Art. 35 GG
Wortlaut
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bund und die Länder.
Grundlage: 138 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 22 wurden ausgewählt, 13 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 35 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 138 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 35 GG — 0,02 % |
| Nennungen | 460 insgesamt, also 3,3 je Entscheidung |
| Gerichte | 57 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1980 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▄▄▁▃▃▅█▄▄▃▂ — 7, 6, 7, 1, 5, 4, 8, 13, 7, 7, 5, 3 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 13 (9 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 41 (30 %) · Obergerichte: 55 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 23 (17 %) · Amtsgerichte: 5 (4 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (1 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 13 von 138 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.030 € bis 9.250 € |
| Erfolgsbild | In 16 von 30 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 53 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 138 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
- Behörden — Rn. 10
- Bundes — Rn. 11
- Länder — Rn. 12
- gegenseitig — Rn. 13
- Amtshilfe — Rn. 14
- öffentlichen — Rn. 15
- Sicherheit — Rn. 16
- Ordnung — Rn. 17
- Land — Rn. 18
- besonderer — Rn. 19
- Bedeutung — Rn. 20
- Einrichtungen — Rn. 21
- C. Absatz 1 — Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig … — Rn. 23
- I. Tatbestand — Rn. 24
- Rechtsfolgen — Rn. 25
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
- D. Absatz 2 — Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen … — Rn. 29
- I. Tatbestand — Rn. 30
- Rechtsfolgen — Rn. 31
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- E. Absatz 3 — Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet … — Rn. 35
- I. Tatbestand — Rn. 36
- Rechtsfolgen — Rn. 37
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 38
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 39
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 41
- I. Tatbestand — Rn. 42
- Rechtsfolgen — Rn. 43
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 44
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 35 Abs. 1 GG begründet eine verfassungsrechtliche Pflicht aller Behörden des Bundes und der Länder zur wechselseitigen Rechts- und Amtshilfe und wirkt insoweit im behördlichen Binnenverhältnis [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16; BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Die Norm ist grundsätzlich als formelle Grundlage staatlichen Handelns anerkannt, etwa für die Weitergabe rechtmäßig gewonnener personenbezogener Daten zu einem anderen Verwendungszweck, begrenzt nur durch das Verhältnismäßigkeitsgebot [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Gegenüber dem Bürger ermächtigt sie jedoch nicht zu Grundrechtseingriffen; für grundrechtsrelevante Maßnahmen – insbesondere Datenübermittlungen – bedarf es einer einfachgesetzlichen Regelung [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09; VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16; BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG regeln demgegenüber die Unterstützung der Polizei sowie den Einsatz von Streitkräften bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen; der Begriff der Naturkatastrophe umfasst unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2022-11-22; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2023-11-15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 GG liegt in der Anerkennung der Amts- und Rechtshilfepflicht als ausreichende formelle Grundlage für die Weitergabe rechtmäßig gewonnener personenbezogener Daten zu einem anderen Verwendungszweck; die Weitergabe ist danach nur durch das Verhältnismäßigkeitsgebot begrenzt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
3 Diese Linie wird ab 2006 in mehrfacher Hinsicht verschoben und präzisiert. Zum einen wird Art. 35 Abs. 1 GG zunehmend als bloße Kompetenz- und Hilfspflichtnorm verstanden, die für grundrechtsrelevante Datenübermittlungen keine hinreichende Ermächtigung darstellt; die Übermittlung von Gerichtsakten an eine ersuchende Behörde muss einfachgesetzlich geregelt sein [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Diese Auffassung wird bestätigt und gefestigt: Dem Polizeivollzugsdienst nicht zustehende Kompetenzen können nicht im Wege der Amtshilfe begründet werden, da Art. 35 Abs. 1 GG gegenüber dem Bürger nur formelle Grundlage ist [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Nach dem Doppeltürmodell bedarf es sodann sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e].
4 Für den Bereich des Streitkräfteeinsatzes nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG begründet die Rechtsprechung ab 2006 eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Nähere des Einsatzes bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen, erweitert den Begriff des besonders schweren Unglücksfalls auf Vorgänge mit an Sicherheit grenzender Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe und schließt zugleich den Einsatz spezifisch militärischer Waffen aus [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Der Einsatz von Streitkräften bei länderübergreifenden Katastrophen wird 2010 vor allem als bundesstaatliches Problem verstanden; ein allgemeines Zustimmungsrecht des Bundestages zu konkreten Inlandsverwendungen der Bundeswehr wird verneint [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
5 Die Begriffsbestimmung der Naturkatastrophe in Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG wird ab 2022 konkretisiert und als Referenz für andere Verfassungsnormen herangezogen. Danach fallen unter den Begriff unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wobei auch Massenerkrankungen (Epidemien bzw. Pandemien) erfasst sind [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2022-11-22; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2023-11-15]. Dieses Verständnis wird in der Folge auch für die Auslegung der Naturkatastrophe in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 GG in Orientierung an Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG übernommen [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG], während der besonders schwere Unglücksfall als Schadensereignis großen Ausmaßes mit Öffentlichkeitsbezug definiert wird, das auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2023-11-15].
III. Systematische Stellung
6 Art. 35 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung vor allem im Zusammenspiel mit einfachgesetzlichen Regelungen der Amtshilfe und des Datenschutzes. Als formelle Grundlage für Datenweitergaben genügen allgemeine Regelungen wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Für die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen werden §§ 12 bis 21 EGGVG als nicht einschlägig abgegrenzt, weil sie ausschließlich Übermittlungen von Amts wegen betreffen [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Als taugliche Rechtsgrundlage für einen Datentransfer wird Art. 35 Abs. 1 GG insgesamt verneint; einschlägig ist insoweit allein die spezifische datenschutzrechtliche Vorschrift, etwa Art. 5 BayDSG [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Im Verhältnis zur Verwaltungsgerichtsbarkeit konkretisiert Art. 35 GG in Verbindung mit § 14 VwGO die behördliche Pflicht zur Erteilung amtlicher Auskünfte und zur Vorlage von Akten oder Urkunden; die Grenze bildet das enumerative Verweigerungsrecht des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Für die aktenrechtliche Stellung ersuchender Behörden wird die Gegenansicht, die § 299 Abs. 2 ZPO auf behördliche Akteneinsichts- und Auskunftsersuchen anwendet, als einengende Konkretisierung des Art. 35 Abs. 1 GG beschrieben [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]; § 299 Abs. 2 ZPO wird als den Datentransfer erlaubende Vorschrift nicht herangezogen [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e].
7 Im Bereich des Streitkräfteeinsatzes wird Art. 35 GG gegenüber anderen Verfassungsnormen abgegrenzt. Die Antragsbefugnis für den Verfassungsvorbehalt bei Einsätzen der Streitkräfte im Innern ergibt sich aus Art. 87a Abs. 2 GG, nicht aus Art. 35 Abs. 1 GG [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Der Einsatz der Streitkräfte nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG deckt keine spezifisch militärische Waffenwirkung; § 14 Abs. 3 LuftSiG ist insoweit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 87a Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
8 Schließlich dient Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG als Referenzmaßstab für andere Verfassungsnormen. Das zu diesen Vorschriften entwickelte Verständnis der Naturkatastrophe wird für die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsmerkmale in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG herangezogen [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2022-11-22; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2023-11-15; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Der in Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Begriff des besonders schweren Unglücksfalls ist demgegenüber für die haushaltsverfassungsrechtliche Auslegung der außergewöhnlichen Notsituation nicht maßgeblich, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber dieses Merkmal nicht in die Ausnahmeregelungen zum Verbot struktureller Neuverschuldung übernommen hat [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2022-11-22; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; 2023-11-15; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Für die Bestimmung des Begriffs der Naturkatastrophe in der Landesverfassung wird auf Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG als Referenzrahmen zurückgegriffen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
B. Begriffe des Wortlauts
9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 72 Stellen, davon 35 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Behörden
10 Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG sind alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, einschließlich der ersuchten Justizbehörde [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Der Behördenbegriff erfasst auch Einrichtungen der Selbstverwaltung, wenn sie Bundesgesetze in mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene ausführen [LSG Hessen, 29.09.2010 – L 4 KA 54/09 KL]. Behörde ist Tatbestandsvoraussetzung der Amtshilfe, sodass eine Amtshilfe ausscheidet, wenn die ersuchte Stelle keine Behörde ist; so ist etwa der Gerichtsvollzieher keine Behörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Der Bundespräsident und die Delegatare bei der Ausübung des Gnadenrechts sind keine Behörden im funktionalen presserechtlichen Sinn [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].
Bundes
11 Bund in Art. 35 GG bezeichnet den Bund als Träger seiner Behörden und als Gesetzgeber; Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet Behörden des Bundes und der Länder wechselseitig zur Rechts- und Amtshilfe [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09; BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für Regelungen über den Einsatz der Streitkräfte bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen sowie über das Zusammenwirken mit den Ländern [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
Länder
12 Länder in Art. 35 GG bezeichnet die Länder als Anforderungsberechtigte und als Träger ihrer Polizeikräfte [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet Behörden des Bundes und der Länder wechselseitig zur Rechts- und Amtshilfe [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG setzt den verfassungsrechtlichen Rahmen für die bundesstaatliche Hilfe zwischen Bund und Ländern oder unter Ländern bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]. Betrifft eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so ist der Einsatz von Streitkräften zur Unterstützung der Polizeikräfte vor allem als bundesstaatliches Problem zu verstehen [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
gegenseitig
13 Gegenseitig in Art. 35 Abs. 1 GG kennzeichnet die wechselseitige Verpflichtung der Behörden des Bundes und der Länder zur Rechts- und Amtshilfe [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09; VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16].
Amtshilfe
14 Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG ist die verfassungsrechtlich verbürgte Pflicht der Behörden des Bundes und der Länder, einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Sie setzt auf beiden Seiten des Hilfeersuchens Behörden voraus [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Amtshilfe kann etwa in der Erteilung einer Auskunft aus Gerichtsakten an eine ersuchende Behörde bestehen [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09] oder den Schutz von Ermittlern durch angeforderte Feldjäger einschließen [BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24]. Art. 35 Abs. 1 GG wirkt im behördlichen Binnenverhältnis und ist im Verhältnis zum Bürger nur formelle Grundlage staatlichen Handelns, ermächtigt aber nicht zu Grundrechtseingriffen [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]; wegen des mit einer Datenübermittlung verbundenen Grundrechtseingriffs ist die Norm keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Datentransfer [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Der Begriff der Naturkatastrophe wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an die Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG bestimmt [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
öffentlichen
15 Der Begriff „öffentlichen“ hat in Art. 35 Abs. 2 GG keinen eigenständigen normativen Gehalt, sondern bezeichnet das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; ihm unterfallen jedenfalls die öffentlichen Verwaltungsaufgaben, die von den Behörden des Bundes und der Länder wahrgenommen werden [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e].
Sicherheit
16 Sicherheit meint in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG die öffentliche Sicherheit, deren Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eine Unterstützungsanforderung rechtfertigen kann. Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 GG ist die öffentliche Sicherheit bei der Bekämpfung von Straftaten als deren Störung betroffen [VG Karlsruhe, 06.03.2026 – 9 K 4719/24]. Der Begriff der „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ wird im Zusammenhang mit dem besonders schweren Unglücksfall verwendet, sodass auch drohende Katastrophen erfasst werden [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
Ordnung
17 Ordnung bezeichnet in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG die öffentliche Ordnung als Teil des Schutzgutpaares „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“. Eine nähere Begriffsbestimmung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 GG ist den mitgelieferten Stellen nicht zu entnehmen; nicht hierher übertragbar ist die Definition der verfassungsmäßigen Ordnung aus Art. 9 Abs. 2 GG [BVerwG, 19.06.2019 – 6 C 9/18].
Land
18 Land in Art. 35 GG ist die Gebietskörperschaft, deren Polizei bei Fällen von besonderer Bedeutung Unterstützung anfordern kann oder deren Gebiet von einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall betroffen ist [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Bei Unglücksfällen, die das Gebiet mehr als eines Landes betreffen, wird der Einsatz von Streitkräften als bundesstaatliches Problem behandelt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Vollstreckungsersuchen richten sich an die im jeweils anderen Land zuständige Vollstreckungsbehörde [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Die Gesetzgebungsbefugnis eines Landes ist ausgeschlossen, soweit eine bundesrechtliche Regelung besteht [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18].
besonderer
19 Besonderer ist in Art. 35 GG ein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal. Der besonders schwere Unglücksfall nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG ist ein Schadensereignis von großem Ausmaß, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]; er umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Außergewöhnliche Notsituationen sind besonders schwere Unglücksfälle oder Ereignisse gemeiner Gefahr oder Not [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21].
Bedeutung
20 Bedeutung in Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, das die qualitative Schwelle für Unterstützungsanforderungen markiert. Für den besonders schweren Unglücksfall wird sie dahin konkretisiert, dass es sich um ein Schadensereignis handeln muss, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt [BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22].
Einrichtungen
21 Einrichtungen in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG sind organisatorisch abgrenzbare Einheiten der dort genannten Verwaltungen und Streitkräfte. Der Begriff „Einrichtung“ ist nicht mit „Behörde“ gleichzusetzen; auch Untereinheiten fallen darunter, sofern sie organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheiten darstellen [BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90].
22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Aufrechterhaltung, Wiederherstellung, Kräfte, leisten, Rechts-, Fällen.
C. Absatz 1 — Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig …
23 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
24 Art. 35 Abs. 1 GG setzt auf beiden Seiten des Hilfeersuchens Behörden voraus; das Merkmal der Behörde ist Tatbestandsvoraussetzung des Amtshilfeanspruchs [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Dem weiten Behördenbegriff des Art. 35 Abs. 1 GG unterfallen alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sowie die ersuchte Justizbehörde; ein Behördenbegriff im funktionellen Sinle genügt. Ein Gutachterausschuss, der Aufgaben nach §§ 192 ff. BauGB und der BayGaV wahrnimmt, einer Kreisverwaltungsbehörde zugeordnet ist, sich mit dieser personelle und sachliche Mittel teilt und Gebühren erhebt, ist Behörde im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Der Gerichtsvollzieher ist keine Behörde, weshalb eine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG ausscheidet [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Die Norm verpflichtet Behörden des Bundes und der Länder wechselseitig zur Rechts- und Amtshilfe und wirkt damit im behördlichen Binnenverhältnis [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Art. 35 Abs. 1 GG kann grundsätzlich die formelle Grundlage auch für die Weitergabe rechtmäßig gewonnener personenbezogener Daten zu einem anderen Verwendungszweck bieten; die Verpflichtung zur Amts- und Rechtshilfe ist als ausreichende formelle Grundlage anerkannt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Eine Amtshilfehandlung setzt zudem voraus, dass die ersuchte Behörde für die Maßnahme sachlich zuständig wäre [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16].
II. Rechtsfolgen
25 Art. 35 Abs. 1 GG begründet die Pflicht aller Behörden des Bundes und der Länder, einander Rechts- und Amtshilfe zu leisten [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Die Norm ist als bloße Kompetenz- und Hilfspflichtnorm zu verstehen, die für grundrechtsrelevante Datenübermittlungen keine hinreichende Ermächtigung darstellt [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Gegenüber dem Bürger entfaltet sie keine Eingriffswirkung; sie ist lediglich formelle Grundlage staatlichen Handelns [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Dem Polizeivollzugsdienst nicht zustehende Kompetenzen können nicht im Wege der Amtshilfe begründet werden; so konnte sich die Zuständigkeit für eine Gefährderansprache nicht aus einer Amtshilfekonstellation herleiten [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16]. Auch als Rechtsgrundlage für einen Datentransfer scheidet Art. 35 Abs. 1 GG wegen des mit der Datenübermittlung verbundenen Grundrechtseingriffs aus; nach dem Doppeltürmodell bedarf es sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Für die Weitergabe rechtmäßig gewonnener personenbezogener Daten zu einem anderen Verwendungszweck kann Art. 35 Abs. 1 GG dagegen grundsätzlich als formelle Grundlage dienen, begrenzt nur durch das Verhältnismäßigkeitsgebot, gesetzliche Datenschutzgründe und das allgemeine Persönlichkeitsrecht; dies wurde im Zusammenhang der im Volkszählungsgesetz 1983 geregelten Datenerhebung und -übermittlung erwogen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Fordert das BAMAD im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG Feldjäger zum Schutz seiner Ermittler bei einer Befragung an, können die Feldjäger anderen Soldaten zum Schutz der Mitarbeiter des BAMAD und zum Eigenschutz Befehle erteilen; aus § 7 SG folgt die grundsätzliche Pflicht, solchen Sicherheitsbefehlen zu folgen und Sicherheitskontrollen zu dulden. Die Rechtmäßigkeit der einzelnen, die Duldungspflicht konkretisierenden Befehle ist dabei im Einzelfall am Maßstab des § 10 Abs. 4 SG zu prüfen [BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
26 Die Erteilung von Auskünften aus Gerichtsakten an eine ersuchende Behörde im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG ist als Verwaltungstätigkeit anzusehen und grundsätzlich von der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist für solche Auskunftserteilungen nicht eröffnet, weil §§ 12 bis 21 EGGVG ausschließlich Übermittlungen personenbezogener Daten von Amts wegen und nicht auf Ersuchen betreffen [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Eine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG setzt voraus, dass die ersuchte Stelle eine Behörde ist; eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Gläubiger im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG kann daher nicht erfolgen [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Die ersuchte Behörde muss für die Maßnahme sachlich zuständig sein; so dürfte der Polizeivollzugsdienst eine Gefährderansprache für eine andere Behörde im Rahmen der Amtshilfe nur durchführen, wenn er hierfür sachlich zuständig wäre [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
27 Art. 35 Abs. 1 GG wird als Grundlage gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe der Behörden des Bundes und der Länder behandelt und trägt die Einordnung einer auf Ersuchen erteilten Auskunft als Amtshilfe; zugleich wird die Norm als bloße Kompetenz- und Hilfspflichtnorm verstanden, die für grundrechtsrelevante Datenübermittlungen keine hinreichende Ermächtigung darstellt [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Für die Weitergabe rechtmäßig gewonnener personenbezogener Daten zu einem anderen Verwendungszweck können allgemeine Regelungen wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als ausreichende einfachgesetzliche Grundlage in Betracht kommen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Eine vereinzelt vertretene Ansicht, die § 299 Abs. 2 ZPO auf behördliche Akteneinsichts- und Auskunftsersuchen anwendet und so ersuchenden Behörden die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abverlangt, wird als „einengende Konkretisierung“ des Art. 35 Abs. 1 GG beschrieben [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09]. Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Akteneinsicht und die damit verbundene Datenübermittlung scheidet Art. 35 GG aus; einschlägig ist allein Art. 5 BayDSG, während § 197 Abs. 2 BauGB, Art. 35 GG und § 299 Abs. 2 ZPO nicht als den Datentransfer erlaubende Vorschriften herangezogen werden können [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Im militärischen Bereich trägt Art. 35 Abs. 1 GG die Amtshilfe, die eine Bundesbehörde – hier das BAMAD – gegenüber den Feldjägern in Anspruch nehmen kann; die Rechtmäßigkeit der einzelnen Sicherheitsbefehle ist jedoch am Maßstab des § 10 Abs. 4 SG zu prüfen, wonach ein Befehl nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilt werden darf [BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24]. § 199 GVGA und § 20 BayErgGVGA sind für eine Amtshilfe nach Art. 35 GG nicht heranziehbar, weil sich diese nur auf landesrechtliche Gesetze beziehen [LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25]. Der Vorbehalt des Gesetzes für Grundrechtseingriffe kann durch Amtshilfe nicht umgangen werden [VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16].
V. Streitstand und offene Fragen
28 Die Frage, ob es über die Anerkennung des Art. 35 Abs. 1 GG als formelle Grundlage hinaus einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe bedarf, wurde vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich dahingestellt, weil allgemeine Regelungen wie § 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG jedenfalls als solche ausreichen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die spätere Rechtsprechung hat für grundrechtsrelevante Datenübermittlungen klargestellt, dass diese nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden können, sondern einfachgesetzlich geregelt sein müssen [BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09], und nach dem Doppeltürmodell sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde eine den Datentransfer erlaubende Vorschrift erfordern [BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e]. Damit ist die in [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83] offengelassene Frage durch die spätere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dahingehend geklärt, dass Art. 35 Abs. 1 GG als alleinige Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe nicht ausreicht. Offen bleibt, ob Art. 35 Abs. 1 GG in militärischen Amtshilfekonstellationen die Erteilung von Sicherheitsbefehlen durch die ersuchten Feldjäger tragen kann; das Bundesverwaltungsgericht hat die Maßnahme nicht unbedingt auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt, sondern die Rechtmäßigkeit der einzelnen Befehle am Maßstab des § 10 Abs. 4 SG geprüft [BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu weitergehenden Streitfragen.
D. Absatz 2 — Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen …
29 4 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
30 Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG benennt als Anwendungsfälle der Hilfeleistung die Naturkatastrophe und den besonders schweren Unglücksfall; beide Begriffe sind voneinander zu trennen [2 BvF 1/22 (2023), 2 BvF 1/22 (2022)]. Die Naturkatastrophe bezeichnet unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, wie etwa Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen [2 BvF 1/22 (2023), 2 BvF 1/22 (2022)]. Der besonders schwere Unglücksfall ist demgegenüber ein Schadensereignis von großem Ausmaß, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht [2 BvF 1/22 (2023)]. Der Begriff des besonders schweren Unglücksfalls umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
II. Rechtsfolgen
31 Art. 35 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GG begründet unmittelbar ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen und über das Zusammenwirken mit den beteiligten Ländern bestimmen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Die Vorschrift erlaubt es dem Bund jedoch nicht, die Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen einzusetzen; so ist eine gesetzliche Ermächtigung der Streitkräfte zum Abschuss eines gegen das Leben von Menschen eingesetzten Luftfahrzeugs durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt nicht von Art. 35 GG gedeckt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Das herangezogene Material enthält zur konkreten Anforderungsbefugnis der Länder nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG keine Aussage.
III. Verfahren und Zuständigkeit
32 Das herangezogene Material enthält zur verfahrens- und zuständigkeitsrechtlichen Ausgestaltung der Anforderung nach Art. 35 Abs. 2 GG keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 35 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GG wird von der Rechtsprechung als Auslegungsmaßstab für den Begriff der Naturkatastrophe in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG herangezogen; danach ist die Naturkatastrophe auch dort als unmittelbar drohender Gefahrenzustand oder Schädigung erheblichen Ausmaßes zu verstehen, die durch ein Naturereignis ausgelöst wird, so bei der Prüfung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 [2 BvF 1/22 (2023)] und bei der Frage einer Ausnahmesituation nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 GG im Rahmen kommunaler Finanzausstattung [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Zugleich wird der in Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Begriff des besonders schweren Unglücksfalls nicht als Teil der außergewöhnlichen Notsituation in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG übernommen; diese ist haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und nicht auf die Anwendungsfälle des besonders schweren Unglücksfalls beschränkt [2 BvF 1/22 (2022); 2 BvF 1/22 (2023); OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG]. Von der wehrverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 87a Abs. 2 GG ist Art. 35 Abs. 2, 3 GG insofern abzugrenzen, als er keinen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen im Inland deckt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen in der Definition der Naturkatastrophe und in der Abgrenzung des besonders schweren Unglücksfalls überein; die Entscheidung vom 15. November 2023 präzisiert den Begriff des besonders schweren Unglücksfalls, der in der Entscheidung vom 22. November 2022 lediglich als selbständiger Anwendungsfall neben der Naturkatastrophe bezeichnet wurde [2 BvF 1/22 (2022), 2 BvF 1/22 (2023)]. Das Material enthält keine Aussagen zum ersten Satz des Art. 35 Abs. 2 GG (Anforderung von Kräften und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung der Polizei) sowie zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Anforderung nach Satz 2. Offene Fragen insoweit bleiben ungeklärt.
E. Absatz 3 — Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet …
35 6 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
36 Der Tatbestand des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG setzt voraus, dass eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes gefährdet; beide Alternativen stehen als selbständige Anwendungsfälle nebeneinander [einstweilige Anordnung vom 22. November 2022; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]. Der Begriff der Naturkatastrophe ist unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden; dazu zählen etwa Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre oder Massenerkrankungen [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21; einstweilige Anordnung vom 22. November 2022; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; Urteil vom 15. November 2023; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]. Die Corona-Pandemie ist als Naturkatastrophe eingeordnet worden [VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21]. Der besonders schwere Unglücksfall ist ein Schadensereignis von großem Ausmaß, das wegen seiner Bedeutung in besonderer Weise die Öffentlichkeit berührt und auf menschliches Fehlverhalten oder technische Unzulänglichkeiten zurückgeht; als Beispiele werden ein schweres Flugzeug- oder Eisenbahnunglück, ein Stromausfall mit Auswirkungen auf lebenswichtige Bereiche der Daseinsvorsorge und ein Unfall in einem Kernkraftwerk genannt [Urteil vom 15. November 2023; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]. Der Begriff umfasst auch Vorgänge, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
II. Rechtsfolgen
37 Als Rechtsfolge räumt Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG der Bundesregierung die Befugnis ein, den Landesregierungen Weisungen zu erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einzusetzen. Der Streitkräfteeinsatz ist auf die Unterstützung der Polizeikräfte beschränkt; ein Einsatz mit spezifisch militärischen Waffen ist von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht gedeckt [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Maßnahmen der Bundesregierung sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben; dem Bundesrat kommt insoweit ein Kontroll- und Begrenzungsrecht zu [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Vorschrift enthält zugleich eine unmittelbar aus der Verfassung fließende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, die das Nähere über den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen und über das Zusammenwirken mit den Ländern bestimmen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05].
III. Verfahren und Zuständigkeit
38 Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass von Regelungen über den Einsatz der Streitkräfte bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen sowie über das Zusammenwirken mit den Ländern folgt unmittelbar aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Für konkrete Verwendungen der Bundeswehr im Inland besteht kein allgemeines Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages; die Kontrolle des Einsatzes ist in der bundesstaatlichen Ausgestaltung des Art. 35 Abs. 3 GG dem Bundesrat zugewiesen, der die Aufhebung von Maßnahmen jederzeit verlangen kann [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Inlandseinsätze der Streitkräfte sind im Wege der Bund-Länder-Streitigkeit oder der Verfassungsbeschwerde überprüfbar [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die Antragsbefugnis für den verfassungsrechtlichen Vorbehalt bei Einsätzen der Streitkräfte im Innern ergibt sich aus Art. 87a Abs. 2 GG, nicht aus Art. 35 Abs. 1 GG; Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG bilden neben Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 GG die im Grundgesetz eröffneten Einsatzmöglichkeiten, über die hinaus eine Ausweitung nur im Verfahren nach Art. 79 GG zulässig ist [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
39 Art. 35 Abs. 3 GG steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 87a GG, der die Einsatzmöglichkeiten der Streitkräfte im Innern abschließend regelt; neben Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 GG sind nur die Fälle des Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG eröffnet, eine Erweiterung setzt eine Verfassungsänderung nach Art. 79 GG voraus [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Ein Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen ist von Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht gedeckt und damit kein zulässiger Fall des Inneneinsatzes [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05]. Im Verhältnis zu Art. 35 Abs. 1 GG hat die Rechtsprechung offengelassen, ob ein Einsatz bei einer länderübergreifenden Gefahrenlage auf die allgemeine Amtshilfe gestützt werden kann; entschieden wurde lediglich, dass aus Art. 35 Abs. 3 GG kein Zustimmungsrecht des Bundestages folgt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Die in Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG verwendeten Begriffe der Naturkatastrophe und des besonders schweren Unglücksfalls dienen der Rechtsprechung als Auslegungsmaßstab für die haushaltsverfassungsrechtlichen Begriffe der Naturkatastrophe und der außergewöhnlichen Notsituation in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG; dabei ist die außergewöhnliche Notsituation jedoch haushaltsrechtsspezifisch zu interpretieren und nicht auf die Anwendungsfälle des besonders schweren Unglücksfalls beschränkt, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber dieses Merkmal im Jahr 2009 nicht in das Haushaltsrecht übernommen hat [einstweilige Anordnung vom 22. November 2022; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; Urteil vom 15. November 2023; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22; OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen in der Definition der Naturkatastrophe überein. Eine Spannung ergibt sich insoweit, als die ältere Rechtsprechung den besonders schweren Unglücksfall auch auf Vorgänge erstreckte, die den Eintritt einer Katastrophe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen [BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05], während die neuere Rechtsprechung den besonders schweren Unglücksfall als eingetretenes Schadensereignis umschreibt [Urteil vom 15. November 2023; BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22]; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Divergenz ist nicht ersichtlich. Offen geblieben ist ferner, ob ein Einsatz bei einer länderübergreifenden Gefahrenlage auf die allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07].
F. Verweise ohne Absatzangabe
41 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
42 Art. 35 GG verpflichtet alle Behörden des Bundes und der Länder umfassend zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Vom Behördenbegriff sind nicht nur die unmittelbar am jeweiligen Verfahren beteiligten Stellen erfasst, sondern auch sonstige Behörden [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z].
II. Rechtsfolgen
43 Aus Art. 35 GG in Verbindung mit § 14 VwGO folgt die Verpflichtung der Behörden, dem Verwaltungsgericht amtliche Auskünfte zu erteilen und Akten oder Urkunden vorzulegen [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Grundsätzlich müssen der gesamte Aktenvorgang beziehungsweise sämtliche Urkunden im Original vorgelegt werden [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Die Vorlagepflicht endet dort, wo ein Verweigerungsrecht nach der enumerativen Aufzählung des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Verweigert ein Beteiligter die Vorlage entscheidungserheblicher, vom Gericht angeforderter Unterlagen, gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweislastregeln [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z].
III. Verfahren und Zuständigkeit
44 Die Pflicht aus Art. 35 GG in Verbindung mit § 14 VwGO dient dazu, die in § 86 VwGO statuierte Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen zu erfüllen [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
45 Art. 35 GG wird von der Rechtsprechung in Verbindung mit § 14 VwGO als eine Grundlage der behördlichen Pflicht zur Amts- und Rechtshilfe gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Zugleich besteht ein Bezug zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO, dessen Erfüllung die Pflicht dient [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z]. Abzugrenzen ist die Vorlagepflicht gegenüber dem Verweigerungsrecht des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; die Auffassung einer Behörde, die die Struktur des in-camera-Verfahrens des § 99 Abs. 2 VwGO verkennt, trägt die Verweigerung nicht [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z].
V. Streitstand und offene Fragen
46 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen. Weitergehende Rechtsprechung oder Dogmatik zu Art. 35 GG ist im ausgewerteten Auszug nicht ersichtlich [OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · Rang 1 · von 14 fremden Gerichten zitiert — Abschuss entführter Flugzeuge. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Abschuss als Tatwaffe eingesetzter Flugzeuge hatte Erfolg; § 14 Abs. 3 LuftSiG ist nichtig, weil Art. 35 GG das nicht deckt.
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Bundeswehreinsatz beim G8-Gipfel. BVerfG wies Organstreit einer Bundestagsfraktion zurück: Art. 35 GG begründet kein allgemeines Zustimmungsrecht des Bundestages für den G8-Bundeswehreinsatz.
- BVerfG, 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Weitergabe eines Familiengerichtsbeschlusses an Dienstbehörde. OLG verwehrte Rechtsschutz gegen die Weitergabe eines familienrechtlichen Beschlusses an die Dienstbehörde; BVerfG: Amtshilfe nach Art. 35 I GG ist justiziabel.
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22 · Rang 1
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Rang 1 — Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Streit um rückwirkende Änderung des Bundeshaushalts 2021; das BVerfG erklärt das Gesetz für unvereinbar und nichtig, zu Art. 35 GG nur Begriffsvergleich.
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 – VGH N 7/21 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Corona-Pandemie als Naturkatastrophe. Im Streit um Corona-Kreditaufnahme legt das Gericht „Naturkatastrophe“ an Art. 35 GG angelehnt aus und bejaht sie für die Pandemie.
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24 · Rang 2 — Bewachungsmaßnahmen bei BAMAD-Befragung. Berufssoldat rügte Sicherheitsbefehle der Feldjäger bei BAMAD-Befragung; BVerwG bejahte Amtshilfe nach Art. 35 GG, stellte aber Bewachung als rechtswidrig fest.
- VGH Baden-Württ., 07.12.2017 – 1 S 2526/16 · Rang 3 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Rechtswidrige polizeiliche Gefährderansprache. Der Kläger hatte mit seiner Feststellungsklage gegen die Gefährderansprache Erfolg, da Art. 35 GG keine Befugnis zu Grundrechtseingriffen durch Amtshilfe verleiht.
- OVG Sachsen-Anh., 27.08.2024 – 2 L 35/24.Z · Rang 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG · Rang 3
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 e · Rang 3 — Überlassung von Privatgutachten an Gutachterausschuss. Das Gericht hob die Überlassung der Privatgutachten an den Gutachterausschuss teilweise auf; Art. 35 GG sei keine Rechtsgrundlage.
- LG Traunstein, 09.03.2026 – 8 T 1060/25 · Rang 4 — Vollstreckungshilfe durch Gerichtsvollzieher. Die Gläubigerin blieb mit Beschwerde gegen die Ablehnung der Vollstreckungshilfe erfolglos; Art. 35 GG scheide aus, da der Gerichtsvollzieher keine Behörde sei.