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Der Praxiskommentar GG · 21 von 176

Art. 17 GG

Wortlaut
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 201 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2019–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 17 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 201 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 17 GG — 0,03 %
Nennungen 766 insgesamt, also 3,8 je Entscheidung
Gerichte 58 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1958 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▂▄▅▃▅▃▇▄▆▆█▂ — 4, 8, 10, 6, 12, 7, 16, 9, 14, 13, 17, 3 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 13 (6 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 39 (19 %) · Obergerichte: 89 (44 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 57 (28 %) · Amtsgerichte: 3 (1 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 14 von 201 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 6.250 €
Erfolgsbild In 14 von 63 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 22 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 201 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
    • Jedermann — Rn. 7
    • Recht — Rn. 8
    • einzeln — Rn. 9
    • Gemeinschaft — Rn. 10
    • schriftlich — Rn. 11
    • Bitten — Rn. 12
    • Beschwerden — Rn. 13
    • zuständigen — Rn. 14
    • Stellen — Rn. 15
    • wenden — Rn. 16
  • C. Art. 17 GG — Rn. 18
    • I. Schutzbereich — Rn. 19
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 19
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 20
      1. Eingriff — Rn. 23
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 24
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 17 GG gewährleistet das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verleiht das Grundrecht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und ihm zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt; dieses Recht auf Verbescheidung ist nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG einklagbar, verbürgt aber nur die Durchführung eines Verfahrens, nicht die Durchsetzung des verfolgten Anliegens [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Das Bundesverwaltungsgericht spricht insoweit von einem Bearbeitungsanspruch, der erfüllt ist, wenn die Stelle die Beschwerde sachlich prüft und dem Petenten die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Das Petitionsrecht ist keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt unterworfen; die Frage, ob und in welchem Umfang es beschränkt werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Im Jahr 2019 ließ das Bundesverfassungsgericht die Frage der Beschränkbarkeit des nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehenden Petitionsrechts ausdrücklich offen und verwies sie in das Hauptsacheverfahren; die Verfassungsbeschwerde war insoweit bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht den Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft hatte, nachdem ihre an den Richterwahlausschuss gerichtete Petition zu einem Wahlvorschlag nicht in der gewünschten Weise behandelt worden war [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18]. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht verstand Art. 17 GG im selben Jahr noch als Gewährleistung eines bloßen Rechts auf Befassung ohne Anspruch auf konkretes Tätigwerden; es übertrug diesen Maßstab auf § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F., der dem Petitionsrecht nachgebildet sei [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17].

3 Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021 setzte sich eine weitergehende Linie durch: Art. 17 GG verleiht dem Petenten ein einklagbares Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Art der Erledigung; im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, indem es ein von 15 Sicherungsverwahrten gemeinsam unterzeichnetes Schreiben nicht als Summe von Anträgen der einzelnen Unterzeichner auslegte, weil darin Ansprechpartner benannt waren [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Diese Rechtsprechung geht über die engere Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hinaus; wegen der Höherrangigkeit und des späteren Datums der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sie maßgeblich [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20; OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17].

4 Im Jahr 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bearbeitungsanspruch aus Art. 17 GG und stellte fest, dass dieser erfüllt ist, wenn die angesprochene Stelle die Beschwerde sachlich prüft und dem Petenten die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wandte diese Linie auf Dienstaufsichtsbeschwerden an: Eine solche Beschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG; der Petent hat Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung der Art der Erledigung, während das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung nicht zulässig angegriffen werden kann [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26].

III. Systematische Stellung

5 Art. 17 GG steht in einem engen Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG: Beide Grundrechte verbürgen die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des von ihrem Initiator verfolgten Anliegens; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt dabei gerichtlichen Rechtsschutz auch gegen eine Verletzung des Rechts aus Art. 17 GG [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Das Petitionsrecht dient zugleich als Maßstab und Vorbild für einfachgesetzliche Regelungen, die ihm nachgebildet sind; so wurde § 38 BDSG a.F. als petitionsgleiches Recht verstanden [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17], und aus § 86 HmbSVVollzG folgt ein Beschwerderecht, dessen Verbescheidungsanspruch aus Art. 17 GG abgeleitet wird [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Vom Schutzbereich des Art. 17 GG abgegrenzt werden bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe oder Anerkennungen, also Eingaben ohne erkennbares konkretes Begehren [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Das Ergebnis der sachlichen Prüfung – namentlich der dienstaufsichtlichen – ist seinerseits nicht zulässig angreifbar, weil die Ausübung der Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse erfolgt [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26].

B. Begriffe des Wortlauts

6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 40 Stellen, davon 18 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Jedermann

7 Jedermann im Sinne des Art. 17 GG meint nicht jedes beliebige Rechtssubjekt, sondern nur den Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Das hat das Bundesverfassungsgericht für den gleichlautenden Begriff in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ausdrücklich klargestellt [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. Insoweit ist „Jedermann“ nicht als jede Person erfassende Beschreibungsformel zu lesen [BSG, 22.10.2014 – B 6 KA 3/14 R]. Für alle geltende Gesetze sind solche Normen, die für die Kirche die gleiche Bedeutung haben wie für jedermann [BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26].

Recht

8 Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Dieses Recht auf Verbescheidung der Eingabe ist nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG einklagbar [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Demgegenüber versteht das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Art. 17 GG als Gewährleistung eines bloß petitionsgleichen Rechts auf Befassung der zuständigen Stelle, ohne Anspruch auf konkretes Tätigwerden [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17].

einzeln

9 Die Benennung zweier Ansprechpartner im Briefkopf eines von 15 Sicherungsverwahrten unterzeichneten Schreibens lässt die Aktivlegitimation des einzelnen Unterzeichners zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Verbescheidung gerade nicht entfallen [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Art. 17 GG schützt damit auch den einzelnen Unterzeichner einer Sammelpetition in seinem individuellen Petitionsrecht [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

Gemeinschaft

10 Zur Bedeutung der „Gemeinschaft“ im Rahmen des Art. 17 GG enthält das beigefügte Material keine eigenständige Aussage. Das Grundgesetz hat die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, wie das Bundesverfassungsgericht zu Art. 2 GG ausgeführt hat [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].

schriftlich

11 Art. 17 GG setzt voraus, dass die Petition schriftlich eingelegt wird. Die angegangene Stelle muss dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilen [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

Bitten

12 Art. 17 GG vermittelt demjenigen, der sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen wendet, einen Bearbeitungsanspruch [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Dieser ist erfüllt, wenn die angesprochene Stelle die Bitte sachlich prüft und dem Petenten die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht versteht Art. 17 GG demgegenüber als Gewährleistung eines bloß petitionsgleichen Rechts auf Befassung der zuständigen Stelle, ohne Anspruch auf konkretes Tätigwerden [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17].

Beschwerden

13 Art. 17 GG vermittelt demjenigen, der sich mit Beschwerden an die zuständigen Stellen wendet, einen Bearbeitungsanspruch [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Dieser ist erfüllt, wenn die angesprochene Stelle die Beschwerde sachlich prüft und dem Petenten die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26]. Der Petent hat Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegennimmt, sachlich prüft und ihm die Art der Erledigung mitteilt [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26].

zuständigen

14 Art. 17 GG setzt voraus, dass sich der Petent an die zuständige Stelle wendet [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25; OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17]. Der Anspruch aus Art. 17 GG besteht lediglich gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt [OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25]. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung durch die zuständige Stelle kann vom Antragsteller nicht zulässig angegriffen werden [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26].

Stellen

15 Die Stelle im Sinne des Art. 17 GG ist der Adressat der Petition. Die angegangene Stelle muss die Eingabe nicht nur entgegennehmen, sondern auch sachlich prüfen und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilen [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Der Bearbeitungsanspruch des Petenten ist erfüllt, wenn die angesprochene Stelle die Beschwerde sachlich prüft und die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25].

wenden

16 Das Wenden an die zuständige Stelle löst den Bearbeitungsanspruch aus Art. 17 GG aus [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Art. 17 GG vermittelt demjenigen, der sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen wendet, einen Anspruch auf inhaltliche Befassung mit dem Petitum [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Eine Petitionsberechtigte, die sich an ein Gremium wie den Richterwahlausschuss als solches wendet, kann verlangen, dass der Inhalt ihrer Petition den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Volksvertretung.

C. Art. 17 GG

18 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

19 Das Petitionsrecht steht jedem zu, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Es kann einzeln oder gemeinsam mit anderen ausgeübt werden. Bei einem von mehreren Personen gemeinsam unterzeichneten Schreiben handelt es sich um eine Summe von Anträgen der einzelnen Unterzeichner; die Benennung von Ansprechpartnern im Briefkopf lässt die Aktivlegitimation des einzelnen Unterzeichners zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs auf Verbescheidung nicht entfallen, so bei einem von 15 Sicherungsverwahrten unterzeichneten Beschwerdeschreiben [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

2. Sachlicher Schutzbereich

20 Art. 17 GG erfasst Bitten und Beschwerden, die schriftlich an die zuständigen Stellen oder an die Volksvertretung gerichtet werden. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gehört als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26]. Nicht vom Schutzbereich erfasst sind dagegen bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe oder Anerkennungen, also Eingaben, die lediglich Hinweise enthalten oder Ansichten äußern, ohne dass ein konkretes Begehren erkennbar wäre [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

21 Inhaltlich gewährleistet Art. 17 GG nicht nur die Entgegennahme der Eingabe, sondern einen Anspruch auf Befassung. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 17 GG das Recht ab, dass die angegangene Stelle die zulässige Petition nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Daran anknüpfend erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen Bearbeitungsanspruch an, der erfüllt ist, wenn die angesprochene Stelle die Beschwerde sachlich prüft und dem Petenten die Ergebnisse umfassend erläutert [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Ebenso folgt aus Art. 17 GG ein Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung der Art der Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26].

22 Ein Anspruch auf ein konkretes Tätigwerden der angerufenen Stelle besteht hingegen nicht [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17]. Das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung kann vom Antragsteller nicht zulässig angegriffen werden [OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26]. Art. 17 GG verbürgt die Durchführung eines Verfahrens, nicht die Durchsetzung des vom Petenten verfolgten Anliegens [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

II. Eingriff

23 Das Material enthält keine Aussagen zu eigenständigen Eingriffskriterien. Als Verletzung aus Art. 17 GG abgeleiteter Anforderungen wird es angesehen, wenn ein von mehreren Betroffenen gemeinsam unterzeichnetes Schreiben nicht als Summe von Anträgen der einzelnen Unterzeichner ausgelegt wird, weil darin Ansprechpartner ausgewiesen sind, obwohl sich die Unterzeichner konkret durch die darin benannten Maßnahmen beschwert sehen; das Oberlandesgericht hatte ein entsprechendes Schreiben von Sicherungsverwahrten zwar als Beschwerde eingeordnet, den damit verbundenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbescheidung aber außer Acht gelassen [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

24 Das Petitionsrecht des Art. 17 GG ist einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt nicht unterworfen. Ob und, wenn ja, in welchem Umfang es beschränkt werden darf, ist eine gewichtige verfassungsrechtliche Frage, die das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht entscheidet, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits unzulässig war [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18]. Das Gericht lässt insbesondere offen, ob und in welcher Form die bloße Kenntnisnahme einer an ein Gremium wie den Richterwahlausschuss gerichteten Petition durch den Ausschussvorsitzenden genügt oder ob der Inhalt den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden muss [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18]. Weitere Aussagen zu Schranken des Petitionsrechts enthält das Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

25 Art. 17 GG steht in einem engen Verhältnis zur Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Beide Gewährleistungen verbürgen die Durchführung eines Verfahrens, nicht jedoch die Durchsetzung des vom Initiator verfolgten Anliegens. Das Recht auf Verbescheidung der Eingabe ist nach dem Rechtsgedanken der Art. 17 und Art. 19 Abs. 4 GG einklagbar; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt gerichtlichen Rechtsschutz auch gegen eine Verletzung des Rechts aus Art. 17 GG [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20].

26 Als Maßstab und Vorbild dient Art. 17 GG für einfachgesetzliche Regelungen, die ihm nachgebildet sind. § 38 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. § 21 Satz 1 BDSG a.F. gewährt danach nur ein petitionsgleiches Recht auf Befassung der Aufsichtsbehörde, nicht aber einen Anspruch auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen, etwa eine Löschungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen; § 38 Abs. 5 BDSG a.F. ist vor diesem Hintergrund als reine Befugnisnorm aufzufassen [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17].

V. Streitstand und offene Fragen

27 Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Art. 17 GG auf ein bloßes Recht auf Befassung reduziert und ausdrücklich keinen Anspruch auf konkretes Tätigwerden anerkennt [OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17], steht dies der späteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, die aus Art. 17 GG ein einklagbares Recht auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Art der Erledigung ableitet [BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20]. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit dem Bearbeitungsanspruch, der eine sachliche Prüfung und umfassende Erläuterung der Ergebnisse verlangt, dieser Linie [BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25]. Der Widerspruch löst sich nach Rang und Zeit zugunsten der jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der engeren Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist im Material nicht enthalten.

28 Offen bleibt nach dem Material die Frage, ob und in welchem Umfang das einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt nicht unterworfene Petitionsrecht beschränkt werden darf; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage ausdrücklich als gewichtige verfassungsrechtliche Frage bezeichnet, ohne sie zu entscheiden [BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 21.06.2019 – 2 BvR 2189/18 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Petition an Richterwahlausschuss. Petition sollte dem Richterwahlausschuss vor der Wahl zur Kenntnis gebracht werden; BVerfG nahm die Beschwerde wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung an.
  • BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 1306/20 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Verbescheidung einer Sammelpetition. Sicherungsverwahrter verlangte Verbescheidung einer von 15 Insassen unterzeichneten Eingabe; BVerfG bejahte Art. 17-Verletzung und hob die Beschlüsse auf.
  • BVerwG, 26.02.2026 – 1 WB 40.25 · Rang 2 — Bearbeitung einer Soldatenbeschwerde. Ein Soldat verlangte Entscheidung über seine Mobbingbeschwerde; der Antrag wurde zurückgewiesen, weil Ermittlungen und Erläuterungen Art. 17 GG genügten.
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Anspruch auf datenschutzaufsichtliches Einschreiten. Kläger verlangt Löschungsanordnung gegen Dritte; OVG verneint Anspruch, da § 38 BDSG a.F. nur ein Art. 17 GG nachgebildetes Befassungsrecht gibt.
  • OVG NRW, 08.09.2026 – 4 B 733/26 · Rang 3 — Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter. PKH für Beschwerde über verweigerte dienstaufsichtsrechtliche Schritte gegen Richter abgelehnt; Art. 17 GG gebe nur Prüfung und Mitteilung, kein Einschreiten.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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