Art. 28 GG
Wortlaut
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 3.429 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 44 wurden ausgewählt, 31 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 28 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 3.429 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 28 GG — 0,52 % |
| Nennungen | 9.339 insgesamt, also 2,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 163 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1965 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▆▆▆▅▅▆▇▆█▇▇▂ — 172, 169, 156, 126, 142, 163, 193, 174, 214, 185, 186, 59 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 178 (5 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 862 (25 %) · Obergerichte: 1.259 (37 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1.127 (33 %) · Amtsgerichte: 2 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 10.000 € aus 612 von 3.429 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 30.000 € |
| Erfolgsbild | In 430 von 1.191 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 36 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 3.429 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 6
- verfassungsmäßige — Rn. 7
- Ordnung — Rn. 8
- Ländern — Rn. 9
- Grundsätzen — Rn. 10
- sozialen — Rn. 11
- Rechtsstaates — Rn. 12
- Sinne — Rn. 13
- entsprechen — Rn. 14
- Volk — Rn. 15
- haben — Rn. 16
- allgemeinen — Rn. 17
- unmittelbaren — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 24
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- D. Absatz 2 — Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle … — Rn. 36
- I. Tatbestand — Rn. 37
- Rechtsfolgen — Rn. 42
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 51
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 55
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 59
- E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 62
- I. Tatbestand — Rn. 63
- Rechtsfolgen — Rn. 64
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 65
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 66
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 67
- F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 68
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 28 GG sichert zum einen die Homogenität der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern, indem er die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats sowie die Wahlrechtsgrundsätze für Länder, Kreise und Gemeinden verbindlich macht [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Zum anderen gewährleistet er den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der kommunalen Selbstverwaltung als institutionelle Garantie, deren Kern die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einschließlich der finanziellen Eigenverantwortung ist [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01; BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04; BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Die Norm dient damit der Sicherung eines Mindeststandards demokratischer Legitimation und dezentraler Aufgabenwahrnehmung im Bundesstaat [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1983 bis 1995 – Grundlegung des Sozialstaats- und Homogenitätsgebots: Die Rechtsprechung zu Art. 28 GG beginnt 1983 mit der Ableitung einer sozialstaatlichen Pflicht zur Daseinsvorsorge aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]; das Gericht legitimierte damit das Informationsinteresse von Regierung und Parlament bei der Volkszählung 1983. 1995 präzisierte das Bundesverfassungsgericht das Homogenitätsgebot und erklärte Bestimmungen über eine umfassende Mitbestimmung in Personalvertretungen für unvereinbar mit dem Demokratieprinzip nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].
3 2004 bis 2017 – Ausdifferenzierung der kommunalen Selbstverwaltung und Finanzhoheit: Die Rechtsprechung bestätigte 2004, dass Gemeinden einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation bilden, und präzisierte die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. 2007 wurden die Maßstäbe für Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände geklärt, insbesondere durch das Erfordernis eines Mindestbestands an Aufgaben des eigenen Wirkungskreises [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Finanzhoheit keine einzelnen Vermögenspositionen schützt, sondern erst bei Beeinträchtigung der aufgabenadäquaten Finanzausstattung verletzt ist [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]; diese Linie wurde 2017 für den Gesetzesvorbehalt bestätigt [BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16]. Ebenfalls 2017 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht den Parlamentsvorbehalt über das Homogenitätsgebot auf die Landesgesetzgebung [BVerwG, 21.06.2017 – 6 C 3/16], und das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde entfällt, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie hinter Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16].
4 2022 bis 2026 – Neuere Linien zu Steuerautonomie, Wahlprüfung und Planungshoheit: 2022 erkannte das Bundesverfassungsgericht ein gemeindliches Steuererfindungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG an und hielt kommunale Übernachtungsteuern für zulässig [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15]. 2025 grenzte das Gericht den Begriff des Gemeindeverbands ein und entschied, dass ein auf die Elektrizitätsversorgung beschränkter Zweckverband nicht beschwerdefähig ist [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. 2026 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze zur kommunalen Finanzhoheit und zur Subsidiarität im Fall einer interkommunalen Umlage [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]; zugleich ließ das Bundesverwaltungsgericht die Frage offen, ob Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine negative Kooperationsfreiheit gewährleistet [BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25]. Für die Wahlprüfung entschied das Bundesverfassungsgericht 2024, dass der subjektive Wahlrechtsschutz im Verfassungsraum eines Landes durch das Land gewährt wird, solange die Homogenitätsanforderungen gewahrt sind [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23], und bestätigte diesen Maßstab im selben Jahr [BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22]. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen verneinte 2026 die Übertragbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des Verteilungsverfahrens auf die kommunale Wahlgleichheit [StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013].
III. Systematische Stellung
5 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wird in ständiger Rechtsprechung gemeinsam mit Art. 20 GG herangezogen, um das Sozialstaatsprinzip [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25], das Demokratieprinzip [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92; VG Köln, 07.08.2026 – 4 L 1273/26] und das Rechtsstaatsprinzip [OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25] für die Länder zu konkretisieren. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG stehen in Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 1 GG und werden auf die funktionale Selbstverwaltung nicht übertragen [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10; BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ist mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG verknüpft, der die Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde regelt [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01; BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26]. Im Bereich der Finanzverfassung wird Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG durch Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15] und Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16] ergänzt; das Hebesatzrecht ist zudem in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG verankert [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Gegenüber dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG wird die kommunale Selbstverwaltung abgegrenzt, da Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Schließlich dient Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG als Grundlage der staatlichen Aufsicht über Beliehene [OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23].
B. Begriffe des Wortlauts
6 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 84 Stellen, davon 19 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
verfassungsmäßige
7 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ist diejenige verfassungsrechtliche Gesamtordnung, die den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen muss [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Sie ist an die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die demokratische Legitimation der Staatsgewalt gebunden [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Nach dem Homogenitätsprinzip muss sie den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats entsprechen [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Der Begriff ist an jeder Fundstelle des Grundgesetzes eigenständig zu bestimmen und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mit dem engeren Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 9 Abs. 2 GG gleichzusetzen [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18].
Ordnung
8 „Ordnung“ bezeichnet hier die verfassungsrechtliche Gesamtordnung der Länder, nicht einzelne Verfassungsbestimmungen; sie muss den zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere den Homogenitätsanforderungen, genügen [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92; BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Landesrecht einschließlich der Landesverfassung darf dieser Ordnung nicht widersprechen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16].
Ländern
9 Länder sind im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die Gliedstaaten des Bundes, deren verfassungsmäßige Ordnung an die Grundsätze des Grundgesetzes gebunden ist [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Auch die Landesverfassungen unterliegen unmittelbar den zwingenden Vorgaben des Art. 28 GG; sie dürfen dem Grundgesetz nicht widersprechen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden innerhalb der Länder einen eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
Grundsätzen
10 Grundsätze sind die tragenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes, die für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich sind, namentlich die aus Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Hierzu zählen das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlrechtsgrundsätze [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02; BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Das Rechtsstaatsprinzip ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG mitverankert und umfasst wesentliche Elemente wie das Gebot der Rechtssicherheit [OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25].
sozialen
11 „Sozialen“ verweist auf das Sozialstaatsprinzip, das über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG neben Art. 20 Abs. 1 GG einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber begründet, soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte angemessen auszugleichen [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Die Landesverfassungsordnungen müssen diesem sozialstaatlichen Grundsatz entsprechen [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02].
Rechtsstaates
12 Der Rechtsstaat im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst die elementaren Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Gebot der Rechtssicherheit und die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte [OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25]. Die verfassungsmäßige Ordnung der Länder muss diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02].
Sinne
13 „Im Sinne dieses Grundgesetzes“ stellt klar, dass die Grundsätze des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats nach Maßgabe des Grundgesetzes selbst, nicht nach landesrechtlichen Vorstellungen zu bestimmen sind [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Die Bindung an Art. 20 Abs. 2 GG wird dadurch für die Länder unmittelbar wirksam [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].
entsprechen
14 „Entsprechen“ verlangt die inhaltliche Übereinstimmung der verfassungsmäßigen Ordnung der Länder mit den zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Die Landesverfassung darf den Homogenitätsanforderungen nicht zuwiderlaufen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis; eine Verletzung liegt erst vor, wenn die Praxis von der Norm andauernd oder systematisch in einer Weise abweicht, die die Geltung der normativen Gewährleistungen grundsätzlich infrage stellt [BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22].
Volk
15 „Volk“ meint das jeweilige Landes-, Kreis- oder Gemeindevolk als Träger der Volkssouveränität, von dem die Staatsgewalt ausgeht [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. In der unmittelbaren und kommunalen Staatsverwaltung erfordert das Demokratieprinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. In der funktionalen Selbstverwaltung ist das Demokratieprinzip offen für abweichende Organisationsformen, ohne dass die Rückbindung an das Volk aufgegeben wird [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10].
haben
16 „Haben“ bringt in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtliche Pflicht zum Ausdruck, dass in Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Volksvertretung bestehen muss; die Existenz einer aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangenen Vertretung ist insoweit zwingend gewährleistet [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Diese institutionelle Garantie ist für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].
allgemeinen
17 „Allgemein“ ist ein Wahlrechtsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der besagt, dass die Volksvertretungen aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen sein müssen [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Er ist Teil der Homogenitätsanforderungen, die für Wahlen in Ländern, Kreisen und Gemeinden gelten [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Der Grundsatz ist durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].
unmittelbaren
18 „Unmittelbar“ ist ein Wahlrechtsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; die Volksvertretungen müssen aus unmittelbaren Wahlen hervorgegangen sein [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. In der funktionalen Selbstverwaltung gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Für die unmittelbare und kommunale Staatsverwaltung verlangt das Demokratieprinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10].
19 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Vertretung, demokratischen, Grundgesetzes, Kreisen, Gemeinden; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: republikanischen.
C. Absatz 1 — Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen …
20 14 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG enthält das Homogenitätsgebot, nach dem die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92; BVerwG, 21.06.2017 – 6 C 3/16; BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23; BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22]. Satz 2 gewährleistet Volksvertretungen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein müssen [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02; OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10; StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013]. Das Homogenitätsgebot erstreckt die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die demokratische Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auf die Länder [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92; OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23]. Aus Satz 1 folgt zudem das Sozialstaatsprinzip als landesverfassungsrechtliche Ausprägung von Art. 20 Abs. 1 GG und begründet einen sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Der Staat ist danach zur Daseinsvorsorge verpflichtet, woraus ein verfassungsrechtlich legitimiertes Informationsinteresse von Regierung und Parlament folgt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Gebot der Rechtssicherheit verankert, auf dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte beruht [OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25]. In Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt Art. 28 Abs. 1 GG zudem das freie Mandat und gewährleistet auch für Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern die Freiheit von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].
22 Für die unmittelbare und die kommunale Staatsverwaltung erfordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung ist das Demokratieprinzip dagegen offen für andere, vom Erfordernis der lückenlosen personellen demokratischen Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Organisationsformen [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Der Grundsatz der gleichen Wahl nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG tritt in der funktionalen Selbstverwaltung zurück, der Grundsatz der unmittelbaren Wahl beansprucht dort keine Geltung [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Das Erfordernis der gleichen Wahl in den Kommunen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht dahin zu verstehen, dass dem Landesgesetzgeber für Kommunalwahlen in gleicher Weise eine Entscheidungsfreiheit bei der Wahl des Verteilungsverfahrens zukommen muss, wie sie dem Gesetzgeber für Bundestagswahlen zuerkannt worden ist [StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013].
23 Aus Art. 28 Abs. 1 GG folgt kein Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen, der die Bestellung beratender Mitglieder für Ratsausschüsse verbietet [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Für die Kreise gilt demgegenüber, dass der Kreistag die dem Kreis zugehörigen Bürger repräsentiert und sich diese Repräsentation nicht nur im Plenum, sondern auch in den gebildeten Ausschüssen vollzieht, sodass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums des Kreistags sein muss [VG Köln, 07.08.2026 – 4 L 1273/26]. Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt ferner die Notwendigkeit einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene; einer ausdrücklichen gesetzlichen Aufsichtsregelung bedarf es dafür nicht, weil die Aufsicht dem Beleihungsakt und der Übertragung der hoheitlichen Aufgabe immanent ist [OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23].
II. Rechtsfolgen
24 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bindet die Länder an den Grundsatz der Volkssouveränität und an die demokratische Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt; das setzt einen effektiven Einfluss des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Organe voraus, deren Akte demokratischer Legitimation bedürfen [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Bestimmungen, die den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen, sind mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG unvereinbar [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Eine Abschwächung des Erfordernisses demokratischer Legitimation ist nur ausnahmsweise und nur innerhalb des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu rechtfertigen; das Sozialstaatsprinzip des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG trägt nur schutzzweckrelevante Interventionen, während bei Entscheidungen von politischem Gewicht eine Abschwächung auch gestützt auf das Sozialstaatsprinzip ausscheidet [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92].
25 Der Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Sachbereichen selbst zu treffen und nicht an Verordnungs- und Satzungsgeber zu delegieren; aufgrund des Homogenitätsgebots nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gilt dies auch für die Landesgesetzgebung, weshalb autonomen Körperschaften wie den Hochschulen nur eine eingeschränkte Rechtsetzungsbefugnis zustehen kann [BVerwG, 21.06.2017 – 6 C 3/16]. Der Landesgesetzgeber ist danach nicht verpflichtet, die Entziehungsvoraussetzungen eines Doktorgrades selbst festzulegen oder inhaltlich vorzuzeichnen, sondern darf diese Aufgabe ungeachtet der Grundrechtsrelevanz den Hochschulen überlassen [BVerwG, 21.06.2017 – 6 C 3/16].
26 Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG folgt neben Art. 20 Abs. 1 GG der sozialstaatliche Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber, auf dem Mietwohnungsmarkt bestehende soziale und wirtschaftliche Ungleichgewichte angemessen auszugleichen und Wohnungssuchende vor Nachteilen aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der Nachfragesituation zu schützen; dieser Belang ist in die Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Wohnungseigentümer einzubeziehen [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Angewandt wird dies auf die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d Abs. 1 BGB, die Wohnungssuchenden das Finden geeigneten Wohnraums erleichtert und ein soziales Ungleichgewicht ausgleicht, das durch hohen Bedarf und knappes Angebot an Mietwohnungen entsteht [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25].
27 Bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes wird der subjektive Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23; BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22]. Die Länder sind nicht verpflichtet, einzelnen Wahlberechtigten den Einspruch gegen Wahlen uneingeschränkt zu eröffnen; den Homogenitätsanforderungen ist genügt, wenn für Landeswahlen eine Regelung getroffen ist, die sicherstellt, dass die Beachtung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze effektiver gerichtlicher Überprüfung unterliegt [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Ein Verstoß gegen das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG setzt keine „systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG“ voraus; maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis in einem Land, und ein Homogenitätsverstoß kommt in Betracht, wenn eine systematische Verfassungs- oder Rechtsverletzung gerügt wird, die erst anzunehmen ist, wenn die Praxis von der Norm andauernd beziehungsweise systematisch und in einer Weise abweicht, die die Geltung der normativen Gewährleistungen grundsätzlich infrage stellt [BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22].
28 Das systematische Sammeln und Auswerten offen zugänglicher, ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangter Informationen über Landtagsabgeordnete durch Verfassungsschutzbehörden stellt einen Eingriff in das durch Art. 28 Abs. 1 GG mitgeschützte freie Mandat dar; der Eingriff kann im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das Material enthält Aussagen zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die auf Art. 28 Abs. 1 GG gestützt werden. Eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze oder auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte jenseits dieser Wahlgrundsätze gestützt wird, ist unstatthaft, solange die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Das Fehlen einer Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das Homogenitätsgebot; es steht der Wahrung des Gebots nicht entgegen, wenn das landesrechtliche Wahlprüfungsverfahren primär objektiv ausgerichtet ist [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Angewendet auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidung des Hamburgischen Landesverfassungsgerichts: Die Beschwerde ist unstatthaft, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, dass die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in Hamburg die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG nicht wahrt [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. In einem anderen Fall wurde die Norm auf eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin angewandt, mit dem die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig erklärt wurden; der Einwand, das Abstellen auf eine systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG führe bei an lange Legislaturperioden gebundenen Wahlen zu einer zu späten Korrektur, geht über eine rechtspolitische Kritik nicht hinaus und verkennt, dass auf die Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis in einem Land abzustellen ist [BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wird durchgehend in Verbindung mit Art. 20 GG angewandt. Die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt sind über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich [BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92]. Die Notwendigkeit einer wirksamen staatlichen Aufsicht über Beliehene folgt aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG [OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23]. Der sozialstaatliche Gestaltungsauftrag wird auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG neben Art. 20 Abs. 1 GG gestützt [BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25]. Das Gebot der Rechtssicherheit ist verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankert [OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25].
31 Zu Art. 38 GG: Art. 28 Abs. 1 GG schützt in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das freie Mandat und gewährleistet auch für Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern die Freiheit von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG werden im Zusammenhang mit Art. 38 GG als Maßstab allein für Volksvertretungen behandelt [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Das Erfordernis der gleichen Wahl in den Kommunen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wird abgegrenzt von der für Bundestagswahlen geltenden Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Wahl des Verteilungsverfahrens; aus der Rechtsprechung zur Entscheidungsfreiheit bei Bundestagswahlen lässt sich für Kommunalwahlen ein solcher Schluss nicht ziehen [StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013].
32 Zu Art. 28 Abs. 2 GG: Die Verdichtung [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16] betrifft Art. 28 Abs. 2 GG und nicht Abs. 1; das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage für Abs. 1.
33 Zu Landesverfassungsrecht: Das Homogenitätsgebot belässt den Ländern bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsrechts einen Gestaltungsspielraum [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23]. Für die funktionale Selbstverwaltung werden landesverfassungsrechtliche Entsprechungen wie Art. 50, 76 Abs. 1 LV Rheinland-Pfalz vergleichend herangezogen [OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10]. Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht nur so weit, wie die Landesverfassung den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 1 GG im Wesentlichen abdeckt [BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Ein Widerspruch besteht hinsichtlich des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Vertretungsorganen und ihren Ausschüssen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat aus Art. 28 Abs. 1 GG keinen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen abgeleitet und die Bestellung beratender Mitglieder für Ratsausschüsse für zulässig erachtet [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02]. Das Verwaltungsgericht Köln hat dagegen für Kreistagsausschüsse aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums des Kreistags sein muss [VG Köln, 07.08.2026 – 4 L 1273/26]. Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche kommunale Ebenen (Rat der Gemeinde einerseits, Kreistag andererseits) und stammen von Gerichten unterschiedlicher Instanz; das Verwaltungsgericht Köln beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, während das OVG NRW selbst in der Entscheidung [OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02] den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht aus Art. 28 Abs. 1 GG ableitet. Der Widerspruch bleibt im Material unaufgelöst.
35 Offen gelassen ist die Frage, ob auch eine Rückkehr von einem proporzgerechten Verfahren wie Hare/Niemeyer zu einem systemisch verzerrenden Verfahren wie d’Hondt mit dem Ziel, sich gerade dessen proporzverzerrende Aspekte zunutze zu machen, gerechtfertigt werden kann; hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht bislang nicht befasst [StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine weitergehenden Aussagen zu offenen Fragen oder einem darüber hinausgehenden Streitstand.
D. Absatz 2 — Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle …
36 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
37 Art. 28 Abs. 2 GG verbürgt den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln [OVG NRW, 23.06.2010 – 14 A 597/09; VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13]. Die Vorschrift steht unter einem Gesetzesvorbehalt; ihr subjektiv-rechtlicher Gehalt folgt unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13]. Der Gesetzesvorbehalt des Satzes 1 ist jedoch nicht einschlägig, wenn die in Rede stehende Maßnahme nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinden eingreift [BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16].
38 Für Gemeinden genügt für eine Berührung der Selbstverwaltung bereits, dass eine Aufgabenzuweisung ihnen erschwert, neue Selbstverwaltungsaufgaben zu übernehmen, weil zur gemeindlichen Garantie das Zugriffsrecht auf alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört, die nicht anderen Verwaltungsträgern rechtmäßig zugewiesen sind (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Geschützt sind zum einen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, so die örtliche Trinkwasserversorgung und die Feuersicherheit, zum anderen das Interesse, dass die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nimmt, dass konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden; bei Konkurrenz von Fachplanung und Bauleitplanung hat grundsätzlich die zeitlich nachfolgende Planung auf die andere Rücksicht zu nehmen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].
39 Den Gemeindeverbänden gewährleistet Satz 2 das Recht der Selbstverwaltung für die Ausgestaltung ihres Aufgabenbereichs nur eingeschränkt; die Verfassung beschreibt die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Gemeindeverbände im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG sind nur solche kommunalen Zusammenschlüsse, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind oder die mit diesen nach Umfang und Gewicht ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vergleichbar sind [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Ein Zweckverband, dessen Aufgabenbereich sich auf die Elektrizitätsversorgung beschränkt, ist weder Gemeinde noch Gemeindeverband und daher nicht beschwerdefähig nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18].
40 Satz 3 hebt die finanzielle Eigenverantwortung klarstellend hervor und gewährleistet darüber hinaus, dass die wirtschaftskraftbezogene Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass den Gemeinden eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht erhalten bleibt; über das in Satz 3 Gewährleistete hinaus folgt aus Art. 28 Abs. 2 GG jedoch keine bestimmte Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems und kein Schutz jeder einzelnen vermögenswerten Rechtsposition [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Der Schutzbereich umfasst nicht einzelne Vermögenspositionen; eine Gemeinde kann sich daher nicht unmittelbar unter Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Finanzhoheit dagegen wenden, dass ihr einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt kein Schutz gegen einzelne Ausgabepflichten, solange die Finanzausstattung nicht infrage gestellt wird, sodass Gesamtumfang der Finanzausstattung und Umfang ihrer Minderung darzulegen sind [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Eine Verletzung der Finanzhoheit liegt erst vor, wenn die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung in Gestalt einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung nicht mehr gewahrt sind; entscheidend ist die Intensität und Nachhaltigkeit der finanziellen Belastungen [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Nicht ausreichend ist, dass ein Gewerbesteuerausfall einen wesentlichen Teil des gesamten Gewerbesteueraufkommens darstellt, ohne dass die Gemeinde geltend macht, deshalb nachhaltig an einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert zu sein [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Der effektive Gewährleistungsbereich ist unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums keine Prioritätsentscheidungen mehr treffen können [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Eine gesetzliche Beschränkung eines Erstattungsanspruchs, die den Gemeinden in Einzelfällen die Einnahmequelle aus Beiträgen ohne Kompensation verschließt, beeinträchtigt die Finanzhoheit nicht, wenn typischerweise lediglich kleinere, weniger kostenintensive Ausbaumaßnahmen betroffen sind [VG Ansbach, 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172]. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt insoweit kein Anspruch auf uneingeschränkten finanziellen Ausgleich für entgangene Beiträge [VG Ansbach, 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172].
41 Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Gemeinden ein Steuererfindungsrecht; neben der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 existierenden Umsatzsteuer ist den Kommunen ein eigenständiges Besteuerungsrecht zu belassen [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Das Hebesatzrecht der Gemeinden auf eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle wird nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber die Gewerbesteuerbelastung bei der Einkommensteuer über den Betriebsausgabenabzug hinaus aus wirtschaftspolitischen Gründen steuermindernd berücksichtigt; eine solche Regelung höhlt das Hebesatzrecht offensichtlich nicht aus [BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99]. Die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist dadurch berührt, dass ein Gericht einen von der Gemeinde beschlossenen und bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplan inzident für unwirksam erklärt [OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19]. Die Planungshoheit ist nicht schrankenlos gewährleistet [OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19]. Sie wird in baurechtlichen Genehmigungsverfahren dadurch geschützt, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 31 Abs. 1 und 2, §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) [VGH Bayern, 27.07.2026 – 1 CS 26.808].
II. Rechtsfolgen
42 Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht; sie umfasst nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten [OVG NRW, 23.06.2010 – 14 A 597/09]. Aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt keine allgemeine Pflicht zur Sammlung von Abwägungsmaterial und zur Abwägung beim Erlass von Gemeindesatzungen [OVG NRW, 23.06.2010 – 14 A 597/09]. Dies gilt auch für eine Steuersatzung über die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte [OVG NRW, 23.06.2010 – 14 A 597/09].
43 Bei der inzidenten Verwerfung eines Bauleitplans ist es mit der Planungshoheit und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn ein Gericht die Erforderlichkeit eines Bauleitplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur daraufhin überprüft, ob die Prognose des Plangebers zur Vollzugsfähigkeit des Plans durch die Erteilung von Befreiungen tragfähig ist, statt die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen für die Befreiungserteilung abschließend zu untersuchen [OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19]. Art. 28 Abs. 2 GG verlangt keine gerichtliche Vollprüfung der Befreiungsvoraussetzungen und keine Erstreckung der Kontrolle der Erforderlichkeit auf die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen der Befreiungserteilung [OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19].
44 Eine Baugenehmigung, die unter Ersetzung des Einvernehmens erteilt wird, ist rechtswidrig und verletzt Rechte der Gemeinde, wenn das Vorhaben nicht nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist [VGH Bayern, 27.07.2026 – 1 CS 26.808]. Eine auf § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB gestützte unbefristete Baugenehmigung greift in die Planungshoheit ein, wenn als milderes, weniger eingreifendes Mittel eine befristete Genehmigung in Betracht kommt [VGH Bayern, 27.07.2026 – 1 CS 26.808].
45 Bei der an ihrem Finanzbedarf orientierten Festsetzung der Hebesätze durch Satzung folgt aus Art. 28 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ein weitgehender normgeberischer Spielraum, der lediglich durch das Willkürverbot und das Verbot einer „erdrosselnden“ Wirkung von Steuererhöhungen begrenzt wird [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Der Landesgesetzgeber kann den Gemeinden im Einklang mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Hebesatzrecht die weitere konkrete Ausgestaltung einer Abweichungsbefugnis überlassen; eine solche Delegation der Normsetzung bei Beibehaltung der Gesetzgebungskompetenz ist zumindest keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Angewendet wurde dies auf § 1 Abs. 1 NWGrStHsG, der eine grundstücksbezogene aufkommensneutrale Regelung in Bezug auf die Hebesätze ermöglicht [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].
46 Zur Reichweite eines Anspruchs auf Festsetzung einer bestimmten Einwohnerzahl: Ein Anspruch auf Festsetzung der tatsächlichen Einwohnerzahl besteht nicht, weil statistische Erhebungen stets eine unvermeidbare Fehlerquote aufweisen und Art. 28 Abs. 2 GG keine tatsächlich unmöglichen Ansprüche normiert [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13]. Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn die staatlich festgesetzte Einwohnerzahl die tatsächliche übermäßig unterschreitet; bei geringen Abweichungen sind die finanziellen und strukturellen Folgen nicht derart schwerwiegend, dass die Wahrnehmung und Erfüllung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft substantiell beeinträchtigt wird [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13]. Ein Anspruch auf die tatsächliche Einwohnerzahl würde zudem einen erheblichen, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13].
47 Die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzt den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Erfolg hat eine Kommunalverfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die in § 44b SGB II geregelten Arbeitsgemeinschaften richtet; die Verpflichtung der kommunalen Träger, ihre Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zu übertragen, beeinträchtigt die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04].
48 Im Rahmen der Fachplanung vermittelt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einer Gemeinde die Klagebefugnis, soweit eine Verletzung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist; ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (Vollüberprüfungsanspruch) folgt daraus nicht [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. In der Begründetheit beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Gemeinde in Vorschriften verletzt ist, die ihrem Schutz dienen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Reine „Freihaltebelange“ unterhalb der Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen sind nicht geschützt; das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, stellt keinen rechtlich geschützten Belang dar [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Die Gemeinde ist nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter Belange ihrer Bürger geltend zu machen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].
49 Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an Gemeindeverbände greift in ihr Selbstverwaltungsrecht erst ein, wenn die Übertragung ihre Verwaltungskapazitäten so sehr in Anspruch nimmt, dass sie nicht mehr ausreichen, um einen Mindestbestand an zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen; außerhalb dieses Mindestbestands schützt die Norm gegen Aufgabenentziehungen und -zuweisungen nicht [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ist nicht garantiert; finanzielle Belastungen, die mittelbar den Spielraum zur Erfüllung solcher Aufgaben verringern, begründen keinen Verfassungsverstoß [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. In dieses garantierte Recht greift eine Norm nicht ein, die nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und Bund oder Dritten regelt, keine Angelegenheit des zugewiesenen Aufgabenbereichs betrifft, keine Aufgaben überträgt oder entzieht, keine Haftung unmittelbar begründet, das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand nimmt und die Körperschaft nicht auflöst [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Angewendet wurde dies auf eine mögliche Nachhaftung eines Landkreises nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 Nachhaftungsgesetz, bei der die Regelung schlicht Teil einer Definition des Begriffs herrschender Unternehmen ist [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18].
50 Die analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII greift nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung ein, sodass der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht einschlägig ist [BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16]. Die Solidaritätsumlage nach § 2 Abs. 3 StPaktG 2013 in Nordrhein-Westfalen, mit der das Land abundanten Gemeinden Mittel zur Finanzierung des Stärkungspakts entzieht, wird als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht gewertet; eine Verletzung des Kernbereichs wurde indes verneint und die Umlage als verhältnismäßig angesehen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Die kommunalen Übernachtungsteuern sind Aufwandsteuern, weil sie zwingend beruflich veranlasste Übernachtungen nicht erfassen; sie sind der Bundesumsatzsteuer nicht gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16].
III. Verfahren und Zuständigkeit
51 Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG findet keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht nur so weit, wie die Landesverfassung den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG im Wesentlichen abdeckt und seine Wahrung durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Wesentliche Gewährleistungsinhalte sind solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung substantiell verändert würde [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Die Subsidiaritätsklausel greift auch dann nicht, wenn der zulässige Verfahrensgegenstand landesrechtlich enger gefasst wird als nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Für den Fall der Solidaritätsumlage wurde die Subsidiarität bejaht, weil die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan haben, dass den landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 78, 79 LV NRW in der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wesentliche Inhalte des Art. 28 Abs. 2 GG fehlen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].
52 Erhebt eine Gemeinde nach einem vor dem Landesverfassungsgericht geführten, nicht von vornherein aussichtslosen Verfahren Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, so beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erst mit Abschluss des landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens, wenn sich erweist, dass das Landesverfassungsrecht kein dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gleichwertiges Schutzniveau verbürgt; die Gemeinde muss hierzu substantiiert darlegen, dass die landesverfassungsrechtliche Auslegung hinter dem Schutzniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt, andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26]. Vor dem Bundesverfassungsgericht können nur Verletzungen des Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 GG geltend gemacht werden; ein landesverfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht verhilft nicht zur Beschwerdefähigkeit [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18].
53 Für die Beschwer einer Gemeinde bei gerichtlicher inzidenter Verwerfung eines Bauleitplans genügt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht einen von der Gemeinde beschlossenen und bekannt gemachten sachlichen Teilflächennutzungsplan inzident für unwirksam erklärt hat [OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19]. Eine Gemeinde ist befugt, gegen eine Fachplanung mit der Begründung vorzugehen, die Maßnahme berühre Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises, so die örtliche Trinkwasserversorgung und die Feuersicherheit, wobei eine Verletzung insoweit nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein darf [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Ein Zweckverband mit einem auf die Elektrizitätsversorgung beschränkten Aufgabenbereich ist nicht beschwerdefähig nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Die behauptete Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung kann nicht „ausnahmsweise“ zugleich den Zugang zum Kreis der Berechtigten dieser Gewährleistung eröffnen [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Eine drohende existenzielle Bedrohung durch Nachhaftung begründet die Vergleichbarkeit dogmatisch nicht [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18].
54 Für streitwert- und zulassungsbezogene Fragen: Die Klagebefugnis einer Gemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO ist bei einer möglichen Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG zu bejahen, wenn die Festsetzung der Einwohnerzahl die tatsächliche übermäßig unterschreitet [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13]. Die Frage, ob die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte negative Kooperationsfreiheit einer Kommune ein einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft in einem Zweckverband gewährleistet, dem sie freiwillig beigetreten ist, ist klärungsbedürftig und verleiht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)]. Das Rechtsschutzbedürfnis muss im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen; es fehlt, soweit sich die Beschwerde gegen Solidaritätsumlagen für bereits abgelaufene Jahre richtet [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
55 Art. 28 Abs. 2 GG wird in Verbindung mit Art. 83 GG als Maßstab für die Unvereinbarkeit einer Regelung über Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II herangezogen [BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04]. Im Verhältnis zur Finanzverfassung konkretisieren Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung und den Gewährleistungsgehalt von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG näher, wobei Abs. 5 bis 6 originäre Steuerquellen, Abs. 7 einen Anteil am Steueraufkommen der Länder zuweist; normativ legen Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG jedoch keine Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich fest und stehen der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt, nicht entgegen [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16]. Die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG im Jahr 1994 stellt eine bloße Klarstellung der Zugehörigkeit der finanziellen Eigenverantwortung zum Selbstverwaltungsrecht dar; die Einfügung von Halbsatz 2 im Jahr 1997 war eine Kompensation für die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16].
56 Als Grundlage kommunaler Finanzautonomie dient die Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG; das durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Steuererfindungsrecht der Gemeinden bleibt danach grundsätzlich erhalten [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG muss ein sinnvoller Anwendungsbereich verbleiben, der über Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG hinausgeht [BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15; 1 BvR 354/16]. Der Schutz einzelner vermögenswerter Rechtspositionen könnte allein Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewähren, der den Gemeinden nicht zur Seite steht [BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16; BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, stellt keinen rechtlich geschützten Belang dar; Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nur einen begrenzten Ausschnitt gemeindlicher Belange [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26]. Einen Vollüberprüfungsanspruch aus enteignungsrechtlicher Vorwirkung vermittelt die Norm der Gemeinde nicht, weil sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].
57 Der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird parallel zu dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG geprüft; greift die Maßnahme nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung ein, besteht auch keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage aus dem Parlamentsvorbehalt [BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16]. Die gemeindliche Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG wird in der landesrechtlichen Prüfung neben Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und das Konnexitätsprinzip des Art. 83 Abs. 3 BV gestellt [VG Ansbach, 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172]. Die Planungshoheit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird in der landesrechtlichen Prüfung parallel zu Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV über die Einvernehmensdogmatik des § 36 BauGB und die Ersetzungsregelung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO vermittelt [VGH Bayern, 27.07.2026 – 1 CS 26.808]. Begrenzt wird der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum durch das aus Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsgebot folgende Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung, das Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden ist [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13].
58 Art. 28 Abs. 2 GG gehört zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes, an denen das Landesrecht einschließlich der Landesverfassung unmittelbar zu messen ist; auch die Landesverfassung darf dem Grundgesetz nicht widersprechen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Ein weitergehender Schutz durch das Grundgesetz kann den landesverfassungsrechtlichen Schutzumfang nicht erweitern; in der Diskrepanz liegt kein geltungsvernichtender Widerspruch, sondern eine strukturbedingte Normalität einer bundesstaatlichen Ordnung mit getrennten und eigenständigen Verfassungsräumen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Art. 28 Abs. 3 GG begründet eine Gewährleistungszuständigkeit des Bundes [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26].
V. Streitstand und offene Fragen
59 Die Frage, ob die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte negative Kooperationsfreiheit einer Kommune ein einseitiges, außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Mitgliedschaft in einem Zweckverband gewährleistet, dem sie freiwillig beigetreten ist, ist klärungsbedürftig; dasselbe gilt für die Folgefrage, ob ein solches Kündigungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur als ultima ratio, also nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur regulären Beendigung der Mitgliedschaft, und nur unter dem Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigung gewährleistet wird [BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)]. Eine Festlegung, ob und mit welchem Inhalt ein solches Kündigungsrecht besteht, erfolgt nicht; die Norm wird als offene, im Revisionsverfahren erst zu klärende Rechtsfrage behandelt [BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26)].
60 Offen ist ferner, ob der sachliche Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Landes oder unabhängig hiervon zu bestimmen ist; das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage ausdrücklich als noch nicht entschieden bezeichnet [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26]. Diese Offenheit wird als mögliche Abweichungsmöglichkeit gegenüber einer Landesverfassungsgerichtsrechtsprechung benannt, die einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung unter einen Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landeshaushalts gestellt und dem Gesetzgeber eine weite Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative zugebilligt hat [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26].
61 Hinsichtlich der Finanzausstattung von Gemeindeverbänden ist offengelassen, ob eine insgesamt zureichende Finanzausstattung als von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG mitgarantiert anzusehen ist; dies bedurfte keiner Entscheidung, weil jedenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Schutz gegen einzelne Ausgabepflichten folgt, solange die Finanzausstattung nicht infrage gestellt wird [BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18]. Auch die Frage, ob eine kommunale Verletzung der Finanzhoheit durch Einzelakte der Verwaltung anzunehmen sein kann, wurde gegen die Auffassung der betroffenen Gemeinde entschieden, welche sich auf eine Entscheidung zur Verletzung der Planungshoheit infolge eines Einzelakts berufen hatte; das Bundesverwaltungsgericht entnahm jener Entscheidung nichts Gegenteiliges [BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10]. Ob eine gesetzliche Beschränkung eines Erstattungsanspruchs das gemeindliche Vertrauen auf den Fortbestand einer Refinanzierungsmöglichkeit durch Beiträge verletzt, sodass für eine Übergangszeit ein Ausgleich verfassungsrechtlich zwingend erforderlich wäre, wurde verneint [VG Ansbach, 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172]. Die Frage, ob sich differenzierende Hebesätze als gleichheitswidrig erweisen, ist jeweils mit Blick auf die auf der Grundlage der landesgesetzlichen Regelung erlassene Satzung der Kommune zu prüfen, nicht abstrakt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine einander widersprechenden Aussagen.
E. Verweise ohne Absatzangabe
62 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
63 Art. 28 GG ist die verfassungsrechtliche Grundlage der kommunalen Selbstverwaltung und des auf Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbaus innerhalb der Länder; die Gemeinden bilden danach einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Anlass der Entscheidung war eine kommunale Neugliederung in Thüringen [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
II. Rechtsfolgen
64 Art. 28 GG begründet die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung als Grundlage des Staatsaufbaus innerhalb der Länder [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Zu weiteren konkreten Rechtsfolgen im Sinne einzelner Handlungs- oder Unterlassungspflichten enthält das herangezogene Material keine Aussage [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
III. Verfahren und Zuständigkeit
65 Über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Art. 28 GG durch ein Landesgesetz entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Der aus Art. 28 GG folgende Rechtsschutz der Kommunen gegen Landesrecht wird durch die Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG überlagert, die den Landesverfassungsgerichten einen prinzipiellen Vorrang zuweist [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Das Bundesverfassungsgericht prüft eine landesverfassungsgerichtlich abschließend entschiedene Frage nicht noch einmal am Maßstab des Art. 28 GG, auch nicht im Gewande einer gegen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde, und es prüft nicht, ob das Landesverfassungsgericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Auf dieser Grundlage unterblieb die erneute Prüfung einer vom Thüringer Verfassungsgerichtshof abschließend entschiedenen Frage der kommunalen Neugliederung am Maßstab des Art. 28 GG; in Thüringen können Gemeinden und Gemeindeverbände Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung erheben, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf verletzt zu sein (Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf, § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG) [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
66 Art. 28 GG steht in der kommunalen Rechtsschutzkonstellation in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, dessen Subsidiaritätsklausel den bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz der Kommunen gegen Landesrecht überlagert [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Der durch diese Subsidiaritätsklausel vor bundesverfassungsgerichtlicher Einflussnahme geschützte Freiraum des Landes und die insoweit anerkannte Unantastbarkeit der Landesverfassungsgerichtsbarkeit würden für einen Teilbereich wieder beseitigt, wenn das Bundesverfassungsgericht kontrollieren dürfte, ob die Landesverfassungsgerichte im Verfahren der kommunalen Streitigkeiten die grundrechtsgleichen Gewährleistungen beachtet haben [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01]. Auf landesverfassungsrechtlicher Ebene ist insoweit das Selbstverwaltungsrecht nach Art. 91 Abs. 1 und 2 ThürVerf in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Nr. 2 ThürVerf und § 31 Abs. 2 ThürVerfGHG einschlägig [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
V. Streitstand und offene Fragen
67 Dem herangezogenen Material ist kein Streitstand zu entnehmen; offene Fragen werden nicht erörtert [BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01].
F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
68 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
69 Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine mögliche Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Wahl des naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahrens anstelle des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bejaht und darauf die Klagebefugnis der Gemeinde gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneint eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, weil das Vorhaben weder eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört noch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt. [VGH Baden-Württ., 30.09.2021 – 10 S 1956/20; VG Freiburg, 12.05.2020 – 2 K 9611/17]
70 Das Landesarbeitsgericht Bremen vertrat, aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) und der Schutzpflicht des Staates ergebe sich eine Verpflichtung, eine Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzlich sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht stellt dem entgegen, dass sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung ergibt, sondern Art. 28 Abs. 1 GG nur die Möglichkeit der Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips durch den Gesetzgeber eröffnet. [BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17; LAG Bremen, 22.11.2016 – 1 TaBV 13/16]
71 Das Oberlandesgericht Rostock vertrat, eine 15-jährige Nutzung sei nicht Subventionszweck und eine dahingehende Auslegung oder Bindung wäre nicht mit der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen. Der Bundesgerichtshof entschied, die Bindungsfrist von 15 Jahren schränke das Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht über Gebühr ein, weil sie in Abwägung mit dem haushaltsrechtlichen Anliegen zweckentsprechender Mittelverwendung verhältnismäßig sei. [BGH, 06.11.2009 – V ZR 63/09; OLG Rostock, 05.03.2009 – 3 U 112/08]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Die Beschwerden gegen das Volkszählungsgesetz 1983 blieben überwiegend erfolglos; § 9 Abs. 1–3 war nichtig, Art. 28 GG stützt staatliches Informationsinteresse.
- BVerfG, 24.05.1995 – 2 BvF 1/92 · Rang 1 · von 40 fremden Gerichten zitiert — Personalratsmitbestimmung in Schleswig-Holstein. 282 Bundestagsabgeordnete beantragten; das BVerfG erklärte die Personalratsmitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle für unvereinbar mit Art. 28.
- BVerfG, 25.03.2004 – 2 BvR 596/01 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Auflösung einer Gemeinde durch Neugliederungsgesetz. Die Gemeinde scheitert mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Neugliederung; das BVerfG prüft Art. 28 GG wegen Vorrangs des Landesverfassungsgerichts nicht.
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 2/99 · Rang 1 · von 49 fremden Gerichten zitiert — Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte. Streit um die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte: Das BVerfG sah darin keine Aushöhlung des gemeindlichen Hebesatzrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG.
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 · Rang 1 · von 45 fremden Gerichten zitiert — Zuweisung von Hartz-IV-Aufgaben an Kreise. Kreise siegten nur gegen die Pflicht zu Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II; Aufgabenzuweisung (§ 6) und Finanzierung (§ 46) verletzten Art. 28 GG nicht.
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Übertragung der Kinderbetreuungspflicht. Acht Gemeinden rügten die Übertragung ihrer Kinderbetreuungspflicht auf Landkreise als Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG; das BVerfG wies die Beschwerde zurück.
- BVerfG, 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16 · Rang 1 — Übernachtungsteuer. Die Verfassungsbeschwerden gegen Übernachtungsteuern in Hamburg, Bremen und Freiburg wurden zurückgewiesen; Art. 28 Abs. 2 GG stützt die kommunale Finanzautonomie.
- BVerfG, 14.02.2024 – 2 BvR 321/23 · Rang 1 — Wahlprüfung Hamburgische Bürgerschaft. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde eines Wahlkandidaten gegen die hamburgische Wahlprüfung mangels Darlegung der Statthaftigkeit nach Art. 28 GG nicht an.
- BVerfG, 09.12.2024 – 2 BvR 2189/22 · Rang 1 — Ungültigerklärung der Berliner Wahlen 2021. Verfassungsbeschwerde gegen die Ungültigerklärung der Berliner Wahlen 2021 unzulässig: Wahlrechtsschutz obliegt allein dem Land, da Art. 28 Abs. 1 GG gewahrt.
- BVerfG, 17.02.2025 – 2 BvR 490/18 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Nachhaftungsgesetz im Kernenergiebereich. Zweckverband und Landkreis gegen Nachhaftung für Kernkraftwerkskosten; Verfassungsbeschwerde unzulässig, da Zweckverband kein Gemeindeverband ist.
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25 · Rang 1 — Verlängerung der Mietpreisbremse. Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der Mietpreisbremse erfolglos; Art. 28 GG diente als sozialstaatliche Rechtfertigung.
- BVerfG, 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16 · Rang 1 — Solidaritätsumlage des Stärkungspakts. Die Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Solidaritätsumlage wurde nicht angenommen, weil Gemeinden keinen Rückstand des Landesrechts hinter Art. 28 Abs. 2 GG darlegten.
- BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26 · Rang 1 — Kommunaler Finanzausgleich Sachsen-Anhalt. Gemeinde rügt Finanzausgleichsänderungen; BVerfG nimmt die Beschwerde nicht an: Jahresfrist versäumt, Schutzdefizit nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht dargelegt.
- BVerwG, 15.06.2011 – 9 C 4/10 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Ersatz für Gewerbesteuerausfall. Gemeinde verlangt Ersatz für Gewerbesteuerausfall nach fehlerhafter Messbescheidfestsetzung; BVerwG verneint Verletzung der Finanzhoheit aus Art. 28 II GG.
- BVerwG, 21.06.2017 – 6 C 3/16 · Rang 2 · von 16 fremden Gerichten zitiert — Entziehung des Doktorgrades. Im Streit um die Entziehung des Doktorgrades durfte der Landesgesetzgeber diese den Hochschulen überlassen; Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verlangt keine Detailregelung.
- BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16 · Rang 2 · von 29 fremden Gerichten zitiert — Mehrkosten selbstbeschaffter frühkindlicher Förderung. Streit über Erstattung der Mehrkosten für selbstbeschaffte frühkindliche Förderung; der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht einschlägig.
- StGH Hessen, 28.01.2026 – P.St. 3013 · Rang 2 — Rückkehr zu d’Hondt bei Kommunalwahlen. Antragstellerin obsiegte im Normenkontrollverfahren gegen die Rückkehr zu d’Hondt bei Kommunalwahlen; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt gleiche Wahl.
- BVerwG, 11.06.2026 – 8 B 44.25, 8 B 44.25 (8 C 9.26) · Rang 2 — Kündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft. Revision zugelassen zur Klärung, ob Art. 28 Abs. 2 GG der Kommune ein außerordentliches Kündigungsrecht ihrer Zweckverbandsmitgliedschaft gibt.
- BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26 · Rang 2 — Planfeststellung von Höchstspannungs-Erdkabeln. Klage einer Großen Kreisstadt gegen die Planfeststellung von Höchstspannungs-Erdkabeln abgewiesen; Art. 28 Abs. 2 GG gibt keinen Vollüberprüfungsanspruch.
- OVG NRW, 30.03.2004 – 15 A 2360/02 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert
- OVG NRW, 23.06.2010 – 14 A 597/09 · Rang 3 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Vergnügungssteuer für Spielautomaten. Spielautomatenaufsteller klagte gegen Vergnügungssteuerbescheide; OVG wies Berufung zurück, da Art. 28 Abs. 2 GG nur höherrangiges Recht, nicht Ermessen prüft.
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10 · Rang 3 · von 16 fremden Gerichten zitiert
- OVG NRW, 21.04.2020 – 8 A 311/19 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen. Klägerin verlangt Vorbescheid für fünf Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen; OVG bejaht Beschwer der Gemeinde aus Art. 28 II 1 GG und verpflichtet zur Neubescheidung.
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25 · Rang 3 — Rücknahme bestandskräftiger Erlösobergrenzen. Gasnetzbetreiberin verlangt Rücknahme bestandskräftiger Erlösobergrenzen; OLG weist Beschwerde zurück und stützt Bestandskraft auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
- VGH Bayern, 27.07.2026 – 1 CS 26.808 · Rang 3 — Baugenehmigung für Flüchtlingscontainer. Die Standortgemeinde obsiegte gegen die unbefristete Baugenehmigung für Flüchtlingscontainer, weil diese ihre Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt.
- OVG NRW, 31.08.2026 – 13 A 751/23 · Rang 3 — Teilnahmepflicht an Krankenhausentgeltkalkulation. Plankrankenhaus klagt gegen Teilnahmepflicht an Krankenhausentgeltkalkulation 2019–2021; OVG lehnt Berufungszulassung ab und sieht Art. 28 GG nicht verletzt.
- VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13 · Rang 4 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Festsetzung der Zensus-Einwohnerzahl. Die Stadt klagte gegen die Zensus-Festsetzung einer niedrigeren Einwohnerzahl; das VG bejahte ihre Klagebefugnis aus Art. 28 Abs. 2 GG, wies die Klage aber ab.
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23 · Rang 4
- VG Ansbach, 25.06.2026 – AN 3 K 25.3172 · Rang 4 — Erstattung entgangener Ausbaubeiträge. Klage einer Gemeinde auf Erstattung entgangener Ausbaubeiträge für Kanalsanierung abgewiesen; Beschränkung verletzt Art. 28 Abs. 2 GG nicht.
- VG Köln, 07.08.2026 – 4 L 1273/26 · Rang 4 — Auflösung und Neubildung von Fachausschüssen. Das Gericht verpflichtet den Kreis, die 15-Sitze-Fachausschüsse aufzulösen und neun Ausschüsse neu zu bilden; Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG gebiete Spiegelbildlichkeit.
- VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25 · Rang 4 — Differenzierende Grundsteuerhebesätze. Klage einer Eigentümerin gegen die Grundsteuerfestsetzung hatte Erfolg; das weite Hebesatzermessen der Gemeinde folge aus Art. 28 Abs. 2 GG.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- VGH Baden-Württ., 30.09.2021 – 10 S 1956/20
- VG Freiburg, 12.05.2020 – 2 K 9611/17 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17
- LAG Bremen, 22.11.2016 – 1 TaBV 13/16 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 06.11.2009 – V ZR 63/09
- OLG Rostock, 05.03.2009 – 3 U 112/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen