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Der Praxiskommentar GG · 3 von 176

Art. 1 GG

Wortlaut
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 8.635 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 61 wurden ausgewählt, 45 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 1 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 8.635 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 1 GG — 1,30 %
Nennungen 16.213 insgesamt, also 1,9 je Entscheidung
Gerichte 395 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1957 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▄▄▄▄▅█▆▆▅▅▂ — 429, 391, 404, 349, 365, 516, 726, 572, 537, 505, 495, 197 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 1.122 (13 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1.334 (15 %) · Obergerichte: 3.385 (39 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2.674 (31 %) · Amtsgerichte: 112 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 8 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 1.131 von 8.635 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.000 € bis 10.000 €
Erfolgsbild In 907 von 2.663 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 34 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 8.635 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 8
    • Würde — Rn. 9
    • Menschen — Rn. 10
    • schützen — Rn. 11
    • Verpflichtung — Rn. 12
    • staatlichen — Rn. 13
    • Gewalt — Rn. 14
    • Deutsche — Rn. 15
    • Volk — Rn. 16
    • darum — Rn. 17
    • unverletzlichen — Rn. 18
    • Menschenrechten — Rn. 19
    • Gemeinschaft — Rn. 20
  • C. Absatz 1 — Die Würde des Menschen ist unantastbar — Rn. 22
    • I. Schutzbereich — Rn. 23
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 23
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 24
      1. Eingriff — Rn. 26
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 28
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
  • D. Absatz 2 — Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und … — Rn. 33
    • I. Schutzbereich — Rn. 34
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 34
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 35
      1. Eingriff — Rn. 36
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 37
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
  • E. Absatz 3 — Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende … — Rn. 40
    • I. Schutzbereich — Rn. 41
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 41
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 42
      1. Eingriff — Rn. 43
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 44
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46
  • F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 47
    • I. Schutzbereich — Rn. 48
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 48
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 49
      1. Eingriff — Rn. 50
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 51
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 52
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 53
  • G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 54

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 1 GG garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die als oberster und zentraler Wert der Verfassung gilt [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22] und aus der in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als individueller Leistungsanspruch folgt [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16; SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Absatz 2 stellt die Grundrechte in den Zusammenhang der internationalen Menschenrechte und verpflichtet zu deren Berücksichtigung als Auslegungshilfe [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17]. Absatz 3 bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar und umfassend an die Grundrechte [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25; BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1983–1996: Grundlegung. Die Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wird 1983 durch das Volkszählungsurteil begründet, das die Würdegrenze erst bei einer Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit ansetzt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. 1995 unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Verletzung der Menschenwürde selbst nach Art. 1 Abs. 1 GG [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]; 1996 stellt es klar, dass das Asylgrundrecht nicht zum Gewährleistungsinhalt von Art. 1 Abs. 1 GG gehört [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

3 2004–2009: Fortentwicklung. 2004 begründet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Pflicht, die Europäische Menschenrechtskonvention als Auslegungshilfe heranzuziehen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. 2006 lehnt es einen Wirkungszusammenhang zwischen Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG ab und betont, dass die Reichweite der Grundrechtsbindung vom Schutzgehalt des jeweiligen Grundrechts abhängt [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. 2009 bestätigt der Bundesgerichtshof den aus Art. 1, 2 GG abgeleiteten Schutz von Gesundheitsdaten und dessen Abwägbarkeit [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08].

4 2013–2019: Ausbau. 2013 überträgt das Bundesarbeitsgericht die Bindung des Richters aus Art. 1 Abs. 3 GG auf die zivilprozessuale Beweisverwertung [BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11]. 2019 präzisiert das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und erklärt zwingende Leistungsminderungen über 30 Prozent des Regelbedarfs sowie starre Sanktionsdauern für unvereinbar [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]; im selben Jahr hebt es die Traditionslinie zwischen Art. 1 Abs. 2 GG und der Charta hervor [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17].

5 2020–2026: Neuere Entwicklungen. 2024 stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass Art. 1 Abs. 3 GG einer Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte nicht entgegensteht [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. 2025 entwickelt es aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes einen allgemeinen Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts, der sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten kann [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]; diese Linie wird 2026 bestätigt und zugleich verneint, soweit daraus ein Visumanspruch hergeleitet wird [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. 2025 grenzt das Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum des Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG von der Beamtenalimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG ab [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18].

III. Systematische Stellung

6 Art. 1 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zur Begründung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17; BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26]. In Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährleistet es das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16; SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG bildet die Grundlage staatlicher Schutzpflichten für Leben und Gesundheit [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19; BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5.22; BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Art. 1 Abs. 2 GG verknüpft die Grundrechte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention über Art. 59 Abs. 2 GG [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17] und mit der Charta der Grundrechte [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17; EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Art. 1 Abs. 3 GG bindet nur die staatlichen Gewalten; eine staatsgleiche Bindung privater Unternehmen scheidet auch bei Marktmacht aus [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17; BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20; OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25].

7 Abgegrenzt wird Art. 1 Abs. 1 GG vom Asylgrundrecht des Art. 16a GG, das nicht zu seinem Gewährleistungsinhalt gehört [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93], sowie von der Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG, die nicht anhand des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu messen ist [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Art. 1 Abs. 3 GG begründet keine Erweiterung des Gerichtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03] und steht einer Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht entgegen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

B. Begriffe des Wortlauts

8 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 76 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Würde

9 Die Würde des Menschen ist der oberste und zentrale Wert der Verfassung [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22]. Sie schützt den Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift, und schließt Mitwirkungspflichten aus, die auf staatliche Bevormundung oder Versuche der „Besserung“ gerichtet sind [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16]. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn die Person einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihre Subjektqualität prinzipiell infrage stellt, oder wenn in der Behandlung eine willkürliche Missachtung der Würde des Menschen liegt [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25]. In Notlagen entspricht der objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG ein subjektiver Leistungsanspruch auf materielle Unterstützung [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16]. Die persönliche Ehre ist Ausdruck der Persönlichkeit und Ausfluss der Menschenwürde [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91].

Menschen

10 „Menschen“ sind alle Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Behinderung. Die Menschenwürde ist gewahrt, wenn das Recht auf Autonomie und Wahlmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen erhalten bleibt [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Sie kann auch gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Wirkung entfalten [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Der Mensch darf nicht auf das schiere physische Überleben reduziert werden; eine Aufspaltung in einen Kernbereich der physischen und einen Randbereich der sozialen Existenz ist mit der Unantastbarkeit unvereinbar [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16].

schützen

11 „Schützen“ bezeichnet die staatliche Schutzpflicht, die aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte folgt: Der Staat hat sich dort schützend und fördernd vor die betroffenen Rechtsgüter des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1426/24]. Nicht jede Gefahr löst eine konkrete Schutzpflicht aus; aus Art. 1 Abs. 2 GG folgt keine Schutzpflicht mit dem Inhalt, durch Erteilung von Visa vor einer Abschiebung durch einen Drittstaat zu schützen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

Verpflichtung

12 Die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde richtet sich an alle staatliche Gewalt [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Sie erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Gewalt, nicht nur auf einen bestimmten Hoheitsträger [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1426/24]. Der Staat ist ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. In Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG folgt daraus eine Schutzpflicht für die Gesundheit und eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Soldatinnen und Soldaten [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5.22].

staatlichen

13 „Staatlichen“ meint die staatliche Gewalt, das heißt Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Nur staatliche Gewalt ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden [OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25]. Private, auch marktbeherrschende Unternehmen, sind nicht staatsgleich an die Grundrechte gebunden [BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20]. Die Bindung ist handlungsformunabhängig und erfasst alle staatlichen Stellen [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16].

Gewalt

14 „Gewalt“ in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG umfasst die drei Staatsfunktionen Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]; [OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25]. Auch Landesverfassungsgerichte sind als Teil der öffentlichen Gewalt erfasst und unmittelbar an die Grundrechte gebunden [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25]. Tarifvertragsparteien gehören nicht zu den drei Gewalten, weshalb sich für sie aus Art. 1 Abs. 3 GG keine unmittelbare Grundrechtsbindung ergibt [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

Deutsche

15 „Deutsche“ in der Wendung „Deutsches Volk“ meint das Staatsvolk, nicht eine ethnisch definierte Volksgemeinschaft. Ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff, der den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand verfolgt, verstößt gegen die Menschenwürde [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Das Grundgesetz kennt keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes [VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26]. Art. 1 Abs. 2 GG weist dem Kernbestand internationaler Menschenrechte einen besonderen Schutz zu, ohne auf Deutsche beschränkt zu sein [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].

Volk

16 Das Volk im Sinne des Art. 1 Abs. 2 GG ist staatsrechtlich, nicht ethnisch bestimmt [VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26]. Das Bekenntnis des deutschen Volkes zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten verpflichtet die deutschen Staatsorgane, das Völkerrecht zur Geltung zu bringen [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt; ethnischen Zuordnungen kommt keine exkludierende Bedeutung zu [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24].

darum

17 „Darum“ knüpft an die in Art. 1 Abs. 1 garantierte Menschenwürde an: Quelle und Ziel der menschenrechtsbasierten Ordnung ist die Menschenwürde [VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26].

unverletzlichen

18 „Unverletzlich“ bezeichnet den unabdingbaren Charakter der Menschenrechte. Art. 1 Abs. 2 GG stellt die Grundrechte des Grundgesetzes in dieselbe Tradition der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte wie die Europäische Menschenrechtskonvention [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17]. Auch die Freiheit der Person wird in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als „unverletzlich“ bezeichnet und genießt deshalb einen hohen Rang [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01].

Menschenrechten

19 „Menschenrechte“ in Art. 1 Abs. 2 GG meinen den Kernbestand internationaler Menschenrechte [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Dazu gehören die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Gewährleistungen, die gemäß Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes anleiten [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Sie sind Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Aus ihnen folgt ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].

Gemeinschaft

20 „Gemeinschaft“ in Art. 1 Abs. 2 GG meint die menschliche Gemeinschaft schlechthin, nicht nur die nationale oder staatliche Gemeinschaft [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Der Einzelne ist eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].

21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: bekennt, unantastbar, achten, unveräußerlichen, Grundlage, Friedens.

C. Absatz 1 — Die Würde des Menschen ist unantastbar

22 15 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

23 Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG schützt die natürliche Person. Juristische Personen können sich nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG selbst berufen, wohl aber auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es um Ausprägungen geht, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen; die Frage, ob sich der Schutzbereich insgesamt nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen erstreckt, bleibt offen [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Auch Parteien als juristische Personen bzw. Personenverbände können sich auf dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Nach dem Tod wirkt die Menschenwürde als postmortales Persönlichkeitsrecht fort; Trägerin dieses Rechts ist die Verstorbene selbst, nicht die Angehörigen, die es nur als Wahrnehmungsberechtigte geltend machen können [VG München, 25.08.2026 – M 10 E 26.5909].

2. Sachlicher Schutzbereich

24 Die Menschenwürde schützt vor einer Behandlung, die den Menschen zum bloßen Objekt staatlicher Gewalt macht [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Eine Verletzung liegt vor, wenn die Person einer Behandlung ausgesetzt wird, die ihre Subjektqualität prinzipiell infrage stellt oder in der eine willkürliche Missachtung des dem Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes liegt [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25]. Die Würde umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen; rassistisch motivierte Diskriminierung und die Behandlung von Personen oder Gruppen als Menschen zweiter Klasse verletzen Art. 1 Abs. 1 GG [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet zudem ein menschenwürdiges Existenzminimum, das neben der physischen Existenz auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst; dieser Anspruch steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu und ist migrationspolitisch nicht relativierbar [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

25 Darüber hinaus ist Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG die grundrechtliche Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Dieses umfasst insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]; es schützt auch vor Beeinträchtigungen durch schlichtes Verwaltungshandeln, etwa der Veröffentlichung amtlicher Kontrollergebnisse im Internet [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12]. Die persönliche Ehre ist Ausdruck der Persönlichkeit und Ausfluss der Menschenwürde [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Die sexuelle Selbstbestimmung ist Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und umfasst das Recht, selbst über die Involvierung in ein sexualbezogenes Geschehen zu entscheiden, etwa bei der absichtlichen Berührung primärer oder sekundärer Geschlechtsmerkmale [BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 302/16]. Ferner schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, insbesondere Befunde über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26]. Die Selbstbestimmung im Betreuungsrecht [BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25] und die Resozialisierung von Strafgefangenen [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26] sind ebenfalls in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert. Auch der postmortale Persönlichkeitsschutz wird durch Art. 1 Abs. 1 GG getragen [VG München, 25.08.2026 – M 10 E 26.5909].

II. Eingriff

26 Ein Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG liegt nur bei einer Verletzung der Menschenwürde selbst vor. Die bloße Auferlegung gesetzlicher Verhaltenspflichten genügt hierfür nicht: Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ohne tatsächliche Rundfunknutzung macht den Betroffenen nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]; ebenso wenig die Pflicht zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25]. Eine Verletzung setzt voraus, dass die Behandlung die Subjektqualität prinzipiell infrage stellt oder eine willkürliche Missachtung der Würde darstellt [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25].

27 Bei den aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechten liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor, wenn staatliche Maßnahmen die geschützte Freiheit beeinträchtigen. Dies ist der Fall bei der Veröffentlichung des Ergebnisses einer amtlichen Kontrolle eines Betriebs im Internet (Verwaltungsrealakt) [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12], bei einer zwangsweisen Untersuchung auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26], bei der Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers [BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25], bei der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26] sowie bei der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch den Verfassungsschutz, die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Auskunftserteilung begründet [VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

28 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einer möglichen Rechtfertigung einer Menschenwürdeverletzung; die Entscheidungen prüfen lediglich, ob die Schwelle der Verletzung überschritten ist [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25; OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Da die Würde nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, ist eine Verletzung nicht rechtfertigungsfähig.

29 Soweit Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen sind, unterliegen Eingriffe den allgemeinen Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG (verfassungsmäßige Ordnung) und müssen verhältnismäßig sein, wobei der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung als absolute Grenze wirkt [BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25]. Beispielsweise ist § 184l StGB mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vereinbar, weil die Strafvorschrift die Betroffenen nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben hindert und keine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage schafft [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22]. Die Veröffentlichung amtlicher Kontrollergebnisse greift in die informationelle Selbstbestimmung ein, bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12]. Die Bestellung eines Betreuers erfordert wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs die Einhaltung verfahrensrechtlicher Sicherungen, etwa der erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren [BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Art. 1 Abs. 1 GG wird selten isoliert angewandt; er bildet die Wertgrundlage und den unantastbaren Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. In dieser Verbindung schützt es die informationelle Selbstbestimmung [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12; VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21], die persönliche Ehre [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91], die sexuelle Selbstbestimmung [BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 302/16; BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22], Gesundheitsdaten und die Intimsphäre [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26], die Selbstbestimmung im Betreuungsrecht [BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25] und die Resozialisierung [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26]. Juristische Personen können sich auf bestimmte Ausprägungen dieses Rechts berufen, soweit sie nicht an die charakterliche Individualität anknüpfen [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

31 Als eigenständiger Prüfungsmaßstab tritt Art. 1 Abs. 1 GG bei direkten Menschenwürdeverletzungen auf, etwa bei völkisch-abstammungsmäßigen und rassistischen Bestrebungen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21], bei der Anwendung der Objektformel [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15; BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25] und beim postmortalen Persönlichkeitsschutz [VG München, 25.08.2026 – M 10 E 26.5909]. Der aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Ehrenschutz wirkt als Schranke der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Hingegen begründet Art. 1 Abs. 1 GG kein subjektives Recht auf allgemeine Vertragstreue im Völkerrecht [OVG NRW, 21.08.2026 – 4 B 456/25 und 4 E 224/25].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Die ausgewerteten Entscheidungen weisen keinen grundsätzlichen Widerspruch auf. Offen bleibt, ob sich der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen erstreckt [BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12]. Nicht entschieden ist, ob die herabsetzende Gleichstellung von Soldaten und Mördern die Menschenwürde selbst verletzt oder nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht; das Gericht hält eine Menschenwürdeverletzung lediglich für erwägenswert [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Die zeitliche Grenze des postmortalen Persönlichkeitsschutzes ist nicht festgelegt; es spricht einiges dafür, dass er nach Ablauf eines längeren Zeitraums entfallen kann [VG München, 25.08.2026 – M 10 E 26.5909]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine weiteren offenen Streitfragen.

D. Absatz 2 — Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und …

33 14 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

34 Das Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten bezieht sich auf den Menschen als solchen und nicht allein auf deutsche Staatsangehörige; die Grundrechte werden durch Art. 1 Abs. 2 GG in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Schutzberechtigt sind daher auch Ausländer, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten [SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16], und unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland lebende Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, so bei Gefahren mit hinreichendem Bezug zur deutschen Staatsgewalt [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21].

2. Sachlicher Schutzbereich

35 Art. 1 Abs. 2 GG weist dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]; er enthält das Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Der Schutzgegenstand wird in der Rechtsprechung unterschiedlich konkretisiert. Verstanden wird Art. 1 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Wertentscheidung zugunsten des Kernbestands internationaler Menschenrechte, die zur völkerrechtsfreundlichen und konventionsgemäßen Auslegung der Grundrechte verpflichtet [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Der Gewährleistungsgehalt unterscheidet sich dabei nach der Rechtsprechung von dem verfassungsrechtlichen Schutz sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, weil Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben können [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Zugleich wird Art. 1 Abs. 2 GG als Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eingeordnet [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22] und als Traditionsanker, über den das Grundgesetz und die Charta der Grundrechte auf dieselbe Tradition der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte bezogen sind [BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17]. Demgegenüber schützt Art. 1 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Menschenwürde nicht in einem über Art. 1 Abs. 1 GG hinausgehenden Umfang; die in Art. 1 GRCh geschützte Menschenwürde vermittelt keine über Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG hinausgehenden Rechte [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5.22]. Einen Leistungs- oder Anspruchsgehalt, der auf Einreise- oder Aufenthaltsgewährung gerichtet wäre, enthält Art. 1 Abs. 2 GG nicht [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

II. Eingriff

36 Ein eigenständiger Eingriffsbegriff wird in der Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 2 GG nicht entwickelt. Die Norm wird nicht als subjektives Abwehrrecht geprüft, sondern als Auslegungs- und Verstärkungsnorm innerhalb der Schutzpflichten- und Grundrechtsdogmatik; so wird etwa die Verweigerung von Visa für die Einreise nicht als Verletzung von Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewertet, weil aus dieser Verbindung keine extraterritoriale Schutzpflicht mit dem Inhalt folgt, durch Visaerteilung vor einer Abschiebung durch einen Drittstaat zu schützen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu einer eigenständigen Eingriffskategorie des Art. 1 Abs. 2 GG.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

37 Die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellt sich für Art. 1 Abs. 2 GG nicht als Abwägungsmaßstab, sondern als Frage nach Umfang und Verdichtung des aus der Norm folgenden Schutzauftrags. Der allgemeine Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte verdichtet sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht; hierfür verlangt die Rechtsprechung einen hinreichenden, den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt und die ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Für die Erfüllung des allgemeinen Schutzauftrags oder einer konkreten Schutzpflicht gibt Art. 1 Abs. 2 GG keine konkreten Schritte oder Maßnahmen vor; dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Diese weite Gestaltungsfreiheit ist von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs nur eingeschränkt überprüfbar [OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Im Rahmen des Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte erlangt Art. 1 Abs. 2 GG insoweit Bedeutung, als die Verbürgungen der Grundrechte einer Einschränkung grundsätzlich entzogen sind, soweit sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind; Art. 79 Abs. 3 GG hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber aber nicht, die positivrechtliche Ausprägung dieser Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren, so bei der Neuregelung des Art. 16a GG durch Gesetz vom 28. Juni 1993 und der zugehörigen asylverfahrensrechtlichen Vorschriften [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

38 Art. 1 Abs. 2 GG wird in der Rechtsprechung nicht isoliert, sondern regelmäßig in Verbindung mit anderen Normen angewandt. Als Auslegungs- und Einbeziehungsnorm steht er in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG: Er ist die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]; die Gewährleistungen der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leiten gemäß Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes an und weisen insoweit eine verfassungsrechtliche Dimension auf [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Gegenüber Art. 1 Abs. 1 GG verhält sich Art. 1 Abs. 2 GG als ergänzendes Bekenntnis und Auslegungsanker; aus Art. 1 Abs. 2 GG und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte, der sich zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten kann [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21; BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Neben dem Bekenntnis des Art. 1 Abs. 2 GG sind die deutschen Staatsorgane nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 GG verpflichtet, das Völkerrecht zur Geltung zu bringen, wenn das Handeln eines anderen Staates damit nicht in Einklang steht [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Mit Art. 1 Abs. 3 GG teilt Art. 1 Abs. 2 GG den Anknüpfungspunkt der umfassenden, nicht auf das Staatsgebiet beschränkten Grundrechtsbindung [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Ferner stützt Art. 1 Abs. 2 GG den Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren konstitutive Bestandteile das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip sind; mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird daraus abgeleitet, dass das Grundgesetz einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht kennt [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22; VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26]. Im Bereich der Existenzsicherung markiert Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Untergrenze staatlicher Leistungen; Art. 1 Abs. 2 GG wird davon unterschieden und der Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG gegenübergestellt [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Für die Erbringung des gebotenen Mindestschutzes durch europäische Nachbarstaaten zieht das Bundesverfassungsgericht über Art. 1 Abs. 2 GG hinaus Art. 23 Abs. 1 GG heran [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 GG über einen allgemeinen Schutzauftrag hinaus konkrete grundrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt: Der Auftrag verdichtet sich nur unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Schutzpflicht [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21; BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Divergenzen zeigen sich jedoch in der Bestimmung des Verhältnisses zu Art. 1 Abs. 1 GG. Während das Bundespatentgericht Art. 1 Abs. 2 GG als Ausgangspunkt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit als normativen Anknüpfungspunkt für die Bewertung eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs heranzieht [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22], deutet das Bundesverwaltungsgericht die Norm im Rahmen der gesundheitsbezogenen staatlichen Schutzpflicht lediglich als Verstärkung der Fürsorgepflicht im Verbund mit Art. 2 Abs. 2 GG, ohne einen eigenständigen Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 2 GG festzustellen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5.22]. Für das Verhältnis des Art. 1 Abs. 2 GG zu Art. 1 Abs. 1 GG enthält das herangezogene Material im Übrigen keine darüber hinausgehende Aussage.

E. Absatz 3 — Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende …

40 15 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

41 Art. 1 Abs. 3 GG benennt als Adressaten der Grundrechtsbindung Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03; BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Die Bindung erfasst alle Träger öffentlicher Gewalt, einschließlich der Landesverfassungsgerichte [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25], der Streitkräfte [VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21], der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 60/25] und der Verwaltung unabhängig von der Handlungsform [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Private sind demgegenüber grundsätzlich keine Adressaten der Grundrechtsbindung; sie nehmen vielmehr selbst Grundrechte wahr [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17]. Ein privater Umweltverband ist daher nicht grundrechtsgebunden [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17], ebenso wenig ein privates Unternehmen, auch wenn es eine marktbeherrschende Stellung innehat; eine staatsgleiche Bindung privater Unternehmen folgt nicht allein aus deren Marktmacht [BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20]. Gegenüber dem privaten Betreiber einer ortsfesten Funkanlage besteht deshalb kein unmittelbarer subjektiver Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG [OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25]. Allerdings ist der T. bei der Veröffentlichung von Patientenempfehlungen hoheitlich tätig und unterliegt insoweit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG der Grundrechtsbindung; seine Bewertung von Hyaluronsäure-Produkten mit der Stufe „negativ“ bindet ihn an die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und möglicherweise an Art. 14 Abs. 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) [SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 ER]. Die Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ist umstritten; die Senatsmehrheit des Bundesverfassungsgerichts sieht Art. 1 Abs. 3 GG nicht als Sperre für eine solche Bindung aus Art. 9 Abs. 3 GG [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].

2. Sachlicher Schutzbereich

42 Art. 1 Abs. 3 GG begründet die unmittelbare Geltung der Grundrechte für alle staatlichen Funktionen [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Die Bindung ist unabhängig von der Handlungsform; die für den Gesetzgeber entwickelten Rechtfertigungsmaßstäbe gelten gleichermaßen für die Anwendung von Verwaltungsvorschriften in ständiger Verwaltungspraxis [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Die Reichweite der Grundrechtsbindung hängt maßgeblich von der Schutzrichtung und dem Schutzgehalt des jeweils in Rede stehenden Grundrechts ab [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Die Bindung ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt; Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte, deren Schutzwirkungen sich im Ausland nach den Umständen unterscheiden können [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte erwachsende Schutzpflichten treffen alle Träger öffentlicher Gewalt; Art. 1 Abs. 3 GG benennt den Kreis der Pflichtenträger, nicht den Umfang der Schutzpflicht im Einzelfall [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1426/24]. Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber und ist bei der Urteilsfindung an die maßgeblichen Grundrechte gebunden [BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11]. Der Richter ist daher verpflichtet, bei der Verwertung heimlich erlangter persönlicher Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu beachten; bei einer nicht durch überwiegende Beweisinteressen gerechtfertigten Verletzung ergibt sich ein prozessuales Verwertungsverbot [BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11].

II. Eingriff

43 Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt kein eigenständiger Eingriffsbegriff; die Norm vermittelt die Bindung an die jeweils berührten Grundrechte und deren Eingriffsvoraussetzungen [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Die Rechtsprechung zieht Art. 1 Abs. 3 GG heran, um staatliche Maßnahmen zu qualifizieren, die in Grundrechte eingreifen: die Verwertung heimlich erlangter Videoaufzeichnungen im Kündigungsprozess als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht [BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11], die Anwendung von Verwaltungsvorschriften mit gleichheitsrechtlich relevanter Differenzierung [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16], Leistungsminderungen nach § 31a SGB II als Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums [BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16], die Veröffentlichung negativer Patientenempfehlungen als Eingriff in die Berufsfreiheit [SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 ER], die Beweiserhebung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse als mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 60/25] und die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, die allerdings keinen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG darstellt [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Gegenüber Privaten scheidet ein unmittelbarer Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus; der Einzelne kann gegenüber dem Staat lediglich die Beachtung der Schutzpflicht verlangen [OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

44 Art. 1 Abs. 3 GG überträgt die für den Gesetzgeber entwickelten Rechtfertigungsanforderungen auf jede staatliche Stelle; die Wahl einer bestimmten Handlungsform eröffnet keine geringeren Anforderungen [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Die Kontrolldichte ist nach der Weite des Gestaltungsspielraums abzustufen: Kommt nur das Willkürverbot in Betracht, ist ein Verstoß erst bei evidenter Unsachlichkeit der Differenzierung festzustellen; bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder auf die Wahrnehmung von Grundrechten bezogen sind, gilt ein strengerer Maßstab [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Für aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte erwachsende Schutzpflichten steht der Bundesregierung ein weites Ermessen zu; eine Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger im Ausland besteht von Verfassungs wegen, doch begründet Art. 1 Abs. 3 GG keinen Anspruch auf ein konkretes staatliches Tun oder Unterlassen, solange der Schutzpflicht genügt ist [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1426/24; OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25]. Bei extraterritorialen Schutzpflichten zugunsten ausländischer Staatsangehöriger verlangt das Bundesverfassungsgericht einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt und die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts; im Fall der begehrten Verpflichtung, Raketenabschüsse im Jemen zu unterbinden, scheiterte die Schutzpflicht an der zweiten Voraussetzung [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Die Grundrechtsbindung kann das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse einschränken, steht dort aber neben weiteren Grenzen wie Staatswohl und Rechtsmissbrauch [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 60/25]. Die Grundrechtsbindung als solche trägt die Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten, entbindet jedoch nicht von den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; die Beschwerde gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz scheiterte deshalb an der mangelnden Darlegung eines rügefähigen Rechts [BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

45 Art. 1 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG: Die Grundrechtsbindung wurzelt in der Menschenwürdegarantie und im Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Art. 1 Abs. 2 GG weist dem Kernbestand internationaler Menschenrechte einen besonderen Schutz zu, der sich von dem Schutz sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen unterscheiden kann [BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21]. Zu Art. 19 Abs. 4 GG besteht kein Wirkungszusammenhang dahin, dass aus der unmittelbaren Grundrechtsbindung ein erweiterter gerichtlicher Primärrechtsschutz gegen nicht hoheitliche Akte folgte [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers stellt keinen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG dar; die Bindung an die Grundrechte und der formelle Rechtsschutz sind nicht derart verknüpft, dass aus dem materiellen Grundrechtsschutz ein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle erwachsen würde [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Neben die Grundrechtsbindung tritt die Bindung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG [VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17; VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21]. Zu Art. 9 Abs. 3 GG verhält sich Art. 1 Abs. 3 GG nach der Senatsmehrheit des Bundesverfassungsgerichts nicht als abschließende Regelung, die eine Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien ausschlösse [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wirkt über Art. 1 Abs. 3 GG auf das Verfahren ein, wenn es um die Verwertung grundrechtlich geschützter persönlicher Daten geht [BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11]. Im Asylrecht ist das Asylgrundrecht nicht Teil des Gewährleistungsinhalts von Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 GG hindert den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, die positivrechtliche Ausprägung der Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren [BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93].

V. Streitstand und offene Fragen

46 Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Reichweite der Grundrechtsbindung Privater, insbesondere der Tarifvertragsparteien: Die Senatsmehrheit des Bundesverfassungsgerichts verneint eine Sperrwirkung des Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber einer Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG und hält den früheren Delegationsansatz des Bundesarbeitsgerichts, der Tarifverträge als „Gesetzgebung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG begriff, für nicht mehr tragfähig [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Demgegenüber lehnt das Sondervotum eine ungeschriebene Erstreckung des Art. 1 Abs. 3 GG auf die Grundrechtsträger des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG wegen der besonderen Staatsferne der Tarifautonomie ab; die Ausführungen zum Sondervotum brechen im Material allerdings ab, was das genaue Begründungsprofil offen lässt [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Für private Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung verneint der Bundesgerichtshof eine staatsgleiche Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG; eine solche setze mehr voraus als eine bloß überragende Marktstellung, wie sie im Fall einer Social-Media-Plattformbetreiberin bei der Löschung eines Beitrags nicht vorlag [BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20]. Das Bundesverfassungsgericht lässt die Frage, ob eine staatliche Stelle, die sich privatrechtlicher Handlungsformen auf der Ebene der Gleichordnung mit Privaten bedient, gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist, ausdrücklich offen; entschieden wird lediglich, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt [BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03]. Zudem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die für den Gesetzgeber entwickelten Rechtfertigungsmaßstäbe ausdrücklich auf die Verwaltung übertragen, was als Präzisierung der handlungsformunabhängigen Bindung zu verstehen ist [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Ein ausdrücklicher Widerspruch zwischen den Entscheidungen zur Bindung privater Akteure und zur Bindung der Tarifvertragsparteien wird nicht aufgelöst, dürfte aber ohne Belang sein, weil die Tarifvertragsparteien ihre Normsetzungsbefugnis aus Art. 9 Abs. 3 GG herleiten, während die übrigen privaten Akteure über keine vergleichbare grundrechtliche Kompetenzzuweisung verfügen [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20].

F. Verweise ohne Absatzangabe

47 3 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

48 Eine allgemeine Aussage zum persönlichen Schutzbereich des Art. 1 GG enthält das Material nicht. Behandelt werden Art. 1 GG bzw. seine Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG in Konstellationen, die Asylbewerber [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92], Betroffene im Hinblick auf Gesundheitsdaten [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08] und Menschen mit Behinderungen bei persönlicher Assistenz [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22] betreffen.

2. Sachlicher Schutzbereich

49 Als Gewährleistungsgehalt des Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 GG hat der Bundesgerichtshof das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, wonach die Verwendung von Gesundheitsdaten grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen und im Übrigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Das Interesse an der Geheimhaltung von Gesundheitsdaten und an der Kontrolle des Umgangs mit ihnen ist ein Schutzgut von hohem Rang [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Für Menschen mit Behinderungen ist die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG – parallel zu Art. 1 der Charta – gewahrt, wenn das Recht auf Autonomie und Wahlmöglichkeiten bei persönlichen Assistenzleistungen erhalten bleibt; die Wünsche der assistenznehmenden Person sind zu respektieren, soweit sie im Einzelfall angemessen sind [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Nicht als tragender Gehalt, sondern als erfolglose Rüge des vorlegenden Gerichts ist mitgeteilt, dass Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG als Maßstab für den Wesensgehalt der freien Entfaltung der Persönlichkeit angesehen wurde, wobei die Behinderung zwischenmenschlicher Kontakte als Beeinträchtigung gewertet wurde [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92].

II. Eingriff

50 Als Prüfungsgegenstand der verfassungsrechtlichen Gewährleistung aus Art. 1, 2 GG wird die Verwendung von Gesundheitsdaten behandelt, die ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Bei persönlichen Assistenzleistungen greift die assistenzleistende Person zwangsläufig tief in die Privat- und Intimsphäre der assistenznehmenden Person ein, weil die persönliche Assistenz alle Lebensbereiche betrifft [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. In der erfolglosen Rüge wurden Aufenthaltsbeschränkungen für Asylbewerber als Behinderung zwischenmenschlicher Kontakte und damit als mögliche Antastung des Wesensgehalts der freien Entfaltung der Persönlichkeit gewertet [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

51 Der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 1, 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schrankenlos; das Interesse an der Geheimhaltung von Gesundheitsdaten tritt in einer Abwägung der Parteiinteressen und sonstigen Fallumstände zurück, wobei dies umso mehr gelten muss, wenn beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last fällt, insbesondere wenn der Betroffene den zugrunde liegenden Vertrag selbst durch arglistige Täuschung zustande gebracht hat [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Die Grenze der Menschenwürdewahrung bei persönlicher Assistenz ist die Angemessenheit im Einzelfall: Nur angemessene Wünsche der assistenznehmenden Person sind zu respektieren [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Eine auf das Alter bezogene Anforderung an die Assistenzperson wurde im konkreten Fall als nach § 10 AGG zulässig angesehen, da sie objektiv und angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und das Mittel angemessen und erforderlich ist [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Als Grenze wurde in der erfolglosen Rüge formuliert, dass Aufenthaltsbeschränkungen bei langer Verfahrensdauer und fehlenden Ausnahmegründen nicht länger zu rechtfertigen seien und sich dann weitgehend als Schikanen darstellten [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

52 Art. 1 GG wird in den Verdichtungen nicht als isolierte Gewährleistung angewandt, sondern in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG für das Persönlichkeitsrecht und die freie Entfaltung der Persönlichkeit [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92; EuGH, 07.12.2023 – C-518/22] sowie in Art. 1, 2 GG für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Für Menschen mit Behinderungen wird Art. 1 GG zusätzlich parallel zu Art. 1 der Charta gesetzt [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Flankiert wird dieses Verständnis im Bereich der persönlichen Assistenz durch Art. 19 des VN-Übereinkommens, das konkrete Anforderungen an Autonomie und Wahlmöglichkeiten stellt [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Einfachrechtliche Ausprägungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts sieht der Bundesgerichtshof in §§ 3 Abs. 9, 4 Abs. 1, 28 Abs. 6 BDSG sowie im neu geschaffenen, im Streitfall jedoch noch nicht anwendbaren § 213 VVG [BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08]. Für die Altersanforderung bei persönlicher Assistenz verweist der Europäische Gerichtshof auf §§ 8 Abs. 1, 10 AGG sowie § 8 Abs. 1 SGB IX und § 78 Abs. 1 SGB IX [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Abgegrenzt wird die Rüge zu Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG von der Fortbewegungsfreiheit: Räumliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Ausländern sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen, nicht an Art. 104 GG [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92].

V. Streitstand und offene Fragen

53 Ein Widerspruch zwischen den mitgeteilten Entscheidungen ist nicht ersichtlich; der Auszug [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22] gibt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs an, wonach das VN-Übereinkommen zu den Rechtsakten der Union in den von ihm erfassten Angelegenheiten gehört [EuGH, 07.12.2023 – C-518/22]. Offen bleibt, ob Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen eigenständigen Maßstab für den Wesensgehalt der freien Entfaltung der Persönlichkeit begründet; die entsprechende Rüge ist als erfolglos mitgeteilt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht einen tragenden Satz dazu formuliert hätte [BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92].

G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

54 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

55 Das Landgericht verneinte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und hielt die Fesselung für verhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht bejaht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil die Fesselung insbesondere wegen ihrer Dauer und der gesundheitlichen Beeinträchtigung unverhältnismäßig war. [BVerfG, 19.01.2023 – 2 BvR 1719/21; LG Arnsberg, 27.05.2021 – 2 StVK 395/20]

56 Das Amtsgericht München vertrat, das Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten als Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG habe hohes Gewicht und rechtfertige strenge Maßstäbe bei der Akteneinsicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht korrigierte dies und stellte klar, dass Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zwar das informationelle Selbstbestimmungsrecht schützt, aber weder einen generellen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses noch des Informationsinteresses begründet, sondern eine einzelfallbezogene Abwägung erfordert, wobei konkrete Geheimhaltungsinteressen bislang nicht geltend gemacht wurden. [BayObLG, 02.09.2021 – 101 VA 100/21; AG München, 22.04.2021 – 1500 IN 1567/17]

57 Das Landgericht Bielefeld machte die Gewährung einer Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit davon abhängig, dass Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit konkret drohen oder bereits Anzeichen haftbedingter Depravation vorliegen, und verneinte dies. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten, ohne dass bereits Anzeichen haftbedingter Depravation vorliegen müssen. [BVerfG, 18.09.2019 – 2 BvR 1165/19; LG Bielefeld, 15.01.2019 – 101 StVK 4188/18]

58 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat angenommen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unanwendbar sind. Das Bundessozialgericht führt seine Rechtsprechung trotz der BVerfG-Entscheidung fort und sieht in Art. 1 GG nur einen Schutz vor unverhältnismäßigen Belastungen, nicht eine Erweiterung des Krankenbehandlungsanspruchs. [BSG, 11.09.2012 – B 1 KR 11/12 R; LSG Baden-Württ., 25.01.2012 – L 5 KR 375/10]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Verfassungsbeschwerden gegen Volkszählungsgesetz 1983: Erhebung im Wesentlichen vereinbar, § 9 Abs. 1–3 wegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nichtig.
  • BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 · Rang 1 · von 70 fremden Gerichten zitiert — Äußerung „Soldaten sind Mörder“. Die Verurteilungen wegen „Soldaten sind Mörder“ verletzten Art. 5 Abs. 1 GG und wurden aufgehoben; Art. 1 Abs. 1 GG betraf nur das Persönlichkeitsrecht.
  • BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Asylrecht und sichere Drittstaaten. Das BVerfG wies Beschwerden gegen Asylausschluss bei Einreise aus sicheren Drittstaaten und Sofortvollzug zurück; Art. 1 GG stehe nicht entgegen.
  • BVerfG, 10.04.1997 – 2 BvL 45/92 · Rang 1 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Asylbewerber. Das BVerfG hielt die räumliche Aufenthaltsbeschränkung und ihre Strafbewehrung bei wiederholten Verstößen auch mit Art. 1 GG für vereinbar.
  • BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Sorgerecht nach EGMR-Urteil. Vater rügt mangelhafte Umsetzung des EGMR-Urteils im Sorgerechtsverfahren; BVerfG hebt OLG-Beschluss auf und zieht EMRK nach Art. 1 Abs. 2 GG heran.
  • BVerfG, 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03 · Rang 1 · von 58 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Rang 1 · von 50 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 06.11.2019 – 1 BvR 276/17 · Rang 1 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Auslistung eines Suchergebnisses. Auslistungsklage einer Geschäftsführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber blieb erfolglos; Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verneint.
  • EuGH, 07.12.2023 – C-518/22 · Rang 1
  • BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 · Rang 1
  • BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1426/24 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 24.06.2025 – 2 BvR 686/25 · Rang 1 — Äußerungen zu Rassismus und Rechtsextremismus. Verfassungsbeschwerde eines Parteiverbands gegen Organstreit-Urteil zu Regierungsäußerungen abgelehnt: unzulässig; Art. 1 Abs. 3 nur als Bindung erwähnt.
  • BVerfG, 15.07.2025 – 2 BvR 508/21 · Rang 1
  • BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 · Rang 1 — Berliner Beamtenbesoldung 2008–2020. Beamte rügten zu niedrige Berliner Besoldung; das BVerfG verlangte, die Mindestalimentation von der an Art. 1 Abs. 1 GG orientierten Grundsicherung abzugrenzen.
  • BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Ausfuhrgenehmigung von Panzergetriebeteilen nach Israel. Die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers aus dem Gazastreifen gegen Rüstungsexportgenehmigungen blieb erfolglos; aus Art. 1 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folge kein Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen, die Antragsbefugnis sei nicht dargelegt.
  • BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22 · Rang 1 — Strafbarkeit kindlicher Sexpuppen. Beschwerdeführer wollten kindliche Sexpuppen besitzen; das BVerfG wies ihre Verfassungsbeschwerden zurück, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt.
  • BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26 · Rang 1 — Amtsärztliche Untersuchung einer Richterin. Die Richterin wehrte sich gegen die amtsärztliche Untersuchung; das BVerfG bejahte einen Eingriff in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und hob den OVG-Beschluss auf.
  • BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Visa nach der Menschenrechtsliste. Afghanische Familien verlangten Visa; das BVerfG verneinte eine Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 i.V.m. Art. 1 II GG, hob den OVG-Beschluss aber wegen Willkür auf.
  • BGH, 28.10.2009 – IV ZR 140/08 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Berufsunfähigkeitsversicherung nach falschen Gesundheitsangaben. Revision des Versicherungsnehmers zurückgewiesen: Verwertung seiner Gesundheitsdaten verletzt Art. 1 GG nicht, da er Rückenbehandlungen arglistig verschwieg.
  • BVerwG, 16.05.2013 – 8 C 14/12 · Rang 2 · von 50 fremden Gerichten zitiert
  • BAG, 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 · Rang 2 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Verwertung heimlicher Videoaufzeichnungen im Kündigungsprozess. Das BAG verneinte die Verwertbarkeit heimlicher Videos wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und verwies die Sache zurück.
  • BAG, 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 · Rang 2 · von 38 fremden Gerichten zitiert — Kündigung wegen sexueller Belästigung. Kündigung wegen genitaler Berührung: BAG hob LAG-Urteil auf und verwies zurück; sexuelle Selbstbestimmung ist durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
  • BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Schutz vor US-Drohneneinsätzen. Jemenitische Kläger scheiterten mit der Klage auf Schutz vor US-Drohneneinsätzen via Ramstein; Art. 1 Abs. 3 GG verlange engen Bezug zum deutschen Staat.
  • BGH, 29.07.2021 – III ZR 179/20 · Rang 2 · von 31 fremden Gerichten zitiert — Löschung eines Social-Media-Beitrags. Die Klägerin verlangt Freischaltung eines gelöschten Beitrags; der BGH verneint eine staatsgleiche Grundrechtsbindung der privaten Plattformbetreiberin nach Art. 1 Abs. 3 GG.
  • BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 5.22 · Rang 2
  • BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22 · Rang 2
  • VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 60/25 · Rang 2 — Beweisanträge im Untersuchungsausschuss. Die Antragstellerin obsiegte: Die mehrheitliche Ablehnung ihrer Beweisanträge als unzulässig verstieß gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV; Art. 1 Abs. 3 GG nur als Schranke erwähnt.
  • BGH, 05.08.2026 – XII ZB 323/25 · Rang 2
  • BVerwG, 26.08.2026 – 1 C 27.25 · Rang 2 — Duldungszusatz bei ungeklärter Identität. Geduldeter Somalier wendet sich gegen Duldungszusatz; BVerwG verneint Verstoß der Freiwilligkeitserklärung gegen Art. 1 Abs. 1 GG.
  • VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung von Kontrollergebnissen im Internet. Eilantrag eines Gaststättenbetreibers gegen Veröffentlichung von Kontrollergebnissen: Gericht untersagte sie vorläufig (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Menschenwürde. Kläger sieht im Rundfunkbeitrag einen Menschenwürdeverstoß; das Gericht verneint Art. 1 Abs. 1 GG, da die Beitragspflicht ihn nicht zum bloßen Objekt macht.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert
  • OVG NRW, 27.03.2026 – 13 B 1295/25 · Rang 3
  • OVG NRW, 21.08.2026 – 4 B 456/25 und 4 E 224/25 · Rang 3 — Prozesskostenhilfe gegen NATO-Stützpunkt. Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen militärische Nutzung eines NATO-Stützpunkts abgelehnt, da keine individuelle Rechtsposition aus Art. 1 GG ableitbar.
  • OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26 · Rang 3
  • OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25 · Rang 3 — Überlassung von Heron-TP-Drohnen an Israel. Eilantrag auf vertragliche Nutzungsuntersagung der an Israel überlassenen Drohnen in Gaza scheitert; Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG ergibt keinen Anspruch.
  • SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 · Rang 4 · von 16 fremden Gerichten zitiert — SGB-II-Leistungsausschlüsse für Ausländer und Auszubildende. Das SG Mainz setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG vor, ob SGB-II-Leistungsausschlüsse für arbeitsuchende Ausländer und Auszubildende mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind.
  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17 · Rang 4 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Verbandsklage gegen Diesel-Kfz. Ein Umweltverband verlangte die Untersagung aller betroffenen Diesel-Kfz; das VG wies die Klage ab, weil Art. 1 GG nur staatliches Handeln bindet.
  • VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung der AfD. Klage der AfD gegen Verfassungsschutzbeobachtung abgewiesen; völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff der JA verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
  • VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21 · Rang 4 — Zurückstellung eines Reservisten. Reservist scheitert mit Klage gegen Zurückstellung bis 2030; Likes für „Ein Prozent“ u.a. verletzen Art. 1 Abs. 1 GG und rechtfertigen Ansehensgefährdung.
  • VG Düsseldorf, 12.02.2026 – 16 K 3425/23.A · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Asylantrag einer Yezidin. Art. 1 GG gebot keinen Abschiebungsschutz bei nicht feststellbarer Extremgefahr; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot wurden gleichwohl aufgehoben.
  • VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26 · Rang 4
  • VG Köln, 30.07.2026 – 13 K 4303/21 · Rang 4
  • SG München, 14.08.2026 – S 59 KR 167/26 ER · Rang 4 — Bewertung von Hyaluronsäure-Injektionen. Herstellerin erwirkt einstweilige Anordnung: Medizinischer Dienst muss abschreckende Bewertungen unterlassen; Bindung an Art. 1 Abs. 3 GG bejaht.
  • VG München, 25.08.2026 – M 10 E 26.5909 · Rang 4 — Wahrnehmungsberechtigung einer Enkelin. Enkelin einer verstorbenen Künstlerin scheitert mit Unterlassungsantrag gegen Äußerungen, da sie das postmortale Persönlichkeitsrecht (Art. 1 GG) nicht wahrnehmen kann.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BSG, 11.09.2012 – B 1 KR 11/12 R
  • LSG Baden-Württ., 25.01.2012 – L 5 KR 375/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 18.09.2019 – 2 BvR 1165/19
  • LG Bielefeld, 15.01.2019 – 101 StVK 4188/18 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 19.01.2023 – 2 BvR 1719/21
  • LG Arnsberg, 27.05.2021 – 2 StVK 395/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BayObLG, 02.09.2021 – 101 VA 100/21
  • AG München, 22.04.2021 – 1500 IN 1567/17 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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