Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 4 von 176

Art. 2 GG

Wortlaut
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 19.353 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 44 wurden ausgewählt, 33 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1958–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 2 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 19.351 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 2 GG — 2,91 %
Nennungen 36.910 insgesamt, also 1,9 je Entscheidung
Gerichte 436 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1952 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▄▄▃▃▆█▅▅▄▄▂ — 825, 817, 822, 772, 764, 1507, 1815, 1285, 1122, 1015, 977, 354 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2.284 (12 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3.624 (19 %) · Obergerichte: 7.371 (38 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5.858 (30 %) · Amtsgerichte: 194 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 22 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 4.045 von 19.353 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 13.842 €
Erfolgsbild In 1.952 von 6.212 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 31 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 19.353 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • freie — Rn. 11
    • Entfaltung — Rn. 12
    • Persönlichkeit — Rn. 13
    • verletzt — Rn. 14
    • verfassungsmäßige — Rn. 15
    • Ordnung — Rn. 16
    • verstößt — Rn. 17
    • Freiheit — Rn. 18
    • Person — Rn. 19
    • unverletzlich — Rn. 20
    • Grund — Rn. 21
    • Gesetzes — Rn. 22
  • C. Absatz 1 — Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner … — Rn. 24
    • I. Schutzbereich — Rn. 25
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 25
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 26
      1. Eingriff — Rn. 30
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 31
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 35
  • D. Absatz 2 — Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit — Rn. 36
    • I. Schutzbereich — Rn. 37
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 37
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 38
      1. Eingriff — Rn. 39
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 40
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 46
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 47
  • E. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 48
    • I. Schutzbereich — Rn. 49
        1. Persönlicher Schutzbereich — Rn. 49
        1. Sachlicher Schutzbereich — Rn. 50
      1. Eingriff — Rn. 51
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 52
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 53
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 54
  • F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 55

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 2 GG gewährleistet in Abs. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit und in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht; aus dieser Verbindung folgt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Abs. 2 schützt Leben, körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person, wobei dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur eine Abwehrfunktion, sondern auch eine objektive Wertentscheidung zukommt, die staatliche Schutzpflichten begründet [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Die Freiheit der Person nimmt dabei einen hohen Rang ein; Eingriffe sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Frühe Grundlegung (1958–1983). Das Bundesverfassungsgericht ordnete Art. 2 GG bereits 1958 in das grundrechtliche Wertsystem ein, lehnte aber eine absolut geschützte Position der freien Entfaltung ab; die Norm wirkt danach nur gegen die öffentliche Gewalt, und im sozialen Bereich hat ein Ausgleich und eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte stattzufinden [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51]. Mit der Entscheidung zum Volkszählungsgesetz 1983 begründete das Gericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und unterwarf dessen Beschränkungen dem Gebot der Normenklarheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].

3 Ausdifferenzierung des Persönlichkeitsrechts (1995–2016). In der Folge wurde Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als Grundlage des Ehrenschutzes und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herangezogen, wobei die Abgrenzung zur Menschenwürde offenblieb [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht verlangt die Rechtsprechung seither eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange unter Berücksichtigung der EMRK-Gewährleistungen [BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15]. Parallel wurde die Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgebaut: Im Glücksspielrecht erkannte das Bundesverfassungsgericht die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren als überragend wichtiges Gemeinwohlziel an, das auch strafrechtliche Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG trägt [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01].

4 Ausweitung auf Unionsgesellschaften und behördliche Informationstätigkeit (2013–2021). Für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten fungiert Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggewährleistung der Berufsfreiheit, weil Art. 12 Abs. 1 GG auf Deutsche beschränkt ist [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Im Bereich behördlicher Informationstätigkeit wurde Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben gedeutet, die dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers bei Warnungen vor produktbezogenen Gesundheitsgefahren grundsätzlich Vorrang verleiht [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12]; Gesundheitsschutzziele haben im Rahmen der Abwägung größeres Gewicht als bloße Verbraucherinformation über behobene Hygienemängel [BVerfG, 21.03.2018 – 1 BvF 1/13].

5 Schutzpflichten bei Abschiebung und Vollstreckung (2013–2026). Abschiebungsschutz aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besteht nur ausnahmsweise bei einer extremen Gefahrenlage, der der Ausländer bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12; OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19; BVerwG, 21.04.2022 – 1 C 10/21]. In Zwangsvollstreckungsverfahren verdichtete das Bundesverfassungsgericht die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht: Bei substantiiert geltend gemachten schwerwiegenden Gesundheitsgefahren müssen sich die Tatsacheninstanzen mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild der gesundheitlichen Folgen verschaffen [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26]; der Bundesgerichtshof übertrug diese Pflicht auf die Härtefallprüfung nach §§ 574 ff. BGB [BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26]. Für die Rüge einer Schutzpflichtverletzung gilt ein beschränkter Prüfungsmaßstab: Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung nur fest, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt fehlen, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

6 Extraterritoriale Schutzpflichten (2026). Neu konturiert wurde Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes als Grundlage eines allgemeinen auslandsbezogenen Schutzauftrags zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte, der sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten kann [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Der Schutzauftrag gebietet jedoch keine konkreten Maßnahmen; Gesetzgeber und vollziehender Gewalt kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu [OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25].

III. Systematische Stellung

7 Art. 2 Abs. 1 GG bildet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die grundrechtliche Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Ehrenschutzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91; BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Der Schutz ist abgestuft: Er ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26]. Zugleich trägt Art. 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie, etwa die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eines Krankenhauses [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH], sowie die Vertragsfreiheit [BVerfG, 21.03.2018 – 1 BvF 1/13]. Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Die Vorschriften des Pfändungsschutzes werden als Ausfluss von Art. 1 und Art. 2 GG sowie des Sozialstaatsprinzips gelesen und dienen der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums [BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24].

8 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG steht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, soweit extraterritoriale Schutzpflichten in Rede stehen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verfahrensrechtlich flankiert [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]; das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist im Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert [BGH, 09.09.2026 – AK 46/26]. In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip begründet Art. 2 Abs. 1 GG zudem ein Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz [BGH, 15.09.2026 – VIa ZB 2/24] und trägt mit Art. 20 Abs. 3 GG den Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden belastenden Gesetzen [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21].

9 Gegenüber Art. 12 Abs. 1 GG fungiert Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht für die Berufsfreiheit ausländischer juristischer Personen aus EU-Mitgliedstaaten [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Gegenüber Art. 1 Abs. 1 GG bleibt die Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde offen [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Im Bereich der Schulformwahl wird Art. 2 Abs. 1 GG neben Art. 12 GG und landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen herangezogen, gewährleistet aber nur die Wahl des Bildungswegs und der Schulform, nicht einer bestimmten Schule [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 69 Stellen, davon 28 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

freie

11 Die freie Entfaltung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Schülerinnen und Schüler, den schulischen Bildungsweg und damit die Schulform frei zu wählen; nicht davon erfasst ist dagegen die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Die Norm gewährt keine absolut geschützte Position der freien Entfaltung, sondern wirkt nur gegen die öffentliche Gewalt; im sozialen Bereich bedarf es ständig eines Ausgleichs und einer Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer Schutzwürdigkeit [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51]. Der freie Zutritt zum Staatsgebiet kann vom Staat begrenzt werden; das Grundgesetz gebietet weder eine großzügige Zulassung von Ausländern aus dem außereuropäischen Ausland noch schließt es eine solche Praxis aus [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit trägt den Schutz des Betroffenen gegen die Weitergabe personenbezogener Informationen [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Aus Art. 8 Abs. 1 GG, der Begriff der freien Wahl des Versammlungsortes, folgt, dass die freie Wahl des Ortes die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraussetzt und nicht das Recht umfasst, fremdes Eigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen [BVerwG, 30.11.2011 – 6 C 20/10].

Entfaltung

12 Die Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG trägt den Schutz des Betroffenen gegen die Weitergabe personenbezogener Informationen [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Aus dem Zusammenhang mit Art. 13 GG ergibt sich, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung einen engen Bezug zur Menschenwürde hat und die Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private, “höchstpersönliche” Entfaltung sichert [BVerfG, 16.03.2018 – 2 BvR 253/18]. Kinder schützt das eigene Recht auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wobei das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung grundsätzlich Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genießt [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03].

Persönlichkeit

13 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG trägt den Schutz des Betroffenen gegen die Weitergabe personenbezogener Informationen [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Als eigenes Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt sie das Kind vor Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an einer Berichterstattung über das Kind oder an Abbildungen von ihm ausgehen [BGH, 05.10.2004 – VI ZR 255/03].

verletzt

14 Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greifen nicht erst bei eingetretenen Verletzungen ein, sondern sind in die Zukunft gerichtet [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip an, wenn ein Beschluss die Berufung zu Unrecht als unzulässig verwirft [BGH, 15.09.2026 – VIa ZB 2/24]. Die Entstehung einer extraterritorialen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass humanitäres Völkerrecht oder internationale Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, durch einen Drittstaat systematisch verletzt werden [OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Ein Eingriff in die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie liegt nicht vor, wenn die Wahlfreiheit bestehen bleibt und das Krankenhaus den Zeitpunkt der Loslösung selbst bestimmen kann [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH].

verfassungsmäßige

15 Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Der Begriff der “verfassungsmäßigen Ordnung” ist in Art. 2 Abs. 1 GG deutlich weiter zu fassen als in Art. 9 Abs. 2 GG; in Art. 9 Abs. 2 GG bezeichnet er die elementaren Grundsätze der Verfassung beziehungsweise die freiheitlich demokratische Grundordnung [VG München, 03.07.2026 – M 10 S 26.5060]. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Ebenso umfasst die verfassungsmäßige Ordnung des Art. 9 Abs. 2 GG wie die freiheitliche demokratische Grundordnung des Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung [VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, wobei der Ausnahmecharakter der Instrumente präventiven Verfassungsschutzes eine Konzentration auf wenige, zentrale, für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrliche Grundprinzipien gebietet [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23].

Ordnung

16 Auskunftspflichten, die der Gesetzgeber nach Abwägung mit den Belangen der Betroffenen zur Erfüllung eines berechtigten staatlichen Informationsbedürfnisses anordnet, sind als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18]. Ebenso umfasst die verfassungsmäßige Ordnung des Art. 9 Abs. 2 GG wie die freiheitliche demokratische Grundordnung des Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung [VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23]. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Markenrechts liegt nicht vor, wenn mit der Behauptung einer Verletzung von Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 143b Abs. 2 Satz 1 GG der Schutz einer angeblich aus einem Staatsmonopol stammenden Marke zugunsten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beanstandet wird [BPatG, 15.04.2010 – 29 W (pat) 85/10]; derselbe Rechtsgedanke findet sich in der Parallelentscheidung [BPatG, 15.04.2010 – 29 W (pat) 84/10].

verstößt

17 Art. 2 GG gehört zum grundrechtlichen Wertsystem und kann die Vorstellungen davon, was wider die “guten Sitten” verstößt, maßgeblich beeinflussen; seine Bedeutung wird verkannt, wenn aus ihm eine absolut geschützte Position abgeleitet wird, die jeden Angriff als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen ließe [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51]. Die Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 SGB V verstößt nicht gegen die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie des Krankenhauses, da die unternehmerische Entscheidungsfreiheit durch die Regelung nicht beschnitten wird [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. Der schwerwiegende Grundrechtseingriff, den die möglicherweise lebenslange Verwahrung bedeutet, verstößt nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff rechtfertigen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01].

Freiheit

18 Die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet sie als “unverletzlich”, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG lässt ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zu und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG fordert besondere Verfahrensgarantien [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Auf der konkret-individuellen Ebene umfasst die geschützte Freiheit auch die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sich das Krankenhaus von der Geltung der alten Bestimmung löst [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, greift in grundrechtliche Freiheiten des Betroffenen ein und beeinträchtigt die persönliche Lebensführung [OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26]. Ändert der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend, würde der Einzelne in seiner Freiheit erheblich gefährdet, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres anknüpfen [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21].

Person

19 Die Freiheit der Person nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten ist die Berufsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet; solche Gesellschaften können Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein, auch wenn Art. 12 Abs. 1 GG wegen seiner Beschränkung auf “Deutsche” nicht eingreift [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Art. 2 Abs. 1 GG wird insoweit als Auffanggewährleistung der Berufsfreiheit für Grundrechtsträger verstanden, die von der auf “Deutsche” beschränkten Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht erfasst werden [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Das Grundgesetz hat die Spannung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; personenbezogene Information ist ein Abbild sozialer Realität, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Der in Art. 104 Abs. 4 GG verwendete Begriff der “Person seines Vertrauens” ist subjektiv zu verstehen; maßgeblich ist allein, wen der Festgehaltene als seine Vertrauensperson benennt [LG Essen, 20.11.2025 – 14b T 8/25].

unverletzlich

20 Die Freiheit der Person wird in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als “unverletzlich” bezeichnet; dieser hohe Rang kommt auch darin zum Ausdruck, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien fordert [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Derselbe Gedanke findet sich in der Rechtsprechung zu Art. 104 GG, die Art. 104 GG im Verbund mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liest und den hohen Rang der Freiheit der Person daraus ableitet, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als “unverletzlich” bezeichnet [OLG Bremen, 10.05.2022 – 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22].

Grund

21 Beschränkungen der Freiheit der Person sind nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Als Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bestimmt das Bundesverfassungsgericht den Gedanken der Selbstbestimmung, aus dem die Befugnis folgt, über die Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte dem Grunde und den Grenzen nach selbst zu entscheiden [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26]. Bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff ist das berechtigte Feststellungsinteresse anzunehmen; der gewichtige Grundrechtseingriff steht neben den weiteren Fallgruppen der Wiederholungsgefahr und der diskriminierenden Wirkung einer Maßnahme [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26]. Ein sachlicher Grund für die Vorführung beim Ermittlungsrichter ist jedenfalls in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte sich nach seiner Festnahme durch die Polizei bei dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung zu seiner Person und zur Sache einlässt [BGH, 09.02.2017 – 3 StR 415/16].

Gesetzes

22 Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Freiheit der Person darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG sind ausschließlich formelle Gesetze; ein Gesetz erfordert Ausfertigung und Verkündung, sodass ein Gesetzentwurf eines Volksbegehrens kein tauglicher Vorlagegegenstand ist [BVerfG, 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20]. Die Bindung der Gerichte an das “Gesetz” im Sinne von Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen klar erkennbarer Wille nicht übergangen oder verfälscht werden darf [BVerfG, 20.11.2025 – 1 BvR 1440/25, 1 BvR 1441/25]. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und beschränkt die Meinungsfreiheit von Soldaten auch bei außerdienstlichen Äußerungen [BVerwG, 18.06.2020 – 2 WD 17/19].

23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: eingegriffen, Recht, Leben, körperliche, Unversehrtheit; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Sittengesetz.

C. Absatz 1 — Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner …

24 13 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

25 Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sind natürliche Personen; im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schutz auch für Kinder als selbständige Grundrechtsträger anerkannt [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten können Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein; für sie ist die Berufsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, auch wenn Art. 12 Abs. 1 GG wegen seiner Beschränkung auf „Deutsche“ nicht eingreift [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Ein um Einreise nachsuchender Ausländer kann aus Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht auf Einreise und Aufenthalt herleiten [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Zur Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen enthält das herangezogene Material keine Aussage.

2. Sachlicher Schutzbereich

26 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen schützt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden; hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26]. Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die Versendung einer Nachricht an einen Dritten stellt eine Beeinträchtigung dieses Rechts dar [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Ebenfalls in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründet Art. 2 Abs. 1 GG den Schutz der persönlichen Ehre über das allgemeine Persönlichkeitsrecht [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre ist durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG – auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG – gewährleistet; bei einer Arzbewertung ohne Behandlungskontakt überwiegt dieses Interesse die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Belange des Bewertenden und des Portalbetreibers [BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15].

27 Als Allgemeine Handlungsfreiheit ist Art. 2 Abs. 1 GG betroffen, wenn dem Einzelnen die Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben verwehrt wird; der Ausschluss hat eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf die körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit; dies wurde im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Ausschluss vom sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben herangezogen [VG Osnabrück, 04.02.2022 – 3 B 4/22]. Für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten fungiert Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggewährleistung der Berufsfreiheit für Grundrechtsträger, die von der auf „Deutsche“ beschränkten Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG nicht erfasst werden; ein Konzessionssystem, das Sportwettenveranstalter in ihrer Erwerbs- und Leistungstätigkeit beschränkt, ist danach an der Berufsfreiheit zu messen [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15].

28 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Grundrecht auf Resozialisierung der Strafgefangenen; die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung kann insoweit einen schwerwiegenden Eingriff darstellen [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26]. In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet Art. 2 Abs. 1 GG ein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; ein Beschluss, der die Berufung zu Unrecht als unzulässig verwirft, verletzt den Berufungskläger in diesem Recht [BGH, 15.09.2026 – VIa ZB 2/24]. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; unechte Rückwirkungen oder tatbestandliche Rückanknüpfungen können vor diesem Maßstab gerechtfertigt sein [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21].

29 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen; nicht davon erfasst ist die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Ein um Einreise nachsuchender Ausländer kann aus Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht auf Einreise und Aufenthalt herleiten; der Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

II. Eingriff

30 Einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt die Versendung einer Nachricht an einen Dritten dar; darauf kann ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt werden, ohne dass die DS-GVO insoweit eine Sperrwirkung entfaltet [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20]. Auch die Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung kann einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Resozialisierung der Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen; dieser gewichtige Grundrechtseingriff begründet ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

31 Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich Voraussetzungen und Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben (rechtsstaatliches Gebot der Normenklarheit), und haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; der Einzelne muss Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse grundsätzlich hinnehmen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht vorbehaltlos gewährleistet; staatliche Maßnahmen im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter sind unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinzunehmen [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestehen im Vergleich zur allgemeinen Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen, die besonders hoch sind, wenn Gewährleistungsgehalte mit spezifischem Bezug zur Menschenwürde betroffen sind; die Garantien reichen umso weiter, je mehr sich der Einzelne in der engsten Privatsphäre bewegt [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22].

32 Bei einer Strafnorm ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG – zu beachten; § 184l StGB verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch in anderen Grundrechten [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung; ändert der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21]. Das Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht außerhalb des Strafrechts auf den grundrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes; § 34 Abs. 3 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 sowie § 3 Nr. 40 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 stellen unechte Rückwirkungen dar, sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21]. Bei der Schulformwahl ist ein Aufnahmeanspruch in eine bestimmte Schule erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist; ein verfassungsrechtlich gebotener Vorrang konfessionsgebundener Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von der Wohnungsnähe folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht [OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 2 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als allgemeines Persönlichkeitsrecht angewandt; dies betrifft den Schutz der persönlichen Ehre [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91], den Schutz der sozialen Anerkennung und der (Berufs-)Ehre bei Arzbewertungsportalen [BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15], das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20], den Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Gesundheitsdaten [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26] und das Grundrecht auf Resozialisierung der Strafgefangenen [OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26]. In Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet Art. 2 Abs. 1 GG den Vertrauensschutz gegenüber belastender Rückwirkung [BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21] sowie in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz [BGH, 15.09.2026 – VIa ZB 2/24].

34 Für ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten tritt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggewährleistung der Berufsfreiheit an die Stelle des auf „Deutsche“ beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG [VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15]. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre und den Belangen des Bewertenden sowie des Portalbetreibers werden Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen [BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15]. Im einstweiligen Rechtsschutz wird Art. 2 Abs. 1 GG im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG herangezogen, um die hohe Grundrechtsrelevanz des Ausschlusses von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben zu begründen [VG Osnabrück, 04.02.2022 – 3 B 4/22]. Für die Schutzpflichtdimension des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die in der Entscheidung zu § 184l StGB im Vordergrund steht, wird Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als eigenständiger Prüfungsmaßstab neben Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG herangezogen [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Die Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde bleibt in der Rechtsprechung teilweise unentschieden, so bei der Frage, ob der Vorwurf, ein Mörder zu sein, die Menschenwürde berührt [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91].

V. Streitstand und offene Fragen

35 Die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt: Ob der Vorwurf, ein Mörder zu sein, nicht nur den sittlichen Wert des Einzelnen in Frage stellt, sondern auf das Wesen des so Angesprochenen schlechthin durchgreift und damit die Menschenwürde berührt, wird ausdrücklich offengelassen [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Zu weiteren Streitfragen oder offenen Fragen enthält das herangezogene Material keine Aussage.

D. Absatz 2 — Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

36 17 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

37 Das herangezogene Material enthält zur Frage, ob juristische Personen Träger des Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sein können, keine ausdrückliche Aussage. In der Sache wenden die Entscheidungen den Schutz auf natürliche Personen an, darunter auch auf im Ausland lebende Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25].

2. Sachlicher Schutzbereich

38 Geschützt sind Leben und körperliche Unversehrtheit (Satz 1) sowie die Freiheit der Person (Satz 2). Die Freiheit der Person nimmt als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers einen hohen Rang unter den Grundrechten ein; dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als „unverletzlich“ bezeichnet und Art. 104 Abs. 1 bis 4 GG besondere Garantien fordert [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Der Schutzbereich des Satzes 1 erfasst auch drohende Beeinträchtigungen von Gewicht; beim sicheren Betrieb von Fahrzeugen geht es im schlimmsten Fall um die Beeinträchtigung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Insassen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 – 3 A 113/18]. Ebenso ist das öffentliche Interesse anerkannt, den Eintritt möglicherweise irreversibler Schäden an den durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgütern zu verhindern [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26].

II. Eingriff

39 Als Eingriff in die Freiheit der Person (Satz 2) werden die erstmalig angeordnete und möglicherweise lebenslange Sicherungsverwahrung [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01], die Anordnung von Kriminalstrafe wegen unerlaubten Glücksspiels [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01] sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft [BGH, 09.09.2026 – AK 46/26] behandelt. Als Eingriff in Leben und körperliche Unversehrtheit (Satz 1) wird die Zwangsvollstreckung durch Räumung gesehen, wenn substantiiert schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26; BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26]. Gleiches gilt für Abschiebungsmaßnahmen, wenn infolge der Abschiebung als solcher eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands konkret droht [VG München, 02.09.2026 – M 24 E 26.6301]. Darüber hinaus wird die Verletzung staatlicher Schutzpflichten als Eingriffsäquivalent geprüft [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Demgegenüber folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, sodass die Zurückweisung eines um Einreise nachsuchenden Ausländers nicht als Eingriff in ein solches Recht zu werten ist [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

40 Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG darf in die dort genannten Rechte nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Eingriffe in die Freiheit der Person sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert; dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen ist der Freiheitsanspruch des Betroffenen als Korrektiv entgegenzuhalten und im Einzelfall abzuwägen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB ist eine verfassungskonforme Einschränkung, tastet den Wesensgehalt nicht an und steht mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot in Einklang; die Gerichte müssen die Tatbestandsmerkmale jedoch mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht restriktiv handhaben und regelmäßig eine konkrete und realisierbare Entlassungsperspektive prüfen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Ein Verbotsgesetz darf den Eingriff in die Freiheit der Person durch Kriminalstrafe tragen, wenn ihm kein fiskalisches Interesse zugrunde liegt [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und begrenzt die Dauer der Untersuchungshaft auch unabhängig von der Straferwartung [BGH, 09.09.2026 – AK 46/26].

41 Für den Schutz der Gesundheit folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12; BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26]. Deren Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen sind, offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Bei produktbezogenen Gesundheitsgefahren kommt dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers in der Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens grundsätzlich Vorrang zu [VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12]. Ziele, die dem Schutz vor Gesundheitsgefahren dienen, haben im Rahmen der Verhältnismäßigkeit größeres Gewicht als die bloße Verbraucherinformation über behobene Hygienemängel [BVerfG, 21.03.2018 – 1 BvF 1/13].

42 Verfahrensrechtlich verlangt die Schutzpflicht bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eine ins Einzelne gehende Sachverhaltsaufklärung; bei fehlender eigener Sachkunde ist regelmäßig sachverständige Hilfe einzuholen [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26]. Dies gilt auch für die Härtefallprüfung nach §§ 574 ff. BGB, bei der die gesundheitlichen Folgen eines Umzugs besonders sorgfältig aufzuklären sind [BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26].

43 Bei Abschiebungen in Zielstaaten mit prekären Lebensbedingungen gebieten Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12; BVerwG, 21.04.2022 – 1 C 10/21; OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19]. Für die Verhältnisse in Kabul wurde eine solche Extremlage für gesunde ledige afghanische Männer auch ohne Vermögen oder Anbindung an lokale Strukturen verneint [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12]. Inlandsbezogen ist eine Abschiebung auszusetzen, wenn durch den Vorgang der Abschiebung selbst eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr droht; die bloße Reise- und Transportunfähigkeit ist nicht hinreichend, hierzu bedarf es einer über die Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG hinausgehenden Darlegung [VG München, 02.09.2026 – M 24 E 26.6301].

44 Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit folgt ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte; dieser kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten, die darauf gerichtet ist, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts hinzuwirken [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Voraussetzung für die Verdichtung ist unter anderem ein hinreichender Bezug zur deutschen Staatsgewalt und eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen [OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Auch gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann eine solche Schutzpflicht bestehen [OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25].

45 Der Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trägt auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgeht [OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26]. Drohen Beeinträchtigungen von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Fahrzeuginsassen, dürfen die Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Gefahr nicht zu hoch angesetzt werden [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 – 3 A 113/18]. Bei drohenden irreversiblen Schäden an Leben und körperlicher Unversehrtheit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse, von einer Verbotsverfügung erfasste Gegenstände in der Öffentlichkeit mitzuführen [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Ob sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts der Suchtwirkungen des Glücksspiels eine Schutzpflicht des Staates ergibt, wurde offengelassen; die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist jedenfalls ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

46 Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird in der Rechtsprechung häufig in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herangezogen, insbesondere beim Abschiebungsschutz wegen extremer Gefahrenlagen [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12; BVerwG, 21.04.2022 – 1 C 10/21; OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19] sowie mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit beim Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Zur Freiheit der Person (Satz 2) besteht ein enger Zusammenhang mit Art. 104 GG, dessen besondere Verfahrensgarantien den hohen Rang der Freiheit der Person mitprägen [BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01]. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet und ist in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägt; ergänzend wird Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK genannt [BGH, 09.09.2026 – AK 46/26]. Vom allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG grenzt die Rechtsprechung ab: Ein Recht auf Einreise und Aufenthalt lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht herleiten [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG tritt insoweit daneben, ohne ein Einreiserecht zu begründen [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Von Art. 14 GG unterscheidet sich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, soweit es um drohende Sachschäden geht; beide Schutzgüter sind getrennt zu prüfen [VG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 – 3 A 113/18].

V. Streitstand und offene Fragen

47 Das Material zu Art. 2 Abs. 2 GG enthält keinen offenen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; die Rechtsprechung entwickelt die Maßstäbe vielmehr einheitlich fort, namentlich zur extremen Gefahrenlage im Abschiebungsrecht [BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12; BVerwG, 21.04.2022 – 1 C 10/21; OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19], zur Schutzpflicht bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in der Zwangsvollstreckung [BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26; BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26] sowie zum extraterritorialen Schutzauftrag [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25]. Als offene Frage benannt wird, ob sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts der Suchtwirkungen des Glücksspiels eine Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit der Bürger ergibt; diese Frage wurde ausdrücklich nicht abschließend geklärt [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Ebenfalls offen bleiben Zweifel im Hinblick auf Parlamentsvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen ist [VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26]. Im Übrigen schweigt das Material zu weitergehenden Streitständen.

E. Verweise ohne Absatzangabe

48 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

49 Der persönliche Schutzbereich umfasst natürliche Personen; als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung ist sie über Art. 2 GG durch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26]. Auch juristische Personen können sich auf die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie berufen, so ein Krankenhaus für seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu Einschränkungen des persönlichen Schutzbereichs.

2. Sachlicher Schutzbereich

50 Art. 2 GG verbürgt die allgemeine Handlungsfreiheit; sie trägt neben der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG den Pfändungsschutz und soll dem Schuldner und seinen Familienangehörigen die wirtschaftliche Existenz erhalten, damit sie unabhängig von Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen können [BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24]. Geschützt ist ferner die Privatautonomie in Gestalt der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit; hierzu gehört die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem sich das Krankenhaus von der Geltung einer alten Bestimmung löst [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. Wird Art. 2 GG ohne Absatzangabe zitiert, erfasst der Schutzgegenstand auch Leben und körperliche Unversehrtheit als fundamentales Grundrecht [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26]. Eine absolut geschützte Position der freien Entfaltung, die jeden Angriff auf sie als Unrecht erscheinen ließe, gewährt Art. 2 GG dagegen nicht; im sozialen Bereich hat ein Ausgleich und eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte stattzufinden [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51].

II. Eingriff

51 Das herangezogene Material enthält keine allgemeine Definition des Eingriffs. Für die normative Ausgestaltung der Privatautonomie gilt, dass ein Verstoß gegen Art. 2 GG nicht vorliegt, wenn die einfachrechtliche Regelung dem Krankenhaus eine Wahlfreiheit belässt und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. Als grundrechtsberührende Maßnahme wird die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel behandelt, die am Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu messen ist [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

52 Im sozialen Bereich ist ein Ausgleich und eine Abwägung der einander entgegenstehenden Rechte nach dem Grade ihrer Schutzwürdigkeit vorzunehmen; das Ergebnis an Beschränkung der freien Entfaltungsmöglichkeit ist für den Einzelnen hinzunehmen [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51]. Bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel ist das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem berechtigten Interesse der Gläubiger an zeitnaher Durchsetzung ihres Titels, der Erlangung ihres Eigentums und der Vermeidung finanzieller (Doppel-)Belastung abzuwägen; steht die konkrete Gefahr einer akuten Selbstgefährdung bis hin zu einer suizidalen Handlung im Raum, kann dies die Zwangsvollstreckung aufhalten [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26]. Die Gefahr muss aus einem ärztlichen Attest hervorgehen; das bloße Bestreiten der Suizidalität durch die Gläubiger genügt nicht, um eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit verlässlich auszuschließen [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26]. Grenze der Schutzwirkung ist die Abwendbarkeit der Gefahr durch andere Maßnahmen als die Einstellung der Zwangsvollstreckung, etwa engmaschige ambulante ärztliche Betreuung oder kurzzeitige stationäre Krisenintervention [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26]. Für die Pfändung gilt, dass dem Schuldner keine Gegenstände entzogen werden dürfen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste; eine Pfändung darf nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen [BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24]. Kein Verstoß liegt dagegen vor, wo die normative Ausgestaltung dem Betroffenen eine Wahlfreiheit belässt, so bei der Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 SGB V für Abrechnungsfälle aus dem Zeitraum August 2016 bis Juni 2017 [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

53 Beim Pfändungsschutz wird Art. 2 GG nicht isoliert, sondern im Verbund mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG herangezogen [BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24]. Vom einfachen Recht wird Art. 2 GG als Maßstab für die Übergangsregelung des § 116b Abs. 8 SGB V angewandt, ohne dass eine Grundrechtskonkurrenz erörtert wird [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH]. In der Abgrenzung der Wirkrichtung hält das Bundesverfassungsgericht fest, dass Art. 2 GG nur gegen die öffentliche Gewalt wirkt; daraus folgt nichts dafür, was der einzelne Bürger unternehmen und äußern darf [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51].

V. Streitstand und offene Fragen

54 Die herangezogenen Entscheidungen gehen nicht auseinander; das Material schweigt zu weitergehenden Streitfragen, insbesondere erörtern die Verweise ohne Absatzangabe die Zuordnung zur allgemeinen Handlungsfreiheit [BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51; BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24], zur Privatautonomie [LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH] oder zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit [LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26] nicht ausdrücklich.

F. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

55 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

56 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die fortgesetzte Fesselung, die Fortsetzung des Gewahrsams und die Verbringung nach Esslingen als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG vereinbar angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof bei diesen Maßnahmen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Anforderungen an die richterliche Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit, nicht gerecht geworden ist, und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückverwiesen. [BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22; VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19]

57 Das Landgericht Hamburg bejahte einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 2 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und damit einen Unterlassungsanspruch. Der Bundesgerichtshof verneint für die Textberichterstattung einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG und damit einen Unterlassungsanspruch, weil die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht denselben Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung unterliegt. [BGH, 29.05.2018 – VI ZR 56/17; LG Hamburg, 08.05.2015 – 324 O 93/15]

58 Das Verwaltungsgericht Freiburg hielt beim Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für möglich berührt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beurteilte die Aufenthaltsverbote als Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG und stellte dem die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber. [VGH Baden-Württ., 18.05.2017 – 1 S 1193/16; VG Freiburg, 15.04.2016 – 4 K 143/15]

59 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bejahte eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist das Kostenrisiko des Klägers unverhältnismäßig erhöht hätte. Das Bundesarbeitsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG und hält die tarifliche Obliegenheit für keine übersteigerte Belastung. [BAG, 19.11.2014 – 5 AZR 121/13; LAG Niedersachsen, 30.11.2012 – 6 Sa 513/12]

60 Das Oberlandesgericht Köln hat die Sicherungsverwahrung zwar als erheblichen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt, aber die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung als rechtmäßig angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, weil die richterliche Entscheidung den erhöhten Anforderungen an die Wahrheitserforschung und Kontrolle bei langandauernden Unterbringungen nicht genügt. [BVerfG, 28.03.2013 – 2 BvR 553/12; OLG Köln, 01.02.2012 – 2 Ws 36/12]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 · Rang 1 · von 48 fremden Gerichten zitiert — Äußerungen gegen Filmregisseur. Das BVerfG hob das Landgerichtsurteil auf: Art. 2 GG schützt den kritisierten Regisseur nicht absolut vor Äußerungen Privater; nötig ist Abwägung.
  • BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Die Verfassungsbeschwerden gegen die Volkszählung 1983 hatten nur zu § 9 Abs. 1–3 Erfolg (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1); im Übrigen zurückgewiesen.
  • BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 · Rang 1 · von 70 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren blieb erfolglos; Art. 2 Abs. 2 GG sei nicht verletzt.
  • BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 · Rang 1 · von 77 fremden Gerichten zitiert — Sportwettenmonopol in Bayern. BVerfG beanstandet Sportwettenmonopol wegen fehlender Suchtausrichtung (Art. 12 Abs. 1 GG); Art. 2 Abs. 2 GG stützt Suchtbekämpfung als Gemeinwohlziel.
  • BVerfG, 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 · Rang 1 · von 52 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22 · Rang 1 — Verbot kindlicher Sexpuppen. Verfassungsbeschwerden gegen § 184l StGB zurückgewiesen; Eingriffe in Grundrechte aus Art. 2 GG durch Kinderschutz gerechtfertigt.
  • BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21 · Rang 1 — Rückwirkende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Verfassungsbeschwerde gegen rückwirkende Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolglos; BVerfG: unechte Rückwirkung mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar.
  • BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvR 36/26 · Rang 1 — Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Das BVerfG bejaht für eine Richterin, die sich gegen eine amtsärztliche Untersuchung wehrt, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hebt die OVG-Entscheidung auf.
  • BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 1349/26 · Rang 1
  • BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Visabegehren Menschenrechtsliste. Afghanen begehrten Visa; BVerfG hob OVG-Beschluss wegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 auf; Art. 2 Abs. 1 gewährt kein Einreise-/Aufenthaltsrecht.
  • BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26 · Rang 1 — Ausschluss nicht-weiblicher Personen von Gewaltschutzleistungen. Der Beschwerdeführer rügt den Ausschluss nicht-weiblicher Personen von den Leistungen des GewHG als Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an, weil eine Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt ist.
  • BVerwG, 31.01.2013 – 10 C 15/12 · Rang 2 · von 53 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsschutz für Afghanen. Der afghanische Kläger scheiterte mit seinem Abschiebungsschutzbegehren, weil das Gericht für Kabul keine extreme Gefahrenlage nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sah.
  • BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 · Rang 2 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Anonyme negative Arztbewertung im Portal. Zahnarzt gegen Portal auf Löschung anonymer Negativbewertung; BGH hob Berufungsurteil auf, Störerhaftung nach Abwägung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneint.
  • BVerwG, 21.04.2022 – 1 C 10/21 · Rang 2 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Abschiebungsverbot Afghanistan. Afghane begehrt Abschiebungsschutz; Gericht verwies zurück, da Feststellungen zur extremen Gefahrenlage nach Art. 2 GG fehlen.
  • BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24 · Rang 2 — Umwandlung von Versicherungen in Pfändungsschutz. Insolvenzverwalter scheitert mit Anfechtung der Umwandlung von Versicherungen in pfändungsgeschützte Verträge; BGH verneint §133-InsO-Analogie, Pfändungsschutz folgt aus Art. 2 GG.
  • BGH, 01.09.2026 – VIII ZR 16/26 · Rang 2 — Räumungshärte wegen psychischer Erkrankung. Die Räumungsklage wegen Eigenbedarfs wurde aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Härtegründe des psychisch kranken Mieters ohne Sachverständigengutachten nicht genügend aufgeklärt waren (Art. 2 II 1 GG).
  • BGH, 09.09.2026 – AK 46/26 · Rang 2 — Untersuchungshaft über neun Monate hinaus. Der Senat hob den Haftbefehl auf, weil die Untersuchungshaft über neun Monate das Beschleunigungsgebot des Art. 2 Abs. 2 GG verletzte und unverhältnismäßig war.
  • BGH, 15.09.2026 – VIa ZB 2/24 · Rang 2 — Verwerfung der Berufung als unzulässig. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung im Schadensersatzprozess; BGH hebt wegen Verletzung von Art. 2 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip auf.
  • VGH Baden-Württ., 28.01.2013 – 9 S 2423/12 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert — Internetveröffentlichung von Hygieneverstößen. Gastwirt gegen Internetveröffentlichung von Hygieneverstößen: Gericht bejaht Eingriff in informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I GG) und bestätigt Eilrechtsschutz.
  • VGH Hessen, 16.10.2015 – 8 B 1028/15 · Rang 3 · von 28 fremden Gerichten zitiert — Konzessionssystem für Sportwetten. Sportwettenanbieterin aus Österreich sicherte im Eilverfahren konzessionslose Veranstaltung; VGH bejahte Anordnungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19 · Rang 3 · von 25 fremden Gerichten zitiert
  • OLG Frankfurt a. M., 02.03.2022 – 13 U 206/20 · Rang 3 · von 36 fremden Gerichten zitiert
  • LSG NRW, 25.06.2026 – L 5 KR 88/21 KH · Rang 3 — Vergütung ambulanter Krankenhausbehandlungen. Krankenhaus verlangte Vergütung für ambulante Behandlungen; Gericht verneinte Verstoß der Übergangsregelung gegen die von Art. 2 GG geschützte Privatautonomie.
  • OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26 · Rang 3
  • OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25 · Rang 3 — Vertragliche Nutzungsuntersagung für Drohnen. Der Antragsteller scheitert mit der Forderung, den Drohneneinsatz in Gaza vertraglich auszuschließen; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt nicht.
  • OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26 · Rang 3 — Aufnahme in katholische Grundschule. Konfessionsloses Kind, Aufnahme in katholische Grundschule abgelehnt; OVG verpflichtet Träger vorläufig, Art. 2 Abs. 1 GG gebietet keinen Vorrang.
  • OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26 · Rang 3 — Aberkennung der rumänischen Fahrerlaubnis. Eilantrag gegen die Aberkennung des Rechts zur Nutzung der rumänischen Fahrerlaubnis abgelehnt; Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 GG überwiegt.
  • VG Osnabrück, 04.02.2022 – 3 B 4/22 · Rang 4 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Verlust des Genesenstatus. Antragsteller will drohenden Verlust des Genesenstatus einstweilig abwenden; Gericht bejaht Anordnungsgrund wegen hoher Relevanz für Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.
  • VG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 – 3 A 113/18 · Rang 4 · von 29 fremden Gerichten zitiert — Notwendigkeit einer Abschalteinrichtung. Das Gericht verneinte die Notwendigkeit der Abschalteinrichtung zum Schutz vor Betriebsrisiken; Art. 2 Abs. 2 GG verlange keinen zu hohen Gefahrennachweis.
  • LG München II, 10.07.2026 – 12 T 2216/26 · Rang 4 — Einstweilige Einstellung der Zwangsräumung wegen Suizidgefahr. Die Gläubiger scheitern mit ihrer Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Räumung, da das Gericht die konkrete Suizidgefahr der Schuldnerin nach Art. 2 GG höher gewichtet.
  • VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26 · Rang 4 — Mitführverbot für Messer und Werkzeuge. Antrag gegen ein polizeiliches Mitführverbot für Messer hatte nur für die Zeit vor Zustellung Erfolg; im Übrigen überwiegt der Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG die Handlungsfreiheit.
  • VG München, 02.09.2026 – M 24 E 26.6301 · Rang 4 — Abschiebung bei Suizidgefahr. Die Antragstellerin begehrt Abschiebungsschutz wegen Suizidgefahr; das Gericht verpflichtet zur Einholung eines Gutachtens und setzt die Abschiebung vorerst aus.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BGH, 29.05.2018 – VI ZR 56/17
  • LG Hamburg, 08.05.2015 – 324 O 93/15 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 19.11.2014 – 5 AZR 121/13
  • LAG Niedersachsen, 30.11.2012 – 6 Sa 513/12 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 28.03.2013 – 2 BvR 553/12
  • OLG Köln, 01.02.2012 – 2 Ws 36/12 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • VGH Baden-Württ., 18.05.2017 – 1 S 1193/16
  • VG Freiburg, 15.04.2016 – 4 K 143/15 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 27.03.2024 – 6 C 1/22
  • VGH Baden-Württ., 18.11.2021 – 1 S 803/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen