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Der Praxiskommentar GG · 23 von 176

Art. 18 GG

Wortlaut
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 59 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2025–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 18 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 59 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 18 GG — 0,01 %
Nennungen 84 insgesamt, also 1,4 je Entscheidung
Gerichte 30 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1979 bis 2026
Verlauf 2014–2026 ▃▃▃▆▅█▃▂▅██▂ — 2, 2, 2, 4, 3, 5, 2, 1, 3, 5, 5, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 13 (22 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 18 (31 %) · Obergerichte: 16 (27 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 11 (19 %) · Amtsgerichte: 1 (2 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Freiheit — Rn. 5
    • Meinungsäußerung — Rn. 6
    • insbesondere — Rn. 7
    • Versammlungsfreiheit — Rn. 8
    • Vereinigungsfreiheit — Rn. 9
    • Eigentum — Rn. 10
    • Asylrecht — Rn. 11
    • Grundordnung — Rn. 12
    • verwirkt — Rn. 13
    • Grundrechte — Rn. 14
  • C. Art. 18 GG — Rn. 16
    • I. Schutzbereich — Rn. 17
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 17
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 18
      1. Eingriff — Rn. 19
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 20
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Das herangezogene Material trifft keine positive Aussage dazu, was Art. 18 GG nach dieser Rechtsprechung regelt oder welche Funktion ihm in der Rechtsordnung zukommt; die einzige enthaltene Entscheidung verneint lediglich, dass Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof heranzuziehen ist oder in das Landesverfassungsrecht hineinwirkt [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Soweit die Verdichtung die Auffassung der Thüringer Landesregierung wiedergibt, ordnet Art. 18 GG den allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Ausspruch der Verwirkung an; danach besteht die Wirkung darin, dass sich der Betroffene nicht mehr auf das verwirkte Grundrecht berufen kann [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Das Gericht selbst hat für den entschiedenen Fall einen Verstoß gegen Art. 18 GG als nicht ersichtlich bezeichnet [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Weitere Aussagen zum Normzweck enthält das Material nicht.

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu Entwicklungslinien oder Zeitabschnitten der Rechtsprechung zu Art. 18 GG; es liegt lediglich eine einzelne Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 26. November 2025 vor, die Art. 18 GG ausschließlich als nicht einschlägigen Prüfungsmaßstab behandelt [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Eine Linie, die diese Entscheidung begründet oder bestätigt, lässt sich dem Material nicht entnehmen.

III. Systematische Stellung

3 Nach der im Material wiedergegebenen Entscheidung wirkt Art. 18 GG nicht in das Landesverfassungsrecht hinein und ist deshalb kein Prüfungsmaßstab im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Abgegrenzt wird Art. 18 GG insoweit von den in landesverfassungsrechtlichen Verfahren heranzuziehenden Grundrechtsgewährleistungen; eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG scheidet zudem aus, weil es an einer abweichenden Auslegung des Grundgesetzes fehlt [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Eine verwirkungsähnliche Beschränkung der Berufsfreiheit, auf die sich die Sperrwirkung des Art. 18 GG beziehen könnte, hat das Gericht für die Zulassungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG nicht angenommen [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 21 Stellen, davon 19 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Freiheit

5 Freiheit ist die durch die in Art. 18 GG genannten Grundrechte gewährleistete Freiheitssphäre; sie umfasst etwa die Freiheit, mit anderen Personen zum Zweck gemeinschaftlicher Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

Meinungsäußerung

6 Meinungsäußerung ist weit zu verstehen und umfasst wertende Aussagen über tatsächliches Verhalten, die nicht dem Beweis zugänglich sind; die Einordnung eines Verhaltens als „kriminell“ ist eine solche Meinungsäußerung [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25].

insbesondere

7 Das Wort „insbesondere“ kennzeichnet eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]; es benennt einen Ausschnitt des übergeordneten Schutzbereichs [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. In Art. 18 GG wird dadurch die Pressefreiheit als ausdrücklich genannter Unterfall der Meinungsfreiheit hervorgehoben.

Versammlungsfreiheit

8 Versammlungsfreiheit ist die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen; Eingriffe in diese Freiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].

Vereinigungsfreiheit

9 Die Vereinigungsfreiheit umfasst in ihrer religiösen Ausprägung die Freiheit, sich aus gemeinsamem Glauben zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren; verschiedene Strömungen einer Religion haben das Recht, sich unabhängig voneinander zu organisieren [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06].

Eigentum

10 Eigentum ist das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsgrundrecht [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]; gesetzliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind keine Enteignung [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94] [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931] und müssen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen [OVG Sachsen, 15.12.2022 – 1 C 41/20].

Asylrecht

11 Das Asylrecht schützt vor Verfolgung; die Verfolgungshandlung kann sich auch gegen den Betroffenen wegen seiner Zurechnung zum Umfeld eines politisch Verfolgten richten [OVG Sachsen-Anh., 18.07.2012 – 3 L 147/12].

Grundordnung

12 Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]; der Begriff ist identisch mit dem in Art. 21 Abs. 2 GG konturierten Begriff [OVG Rheinland-Pfalz, 25.08.2025 – 10 B 11032/25.OVG]. Art. 18 GG ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie [BVerfG, 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22].

verwirkt

13 Verwirkt bedeutet, dass der Betroffene sich nicht mehr auf das verwirkte Grundrecht berufen kann; die Verwirkung und ihr Ausmaß werden allein durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

Grundrechte

14 Grundrechte im Sinne des Art. 18 GG sind die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Grundrechte; eine Ausdehnung auf andere Grundrechte oder auf Sanktionen, die einer Grundrechtsaberkennung gleichkommen, wird nicht angenommen [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

15 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Pressefreiheit, Brief-, Post-, Fernmeldegeheimnis, Kampfe; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Lehrfreiheit, demokratische, mißbraucht.

C. Art. 18 GG

16 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

17 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

18 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Eingriff

19 Art. 18 GG setzt nach der im Verfahren wiedergegebenen Auffassung einen verwirkungsähnlichen Eingriff in die dort ausdrücklich benannten Grundrechte voraus; bloße Sanktionen, die einer Grundrechtsaberkennung gleichkämen, fallen nicht ohne Weiteres darunter [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Eine verwirkungsähnliche Beschränkung der Berufsfreiheit bewirkt eine Zulassungsregelung nicht, wenn ein abgelehnter Bewerber sich jederzeit erneut bewerben und sich in jedem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren auf die Berufsfreiheit berufen kann [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

20 Art. 18 GG ist kein Prüfungsmaßstab im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, da es sich nicht um eine in das Landesverfassungsrecht hineinwirkende Norm handelt [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Für die Zulassungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, die den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst betrifft, ist ein Verstoß gegen Art. 18 GG nicht ersichtlich [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

21 Art. 18 GG steht der Zulassungsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG nicht als Sperre entgegen [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25]. Der allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Ausspruch der Verwirkung ordnet im Ergebnis an, dass sich der Grundrechtsadressat nicht mehr auf das verwirkte Grundrecht berufen kann; eine solche Wirkung kommt einer bloßen Zulassungsversagung nicht zu [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

V. Streitstand und offene Fragen

22 Das herangezogene Material enthält keine abweichenden Entscheidungen zu Art. 18 GG. Offen bleibt, ob Art. 18 GG über die ausdrücklich aufgeführten Grundrechte hinaus auch Sanktionen erfasst, die einer Grundrechtsaberkennung gleichkommen; die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof wiedergegebene Auffassung der Antragstellerin ist insoweit nicht übernommen worden [VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • VerfGH Thüringen, 26.11.2025 – 9/25 · Rang 2 — Berufsverbot für Parteimitglieder. Im abstrakten Normenkontrollverfahren gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG verneinte der Verfassungsgerichtshof Art. 18 GG als Prüfungsmaßstab und einen Verstoß.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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