 2 BvR 1475/93 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Einreiseverweigerung gegenüber Asylantragsteller im Transit. Das BVerfG erlaubte dem Asylantragsteller vorläufig die Einreise, da erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Einreiseverweigerung mit Art. 16a GG bestanden.
  • BVerfG, 22.07.1993 – 2 BvR 1507/93 · Rang 1
  • BVerfG, 06.08.1993 – 2 BvR 1654/93 · Rang 1
  • BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 · Rang 1 — Ghana als sicherer Herkunftsstaat. Ghanaische Asylbewerber scheiterten mit Verfassungsbeschwerden gegen Ghanas Einstufung als sicheren Herkunftsstaat; dies war mit Art. 16a GG vereinbar.
  • BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 · Rang 1 — Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG. Asylsuchender am Flughafen Frankfurt scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen § 18a AsylVfG; nur der VG-Beschluss wird wegen Gehörsverstoßes aufgehoben.
  • BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Ausschluss des Asylrechts bei Drittstaatseinreise. Verfassungsbeschwerden einer über Griechenland eingereisten irakischen Asylsuchenden gegen den Ausschluss nach Art. 16a Abs. 2 GG blieben ohne Erfolg.
  • BVerfG, 16.03.1999 – 2 BvR 2131/95 · Rang 1 — Eilrechtsschutz bei Asylfolgeantrag ohne Abschiebungsandrohung. Eilrechtsschutz bei Asylfolgeantrag ohne Abschiebungsandrohung: BVerfG hob VG-Beschluss auf und verwies zurück; Art. 16a Abs. 4 GG sei Prüfungsmaßstab.
  • BVerfG, 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Sachaufklärung bei Asylfolgeantrag. Das VG lehnte den Asylfolgeantrag ab; das BVerfG stellte eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 fest und hob das Urteil wegen unzureichender Sachaufklärung auf.
  • BVerfG, 07.03.2002 – 2 BvR 191/02 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Beweisantrag zur Urkundenechtheit im Asylfolgeverfahren. Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags zur Echtheit einer ausländischen Urkunde im Asylfolge-Eilverfahren erfolglos; Art. 16a Abs. 4 GG blieb offen.
  • BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04 · Rang 1 — Europäisches Haftbefehlsgesetz. Das BVerfG erklärte das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig und hob die Auslieferungsbewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 2 GG auf.
  • BVerfG, 03.09.2008 – 2 BvR 1794/08 · Rang 1 — Abschiebung nach Sri Lanka. Das BVerfG untersagte einstweilen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka; die Folgenabwägung fiel trotz Art. 16a Abs. 4 GG für ihn aus.
  • BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 939/14 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Dublin-III-Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin rügte ihre Überstellung nach Italien als Verletzung von Art. 16a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 GG; die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
  • BVerfG, 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Asyl bei Einreise aus Österreich. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung nach Russland blieb erfolglos; Art. 16a Abs. 1 GG sei wegen Einreise aus Österreich nicht verletzt.
  • BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 · Rang 1 — BKAG-Befugnisse zur Terrorismusabwehr. BVerfG beanstandete BKAG-Befugnisse und verlangte bei Auslandsdatenübermittlung Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG.
  • BVerfG, 04.07.2017 – 2 BvR 1381/17 · Rang 1 — Auslieferung nach Russland. BVerfG untersagte die Auslieferung des tschetschenischen Russen vorläufig; Verfassungsbeschwerde ist trotz Art. 16a Abs. 2 GG nicht offensichtlich unbegründet.
  • BVerfG, 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17 · Rang 1 — Zulässigkeit der Auslieferung nach Russland. OLG Dresden bejahte Auslieferung eines tschetschenischen Russen; BVerfG hob auf: Art. 16a Abs. 1 GG greife nicht, sein Schutzgedanke verlange aber eigenständige Prüfung.
  • BVerfG, 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung nach Russland. BVerfG hob Zulässigkeitsentscheidung zur Auslieferung nach Russland auf; OLG prüfte Gefahr politischer Verfolgung nicht ausreichend und verkannte Art. 16a Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 30.10.2019 – 2 BvR 828/19 · Rang 1
  • BVerfG, 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19 · Rang 1 — Auslieferung in die Türkei. Das BVerfG hob die Zulässigerklärung der Auslieferung eines türkischen Kurden auf, da der Schutzgedanke des Art. 16a GG nicht ausreichend geprüft worden war.
  • BVerfG, 08.12.2021 – 2 BvR 1282/21 · Rang 1
  • BVerfG, 06.10.2025 – 2 BvR 755/25 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat. Verfassungsbeschwerde eines Ghanaers gegen die Ablehnung seines Eilantrags gegen Einreiseverweigerung und Asylablehnung erfolglos; Art.-16a-Rüge unzulässig.
  • BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Visabegehren Menschenrechtsliste. Visastreit Afghanen: Das BVerfG verneinte aus Art. 16a GG ein Einreiserecht aus dem Ausland und hob den Beschluss wegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf.
  • BVerwG, 21.11.2006 – 1 C 10.06 · Rang 2 — Asylverfahren nach § 14a AsylVfG. Gegen den nach § 14a Abs. 2 AsylVfG eingeleiteten Asylbescheid hatte die Klage Erfolg, soweit Asylberechtigung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
  • BVerwG, 24.04.2017 – 1 B 22/17 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert
  • BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17 · Rang 2 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Drittstaatenregelung bei Einreise aus Polen. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung, wegen Einreise aus Polen kein Asylrecht zu haben; das BVerwG verneint die Drittstaatenregelung für EU-Staaten.
  • BVerwG, 27.06.2017 – 1 C 26/16 · Rang 2 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Italien. Das Gericht setzte aus und fragte den EuGH, ob die Ablehnung des Asylantrags des aus Italien eingereisten Klägers nach Art. 16a Abs. 2 GG zulässig ist.
  • BVerwG, 30.03.2021 – 1 C 41/20, 1 C 41/20 (1 C 26/16) · Rang 2 — Sicherer Drittstaat ohne persönliche Anhörung. Das BVerwG hob die ohne persönliche Anhörung ergangene Feststellung, dem Kläger stehe nach Art. 16a Abs. 2 GG kein Asylrecht zu, auf.
  • BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21 · Rang 2 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Asylanträge nach Schutzgewährung in Ungarn. Die in Ungarn subsidiär Schutzberechtigten scheiterten mit der Revision gegen die Unzulässigkeitsablehnung ihrer Asylanträge; Art. 16a Abs. 2 GG steht dem Asylrecht entgegen.
  • BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung und Kriegsdienstverweigerung. Die Auslieferung eines Ukrainers wegen Angriffs auf einen Polizeibeamten war trotz befürchteter Kriegsdienstverweigerung kein Hindernis nach Art. 16a GG.
  • BVerwG, 12.03.2026 – 2 WD 22.25 · Rang 2
  • OVG NRW, 27.03.2007 – 8 A 4728/05.A · Rang 3 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Asyl eines TKP-ML-Unterstützers. Das OVG wies die Berufung zurück und erkannte den türkischen Kläger nach Art. 16a GG als asylberechtigt an; der Terrorismusvorbehalt greife nicht.
  • OLG Frankfurt a. M., 03.02.2011 – 2 WF 457/10 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Flughafenverfahren für minderjährige Asylbewerber. Streit um Anhörung eines unter 16-jährigen Asylbewerbers im Flughafenverfahren; trotz Art. 16a Abs. 4 GG muss vorher Kontakt zu Rechtskundigem möglich sein.
  • OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12 · Rang 3 · von 34 fremden Gerichten zitiert
  • VGH Baden-Württ., 06.08.2013 – 12 S 675/13 · Rang 3 · von 23 fremden Gerichten zitiert
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 – 1 A 11081/14 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Einreise aus sicherem Drittstaat. Das OVG bestätigte, dass den aus einem sicheren Drittstaat eingereisten Klägern nach Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylrecht zusteht.
  • OVG Saarland, 13.12.2016 – 2 A 260/16 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Asylantrag nach Einreise aus Bulgarien. Ein in Bulgarien anerkannter Flüchtling klagte gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig; das OVG wies die Klage nach Art. 16a Abs. 2 GG ab.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 – 2 A 737/17 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert
  • VGH Hessen, 17.10.2019 – 4 B 1953/19 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Rechtsmittelausschluss bei Duldung. Streit um Rechtsmittel gegen Duldung; VGH bejahte den Rechtsmittelausschluss wie beim asylrechtlichen Grundverwaltungsakt, gestützt auf Art. 16a Abs. 4 GG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A · Rang 3 — Asylantrag aus sicherem Herkunftsstaat. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab; das Gericht bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nach Art. 16a Abs. 3 GG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2024 – 31 L 670/23 A · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Sicherer Herkunftsstaat. Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung nach offensichtlich unbegründeter Asylablehnung; OVG prüft Art. 16a Abs. 3 GG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsandrohung nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag. Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung blieb ohne Erfolg; Art. 16a Abs. 1 GG greift nicht wegen Einreise auf dem Landweg.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2024 – 41 K 145/24 A · Rang 3 — Asylberechtigung bei Landweg-Einreise aus EU. Kläger ohne Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG wegen Landweg-Einreise aus EU; Abschiebungsandrohung und 30-monatiges Einreiseverbot rechtswidrig.
  • OVG NRW, 10.04.2026 – 1 A 646/26.A · Rang 3
  • OVG NRW, 27.05.2026 – 1 A 90/24.A · Rang 3 — Effektiver Schutz vor privater Verfolgung. Das Gericht lehnt die Berufungszulassung eines Marokkaners ab; Asylrecht ist nach Art. 16a Abs. 2 GG wegen Einreise über Frankreich ausgeschlossen.
  • VG Saarlouis, 15.03.2017 – 3 K 1165/16 · Rang 4 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Unzulässiger Asylantrag nach Drittstaatenregelung. In Griechenland anerkannter Flüchtling klagte gegen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig – erfolglos, da Einreise aus sicherem Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG).
  • VG Magdeburg, 03.01.2018 – 1 B 651/17 · Rang 4 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Unzulässigkeitsablehnung. Das Gericht gab dem Eilantrag statt; der Maßstab ernstlicher Zweifel aus Art. 16a Abs. 4 GG gelte auch bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
  • VG Lüneburg, 19.09.2019 – 8 B 154/19 · Rang 4 · von 10 fremden Gerichten zitiert
  • VG Berlin, 27.11.2025 – 31 K 475/25 A · Rang 4
  • VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A · Rang 4 — Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat. Der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung hatte Erfolg, weil die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 GG) unionsrechtswidrig sei.
  • VG München, 29.07.2026 – M 33 K 24.30610 · Rang 4 — Asylklage eines kurdischen Türken. Klage eines kurdischen Türken auf Asyl abgewiesen; Asylberechtigung scheitert nach Art. 16a Abs. 2 GG an der Landwegeinreise.
  • VG Augsburg, 04.08.2026 – Au 6 K 25.34182 · Rang 4 — Asylantrag nach Einreise über Serbien. Die Klage eines kurdischen Aleviten aus der Türkei auf Asyl blieb erfolglos, weil er über Serbien als sicheren Drittstaat einreiste (Art. 16a Abs. 2 GG).
  • VG Köln, 08.09.2026 – 4 L 2167/26.A · Rang 4 — Abschiebungsandrohung nach abgelehntem Folgeantrag. Der Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung blieb ohne Erfolg, weil die Ablehnung der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht ernstlich zweifelhaft war.
  • VG Köln, 16.09.2026 – 6 L 2264/26.A · Rang 4 — Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung (Libyen). Der Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung blieb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin keine Verfolgung in Libyen geltend macht und Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorliegt.
  • VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.A · Rang 4 — Abschiebungsandrohung nach Asylablehnung. Das Gericht lehnte den Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung ab, weil keine ernstlichen Zweifel im Sinne von Art. 16a Abs. 4 GG bestanden.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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