Art. 24 GG
Wortlaut
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 112 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 17 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 24 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 112 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 24 GG — 0,02 % |
| Nennungen | 359 insgesamt, also 3,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 29 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1992 bis 2026 |
| Verlauf 2014–2026 | ▅▅▇▇▄▃▅▆█▅▇▃ — 4, 4, 6, 6, 3, 2, 4, 5, 7, 4, 6, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 47 (42 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 22 (20 %) · Obergerichte: 24 (21 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 18 (16 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (1 %) |
| Streitwert | Median 15.000 € aus 13 von 112 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 6.423 € bis 35.000 € |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 4
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 5
- Bund — Rn. 6
- Gesetz — Rn. 7
- Einrichtungen — Rn. 8
- übertragen — Rn. 9
- Länder — Rn. 10
- Ausübung — Rn. 11
- staatlichen — Rn. 12
- Befugnisse — Rn. 13
- Erfüllung — Rn. 14
- Aufgaben — Rn. 15
- zuständig — Rn. 16
- Wahrung — Rn. 17
- C. Absatz 1 — Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche … — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
- D. Absatz 2 — Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System … — Rn. 25
- I. Tatbestand — Rn. 26
- Rechtsfolgen — Rn. 27
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 29
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 30
- E. Absatz 3 — Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund … — Rn. 31
- I. Tatbestand — Rn. 32
- Rechtsfolgen — Rn. 33
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 34
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 36
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 24 GG legt die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale Zusammenarbeit fest und ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes; die Norm eröffnet die Einfügung in Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit und erteilt den Auftrag zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Sie enthält eine Verfassungsentscheidung für internationale Zusammenarbeit, aus der folgt, dass der Gesetzgeber mit einer Regelung auch den Schutz von Personen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Norm verfolgen darf [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18]. Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen; die Übertragung rechtsprechender Gewalt auf internationale Gerichte ist dadurch nicht grundsätzlich versperrt [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Art. 24 Abs. 2 GG wird als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Möglichkeit einer sicherheitspolitischen Kooperation mit anderen Staaten verstanden [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19] und trägt einen Spielraum der Bundesregierung zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der auswärtigen Politik [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2004–2011: Grundlegung der programmatischen Bedeutung und des Rechtsschutzmaßstabs. Die programmatische Einordnung des Art. 24 GG als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit und seine Einbettung in einen Normenkomplex mit Art. 23, 25, 59 Abs. 2 und 26 GG wird durch das Bundesverfassungsgericht begründet [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Der Bundesgerichtshof entwickelt daraus den Maßstab, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichkommen müsse [BGH, 09.07.2009 – III ZR 46/08]. Die Einordnung der NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG wird durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorgenommen [OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09].
3 2020–2026: Differenzierung der Einrichtungsbegriffe und Begrenzung des Individualrechtsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht differenziert die zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG von der Europäischen Union und bestätigt die Zulässigkeit der Übertragung rechtsprechender Gewalt auf internationale Gerichte, etwa auf das Einheitliche Patentgericht [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Die Verfassungsentscheidung zugunsten internationaler Zusammenarbeit wird als Grundlage für die Legitimität gesetzgeberischer Zwecke bestätigt [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18]. Eine Verschiebung erfährt die Rechtsprechung zum Individualrechtsschutz: Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt; gewährleistet sein müsse nur ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes, wobei eine einmalige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ausreichend sei. Damit weicht der Senat ausdrücklich von älterer Kammerrechtsprechung und Teilen des Schrifttums ab, die eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Hoheitsakte solcher Einrichtungen für zulässig hielten [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. In der Folge wird Art. 24 Abs. 2 GG zunehmend als Grundlage exekutiver Beurteilungs- und Abwägungsspielräume herangezogen, so beim Bündnisfall [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK] und in der Rüstungsexportkontrolle [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
III. Systematische Stellung
4 Art. 24 GG wird nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines Normenkomplexes verstanden, zu dem Art. 23 GG, Art. 25 Satz 2 GG, Art. 59 Abs. 2 GG und Art. 26 GG gehören; mit diesem Komplex zielt die Verfassung darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Im Verhältnis zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG führt Art. 24 Abs. 1 GG zu keinen zusätzlichen materiellen Anforderungen, wohl aber zu einer erheblichen Abweichung von der Entscheidung des Verfassungsgebers, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz übertragen zu können [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Von Art. 92 GG wird Art. 24 Abs. 1 GG dahin abgegrenzt, dass Art. 92 GG nur die innerstaatliche Rechtsprechungsfunktion regelt, nicht die Errichtung von Gerichten im internationalen Kontext [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Art. 24 Abs. 2 GG wird neben Art. 87a Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage des Bündnisfalls herangezogen [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK] und dient als Anknüpfungspunkt für einfachrechtliche Begriffe wie den der Verteidigung, der auch die Streitkräfte der NATO umfasst [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19]. Fehlt eine Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG, können Dokumente einer zwischenstaatlichen Organisation keine innerstaatliche Eingriffsbefugnis begründen; die Norm wirkt insoweit als Voraussetzung für die hoheitliche Handlungsfähigkeit zwischenstaatlicher Einrichtungen gegenüber Privaten [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Gegenüber Staatsverträgen zwischen Bundesländern besteht kein aus Art. 24 Abs. 1 GG abgeleiteter Ausschließlichkeitsvorbehalt zugunsten zwischenstaatlicher Einrichtungen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23].
B. Begriffe des Wortlauts
5 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 61 Stellen, davon 35 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bund
6 Der Bund ist der Träger der in Art. 24 GG vorausgesetzten Hoheitsrechte und kann diese durch einfaches Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Er ist auch derjenige, der sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen und in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen darf [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Ihm steht bei der Bewertung militärischer Erfordernisse in einem Bündnisfall ein Beurteilungsspielraum zu, der sich insoweit neben Art. 87a Abs. 2 GG auch auf Art. 24 Abs. 2 GG stützt [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG ist nicht schrankenlos; gewährleistet sein muss ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
Gesetz
7 Gesetz im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG ist ein einfaches formelles Gesetz, das der Bund erlässt, um Hoheitsrechte zu übertragen [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Ein solches Gesetz setzt Ausfertigung und Verkündung voraus; bloße Gesetzentwürfe sind keine tauglichen Gesetze [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20; zu Art. 100 GG]. Das Gesetz muss gewährleisten, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichkommt [BGH, 09.07.2009 – III ZR 46/08].
Einrichtungen
8 Einrichtungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG sind zwischenstaatliche Einrichtungen, also Organisationen, auf die der Bund Hoheitsrechte übertragen kann [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Dazu zählt etwa die Europäische Patentorganisation, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Die Einrichtung wird erst durch die Übertragung von Hoheitsrechten zu hoheitlichem Handeln mit Wirkung gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Inland ermächtigt [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Maßnahmen solcher Einrichtungen sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Art. 24 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass Hoheitsrechte eines Landes nur auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übertragen werden dürfen und nicht auch auf ein anderes Bundesland [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23].
übertragen
9 Übertragen bedeutet die Ermächtigung einer zwischenstaatlichen Einrichtung zu hoheitlichem Handeln mit Wirkung gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Inland [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Die Übertragung erfolgt durch einfaches Gesetz und ist Ausdruck der Offenheit des Grundgesetzes für zwischenstaatliche Kooperation [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17; OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23]. Sie ist nicht schrankenlos möglich; gewährleistet sein muss ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Art. 24 Abs. 1 GG steht auch der Übertragung von Hoheitsrechten eines Landes auf ein anderes Bundesland nicht entgegen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23].
Länder
10 Länder sind die Gliedstaaten, die eigene Hoheitsrechte innehaben und unter den Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1a GG mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen können. Art. 24 Abs. 1 GG ist auch auf völkerrechtliche Verträge der Länder nach Art. 32 Abs. 3 GG anwendbar [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23]. Das setzt voraus, dass die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind.
Ausübung
11 Ausübung bezeichnet die Wahrnehmung übertragener hoheitlicher Rechte und Pflichten [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14; zu Art. 143b GG]. Im Rahmen des Art. 24 Abs. 1a GG ist Ausübung der staatlichen Befugnisse das hoheitliche Handeln, für das die Länder zuständig sind; nur soweit diese Zuständigkeit besteht, können sie Hoheitsrechte übertragen.
staatlichen
12 Staatlich kennzeichnet die Sphäre hoheitlicher Gewalt des Bundes oder der Länder. Die mit der Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit verbundene Rücknahme eigener Hoheitsrechte führt nicht zu einer umfassenden Verantwortung des deutschen Staates für die Unversehrtheit aller durch Maßnahmen der Vertragsstaaten berührten grundrechtlichen Schutzgüter [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Auch die Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags der Streitkräfte ist eine staatliche Aufgabe [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19].
Befugnisse
13 Befugnisse sind die hoheitlichen Rechte, die der Staat ausübt und die durch Übertragung auf eine zwischenstaatliche Einrichtung übergehen können; die Einrichtung übt dann bereichsspezifische supranationale Befugnisse aus [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Staatliche Befugnisse sind gesetzlich definierte Handlungsmöglichkeiten [BVerfG, 15.10.1996 – 1 BvL 44/92; zu Art. 14 GG]. Behörden müssen sich bei ihrem Handeln in den Grenzen ihrer Befugnisse halten [FG Düsseldorf, 11.07.2024 – 10 K 585/24 Kg; zu Art. 108 GG].
Erfüllung
14 Erfüllung meint die tatsächliche Wahrnehmung und Durchführung staatlicher Aufgaben. Dazu gehört die Erfüllung des verfassungsgemäßen Auftrags der Streitkräfte [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19] ebenso wie die Erfüllung der aus der NATO-Mitgliedschaft folgenden Aufgaben, etwa durch Abstellung von Soldaten zu multinationalen Verbänden [OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09]. Die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1a GG setzt voraus, dass die Länder für die Erfüllung der betreffenden staatlichen Aufgaben zuständig sind.
Aufgaben
15 Aufgaben sind die staatlichen Funktionen und Verpflichtungen, deren Wahrnehmung dem Staat oder den Ländern obliegt. Dazu zählen militärische Bündnisaufgaben wie die Beteiligung an multinationalen Verbänden der NATO [OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09] und der verfassungsgemäße Auftrag der Streitkräfte [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19]. Aufgaben können auch einer zwischenstaatlichen Einrichtung zugeordnet sein, etwa die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems durch die Europäische Patentorganisation [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17].
zuständig
16 Zuständig bezeichnet die rechtliche Zuordnung einer Aufgabe oder Befugnis zu einem bestimmten Träger öffentlicher Gewalt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt, welcher Träger handeln darf [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; zu Art. 34 GG]. Im Rahmen des Art. 24 Abs. 1a GG kommt es darauf an, ob die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind; nur dann können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte übertragen. Die Zuständigkeit kann sich aus der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ergeben [OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25; zu Art. 125a GG].
Wahrung
17 Wahrung bedeutet die Sicherung und Aufrechterhaltung eines Zustands oder Guts. Art. 24 Abs. 2 GG ermächtigt den Bund, sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen und in Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einzuwilligen [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19; OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Der Zweck besteht darin, eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeizuführen und zu sichern [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Auch im Übrigen wird „wahren“ als Sicherung oder Bewahrung verstanden, etwa zur Sicherung der einheitlichen Auslegung des Grundgesetzes und der Autorität des Bundesverfassungsgerichts [BVerwG, 15.10.2025 – 6 C 5.24; zu Art. 94 GG].
18 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Hoheitsrechte, zwischenstaatliche, Zustimmung, Bundesregierung, Friedens; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: grenznachbarschaftliche.
C. Absatz 1 — Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche …
19 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Art. 24 Abs. 1 GG enthält eine Verfassungsentscheidung für eine internationale Zusammenarbeit [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18]. Danach kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen [BGH, 09.07.2009 – III ZR 46/08]. Die Übertragung ist der Akt, durch den eine zwischenstaatliche Einrichtung überhaupt erst zu hoheitlichem Handeln mit Wirkung gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Inland ermächtigt wird [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Die Übertragung ist nicht schrankenlos möglich; gewährleistet sein muss ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Dabei verlangt Art. 24 Abs. 1 GG, dass der von der zwischenstaatlichen Einrichtung zu gewährende Rechtsschutz dem nach dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichkommt; das umfasst in aller Regel einen Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte [BGH, 09.07.2009 – III ZR 46/08]. Aus dem deutschen Verfassungsrecht kann nicht ohne Weiteres auf die Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit eines Richters bei und nach der Übertragung von Hoheitsrechten geschlossen werden; eine einmalige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ist ausreichend [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Art. 24 Abs. 1 GG ist Ausdruck der Offenheit des Grundgesetzes für die Übertragung von Hoheitsrechten und nach Art. 32 Abs. 3 GG auch auf völkerrechtliche Verträge der Länder anwendbar, so dass gegen ihre Heranziehung bei Staatsverträgen der Länder keine grundsätzlichen Bedenken bestehen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23]. Ein Ausschließlichkeitsvorbehalt dahingehend, dass Hoheitsrechte eines Landes nur auf eine zwischenstaatliche Einrichtung und nicht auch auf ein anderes Bundesland übertragen werden dürfen, lässt sich der Norm nicht entnehmen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23].
II. Rechtsfolgen
21 Die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG ermächtigt die zwischenstaatliche Einrichtung zu hoheitlichem Handeln mit Wirkung gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Inland; fehlt ein solcher Übertragungsakt, können die von der Organisation erstellten Dokumente keine Eingriffsbefugnis begründen [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Als Rechtsfolge einer wirksamen Übertragung können Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, weil sie keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sind [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Die deutschen Verfassungsorgane trifft aber die Pflicht, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, sowie die Unanwendbarkeit der Maßnahmen in Deutschland zu bewirken, wenn die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Aus der Verfassungsentscheidung für internationale Zusammenarbeit folgt zudem, dass der Gesetzgeber mit einer Regelung auch den Schutz von Personen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Norm verfolgen darf, so bei der Legitimation des Zwecks von Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dem weltweiten Schutz der von der Praxis der Kinderehe betroffenen Minderjährigen dienen zu wollen [BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden; sie sind keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Prüfbar ist neben dem Übertragungsakt, ob die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben und ob die deutschen Verfassungsorgane durch die Hinnahme solcher Maßnahmen ihre Pflicht verletzt haben, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, sowie die Unanwendbarkeit der Maßnahmen in Deutschland [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Eine einmalige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ist dabei ausreichend [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 24 Abs. 1 GG ist nach Art. 32 Abs. 3 GG auch auf völkerrechtliche Verträge der Länder anwendbar, so dass gegen ihre Heranziehung bei Staatsverträgen der Länder keine grundsätzlichen Bedenken bestehen [OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23]. Im Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsgrundlagen wird die Norm als Maßstab dafür herangezogen, ob eine zwischenstaatliche Einrichtung überhaupt zu hoheitlichem Handeln mit Wirkung gegenüber natürlichen und juristischen Personen im Inland ermächtigt ist; mangels Übertragungsakt nach Art. 24 Abs. 1 GG scheiden Beschlüsse der OECD als Rechtsgrundlage für eine Einschränkung der Berufsfreiheit aus [VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380]. Das Bundesverfassungsgericht knüpft für die Maßstäbe des Art. 24 Abs. 1 GG an die zur Europäischen Union entwickelten Grundsätze an, hat aber bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob diese Maßstäbe auch für Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen gelten [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Ein Widerspruch besteht hinsichtlich der Frage, ob Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar sind. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verneint dies und weicht damit ausdrücklich von der älteren Kammerrechtsprechung und Teilen des Schrifttums ab, die eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung für zulässig hielten [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Offen ist ferner, ob die zur Europäischen Union entwickelten Maßstäbe auch für Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG gelten; der Zweite Senat hat dies bislang nicht ausdrücklich entschieden [BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine Aussage zu weiteren offenen Fragen.
D. Absatz 2 — Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System …
25 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
26 Art. 24 Abs. 2 GG setzt die Einordnung des Bundes in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit voraus; ein solches System ist die NATO, was auf die Abstellung von Luftwaffensoldaten zum multinationalen fliegenden NATO-E-3A-Verband angewandt wurde und zur Folge hatte, dass die dortigen Aufgaben zum Aufgabenbereich der Luftwaffe gehören [OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09]. Die Vorschrift beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und zielt auf die Einfügung der Bundesrepublik in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Einordnung umfasst die Einwilligung in Beschränkungen der Hoheitsrechte, die für die angestrebte Ordnung erforderlich sind [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19].
II. Rechtsfolgen
27 Aus der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit erwachsen dem Bund völkervertragliche Mitwirkungspflichten, etwa bei der Verteidigung des Bündnisgebiets und der Überwachung des Luftraums; die Erfüllung dieser Pflichten durch Abstellung von Personal begründet die Zugehörigkeit der wahrgenommenen Aufgaben zum Aufgabenbereich der Bundeswehr [OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09]. Die mit der Stationierung von Streitkräften der Bündnispartner verbundene Rücknahme eigener Hoheitsrechte führt für sich genommen nicht zu einer umfassenden Verantwortung des deutschen Staates für die Unversehrtheit aller durch Maßnahmen der Vertragsstaaten berührten grundrechtlichen Schutzgüter [BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19]. Im einfachrechtlichen Bereich erweitert Art. 24 Abs. 2 GG den Begriff der Verteidigung: Erfasst werden auch die Streitkräfte von Staaten, mit denen sich Deutschland in einem solchen System befindet, was bei einem Antrag auf Umweltinformationen über NATO-Streitkräfte zur Versagung des Informationszugangs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 UIG führen kann, unabhängig von einer Stationierung im Inland [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19]. Für militärische Erfordernisse in einem Bündnisfall gewährt Art. 24 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 87a Abs. 2 GG dem Bund einen Beurteilungsspielraum [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Der Bundesregierung eröffnet die Vorschrift einen Spielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung in der auswärtigen Politik; danach darf sie bei der Rüstungsexportkontrolle neben Grundrechten der Begünstigten auch außen-, bündnis- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik und ihrer Bündnispartner abwägen [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
28 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
29 Art. 24 Abs. 2 GG ist Bestandteil eines Normenkomplexes, zu dem Art. 23 GG, Art. 25 Satz 2 GG, Art. 59 Abs. 2 GG und Art. 26 GG gehören; dabei wirkt die Vorschrift als Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit auf die Auslegung anderer Normen, während Völkervertragsrecht innerstaatlich nicht ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG unmittelbar gilt [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Im Bündnisfall steht Art. 24 Abs. 2 GG neben Art. 87a Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Auf einfachrechtlicher Ebene prägt Art. 24 Abs. 2 GG den Verteidigungsbegriff in § 8 UIG; die gerichtliche Überprüfbarkeit der darauf gestützten behördlichen Prognoseentscheidungen folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG [VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19]. Der aus Art. 24 Abs. 2 GG folgende exekutive Spielraum besteht neben dem Schutzpflichtmaßstab der Grundrechte, der bei Auslandssachverhalten nicht den gleichen Inhalt haben muss wie bei inländischen [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
V. Streitstand und offene Fragen
30 Das herangezogene Material enthält keine divergierenden Rechtssätze zur Auslegung des Art. 24 Abs. 2 GG. Offen bleibt die genaue Reichweite des Beurteilungsspielraums des Bundes bei militärischen Erfordernissen im Bündnisfall, da insoweit lediglich eine Annahme des Gerichts vorliegt [OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK]. Ebenso werden die Grenzen des exekutiven Gestaltungsspielraums in der auswärtigen Politik nicht benannt [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25].
E. Absatz 3 — Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund …
31 2 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
32 Art. 24 Abs. 3 GG enthält den Verfassungsauftrag zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Vorschrift eröffnet den Beitritt zu einer allgemeinen, umfassenden und obligatorischen internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und schließt ein, dass rechtsprechende Gewalt auf internationale Gerichte übertragen werden kann; Art. 92 GG regelt demgegenüber nur die innerstaatliche Rechtsprechungsfunktion, nicht die Errichtung von Gerichten im internationalen Kontext [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Tatbestandlich setzt die Norm eine Vereinbarung über eine Schiedsgerichtsbarkeit voraus, die zwischenstaatliche Streitigkeiten zum Gegenstand hat und allgemein, umfassend sowie obligatorisch ausgestaltet ist, so wie sie bei der Errichtung eines außerhalb des institutionellen Rahmens der Europäischen Union stehenden Patentgerichts auf völkerrechtlicher Grundlage in Rede stand [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17].
II. Rechtsfolgen
33 Art. 24 Abs. 3 GG legt die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale Zusammenarbeit fest und ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Als Rechtsfolge wirkt die Offenheit der Verfassung auf die Auslegung zurück: Das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Zugleich ermöglicht Art. 24 Abs. 3 GG die Übertragung rechtsprechender Gewalt auf internationale Gerichte; diese ist nicht grundsätzlich versperrt, so gebilligt für die Übertragung auf belgische Gerichte (EUROCONTROL), die Moselschifffahrtsgerichte und den Berufungsausschuss der Moselkommission, den Internationalen Strafgerichtshof sowie die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Die durch eine Hoheitsrechtsübertragung bewirkten Veränderungen der rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen begründen keine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes; abzustellen ist darauf, ob unmittelbar oder mittelbar eine Inhaltsänderung vorliegt [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Begrenzt wird die Öffnung dadurch, dass Völkervertragsrecht innerstaatlich nicht unmittelbar, das heißt nicht ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG, als geltendes Recht zu behandeln ist [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].
III. Verfahren und Zuständigkeit
34 Der Bund verwirklicht den Auftrag aus Art. 24 Abs. 3 GG durch den Beitritt zu völkerrechtlichen Vereinbarungen. Eine Übertragung von Hoheitsrechten wird dabei nicht allein wegen spezifischer Nähe zum Unionsrecht dem Erfordernis verfassungsändernder Mehrheiten unterworfen; sie kann durch einfaches Gesetz erfolgen, so bei der Übertragung rechtsprechender Gewalt auf das Einheitliche Patentgericht im Rahmen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Als Prüfungsmaßstab diente dort Art. 24 Abs. 1 GG nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Übereinkommens in der Europäischen Patentorganisation; die Übertragung betraf eine punktuelle, thematisch eng abgegrenzte Übertragung von Hoheitsrechten mit eng gefassten Normsetzungsbefugnissen des Verwaltungsausschusses [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Art. 262 AEUV ließ die Möglichkeit einer Hoheitsrechtsübertragung auf die Union zwar erkennen; der Verfassungsgeber hat sich jedoch für den völkerrechtlichen Weg entschieden [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
35 Art. 24 GG wird nicht isoliert verstanden, sondern als Bestandteil eines Normenkomplexes, zu dem Art. 23 GG, Art. 25 Satz 2 GG, Art. 59 Abs. 2 GG und Art. 26 GG gehören; mit diesem Komplex zielt die Verfassung darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Im Verhältnis zu Art. 24 Abs. 1 GG stellt Art. 24 Abs. 3 GG die ausdrückliche Erweiterung auf die Übertragung rechtsprechender Gewalt im Wege internationaler Schiedsgerichtsbarkeit dar; Art. 24 Abs. 1 GG erlaubt dem Bund, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG führt im Verhältnis zu Art. 24 Abs. 1 GG zu keinen zusätzlichen materiellen Anforderungen, wohl aber zu einer erheblichen Abweichung davon, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz übertragen zu können [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Art. 92 GG tritt neben Art. 24 Abs. 3 GG nicht in Konkurrenz, da er nur die innerstaatliche Rechtsprechungsfunktion betrifft [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Das Merkmal der zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG ist von der Europäischen Union zu unterscheiden; eine Einrichtung wie die Europäische Patentorganisation fällt darunter [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17].
V. Streitstand und offene Fragen
36 Die beiden herangezogenen Entscheidungen stammen vom Bundesverfassungsgericht und widersprechen sich nicht; die spätere Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung zur Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und zur Zulässigkeit der Übertragung rechtsprechender Gewalt an [BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17]. Offene Fragen, etwa zu den Grenzen der allgemeinen, umfassenden und obligatorischen Ausgestaltung einer Schiedsgerichtsbarkeit oder zu den Anforderungen an die Unabhängigkeit internationaler Gerichte, lassen sich dem Material nicht entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umsetzung eines EGMR-Urteils. Streit um die Umsetzung eines EGMR-Urteils im Sorgerecht; das BVerfG betonte Art. 24 GG als Völkerrechtsfreundlichkeit, hob aber wegen Art. 6 GG auf.
- BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17 · Rang 1 — Zustimmungsgesetz zum Einheitlichen Patentgericht. Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Einheitlichen Patentgericht; Nichtigkeit wegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG statt Art. 24 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · Rang 1 — Beschwerdekammerentscheidungen des Europäischen Patentamts. Die Verfassungsbeschwerden gegen Beschwerdekammerentscheidungen des Europäischen Patentamts wurden verworfen; solche Akte sind nach Art. 24 Abs. 1 GG nicht unmittelbar angreifbar.
- BVerfG, 01.02.2023 – 1 BvL 7/18 · Rang 1 — Unwirksamkeit ausländischer Kinderehen. Das BVerfG hielt den weltweiten Schutz Minderjähriger vor Kinderehen wegen Art. 24 Abs. 1 GG für legitim, erklärte die Regel mit Art. 6 Abs. 1 GG für unvereinbar.
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Rüstungsexportgenehmigungen nach Israel. Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers gegen Panzergetriebe-Exporte nach Israel erfolglos; Art. 24 Abs. 2 GG lässt bündnispolitische Abwägung zu.
- BGH, 09.07.2009 – III ZR 46/08 · Rang 2 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Rückzahlung von Schulgeld und Immunität. Die Kläger verlangten Rückzahlung überhöhten Schulgelds; der BGH bejahte die Immunität der beklagten Europäischen Schule und hielt Art. 24 GG für gewahrt.
- BVerwG, 25.11.2020 – 6 C 7/19 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Drohneneinsätze über Ramstein. Jemenitische Kläger fordern Schutz vor US-Drohneneinsätzen via Ramstein; BVerwG verneint deutsche Verantwortung nach Art. 24 Abs. 2 GG und weist Berufung zurück.
- OVG NRW, 30.05.2011 – 1 A 2825/09 · Rang 3 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2023 – 6 N 25/23 · Rang 3 — Prüferberufungen im GJPA. Die Klägerin hält Art. 24 Abs. 1 GG für verletzt, weil Brandenburg Prüferzuständigkeiten auf Berlin statt auf das GJPA übertragen habe; das Gericht verwirft dies.
- OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK · Rang 3 — Windenergieanlagen nahe Militärflugplatz. Klage auf Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen nahe Militärflugplatz abgewiesen; Bündnisfall nach Art. 24 Abs. 2 GG im militärischen Beurteilungsspielraum.
- VG Ansbach, 03.02.2021 – AN 14 E 20.01380 · Rang 4 — Meldung von GLP-Verstößen. Antragstellerin verhindert per einstweiliger Anordnung Meldung an BfR; OECD-Beschlüsse sind mangels Übertragung nach Art. 24 GG keine Rechtsgrundlage.
- VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19 · Rang 4 — Umweltinformationen Fliegerhorst Büchel. Kläger verlangte Umweltinformationen zum Fliegerhorst Büchel; Klage abgewiesen, da Art. 24 Abs. 2 GG NATO-Streitkräfte einbezieht und Verteidigungsbelange entgegenstehen.