Art. 17a GG
Wortlaut
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 25 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2005–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 17a GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 25 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 17a GG — 0,00 % |
| Nennungen | 34 insgesamt, also 1,4 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2003 bis 2025 |
| Verlauf 2005–2025 | ▁▁▂▁▃▁█▁▁▁▁▂ — 1, 1, 2, 1, 3, 1, 8, 1, 1, 1, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 22 (88 %) · Obergerichte: 2 (8 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (4 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 8
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 12
- Gesetze — Rn. 13
- Streitkräfte — Rn. 14
- Zeit — Rn. 15
- Grundrecht — Rn. 16
- Meinung — Rn. 17
- Bild — Rn. 18
- frei — Rn. 19
- äußern — Rn. 20
- Versammlungsfreiheit — Rn. 21
- C. Absatz 1 — Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für … — Rn. 23
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 24
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 25
- Eingriff — Rn. 26
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 27
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 28
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 29
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- D. Absatz 2 — Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der … — Rn. 30
- I. Schutzbereich — Rn. 31
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 31
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 32
- Eingriff — Rn. 33
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 34
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
- I. Schutzbereich — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 17a Abs. 1 GG lässt für Soldatinnen und Soldaten eine über die für alle Bürger geltenden Grenzen hinausgehende Einschränkung nur der dort enumerativ aufgeführten Grundrechte zu und stellt damit zugleich klar, dass alle nicht aufgezählten Grundrechte auch im Wehrdienstverhältnis unangetastet bleiben [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Daraus folgt insbesondere, dass das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG bei Soldaten nicht einmal durch Gesetz eingeschränkt werden darf; so wurde ein Soldat freigesprochen, der sich durch eine Gewissensentscheidung an der Ausführung eines ihm erteilten Befehls gehindert sah [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Die Norm weist den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als Zweck aus, dem die gesetzliche Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten dient [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; 2 WD 9/20; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20]. Die Einschränkungsermächtigung greift im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass Soldatinnen und Soldaten als Hoheitsträger in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) stehen [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2005 legte das Bundesverwaltungsgericht mit [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04] die Grundlinie fest, dass abgesehen von den enumerativ aufgeführten Einschränkungen weitere Grundrechte im Rahmen und speziell für die Zwecke des Wehrdienstverhältnisses nicht angetastet werden dürfen; das Enumerationsprinzip wirkt damit als verfassungsrechtliche Garantie aller in Art. 17a GG nicht ausdrücklich aufgezählten Grundrechte. Zugleich betonte es, dass die einfachgesetzliche Beschränkungsklausel des § 6 Satz 2 SG die in § 6 Satz 1 SG statuierte Gewährleistung der gleichen staatsbürgerlichen Rechte nicht aufhebt [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
3 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Funktion des Art. 17a Abs. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und ordnete § 17 Abs. 2 Satz 3 SG sowie § 10 Abs. 6 SG insoweit als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ein [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20]. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit auch bei außerdienstlichen Äußerungen greift [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19].
4 2021 schloss sich das Truppendienstgericht dieser Linie an und betonte, dass die auf Art. 17a GG gestützten Beschränkungen wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen sind; die Beschränkungen griffen erst bei einem Verstoß gegen die im Soldatengesetz normierten Pflichten [TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20].
5 2023 verstand das Bundesverwaltungsgericht Art. 17a Abs. 1 GG außerdem als verfassungsrechtliche Verankerung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für die Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten; es wandte die Norm auf die Bewertung von Äußerungen eines früheren Soldaten zu COVID-19-Kontaktbeschränkungen und Polizeimaßnahmen gegen Demonstranten an, wobei emotional-vehemente Kritik an Corona-Maßnahmen und scharfe Kritik an Polizeieinsätzen nicht als Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bewertet wurden [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22].
6 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht den besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnischarakter von Soldatinnen und Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG) heraus und verstand Art. 17a Abs. 1 GG als Einschränkungsermächtigung, die im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes greift; die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG wurde als zulässige Grundrechtsschranke eingeordnet [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23].
7 2025 bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht die bestehende Linie, dass § 10 Abs. 6 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr einschränkt; das Mäßigungsgebot gilt grundsätzlich innerhalb und außerhalb des Dienstes, auch im Wahlkampf und bei politischen Kundgebungen [BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23].
III. Systematische Stellung
8 Art. 17a Abs. 1 GG wirkt regelmäßig in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG: Die Norm selbst begründet die verfassungsrechtliche Einschränkungsermächtigung, vollzogen wird die Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit jedoch über allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20; BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. Als einschränkende Regelungen wurden insoweit § 10 Abs. 6 SG [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23], § 17 Abs. 2 Satz 3 SG [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19], § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22] und § 8 SG [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23] herangezogen.
9 Im Verhältnis zu § 6 SG gewährleistet § 6 Satz 1 SG dem Soldaten grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jedem anderen Staatsbürger; die Beschränkungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 SG hebt diese Gewährleistung nicht auf, sondern ist im Lichte des Art. 17a GG auszulegen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04; BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19].
10 Gegenüber Art. 4 Abs. 1 GG erweist sich Art. 17a GG als abschließende Regelung: Die Gewissensfreiheit darf bei Soldaten nicht einmal durch Gesetz eingeschränkt werden, und ihr Schutz steht auch nicht unter einem numerischen Vorbehalt [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
11 Darüber hinaus steht die Norm im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 4 GG, aus dem das besondere öffentliche Dienst- und Treueverhältnis folgt, in dem Soldatinnen und Soldaten stehen und das ihre Grundrechtseinschränkungen in besonderem Maße trägt [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23].
B. Begriffe des Wortlauts
12 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 47 Stellen, davon 28 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Gesetze
13 Gesetze in Art. 17a GG sind die Rechtsgrundlagen, durch die die dort genannten Grundrechte der Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes eingeschränkt werden können. Als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG beschränken etwa § 10 Abs. 6 SG und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG die Meinungsfreiheit von Soldaten zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Die Verfassungstreuepflicht des § 8 SG ist eine zulässige gesetzlich begründete Grundrechtsschranke [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Art. 17a Abs. 1 und 2 GG gestattet eine über die allgemeinen Grenzen hinausgehende Einschränkung nur der dort abschließend aufgezählten fünf Grundrechte; nicht genannte Grundrechte bleiben auch im Wehrdienstverhältnis unangetastet [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
Streitkräfte
14 Angehörige der Streitkräfte sind Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23; BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19]. Der Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG erfordert spezifisch militärische Mittel; bloße personelle oder sächliche Amtshilfe ist kein solcher Einsatz [BVerwG, 08.07.2014 – 2 B 7/14; OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 – OVG 6 B 13/22].
Zeit
15 Die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes ist der Zeitraum, in dem die Person den jeweiligen Dienst leistet; die in Art. 12a GG verwendete Formulierung „Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes“ ist ohne weitere Differenzierung auf zwei Arten von Diensten für die Allgemeinheit bezogen [OVG M-V, 30.01.2025 – 2 LB 437/22 OVG].
Grundrecht
16 Grundrecht in Art. 17a GG meint die dort einzeln genannten Grundrechte, deren Einschränkung für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes gestattet ist. Die Aufzählung ist abschließend; alle nicht aufgezählten Grundrechte bleiben unangetastet, das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG darf bei Soldaten nicht einmal durch Gesetz eingeschränkt werden [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Zu den einschränkbaren Grundrechten zählen die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit; ihre Einschränkung kann durch gesetzlich begründete Pflichten wie die Verfassungstreuepflicht aus § 8 SG erfolgen [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23].
Meinung
17 Meinung im Sinne des Art. 17a Abs. 1 GG ist weit zu verstehen. Geschützt ist jede Äußerung, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens gekennzeichnet ist; auf Wert, Richtigkeit und Vernünftigkeit kommt es nicht an [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Auch die falsche Meinung nimmt am Schutz teil, unabhängig davon, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos ist [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Bei Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, ist der Begriff im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit auszulegen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26].
Bild
18 Bild ist ein eigenständiges Mittel der Meinungsäußerung und -verbreitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Verständnis von Abbildungen ist sinngemäß wie das von Wort- und Schriftäußerungen zu ermitteln; der Informationswert eines Bildes hängt vom Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung ab [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25].
frei
19 Frei kennzeichnet die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung, die für Soldatinnen und Soldaten nach Art. 17a Abs. 1 GG durch gesetzlich begründete Pflichten einschränkbar ist [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Die Meinungsfreiheit schützt dabei jede durch Stellungnahme, Dafürhalten oder Meinen geprägte Äußerung, nicht nur nützliche oder richtige [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
äußern
20 Äußern bezeichnet die Kundgabe einer Meinung in Wort, Schrift oder Bild, die von der Meinungsfreiheit erfasst wird [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20]. Die geschützte Äußerung kann dienstlich wie außerdienstlich erfolgen [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Erfasst sind auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20]. Die Grenzen liegen erst dort, wo die Äußerung gegen die im Soldatengesetz normierten Pflichten verstößt, etwa gegen die Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit, die für einen Vorgesetzten unerlässlich sind [TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20].
Versammlungsfreiheit
21 Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 17a Abs. 1 GG ist das Grundrecht aus Art. 8 GG, frei mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Für Soldatinnen und Soldaten kann dieses Grundrecht nach Art. 17a Abs. 1 GG durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Eingriffe sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Wehrdienst, Ersatzdienst, Angehörigen, Wehr-, Wort, Schrift, verbreiten, Halbsatz.
C. Absatz 1 — Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für …
23 6 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
24 Der persönliche Schutzbereich bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 17a Abs. 1 GG auf die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes. Die Rechtsprechung wendet die Vorschrift auf Soldatinnen und Soldaten an, die als Hoheitsträger in einem besonderen öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Persönlich erfasst sind auch frühere Soldaten, soweit sie dienstrechtlichen Pflichten nach dem Soldatengesetz unterliegen [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22].
2. Sachlicher Schutzbereich
25 Der sachliche Schutzbereich betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit und das gemeinschaftlich auszuübende Petitionsrecht. Die Verdichtungen behandeln ausschließlich die Meinungsäußerungsfreiheit. Das Grundrecht schützt jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung, unabhängig davon, ob sie wahr oder unwahr, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos ist [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19]. Von der Meinungsfreiheit sind auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind im Allgemeinen nicht schon dann überschritten, wenn bezogen auf den Nationalsozialismus die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Zur Versammlungsfreiheit und zum Petitionsrecht enthält das herangezogene Material keine Aussage.
II. Eingriff
26 Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit von Soldaten erfolgt durch gesetzlich begründete Pflichten, die an die Einschränkungsermächtigung des Art. 17a Abs. 1 GG anknüpfen [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG schränken § 17 Abs. 2 Satz 3 SG [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19], § 10 Abs. 6 SG [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23] und § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22] die Meinungsäußerungsfreiheit ein. Die Einschränkung greift auch bei außerdienstlichen Meinungsäußerungen [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19]. Das Mäßigungsgebot des § 10 Abs. 6 SG gilt grundsätzlich innerhalb und außerhalb des Dienstes, auch im Wahlkampf und bei politischen Kundgebungen [BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. Die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG ist eine zulässige Grundrechtsschranke, deren Missachtung disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen kann [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Der Eingriff erfolgt nach Maßgabe, dass die Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit des Soldaten — anders als bei einem nicht in einem besonderen Pflichtenverhältnis stehenden Grundrechtsträger — gesteigerten Einschränkungen nach den einzelnen Bestimmungen des Soldatengesetzes unterliegen [TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
27 Art. 17a Abs. 1 GG weist den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als Zweck aus, dem die gesetzliche Einschränkung der Meinungsfreiheit dient [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19]. Die Vorschrift ist die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Soldaten zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr eingeschränkt wird [BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. Die Einschränkungsermächtigung greift im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Als weiterer verfassungsrechtlich geschützter Belang tritt der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzu [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken besteht eine Wechselwirkung; gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. Die Beschränkungen greifen erst bei einem Verstoß gegen die im Soldatengesetz normierten Pflichten, insbesondere die Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit [TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Bei einer außerdienstlichen politischen Betätigung kann auch eine polemisch überspitzte Kritik zulässig sein [BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. In der Anwendung wurde eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verneint, soweit sich ein früherer Soldat emotional und vehement gegen COVID-19-Kontaktbeschränkungen wandte und Polizeimaßnahmen gegen Demonstranten scharf kritisierte; demgegenüber wurde der objektiv verfassungs- und rechtsstaatswidrige Gehalt eines Appells bejaht, mit dem dem Adressaten „ohne Pardon“ etwas gleich mitgegeben wird [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Als Fallgruppe wurde außerdem ein Verhalten eines früheren Soldaten bewertet, mit dem er ohne Vorsatz oder Schuld ausschließenden Irrtum seine Pflichten nach § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 8 Alt. 2 SG verletzt haben dürfte [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
28 Art. 17a Abs. 1 GG ist der verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkt für die einfachgesetzliche Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20]. Die Einschränkung vollzieht sich über Art. 5 Abs. 2 GG, weil die einfachgesetzlichen Regelungen als allgemeine Gesetze einzuordnen sind [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20]. Konkret werden § 17 Abs. 2 Satz 3 SG [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19], § 10 Abs. 6 SG [BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23] und § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22] als allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angewandt. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG schränkt die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein, die in Art. 17a Abs. 1 GG verankert ist [BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22]. Neben dem Gesetzesvorbehalt nach Art. 17a Abs. 1 GG nennt die Rechtsprechung für andere Grundrechte Gesetzesvorbehalte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 GG oder verfassungsimmanente Schranken [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Die Verfassungstreuepflicht nach § 8 SG steht als zulässige Grundrechtsschranke neben den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 Abs. 2 GG [BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23]. Art. 17a Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung auch in Zusammenhang mit der Regelung des § 6 Satz 1 SG angewandt, wonach der Soldat grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger hat [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19].
V. Streitstand und offene Fragen
29 Das herangezogene Material weist keine Widersprüche zwischen den entschiedenen Rechtsfragen auf. Die Entscheidungen knüpfen übereinstimmend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten nach Art. 17a Abs. 1 GG an [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19; BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20; TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20; BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22; BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23]. Offene Fragen zur Versammlungsfreiheit und zum Petitionsrecht werden in den Verdichtungen nicht behandelt.
D. Absatz 2 — Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der …
30 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
31 Art. 17a Abs. 2 GG eröffnet für Soldaten die Möglichkeit, die Grundrechte der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) durch Gesetz einzuschränken. Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass über die enumerativ aufgeführten Grundrechte hinaus keine weiteren Grundrechte im Wehrdienstverhältnis eingeschränkt werden dürfen; das Enumerationsprinzip wirkt als verfassungsrechtliche Garantie aller in Art. 17a GG nicht ausdrücklich aufgezählten Grundrechte [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG darf bei Soldaten nicht einmal durch Gesetz eingeschränkt werden [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
2. Sachlicher Schutzbereich
32 Der sachliche Gehalt des Art. 17a Abs. 2 GG erschöpft sich in der Ermächtigung, die Grundrechte aus Art. 11 GG und Art. 13 GG zu Verteidigungszwecken einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung einzuschränken [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Für andere Grundrechte enthält die Vorschrift keinen Regelungsgehalt; ihre Bedeutung liegt insoweit in der negativen Abgrenzung: Da Art. 17a Abs. 1 und 2 GG für Soldaten eine über die für alle Bürger geltenden Grenzen hinausgehende Einschränkung nur der dort enumerativ aufgeführten fünf Grundrechte zulässt, bleiben alle nicht aufgezählten Grundrechte auch im Wehrdienstverhältnis unangetastet [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Dies gilt insbesondere für die Gewissensfreiheit, deren Schutz nicht unter einem numerischen Vorbehalt dergestalt steht, dass er vom zahlenmäßigen Umfang der Inanspruchnahme durch andere Grundrechtsträger abhinge; ein solcher Vorbehalt lässt sich Art. 17a GG nicht entnehmen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
II. Eingriff
33 Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen richtet sich nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelung selbst [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Im Anwendungsfall eines Soldaten, der sich durch eine Gewissensentscheidung an der Ausführung eines ihm erteilten Befehls gehindert sieht, scheidet ein auf Art. 17a Abs. 2 GG gestützter Eingriff in die Gewissensfreiheit von vornherein aus, weil diese nicht zu den einschränkbaren Grundrechten zählt; das Gericht spricht den Soldaten infolgedessen frei [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
34 Art. 17a Abs. 2 GG kann nur Eingriffe in die Grundrechte der Freizügigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen, nicht jedoch Eingriffe in andere Grundrechte [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Für die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG besteht keine verfassungsrechtliche Eingriffsermächtigung im Wehrdienstverhältnis; die einfachgesetzliche Beschränkungsklausel des § 6 Satz 2 SG („im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes“, „gesetzlich begründete Pflichten“) hebt die in § 6 Satz 1 SG statuierte Gewährleistung der gleichen staatsbürgerlichen Rechte nicht auf [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Eine verfassungsrechtliche Vorschrift darf zudem nicht isoliert, sondern nur im Regelungszusammenhang im Wege systematischer Interpretation und nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung ausgelegt werden [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
35 Die Vorschrift steht in engem Regelungszusammenhang mit § 6 SG: Die Gewährleistung der gleichen staatsbürgerlichen Rechte aus § 6 Satz 1 SG bleibt trotz der Beschränkungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 SG bestehen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. In der Sache wird Art. 17a GG als abschließende Sonderregelung für Grundrechtseinschränkungen im Wehrdienstverhältnis herangezogen; das Gericht knüpft insoweit an die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach das Grundgesetz die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert ansieht und in Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit des Gewissens als „unverletzlich“ anerkennt [2 WD 12.04 unter Verweis auf 1 BvL 21/60].
V. Streitstand und offene Fragen
36 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen; offene Fragen zur Reichweite der Einschränkungsmöglichkeiten nach Art. 17a Abs. 2 GG in Bezug auf Art. 11 GG und Art. 13 GG werden nicht behandelt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04 · Rang 2 — Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen. Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen: Freispruch, weil Art. 17a GG die Gewissensfreiheit nicht einschränkt.
- BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Rechtsradikale WhatsApp-Äußerungen eines Soldaten. Das Gericht verhängte eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für 18 Monate wegen rechtsradikaler WhatsApp-Äußerungen; Art. 17a GG begrenze Meinungsfreiheit.
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 9/20 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Facebook-Äußerungen eines Soldaten. Das Gericht bestätigte die Einbehaltung von Dienstbezügen bis zum Dienstzeitende; § 10 Abs. 6 SG beschränke die Meinungsfreiheit nach Art. 17a Abs. 1 GG.
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11.22 · Rang 2
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23 · Rang 2 — Aktive Unterstützung der Identitären Bewegung. Berufung eines früheren Soldaten wegen Unterstützung der Identitären Bewegung erfolglos; Art. 17a Abs. 1 GG erlaubt Einschränkungen durch die Treuepflicht.
- BVerwG, 21.01.2025 – 2 WDB 11.23 · Rang 2
- TDG Süd, 22.07.2021 – S 7 GL 03/20 · Rang 4 — WhatsApp-Äußerungen eines Soldaten. Soldat gegen vorläufige Dienstenthebung und hälftige Bezügeeinbehaltung: Einbehaltung aufgehoben, Antrag sonst zurückgewiesen; Art. 17a GG bindet Soldaten.