Art. 19 GG
Wortlaut
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 19.935 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 80 wurden ausgewählt, 62 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1957–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 19 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 19.935 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 19 GG — 3,00 % |
| Nennungen | 35.260 insgesamt, also 1,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 336 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1952 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▄▄▄▄▇█▆▆▆▆▃ — 812, 884, 958, 916, 893, 1475, 1690, 1350, 1359, 1262, 1343, 513 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1.947 (10 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3.044 (15 %) · Obergerichte: 8.476 (43 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 6.401 (32 %) · Amtsgerichte: 31 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 36 (0 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 4.591 von 19.935 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.556 € bis 15.000 € |
| Erfolgsbild | In 1.991 von 6.102 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 33 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 19.935 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Grundgesetz — Rn. 10
- Grundrecht — Rn. 11
- Gesetz — Rn. 12
- Grund — Rn. 13
- eingeschränkt — Rn. 14
- allgemein — Rn. 15
- Einzelfall — Rn. 16
- Angabe — Rn. 17
- Artikels — Rn. 18
- Falle — Rn. 19
- Wesensgehalt — Rn. 20
- Personen — Rn. 21
- C. Absatz 1 — Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder … — Rn. 23
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 24
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 25
- Eingriff — Rn. 27
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- I. Schutzbereich — Rn. 24
- D. Absatz 2 — In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt … — Rn. 34
- I. Schutzbereich — Rn. 35
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 35
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 36
- Eingriff — Rn. 37
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 38
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 39
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
- I. Schutzbereich — Rn. 35
- E. Absatz 3 — Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, … — Rn. 43
- I. Schutzbereich — Rn. 44
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 44
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 47
- Eingriff — Rn. 50
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 52
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 55
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 58
- I. Schutzbereich — Rn. 44
- F. Absatz 4 — Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten … — Rn. 59
- I. Schutzbereich — Rn. 60
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 60
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 61
- Eingriff — Rn. 67
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 69
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 74
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 79
- I. Schutzbereich — Rn. 60
- G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 80
- I. Schutzbereich — Rn. 81
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 81
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 82
- Eingriff — Rn. 83
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 84
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 85
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 86
- I. Schutzbereich — Rn. 81
- H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 87
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 19 GG bündelt allgemeine Schranken und Gewährleistungen der Grundrechte: das Verbot des Einzelfallgesetzes und das Zitiergebot (Abs. 1), die Wesensgehaltsgarantie (Abs. 2), die Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen (Abs. 3) und die Rechtsweggarantie (Abs. 4) [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56; BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01; BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Rechtsprechung versteht Art. 19 Abs. 4 GG als Garantie nicht nur des formellen Gerichtszugangs, sondern tatsächlich wirksamer gerichtlicher Kontrolle; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. Art. 19 Abs. 3 GG wirkt als Anwendbarkeitsregel, die den Schutz einzelner Grundrechte auf juristische Personen erstreckt, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. Das Zitiergebot sichert die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zur Grundrechtseinschränkung und macht das Unterbleiben der Nennung zum Indiz gegen einen Einschränkungswillen [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56; BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Zum Zitiergebot begründete [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56] 1957 die Indizwirkung des Unterbleibens der Grundrechtsnennung: Erwägt der Gesetzgeber die Nennung nicht, spricht dies dagegen, dass er den geregelten Sachverhalt als Einschränkung ansah; angewandt auf das Paßgesetz von 1952 stützte dies die Annahme, die Ausreisefreiheit sei nicht von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. 2013 verschärfte [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10] die Anforderungen: Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn das Gesetz den Eingriff nicht ausdrücklich regelt, mag die Zielrichtung auch ersichtlich sein; so bei den familienrechtlichen Behördenanfechtungsvorschriften, die den Staatsangehörigkeitsverlust nicht ausdrücklich anordneten [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. 2020 betonte [VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20] den engen Anwendungsbereich des Zitiergebots als Formvorschrift; es gilt nur für Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung über ihre immanenten Grenzen hinaus eingeschränkt werden dürfen [VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20]. 2022 stellte [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22] klar, dass Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht als Einschränkungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen sind und daher keine Zitierpflicht auslösen; die Duldungspflicht für Impfungen in § 17a Abs. 2 Satz 2 SG genügte dem Zitiergebot [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. 2024 grenzte [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24] das Zitiergebot von Regelungsaufträgen, Inhaltsbestimmungen und Schrankenregelungen ab, die nicht darunter fallen; § 1906a BGB a.F. genügte dem Zitiergebot [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24]. Der Staatsgerichtshof Hessen leitete 2025 aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG die Rechtsfolge der Nichtigkeit ab, wandte diese aber wegen fehlender gefestigter Rechtsprechung zum weiten Anwendungsbereich des Landesrechts nicht an [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. 2026 wurden „allgemeine Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG vom Zitiergebot ausgenommen; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG ist ein solches Gesetz [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25].
3 Zur Wesensgehaltsgarantie entwickelte [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01] 2003 eine relative Bestimmung: Der Wesensgehalt ist für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu ermitteln; selbst lebenslanger Freiheitsentzug ist nicht grundsätzlich mit Art. 19 Abs. 2 GG unvereinbar, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff legitimieren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. 2008 verstand [OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06] die Wesensgehaltsgarantie als lediglich äußerste, schwer bestimmbare Grenze, die als Maßstab für Leistungsbegrenzungen zu eng ist; an ihre Stelle tritt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06]. 2021 bezeichnete [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14] den Wesensgehalt als absolute Eingriffsschranke neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. 2022 konkretisierte [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22] für das Selbstbestimmungsrecht: Der Wesensgehalt ist gewahrt, solange das Selbstbestimmungsrecht nicht völlig ausgeschlossen wird; bei der Berufsfreiheit sind vernünftige Gemeinwohlgründe und fehlende unüberwindbare Hindernisse maßgeblich [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Seit 2024 dient die Wesensgehaltsermittlung zudem als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Eingriffsintensität bei der Prüfung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses; heranzuziehen sind die besondere Bedeutung des Grundrechts im Gesamtsystem und das Ausmaß der Beschränkung individueller Selbstbestimmung [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24; VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
4 Zu Art. 19 Abs. 3 GG begründete [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91] 2002 die Linie, dass Art. 12 Abs. 1 GG auf juristische Personen anwendbar ist, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise juristischen wie natürlichen Personen offensteht [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. 2007 erstreckte [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03] den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf juristische Personen, soweit das Grundrecht nicht an Merkmale anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. 2013 erkannte [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12], dass juristische Personen jedenfalls die Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts geltend machen können, die nicht an die charakterliche Individualität anknüpfen [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. 2021 fasste [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14] die Kriterien kumulativ zusammen: inländischer Sitz, Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, Wesens- und Artverwandtschaft der Tätigkeit [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. 2022 stellte [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10] klar, dass Art. 19 Abs. 3 GG nur inländische juristische Personen erfasst; die Inländereigenschaft bestimmt sich nach der Sitztheorie, unionsrechtlich erweitert über die Niederlassungsfreiheit [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. 2026 wurde diese unionsrechtliche Erstreckung auf juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten bei hinreichendem Inlandsbezug bestätigt [VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26; VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26].
5 Zu Art. 19 Abs. 4 GG begründete [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83] 1983 die Effektivitätslinie: Die Garantie umfasst nicht nur den formellen Zugang zu den Gerichten, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle; daraus folgten Protokollierungspflichten der Statistischen Ämter bei der Übermittlung personenbezogener Daten [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. 1995 bestätigte [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86], dass kein Instanzenzug gewährleistet ist und obersten Bundesgerichten in begrenztem Umfang erstinstanzliche Zuständigkeiten übertragen werden dürfen [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. 2002/2003 entwickelten [BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03] und [BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05] die Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz: Droht eine erhebliche, in der Hauptsache nicht mehr beseitigbare Rechtsverletzung, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren; die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht überspannt werden [BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03; BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05]. 2007 bezog [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03] auch die behördliche Vorwirkung ein: Effektiver Rechtsschutz setzt voraus, dass der Betroffene von heimlichen Eingriffen Kenntnis erlangen kann; Art. 19 Abs. 4 GG kann Dokumentations- und Begründungspflichten begründen [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. 2010 erkannte [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09], dass die vorzeitige Ernennung eines Mitbewerbers den gebotenen Rechtsschutz nimmt und die Ämterstabilität nicht entgegensteht [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. 2013 begrenzte [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12] das Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Es ist nicht allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs auszuweiten, sondern nur bei typischerweise kurzfristiger Erledigung [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. 2024 präzisierte [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22], dass die Fallgruppe der typischerweise kurzfristigen Erledigung neben der kurzen Erledigungsdauer zusätzlich einen gewichtigen Grundrechtseingriff voraussetzt, und wich damit von einer weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab [BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22]. 2026 verschärfte [BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25] die Anforderungen im Eilrechtsschutz: Die Verweigerung jeglichen Eilrechtsschutzes vor Beendigung eines obligatorischen Schiedsverfahrens verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn eine akute Existenzgefährdung besteht [BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25]. [BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26] verlangt im Eilverfahren eine vorläufige Sachverhaltsermittlung und jedenfalls bei fehlender Aufklärung eine Folgenabwägung [BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26].
III. Systematische Stellung
6 Art. 19 Abs. 3 GG wird regelmäßig in Verbindung mit einzelnen Freiheitsgrundrechten angewandt, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21], Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03], dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21] sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Gegenüber der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG wird die Berufsfreiheit abgegrenzt: Art. 14 schützt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, während Eingriffe in die Berufsausübung unter Art. 12 fallen [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gelten unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG auch für ausländische juristische Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10].
7 Art. 19 Abs. 4 GG tritt neben die allgemeine Rechtsweggarantie aus dem Rechtsstaatsprinzip, die außerhalb der vollziehenden Gewalt greift [OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18]. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit steht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in untrennbarem Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG; der Bewerbungsverfahrensanspruch ist verfahrensabhängig und verlangt effektiven Eilrechtsschutz vor der Ernennung [BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03; BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Bei der Prozesskostenhilfe begrenzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zusammen mit Art. 3 Abs. 1 GG die Anforderungen an die Erfolgsaussicht [OVG NRW, 15.09.2026 – 5 E 486/26]. Zu Art. 103 Abs. 1 GG besteht eine Überschneidung, wenn mangelnde Sprachkenntnisse den Zugang zu Gericht erschweren; beide Garantien verbieten dann eine unverhältnismäßige Verkürzung des rechtlichen Gehörs [VG Osnabrück, 13.01.2026 – 7 A 34/24]. Gegenüber dem Verfahren nach § 32 BVerfGG ist der fachgerichtliche vorläufige Rechtsschutz stärker von Art. 19 Abs. 4 GG geprägt; das Bundesverfassungsgericht legt an einstweilige Anordnungen einen strengeren Maßstab an [BVerfG, 04.08.2026 – 2 BvR 879/26].
8 Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird von den im Grundrecht selbst angelegten Regelungsaufträgen, Inhaltsbestimmungen und Schrankenbeziehungen abgegrenzt; dazu zählen insbesondere Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und berufsregelnde Gesetze nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Auch „allgemeine Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG unterfallen nicht dem Zitiergebot [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Gegenüber dem weiteren Zitiergebot des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV ist der Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG enger [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Art. 19 Abs. 2 GG wird bei der Bestimmung der Eingriffsintensität anderer Grundrechte als methodischer Vergleichsmaßstab herangezogen [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24; VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 89 Stellen, davon 4 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Grundgesetz
10 Das Grundgesetz ist die Grundlage der Grundrechte, deren Geltung für inländische juristische Personen sich nach Art. 19 Abs. 3 GG richtet und ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten grundsätzlich nicht erfasst [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nach Art. 24 Abs. 1 GG haben die Verfassungsorgane den Wesensgehalt der Grundrechte im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG nicht nur bei deren Gründung, sondern auch beim Vollzug sicherzustellen [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Art. 19 Abs. 3 GG wird nicht als auf das Grundgesetz beschränkte Sonderregel verstanden, sondern als allgemeiner Rechtsgedanke, der auf die Grundrechtsverbürgungen der Bayerischen Verfassung übertragen wird [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17]. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe sind insbesondere solche, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21; OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
Grundrecht
11 Grundrechte sind die durch Art. 19 GG erfassten subjektiven Rechte des Grundgesetzes, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können und für die das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Für juristische Personen gelten Grundrechte nach Art. 19 Abs. 3 GG nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03] oder die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bei inländischem Sitz und Erwerbszwecken dienender Tätigkeit [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22; BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25]. Nicht erfasst sind ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten, die sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen können [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
Gesetz
12 Gesetz im Sinne des Art. 19 GG ist das grundrechtseinschränkende Gesetz, das selbst eingreift oder auf dessen Grundlage ein Eingriff erfolgt; das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass dieses Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Vom Anwendungsbereich des Zitiergebots unterschieden werden grundrechtsrelevante Regelungen, die keine Grundrechtseinschränkungen darstellen, wie Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder berufsregelnde Gesetze nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Auch die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG fallen nicht unter das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Erwägt der Gesetzgeber beim Erlass eines Gesetzes nicht, ein Grundrecht als eingeschränkt zu nennen, spricht dies dafür, dass er den geregelten Sachverhalt nicht als Einschränkung dieses Grundrechts angesehen hat [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56].
Grund
13 Grund bezeichnet die gesetzliche Grundlage oder den tragenden sachlichen Anlass einer Maßnahme; in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG meint „auf Grund eines Gesetzes“ die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Grundrechtseinschränkung [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Ein sachlicher Grund ist etwa anzunehmen, wenn ein Beschuldigter sich nach seiner Festnahme durch die Polizei nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt, weil sich daraus für den dringenden Tatverdacht oder die Frage eines Haftgrundes wesentliche Gesichtspunkte ergeben können [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16]. Manche gesetzliche Leistungsausschlüsse sind schon dem Grunde nach verfassungswidrig und einer Rechtfertigung nicht zugänglich, ohne dass es des Rückgriffs auf die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG bedarf [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16].
eingeschränkt
14 Eingeschränkt im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein Grundrecht, das durch dasselbe Gesetz oder auf Grund desselben Gesetzes über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus beschränkt wird [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Das Zitiergebot erfasst nur solche Einschränkungen, die auf einem spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalt beruhen und die der Gesetzgeber vorhergesehen hat oder die für ihn hinreichend vorhersehbar waren [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Nicht als Einschränkung gelten Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die deshalb keine Zitierpflicht auslösen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Ebenso fallen Grundrechtsausgestaltungen, Grundrechtsbegrenzungen sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931; OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22].
allgemein
15 Allgemeinheit nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Ein Gesetz, das nur für den Einzelfall gilt, ist unzulässig; die Rüge eines Einzelfallgesetzes verlangt eine Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Charakter des Gesetzes [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Die Anforderung der Allgemeinheit gilt nicht für die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, für die das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gilt [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25].
Einzelfall
16 Ein Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG liegt vor, wenn ein Gesetz nicht allgemein gilt, sondern nur einen bestimmten Fall regelt; die Anforderung der Allgemeinheit ist erfüllt, wenn nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Die Rüge, eine Regelung sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz, verlangt eine Auseinandersetzung mit den Hinweisen der angegriffenen Entscheidungen auf den allgemeinen Charakter des Gesetzes [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22]. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12].
Angabe
17 Angabe bedeutet die ausdrückliche Nennung des betroffenen Grundrechts unter Angabe des Artikels im einschränkenden Gesetz selbst [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23; VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20; OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Das Zitiergebot verlangt die Benennung des Grundrechts nur für solche Grundrechtsbeschränkungen, die auf einem spezifischen Gesetzesvorbehalt beruhen, der das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einschränkbar macht [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]. Für das Zitiergebot genügt die Nennung des jeweiligen Grundrechts unter Angabe des Artikels; das Benennen des Gesetzesvorbehalts ist nicht erforderlich [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931].
Artikels
18 Artikels bezeichnet die Artikelnummer des jeweils betroffenen Grundrechts im Grundgesetz; das Zitiergebot verlangt die ausdrückliche Nennung des Grundrechts unter Angabe dieses Artikels im einschränkenden Gesetz [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23; VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20; OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die Nennung des Artikels muss im Gesetz selbst erfolgen und kann nicht durch eine sinngemäße Umschreibung ersetzt werden [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26]. Das Benennen des Gesetzesvorbehalts ist neben der Angabe des Artikels nicht erforderlich [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931].
Falle
19 „In keinem Falle“ in Art. 19 Abs. 2 GG bringt zum Ausdruck, dass die Wesensgehaltsgarantie ausnahmslos gilt; ein Grundrecht darf in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Bestimmte Konstellationen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, etwa Grundrechtsausgestaltungen, Grundrechtsbegrenzungen sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931] oder Berufsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die Frage, ob ein Fall der Wesensgehaltsverletzung vorliegt, ist erst dann zu prüfen, wenn ein Grundrechtseingriff überhaupt gerechtfertigt werden kann [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16].
Wesensgehalt
20 Der Wesensgehalt eines Grundrechts ist der unantastbare Kern, der für jedes Grundrecht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden muss [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Grundrechtseingriffe dürfen den Wesensgehalt der Grundrechte nicht berühren [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Eine Verletzung des Wesensgehalts liegt nicht vor, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Bei der Ermittlung des Wesensgehalts ist zum einen die besondere Bedeutung des Grundrechts im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21; VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24]. Die gesetzliche Duldungspflicht für ärztliche Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten verletzt weder die körperliche Unversehrtheit noch die Berufsfreiheit in ihrem Wesensgehalt [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22].
Personen
21 Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG sind inländische juristische Personen, die Grundrechtsträger sind, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03; BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25]. Hierzu zählen inländische juristische Personen des Privatrechts, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland, die sich auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen können [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Die Anwendbarkeit setzt voraus, dass die juristische Person ihren Sitz im Inland hat und eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14; BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: angetastet, juristische, Außerdem, nennen, Wesen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: inländische.
C. Absatz 1 — Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder …
23 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
24 Das herangezogene Material enthält keine Aussage dazu, welcher persönliche Schutzbereich dem hier zu kommentierenden Art. 19 Abs. 1 GG zukommt. Soweit Art. 19 Abs. 4 GG in den Verdichtungen erscheint, halten die Gerichte für dessen Garantie fest, dass Grundrechtsträger auch inländische juristische Personen sein können, so im Kontext der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22].
2. Sachlicher Schutzbereich
25 Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass ein Gesetz ein Grundrecht unter Angabe des Artikels nennt, das durch dieses Gesetz eingeschränkt wird oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden kann. Es dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24]. Von solchen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen abzugrenzen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenregelungen trifft; zu diesen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, und für sie greift die Zitierungspflicht nicht ein [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24; OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22]. Als Formvorschrift bedarf das Zitiergebot enger Auslegung, wenn es nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll [VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20]. Nicht anwendbar ist das Zitiergebot auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG [BGH, 27.08.2026 – IV ZB 28/24]; ebenso wenig gilt es für die „allgemeinen Gesetze“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25].
26 Das Verbot des Einzelfallgesetzes in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG richtet sich gegen grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung der Allgemeinheit ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist. Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass der Regelung nimmt, macht die Bestimmung nicht zu einem Einzelfallgesetz, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln; die abstrakt-generelle Formulierung darf allerdings nicht dazu dienen, eine einzelfallbezogene Regelung zu verschleiern. Ein verdecktes Einzelfallgesetz ist nur dann anzunehmen, wenn künftige Anwendungsfälle bei einer veränderten Situation von vornherein ausgeschlossen sind [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Das Verbot gilt nur für Gesetze im formellen Sinn; eine Abwassergebührensatzung als nur materielle Rechtsnorm gehört nicht dazu [OVG NRW, 27.11.2025 – 9 D 64/19.NE].
II. Eingriff
27 Das Zitiergebot setzt ein Gesetz voraus, das ein Grundrecht einschränken will; die Aufnahme des Grundrechts in das Gesetz ist Ausdruck des darauf gerichteten gesetzgeberischen Willens [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Ihm ist nur genügt, wenn die gesetzliche Regelung den Grundrechtseingriff überhaupt ausdrücklich anordnet; eine lediglich ersichtliche Zielrichtung genügt nicht. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Eingriffs, so ist damit zugleich das Zitiergebot verletzt [BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10]. Der Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Unvereinbarkeit der betroffenen Norm mit dem jeweiligen Grundrecht, nicht zur Nichtigkeit, wobei die Norm bis zu einer Neuregelung fortgelten kann [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23]. Der Bundesgesetzgeber muss die Zitierung im Gesetz selbst zum Ausdruck bringen; die Nennung in einer Ermächtigungsnorm genügt, wenn das eingeschränkte Grundrecht dort unter Angabe des Artikels genannt wird [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22].
28 Der Straftatbestand des § 21 VersG in der Tatbestandsvariante der „groben Störung“ ist Gegenstand einer unvollständig wiedergegebenen Verdichtung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20]; das Material enthält hierzu keine abschließende Aussage.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
29 Das Zitiergebot ist nicht verletzt, wenn § 32 Satz 3 IfSG Art. 12 Abs. 1 GG nicht als das durch Rechtsverordnung einschränkbare Grundrecht benennt, denn eine solche Nennung ist nicht erforderlich [OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21]. Die Norm findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen, und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken [VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20]. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt nicht vor, soweit § 28 Abs. 1 IfSG und § 32 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlagen für landeseinheitliche Schutzmaßnahmen im Verordnungswege dienen, weil es einer ausdrücklichen Zitierung von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in einer Ermächtigungsnorm nicht bedarf [OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22]. Auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24]. Der Straftatbestand des § 21 VersG in der Tatbestandsvariante der „groben Störung“ ist daher formell verfassungsgemäß, soweit das Zitiergebot betroffen ist [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20].
30 Hinsichtlich des Einzelfallgesetzes ist Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 kein Einzelfallgesetz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich allenfalls um ein Anlassgesetz handelt. Die Regelung ist abstrakt formuliert und bezieht sich auf eine nicht abschließend bestimmte Zahl öffentlicher Unternehmen, was die von der Klägerin zitierte Parlamentsdebatte über die Geltung für andere öffentliche Unternehmen (sog. D.E.K.O.) zeigt [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Eine Beschränkung der Klagebefugnis gegen Entscheidungen des Neutralitätsausschusses auf das Bundessozialgericht in erster und letzter Instanz (§ 116 Abs. 6 AFG) verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; ebenso wenig verletzt es Art. 19 Abs. 4 GG, dass dem Spruch des Bundessozialgerichts keine Bindungswirkung gegenüber Dritten beigemessen wird, weil Dritten, soweit sie nicht an die Entscheidung gebunden sind, die inzidente Überprüfung der Entscheidung des Neutralitätsausschusses mit den gesetzlich gegebenen Klagemöglichkeiten unbenommen bleibt [BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86]. Der Gläubiger ist nach der Insolvenzordnung nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen; diese Wertentscheidung des Gesetzgebers ist hinzunehmen [BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12]. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es nicht, in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Anordnung der Impfpflicht die im vorangegangenen behördlichen Verfahren erteilten rechtswirksamen arzneimittelrechtlichen Zulassungen von Impfstoffen inzident zu überprüfen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. In Fällen ersten Zugangs zum Gericht fordern Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf; versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es diese Rechtsschutzgarantien, die Versäumung, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen [VG Osnabrück, 13.01.2026 – 7 A 34/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
31 Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird in seiner Anwendung durch die allgemeinen Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ausgeschlossen; um ein solches allgemeines Gesetz handelt es sich bei § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG, weshalb die Norm nicht wegen fehlender Zitierung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen das Zitiergebot verstößt [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Hinsichtlich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit wird das Zitiergebot als eigenständige Anforderung neben Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angewandt, so bei § 1906a BGB aF [BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24]. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht dadurch verletzt, dass nach dem Konzept des § 99 Abs. 2 VwGO die erforderliche Abwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen und den Geheimhaltungsinteressen abschließend durch den Fachsenat in einem gesonderten Zwischenverfahren vorzunehmen ist und dem erkennenden Senat eine eigene In-Camera-Verwertung im Hauptsacheverfahren versagt bleibt [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Der den Verwaltungsgerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG erteilte Rechtsschutzauftrag verpflichtet diese nicht, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks qualitativ zu prüfen [VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24].
32 Das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG tritt neben das Zitiergebot des Satzes 2 und ist gesondert zu prüfen, so bei § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG [BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Das herangezogene Material enthält keinen offenen Widerspruch.
D. Absatz 2 — In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt …
34 12 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
35 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
36 Der unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts ist für jedes Grundrecht aus dessen besonderer Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu ermitteln [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Art. 19 Abs. 2 GG markiert insoweit eine äußerste, nur schwer bestimmbare Grenze [OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06]. Der Wesensgehalt wird als absolute Eingriffsschranke neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezeichnet [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]; für die Freiheitsentziehung ist die Garantie jedoch nicht im Sinne eines jede Freiheitsentziehung ausschließenden Verbots absolut, sondern anhand der Schutzinteressen Dritter und der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Wesensgehalt über zwei Gesichtspunkte bestimmt: die besondere Bedeutung des Grundrechts im Gesamtsystem der Grundrechte und das Ausmaß, in dem die Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung im grundrechtlich erfassten Lebensbereich beschränkt; diese Prüfung wird als Vergleichsmaßstab für die Eingriffsintensität anderer Grundrechte herangezogen [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24; VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
II. Eingriff
37 Art. 19 Abs. 2 GG setzt eine Grundrechtsbeschränkung voraus; fehlt bereits eine Einschränkungsbefugnis im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, ist die Wesensgehaltsgarantie kein Prüfungsmaßstab [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Der schwerwiegende Eingriff einer möglicherweise lebenslangen Verwahrung in der Sicherungsverwahrung wird von der Wesensgehaltsgarantie nicht schlechthin ausgeschlossen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Schwerwiegend sind insbesondere Eingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (Art. 13 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) oder die in Art. 1 Abs. 1 GG eingreifen; Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sind dagegen nur ausnahmsweise als so gewichtig anzusehen, dass sie nach Erledigung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
38 Grundrechtseingriffe dürfen den Wesensgehalt der Grundrechte nicht berühren [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Die Vereinbarkeit mit Art. 19 Abs. 2 GG hängt dabei von gewichtigen Schutzinteressen Dritter und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ab; so verstößt die durch § 67d Abs. 3 StGB ermöglichte unbefristete Sicherungsverwahrung selbst bei möglicherweise lebenslanger Verwahrung nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Dagegen genügt der Dienstherr bei weitreichenden Beihilfebegrenzungen der Fürsorgepflicht nicht, indem er sich auf die Einhaltung eines schwer bestimmbaren, sehr eng begrenzten Wesenskerns beschränkt; maßgeblich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06]. Besteht für ein Grundrecht keine Einschränkungsbefugnis, lassen sich gesetzliche Leistungsausschlüsse dem Grunde nach nicht über die Wesensgehaltsgarantie rechtfertigen; das gilt für Ausschlüsse vom Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen ist der Wesensgehalt der Grundrechte nicht nur bei der Gründung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms sicherzustellen; dazu muss die Einrichtung rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweisen [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. Kein Vorbehalt aus Art. 19 Abs. 2 GG wird dagegen für die Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers hergeleitet; das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Wesensgehaltsgarantie in außerordentlicher Lage einer Geltendmachung des Rechts entgegensteht, offengelassen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
39 Art. 19 Abs. 2 GG entfaltet keine eigenständige Prüfungswirkung, wenn die zu beurteilende Norm schon nicht zulässigerweise in das Grundrecht eingreifen kann; seine Anwendung setzt eine Einschränkungsbefugnis nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG voraus [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Im Verhältnis zum Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Wesensgehaltsgarantie als eigenständige, im Landesverfassungsrecht durch Art. 63 Abs. 1 HV entsprechende Grenze behandelt; das Zitiergebot gilt nicht für Grundrechtsausgestaltungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG [StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931]. Für die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG verknüpft das Bundesverfassungsgericht Art. 19 Abs. 2 GG mit dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10]. In verwaltungsprozessualen Fallgestaltungen dient die Wesensgehaltsermittlung nach Art. 19 Abs. 2 GG als Vergleichsmaßstab für die zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erforderliche Eingriffsintensität [OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23; VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24; VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22; OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Uneinheitlich wird die dogmatische Struktur der Wesensgehaltsgarantie beschrieben. Das Bundesverfassungsgericht bestimmt den Wesensgehalt in seiner Entscheidung zur Sicherungsverwahrung als relativ: Er sei nicht absolut im Sinne eines jede Freiheitsentziehung ausschließenden Verbots, sondern anhand der Schutzinteressen und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Demgegenüber bezeichnet das Bundesverfassungsgericht den Wesensgehalt in einer späteren Entscheidung als absolute Eingriffsschranke neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Eine ausdrückliche Auflösung dieses Gegensatzes lässt sich den herangezogenen Entscheidungen nicht entnehmen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14]. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ordnet Art. 19 Abs. 2 GG eher als äußerste, schwer bestimmbare Grenze ein und verlangt für Fürsorgepflichtverletzungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt einer bloßen Wesenskernbetrachtung [OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06].
41 Zur Frage, ob gesetzliche Leistungsausschlüsse beim Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums an Art. 19 Abs. 2 GG zu messen sind, weicht das Sozialgericht Mainz ausdrücklich von Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, des LSG Rheinland-Pfalz und des Bayerischen LSG ab, die die Wesensgehaltsgarantie heranziehen [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16].
42 Offen ist nach dem Material ferner, ob Art. 19 Abs. 2 GG einen Vorbehalt für die Geltendmachung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung in außerordentlicher Lage begründet; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage ausdrücklich nicht entschieden, und der Bundesgerichtshof übernimmt das Offenlassen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
E. Absatz 3 — Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, …
43 15 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
44 Inländische juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Für die Berufsfreiheit gilt dies bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21], für die Wissenschaftsfreiheit bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Auch Parteien als juristische Personen beziehungsweise Personenverbände können sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf Grundrechte berufen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen nur ausnahmsweise grundrechtsberechtigt, nämlich soweit sie in einem Grundrechtsgefährdungsverhältnis zum Staat stehen oder es sich um öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften handelt [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17].
45 Über den Kreis inländischer juristischer Personen hinaus wird die Grundrechtsberechtigung wegen des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt, sofern ein hinreichender Inlandsbezug besteht [VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26; VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26]. Für die Anwendbarkeit auf Telekommunikationsdiensteanbieter lässt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen offen, ob sich eine Erbringerin öffentlicher Telekommunikationsdienste ebenso wie deren Nutzer auf das Telekommunikationsgeheimnis berufen kann [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].
46 Die Grundrechtsberechtigung wirkt prozessual nur, wenn das Rechtsmittel auch im Namen der juristischen Person eingelegt wird; die Einlegung ausschließlich im eigenen Namen ihrer gesetzlichen Vertreter genügt nicht [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25].
2. Sachlicher Schutzbereich
47 Die Erstreckung auf juristische Personen setzt voraus, dass das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. Knüpft der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen an, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind, scheidet eine Erstreckung auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung aus; das gilt insbesondere, soweit der Schutz im Interesse der Menschenwürde gewährt wird [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. Ein Schutz kommt in Betracht, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03].
48 Für die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist die wesensmäßige Anwendbarkeit bejaht, soweit die juristische Person eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Der sachliche Schutzbereich umfasst dabei die unternehmerische Dispositionsfreiheit [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21].
49 Das auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt ebenfalls für juristische Personen [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03]. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht können juristische Personen jedenfalls die Ausprägungen geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Dazu gehören der Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, sowie das Verfügungsrecht und die Selbstbestimmung [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].
II. Eingriff
50 Ein Eingriff in die Berufsfreiheit juristischer Personen liegt vor, wenn eine bisher grundsätzlich zulässige Erwerbstätigkeit reglementiert oder verboten wird; so bei der gewerblichen Internetvermittlung von Lotterieprodukten, die durch gesetzliche Vorschriften ab einem bestimmten Zeitpunkt vollständig untersagt wurde [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Auch das Verbot des Einsatzes von Arbeitskräften auf Grundlage von Werkverträgen in der Fleischwirtschaft betrifft die unternehmerische Dispositionsfreiheit einer GmbH [BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21]. Die behördliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Spielhallen, von denen nur eine erlaubnisfähig ist, wird an Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gemessen [OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17]. Die Verpflichtung eines Mietwagenunternehmens zur Berechnung von Mindestbeförderungsentgelten durch Allgemeinverfügung berührt die Berufsfreiheit [VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26; VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26]. Die Inpflichtnahme zur Führung einer Stammdatendatei nach § 24c KWG stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG dar [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03].
51 Bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten einer juristischen Person ist diese beschwerdebefugt [BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
52 Für die Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte juristischer Personen verlangt die Rechtsprechung bei der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine Folgenabwägung, welche die Bedeutung der betroffenen Grundrechte und die Erfordernisse effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt; je schwerer die Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ihrer Rückgängigmachung im Obsiegensfall ist, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden [BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25]. So darf ein Gericht vorläufigen Rechtsschutz nicht allein unter Berufung auf den Vorrang eines Schiedsverfahrens ablehnen, ohne auf die Situation akuter Existenzgefährdung der juristischen Person einzugehen [BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25].
53 Staatliche Maßnahmen dürfen die wissenschaftsadäquate Organisation oder Autonomie einer außeruniversitären Forschungseinrichtung nicht so beschneiden, dass die professionelle wissenschaftliche Tätigkeit nicht mehr in freier eigener Verantwortung gestaltet werden könnte; bei staatsfinanzierten Forschungseinrichtungen erstreckt sich die staatliche Verantwortung, eine freie Forschung zu ermöglichen, auch auf diese Organisation [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647].
54 Für die Auswahlentscheidung zwischen verbundenen Spielhallen bedarf es keiner gesetzlichen Festlegung von Auswahlkriterien und eines Auswahlverfahrens [OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
55 Art. 19 Abs. 3 GG wird als Anwendungsvorschrift regelmäßig in Verbindung mit dem jeweiligen materiellen Grundrecht geprüft. Häufigste Verbindung ist die mit Art. 12 Abs. 1 GG [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91; BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08; OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17; BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21; VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26; VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26]. Daneben tritt die Norm in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03], mit der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647] und mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12].
56 Gegenüber Art. 14 Abs. 1 GG grenzt die Rechtsprechung ab: Die Eigentumsgarantie kommt in Betracht, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt, nicht jedoch, wenn in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen wird [BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08]. Die Berufsfreiheit bietet zudem keinen über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen informationellen Maßnahmen [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03].
57 Zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besteht ein eigener Anwendungsbereich: Dort wird die Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet, etwa durch Kenntnis- und Benachrichtigungspflichten bei heimlichen Dateneingriffen [BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03] oder durch Anforderungen an die Auslegung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei erledigten Eingriffen [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof überträgt den Rechtsgedanken des Art. 19 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsberechtigung nach der Bayerischen Verfassung [VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17].
V. Streitstand und offene Fragen
58 Die Frage, ob sich Erbringer öffentlicher Telekommunikationsdienste ebenso wie deren Nutzer auf das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG berufen können, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Offen bleibt ebenfalls, ob ein hinreichender Inlandsbezug für die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten in den konkreten Fällen der Antragstellerinnen vorliegt; das Verwaltungsgericht Köln bricht die Darlegung dieses Kriteriums jeweils ab [VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26; VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26]. Im Übrigen enthält das Material keine widerstreitenden Auffassungen zur Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG.
F. Absatz 4 — Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten …
59 14 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
60 Das herangezogene Material enthält keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
61 Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03; BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26]. Der Rechtsschutz darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen [BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26].
62 Art. 19 Abs. 4 GG enthält die verfassungsrechtliche Systementscheidung für den subjektiven Rechtsschutz dergestalt, dass nur derjenige die Gerichte veranlassen kann, eine staatliche Entscheidung sachlich zu prüfen, der eigene Rechte verfolgt [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17]. Die Norm begründet die Verletztenklage als Grundprinzip, auf dem die gesamte Verwaltungsgerichtsordnung fußt [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17].
63 Die Garantie effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn dem Betroffenen ansonsten eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann [BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05; BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26]. Können ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, stellt die Norm besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens [BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05].
64 Der Rechtsweggarantie kommt die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Daraus folgt das Verfassungsgebot, möglichst zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig nicht mehr rückgängig gemacht werden können [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. In Ausnahmefällen, in denen nachgelagerter Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte nicht oder nicht in ausreichendem Maße wirksam ist, kommt wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Betracht [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
65 Die Garantie der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess besteht jedoch nicht schlechthin [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Aus der Effektivität des Rechtsschutzes folgt zudem, dass das Gericht den sachlichen Entscheidungsprozess nachvollziehen können muss, der nach der Sachverhaltseingabe in einem Rechnerprogramm abläuft, um zu einer Fallpauschale zu gelangen, so bei der Überprüfung von DRG-Abrechnungen im Krankenhausvergütungsrecht [BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R].
66 Art. 19 Abs. 4 GG verlangt wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, gibt aber keinen Anspruch auf eine „richtige“ Entscheidung [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09].
II. Eingriff
67 Der Eingriff erfolgt durch die öffentliche Gewalt, die den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verhindert oder unzureichend ausgestaltet. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn die Ernennung eines Mitbewerbers dem unterlegenen Bewerber den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutz nimmt, so bei einer Ernennung unmittelbar nach Bekanntgabe einer Beschwerdeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts und trotz mitgeteilter Absicht, das Bundesverfassungsgericht anzurufen [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Ebenso stellt die Verhinderung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Rechtsschutzes durch vorzeitige Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens einen Eingriff dar [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09].
68 Ein Eingriff liegt ferner vor, wenn Gerichte die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften verfehlen. Dies ist der Fall, wenn ein Gericht im Eilverfahren den Sachverhalt nicht hinreichend tatsächlich aufklärt, obwohl Anlass zur Ermittlung besteht, und auch keine Folgenabwägung vornimmt, so bei der Prüfung eines Assistenzbedarfs im sozialgerichtlichen Eilverfahren [BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26]. Ebenso stellt die Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar, so bei den Anforderungen an den Vortrag eines abgelehnten Beförderungsbewerbers nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO [BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
69 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung nicht schlechthin; überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Bejaht wurde dies für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 5 Abs. 2 VZG 1983, weil bei Volkszählungen eine vollständige Erhebung für die Dauer der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen wäre und das Ziel der Volkszählung ohne die Vorschrift gefährdet wäre [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
70 Hat sich der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche von den Beteiligten vorgetragenen Umstände angehalten, die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Verneint wurde eine Abweichung bei der Anfechtung einer Feststellung zum Krankenhausplan NRW 2022, bei der kein Versorgungsdefizit aufgezeigt wurde [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26].
71 Die Beschränkung des Gerichtszugangs auf die Verletztenklage ist gerechtfertigt, weil Art. 19 Abs. 4 GG ein subjektives Recht voraussetzt und damit das Gebot staatlicher Gleichbehandlung aller (Art. 3 GG) festigt sowie verhindert, dass der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit schleichend immer mehr aufsichtsbehördliche Funktionen zuwachsen [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17]. Beschränkungen des Gerichtszugangs dürfen den Wesensgehalt des garantierten Rechts nicht antasten [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17]. Verneint wurde eine unverhältnismäßige Beschränkung bei der Klage eines anerkannten Umweltverbands gegen eine Einzelproduktzulassung, weil einzelne Produkte typischerweise lediglich minimale Auswirkungen auf die durch das europarechtliche Umweltrecht geschützten Allgemeingüter haben [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17].
72 Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung einer Ernennung mit Wirkung für die Zukunft dann nicht entgegen, weil der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden muss; der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Sind die Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung ausgeschöpft, ist eine Anfechtung der Ernennung verfassungsrechtlich nicht geboten, und dies gilt unabhängig davon, ob den gerichtlichen Entscheidungen materiellrechtliche oder prozessuale Mängel anhaften [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Das Modell der Verlagerung des Rechtsschutzes in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Ernennung genügt den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht dahinter zurückbleibt [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Daraus ergeben sich Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09].
73 In beamtenrechtlichen Konkurrenzverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil der Rechtsschutz in der Hauptsache ausreicht, sofern keine vollendeten Tatsachen oder irreparable, nicht zumutbare Nachteile drohen; verneint wurde ein Anordnungsgrund bei Dienstpostenkonkurrenzen, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber keinen Beförderungsdienstposten darstellt [VG München, 16.09.2026 – M 5 E 26.3866].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
74 Art. 19 Abs. 4 GG wird in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG angewandt, insbesondere im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit; die Verwaltungsgerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen [BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03]. Die Verhinderung des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Rechtsschutzes durch vorzeitige Ernennung eines Mitbewerbers verletzt den unterlegenen Bewerber in seinen Rechten [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09].
75 Im Verhältnis zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung als des eigentlichen Grundes der Aufenthaltsbeendigung, nicht aber eine umfassende Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots; ist allein die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und die Ausweisung rechtmäßig, so besteht kein Bedürfnis, wegen der Rechtswidrigkeit der Befristung die Aufenthaltsbeendigung selbst zu untersagen [VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19]. Die Pflicht der Behörde, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen [VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26].
76 Art. 19 Abs. 4 GG wirkt als verfassungsrechtlicher Maßstab für die Handhabung des einfachrechtlichen Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird [OVG NRW, 15.09.2026 – 5 E 486/26].
77 Das Zusammenspiel von Art. 19 Abs. 4 GG, § 42 Abs. 2 VwGO und dem UmwRG stellt eine zulässige nationale Beschränkung des von Art. 9 Abs. 3 AK gewährten Klagerechts dar, die weder unverhältnismäßig ist noch den Wesensgehalt des garantierten Verbandsklagerechts antastet [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17].
78 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG prägt den vorläufigen Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren, der auf möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz angelegt ist; das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist davon nicht in gleicher Weise bestimmt und nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten [BVerfG, 04.08.2026 – 2 BvR 879/26]. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte [BVerfG, 04.08.2026 – 2 BvR 879/26].
V. Streitstand und offene Fragen
79 Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Frage offen, ob der Ämterstabilität als Ausdruck des Lebenszeitprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG auch in Konkurrentenstreitigkeiten Verfassungsrang zukommt [BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09]. Das Bundessozialgericht lässt ausdrücklich offen, ob unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Auslegung des Algorithmus selbst in Betracht kommen kann, im Rahmen der Rechtsanwendungskontrolle verbleibt für eine Auslegung des DRG-Algorithmus nach juristischer Methodik kaum ein Anwendungsbereich [BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage.
G. Verweise ohne Absatzangabe
80 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
81 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
82 Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten; die Frage, ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs, so bei innerkirchlichen oder innergemeinschaftlichen Rechtsfragen, die nur als Vorfragen der Begründetheit eines geltend gemachten Anspruchs eine Rolle spielen [BGH, 28.03.2003 – V ZR 261/02]. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg offensteht, sondern ebenso die Effektivität des Rechtsschutzes; sein Anwendungsbereich ist jedoch auf die vollziehende Gewalt beschränkt, weshalb die Garantie bei der Anwendung von Verfahrensrecht durch Gerichte, etwa bei der Frage der wirksamen Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach, nicht über Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, sondern über die allgemeine Rechtsschutzgarantie des Art. 20 Abs. 3 GG entfaltet wird [OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18]. Nicht betroffen ist die Rechtsweggarantie, wenn eine hoheitliche Maßnahme ihrerseits uneingeschränkt rechtsmittelfähig war und eine spätere gerichtliche Anfrage nur der Aufklärung des der Maßnahme seinerzeit zugrunde gelegten Begriffsverständnisses dient; eine nachträgliche Begriffsbestimmung, die den Schutzbereich eröffnen könnte, liegt darin nicht, so bei einem gerichtlichen Ersuchen nach § 90 Abs. 5 Satz 1 GWB an das Bundeskartellamt um Aufschluss über den in bereits ergangenen und rechtsmittelfähigen Bußgeldbescheiden verwendeten Begriff des „Pflanzenschutzmittels“ [LG Dortmund, 20.08.2025 – 8 O 34/22 Kart.].
II. Eingriff
83 Die Rechtsweggarantie knüpft an die Anfechtbarkeit der hoheitlichen Entscheidung selbst an; ein Eingriff scheidet aus, wenn die hoheitliche Maßnahme ihrerseits uneingeschränkt rechtsmittelfähig war und eine spätere gerichtliche Anfrage lediglich das damalige, der Entscheidung zugrunde liegende Begriffsverständnis aufklären soll, weil darin keine nachträgliche Begriffsbestimmung liegt [LG Dortmund, 20.08.2025 – 8 O 34/22 Kart.]. Das herangezogene Material enthält zu den Eingriffsvoraussetzungen im Übrigen keine Aussage.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
84 Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist erfüllt, wenn das einschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels nennt; erforderlich ist eine erkennbare Zitierung, die zugleich belegt, dass der Gesetzgeber die Grundrechtsbeschränkung bewusst vornehmen wollte, wobei die bloße Regelungsbefugnis nicht genügt [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26]. Auf dieser Grundlage ist die Frage, ob § 42 SGB VIII dem Zitiergebot genügt, nicht klärungsbedürftig, weil Art. 13 GG in Art. 20 KJHG ausdrücklich zitiert wird und dem damaligen Gesetzgeber die Wegnahmebefugnis des Jugendamtes in der gegebenen Fallkonstellation vor Augen stand [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
85 Im Verhältnis zur kirchlichen Selbstverwaltung berührt die Zulassung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten die Selbstverwaltungsgarantie nicht; nach einer bindenden Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist die Rechtswegfrage nicht mehr zu prüfen, und eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt nicht in Betracht, weil die maßgebliche Frage von der zuständigen Stelle bisher ausdrücklich offen gelassen wurde [BGH, 28.03.2003 – V ZR 261/02]. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist über seinen auf die vollziehende Gewalt beschränkten Anwendungsbereich von der allgemeinen Rechtsschutzgarantie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzugrenzen, die für gerichtliches Handeln an die Stelle der grundrechtlichen Rechtsweggarantie tritt und dieselbe doppelte Gewährleistung von Rechtswegöffnung und Effektivität umfasst [OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18]. Gegenüber § 90 Abs. 5 Satz 1 GWB ist die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht betroffen, wenn das Gericht das Bundeskartellamt lediglich um Stellungnahme zu dem einer bereits ergangenen Bußgeldentscheidung zugrunde gelegten Begriffsverständnis ersucht [LG Dortmund, 20.08.2025 – 8 O 34/22 Kart.]. Im Verhältnis zu § 42 SGB VIII wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die ausdrückliche Zitierung des Art. 13 GG in Art. 20 KJHG erfüllt [OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26].
V. Streitstand und offene Fragen
86 Die Frage, ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zukommt, wurde von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen; der Bundesgerichtshof weicht hiervon nicht ab, ohne dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Betracht kommt, weil die maßgebliche Frage bisher offen gelassen wurde [BGH, 28.03.2003 – V ZR 261/02]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Widersprüche zwischen den Entscheidungen.
H. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
87 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
88 Das Verwaltungsgericht Würzburg hat Art. 19 Abs. 4 GG nur als Grundlage für die Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache herangezogen, ohne daraus eine Pflicht zur effektivitätsorientierten Auslegung des Antrags abzuleiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Auslegung von Anträgen nach § 88 VwGO zu beachten ist und insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern eine Auslegung im Sinne größtmöglicher Effektivität gebietet. [VGH Bayern, 24.10.2022 – 12 CE 22.1977; VG Würzburg, 12.08.2022 – W 3 E 22.1238]
89 Das Verwaltungsgericht Minden hat bei der Prüfung der Erfolgsaussicht auf die an Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Auslegung hingewiesen, aber eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht festgestellt und die Erfolgsaussicht verneint. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das Verwaltungsgericht die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die wirksame gerichtliche Kontrolle verfehlt hat. [BVerfG, 08.05.2017 – 2 BvR 157/17; VG Minden, 14.12.2016 – 1 L 2033/16.A]
90 Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat, dass die Zulassung einer Rechtspflegererinnerung zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich sei, weil die Bestellung eines Verfahrensbeistands grundsätzlich nicht in Rechte der Eltern eingreife und eine Beeinträchtigung nur aus der möglichen Kostenbelastung folge, die erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung überprüfbar sei. Der Bundesgerichtshof korrigiert dies dahin, dass durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands das Elternrecht über die Gefahr einer möglichen Kostenbelastung hinaus berührt werde und Art. 19 Abs. 4 GG bei einer Entscheidung des Rechtspflegers eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit bereits vor Abschluss des Verfahrens verlange. [BGH, 22.03.2017 – XII ZB 391/16; OLG Stuttgart, 16.03.2016 – 11 WF 44/16]
91 Das Sozialgericht Berlin vertrat, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt sei, weil die Verjährung des Anspruchs wegen Hemmung nicht drohe und die gerichtliche Durchsetzung später möglich bleibe. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass eine obligatorische Schlichtung nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn sie überhaupt und in angemessener Zeit durchgeführt werden kann; da dies hier nicht möglich war, musste die Klägerin vor ihrer Klage kein Schlichtungsverfahren durchführen. [BSG, 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R; SG Berlin, 25.03.2014 – S 182 KR 2450/13]
92 Das Verwaltungsgericht Stuttgart stützte den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auf Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG und verlangte deshalb eine gerichtlich nachvollziehbare Begründung der Prüferbewertungen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verortet den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Art. 19 Abs. 4 GG und stellt klar, dass auch dieser Anspruch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Offenlegung eines Erwartungshorizonts oder Bewertungsmaßstabs begründet. [VGH Baden-Württ., 10.11.2010 – 9 S 591/10; VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 2406/08]
93 Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erkannte in der Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Eingriff in die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, hielt diesen jedoch wegen des von ihm angenommenen besonderen öffentlichen Interesses für gerechtfertigt und verneinte so eine Verletzung. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen, weil sie die konkrete Gefahr für Gemeinschaftsgüter unhaltbar begründet und die gegenläufigen Interessen unzureichend abgewogen hätten. [BVerfG, 08.11.2010 – 1 BvR 722/10; LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 – L 7 KA 169/09 B ER]
94 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat, dass die vom Verwaltungsgericht gezogene Konsequenz nicht mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei, ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG also nicht vorliege. Das Bundesverfassungsgericht korrigierte dies und entschied, dass der Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof die Berufung hätte zulassen müssen. [BVerfG, 10.09.2009 – 1 BvR 814/09; VGH Baden-Württ., 02.03.2009 – 5 S 3047/08]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 · Rang 1 · von 33 fremden Gerichten zitiert — Verweigerte Paßverlängerung. Verfassungsbeschwerde gegen verweigerte Paßverlängerung blieb erfolglos; Art. 19 GG sei nicht verletzt, da Art. 11 GG keine Ausreisefreiheit garantiere.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Volkszählung 1983: Verfassungsbeschwerden zu Art. 19 Abs. 4 GG erfolglos; § 5 Abs. 2 VZG vereinbar, doch Protokollierung der Datenübermittlung verlangt.
- BVerfG, 04.07.1995 – 1 BvF 2/86 · Rang 1 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Neutralitätsgesetz bei Arbeitskämpfen. Die Verfassungsbeschwerde gegen § 116 AFG wurde zurückgewiesen; die Klagebefugnis und die erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG verstoßen nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
- BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung einer DEG-Weinliste. Das BVerfG wies Verfassungsbeschwerden von Weinkellereien gegen die Veröffentlichung einer DEG-Weinliste zurück und bejahte für sie Art. 19 Abs. 3 GG.
- BVerfG, 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 · Rang 1 · von 72 fremden Gerichten zitiert — Eilrechtsschutz für Beförderungsbewerber. Abgelehnter Beförderungsbewerber scheiterte im Eilverfahren; das BVerfG sah Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, hob auf und verwies zurück.
- BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Beschwerdeführer scheiterte mit Antrag, seine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren für erledigt zu erklären; BVerfG verneinte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 GG.
- BVerfG, 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 · Rang 1 · von 93 fremden Gerichten zitiert — Eilrechtsschutz für existenzsichernde Leistungen. Das BVerfG hob die sozialgerichtlichen Beschlüsse auf: Die Versagung von Eilrechtsschutz für existenzsichernde Leistungen verletzte Art. 19 Abs. 4 GG.
- BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1550/03 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — Automatisierte Kontostammdatenabfragen. Kreditinstitut, Rechtsanwalt und Sozialleistungsbezieher scheiterten mit Art. 19 Abs. 4 GG gegen Kontostammdatenabrufe; § 93 Abs. 8 AO ist unvereinbar.
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 928/08 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Internet-Vermittlungsverbot für Lotterien. Die Beschwerde einer Lotterievermittlerin gegen das Internet-Vermittlungsverbot blieb erfolglos; Art. 19 Abs. 3 GG schützt sie, Art. 12 GG verletzt sie nicht.
- BVerfG, 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Behördenanfechtung der Vaterschaft. Behördenanfechtung der Vaterschaft nichtig; BVerfG: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil Staatsangehörigkeitsverlust nicht ausdrücklich geregelt.
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvR 206/14 · Rang 1 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Gegenseitige Anerkennung einer Tierarzneimittelzulassung. Wettbewerber scheitern mit Verfassungsbeschwerde gegen deutsche Anerkennung einer britischen Tierarzneimittelzulassung; Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt.
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · Rang 1 — Rechtsschutz vor dem Europäischen Patentamt. Die Verfassungsbeschwerden gegen EPA-Beschwerdekammerentscheidungen wurden verworfen; Drittstaatsjuristinnen fehlt Art.-19-Berechtigung, sonst unsubstantiiert.
- BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Zitiergebot bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Die Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Betreuten: Das BVerfG bejahte die Wahrung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
- BVerfG, 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 · Rang 1 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Gebühr für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen. Veranstalterin eines Bundesligaspiels rügt Polizeieinsatzgebühr; Art.-19-Rügen (Abs. 1, Abs. 4) unsubstantiiert, Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung. Das BVerfG erklärte § 100b StPO wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG für unvereinbar mit Art. 10 Abs. 1 GG; die Norm gilt fort.
- BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20 · Rang 1 — Blockade einer Versammlung durch Gegendemonstranten. Verfassungsbeschwerde des wegen Blockade einer Versammlung verurteilten Gegendemonstranten zurückgewiesen; § 21 VersG verletzt Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht.
- BVerfG, 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung und Sicherstellung bei GmbH. GmbH gegen Durchsuchung/Sicherstellung: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, da Rechtswegerschöpfung nicht dargelegt; Art. 19 III GG nur Beschwerdebefugnis.
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft. Die Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen das Werkvertragsverbot in der Fleischwirtschaft wurde zurückgewiesen; Art. 19 Abs. 3 GG erfasst sie.
- BVerfG, 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25 · Rang 1 — Eilrechtsschutz auf vorläufige Vergütungsvereinbarung. Die Versagung von Eilrechtsschutz für eine existenzgefährdete Pflegefirma verletzt Art. 19 Abs. 4 GG; der Beschluss wird aufgehoben und zurückverwiesen.
- BVerfG, 20.07.2026 – 1 BvR 1302/26 · Rang 1
- BVerfG, 04.08.2026 – 2 BvR 879/26 · Rang 1 — Probewohnen in Sicherungsverwahrung. Ein Verwahrter scheitert mit seinem Antrag auf Vorstellung bei einer Nachsorgeeinrichtung; das BVerfG sieht Art. 19 IV GG naheliegend verletzt, lehnt aber ab.
- BGH, 28.03.2003 – V ZR 261/02 · Rang 2 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Rechtsweg für Glaubensgemeinschafts-Offiziere. Der BGH bejaht für die auf Gehalt klagenden Offiziere einer Glaubensgemeinschaft den staatlichen Rechtsweg nach Art. 19 IV GG, weist die Revision aber zurück.
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09 · Rang 2 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Vorzeitige Ernennung eines OLG-Präsidenten. Unterlegener Bewerber gegen Ernennung des Konkurrenten zum OLG-Präsidenten: BVerwG hob sie auf, weil die vorzeitige Ernennung Art. 19 Abs. 4 GG verletzte.
- BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R · Rang 2 · von 53 fremden Gerichten zitiert — DRG-Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Streit um Fallpauschale; Revision der Klinik zurückgewiesen, weil Art. 19 Abs. 4 GG den nachvollziehbaren Grouper-Rechenlauf verlangt.
- BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Kündigungsschutz bei Sonderliquidation. Das BAG wies die Revision der Arbeitnehmerin zurück; Art. 14 A des griechischen Gesetzes 3429/2005 ist kein Einzelfallgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.
- BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12 · Rang 2 · von 50 fremden Gerichten zitiert — Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Sportwettenuntersagung. Die Wettvermittlerin begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Untersagung; BVerwG verneinte Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Art. 19 IV.
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22 · Rang 2 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Duldung der Covid-19-Impfung. Ein Berufssoldat scheiterte mit seinem Antrag gegen die Duldungspflicht für die Covid-19-Impfung; Art. 19 GG sei nicht verletzt.
- BVerwG, 24.04.2024 – 6 C 2/22 · Rang 2 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Betretungsverbot Dortmunder Innenstadt. Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Betretungsverbots; BVerwG verneinte Feststellungsinteresse nach Art. 19 GG mangels gewichtigen Eingriffs.
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert
- StGH Hessen, 06.03.2025 – P.St. 2920, P.St. 2931 · Rang 2
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17 · Rang 2 — Automatisierte Schuldatenverarbeitung. Popularklage gegen automatisierte Schuldatenverarbeitung abgewiesen; Privatschulträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt, Verletzung aber verneint.
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25 · Rang 2 — Einsicht in BND-Akten. Journalistin klagt auf Einsicht in BND-Akten; abgewiesen, da § 13 BArchG nicht zitierbedürftig und § 99 Abs. 2 VwGO Art. 19 Abs. 4 GG wahrt.
- BGH, 27.08.2026 – IV ZB 28/24 · Rang 2 — Automationsgestützte Kostenrechnung ohne Unterschrift. Erinnerung gegen automatisierte Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen; das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht für die allgemeine Handlungsfreiheit.
- OVG NRW, 15.08.2008 – 6 A 2861/06 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Beihilfe für Implantatbehandlung. Das OVG verpflichtete das Land zu weiterer Beihilfe für eine Implantatbehandlung und verlangte Verhältnismäßigkeit statt Beschränkung auf Art. 19 Abs. 2 GG.
- VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Vorbeugender Eilrechtsschutz gegen Sportwetten-Auswahlverfahren. Eilantrag einer Sportwettenanbieterin gegen Auswahlverfahren ist nach § 123 VwGO statthaft; Art. 19 Abs. 4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz.
- OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten. Auf Beschwerde eines Anbieters hob das OVG die Ablehnung auf und bejahte wegen Art. 19 Abs. 4 GG vorläufigen Rechtsschutz gegen die Speicherpflicht.
- OLG Brandenburg, 06.03.2018 – 13 WF 45/18 · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert
- OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert — Auswahl zwischen Verbundspielhallen. Die Auswahlentscheidung zwischen ihrer Spielhalle und denen anderer Tochtergesellschaften verletzt die Klägerin nicht in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.
- VGH Baden-Württ., 21.01.2020 – 11 S 3477/19 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Einreise- und Aufenthaltsverbote. Ausländer erreichte Aussetzung nur der Einreise-/Aufenthaltsverbote; Art. 19 Abs. 4 GG verlangte keine Aussetzung der Aufenthaltsbeendigung wegen Befristungsfehlern.
- VGH Baden-Württ., 09.04.2020 – 1 S 925/20 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert — Corona-Schließung von Fitnessstudios. Eilantrag eines Fitnessstudio-Betreibers gegen CoronaVO-Schließung abgelehnt; Zitiergebotsrüge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG griff voraussichtlich nicht durch.
- OVG Bremen, 19.04.2022 – 1 D 126/21 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert
- OVG NRW, 27.11.2025 – 9 D 64/19.NE · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Starkverschmutzerzuschlag in Abwassersatzung. Die Lederfabrikantin sieht den Starkverschmutzerzuschlag als Einzelfallgesetz; das OVG verneint Art. 19 Abs. 1 GG mangels formellen Gesetzes.
- OVG NRW, 23.12.2025 – 5 A 1807/23 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2026 – OVG 6 N 4/26 · Rang 3 — Zitiergebot bei § 42 SGB VIII. OVG verneint Berufungszulassung: Kläger legt Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob § 42 SGB VIII Art. 19 GG genügt, nicht dar.
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 5 A 9/22 · Rang 3 — Verbot körpernaher nichtmedizinischer Massagedienstleistungen. Masseurin scheitert mit Normenkontrolle gegen Corona-Verbot körpernaher Dienste; OVG verneint Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 GG.
- OVG NRW, 15.06.2026 – 5 A 3299/21 · Rang 3
- VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646 · Rang 3 — Umstrukturierung eines Forschungsinstituts. Eilantrag eines Professors auf amtsangemessene Beschäftigung scheiterte; VGH verneinte Eingriff und wandte Art. 19 Abs. 3 GG zugunsten des Instituts an.
- VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647 · Rang 3 — Amtsangemessene Beschäftigung eines Universitätsprofessors. Eilantrag eines W-3-Professors gegen Institutsumbau abgelehnt; der Beigeladene kann sich als juristische Person auf Art. 19 Abs. 3 GG berufen.
- OVG NRW, 15.09.2026 – 5 E 486/26 · Rang 3
- OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26 · Rang 3
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 · Rang 4 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger. Das Gericht hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende Unionsbürger für verfassungswidrig; Art. 19 Abs. 1 Satz 1 erlaube keine Einschränkung.
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17 · Rang 4 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Verbandsklage gegen Diesel-Fahrzeugbetrieb. Umweltverbandsklage gegen Diesel-Fahrzeugbetrieb: Das Gericht wies die Klage ab; Art. 19 Abs. 4 GG gebiete Verletztenrechtsschutz, Einzelproduktzulassungen seien nicht erfasst.
- VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung einer Partei. Die klagende Partei wehrte sich gegen die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz; das VG bejahte Art. 19 Abs. 3 GG, wies die Klage aber ab.
- VG Freiburg, 11.09.2024 – 9 K 2585/24 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Programmkritik. Beitragspflichtige wollten wegen Programmkritik vom Rundfunkbeitrag frei sein; das Gericht verneinte Freistellung und Programmprüfung nach Art. 19 Abs. 4 GG.
- LG Dortmund, 20.08.2025 – 8 O 34/22 Kart. · Rang 4 — Begriffsumfang „Pflanzenschutzmittel“ im Kartellschadensersatzverfahren. Kartellamt soll Begriff „Pflanzenschutzmittel“ klären; Art. 19 IV GG nicht betroffen, da nur früheres rechtsmittelfähiges Verständnis erfragt wird.
- VG Karlsruhe, 13.01.2026 – 3 K 963/24 · Rang 4
- VG Osnabrück, 13.01.2026 – 7 A 34/24 · Rang 4 — Ausweisung und Einreise-/Aufenthaltsverbot. Der irakische Kläger verpasste die Klagefrist gegen seine Ausweisung; Wiedereinsetzung trotz Sprachproblemen nach Art. 19 Abs. 4 GG verneint, Klage abgewiesen.
- VG Köln, 20.03.2026 – 18 K 1563/22 · Rang 4
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26 · Rang 4 — Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen. Eilanträge von Mietwagenunternehmen gegen Mindestentgelte: zwei erfolgreich, einer verfristet; Art. 19 III GG gilt auch für EU-Gesellschaften mit Inlandsbezug.
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26 · Rang 4 — Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 5 wieder her und bejaht die Grundrechtsfähigkeit der Vermittlerin nach Art. 19 Abs. 3 GG.
- VG München, 16.09.2026 – M 5 E 26.3866 · Rang 4
- VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26 · Rang 4
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 08.05.2017 – 2 BvR 157/17
- VG Minden, 14.12.2016 – 1 L 2033/16.A · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KR 7/14 R
- SG Berlin, 25.03.2014 – S 182 KR 2450/13 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 22.03.2017 – XII ZB 391/16
- OLG Stuttgart, 16.03.2016 – 11 WF 44/16 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 08.11.2010 – 1 BvR 722/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 – L 7 KA 169/09 B ER · aufgehoben oder zurückverwiesen
- VGH Baden-Württ., 10.11.2010 – 9 S 591/10
- VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 2406/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- VGH Bayern, 24.10.2022 – 12 CE 22.1977
- VG Würzburg, 12.08.2022 – W 3 E 22.1238 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 10.09.2009 – 1 BvR 814/09
- VGH Baden-Württ., 02.03.2009 – 5 S 3047/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen