Art. 30 GG
Wortlaut
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 206 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 7 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1995–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 30 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 206 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 30 GG — 0,03 % |
| Nennungen | 293 insgesamt, also 1,4 je Entscheidung |
| Gerichte | 60 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1983 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▇▄▄▄▄▅▆█▇▄▄▁ — 13, 7, 7, 7, 7, 10, 12, 15, 14, 7, 8, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 38 (18 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 56 (27 %) · Obergerichte: 57 (28 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 54 (26 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 24 von 206 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 9.375 € |
| Erfolgsbild | In 24 von 57 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 42 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 206 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Ausübung — Rn. 8
- staatlichen — Rn. 9
- Befugnisse — Rn. 10
- Erfüllung — Rn. 11
- Aufgaben — Rn. 12
- Sache — Rn. 13
- Länder — Rn. 14
- Grundgesetz — Rn. 15
- Regelung — Rn. 16
- trifft — Rn. 17
- zuläßt — Rn. 18
- C. Art. 30 GG — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 30 GG regelt die Verteilung der Ausübung staatlicher Befugnisse und der Erfüllung staatlicher Aufgaben zugunsten der Länder als Grundregel des bundesstaatlichen Kompetenzgefüges [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Die Norm weist die Verwaltungs- und Aufgabenverantwortung für den Vollzug von Bundesgesetzen grundsätzlich den Ländern als eigene Angelegenheit zu [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Sie ist zwingendes Verfassungsrecht und kann durch einfaches Gesetz auch mit Zustimmung der Beteiligten nicht verschoben werden [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Für das Schulrecht folgt daraus, dass der Bund neben der Gesetzgebungsbefugnis auch keine Verwaltungshoheit besitzt, weil der Gegenstand in den Zuständigkeitskatalogen der Art. 73 ff. GG nicht aufgeführt ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1995 – Grundlegung der Länderzuständigkeit im Schulwesen. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 30 GG ab, dass ein Gegenstand, der in den Katalogen der Art. 73 ff. GG fehlt, dem Bund weder eine Gesetzgebungsbefugnis noch eine Verwaltungshoheit vermittelt; dies stellt es für das Schulrecht fest [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
3 2010–2015 – Ausdifferenzierung zur Verwaltungszuständigkeit und Kompetenzordnung. Das Bundesverwaltungsgericht konkretisiert Art. 30 GG im Zusammenspiel mit Art. 83 GG dahin, dass im Regelfall ein Rechtsverhältnis nur zwischen Normadressat und Normanwender, nicht hingegen zum Normgeber besteht [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof betont die Zwingendheit der Kompetenzordnung des Art. 30 GG, die nicht nur im Verhältnis Bund–Länder, sondern auch im Verhältnis der Länder untereinander durch einfaches Gesetz nicht verschoben werden kann; er wendet dies auf die Entscheidungs- und Zuständigkeitsverteilung im Glücksspielstaatsvertrag an und stellt deren Widerspruch zur bundesstaatlichen Ordnung fest [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
4 2021–2023 – Verknüpfung mit der Finanzierungsverantwortung. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass aus Art. 30 GG für sich genommen keine Zustimmungsbedürftigkeit eines Bundesgesetzes folgt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Es begründet sodann die Linie, dass die Verwaltungsverantwortung der Länder für den Vollzug von Bundesgesetzen nach Art. 30, 83 ff. GG zugleich deren Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung nach Art. 104a Abs. 1 GG begründet, während der Bund nur bei ausdrücklich vorgesehenen oder ungeschriebenen Verwaltungskompetenzen finanziell verantwortlich ist [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
5 2025–2026 – Bestätigung und Anwendung der Allzuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diese Linie für Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG und weist die Klage ab, weil für eine Verletzung des Willkürverbots nichts ersichtlich ist [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Das Verwaltungsgericht Hamburg wendet Art. 30 GG als Grundlage der Allzuständigkeit der Landesbehörde an und verneint die Verbandskompetenz für die Glücksspielaufsicht über terrestrische Wettvermittlungsstellen mangels abdrängender Zuweisung im Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder sonstigem Landesrecht [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26].
III. Systematische Stellung
6 Art. 30 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 83, 84 GG angewandt, welche die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit regeln [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Für die Zuordnung der Finanzierungsverantwortung tritt Art. 104a Abs. 1 GG hinzu, wonach an die Verwaltungsverantwortung angeknüpft wird; die Verwaltungsverantwortung bestimmt sich ihrerseits nach Art. 30, 83 ff. GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Von den Gesetzgebungskompetenzen der Art. 73 ff. GG wird Art. 30 GG dahin abgegrenzt, dass eine Bundeskompetenz nur besteht, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht; fehlt der Gegenstand in diesen Katalogen, fehlt dem Bund sowohl die Gesetzgebungsbefugnis als auch die Verwaltungshoheit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Zur Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen wird Art. 30 GG dahin abgegrenzt, dass aus der Zuweisung der Ausführung als eigene Angelegenheit allein keine Zustimmungsbedürftigkeit folgt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 77 Stellen, davon 19 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Ausübung
8 Ausübung meint die Wahrnehmung staatlicher Befugnisse durch die Länder als deren eigene Angelegenheit [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Sie umfasst nach der Rechtsprechung insbesondere die Ausführung von Bundesgesetzen, die Art. 30 GG in Verbindung mit Art. 83 GG den Ländern zuweist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Ausübung der Staatsgewalt erfolgt nach dieser Kompetenzordnung entweder auf Bundes- oder auf Landesebene [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Eine Verschiebung dieser Zuordnung ist zwingendes Verfassungsrecht und kann nicht durch einfaches Gesetz, auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten, verändert werden [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Art. 30 GG ist danach die allgemeine Regel der Verwaltungskompetenz, unter deren Vorbehalt nur abweichende grundgesetzliche Regelungen stehen [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
staatlichen
9 Der Begriff ist in den Entscheidungen nicht isoliert erläutert, sondern stets als Bestandteil der Wendungen „staatlichen Befugnisse“ und „staatlichen Aufgaben“ verwendet [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Er kennzeichnet die hoheitlichen Zuständigkeiten des Staates, deren Ausübung und Erfüllung Art. 30 GG den Ländern zuweist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Eine eigenständige Begriffsbestimmung über diese Verwendung hinaus findet sich in den mitgeteilten Stellen nicht.
Befugnisse
10 Befugnisse sind die staatlichen Handlungs- und Zuständigkeitsrechte, deren Ausübung nach Art. 30 GG grundsätzlich Sache der Länder ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Sie umfassen die Verwaltungskompetenz, insbesondere den Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Die Zuordnung der Ausübung staatlicher Befugnisse ist Teil der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und kann nicht durch einfaches Gesetz verschoben werden [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Auch im Verhältnis der Länder untereinander gilt diese zwingende Zuordnung [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
Erfüllung
11 Erfüllung bezeichnet in Art. 30 GG die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben durch die Länder [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Sie wird in den Entscheidungen nicht getrennt von den „staatlichen Aufgaben“ erläutert, sondern steht als zweites Glied neben der Ausübung der Befugnisse [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Die Erfüllung umfasst insbesondere den Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Damit ist die Erfüllung der Aufgaben ebenso wie die Ausübung der Befugnisse den Ländern grundsätzlich zugewiesen [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26].
Aufgaben
12 Aufgaben sind die staatlichen Aufgaben im Sinne des Art. 30 GG, deren Erfüllung Sache der Länder ist [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Dazu zählt nach der Rechtsprechung der Vollzug von Bundesgesetzen, den die Länder als eigene Angelegenheit ausführen [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Die Zuordnung der staatlichen Aufgaben auf die Länder ist zwingendes Verfassungsrecht und kann von Bund und Ländern nicht durch einfaches Gesetz verändert werden [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Sie gilt auch im Verhältnis der Länder untereinander [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
Sache
13 „Sache der Länder“ bedeutet, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben den Ländern als eigene Angelegenheit zugewiesen sind [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Die Länder besitzen insoweit eine Grundzuständigkeit, von der nur abgewichen werden darf, wenn eine andere grundgesetzliche Regelung eingreift [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Der Vorbehalt abweichender Regelungen lässt Kompetenzverschiebungen nur zu, wenn sie eine Grundlage im Grundgesetz haben [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. In der Bundesauftragsverwaltung handeln Landesbehörden dagegen weisungsgebunden im Auftrag des Bundes, was die allgemeine Regel des Art. 30 GG bestätigt und abgrenzt [OVG Sachsen-Anh., 11.12.2012 – 1 K 102/12].
Länder
14 Länder sind die Gliedstaaten der Bundesrepublik, denen Art. 30 GG die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben grundsätzlich zuweist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Sie führen Bundesgesetze nach der allgemeinen Regel des Art. 30 GG in Verbindung mit Art. 83 GG als eigene Angelegenheit aus [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Im Bereich der Bundesauftragsverwaltung werden Landesbehörden dagegen weisungsgebunden tätig, was die Abgrenzung zur eigenen Angelegenheit der Länder verdeutlicht [OVG Sachsen-Anh., 11.12.2012 – 1 K 102/12]. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes weist die Staatsgewalt entweder der Bundes- oder der Landesebene zu und ist zwingendes Verfassungsrecht [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
Grundgesetz
15 Das Grundgesetz ist die Verfassung, die in Art. 30 GG die Grundregel der Kompetenzverteilung aufstellt und zugleich den Vorbehalt abweichender Regelungen enthält [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Nur soweit das Grundgesetz selbst eine andere Regelung trifft oder zulässt, wird die Zuständigkeit der Länder verdrängt oder eingeschränkt [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Kompetenzverschiebungen ohne verfassungsrechtliche Grundlage im Grundgesetz sind unzulässig [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Das Grundgesetz ist damit Maßstab für die Zulässigkeit abweichender Verwaltungskompetenzen [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21].
Regelung
16 Regelung meint in Art. 30 GG eine Bestimmung des Grundgesetzes, die eine andere Kompetenzzuweisung trifft oder zulässt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Eine abweichende Regelung liegt vor, wenn Verwaltungskompetenzen des Bundes ausdrücklich vorgesehen sind oder als ungeschriebene Kompetenzen bestehen [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21]. Der Vorbehalt abweichender Regelungen lässt Kompetenzverschiebungen nur zu, wenn sie eine Grundlage im Grundgesetz haben [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Eine bloße bundesgesetzliche Regelung genügt dafür nicht [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
trifft
17 „Trifft“ bezeichnet den Fall, dass das Grundgesetz selbst eine Regelung enthält, die eine andere als die in Art. 30 GG vorgesehene Zuständigkeitsverteilung vornimmt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Es steht in Art. 30 GG gleichberechtigt neben „zulässt“ und beschreibt zusammen mit diesem den Vorbehalt abweichender Regelungen [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Die Formulierung „keine andere Regelung trifft oder zulässt“ setzt voraus, dass die Länderzuständigkeit nur durch das Grundgesetz selbst verdrängt werden kann [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
zuläßt
18 „Zuläßt“ meint, dass das Grundgesetz eine anderweitige Zuständigkeitsregelung gestattet, ohne sie selbst unmittelbar zu treffen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Auch eine solche Zulassung setzt eine Grundlage im Grundgesetz voraus; Kompetenzverschiebungen ohne verfassungsrechtliche Grundlage sind unzulässig [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Die zweite Variante des Vorbehalts trägt damit der Möglichkeit Rechnung, dass das Grundgesetz Abweichungen von der Länderzuständigkeit erlaubt [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23].
C. Art. 30 GG
19 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Art. 30 GG weist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich den Ländern zu, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Eine Bundeskompetenz besteht nur, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht; fehlt ein Gegenstand in den Zuständigkeitskatalogen der Art. 73 ff. GG, fehlt dem Bund sowohl die Gesetzgebungsbefugnis als auch die Verwaltungshoheit. Danach ist das Schulrecht ausschließlich dem Hoheitsbereich der Länder zugewiesen; der Bund besitzt für diesen Gegenstand keine Verwaltungshoheit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die Kompetenzordnung des Art. 30 GG ist zwingendes Verfassungsrecht und kann von Bund und Ländern nicht durch einfaches Gesetz verschoben werden, auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten; dies gilt nicht nur im Verhältnis Bund–Länder, sondern auch im Verhältnis der Länder untereinander. Kompetenzüberlassungen und -verschiebungen ohne verfassungsrechtliche Grundlage sind unzulässig, so im Fall der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Entscheidungs- und Zuständigkeitsverteilung, die der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes widerspricht [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Die Länder sind nach der Grundregel des Art. 30 GG allzuständig; eine Abweichung setzt eine abdrängende Zuweisung voraus [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26].
II. Rechtsfolgen
21 Aus der Länderzuständigkeit nach Art. 30 GG in Verbindung mit Art. 83, 84 GG folgt, dass die Länder bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit die volle Verwaltungskompetenz besitzen und zur administrativen und finanziellen Sicherstellung eines recht- und zweckmäßigen Gesetzesvollzugs verpflichtet sind. Die Verwaltungsverantwortung der Länder begründet zugleich deren Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung; nur soweit das Grundgesetz abweichend von der allgemeinen Regel des Art. 30 GG Verwaltungskompetenzen des Bundes ausdrücklich vorsieht oder solche als ungeschriebene Kompetenzen bestehen, liegt die Finanzierungsverantwortung beim Bund [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Angewendet auf Freistellungen nach Art. 1 § 4 Abs. 3 URaG wird daraus gefolgert, dass die Verwaltungs- und Finanzierungsverantwortung bei den Ländern liegt; für eine Verletzung des Willkürverbots im Rahmen der Festlegung der Finanzierungsanteile für die ökologische Altlastensanierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist nichts ersichtlich [BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Im Regelfall eröffnet sich aus der Aufspaltung von Normgeber und Normanwender ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, nicht hingegen zwischen Normadressaten und Normgeber [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Die Bestimmung des richtigen Klagegegners folgt aus der grundsätzlichen Länderzuständigkeit nach Art. 30 GG in Verbindung mit Art. 83 GG: Da die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, besteht ein Rechtsverhältnis grundsätzlich nur zum Normanwender, nicht zum Normgeber; ausgeschlossen sind hiervon die Ausnahmefälle zulässiger Normerlassklagen nicht [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09]. Für die Verbandskompetenz der Glücksspielaufsicht über terrestrische Wettvermittlungsstellen gilt, dass sie mangels abdrängender Zuweisung im Glücksspielstaatsvertrag 2021 und sonstigem Landesrecht bei der Landesbehörde liegt, die nach Art. 30 GG grundsätzlich allzuständig ist [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26]. Das Gericht wendet Art. 30 GG auf die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Entscheidungs- und Zuständigkeitsverteilung an und stellt fest, dass diese der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes widerspricht, weil sie die in Art. 30 GG festgeschriebene Zuordnung der Ausübung staatlicher Befugnisse und der Erfüllung staatlicher Aufgaben verschiebt [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 30 GG wird durch die Zuständigkeitskataloge der Art. 73 ff. GG konkretisiert; fehlt eine ausdrückliche Bundeskompetenz, bleibt es bei der Länderzuständigkeit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Für den Vollzug von Bundesgesetzen tritt Art. 83 GG an die Seite des Art. 30 GG: Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt [BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09; BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Aus dieser Ausführung als eigene Angelegenheit folgt für sich genommen keine Zustimmungsbedürftigkeit eines Bundesgesetzes [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Für die Finanzierungsverantwortung knüpft Art. 104a Abs. 1 GG an die Verwaltungsverantwortung nach Art. 30, 83 ff. GG an [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21; BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23]. Gemeinsame Einrichtungen der Länder und Verwaltungshilfen unter den Ländern sind durch Art. 30 GG nicht ausgeschlossen; unabdingbar bleibt jedoch die jeweilige hoheitliche Aufgabenwahrnehmung [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Das herangezogene Material lässt keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen erkennen. Die Rechtsprechung bestätigt einheitlich den Grundsatz der Länderzuständigkeit nach Art. 30 GG und konkretisiert diesen für den Vollzug von Bundesgesetzen (Art. 83 GG) sowie für die Finanzierungsverantwortung (Art. 104a GG). Offene Fragen zu möglichen Ausnahmen von der Regel des Art. 30 GG werden im Material nicht vertieft behandelt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert — Kruzifix in Klassenzimmern. Eltern anthroposophischer Kinder stritten gegen Kreuze im Klassenzimmer; BVerfG gab ihnen nach Art. 4 GG statt; Art. 30 GG: Länderkompetenz für Schulrecht.
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Rang 1 — Präsenzunterrichtsverbote (Bundesnotbremse). Verfassungsbeschwerden gegen Präsenzunterrichtsverbote der Bundesnotbremse zurückgewiesen; Art. 30 GG macht das IfSG-Änderungsgesetz nicht zustimmungsbedürftig.
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 · Rang 1 — Altlastenkosten ehemaliger DDR-Staatsbetriebe. Bund-Länder-Streit über Bundeskosten für DDR-Altlasten: Das BVerfG verwarf die Anträge, da keine Bundesverwaltungskompetenz nach Art. 30 GG dargelegt sei.
- BVerwG, 28.01.2010 – 8 C 19/09 · Rang 2 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Mindestlohnverordnung Briefdienstleistungen. Arbeitgeber und Verband klagen gegen Bundesministerium wegen Mindestlohnverordnung; Art. 30 GG steht Feststellungsklage nicht generell entgegen.
- BVerwG, 26.06.2025 – 10 A 6.23 · Rang 2 — Anpassung des Altlasten-Generalvertrags. Kläger verlangt Bundesanteil an Altlastenausgaben; BVerwG weist Klage ab, da nach Art. 30 GG die Länder als eigene Angelegenheit vollziehen und finanzieren.
- VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Zuständigkeitsverteilung im Glücksspielstaatsvertrag. Der VGH hält die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Entscheidungs- und Zuständigkeitsverteilung wegen Verstoßes gegen Art. 30 GG für verfassungswidrig.
- VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26 · Rang 4 — Glücksspielaufsicht über Wettvermittlungsstellen. Bei glücksspielaufsichtlichen Anordnungen gegen eine Wettvermittlungsstelle hielt das Gericht die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 30 GG für gewahrt.