Art. 34 GG
Wortlaut
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 2.849 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 18 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2011–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 34 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 2.849 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 34 GG — 0,43 % |
| Nennungen | 5.117 insgesamt, also 1,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 226 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1961 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▆▆▄▄▇▇▇█▆▅▂ — 118, 119, 126, 87, 91, 153, 165, 154, 166, 119, 102, 34 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 36 (1 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 429 (15 %) · Obergerichte: 1.409 (49 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 964 (34 %) · Amtsgerichte: 11 (0 %) |
| Streitwert | Median 12.807 € aus 285 von 2.849 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 3.875 € bis 50.000 € |
| Erfolgsbild | In 351 von 1.302 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 27 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 2.849 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung
Art. 34 GG regelt die mittelbare Staatshaftung, indem er die Verantwortlichkeit für eine in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung auf den Staat oder die Körperschaft überleitet, in deren Dienst der Amtsträger steht [8 A 11215/10; 2 BvR 2177/16; 2 BvR 944/23]. Die Norm begründet eine verschuldensabhängige Haftung, deren Voraussetzungen und Umfang näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedürfen; eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen nicht gefordert, und Art. 34 GG bildet selbst kein Grundrecht [1 BvR 600/19; 2 BvR 737/20]. Der in Art. 34 Satz 2 GG enthaltene Rechtsgedanke einer Rückgriffsbeschränkung ist dabei über den engen Anwendungsbereich des Satzes 1 hinaus verallgemeinerungsfähig [III ZR 237/25]. — Rn. 1 - Entwicklung der Rechtsprechung
Die Linie beginnt in den 2010er Jahren mit der Bestimmung des materiellen Anknüpfungspunkts der Amtshaftung: Amtspflichten entstehen aus drittschützenden Normen, etwa drittschützenden Nebenbestimmungen [8 A 11215/10] oder der Gewährleistungspflicht für Betreuungsplätze, die aus § 24 SGB VIII folgt [2 BvR 2177/16]. Diese Rechtsprechung betont den drittschützenden Charakter der verletzten Pflicht als tragendes Merkmal und grenzt zugleich Selbsthilferechte aus [8 A 11215/10]. Ab 2022 verfeinert sich die Linie verfassungsrechtlich: Der Gesetzgeber kann die öffentlich-rechtliche Haftungsübernahme modifizieren, weil Art. 34 GG lediglich einen allgemeinen Rahmen setzt [2 BvR 737/20], und die Bestandsgarantie einer verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung wird ausdrücklich hervorgehoben [1 BvR 600/19]. Seit 2022 tritt die konventionsrechtliche Einbettung hinzu: Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen darf ein Entschädigungsanspruch nicht allein mit fehlendem Verschulden abgewiesen werden, ohne eine konventionsfreundliche Auslegung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder weitere staatshaftungsrechtliche Institute zu prüfen [2 BvR 78/22]. Jüngere Entscheidungen der Fachgerichte aus 2026 klären systematische Randfragen: die Zuweisung von Amtshaftungssachen zu den ordentlichen Gerichten [5 E 524/26] und die Übertragbarkeit des Rückgriffsgedankens aus Art. 34 Satz 2 GG auf den Innenregress gegenüber Beliehenen [III ZR 237/25]. — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung
- Systematische Stellung
Die Norm wird in der Praxis regelmäßig nur in der Verbindung mit § 839 BGB als Anspruchsgrundlage der Amtshaftung herangezogen [8 A 11215/10; 2 BvR 2177/16; 5 O 215/20]. Von diesem verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch grenzt die Rechtsprechung weitere Institute ab: den auf das Dienstverhältnis gestützten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, der unabhängig von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG besteht [23 K 8353/24], die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB bei allgemein zugänglichen Sachen ohne hoheitliche Sonderbeziehung [101 AR 119/26 e] sowie besondere Kompensationsregime und den allgemeinen Aufopferungsanspruch [2 BvR 737/20; 2 BvR 78/22]. Art. 34 Satz 3 GG weist Streitigkeiten über Amtshaftungsansprüche den ordentlichen Gerichten zu, auch wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur sind [5 E 524/26]. — Rn. 1
- Systematische Stellung
- I. Normzweck und Bedeutung
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 1
- Verletzt — Rn. 2
- Ausübung — Rn. 3
- öffentlichen — Rn. 4
- Amtes — Rn. 5
- gegenüber — Rn. 6
- obliegende — Rn. 7
- trifft — Rn. 8
- grundsätzlich — Rn. 9
- Staat — Rn. 10
- Körperschaft — Rn. 11
- Dienst — Rn. 12
- steht — Rn. 13
- C. Art. 34 GG — Rn. 15
- I. Tatbestand — Rn. 16
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
- D. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 21
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
Art. 34 GG regelt die mittelbare Staatshaftung, indem er die Verantwortlichkeit für eine in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung auf den Staat oder die Körperschaft überleitet, in deren Dienst der Amtsträger steht [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10; BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Die Norm begründet eine verschuldensabhängige Haftung, deren Voraussetzungen und Umfang näherer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber bedürfen; eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen nicht gefordert, und Art. 34 GG bildet selbst kein Grundrecht [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19; BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20]. Der in Art. 34 Satz 2 GG enthaltene Rechtsgedanke einer Rückgriffsbeschränkung ist dabei über den engen Anwendungsbereich des Satzes 1 hinaus verallgemeinerungsfähig [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
Die Linie beginnt in den 2010er Jahren mit der Bestimmung des materiellen Anknüpfungspunkts der Amtshaftung: Amtspflichten entstehen aus drittschützenden Normen, etwa drittschützenden Nebenbestimmungen [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10] oder der Gewährleistungspflicht für Betreuungsplätze, die aus § 24 SGB VIII folgt [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Diese Rechtsprechung betont den drittschützenden Charakter der verletzten Pflicht als tragendes Merkmal und grenzt zugleich Selbsthilferechte aus [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10]. Ab 2022 verfeinert sich die Linie verfassungsrechtlich: Der Gesetzgeber kann die öffentlich-rechtliche Haftungsübernahme modifizieren, weil Art. 34 GG lediglich einen allgemeinen Rahmen setzt [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20], und die Bestandsgarantie einer verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung wird ausdrücklich hervorgehoben [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19]. Seit 2022 tritt die konventionsrechtliche Einbettung hinzu: Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen darf ein Entschädigungsanspruch nicht allein mit fehlendem Verschulden abgewiesen werden, ohne eine konventionsfreundliche Auslegung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder weitere staatshaftungsrechtliche Institute zu prüfen [BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22]. Jüngere Entscheidungen der Fachgerichte aus 2026 klären systematische Randfragen: die Zuweisung von Amtshaftungssachen zu den ordentlichen Gerichten [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26] und die Übertragbarkeit des Rückgriffsgedankens aus Art. 34 Satz 2 GG auf den Innenregress gegenüber Beliehenen [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25].
III. Systematische Stellung
Die Norm wird in der Praxis regelmäßig nur in der Verbindung mit § 839 BGB als Anspruchsgrundlage der Amtshaftung herangezogen [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10; BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Von diesem verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch grenzt die Rechtsprechung weitere Institute ab: den auf das Dienstverhältnis gestützten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, der unabhängig von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 GG besteht [VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24], die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB bei allgemein zugänglichen Sachen ohne hoheitliche Sonderbeziehung [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e] sowie besondere Kompensationsregime und den allgemeinen Aufopferungsanspruch [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20; BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22]. Art. 34 Satz 3 GG weist Streitigkeiten über Amtshaftungsansprüche den ordentlichen Gerichten zu, auch wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur sind [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26].
B. Begriffe des Wortlauts
1 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 63 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Verletzt
2 Die Verletzung bezieht sich auf die Amtspflicht, die dem Amtsträger einem Dritten gegenüber obliegt; nur Pflichten mit drittschützendem Charakter begründen eine Amtspflicht in diesem Sinne [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25] [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10]. Eine solche Amtspflicht wird nicht verletzt, wenn sich ein Patient im Speisesaal eines psychiatrischen Krankenhauses unbeaufsichtigt aufhält, während sich dort ein Fenster in gekippter Stellung befindet [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25]. Maßgeblich ist die Verletzung einer dem Dritten gegenüber bestehenden Schutzpflicht, nicht eine allgemeine Gefahrensicherung gegenüber jedermann [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e].
Ausübung
3 Ausübung meint die Handlung in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Die Verantwortlichkeit des Staates oder der Körperschaft knüpft an die in Ausübung dieses Amtes begangene Amtspflichtverletzung an [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Das Merkmal der Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes wird in der Rechtsprechung als Teil der Voraussetzungen der Amtshaftung benannt [VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24].
öffentlichen
4 Öffentlich bezieht sich auf das anvertraute öffentliche Amt sowie auf die öffentlich-rechtliche Haftungsübernahme [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23] [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20]. Die Haftung nach Art. 34 GG setzt eine besondere hoheitliche Sonderbeziehung voraus, die der öffentlichen Hand zuzurechnen ist [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e]. Der Begriff umfasst auch die öffentlich-rechtliche Körperschaft, gegen die sich der Innenregress richtet [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Adressaten drittschützender Amtspflichten sein, deren Verletzung die öffentlich-rechtliche Haftung auslöst [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16].
Amtes
5 Amt ist das dem Amtsträger anvertraute öffentliche Amt [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Die Verantwortlichkeit des Staates oder der Körperschaft knüpft an die in Ausübung dieses Amtes begangene Amtspflichtverletzung an [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Das Merkmal des anvertrauten öffentlichen Amtes wird in der Rechtsprechung als Teil der Voraussetzungen der Amtshaftung benannt [VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24].
gegenüber
6 Gegenüber bezeichnet den Drittbezug der Amtspflicht: Die Amtspflicht muss dem Amtsträger einem Dritten gegenüber obliegen [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25] [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16] [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10]. Ohne diesen Drittbezug handelt es sich nicht um eine Amtspflicht im Sinne des Art. 34 GG, sondern allenfalls um eine jedermann obliegende Sicherung allgemein zugänglicher Sachen [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e]. Die Haftungsüberleitung auf den Staat knüpft an die Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht an [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25].
obliegende
7 Obliegend bedeutet, dass die Amtspflicht dem Amtsträger auferlegt ist und einem Dritten gegenüber besteht [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16] [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25]. Fehlt eine hoheitliche Sonderbeziehung und geht es um die jedermann obliegende Sicherung allgemein zugänglicher Sachen, ist der Anwendungsbereich des Art. 34 GG nicht eröffnet [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e].
trifft
8 Trifft bedeutet, dass die Verantwortlichkeit für die Amtspflichtverletzung auf den Staat oder die Körperschaft übergeht [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Die Verantwortlichkeit trifft den Staat beziehungsweise die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16].
grundsätzlich
9 Grundsätzlich bedeutet im Grundsatz oder in der Regel; die Auslegung und Anwendung des Art. 34 GG obliegt primär den Fachgerichten, und das Bundesverfassungsgericht überprüft sie nur auf Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19]. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten ist grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage durchsetzbar [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10].
Staat
10 Staat ist der Verantwortliche, auf den die Haftung für Amtspflichtverletzungen übergeleitet wird [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23] [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25]. Die Verantwortlichkeit trifft den Staat beziehungsweise die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Der Gesetzgeber kann die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen Schädigern regeln [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20] [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19].
Körperschaft
11 Körperschaft ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Amtsträger steht und auf die die Verantwortlichkeit übergeleitet wird [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23] [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Gegen die nach außen haftende öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich der Innenregress gegen den Beliehenen richten [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wird als Bundesbehörde eingeordnet [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07].
Dienst
12 Dienst bezeichnet das Dienstverhältnis, in dem der Amtsträger zur Körperschaft steht [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23] [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Die Verantwortlichkeit trifft die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23] [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16].
steht
13 Steht bezeichnet die Zugehörigkeit oder das Bestehen eines Anspruchs. Ein Amtshaftungsanspruch steht dem Betroffenen gegen das beklagte Land zu, wenn der Widerruf rechtswidrig war und auf einer vermeidbar unrichtigen Rechtsanwendung beruht [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Die Verantwortlichkeit trifft den Staat beziehungsweise die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Dem steht die Haftung nach § 823 BGB gegenüber, wenn die Sicherung von Gefahrenquellen jedermann obliegt [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e].
14 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: jemand, anvertrauten, Dritten, Amtspflicht, Verantwortlichkeit, Vorsatz.
C. Art. 34 GG
15 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
16 Art. 34 GG verbürgt den Bestand einer in der persönlichen Haftung des Amtsträgers gründenden, verschuldensabhängigen mittelbaren Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen; eine umfassende unmittelbare Staatsunrechtshaftung ist von Verfassungs wegen nicht gefordert [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19]. Voraussetzung ist die Verletzung einer dem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10; BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25]. Eine solche Amtspflicht kann aus Nebenbestimmungen folgen, die dem Schutz Dritter dienen [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10]. Aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII erwächst dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine unbedingte Gewährleistungspflicht, jedem anspruchsberechtigten Kind, für das ein Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen; deren Nichterfüllung kann Amtshaftungsansprüche auslösen [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Der Amtshaftungsanspruch setzt ferner voraus, dass die hoheitliche Maßnahme, auf der die behauptete Schädigung beruht, rechtswidrig ist; beruht sie auf einer rechtmäßigen Verordnung, scheiden Ansprüche aus, ohne dass es einer Prüfung weiterer Voraussetzungen bedarf [LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20]. Der Anspruch ist verschuldensabhängig; ein Verschulden liegt vor, wenn die Entscheidung auf einer vermeidbar unrichtigen Rechtsanwendung beruht, so beim rechtswidrigen Widerruf genehmigter Begleitausgänge durch eine Justizvollzugsanstalt [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23]. Für den verschuldensabhängigen Amtshaftungsanspruch darf ein Entschädigungsanspruch wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – etwa einer körperlichen Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung – nicht allein unter Verweis auf fehlendes Verschulden verneint werden, ohne zuvor eine konventionsfreundliche Auslegung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder die Anwendung weiterer staatshaftungsrechtlicher Institute zu prüfen [BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22]. Eine besondere hoheitliche Rechtsbeziehung kann für den Betroffenen besondere Gefahrenquellen schaffen und begründet die Amtspflicht der Bediensteten, für die Sicherheit und gefahrlose Benutzungsmöglichkeit der der Anstalt dienenden Einrichtungen zu sorgen [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e]. Drittschützende Amtspflichten bestehen auch gegenüber Patienten eines psychiatrischen Krankenhauses; eine Pflichtverletzung ist jedoch nicht schon aus dem unbeaufsichtigten Aufenthalt im Speisesaal bei gekipptem Fenster herzuleiten, wenn keine allgemeingültigen fachlichen Standards für die Aufsicht bestehen [BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25].
II. Rechtsfolgen
17 Die Verantwortlichkeit für die Amtspflichtverletzung trifft nach Art. 34 Satz 1 GG den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht; dies gilt auch für die Nichterfüllung der Betreuungsplatzgewährleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe [BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16]. Art. 34 Satz 2 GG enthält einen Gesetzesvorbehalt; der Rückgriff bedarf spezialgesetzlicher Ausformung und die Norm liefert keine unmittelbare Haftungsüberleitung [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Der in Art. 34 Satz 2 GG enthaltene Rechtsgedanke einer Rückgriffsbeschränkung ist auf den Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen übertragbar; dies gebietet eine Anpassung des Verschuldensmaßstabs des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, so bei der Inanspruchnahme der privaten Trägerin eines psychiatrischen Krankenhauses im Wege des Innenregresses wegen Pflichtverletzungen bei einer Fixierung [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Art. 34 GG regelt auf verfassungsrechtlicher Ebene lediglich einen allgemeinen Rahmen, dessen nähere Ausgestaltung durch einfache Gesetze und vertragliche Vereinbarungen erfolgt [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Der Gesetzgeber kann bei der Regelung grundrechtlicher Sekundäransprüche materielle Konkretisierungen vornehmen, etwa Subsidiaritätserfordernisse vorsehen, Privilegierungen einführen oder eine gesamtschuldnerische Haftung des Staates gänzlich ausschließen; die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind auf Mindestanforderungen begrenzt, die sich aus dem wirksamen Grundrechtsschutz Dritter und der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ergeben [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20; BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19]. Art. 34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet und lässt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren [BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20]. Bei einem rechtswidrigen, auf vermeidbar unrichtiger Rechtsanwendung beruhenden Widerruf genehmigter Begleitausgänge durch eine Justizvollzugsanstalt stellt der erhebliche Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Amtshaftungsanspruch dar, aufgrund dessen eine Geldentschädigung nicht versagt werden kann; der Anspruch war in Höhe von 200 Euro nebst Zinsen schlüssig dargetan [BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
18 Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff ist nach Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen; Amtshaftungsstreitigkeiten sind den ordentlichen Gerichten zugewiesen, auch wenn sie öffentlich-rechtlicher Natur sind [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26]. Der Verwaltungsrechtsweg ist für einen der Sache nach auf Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten nicht eröffnet; die Streitigkeit ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen, für den konkreten Fall an das Landgericht Aachen [OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26]. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfasst alle Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung, auch wenn sie sich nach Art. 34 GG gegen den Dienstherrn richten [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e]. Die Rechtsprechung zu Art. 34 Satz 3 GG betrifft allein die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten und den Fall, dass der Dienstherr Regressansprüche darauf stützt, dass er aufgrund eines aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an einen Dritten erbringt und dadurch einen mittelbaren Haftungsschaden erleidet [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
19 Art. 34 GG wird regelmäßig in Verbindung mit § 839 BGB als Anspruchsgrundlage der Amtshaftung herangezogen [OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10; BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16; LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20; BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22; BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19; BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23; VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24; BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25; BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e; OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26]. Die Norm bildet die Grundlage der mittelbaren Staatshaftung, unterscheidet sich aber von einer umfassenden unmittelbaren Staatsunrechtshaftung, die von Verfassungs wegen nicht gefordert ist; Art. 34 GG selbst ist kein Grundrecht, die betroffenen materiellen Grundrechte wirken jedoch auf die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs ein [BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19]. Von der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist der Schadensersatzanspruch des Soldaten wegen schuldhafter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG durch Nichtbeförderung zu unterscheiden; dieser besteht unabhängig vom Amtshaftungsanspruch und hat seine Rechtsgrundlage im Dienstverhältnis des Soldaten [VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24]. Die Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG greift ein, wenn die öffentliche Hand kraft hoheitlicher Gewalt zu dem Einzelnen in besondere Rechtsbeziehungen tritt und dadurch besondere Gefahrenquellen geschaffen werden; demgegenüber kommt eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht, wenn die jedermann obliegende Sicherung allgemein zugänglicher Sachen wie Bauwerke oder Grundstücke in Frage steht [BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e]. Art. 34 Satz 1 GG ist nicht maßgeblich, wenn der Beliehene dem Hoheitsträger unmittelbar aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis haftet; die Erwägungen zu Art. 34 Satz 3 GG betreffen die vertragliche Haftung aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis nicht [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Der in § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verankerte verschuldensabhängige Amtshaftungsanspruch ist von weiteren staatshaftungsrechtlichen Instituten zu unterscheiden; bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zu prüfen, ob neben der Amtshaftung auch der in richterlicher Rechtsfortbildung anerkannte allgemeine Aufopferungsanspruch auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommt [BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22]. Eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK kommt erst in Betracht, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Entschädigung gewährt, und für deren Ausspruch ist allein der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig; die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs beeinflussen jedoch die Auslegung des einfachen Rechts [BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22].
V. Streitstand und offene Fragen
20 In der Reichweite des Art. 34 Satz 3 GG besteht zwischen den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs eine unterschiedliche Auffassung: Während der III. Zivilsenat die Norm auf die Rechtswegzuweisung und den mittelbaren Haftungsschaden aus § 839 BGB bezieht, hat der VI. Zivilsenat den Rückgriff im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG nur bei mittelbarem Haftungsschaden aus § 839 BGB angenommen; der III. Zivilsenat grenzt sich hiervon ausdrücklich ab, soweit es um die vertragliche Haftung aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis geht [BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25]. Ob der allgemeine Aufopferungsanspruch auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen Anwendung findet, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen; im Schrifttum wird dies befürwortet [BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine widersprüchlichen Aussagen.
D. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
21 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
22 Das Landgericht Hagen verneinte einen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil der Anspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei. Das Oberlandesgericht Hamm hält einen Entschädigungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen amtspflichtwidriger und schuldhafter menschenunwürdiger Unterbringung für möglich und bejaht hinreichende Erfolgsaussicht. [OLG Hamm, 21.01.2015 – 11 W 83/11; LG Hagen, 12.08.2011 – 4 O 183/11]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Entzug der Kinderbetreuungspflicht. Gemeinden rügen Verlagerung der Kinderbetreuungspflicht; BVerfG weist Beschwerde zurück, Art. 34 GG nur als Amtshaftungsbrücke erwähnt.
- BVerfG, 30.06.2022 – 2 BvR 737/20 · Rang 1 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Verzinsung erstatteter Kernbrennstoffsteuer. Beschwerdeführerin verlangte Verzinsung erstatteter Kernbrennstoffsteuer; BVerfG wies Beschwerde zurück, Art. 34 GG gebiete keine lückenlose Staatshaftung.
- BVerfG, 19.05.2023 – 2 BvR 78/22 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Geldentschädigung für entkleidende Durchsuchung. Das BVerfG hob die Abweisung der Geldentschädigung eines Strafgefangenen auf, weil § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG konventionsfreundlich zu prüfen war.
- BVerfG, 18.07.2023 – 1 BvR 600/19 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Amtshaftung für Betreuungsentscheidungen. Amtshaftung wegen verfassungswidriger Betreuung scheiterte; BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverstoßes bei Art. 34 GG/§ 839 BGB nicht an.
- BVerfG, 04.02.2024 – 2 BvR 944/23 · Rang 1 — Geldentschädigung für widerrufene Begleitausgänge. Sicherungsverwahrter verlangt Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für widerrufene Begleitausgänge; BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an.
- BGH, 30.07.2026 – III ZR 37/25 · Rang 2
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25 · Rang 2 — Innenregress gegen beliehenen Krankenhausträger. Regress der Stadt gegen beliehenen Krankenhausträger: BGH bejaht Anspruch, begrenzt Haftung nach Art. 34 S. 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 – 8 A 11215/10 · Rang 3 · von 14 fremden Gerichten zitiert
- BayObLG, 04.08.2026 – 101 AR 119/26 e · Rang 3 — Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof. Klage auf Schadensersatz nach Sturz über Stein auf Friedhof; BayObLG verneint Amtshaftung nach Art. 34 GG und bejaht Zuständigkeit des Amtsgerichts.
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 524/26 · Rang 3 — Abschleppkosten nach verweigerter Kfz-Zulassung. Erstattung gezahlter Abschleppkosten: OVG verneint Verwaltungsrechtsweg, weil Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG vor die ordentlichen Gerichte gehört.
- LG Köln, 12.01.2021 – 5 O 215/20 · Rang 4 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Erstattung von Mietzinsen nach Betriebsschließung. Galerist verlangt Mietzinsen für Corona-Betriebsschließung; Amtshaftung nach Art. 34 GG scheitert, weil die Schließungsverordnung rechtmäßig war.
- VG Köln, 10.06.2026 – 23 K 8353/24 · Rang 4
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- OLG Hamm, 21.01.2015 – 11 W 83/11
- LG Hagen, 12.08.2011 – 4 O 183/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen