Art. 23 GG
Wortlaut
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 345 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 31 wurden ausgewählt, 15 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1998–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 23 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 345 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 23 GG — 0,05 % |
| Nennungen | 1.593 insgesamt, also 4,6 je Entscheidung |
| Gerichte | 67 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1991 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▅▄▄▄▇█▇▇▇▂▁ — 14, 16, 13, 11, 11, 21, 23, 20, 20, 20, 6, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 142 (41 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 82 (24 %) · Obergerichte: 67 (19 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 53 (15 %) · Amtsgerichte: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 15.000 € aus 26 von 345 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 7.500 € bis 182.500 € |
| Erfolgsbild | In 40 von 81 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 49 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 345 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- vereinten — Rn. 10
- wirkt — Rn. 11
- Bundesrepublik — Rn. 12
- Deutschland — Rn. 13
- Europäischen — Rn. 14
- demokratischen — Rn. 15
- rechtsstaatlichen — Rn. 16
- Grundsätzen — Rn. 17
- Grundsatz — Rn. 18
- verpflichtet — Rn. 19
- Grundgesetz — Rn. 20
- C. Absatz 1 — Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die … — Rn. 22
- I. Tatbestand — Rn. 23
- Rechtsfolgen — Rn. 24
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- D. Absatz 2 — In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und … — Rn. 28
- I. Tatbestand — Rn. 29
- Rechtsfolgen — Rn. 30
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- E. Absatz 3 — Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur … — Rn. 34
- I. Tatbestand — Rn. 35
- Rechtsfolgen — Rn. 36
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 37
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
- F. Absatz 6 — Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der … — Rn. 40
- I. Tatbestand — Rn. 41
- Rechtsfolgen — Rn. 42
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 43
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 45
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 23 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitwirkung Deutschlands an der Entwicklung der Europäischen Union und für die Übertragung von Hoheitsrechten; die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat nach Art. 23 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 GG wird durch fortlaufende Beteiligungsrechte, insbesondere die Unterrichtungs- und Stellungnahmerechte nach Art. 23 Abs. 2 und 3 GG, parlamentarisch mitverantwortet, sodass auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion demokratisch hinreichend legitimiert ist [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Das Grundgesetz legt die deutsche öffentliche Gewalt damit programmatisch auf die europäische Integration fest, stellt aber selbst die weitreichende supranationale Integration unter einen – wenn auch weit zurückgenommenen – Souveränitätsvorbehalt [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG enthält zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht; die Ermächtigung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG billigt den im Zustimmungsgesetz eingeräumten Anwendungsvorrang grundsätzlich auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht, reicht aber nur so weit, wie Grundgesetz und Zustimmungsgesetz reichen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 GG folgt zudem eine Integrationsverantwortung, die demokratische Legitimation zum integrationsfesten Bestandteil der Verfassungsidentität macht und bei offensichtlichen, strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen der Unionsorgane ein aktives Hinwirken auf die Einhaltung des Integrationsprogramms verlangt, so in der PSPP-Entscheidung für Bundesregierung und Bundestag [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1998–2004: Die Ausgangslinie begründet das Bundesverfassungsgericht 1998: Art. 23 GG trägt die Zustimmung zum Maastricht-Vertrag und dessen Anwendung in Deutschland; die durch Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG bewirkte Legitimation wird durch die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat parlamentarisch mitverantwortet, und Rechtsetzungsakte im Sinne des Art. 23 Abs. 3 GG umfassen auch die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten der Währungsunion [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. 2004 bestätigt das Gericht die programmatische Festlegung auf die Integration, betont aber den Souveränitätsvorbehalt und ordnet die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
3 2012–2015: Die Rechtsprechung entfaltet die Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG. 2012 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass die Bundesregierung den Bundestag umfassend, fortlaufend und grundsätzlich schriftlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten hat; die Pflicht erstreckt sich auf vorbereitende Papiere einschließlich inoffizieller Dokumente, und eine nur mündliche Unterrichtung über die Eurogruppe ist mit Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. 2015 verwendet die Verwaltungsgerichtsbarkeit Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG als Bestätigung der Länderkompetenz für den Rundfunk und dessen Finanzierung [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14].
4 2020–2022: Diese Phase prägt die Integrationsverantwortung und die Ultra-vires-Kontrolle. 2020 leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 GG ab, dass Bundestag und Bundesregierung bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen der Unionsorgane – im entschiedenen Fall beim PSPP-Ankaufprogramm der EZB – aktiv auf die Beachtung des Integrationsprogramms hinwirken müssen [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15]. 2021 wird die Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG auf die Verhandlungslinie der Bundesregierung präzisiert; besondere Relevanz kommt besonders bedeutsamen Primärrechtsfragen zu, während eine Pflicht zur frühzeitigen Festlegung der Verhandlungslinie nicht besteht [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15]. 2022 konturiert das Gericht die formelle Übertragungskontrolle und das weite Unionsverständnis, das auch nahestehende zwischenstaatliche Einrichtungen erfasst; eine bloß faktische Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms genügt nicht [BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21]. Ebenfalls 2022 wird die Unterrichtungspflicht auf Vorgänge der GASP/GSVP und sonstige Vorgänge angewandt, etwa auf ein Krisenmanagementkonzept vor der Beschlussfassung über EUNAVFOR MED und auf ein Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. 2024 bestätigen der Thüringer Verfassungsgerichtshof die aus Art. 23 Abs. 1 GG folgende Bindung auch der Länder an unionsrechtliche Vorgaben [VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18] und der Niedersächsische Staatsgerichtshof die subjektive Rechtsqualität des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG trotz objektiver Formulierung [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23].
5 2025: Zwei Entscheidungen entfalten das Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen und den Anwendungsvorrang. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt die einheitliche Geltung und Wirksamkeit des Unionsrechts; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG billigt den Anwendungsvorrang auch gegenüber Verfassungsrecht, begrenzt ihn aber durch die Reichweite von Grundgesetz und Zustimmungsgesetz sowie durch den Solange-Vorbehalt und den Wesensgehalt der Grundrechte [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
III. Systematische Stellung
6 Art. 23 Abs. 1 GG steht in engem Verbund mit Art. 79 Abs. 2 und 3 GG: Änderungen der vertraglichen Grundlagen, die das Grundgesetz seinem Inhalt nach ändern, ergänzen oder solche Änderungen ermöglichen, unterliegen den qualifizierten Mehrheiten und der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97; BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15; BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21]. Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG verbietet Art. 38 GG die Entleerung der durch Wahl bewirkten Legitimation von Staatsgewalt [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97; BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15]. Zu Art. 59 Abs. 2 GG verhält sich Art. 23 Abs. 1 GG so, dass Völkervertragsrecht innerstaatlich nur bei formgerechter und verfassungskonformer Inkorporation gilt; die Norm belegt zugleich, dass die supranationale Integration nicht jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung entzogen ist [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG bestätigt neben Art. 70 Abs. 1 GG die Länderzuständigkeit für den Rundfunk einschließlich der Rundfunkfinanzierung [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14].
7 Die Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG wird durch die §§ 4 ff. EUZBBG konkretisiert, namentlich durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 EUZBBG für die Verhandlungslinie [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15] und durch § 5 Abs. 4 EUZBBG, der jedoch eine nur mündliche Unterrichtung über die Eurogruppe nicht trägt [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Gegenüber dem einfachen Recht ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG eine Bringschuld der Bundesregierung, deren Ausnahmen einer nachvollziehbaren Darlegung bedürfen [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].
8 Abzugrenzen ist die Norm ferner von Art. 100 Abs. 1 GG: Die mitgeteilte Entscheidung [FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg] verknüpft Art. 23 Abs. 3 GG mit dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts, stellt aber selbst fest, dass ein inhaltlicher Bezug zu den europabezogenen Gehalten des Art. 23 GG nicht hergestellt wird [FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg]. Die unter [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02] mitgeteilte Verdichtung zu „Art. 23 Abs. 2 GG“ betrifft nach ihrem Inhalt den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, also Art. 33 Abs. 2 GG, und enthält für Art. 23 GG keine eigene Aussage [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02]. Im Verhältnis zum Unionsrecht bindet Art. 23 Abs. 1 GG auch die Länder an unionsrechtliche Vorgaben, unabhängig davon, ob die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach ihrem Art. 51 Geltung beansprucht [VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18]; die Europarechtsfreundlichkeit verpflichtet zur unionsrechtskonformen Auslegung, erlaubt aber nicht, dem mit dem Zustimmungsgesetz erteilten Rechtsanwendungsbefehl Verfassungsqualität beizumessen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Die Ultra-vires-Kontrolle nach Art. 23 Abs. 1 GG ist mit der Auslegungs- und Anwendungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union aus Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV und Art. 267 AEUV zu koordinieren [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 70 Stellen, davon 27 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
vereinten
10 Der Begriff des vereinten Europas kennzeichnet den Verfassungsauftrag des Art. 23 Abs. 1 GG zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und politischen Integration in eine sich allmählich entwickelnde internationale Gemeinschaft demokratischer Rechtsstaaten [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Aus diesem Auftrag entspringt der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit, der deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts verpflichtet und verlangt, Verstöße dagegen im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zu vermeiden [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Eine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte ist mit dem Ziel eines vereinten Europas nicht gemeint [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
wirkt
11 Wirken meint die aktive Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Für den Erfolg der Union ist dabei die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung, weil die Union als Rechtsgemeinschaft nicht bestehen könnte, wenn die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
Bundesrepublik
12 Bundesrepublik Deutschland bezeichnet den Staat als Völkerrechtssubjekt und Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit nach Art. 23 GG gefördert wird [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Das Grundgesetz ist deshalb nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Bundesrepublik Deutschland wirkt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG an der Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union mit [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
Deutschland
13 Deutschland ist die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass bei der Entwicklung der Europäischen Union mitgewirkt und Hoheitsrechte übertragen werden [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GG macht die demokratische Legitimation der in Deutschland ausgeübten öffentlichen Gewalt durch das Staatsvolk zum integrationsfesten Bestandteil der Verfassungsidentität [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Deutschland bezeichnet zugleich den Staat, für den ein Tätigwerden des Gesetzgebers nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG oder nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderlich sein kann [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23].
Europäischen
14 Europäischen bezieht sich auf die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft und Integrationsverband, auf den das Grundgesetz die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch festlegt [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Der Begriff umfasst die Entwicklung der Europäischen Union, an der Deutschland mitwirkt und in deren Angelegenheiten der Bundestag und der Bundesrat beteiligt werden [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97; BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Auch die Vorbereitung von Rechtsetzungsakten und die Willensbildung in Angelegenheiten der Europäischen Union fallen unter den Begriff [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15]. Bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union haben Bundestag und Bundesregierung aktiv auf die Beachtung der Grenzen des Integrationsprogramms hinzuwirken [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Der Begriff der Europäischen Union ist weit zu verstehen und erstreckt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf rechtlich eigenständige zwischenstaatliche Einrichtungen, die in einem Ergänzungs- oder besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehen [BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21].
demokratischen
15 Demokratischen beschreibt die Anforderung, dass die Mitwirkung an der Europäischen Union und die Übertragung von Hoheitsrechten demokratisch legitimiert sein müssen; die durch Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bewirkte Legitimation wird durch die Beteiligungsrechte parlamentarisch mitverantwortet [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GG macht die demokratische Legitimation der in Deutschland ausgeübten öffentlichen Gewalt durch das Staatsvolk zum integrationsfesten Bestandteil der Verfassungsidentität [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Fehlt einem Integrationsgesetz wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG die demokratische Legitimation, sind die darauf gestützten Maßnahmen nicht wirksam [BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21].
rechtsstaatlichen
16 Rechtsstaatlichen verweist auf die Einbindung der europäischen Integration in eine Gemeinschaft demokratischer Rechtsstaaten und auf die rechtsstaatliche Gesetzesbindung [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung mit Blick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
Grundsätzen
17 Grundsätzen bezeichnet die in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Strukturprinzipien, denen die Europäische Union verpflichtet ist; Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GG macht bestimmte, durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Grundsätze des Art. 20 GG zum integrationsfesten Bestandteil der Verfassungsidentität [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG setzt zugleich unabdingbare Mindeststandards voraus, zu denen der grundlegende Bestand des religiösen Selbstbestimmungsrechts gehört [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
Grundsatz
18 Grundsatz meint insbesondere den aus dem Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas entspringenden Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Dieser Grundsatz verpflichtet deutsche Stellen zur Einhaltung des Unionsrechts und verlangt, Verstöße dagegen im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung des nationalen Rechts zu vermeiden [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Aus ihm fließen besondere Anforderungen an die Darlegung einer Ultra-vires-Rüge [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23].
verpflichtet
19 Verpflichtet bezeichnet die aus Art. 23 GG folgenden verbindlichen Handlungspflichten deutscher Verfassungsorgane. Die Bundesregierung ist verpflichtet, den Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten [BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen der Union sind Bundestag und Bundesregierung verpflichtet, aktiv auf die Beachtung der Grenzen des Integrationsprogramms hinzuwirken [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit verpflichtet deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17].
Grundgesetz
20 Grundgesetz ist der verfassungsrechtliche Maßstab, der die europäische Integration programmatisch festlegt und zugleich deren Grenzen bestimmt [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Der durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich gebilligte Anwendungsvorrang des Unionsrechts reicht nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz reichen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Das Grundgesetz schützt das Budgetrecht des Bundestages und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung als unverfügbaren Teil des Demokratieprinzips [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Im Bereich rechtlich offener Tatbestände weist das Grundgesetz die Entscheidungsverantwortlichkeiten Regierung und Parlament zu [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Vergleichende Regelungen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG sind solche, die das Grundgesetz ändern oder dessen Änderung ermöglichen [BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21].
21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: föderativen, Verwirklichung, Europas, Entwicklung, Union, Subsidiarität.
C. Absatz 1 — Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die …
22 5 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
23 Art. 23 Abs. 1 GG ist programmatische Festlegung der deutschen öffentlichen Gewalt auf die europäische Integration [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Auch die weitreichende supranationale Integration, die sich für den aus der Gemeinschaftsquelle herrührenden, innerstaatlich unmittelbar wirkenden Normanwendungsbefehl öffnet, steht unter einem – allerdings weit zurückgenommenen – Souveränitätsvorbehalt [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Art. 23 GG ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, die die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit fördert; die Norm will keine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Geltung des Unionsrechts in Deutschland beruht auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt; Art. 23 Abs. 1 GG trägt diesen Befehl, macht das Unionsrecht aber nicht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Aus Art. 23 Abs. 1 GG ergibt sich eine auch die Länder treffende Verpflichtung zur Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben, unabhängig davon, ob die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach ihrem Art. 51 Geltung beansprucht [VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18]. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG setzt zugleich unabdingbare Mindeststandards voraus, zu denen der grundlegende Bestand des religiösen Selbstbestimmungsrechts gehört [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
II. Rechtsfolgen
24 Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG enthält ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Recht der Union [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten billigt die im Zustimmungsgesetz enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Dieser Anwendungsvorrang gilt grundsätzlich auch gegenüber entgegenstehendem nationalem Verfassungsrecht und führt bei Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit, reicht aber nicht umfassend und ausnahmslos, sondern nur soweit das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz reichen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23]. Ausfluss des Vorrangs ist die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, soweit dies möglich ist; bei fortbestehender Kollision muss nationales Verfassungsrecht in aller Regel unangewendet bleiben [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Der Vorrang gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Union bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (Solange-Vorbehalt); maßgeblich ist eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Der dem Verfassungsauftrag entspringende Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit verpflichtet deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts und verlangt, Verstöße dagegen zu vermeiden, soweit dies im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich ist; er erlaubt es jedoch nicht, die fehlende Verfassungsqualität des Rechtsanwendungsbefehls zu überspielen [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben auch für den Freistaat Thüringen [VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18]. Im Verfahren gegen die Speicherpflicht nach § 113b Abs. 3 TKG hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hierauf gestützt angenommen, dass die Antragstellerin durch die auferlegte Speicherpflicht in ihrer unionsrechtlich durch Art. 16 der Charta garantierten unternehmerischen Freiheit verletzt sei, ohne dass der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit dem entgegenstehe [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung mit Blick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht fällt, was der Fall ist, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
III. Verfahren und Zuständigkeit
25 Die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgt durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates; für Deutschland ist ein Tätigwerden des Gesetzgebers nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG oder nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes erforderlich, wenn die Inanspruchnahme einer Kompetenz eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Der Rechtsanwendungsbefehl für das Unionsrecht wird durch das Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilt [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Völkervertragsrecht gilt innerstaatlich nur, wenn es formgerecht und in Übereinstimmung mit materiellem Verfassungsrecht inkorporiert worden ist [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 Art. 23 Abs. 1 GG steht im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Öffnungsklauseln der Art. 24, Art. 25 Satz 2 und Art. 26 GG [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Im Verhältnis zu Art. 59 Abs. 2 GG bemisst sich die innerstaatliche Rechtswirkung völkervertraglich begründeter internationaler Gerichte nach dem Inhalt des inkorporierten völkerrechtlichen Vertrages und den entsprechenden Geltungsanordnungen; Art. 23 Abs. 1 GG belegt dabei, dass auch die supranationale Integration nicht schrankenlos ist [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Norm trägt den Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes, verleiht diesem aber keine Verfassungsqualität; das Unionsrecht wird dadurch nicht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab [OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17]. Die aus Art. 23 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung zur Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben gilt unabhängig von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18]. Im Verhältnis zu den Grundrechten des Grundgesetzes wird der Anwendungsvorrang durch den Solange-Vorbehalt begrenzt, wonach ein dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achtender Schutz durch die Unionsgrundrechte gewährleistet sein muss [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Für strukturell bedeutsame Kompetenzverschiebungen ist das Integrationsverantwortungsgesetz als Maßstab für ein erforderliches Tätigwerden des Gesetzgebers neben Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in Bezug genommen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
V. Streitstand und offene Fragen
27 Das herangezogene Material weist keinen Widerspruch auf; es lässt aber offen, welche weiteren Mindeststandards über das in [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19] genannte religiöse Selbstbestimmungsrecht hinaus von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzt sind.
D. Absatz 2 — In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und …
28 6 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
29 Art. 23 Abs. 2 GG regelt die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union und begründet eine verfassungsunmittelbare Unterrichtungspflicht der Bundesregierung. Die Beteiligungsrechte nach Abs. 2 dienen der parlamentarischen Mitverantwortung der Wahrnehmung deutscher Mitgliedschaftsrechte in den europäischen Organen und tragen so zur demokratischen Legitimation integrationsbezogener Entscheidungen bei [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Die Unterrichtung hat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen; angesichts des prozesshaften Charakters der Beschlussfassung umfasst dies eine fortlaufende Unterrichtung und erstreckt sich auf vorbereitende Papiere der Europäischen Kommission und des Rates einschließlich inoffizieller Dokumente [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Der Begriff der Angelegenheit der Europäischen Union ist weit zu verstehen und orientiert sich nicht allein an der formellen Einordnung der Rechtsgrundlage [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung soll den Bundestag in die Lage versetzen, seine Mitwirkungsrechte effektiv zu nutzen; sie hat in der Regel schriftlich zu erfolgen, weil nur dies eine verlässliche Informationsgrundlage schafft [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Bringschuld der Bundesregierung ausgestaltet, die auf den frühestmöglichen Zeitpunkt vor einer Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union bezogen ist [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht setzen eine nachvollziehbare Darlegung voraus, dass ein Vorgang keine Angelegenheit der Europäischen Union betrifft oder dass ein Verzicht aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt war [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Trotz der objektiven Formulierung des Satzes 2 ist die Anerkennung eines subjektiven Rechts des Bundestages nicht ausgeschlossen; die Norm wird in diesem Sinne interpretiert [StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23]. Vereinzelt wird Art. 23 Abs. 2 GG dahin ausgelegt, dass er einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eröffnet und die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte begrenzt [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02].
II. Rechtsfolgen
30 Aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG folgt eine durchsetzbare Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf vorbereitende Papiere der Europäischen Kommission und des Rates einschließlich inoffizieller Dokumente und verlangt grundsätzlich Schriftform [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Eine einfachgesetzliche Regelung, die für bestimmte Bereiche nur eine mündliche Unterrichtung vorsieht, ist mit Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar; dies wurde für § 5 Abs. 4 EUZBBG hinsichtlich der Sitzungen der Eurogruppe festgestellt [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Die Bundesregierung verletzt das Recht des Deutschen Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn sie ein ihr vorliegendes Dokument nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor der Beschlussfassung des Rates der Europäischen Union zuleitet oder eine Ausnahme nicht nachvollziehbar darlegt [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Im Organstreitverfahren kann eine solche Rechtsverletzung festgestellt werden; dies geschah für den Entwurf eines Krisenmanagementkonzeptes für eine Operation im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vor dem Ratsbeschluss über die Militäroperation EUNAVFOR MED sowie für ein Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten an die Bundeskanzlerin [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Beteiligungsrechte nach Abs. 2 vermitteln dem Bundestag eine parlamentarische Mitverantwortung, die neben der Zustimmung nach Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG die demokratische Legitimation der Übertragung von Hoheitsrechten und deren Vollzug stützt [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Zudem wird der Norm eine subjektive Rechtsqualität zugunsten des Bundestages zuerkannt [StGH 1/23 unter Verweis auf 2 BvE 4/11]. Nach einer vereinzelten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eröffnet Art. 23 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02].
III. Verfahren und Zuständigkeit
31 Die Durchsetzung der Rechte aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren; darin kann die Verletzung der Unterrichtungspflicht durch die Bundesregierung festgestellt werden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Norm begründet ein subjektives Recht des Bundestages, das im Organstreit geltend gemacht werden kann [StGH 1/23 unter Verweis auf 2 BvE 4/11]. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen, die nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg auf Art. 23 Abs. 2 GG gestützt wird, gilt eine begrenzte Kontrollbefugnis; der Sachverhalt wird vollständig, die auf Werturteilen beruhenden Teile nur eingeschränkt überprüft [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussagen zu besonderen Verfahrens- oder Zuständigkeitsfragen der Informations- und Mitwirkungsrechte.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
32 Art. 23 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 GG: Während Abs. 1 die Mitwirkung Deutschlands bei der Entwicklung der Europäischen Union und die Übertragung von Hoheitsrechten betrifft, regelt Abs. 2 die allgemeine parlamentarische Mitwirkung und Unterrichtung; Abs. 3 konkretisiert dies für Rechtsetzungsakte der Europäischen Union [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Die Beteiligungsrechte des Bundestages und des Bundesrates nach Abs. 2 ergänzen die durch die Zustimmung nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 vermittelte demokratische Legitimation und sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Die Unterrichtungspflicht nach Abs. 2 Satz 2 wird durch die Begleitgesetze (insbesondere das EUZBBG) konkretisiert; einfachgesetzliche Regelungen, die hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleiben, sind unanwendbar, so § 5 Abs. 4 EUZBBG hinsichtlich mündlicher Unterrichtung über die Eurogruppe [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie die Begleitgesetze stellen klar, dass Europapolitik nicht der Prärogative der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten unterliegt [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11]. Ein Verwaltungsgericht setzt Art. 23 Abs. 2 GG neben Art. 19 Abs. 4 GG und leitet aus beiden eine nur begrenzte gerichtliche Kontrolle von Beurteilungen mit Prognosecharakter ab [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02]. Zu einer Abgrenzung gegenüber Art. 38 GG im Bereich der demokratischen Legitimation wird auf die parlamentarische Mitverantwortung nach Art. 23 Abs. 2 ff. GG verwiesen [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Das Material weist einen deutlichen Widerspruch hinsichtlich des Regelungsgehalts von Art. 23 Abs. 2 GG auf: Während das Bundesverfassungsgericht die Norm als parlamentarische Mitwirkungs- und Unterrichtungsregelung im Bereich der Europapolitik versteht [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15], leitet das Verwaltungsgericht Oldenburg aus ihr einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ab [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02]. Dieser Widerspruch ist nach Rang und Zeit aufzulösen: Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als höchstem Gericht prägen die Auslegung; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stammt von einem nachgeordneten Gericht und ist thematisch nicht mit dem systematischen Zusammenhang des Art. 23 GG vereinbar, ohne dass dies im Material weiter erläutert würde. Offen ist ferner der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG für Dokumente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik: In einem Organstreitverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob derartige Vorgänge als Angelegenheiten der Europäischen Union erfasst sind; eine eigene Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ist den mitgeteilten Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine weiteren Widersprüche oder offenen Fragen.
E. Absatz 3 — Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur …
34 5 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
35 Der Tatbestand des Art. 23 Abs. 3 GG umfasst die Pflicht der Bundesregierung, dem Bundestag vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese Stellungnahmen bei den Verhandlungen zu berücksichtigen [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Ein Rechtsetzungsakt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 GG ist ein Akt, der den Vertrag rechtsverbindlich gestaltend anwendet und die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat betrifft; als solcher wurde die Entscheidung des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EGV über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion eingeordnet [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Die übrigen herangezogenen Entscheidungen betreffen nicht Art. 23 Abs. 3 GG, sondern die Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].
II. Rechtsfolgen
36 Die Bundesregierung hat die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen zu berücksichtigen; dies gilt etwa bei der Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, bei der die Stellungnahme des Bundestages gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 GG von der Bundesregierung zu berücksichtigen ist [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Eine nähere Konkretisierung der Rechtsfolgen, insbesondere zum Umfang der Berücksichtigungspflicht oder zu Begründungsanforderungen bei Abweichung, enthält das herangezogene Material nicht. Keine Aussage trifft das Material zu den Rechtsfolgen der Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG, soweit diese nicht unmittelbar Art. 23 Abs. 3 GG betrifft [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].
III. Verfahren und Zuständigkeit
37 Das herangezogene Material enthält zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung von Art. 23 Abs. 3 GG keine Aussage. Die Entscheidungen zum Organstreitverfahren betreffen Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]; ob und inwieweit diese Grundsätze auf Art. 23 Abs. 3 GG übertragbar sind, ist dem Material nicht zu entnehmen.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
38 Art. 23 Abs. 3 GG steht im Gefüge der Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat bei der Europäischen Union: Die durch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat nach Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG bewirkte Legitimation wird durch die Beteiligungsrechte des Bundestages (Art. 23 Abs. 2 und 3 GG) und des Bundesrates (Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 GG) parlamentarisch mitverantwortet; die wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97]. Von den Unterrichtungspflichten nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG ist die Stellungnahme- und Berücksichtigungspflicht nach Art. 23 Abs. 3 GG zu unterscheiden; das herangezogene Material trifft jedoch keine Aussage dazu, wie sich die beiden Tatbestände zueinander verhalten [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Keine Aussage enthält das Material zu einem Verhältnis von Art. 23 Abs. 3 GG zu Art. 100 Abs. 1 GG; die Entscheidung des Finanzgerichts Münster [FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg] stellt einen solchen Zusammenhang her, ohne dass dies aus dem übrigen Material gestützt würde.
V. Streitstand und offene Fragen
39 Ein Widerspruch besteht zwischen der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97], wonach Art. 23 Abs. 3 GG die Mitwirkung des Bundestages an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union betrifft, und der Entscheidung des Finanzgerichts Münster [FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg], die Art. 23 Abs. 3 GG als verfassungsrechtliche Verankerung der Gesetzesbindung der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 GG versteht. Dieser Widerspruch ist nach Rang und Datum zugunsten des Bundesverfassungsgerichts aufzulösen [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97; FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg]. Im Übrigen lässt das Material offen, ob und inwieweit die zu Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG entwickelten Maßstäbe zur Unterrichtungspflicht und zu deren Durchsetzung im Organstreitverfahren auf Art. 23 Abs. 3 GG übertragbar sind [BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11; BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15; BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].
F. Absatz 6 — Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der …
40 3 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
41 Die Vorschrift setzt voraus, dass im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind. Als eines der drei enumerierten Gebiete bestätigt Art. 23 Abs. 6 S. 1 GG die Länderzuständigkeit für den Rundfunk, die nach der Rechtsprechung des VG Düsseldorf auch die Rundfunkfinanzierung einschließt [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. Das Gericht liest die Norm dabei als Belegstelle für die den Ländern nach Art. 70 Abs. 1 GG zugewiesene Sachmaterie Rundfunk, nicht als eigenständige Übertragungs- oder Mitwirkungsnorm [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. Die spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen der Übertragung – die Schwerpunktbetroffenheit, die ausschließliche Landeskompetenz und die Zuordnung zu einem der drei genannten Gebiete – werden im herangezogenen Material nicht eigenständig entfaltet; insbesondere enthält es zu den Gebieten der schulischen Bildung und der Kultur keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
42 Die konkreten Rechtsfolgen des Abs. 6 – die Übertragung der Rechte der Bundesrepublik auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder sowie die Wahrnehmung unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung bei Wahrung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes – werden im herangezogenen Material nicht eigenständig ausgeleuchtet. Lediglich in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum PSPP findet sich der Hinweis, dass Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 4 bis Abs. 6 GG auch den Bundesrat oder den Bundespräsidenten treffen können; dies steht allerdings im Zusammenhang der allgemeinen Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG und betrifft nicht die spezifische Übertragungsrechtsfolge des Abs. 6 [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16].
III. Verfahren und Zuständigkeit
43 Zu dem Verfahren der Benennung des Ländervertreters durch den Bundesrat und zur inhaltlichen Ausgestaltung der Beteiligung und Abstimmung mit der Bundesregierung schweigt das herangezogene Material. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum PSPP bezieht Art. 23 Abs. 4 bis Abs. 6 GG im Rahmen der Integrationsverantwortung auf mögliche Verpflichtungen von Bundesrat und Bundespräsident, ohne das spezifische Verfahren des Abs. 6 zu behandeln [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Informationspflichten der Bundesregierung betrifft Art. 23 Abs. 2 GG und enthält zu Abs. 6 keine Aussage [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
44 Art. 23 Abs. 6 S. 1 GG wird in der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG herangezogen, um die Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Rundfunk zu belegen; die Norm bestätigt damit die bundesstaatliche Kompetenzordnung und die den Ländern zugewiesene Sachmaterie Rundfunk [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. Für die Regelung der Rundfunkfinanzierung als nichtsteuerliche Abgabe mit Gegenleistungscharakter gilt diese Sachgesetzgebungskompetenz; ihre Grenzen ergeben sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. Das VG Düsseldorf stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich auf den Beschluss vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668 und 2104/10), den Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 (1 BvR 199/11) und das Urteil vom 22. Februar 1994 (1 BvL 30/88), und sieht keine Abweichung [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum PSPP erscheint Art. 23 Abs. 6 als Teil des Absatzgefüges Art. 23 Abs. 4 bis Abs. 6 GG, das im Rahmen der aus Art. 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GG folgenden Integrationsverantwortung auch den Bundesrat oder den Bundespräsidenten erfassen kann [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]; eine eigenständige Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Abs. 6 und den Absätzen 1 bis 5 ist dem Material nicht zu entnehmen.
V. Streitstand und offene Fragen
45 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht. Das Material lässt jedoch die spezifische Regelungsstruktur des Art. 23 Abs. 6 GG weitgehend unausgeleuchtet: Das VG Düsseldorf behandelt Abs. 6 S. 1 ausdrücklich nicht als eigenständige Übertragungs- oder Mitwirkungsnorm, sondern als Bestätigung der Länderkompetenz für den Rundfunk [VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14]. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum PSPP nimmt auf Abs. 4 bis Abs. 6 lediglich verwiesen Bezug, ohne deren Inhalt aufzuschlüsseln [BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16]. Die Entscheidung zu den Informationspflichten der Bundesregierung betrifft Abs. 2 und verhält sich zu Abs. 6 überhaupt nicht [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Offen bleibt danach insbesondere, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen der Schwerpunktbetroffenheit zu bestimmen sind und wie das Verhältnis zwischen der Übertragungsrechtsfolge des Satzes 1 und den Anforderungen des Satzes 2 – Beteiligung und Abstimmung mit der Bundesregierung unter Wahrung gesamtstaatlicher Verantwortung – grundrechtlich und kompetenziell einzufangen ist; zu Art. 23 Abs. 6 S. 2 GG enthält das Material keine Rechtsprechung.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umsetzung eines EGMR-Urteils im Sorgerecht. Vater rügte EGMR-Urteilsumsetzung; BVerfG hob OLG-Beschluss wegen Art. 6 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip auf und betonte Souveränitätsvorbehalt aus Art. 23 GG.
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Unterrichtung über ESM und Euro-Plus-Pakt. Das Gericht stellte fest, dass die Bundesregierung das Unterrichtungsrecht des Bundestages aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG zu ESM und Euro-Plus-Pakt verletzt hat.
- BVerfG, 05.05.2020 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 · Rang 1 — PSPP-Ankäufe der EZB. BVerfG verwarf die Verfassungsbeschwerden teils; Bundestag/Bundesregierung verletzten ihre Integrationsverantwortung nach Art. 23 GG durch Untätigkeit.
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Verspätete Unterrichtung über Griechenland-Verhandlungen. Regierung verletzte Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG durch zu späte Information des Bundestags über ihre Griechenland-Verhandlungslinie vor Euro-Gruppe/-Gipfel 2015.
- BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21 · Rang 1 — ESM- und IGA-Änderungsübereinkommen. Abgeordnete rügen fehlende Zwei-Drittel-Mehrheit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG für ESM-/IGA-Änderungsübereinkommen; BVerfG verwirft die Beschwerde.
- BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · Rang 1 — Unterrichtungspflicht bei GSVP-Operation. BVerfG stellte Verletzung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG durch verspätete Zuleitung des Krisenmanagementkonzepts und fehlende Darlegung zum Türkei-Schreiben fest.
- BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 · Rang 1 — Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung. Kirchlicher Arbeitgeber scheiterte mit Ultra-vires- und Identitätsrüge nach Art. 23 GG; BVerfG hob BAG-Urteil nur wegen Art. 4 GG auf.
- VerfGH Thüringen, 06.03.2024 – 23/18 · Rang 2 — Passives Hochschulwahlrecht. Im Streit um die Beschränkung des passiven Wahlrechts auf weibliche Hochschulmitglieder bejaht das Gericht die Unionsrechtsbindung Thüringens aus Art. 23 GG.
- StGH Niedersachsen, 02.05.2024 – StGH 1/23 · Rang 2 — Anhörung im Gesetzgebungsverfahren. Der Organstreit wegen unzureichender Anhörung im Gesetzgebungsverfahren wurde zurückgewiesen; Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG diente nur als Vergleich.
- FG Münster, 19.09.2007 – 8 K 1363/04 Kg · Rang 3 — Kindergeld bei Kettenduldung. Klage eines geduldeten Vaters auf Kindergeld für 2002/03 blieb erfolglos; das FG sah sich wegen Art. 23 Abs. 3 GG an die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG gebunden.
- OVG NRW, 22.06.2017 – 13 B 238/17 · Rang 3 · von 19 fremden Gerichten zitiert
- VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02 · Rang 4 — Kontrolle dienstlicher Beurteilungen. Das Gericht bejahte bei dienstlichen Beurteilungen wegen Art. 23 Abs. 2 GG einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
- VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 27 K 5895/14 · Rang 4 — Rundfunkbeitrag für Gemeinschaftsunterkunft. Die Klage gegen Rundfunkbeiträge für eine angebliche Gemeinschaftsunterkunft blieb erfolglos; Art. 23 Abs. 6 S. 1 GG bestätigt die Rundfunkkompetenz der Länder.