Art. 22 GG
Wortlaut
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 21 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2015–2018. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 22 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 21 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 22 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 28 insgesamt, also 1,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1985 bis 2024 |
| Verlauf 2001–2024 | ▃▃▃█▃▅▅▅▃█▃▅ — 1, 1, 1, 3, 1, 2, 2, 2, 1, 3, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 18 (86 %) · Obergerichte: 3 (14 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Bundesrepublik — Rn. 6
- Deutschland — Rn. 7
- Aufgabe — Rn. 8
- Bundes — Rn. 9
- Bundesgesetz — Rn. 10
- geregelt — Rn. 11
- Bundesflagge — Rn. 12
- schwarz-rot-gold — Rn. 13
- C. Absatz 2 — Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold — Rn. 15
- I. Tatbestand — Rn. 16
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 22 Abs. 2 GG bestimmt nach dieser Rechtsprechung die Bundesflagge und legt deren Farben „schwarz-rot-gold“ als verfassungsrechtlich bestimmten Kern fest; die Einzelausgestaltung ist den Flaggenanordnungen des Bundes überlassen [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. In ihrer durch Art. 22 Abs. 2 GG und die Flaggenanordnungen festgelegten Ausgestaltung ist die Bundesflagge ein staatliches Hoheitszeichen im Sinne des Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ, dessen Nachahmung im heraldischen Sinn vom Designschutz ausgeschlossen ist [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Die Norm dient damit als verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Schutz staatlicher Hoheitszeichen im gewerblichen Rechtsschutz [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2015: Die Entscheidung 30 W (pat) 703/13 begründet die Linie, dass Art. 22 Abs. 2 GG lediglich die Farbfolge als Kern festlegt und die nähere Ausgestaltung den Flaggenanordnungen überlässt; eine eigenständige Auslegung der Norm nimmt das Gericht nicht vor [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. Zugleich wird die so ausgestaltete Bundesflagge als Hoheitszeichen nach Art. 6ter PVÜ eingeordnet und bei flaggengleichen Designs eine Nachahmung im heraldischen Sinn bejaht [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13].
3 2018: Die Entscheidung 30 W (pat) 719/16 bestätigt diese Auffassung und präzisiert sie dahingehend, dass auch eine umgekehrte Farbreihenfolge (gold-rot-schwarz) nicht den Bezug zur Bundesflagge beseitigt, sondern als spiegelverkehrte Darstellung der Bundesflagge wahrgenommen wird; ein solches Design erschöpft sich in der Nachahmung des Hoheitszeichens und ist vom Designschutz ausgeschlossen [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
III. Systematische Stellung
4 Die Norm wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ und § 4 DesignG angewandt, wenn es um den Schutz der Bundesflagge als staatliches Hoheitszeichen geht [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Von den Flaggenanordnungen des Bundes, die die Einzelausgestaltung wie Querstreifenverhältnis und Bannerform regeln, wird Art. 22 Abs. 2 GG als bloße Farbbestimmung abgegrenzt; die Norm selbst enthält keine konkreten Vorgaben zur geometrischen Gestaltung [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. Als eigenständige Verbotsnorm wird sie nicht herangezogen, sondern dient ausschließlich als verfassungsrechtliche Grundlage für den Hoheitszeichenschutz [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 23 Stellen, davon 18 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesrepublik
6 Die Bundesrepublik ist der Bund als Träger von Eigentum und Sondervermögen, etwa an Bundesfernstraßen [OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 12 U 53/10].
Deutschland
7 Deutschland ist die Kurzbezeichnung für die Bundesrepublik Deutschland als Staatsgebiet und Rechtsordnung [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; EuGH, 02.06.2016 – C-438/14]. In Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG meint „Deutschland“ den Staat, in dem der Wohnsitz liegen muss [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19]. Die Rechtsprechung verwendet den Begriff auch für die nationale Organisationsebene eines Vereins [BGH, 09.07.2015 – 3 StR 33/15].
Aufgabe
8 Aufgabe ist die einem Hoheitsträger durch die Verfassung zugewiesene Funktion oder Zuständigkeit [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. Eine solche Aufgabe dient dem Gemeinwohl [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09]. In Art. 22 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt als Aufgabe des Bundes bestimmt, also als eine dem Bund vorbehaltene Funktion [BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09].
Bundes
9 „Bundes“ ist die Genitivform von „Bund“, der den Gesamtstaat im Unterschied zu den Ländern bezeichnet [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25]. Dem Bund werden öffentliche Aufgaben und Behörden zugeordnet [BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15; VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. In Art. 22 Abs. 1 GG wird die Repräsentationsaufgabe dem Bund zugewiesen; in Art. 22 Abs. 2 GG ist die Bundesflagge die Flagge des Bundes [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13].
Bundesgesetz
10 Ein Bundesgesetz ist ein formelles Gesetz, das der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz erlässt [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10; VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Es unterscheidet sich von Landesrecht und von Rechtsverordnungen [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 GG ermächtigt den Bund, das Nähere der Repräsentation durch ein solches Bundesgesetz zu regeln [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
geregelt
11 „Geregelt“ bedeutet, dass ein Sachverhalt durch eine gesetzliche Vorschrift inhaltlich bestimmt und verbindlich festgelegt wird [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13]. In Art. 22 Abs. 1 Satz 3 GG wird die nähere Ausgestaltung der Repräsentation einer bundesgesetzlichen Regelung überlassen, ohne dass die Verfassung selbst Einzelheiten bestimmt [BVerfG, 31.03.2016 – 2 BvR 1576/13].
Bundesflagge
12 Die Bundesflagge ist das durch Art. 22 Abs. 2 GG bestimmte Symbol des Bundes, dessen Farbfolge – oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben – verfassungsrechtlich festgelegt ist [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Die Einzelheiten der Ausgestaltung regeln die Flaggenanordnungen des Bundes, nicht die Verfassung selbst [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
schwarz-rot-gold
13 „Schwarz-rot-gold“ ist die verfassungsrechtlich bestimmte Farbfolge der Bundesflagge: oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Diese Farbfolge bildet den Kern des Art. 22 Abs. 2 GG [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
14 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Berlin, Repräsentation, Gesamtstaates; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Hauptstadt.
C. Absatz 2 — Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold
15 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
16 Art. 22 Abs. 2 GG legt die Farben der Bundesflagge auf „schwarz-rot-gold“ fest; die Farbfolge – oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben – ist der verfassungsrechtlich bestimmte Kern, dessen Einzelausgestaltung die Flaggenanordnungen des Bundes regeln [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. Die Festlegung erfolgt dem Inhalt nach auf die Farben „schwarz-rot-gold“; die nähere Ausgestaltung (drei gleich große Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge wie 3 zu 5, sowie die Führung als Banner aus drei gleich breiten Längsstreifen) ergibt sich aus den Anordnungen über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 und vom 13. November 1996 [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Die Norm dient damit als verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Farbgebung, ohne dass eine eigenständige Auslegung der Norm selbst vorgenommen würde [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. Dies wurde etwa angewandt auf Designs, die die Farbfolge oben schwarz, Mitte rot, unten goldfarben als querformatige Hissflagge wiedergeben [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13], sowie auf ein Design, das eine um 180 Grad gedrehte Bundesflagge in der Farbreihenfolge gold-rot-schwarz zeigt und dessen Farbreihenfolge sich damit von der in Art. 22 Abs. 2 GG festgelegten unterscheidet [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
II. Rechtsfolgen
17 Die Bundesflagge in der durch Art. 22 Abs. 2 GG und die Anordnungen über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 und vom 13. November 1996 festgelegten Ausgestaltung ist ein staatliches Hoheitszeichen im Sinne des Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Dessen Nachahmung im heraldischen Sinn ist nach § 4 DesignG i.V.m. Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ vom Designschutz ausgeschlossen [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Bereits die Wiedergabe der Farbfolge „schwarz-rot-gold“ in flaggengleichen rechteckigen Designs greift die übliche Darstellung als querformatige Hissflagge auf und stellt eine Nachahmung im heraldischen Sinn eines staatlichen Hoheitszeichens nach Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ dar [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]. Eine bloße Veränderung der Anordnung der Farben beseitigt den Bezug zur Bundesflagge nicht: Bei einem Positionswechsel von Gold und Schwarz unter Beibehaltung von Rot in der Mitte handelt es sich um die Darstellung einer um 180 Grad gedrehten, „auf den Kopf gestellten“ Bundesflagge, die sich ihrem Gesamteindruck nach nicht so weit von der Bundesflagge entfernt, dass Verwechslungen gänzlich ausgeschlossen wären; der Verkehr erkennt darin kein Phantasiezeichen, sondern eine spiegelverkehrt dargestellte Bundesflagge, und ihm wird nicht unterstellt, dass er die Farbreihenfolge „gold-rot-schwarz“ als Bundesflagge auffasst [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Dass eine Art. 22 Abs. 2 GG und der Flaggenanordnung nicht entsprechende Verwendung jedenfalls dem Staat und seinen Behörden gänzlich untersagt und unter Umständen sanktionsbehaftet ist, steht dem nicht entgegen, weil der Verkehr bei Begegnung mit einer spiegelverkehrten Darstellung nicht jedweden Bezug zu staatlichen Stellen von vornherein ausschließt, sondern naheliegend auch eine versehentliche oder irrtümliche Verwendung der Bundesflagge erkennt [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. So wurden Designs mit querverlaufenden Streifen in schwarz-rot-gold als Nachahmung beurteilt [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13], und ein Design, das sich in der Wiedergabe einer um 180 Grad gedrehten Bundesflagge (gold-rot-schwarz) erschöpft, wurde als vom Designschutz ausgeschlossen angesehen [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16].
III. Verfahren und Zuständigkeit
18 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
19 Art. 22 Abs. 2 GG wird in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts als verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt herangezogen, um den Inhalt des staatlichen Hoheitszeichens Bundesflagge zu bestimmen; die Einzelausgestaltung regeln die Anordnungen über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 und vom 13. November 1996 [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. In Verbindung mit Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ wird die so ausgestaltete Bundesflagge als staatliches Hoheitszeichen qualifiziert [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]; im Designrecht wird daneben § 4 DesignG angewandt, der die Nachahmung eines solchen Hoheitszeichens vom Designschutz ausschließt [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Die Rechtsprechung grenzt dahin ab, dass nicht nur die exakt der Flaggenanordnung entsprechende Darstellung geschützt ist, sondern auch eine um 180 Grad gedrehte Bundesflagge, weil der Verkehr trotz Kenntnis der richtigen Farbreihenfolge in einer solchen Darstellung eine spiegelverkehrt dargestellte Bundesflagge erkennt und den Bezug zu staatlichen Stellen nicht von vornherein ausschließt [BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Eine eigenständige dogmatische Anknüpfung an Art. 22 GG selbst findet nicht statt; die Norm dient lediglich als Grundlage für die Farbbestimmung [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13].
V. Streitstand und offene Fragen
20 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; beide gehen einheitlich davon aus, dass Art. 22 Abs. 2 GG die Farben der Bundesflagge auf „schwarz-rot-gold“ festlegt und dass die Bundesflagge in verfassungsgemäßer oder um 180 Grad gedrehter Darstellung ein staatliches Hoheitszeichen im Sinne von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ ist [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13; BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16]. Eine eigenständige dogmatische Auslegung von Art. 22 Abs. 2 GG wird in keiner der Entscheidungen vorgenommen [BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13]; offene Fragen zum Normgehalt werden nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BPatG, 22.01.2015 – 30 W (pat) 703/13 · Rang 2
- BPatG, 02.08.2018 – 30 W (pat) 719/16 · Rang 2