Art. 27 GG
Wortlaut
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 11 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2019–2019. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 27 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 11 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 27 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 17 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 5 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1995 bis 2021 |
| Verlauf 1995–2021 | ▃▃▃▅█▃▅ — 1, 1, 1, 2, 3, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 3 (27 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2 (18 %) · Obergerichte: 1 (9 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5 (45 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- deutschen — Rn. 5
- Kauffahrteischiffe — Rn. 6
- bilden — Rn. 7
- einheitliche — Rn. 8
- C. Art. 27 GG — Rn. 10
- I. Tatbestand — Rn. 11
- Rechtsfolgen — Rn. 12
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 13
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 14
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 15
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 27 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für die Bestimmung des Begriffs des Kauffahrteischiffs und fungiert als Anknüpfungspunkt, durch den die Bundesrepublik Deutschland von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) Gebrauch gemacht hat [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Der Norm kommt damit eine zentrale Funktion bei der Auslegung des einfachen Flaggenrechts zu, insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Schiffe der einheitlichen deutschen Handelsflotte zuzuordnen sind [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die vorliegende Rechtsprechungslinie wird durch die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 begründet. Danach ist der in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz verwendete, dort nicht legaldefinierte Begriff des Kauffahrteischiffs im Rückgriff auf Art. 27 GG auszufüllen und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Diese Entscheidung präzisiert zugleich, dass zu den Kauffahrteischiffen insbesondere Seeschiffe zählen, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten sowie der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Eine Bestätigung oder Verschiebung dieser Linie durch spätere Entscheidungen ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich.
III. Systematische Stellung
3 Art. 27 GG steht in einem unmittelbaren Auslegungszusammenhang mit dem Flaggenrechtsgesetz, dessen § 1 Abs. 1 den Begriff des Kauffahrteischiffs verwendet, ohne ihn selbst zu definieren [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Für die Bestimmung des Begriffs des Seeschiffs wird dabei die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz, die alle Kauffahrteischiffe und sonstige zur Seefahrt bestimmte Schiffe erfasst, einer engeren, auf das Befördern von Personen, Post oder Gütern mit Seeschiffen abstellenden Umschreibung vorgezogen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 13 Stellen, davon 11 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
deutschen
5 Deutsch im Sinne des Grundgesetzes knüpft an die deutsche Staatsangehörigkeit an, nicht an einen geographischen Raum; der Status als Deutscher bestimmt sich nach Art. 116 GG [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Der Begriff ist staatsangehörigkeitsbezogen, nicht gebietsbezogen [OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 – OVG 11 S 16.19]. In Art. 27 GG bezieht sich „deutschen“ auf Schiffe, die als deutsche Schiffe der Bundesflagge unterstehen; diese Zuordnung folgt aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kauffahrteischiffsbegriffs in Art. 27 GG, mit der die Bundesrepublik von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ Gebrauch gemacht hat [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
Kauffahrteischiffe
6 Kauffahrteischiffe sind Seeschiffe, die zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt sind [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Art. 27 GG ist die verfassungsrechtliche Verankerung des Begriffs; durch sie hat die Bundesrepublik Deutschland von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 SRÜ Gebrauch gemacht [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
bilden
7 Der Begriff „bilden“ in Art. 27 GG beschreibt die Zusammenfassung der deutschen Kauffahrteischiffe zu einer Handelsflotte. Eine eigenständige rechtliche Bedeutung über diesen normsprachlichen Gehalt hinaus ist den beigefügten Entscheidungen nicht zu entnehmen; die Stellen zu anderen Normen betreffen jeweils andere Bedeutungen (z. B. „Bild“ als Vorstellung oder Darstellung) und sind nicht übertragbar [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23; FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 176/23; BVerfG, 07.07.2020 – 2 BvR 696/12].
einheitliche
8 Die Einheitlichkeit der Handelsflotte in Art. 27 GG folgt daraus, dass alle deutschen Kauffahrteischiffe unabhängig von Heimathafen, Größe oder Verwendungszweck als eine Flotte gelten; dies ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Flaggenhoheit des Bundes [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Die beigefügten Entscheidungen erläutern den Begriff der Einheitlichkeit im Sinne von Art. 27 GG nicht gesondert; die Verwendung des Begriffs „einheitliche Rechtsanwendung“ in [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18] betrifft nicht die Flotte selbst.
9 zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Handelsflotte.
C. Art. 27 GG
10 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
11 Der Begriff des Kauffahrteischiffs ist in Art. 27 GG verfassungsrechtlich verankert und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Der Begriff entstammt der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten sowie der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Für die Bestimmung des Begriffs des Seeschiffs ist die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz heranzuziehen, wonach Kauffahrteischiffe alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe sind; eine engere, auf das Befördern von Personen, Post oder Gütern abstellende Umschreibung wird zur Gewährleistung einheitlicher Rechtsanwendung abgelehnt [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
II. Rechtsfolgen
12 Durch Art. 27 GG hat die Bundesrepublik Deutschland von dem als allgemeines Völkergewohnheitsrecht anerkannten Art. 90 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Gebrauch gemacht [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
III. Verfahren und Zuständigkeit
13 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
14 Der in § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz verwendete, dort nicht legaldefinierte Begriff des Kauffahrteischiffs ist im Rückgriff auf Art. 27 GG auszufüllen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18]. Zugleich wird die Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz zur näheren Bestimmung des verfassungsrechtlichen Begriffs des Seeschiffs herangezogen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18].
V. Streitstand und offene Fragen
15 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen; offene Fragen werden nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- VG Schleswig-Holstein, 20.02.2019 – 11 A 386/18 · Rang 4 — Einordnung als Seeschiff. Streit um die Einordnung eines Schiffs als Seeschiff; das Gericht bejahte sie und stützte den Begriff des Kauffahrteischiffs auf Art. 27 GG.