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Der Praxiskommentar GG · 32 von 176

Art. 26 GG

Wortlaut
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.

Grundlage: 104 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 19 wurden ausgewählt, 14 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 26 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 104 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 26 GG — 0,02 %
Nennungen 217 insgesamt, also 2,1 je Entscheidung
Gerichte 24 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1953 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▃▂▃▅▄▃▂▄▄█▁▆ — 4, 2, 3, 7, 5, 3, 2, 5, 5, 10, 1, 8 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 23 (22 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 35 (34 %) · Obergerichte: 30 (29 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 16 (15 %)
Streitwert Median 12.500 € aus 12 von 104 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 4.250 € bis 15.000 €
Erfolgsbild In 8 von 31 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 26 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 104 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Handlungen — Rn. 8
    • geeignet — Rn. 9
    • friedliche — Rn. 10
    • stören — Rn. 11
    • insbesondere — Rn. 12
    • Führung — Rn. 13
    • Angriffskrieges — Rn. 14
    • verfassungswidrig — Rn. 15
    • Strafe — Rn. 16
    • stellen — Rn. 17
    • bestimmte — Rn. 18
    • Waffen — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen … — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 23
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
  • D. Absatz 2 — Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der … — Rn. 27
    • I. Tatbestand — Rn. 28
      1. Rechtsfolgen — Rn. 29
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 33
    • I. Tatbestand — Rn. 34
      1. Rechtsfolgen — Rn. 35
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 26 GG regelt den Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker: Abs. 1 verbietet unmittelbar durch die Verfassung Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, den Völkerfrieden zu stören, und erfasst dabei auch die Begehung von oder Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen im Sinne von Art. 5 ff. und Art. 28 IStGH-Statut [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Die Vorschrift wird zugleich als verfassungsrechtliche Ausprägung des völkerrechtlichen Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstanden und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Abs. 2 begründet einen Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung für Herstellung, Beförderung und Inverkehrbringen von zur Kriegsführung bestimmten Waffen und weist die Ordnung der Kriegswaffenexportkontrolle in den Verfassungsrang [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11; BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Der Zweck der Norm liegt in einer engmaschigen Kontrolle von Kriegswaffen wegen ihrer Gefährlichkeit für das friedliche Zusammenleben der Völker und für Menschenleben [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2004–2011: Grundlegung zu Zuständigkeit und Verbotswirkung. Bereits 2004 behandelte das Bundesverfassungsgericht Art. 26 Abs. 2 GG als Kompetenznorm, die die Materie des Kriegswaffenkontrollrechts dem Bund zuweist und eine bundeseigene Verwaltungszuständigkeit trägt, so für die Zuständigkeit des Zollkriminalamts zur Verhütung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Der Bundesgerichtshof knüpfte 2009 an die verfassungsrechtliche Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG ein weites Verständnis der Strafbarkeit der Kriegswaffenherstellung an und hielt eine auf die Erfindung neuer Waffen verengte Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG für unvereinbar mit dem Regelungsziel, was er auf die Beteiligung an der Entwicklung von Atomwaffen anwandte [BGH, 26.03.2009 – StB 20/08]. Das Bundesverwaltungsgericht las 2011 Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG als unmittelbar geltendes verfassungsrechtliches Verbot, das die Begehung von oder Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen erfasst und eine verfassungsimmanente Schranke der Asylverheißung des Art. 16a GG begründen kann [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10].

3 2014–2020: Konsolidierung des Genehmigungsvorbehalts und der Völkerverständigung. 2014 stellte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrangige Ordnung der Kriegswaffenausfuhrkontrolle heraus: Die Genehmigungszuständigkeit liegt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG, § 11 Abs. 1 KWKG bei der Bundesregierung, und die Weigerung, parlamentarische Fragen zu Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates zu beantworten, verletzt Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. 2018 zog das Bundesverfassungsgericht Art. 26 Abs. 1 GG zur Konturierung des Verbotsgrundes der Richtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach Art. 9 Abs. 2 GG heran und betonte, dass dieser auch interne Konflikte und Bedrohungen durch Terrororganisationen erfasst [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14]. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte 2020 aus, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG weise der Bundesregierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mit weitem Einschätzungsspielraum zu, aus der Norm selbst ließen sich keine über § 6 KrWaffKontrG hinausgehenden Bindungen ableiten; es wandte dies auf die Versagung der Beförderung von 100 vollautomatischen Gewehren und von 400 Maschinenpistolen MP5 nebst Gehäusen an und hielt die Entscheidungen des BMWi als der Bundesregierung zuzuordnende Entscheidungen für ermessensfehlerfrei [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19].

4 2023–2026: Kompetenzsperre, Versammlungsrecht und verfassungsschutzrechtliche Abgrenzung. Das Hamburgische Verfassungsgericht qualifizierte Art. 26 Abs. 2 GG 2023 als – außerhalb des Art. 73 GG stehende – ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Transport und Umschlag von Kriegswaffen und hielt ein auf ein entsprechendes Landesgesetz gerichtetes Volksbegehren mangels Gesetzgebungskompetenz Hamburgs für unzulässig [VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22]. Im Versammlungsrecht betonte das Oberverwaltungsgericht Bremen 2024, Art. 26 Abs. 1 GG verlange einen gezielten gewaltbezogenen Aufruf und greife bei der Verwendung einer mehrdeutigen Parole im Kontext der Kritik an der israelischen Kriegsführung in Gaza nicht [OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24]. Demgegenüber zog das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Art. 26 GG als schutzbereichsbegrenzenden Wertmaßstab heran, wonach die Propagierung oder Gutheißung der Eliminierung oder Verschleppung eines Volkes den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht eröffne; dies wandte es auf eine angezeigte Versammlung anlässlich des 7. Oktober an, bei der die Gefahr einer Anti-Israel-Demonstration bestehe [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. 2026 bestätigte das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsrang der Kriegswaffenexportkontrolle nach Art. 26 Abs. 2 GG und verwies auf § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG, wonach die Genehmigung bei einem Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen zwingend zu versagen ist [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bekräftigte die Orientierung des Art. 9 Abs. 2 GG am völkerrechtlichen Gewaltverbot in Entsprechung zu Art. 26 Abs. 1 GG [OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22], und das Verwaltungsgericht Köln grenzte den verfassungsschutzrechtlichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG vom engeren Schutzgut des Art. 26 Abs. 1 GG ab [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25].

III. Systematische Stellung

5 Art. 26 Abs. 2 GG wird als Kompetenznorm neben Art. 73 GG und Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG gestellt, trägt eine bundeseigene Verwaltungszuständigkeit und sperrt als ausschließliche Gesetzgebungskompetenz die Landesgesetzgebung, solange keine ausdrückliche bundesgesetzliche Ermächtigung nach Art. 71 GG vorliegt [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92; VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22]. Im Verhältnis zu Art. 71 GG wird betont, dass die Sperrwirkung nur durch eine ausdrückliche bundesgesetzliche Ermächtigung der Länder aufgehoben werden kann [VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22]. Die Genehmigungsentscheidungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG werden der Bundesregierung als Kollegialorgan zugeordnet und von ihr gegenüber dem Parlament verantwortet, gleich ob sie durch das Kabinett, einen Ausschuss oder einen einzelnen Minister getroffen werden; die Politischen Grundsätze werden dabei als Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 86 GG eingeordnet [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Im Bereich der Rüstungsexportkontrolle ist ein Ausgleich zwischen notwendiger Geheimhaltung und demokratischer Rückkopplung zu suchen [VG Frankfurt a. M., 11.09.2024 – 5 L 2333/24.F].

6 Art. 26 Abs. 1 GG wird als verfassungsrechtliche Ausprägung des völkerrechtlichen Gewaltverbots aus Art. 2 Abs. 4 UN-Charta gelesen und konkretisiert die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker als Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10; BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Die Norm wirkt als verfassungsimmanente Schranke der Asylverheißung des Art. 16a GG [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10], als Auslegungsmaßstab für den Verbotsgrund der Richtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach Art. 9 Abs. 2 GG [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22] und als schutzbereichsbegrenzender Wertmaßstab gegenüber Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Vom verfassungsschutzrechtlichen Merkmal des Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG wird Art. 26 Abs. 1 GG als engerer Bezugspunkt abgegrenzt: Der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker, sodass ein Vorgehen gegen einen Zusammenschluss nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Störung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG nicht festgestellt ist [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 55 Stellen, davon 26 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Handlungen

8 Handlungen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfassen die Begehung von und die Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen nach Art. 5 ff. und Art. 28 IStGH-Statut [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Als Handlungen gelten auch das aktive Propagieren und Fördern von Gewalt oder vergleichbar schwerwiegenden völkerrechtswidrigen Handlungen in den internationalen Beziehungen sowie das Hineintragen von Gewalt in das Verhältnis von Völkern, insbesondere die Aufforderung zur Tötung von Menschen [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Ob eine Handlung vorliegt, die geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, beurteilt sich objektiv anhand von Tätigkeit oder Zweck des Personenzusammenschlusses beziehungsweise des Handelnden [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Maßgeblich ist, ob die Handlung die friedliche Überwindung der Interessengegensätze von Völkern erschwert, ihr zuwiderläuft oder den Völkerfrieden durch Gewalt in den internationalen Beziehungen stört [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25].

geeignet

9 Geeignet ist eine Handlung dann, wenn sie auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta zielt [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Auch die Begehung von oder die Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen ist geeignet, den Völkerfrieden zu stören [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Ein Personenzusammenschluss richtet sich objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn seine Tätigkeit oder sein Zweck geeignet ist, diesen Gedanken zu beeinträchtigen, namentlich bei aktivem Propagieren und Fördern von Gewalt oder vergleichbar schwerwiegenden völkerrechtswidrigen Handlungen [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Die Prüfung der Eignung erfolgt objektiv an der Tätigkeit oder dem Zweck; nicht erforderlich ist, dass die Störung bereits eingetreten ist [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Das Verbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG stellt auf die Eignung und die Absicht ab, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10].

friedliche

10 Das friedliche Zusammenleben der Völker ist das Schutzgut des Art. 26 Abs. 1 GG [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Es ist enger als der — mit „insbesondere“ eingeleitete — Gedanke der Völkerverständigung; der Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Art. 26 Abs. 1 GG erfasst die Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, indem er auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta abstellt [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Das Friedlichkeitskriterium verlangt einen Verzicht auf Gewalt in den internationalen Beziehungen; eine Handlung, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt oder zur Tötung von Menschen auffordert, stört das friedliche Zusammenleben [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Friedlich im Sinne des Grundgesetzes verhält sich, wer sich auf physische Präsenz ohne körperliche Einwirkungen auf Personen oder Sachen beschränkt [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20; zu Art. 8 GG].

stören

11 Eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker liegt vor, wenn eine Handlung auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta zielt [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Auch die Begehung von oder die Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen nach Art. 5 ff. und Art. 28 IStGH-Statut ist geeignet, den Völkerfrieden zu stören, und wird vom Störungsverbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Art. 26 Abs. 1 GG verlangt als normspezifische Schranke einen auf Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker gerichteten, mithin gezielten gewaltbezogenen Aufruf; er greift nicht schon bei mehrdeutigen politischen Äußerungen [OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24]. Ein Vorgehen gegen einen Zusammenschluss ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Störung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG nicht festgestellt ist, sofern nur der weiterreichende Gedanke der Völkerverständigung beeinträchtigt wird [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25].

insbesondere

12 Der Begriff „insbesondere“ kennzeichnet den nachfolgenden Anwendungsfall als hervorgehobenen Ausschnitt eines weiterreichenden Schutzguts [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Art. 26 Abs. 1 GG schützt das friedliche Zusammenleben der Völker als Schutzgut, das in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG nur als ein — mit „insbesondere“ eingeleiteter — Ausschnitt des Gedankens der Völkerverständigung erscheint [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Die Verwendung von „insbesondere“ verdeutlicht den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung; entsprechende Erwägungen gelten für die Verwendung des Begriffs in anderen Normen des Grundgesetzes wie § 6 Abs. 2 KrWaffKontrG [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Der Umstand, dass eine Norm durch die Verwendung von „insbesondere“ keinen abschließenden Charakter hat, führt nicht dazu, dass sie weitergehende, die Bundesregierung bindende Maßstäbe aufstellt [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19].

Führung

13 Führung eines Angriffskrieges wird in Art. 26 Abs. 1 GG als das hervorgehobene Beispiel einer verfassungswidrigen Handlung benannt und dadurch dem Verbot des Satzes 1 unterstellt [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Die mitgelieferten Entscheidungen zum Grundgesetz verwenden den Begriff der Führung nicht in einem übertragbaren Sinne; die zu Art. 33 GG ergangenen Stellen betreffen das „Führen“ von Bewerberlisten und Anforderungsprofilen in Auswahlverfahren, nicht den Begriff der Kriegsführung [OVG NRW, 02.09.2026 – 6 B 144/26; zu Art. 33 GG]. Für die Bestimmung des Kreises der von Art. 26 Abs. 1 GG erfassten Handlungen ist die Führung eines Angriffskrieges der durch Satz 1 zweiter Halbsatz klargestellte, nicht aber der einzige Anwendungsfall [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10].

Angriffskrieges

14 Der Begriff des Angriffskrieges bezeichnet einen Krieg, der nicht der Verteidigung dient, sondern der Vorbereitung einer rechtswidrigen militärischen Aggression [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Die Vorbereitung eines Angriffskrieges wird in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG ausdrücklich als besonders verfassungswidrig hervorgehoben [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Die Rechtsprechung hat den Begriff des Angriffskrieges im Kontext des Art. 26 GG nicht weiter entfaltet, sondern die Vorschrift als Verbot aller Handlungen verstanden, die auf die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände zielen [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10].

verfassungswidrig

15 Verfassungswidrig ist eine Handlung, die gegen das Verbot des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, also geeignet ist und in der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere einen Angriffskrieg vorzubereiten [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Die Rechtsprechung zu anderen Normen des Grundgesetzes verwendet den Begriff der Verfassungswidrigkeit als Bezeichnung für einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Ordnung, namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG [BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 1/07; zu Art. 6 GG] oder im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensfehlern [BVerwG, 05.11.2008 – 20 F 8.08; zu Art. 118a GG]; diese Bedeutung lässt sich auf Art. 26 GG übertragen, wonach verfassungswidrige Handlungen solche sind, die dem Friedensgebot des Grundgesetzes zuwiderlaufen [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10].

Strafe

16 Strafe im Sinne des Grundgesetzes meint die strafrechtliche Sanktion, die auf den staatlichen Strafanspruch gestützt wird [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; zu Art. 103 GG]. Keine Strafe sind die Sicherungsverwahrung [BVerfG, 22.01.2014 – 2 BvR 2759/12; zu Art. 103 GG], die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; zu Art. 103 GG] und die Ausweisung eines Ausländers, die als Maßnahme der Gefahrenabwehr auch dann nicht in den Anwendungsbereich des Art. 103 Abs. 3 GG fällt, wenn sie generalpräventiv auf ein bereits strafrechtlich geahndetes Verhalten gestützt wird [VGH Baden-Württ., 19.07.2019 – 11 S 1631/19; zu Art. 103 GG]. Für Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG folgt daraus, dass die Pflicht, die bezeichneten Handlungen „unter Strafe zu stellen“, die Schaffung strafrechtlicher Sanktionstatbestände meint, nicht bloß Maßnahmen der Gefahrenabwehr [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; VGH Baden-Württ., 19.07.2019 – 11 S 1631/19; BVerfG, 22.01.2014 – 2 BvR 2759/12; jeweils zu Art. 103 GG].

stellen

17 Unter Strafe zu stellen bedeutet, einen gesetzlichen Straftatbestand zu schaffen, der an die verfassungswidrige Handlung eine strafrechtliche Sanktion knüpft [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; zu Art. 103 GG]. Die verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich an den Gesetzgeber und verlangt die Einführung einer Strafvorschrift, nicht lediglich zivilrechtlicher Ansprüche oder gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03; zu Art. 103 GG; VGH Baden-Württ., 19.07.2019 – 11 S 1631/19; zu Art. 103 GG]. Der verfassungsrechtliche Strafbegriff erfasst ausschließlich die strafrechtliche Sanktion, nicht die Sicherungsverwahrung oder die ausländerrechtliche Ausweisung [BVerfG, 22.01.2014 – 2 BvR 2759/12; zu Art. 103 GG; VGH Baden-Württ., 19.07.2019 – 11 S 1631/19; zu Art. 103 GG].

bestimmte

18 Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG sind diejenigen Waffen, die nach ihrer Art und Beschaffenheit für kriegerische Auseinandersetzungen vorgesehen sind [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG verzichtet auf eine eigene Bestimmung der zur Kriegführung bestimmten Waffen und verweist auf den einfachen Gesetzgeber; die Delegation der Festlegung der Kriegswaffeneigenschaft an den Verordnungsgeber nach § 1 Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG ist rechtlich unbedenklich, weil dieser Mechanismus bereits in Art. 26 Abs. 2 GG angelegt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Der Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von zur Kriegführung bestimmten Waffen weist die Materie des Kriegswaffenkontrollrechts dem Bund zu und trägt eine bundeseigene Verwaltungszuständigkeit [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Art. 26 Abs. 2 GG statuiert – außerhalb des Art. 73 GG – eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Transport und Umschlag von zur Kriegsführung bestimmten Waffen [VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22].

Waffen

19 Der Begriff der Kriegswaffen erfasst nicht nur die Erfindung völlig neuer Waffen; maßgeblich ist vielmehr, dass im Bereich der Kriegswaffenproduktion nicht das Erfinden völlig neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht [BGH, 26.03.2009 – StB 20/08]. Die Ordnung der Kriegswaffenausfuhrkontrolle hat in Deutschland Verfassungsrang; nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11; BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Die Weigerung der Bundesregierung, nach den Maßstäben des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen zu erteilen, betrifft einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, weil Außen- und Sicherheitspolitik einen solchen Kernbereich darstellt [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Der Zweck des Art. 26 GG ist eine engmaschige Kontrolle der Herstellung, Beförderung und des Inverkehrbringens von Kriegswaffen wegen ihrer Gefährlichkeit für das friedliche Zusammenleben der Völker und für Menschenleben [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vorgenommen, vorzubereiten, Absicht, Zusammenleben, Völker, Kriegführung.

C. Absatz 1 — Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen …

21 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthält ein unmittelbar durch die Verfassung geltendes Verbot, ohne dass es eines Ausführungsgesetzes bedarf; erforderlich sind die Eignung der Handlung und die Absicht, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Als Störung in diesem Sinne gilt die Herbeiführung oder Förderung völkerrechtswidriger Zustände unter Gefährdung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit im Sinne von Art. 39 UN-Charta; erfasst ist auch die Begehung von oder die Beihilfe zu völkerrechtlichen Verbrechen, wie sie in Art. 5 ff. und Art. 28 IStGH-Statut normiert sind [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Art. 26 Abs. 1 GG wird dabei als verfassungsrechtliche Ausprägung des völkerrechtlichen Gewaltverbots nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verstanden; der daraus abgeleitete Gedanke der Völkerverständigung ist nicht auf zwischenstaatliche Konflikte beschränkt, sondern betrifft auch interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung sowie Bedrohungen durch Terrororganisationen [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Für die Annahme einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker verlangt die Rechtsprechung einen gezielt gewaltbezogenen Aufruf; die bloße Eignung einer Äußerung, das Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen, genügt nicht, so bei der Verwendung einer mehrdeutigen Parole, die auch als allgemeine politische Forderung verstanden werden kann [OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24].

II. Rechtsfolgen

23 Art. 26 Abs. 1 GG kann eine verfassungsimmanente Schranke der Asylverheißung des Art. 16a GG begründen [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Zur Strafandrohung des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

24 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

25 Zu Art. 16a GG steht Art. 26 Abs. 1 GG in einem Schrankenverhältnis: Er kann die Asylverheißung des Art. 16a GG verfassungsimmanent begrenzen, so bei der Beurteilung von Asylbegehren von Personen, die sich an völkerrechtlichen Verbrechen beteiligt haben [BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10]. Im Verhältnis zu Art. 9 Abs. 2 GG dient Art. 26 Abs. 1 GG als Orientierungspunkt für den Verbotsgrund der Richtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung; ein Vereinigungsverbot kann danach auch bei internen Konflikten und bei Bedrohungen durch Terrororganisationen gerechtfertigt sein [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG ist Art. 26 Abs. 1 GG nicht der abschließende Maßstab: Der dort geschützte Gedanke der Völkerverständigung reicht weiter als das friedliche Zusammenleben der Völker; ein Vorgehen gegen einen Personenzusammenschluss ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine Störung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 GG nicht festgestellt ist [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25]. Im Zusammenhang mit der Kriegswaffenausfuhrkontrolle nach Art. 26 Abs. 2 GG wurde von den Antragstellern die Auffassung vertreten, jede Genehmigung müsse unter Berücksichtigung der Ziele des Art. 26 Abs. 1 GG, jede Friedensstörung möglichst weitgehend zu vermeiden, gerechtfertigt werden; das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung lediglich als Parteivortrag wiedergegeben, ohne sie sich zu eigen zu machen [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Gegenüber politischen Äußerungen wird Art. 26 Abs. 1 GG zwar als Schranke herangezogen, greift aber nur bei gezieltem gewaltbezogenem Aufruf; ein Verweis auf die Norm geht fehl, wenn keine Anhaltspunkte für einen solchen Aufruf bestehen [OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24].

V. Streitstand und offene Fragen

26 Eine ausdrückliche Divergenz zwischen den herangezogenen Entscheidungen zum Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 GG besteht nicht. Offen bleibt, ob und inwieweit der Gedanke der Völkerverständigung in Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG deckungsgleich mit dem Schutzgut des Art. 26 Abs. 1 GG ist; das VG Köln verneint eine Deckungsgleichheit und sieht Art. 26 Abs. 1 GG nur als engeren Ausschnitt des Gedankens der Völkerverständigung [VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25], während das Bundesverfassungsgericht und das OVG NRW den Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG an Art. 26 Abs. 1 GG als Ausdruck des völkerrechtlichen Gewaltverbots orientieren, ohne eine Deckungsgleichheit ausdrücklich festzustellen [BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Das Material enthält keine Aussagen zur Strafbewehrung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG und zu deren Verhältnis zu § 80 StGB.

D. Absatz 2 — Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der …

27 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

28 Art. 26 Abs. 2 GG normiert einen Genehmigungsvorbehalt der Bundesregierung für die Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen zur Kriegführung bestimmter Waffen [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11; BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Die Norm selbst bestimmt die zur Kriegführung bestimmten Waffen nicht näher, sondern verweist auf den einfachen Gesetzgeber; die Delegation der Festlegung der Kriegswaffeneigenschaft an den Verordnungsgeber nach § 1 Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG ist in Art. 26 Abs. 2 GG angelegt [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Für die Auslegung des Merkmals der Herstellung gilt ein weites Verständnis: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Kriegswaffenkontrolle verwehrt eine enge Auslegung dahin, dass die Tätigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe abzielen müsse; maßgeblich ist vielmehr das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen, so bei der Beteiligung an der Entwicklung von Atomwaffen [BGH, 26.03.2009 – StB 20/08].

II. Rechtsfolgen

29 Art. 26 Abs. 2 GG selbst enthält keine Maßstäbe, die die Bundesregierung über die weiten Grenzen des § 6 KrWaffKontrG hinaus binden [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung folgt, dass kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht; nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG ist die Genehmigung zwingend zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ihre Erteilung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzt [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Dem Einzelnen bleibt ein Anspruch auf willkürfreie Ermessensausübung aus Art. 3 Abs. 1 GG; selbst bei Annahme grundrechtlichen Schutzes reicht dieser nur so weit, wie es die weite Einschätzungsprärogative der Exekutive zulässt [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Politische Genehmigungsentscheidungen der Rüstungsexportkontrolle sind hinzunehmen und nur dann zu beanstanden, wenn sie vollkommen unvertretbar und willkürlich erscheinen [VG Frankfurt a. M., 11.09.2024 – 5 L 2333/24.F]. Die Politischen Grundsätze sind als Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 86 GG eine Konkretisierung des in § 6 Abs. 2 KrWaffKontrG eingeräumten Ermessens [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19].

III. Verfahren und Zuständigkeit

30 Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Entscheidungskompetenz über Herstellung, Beförderung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen grundsätzlich der Bundesregierung als Kollegialorgan zu [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]; die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen liegt nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG, § 11 Abs. 1 KWKG bei der Bundesregierung [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Die Genehmigungszuständigkeit kann nach § 11 Abs. 2 und 3 KWKG durch Rechtsverordnung auf bestimmte Bundesministerien für deren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen werden [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Bei Regelungen, die eine Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung vorsehen, bedarf es grundsätzlich eines Kabinettsbeschlusses; ausnahmsweise können unter dem Begriff der Bundesregierung auch die jeweils ressortzuständigen Minister verstanden werden, wenn Sinn und Zweck der Regelung dies gebieten [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Genehmigungsentscheidungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG sind der Bundesregierung zuzuordnen und von ihr gegenüber dem Parlament zu verantworten, gleich ob sie durch das Kabinett, einen eingesetzten Ausschuss oder einen einzelnen Minister getroffen werden [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Die Weigerung der Bundesregierung, Fragen danach zu beantworten, ob eine positive Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates vorliegt, verletzt die Fragesteller in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Die Rüstungsexportkontrolle ist von Verfassungs wegen dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen und eröffnet einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der gerichtlicher Kontrolle nur bei Willkür zugänglich ist [VG Frankfurt a. M., 11.09.2024 – 5 L 2333/24.F].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Aus Art. 26 Abs. 2 GG ergibt sich eine Bundeskompetenz für die Verhütung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz; sie tritt neben die aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Kompetenzregelung [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92]. Außerhalb des Art. 73 GG statuiert Art. 26 Abs. 2 GG eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Transport und Umschlag von zur Kriegführung bestimmten Waffen; dem Landesgesetzgeber ist eine entsprechende Regelung verwehrt, und zwar unabhängig davon, ob der Bund seine Gesetzgebungskompetenz ausfüllt, weil die Sperrwirkung des Art. 71 GG nur durch eine ausdrückliche bundesgesetzliche Ermächtigung der Länder aufgehoben werden kann [VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22]. Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG ist durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ausgestaltet [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Die Schranke der Kompetenzausübung besteht darin, dass die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nicht durch Auslegung einer Regelung zur ausschließlichen Bundeskompetenz unterlaufen wird [BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Die dogmatische Einordnung des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt lässt die Rechtsprechung ausdrücklich offen, weil der maßgebliche Kontrollmaßstab unabhängig von dieser Einordnung entscheidend von dem weiten Einschätzungsspielraum der Exekutive geprägt ist [OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19; OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19]. Offen bleibt ferner, ob sich aus Art. 26 Abs. 2 GG selbst eine Informationspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ergibt; das Bundesverfassungsgericht hat die Verletzung parlamentarischer Rechte insoweit nicht auf Art. 26 Abs. 2 GG, sondern auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestützt [BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine einander widersprechenden Entscheidungen zum hier kommentierten Teil des Art. 26 Abs. 2 GG.

E. Verweise ohne Absatzangabe

33 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

34 Das herangezogene Material enthält hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG – insbesondere der Eignung und der Absicht, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören – sowie zu Art. 26 Abs. 2 GG keine Aussage [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F].

II. Rechtsfolgen

35 Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu den Rechtsfolgen des Art. 26 GG; insbesondere äußert sich die Entscheidung weder zum Strafgebot des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG noch zur Genehmigungspflicht des Art. 26 Abs. 2 GG [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F].

III. Verfahren und Zuständigkeit

36 Die Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Weitere Aussagen zu Verfahrensart oder Zuständigkeit enthält das Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

37 Art. 26 GG wird als verfassungsimmanenter Wertmaßstab herangezogen, der das friedliche Zusammenleben der Völker schützt; aus ihm leitet das Gericht ab, dass Äußerungen, die sich gegen die Existenz eines Volkes richten, den Schutzbereich von Grundrechten von vornherein nicht eröffnen [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Wer die Eliminierung oder Verschleppung eines Volkes propagiert oder gutheißt, begibt sich außerhalb des Schutzbereiches der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 26 GG wirkt damit schutzbereichsbegrenzend und nicht lediglich als Schranke [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Das hat das Gericht auf eine angezeigte Versammlung anlässlich des 7. Oktober angewandt, bei der die Gefahr bestehe, dass sie in eine Anti-Israel-Demonstration münde; der Schutzbereich sei auch bei strafbaren Äußerungen nicht eröffnet [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F].

V. Streitstand und offene Fragen

38 Das herangezogene Material enthält lediglich eine Entscheidung, die Art. 26 GG ausschließlich als schutzbereichsbegrenzenden Wertmaßstab heranzieht [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG, zum Strafgebot des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG sowie zu Art. 26 Abs. 2 GG trifft sie keine Aussagen; insoweit bestehen offene Fragen [VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F]. Ein Streitstand ist mangels weiterer Entscheidungen nicht ersichtlich.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Überwachungsbefugnisse des Zollkriminalamts. BVerfG: §§ 39–41 AWG verstoßen gegen Art. 10 GG; Art. 26 Abs. 2 GG trägt die Bundeskompetenz für Kriegswaffenkontrollstraftaten.
  • BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11 · Rang 1 · von 17 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 13.07.2018 – 1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 · Rang 1 — Vereinsverbote nach VereinsG. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote zurück und stützte den Verbotsgrund der Völkerverständigung auf Art. 26 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • BGH, 26.03.2009 – StB 20/08 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Kriegswaffenkontrolle und Iran-Ausfuhr. Der BGH hob die Eröffnungsablehnung auf und bejahte mit Art. 26 Abs. 2 GG, dass auch das Nachentwickeln bekannter Kriegswaffen vom KWKG erfasst ist.
  • BVerwG, 31.03.2011 – 10 C 2/10 · Rang 2 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Widerruf der Asylberechtigung eines FDLR-Führers. Das Gericht prüfte Art. 26 GG im Widerrufsstreit als Schranke der Asylverheißung und bejahte die Verantwortlichkeit des Klägers für Kriegsverbrechen der FDLR.
  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 – 3/22 · Rang 2 — Verbot von Rüstungsgütertransporten. Das Volksbegehren für ein Landesverbot von Rüstungstransporten scheiterte an der ausschließlichen Bundeskompetenz aus Art. 26 Abs. 2 GG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – 4 K 386.19 · Rang 3 — Genehmigung für Kriegswaffenexport. Neubescheidungsklage zum Export von 100 vollautomatischen Gewehren abgewiesen; BMWi-Ablehnung ist Bundesregierung zuzurechnen, Art. 26 Abs. 2 GG gewahrt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2020 – VG 4 K 385.19 · Rang 3 — Kriegswaffenexport von Maschinenpistolen. Klage auf Neubescheidung der Genehmigung für den Export von Maschinenpistolen in ein Drittland abgewiesen; Bundesregierung ist nach Art. 26 GG zuständig.
  • OVG Bremen, 30.04.2024 – 1 B 163/24 · Rang 3 · von 7 fremden Gerichten zitiert — Verwendung der Fluss-Meer-Parole. Der Senat hielt den Verweis der Antragsgegnerin auf Art. 26 Abs. 1 GG für fehlgehend, da kein gezielter Gewaltaufruf mit der Parole ersichtlich sei.
  • OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22 · Rang 3 — Vereinsverbot wegen Hizb-Allah-Unterstützung. Das OVG wies die Klage gegen das Vereinsverbot ab; der Verbotsgrund orientiere sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot und entspreche Art. 26 Abs. 1 GG.
  • VG Frankfurt a. M., 11.09.2024 – 5 L 2333/24.F · Rang 4
  • VG Frankfurt a. M., 04.10.2024 – 5 L 3492/24.F · Rang 4 — Einschränkung einer Gedenkversammlung. Antragstellerin wehrte sich gegen Einschränkung ihrer 7.-Oktober-Versammlung; das Gericht verneinte bei Vernichtungspropaganda Grundrechtsschutz (Art. 26 GG).
  • VG Köln, 20.05.2026 – 13 L 3120/25 · Rang 4 — Einstufung als extremistische Bestrebung. Antrag eines Vereins gegen Einstufung als extremistische Bestrebung abgelehnt; Art. 26 Abs. 1 GG ist für § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG nicht abschließend.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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