Art. 38 GG
Wortlaut
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 689 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 39 wurden ausgewählt, 33 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2008–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 38 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 689 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 38 GG — 0,10 % |
| Nennungen | 3.430 insgesamt, also 5,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 105 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1968 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▄▅▆▅▃▆▆█▆▇▆▃ — 24, 32, 40, 34, 22, 38, 42, 53, 40, 46, 42, 16 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 286 (42 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 123 (18 %) · Obergerichte: 133 (19 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 124 (18 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 23 (3 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 50 von 689 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 10.000 € |
| Erfolgsbild | In 37 von 95 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 39 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 689 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 10
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 11
- Abgeordneten — Rn. 12
- Deutschen — Rn. 13
- Bundestages — Rn. 14
- unmittelbarer — Rn. 15
- Wahl — Rn. 16
- gewählt — Rn. 17
- ganzen — Rn. 18
- Volkes — Rn. 19
- Weisungen — Rn. 20
- gebunden — Rn. 21
- Gewissen — Rn. 22
- unterworfen — Rn. 23
- C. Absatz 1 — Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, … — Rn. 25
- I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 26
- Ungleichbehandlung — Rn. 28
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 29
- Maßstab — Rn. 29
- Anwendung des Maßstabs — Rn. 30
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- D. Absatz 2 — Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat — Rn. 36
- I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 37
- Ungleichbehandlung — Rn. 39
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 41
- Maßstab — Rn. 41
- Anwendung des Maßstabs — Rn. 43
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46
- E. Absatz 3 — Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz — Rn. 47
- I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 48
- Ungleichbehandlung — Rn. 50
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 52
- Maßstab — Rn. 52
- Anwendung des Maßstabs — Rn. 53
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 54
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 55
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 57
- I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 58
- Ungleichbehandlung — Rn. 59
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 60
- Maßstab — Rn. 60
- Anwendung des Maßstabs — Rn. 61
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 62
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 63
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 38 GG regelt nach der Rechtsprechung die Wahl zum Deutschen Bundestag [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16; BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Dem Wahlgesetzgeber gibt die Norm dabei nur die Grundzüge für das Wahlsystem vor; die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19; BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25; BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21]. Die Vorschrift sichert dabei sowohl die Wahlrechtsgleichheit [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13] als auch den freien Abgeordnetenstatus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08; BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2008–2010: Erste Linien zu negativem Stimmgewicht und freiem Mandat
3 Die Rechtsprechung beginnt im Material mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008, die das negative Stimmgewicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG a. F. für unvereinbar mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt [BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07]. In zeitlicher Nähe etabliert sich die Linie zum freien Mandat: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt 2009 in einer Organstreitigkeit, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG den Abgeordneten einen eigenen verfassungsrechtlichen Status verleiht [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11], und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen legt die Norm als Schutz vor Fremdbestimmung aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08].
4 2011–2016: Ausdehnung des Mandatsschutzes und des Wahlrechtsgleichheitsgehalts
5 In den 2010er Jahren wird der Schutz des freien Mandats weiter konkretisiert: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet 2010, dass die Mandatsausübung auch die tatsächliche Ausübung des Mandats umfasst [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09], und 2016, dass die Norm auch die Berücksichtigung der Individualinteressen des Abgeordneten und die Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten gewährleistet [BVerwG, 16.03.2016 – 6 C 66/14]. Parallel dazu wird der Wahlrechtsgleichheitsgehalt präzisiert: Das Verwaltungsgericht Bremen behandelt 2014 die möglichst genaue Bestimmung der Einwohnerzahl als verfassungsrechtliches Schutzgut [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13].
6 2017–2021: Verfestigung der Wahlrechtsgleichheit und der Mandatsfreiheit
7 Ab 2017 festigt sich die Rechtsprechung entlang zweier Leitlinien. Das Bundesverfassungsgericht erklärt 2019 die Wahlrechtsausschlüsse in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG für verfassungswidrig [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Zugleich wird die Linie zur Mandatsfreiheit fortgeführt und verdichtet [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
8 2022–2026: Grundzüge des Wahlsystems und verfassungsrechtliche Kontrolle
9 In jüngster Zeit betont das Bundesverfassungsgericht wiederholt, dass Art. 38 GG nur Grundzüge vorgibt und die Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlässt [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19; BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25; BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Zugleich werden in dieser Phase die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit schärfer konturiert [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23].
III. Systematische Stellung
10 Art. 38 GG wird in der Rechtsprechung sowohl mit Grundrechten und anderen Verfassungsgütern verbunden als auch von diesen abgegrenzt. Im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 1 GG tritt der allgemeine Gleichheitssatz hinter die Wahlrechtsgleichheit des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zurück [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Mit Art. 23 Abs. 1 GG verlangt die Norm die erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der Beteiligungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Hinsichtlich der Unterschriftenquoren werden die Wahlrechtsgleichheit des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Bezug gesetzt [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Der Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird ferner mit dem Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung verknüpft [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Zugleich wird die Norm von landesrechtlichen Wahlvorschriften abgegrenzt: Sie bindet die Länder bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts nicht [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16; BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17].
B. Begriffe des Wortlauts
11 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 79 Stellen, davon 16 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Abgeordneten
12 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht den Abgeordneten des Deutschen Bundestages einen eigenen verfassungsrechtlichen Status, den sie im Organstreitverfahren als „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können; aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG leitet sich das Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung ab [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten; sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können, wofür sie derjenigen Informationen bedürfen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Abgeordnetenstatus umfasst kein Beratungsabwehrrecht im Fall empfundener Informationsdefizite; aus dem Abgeordnetenstatus folgt allein ein „Beschleunigungsabwehrrecht“ [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet neben dem freien Mandat auch die Berücksichtigung der Individualinteressen des Abgeordneten und die Schutzwürdigkeit seiner personenbezogenen Daten, die dem Informationsanspruch der Presse grundsätzlich entgegengehalten werden kann [BVerwG, 16.03.2016 – 6 C 66/14]. Der relative Vertraulichkeitsschutz mandatsbezogener Korrespondenz wurzelt im Statusrecht der Abgeordneten und tritt neben das Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 47 Satz 1 GG [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25].
Deutschen
13 Art. 38 GG trifft nur Regelungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und bindet die Länder bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts nicht; die Vorschrift entfaltet für den Landesgesetzgeber keine maßstabsbildende Kraft [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26]. Die Allgemeinheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Deutschen Bundestag zu verstehen [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14].
Bundestages
14 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht den Abgeordneten des Deutschen Bundestages einen eigenen verfassungsrechtlichen Status, den sie im Organstreitverfahren als „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG verlangt, dass die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union gesetzlich in dem erforderlichen Umfang ausgestaltet werden [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Art. 38 GG trifft nur Regelungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und bindet die Länder bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts nicht [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Staatsgewalt dar [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26].
unmittelbarer
15 Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl gehört zu den elementaren demokratischen Grundsätzen, die Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verankert [VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23]. Ein Wahlgesetz, das den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht beseitigt, ist mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar [BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23]. Verletzungen der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können ausschließlich im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden [VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI]. Der Unmittelbarkeit der Wahl steht die starre Liste einer Partei nicht entgegen, weil die Wählenden auch dann selbst die gewählten Personen in der durch die Liste vorgegebenen Reihenfolge bestimmen [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23].
Wahl
16 Eine Wahl im Sinne des Art. 38 GG liegt nur vor, wenn eine Partei umso mehr Sitze erhält, je mehr Stimmen sie erzielt [BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07]. Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene; die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Staatsgewalt dar [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26]. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahlrechtsgrundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19].
gewählt
17 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden, und sichert wie die Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet allen sich bewerbenden Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in formal gleicher Weise die Möglichkeit, als Wahlbewerber anzutreten und gewählt zu werden; die Wahl ist auf die inhaltlich nicht gebundene politische Entscheidung der Wählerschaft zwischen politischen und personellen Alternativen ausgerichtet [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19]. Der Unmittelbarkeit der Wahl steht die starre Liste einer Partei nicht entgegen, weil die Wählenden auch dann selbst die gewählten Personen in der durch die Liste vorgegebenen Reihenfolge bestimmen [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23].
ganzen
18 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Repräsentationsprinzip beinhaltet die Gesamtrepräsentation: Jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist nicht einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk verantwortlich; die Repräsentation erfolgt nicht gruppenspezifisch, sondern offen [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19]. Der Abgeordnete übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08].
Volkes
19 Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist Legitimationssubjekt „das Volk“, d. h. die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger, nicht ein in zwei Gruppen geteiltes Staatsvolk [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Repräsentationsprinzip beinhaltet die Gesamtrepräsentation: Jeder gewählte Abgeordnete vertritt das Volk und ist dem ganzen Volk verantwortlich [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19]. Die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt; ethnischen Zuordnungen kommt bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes keine exkludierende Bedeutung zu [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24].
Weisungen
20 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Der Abgeordnete übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08].
gebunden
21 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Der Gesetzgeber bleibt auch bei einer Reform des Wahlrechts an die Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23].
Gewissen
22 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nur ihrem Gewissen unterworfen sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Der Abgeordnete übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]. „Gewissen“ ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ein real erfahrbares seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind; Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12].
unterworfen
23 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status des Abgeordneten dahin, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages nur ihrem Gewissen unterworfen sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Der Abgeordnete übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08].
24 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: allgemeiner, freier, gleicher, geheimer, Vertreter, Aufträge.
C. Absatz 1 — Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, …
25 11 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar
26 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umschreibt den Status der Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Vertreter des ganzen Volkes, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Die Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09; OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]. Für Landtagsabgeordnete bestehen landesverfassungsrechtliche Parallelregelungen: In Thüringen gewährleistet Art. 53 Abs. 1 ThürVerf das freie Mandat in gleicher Weise [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]; in Bayern bildet Art. 13 Abs. 2 BV die Stellung der Bundestagsabgeordneten für Landtagsabgeordnete nach [VG München, 03.07.2026 – M 11 S 26.3217].
27 Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das aktive und passive Wahlrecht; die Wahl zum Deutschen Bundestag ist Ausgangspunkt aller demokratischen Legitimation auf Bundesebene [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26]. Die Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit verlangt eine möglichst genaue Bestimmung der Einwohnerzahl und wirkt damit bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Zensus als verfassungsrechtliches Schutzgut, das die Erhebung eines signifikanten Anteils der Bevölkerung nicht ausschließt, sondern fordert [VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13].
II. Ungleichbehandlung
28 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Maßstab
29 Das freie Mandat ist nicht absolut. Es ist im Lichte der sonstigen Vorschriften des Grundgesetzes auszulegen und kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden; daraus, dass die Verfassungsnormen keine Möglichkeit vorsehen, das freie Mandat einzuschränken, folgt nicht, dass jeder Eingriff unzulässig wäre [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]. Der durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Abgeordnetenstatus und die freie Mandatsausübung genießen keinen stets Vorrang gegenüber dem Hausrecht der Bundestagspräsidentin aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern sind im Wege der Abwägung mit widerstreitenden Rechtsgütern von Verfassungsrang zum Ausgleich zu bringen [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Es besteht kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach Maßnahmen gegen Abgeordnete nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig seien; Maßnahmen anderer Staatsgewalten gegen Abgeordnete generell von einer Genehmigung des Parlaments abhängig zu machen, würde der Legislative einen ihr nicht zustehenden Vorrang einräumen [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08; BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Für die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten hat der Gesetzgeber den notwendigen Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsprinzipien durch die Eingriffsvoraussetzungen des BVerfSchG und insbesondere durch § 8 Abs. 5, § 9 BVerfSchG geschaffen, die die Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz einem strikten Gebot der Verhältnismäßigkeit unterwerfen [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09].
2. Anwendung des Maßstabs
30 Die Sammlung personenbezogener Informationen über Abgeordnete durch Verfassungsschutzbehörden greift in das freie Mandat ein; das freie Mandat steht der offenen Beobachtung eines Abgeordneten nicht von vornherein entgegen [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]. Die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Informationen über einen Abgeordneten aus allgemein zugänglichen Quellen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wurde für die Zeit des Mandats festgestellt und für die Zukunft die Unterlassung solcher Erhebungen ausgesprochen [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08]. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG den Grundsatz des freien Mandats zulässigerweise beschränken und es einer besonderen Ermächtigungsgrundlage, die eine Erhebung von Informationen mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung speziell gegenüber Abgeordneten zulässt, nicht bedarf [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09].
31 Die Verweigerung eines Hausausweises für die Bundestagsliegenschaften gegenüber dem Mitarbeiter eines Abgeordneten wurde am Maßstab des freien Mandats geprüft; der Abgeordnetenstatus geht dem Hausrecht der Bundestagspräsidentin nicht stets vor, sondern ist mit diesem im Wege der Abwägung zum Ausgleich zu bringen [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Die Pflicht, Unterlagen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen, wird eingeschränkt, soweit Abgeordnete berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern, sowie im Rahmen des relativen Vertraulichkeitsschutzes für mandatsbezogene Korrespondenz mit Wählern und Dritten [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Aus der Rechtsstellung eines Abgeordneten folgt kein Anspruch, von Maßnahmen des allgemeinen Bauordnungs- und Bauplanungsrechts verschont zu bleiben; ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot ist ausdrücklich in Art. 48 Abs. 2 GG geregelt, nicht in Art. 38 GG [VG München, 03.07.2026 – M 11 S 26.3217].
32 Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten; sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können, wofür sie derjenigen Informationen bedürfen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein subjektives Recht der Abgeordneten auf öffentliche Anhörungen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Ein Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzentwurfs und ein Beratungsabwehrrecht werden aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht abgeleitet; aus dem Abgeordnetenstatus folgt allein ein Beschleunigungsabwehrrecht [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG verlangt, dass die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union gesetzlich in dem erforderlichen Umfang ausgestaltet werden; bei unzureichender Ausgestaltung ist die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Vertrag von Lissabon verboten [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG leitet sich das Frage- und Informationsrecht des Bundestages gegenüber der Bundesregierung ab [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Demgegenüber ist die informatorische Rechtsstellung der Abgeordneten im parlamentarischen Beratungsverfahren sehr deutlich vom parlamentarischen Fragerecht gegenüber der Regierung abzuheben [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26]. Das freie Mandat tritt in Abwägung mit dem Hausrecht der Bundestagspräsidentin aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG, ohne dass ein genereller Vorrang besteht [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Der relative Vertraulichkeitsschutz aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG tritt neben das Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 47 Satz 1 GG und die entsprechenden landesverfassungsgesetzlichen Regelungen [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Art. 38 Abs. 1 GG hat in Art. 13 Abs. 2 BV eine landesverfassungsrechtliche Parallelregelung; die Abwehr von Beeinträchtigungen der Mandatsausübung knüpft an Art. 48 Abs. 2 GG an, nicht an Art. 38 GG [VG München, 03.07.2026 – M 11 S 26.3217].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts zur Beobachtung von Abgeordneten widersprechen sich in der Abwägung der konkret betroffenen Vor- und Nachteile: Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Erhebung von Informationen über den Kläger aus allgemein zugänglichen Quellen für die Zeit seines Mandats für rechtswidrig und sprach die Unterlassung aus [OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08], während das Bundesverwaltungsgericht die Beschränkung des freien Mandats durch die Vorschriften des BVerfSchG als zulässig ansah und eine besondere Ermächtigungsgrundlage nicht für erforderlich hielt [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Da das Bundesverwaltungsgericht als höheres Gericht und mit der späteren Entscheidung vom 21. Juli 2010 entschieden hat, ist dieser Rechtsprechung zu folgen.
35 Zum Informationsrecht im Gesetzgebungsverfahren besteht ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: In [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] wird ein Beratungsrecht anerkannt, dessen Ausübung der zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlichen Informationen bedarf, während in [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26] ein allgemeiner Informationsanspruch gegenüber dem Initianten eines Gesetzentwurfs und ein Beratungsabwehrrecht ausdrücklich abgelehnt werden. Dieser Widerspruch ist zugunsten der jüngeren Entscheidung [BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26] vom 9. Juli 2026 aufzulösen, die insoweit für den Initianten eines Gesetzes eine engere Reichweite des Abgeordnetenstatus feststellt. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren offenen Fragen.
D. Absatz 2 — Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
36 9 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar
37 Art. 38 Abs. 2 GG regelt das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zum Deutschen Bundestag, indem er das Wahlalter auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und die Wählbarkeit auf das Erreichen des Volljährigkeitsalters festlegt [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16; BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Die Vorschrift trifft nur Regelungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag und bindet die Länder bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts nicht; sie entfaltet für den Landesgesetzgeber keine maßstabsbildende Kraft, so bei der Frage, ob das in § 12 Abs. 1 Satz 1 GemO geregelte aktive Wahlrecht für 16- und 17-Jährige bei Kommunalwahlen gegen Bundesrecht verstößt [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Das in Art. 38 Abs. 2 GG festgesetzte Wahlalter von 18 Jahren gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang nur für Bundestagswahlen und verbietet die Herabsetzung des Wahlalters bei Kommunalwahlen nicht [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16]. Art. 38 Abs. 1 und 2 GG geben lediglich Grundzüge für das Wahlsystem vor; die darüber hinausgehende Ausgestaltung des Wahlrechts hat der Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19; BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25].
38 Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wird allein durch die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1 GG) vermittelt, nicht durch das in Art. 38 Abs. 2 GG geregelte Wahlalter; die Auffassung, das Staatsvolk bestehe nur aus deutschen Staatsangehörigen, die mindestens 18 Jahre alt seien, findet im Grundgesetz keine Stütze und lässt sich insbesondere nicht mit der Festlegung des Wahlalters für Bundestagswahlen auf 18 Jahre in Art. 38 Abs. 2 GG begründen [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17; VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16]. Auch ist der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG nach der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein bestimmtes Wahlalter beschränkt; die Zugehörigkeit zum Volk bestimme sich allein nach der deutschen Staatsangehörigkeit und nach Art. 116 Abs. 1 GG [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16].
II. Ungleichbehandlung
39 Die in Art. 38 Abs. 2 GG enthaltene Altersgrenze ist kein an den Wahlrechtsgrundsätzen zu messender Eingriff, sondern deren verfassungsunmittelbare Ausformung; sie steht zu Art. 38 Abs. 1 GG im Verhältnis gleichen Ranges [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20]. Die Regelung des Mindestwahlalters ist eine verfassungsunmittelbare Ausformung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und kann deshalb nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen gemessen werden, weil sie auf gleicher Rangebene steht [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20].
40 Aus Art. 38 Abs. 2 GG folgt kein Gegenschluss, dass der Gesetzgeber nicht weitere Bestimmungen über die Zulassung zur Wahl treffen dürfte; die Allgemeinheit der Wahl unterliegt keinem absoluten Differenzierungsverbot [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen jedoch stets besonderer, durch die Verfassung legitimierter Gründe von mindestens gleichem Gewicht wie der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 GG ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich im weiten Gestaltungsspielraum hält; die Behauptung einer Verdichtung dieses Spielraums auf eine bestimmte Maßnahme oder Regelung ist gerade im Wahlrecht in besonderer Weise begründungsbedürftig [BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19; BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Maßstab
41 Die Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 GG ist mit dem Demokratieprinzip vereinbar, dessen Grundsätze wegen der Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG auch im selbständigen Verfassungsraum des Freistaates Sachsen gelten [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20]. Einzelne Verfassungsbestimmungen können nicht isoliert betrachtet werden; die Verfassung muss insgesamt als Einheit begriffen werden [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20].
42 Beschränkungen der aktiven oder passiven Wahlberechtigung über die in Art. 38 Abs. 2 GG enthaltene Altersgrenze hinaus bedürfen besonderer, durch die Verfassung legitimierter Gründe, die mindestens das gleiche Gewicht wie der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl haben; der Gesetzgeber ist dabei zu Vereinfachungen und Typisierungen befugt [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Der durch Art. 38 Abs. 3 GG eingeräumte Gestaltungsspielraum verpflichtet den Gesetzgeber, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Verhältnis zueinander zum Ausgleich zu bringen und dabei teilweise gegenläufigen Zielen Rechnung zu tragen [BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21]. Aus den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Wahl des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG können verfassungsrechtliche Handlungspflichten des Gesetzgebers erwachsen, deren Verletzung der Bürger im Wege der wahlrechtlichen Verfassungsbeschwerde geltend machen kann; eine solche Handlungspflicht kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten Bestimmung entstehen [BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25].
2. Anwendung des Maßstabs
43 Die Wahlrechtsausschlüsse in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG verstoßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; der Gesetzgeber bedarf für dessen Einschränkung bei Wahrnehmung des ihm in Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags Gründen, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl sind, so bei Personen mit bestelltem Betreuer in allen Angelegenheiten sowie im Maßregelvollzug nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB Untergebrachten [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Das Unterschriftenquorum von mindestens 500 Wahlberechtigten für einen Kreiswahlvorschlag überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und verstößt gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, während das Erfordernis von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten und höchstens 2.500 Unterschriften für eine Landesliste nicht beanstandet wird [BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21]. Hinsichtlich der Altersgrenze des Art. 38 Abs. 2 GG wird die landesverfassungsrechtliche Regelung des Mindestwahlalters zum Sächsischen Landtag, wonach wahlberechtigt ist, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, als verfassungsunmittelbare Ausformung der in Art. 4 Abs. 1 SächsVerf verankerten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl angesehen und daher nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen gemessen [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20]. Die Herabsetzung des Wahlalters bei Kommunalwahlen wird durch Art. 38 Abs. 2 GG nicht verboten [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16; BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
44 Art. 38 Abs. 2 GG steht in einem spezifischen Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 GG: Die Altersgrenze ist verfassungsunmittelbare Ausformung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl und steht auf gleicher Rangebene, so dass sie nicht an den Wahlrechtsgrundsätzen gemessen werden kann [VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20]. Zugleich wird sie als allein bundestagswahlspezifische Norm verstanden, die in Abgrenzung zu Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine Vorgaben für Landes- und Kommunalwahlen enthält; Bund und Länder haben gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im jeweils eigenen Verfassungsraum Vertretungen des Volkes zu schaffen, die aus Wahlen hervorgegangen sind [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16]. Die Wahlberechtigung ergibt sich nicht aus Art. 20 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 38 Abs. 2 GG, wonach nur die volljährigen Deutschen zum Bundestag wahlberechtigt sind; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft den Modus, in dem die dem Volk zugeordnete Staatsgewalt ausgeübt wird [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16]. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wird allein durch die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG vermittelt, nicht durch Art. 38 Abs. 2 GG [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17; VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16].
45 Die Vorschrift wird in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union herangezogen, ohne dass der Auszug eine eigene Auslegung des Art. 38 GG durch das Gericht hervortreten lässt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Für Verletzungen des subjektiven Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, einschließlich behaupteter Fehler bei der Auszählung der Wählerstimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses, gilt der Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens nach Art. 41 GG in Verbindung mit § 49 BWahlG; für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht fehlt es an der Zulässigkeit, so bei der Bundestagswahl vom 23.02.2025 hinsichtlich behaupteter fehlerhafter Stimmauszählung [VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI].
V. Streitstand und offene Fragen
46 Das herangezogene Material enthält einen Widerspruch zwischen der Auffassung, der Volksbegriff des Art. 20 Abs. 2 GG sei auf die nach Art. 38 Abs. 2 GG wahlberechtigten volljährigen Deutschen beschränkt, und der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung, die Zugehörigkeit zum Volk bestimme sich allein nach der deutschen Staatsangehörigkeit und nach Art. 116 Abs. 1 GG [VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16]. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der letztgenannten Auffassung und stellt ausdrücklich fest, dass die Auffassung, das Staatsvolk bestehe nur aus deutschen Staatsangehörigen, die mindestens 18 Jahre alt seien, im Grundgesetz keine Stütze finde [BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17]. Das Bundesverfassungsgericht formuliert in seiner Entscheidung zu den Wahlrechtsausschlüssen, dass aus Art. 38 Abs. 2 GG kein Gegenschluss folge, dass der Gesetzgeber nicht weitere Bestimmungen über die Zulassung zur Wahl treffen dürfte [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]; eine ausdrückliche Aussage zur Frage, ob der Volksbegriff an das Wahlalter gekoppelt ist, enthält das herangezogene Material insoweit nicht. Offen bleibt im Material zudem, ob und mit welchen Merkmalen, Grenzen und Maßstäben sich das Bundesverfassungsgericht die von Beschwerdeführern vorgetragene Deutung zu eigen macht, Art. 38 GG gewähre dem wahlberechtigten Deutschen das subjektive Recht, an der Wahl des Deutschen Bundestages teilzunehmen und dadurch an der Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene mitzuwirken und deren Ausübung zu beeinflussen [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
E. Absatz 3 — Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz
47 12 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar
48 Art. 38 Abs. 3 GG enthält einen Regelungsauftrag, wonach der Bundesgesetzgeber die nähere Ausgestaltung der Wahl zum Deutschen Bundestag zu bestimmen hat. Die Norm ist nicht auf die Bundestagswahl beschränkter, sondern entfaltet Bedeutung auch darüber hinaus. Auf Landesebene entspricht dem Art. 49 Abs. 4 ThürVerf [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19].
49 Die Norm ist statusbezogen und eröffnet ihren Anwendungsbereich nur dann, wenn die geltend gemachte Benachteiligung an die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag anknüpft. Nachteile, die aus einem anderen, zeitlich vorausgehenden Abgeordnetenmandat herrühren, fallen nicht darunter, so nicht bei einer Benachteiligung aus der Eigenschaft als Volkskammerabgeordneter im Jahr 1990 [LSG M-V, 22.06.2023 – L 4 R 66/17]. Der Gesetzgeber hat die näheren Bestimmungen unter anderem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 12 BWahlG dahin getroffen, dass wahlberechtigt nur der Deutsche ist; Rechte aus Art. 38 GG entstehen für einen Ausländer erst mit der Einbürgerung [VG Köln, 15.01.2025 – 10 L 2463/24].
II. Ungleichbehandlung
50 Aus den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Wahl des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG können verfassungsrechtliche Handlungspflichten des Gesetzgebers erwachsen, deren Verletzung der Bürger im Wege der wahlrechtlichen Verfassungsbeschwerde geltend machen kann; eine solche Handlungspflicht kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten Bestimmung entstehen [BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25]. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kann den Wahlgesetzgeber zu einer Änderung des Wahlrechts verpflichten [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Ein Wahlgesetz, das den Effekt des negativen Stimmgewichts nicht beseitigt, ist mit den Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar; das galt für das Bundeswahlgesetz 2005 [2 BvF 1/23 u.a. mit Anknüpfung an BVerfGE 121, 266].
51 Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen stets besonderer, durch die Verfassung legitimierter Gründe von mindestens gleichem Gewicht; der Gesetzgeber ist zu Vereinfachungen und Typisierungen befugt [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23]. Die Allgemeinheit der Wahl garantiert das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden, und sichert wie die Gleichheit der Wahl die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Bejaht wurde eine Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze in Fällen, in denen der Gesetzgeber bei Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrags den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl einschränkte und dafür lediglich auf Erwägungen zurückgriff, die nicht durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl waren [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Dies betraf die Wahlrechtsausschlüsse in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit ist ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Das Wahlvorschlagsrecht ist integraler Bestandteil des Wahlrechts und genießt verfassungsrechtlichen Schutz nach den Wahlgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Eine Online-Wahl widerspricht dem auch für Hochschulwahlen geltenden Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, wonach insbesondere Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses kontrollierbar sein müssen [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19].
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Maßstab
52 Aus der Zuweisung in Art. 38 Abs. 3 GG folgt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts und der Konkretisierung der allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG einschließlich der Gestaltung der technischen Aspekte des Wahlvorgangs einen weiten Ermessensspielraum hat [BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25]. Die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl sind im strikten und formalen Sinn zu verstehen [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums überschritten und dadurch gegen einen verfassungskräftigen Wahlgrundsatz verstoßen hat [BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21]. Der weite Gestaltungsspielraum schließt eine Handlungspflicht des Gesetzgebers nicht generell aus, weil der Gesetzgeber auch bei einer Reform des Wahlrechts an die Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden bleibt [BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23]. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit verengt sich jedoch nur in Ausnahmefällen darauf, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme einer Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann [BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25]. Schränkt der Gesetzgeber den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ein, bedarf er hierfür verfassungslegitimierter Gründe von mindestens gleichem Gewicht [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23]. Bei Wahlen zu allen Volksvertretungen im staatlichen und kommunalen Bereich gelten die Wahlrechtsgrundsätze als allgemeine Rechtsprinzipien [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Für Hochschulwahlen gilt der aus Art. 38 Abs. 3 GG abgeleitete strengere Maßstab nicht, weil dort die Satzungsautonomie der Hochschule als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG zwingend zu beachten ist [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19]. Für Abstimmungen kommt den Wahlgrundsätzen eine in gewissem Maße weniger gewichtige Bedeutung zu [VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23].
2. Anwendung des Maßstabs
53 Nach diesen Maßstäben wurden Wahlrechtsausschlüsse für Personen mit bestelltem Betreuer in allen Angelegenheiten sowie für im Maßregelvollzug Untergebrachte für verfassungswidrig erklärt [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14]. Ein Zuwachs an Zweitstimmen, der zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten führen kann oder umgekehrt, verletzt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; der Gesetzgeber war verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen [BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07]. Überhangmandate wahren die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien nicht mehr, wenn ihre Zahl etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet; das Wahlrecht muss angesichts der tatsächlichen Verhältnisse Vorkehrungen hiergegen treffen [2 BvF 1/23 u.a.]. Der Einsatz von Wahlgeräten, die Stimmen elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, ist mit Art. 38 GG vereinbar, wenn die Wahlgrundsätze nicht verletzt werden, insbesondere die verfassungsrechtlich gebotene Öffentlichkeit der Wahl in Form der Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist; normativ der parlamentarischen Entscheidung vorbehalten sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Einsatz solcher Geräte [BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21]. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung besteht regelmäßig nicht; wer den Erlass einer konkreten Regelung einfordert, muss substantiiert darlegen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass gerade dieser Regelung verengt ist [BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25]. Bejaht wurde eine Verletzung des Wahlrechtsgrundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl bei einer Online-Wahl, die in Hochschulen durchgeführt werden sollte [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19]. Verneint wurde ein Verstoß gegen das Demokratiegebot und gegen Art. 38 Abs. 1 GG bei der Überlassung der Ausgestaltung der Wahl zur Satzungsversammlung an die regionalen Rechtsanwaltskammern und ihre Wahlordnungen [BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21]. Verneint wurde ein Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 GG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag, wenn eine Partei die Verpflichtung zur Einführung einer bestimmten Wahlrechtsänderung geltend macht und nicht hinreichend substantiiert dartut, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Maßnahme verengt ist [BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25]. Verneint wurde eine Verletzung von Rechten aus Art. 38 GG bei einem Nichtdeutschen, der sich auf eine Verletzung des Wahlrechts vor Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit beruft [VG Köln, 15.01.2025 – 10 L 2463/24]. Verneint wurde der Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 3 GG bei einer Benachteiligung, die sich aus der Eigenschaft als Abgeordneter der Volkskammer der DDR ergibt [LSG M-V, 22.06.2023 – L 4 R 66/17].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
54 Die Rechtsprechung wendet Art. 38 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als Maßstab für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze an [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23; BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25; VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23]. Art. 38 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 AbgG regelt die statusbezogenen Ansprüche von Abgeordneten des Deutschen Bundestages [LSG M-V, 22.06.2023 – L 4 R 66/17]. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird Art. 38 Abs. 3 GG als Grundlage für den Parlamentsvorbehalt bei der näheren Ausgestaltung der Wahlen angesehen [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19; BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21]. Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gelten über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch für Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern und Gemeinden [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG tritt in der Prüfung des Wahlrechts neben die Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [2 BvF 1/23 u.a.]. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthält die für jede Wahl oder Abstimmung geltenden elementaren demokratischen Grundsätze; das allgemeine Willkürverbot wurzelt in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG [VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23]. Die Rückgriffsmöglichkeit auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entfällt im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, da dieser eine spezialgesetzliche Ausprägung darstellt [BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14; VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG tritt hinter den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zurück und ist im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar [VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19]. Für Hochschulwahlen gilt Art. 38 Abs. 3 GG nicht unmittelbar, sondern die Vorgaben des Gesetzgebers sind im Lichte der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und der Satzungsautonomie der Hochschulen auszulegen [OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19].
V. Streitstand und offene Fragen
55 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zur Reichweite des Art. 38 Abs. 3 GG im Verhältnis zu den Wahlrechtsgrundsätzen gefestigt. Offen ist ausweislich des Materials die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht zu Parlamentswahlen entwickelten Maßstäbe auf die Wahl zur Satzungsversammlung der Rechtsanwaltskammern übertragen werden können [BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21]. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass der Bundesgesetzgeber in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 38 Abs. 3 GG über Gegenstand und Reichweite von Auskunftspflichten, die die Amtsausstattung betreffen, zu entscheiden und dabei die betroffenen Rechtsgüter einem angemessenen Ausgleich zuzuführen hat [BVerwG, 16.03.2016 – 6 C 66/14]. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern legt Art. 38 Abs. 3 GG statusbezogen aus und verneint seinen Anwendungsbereich für Benachteiligungen aus einem früheren Abgeordnetenmandat [LSG M-V, 22.06.2023 – L 4 R 66/17]. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen weicht für das Hauptsacheverfahren von der beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verwendeten Formulierung der „drohenden Verletzung“ elementarer demokratischer Grundsätze ab und stellt auf die erfolgte Durchführung der Abstimmung ab [VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23].
56 Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren offenen Fragen im Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 3 GG.
F. Verweise ohne Absatzangabe
57 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar
58 Der Anwendungsbereich der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG erstreckt sich über die Wahl zum Deutschen Bundestag hinaus auf andere Wahlen, etwa zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin, und zwar unabhängig davon, ob es sich um (beschränkte) kommunale Selbstverwaltung handelt [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23]. Auch im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung gelten die Wahlgrundsätze der Art. 20 Abs. 2 und Art. 38 GG, allerdings nicht ausnahmslos in gleicher Intensität wie bei Parlamentswahlen [VG München, 16.09.2025 – M 16 K 24.2820]. Vergleichsgruppen der Wahlgleichheit sind die Wählerinnen und Wähler bei der Umsetzung der Stimmen in Mandate, die kandidierenden Personen bei der Zuteilung der Mandate sowie die Vorschlagsberechtigten bei Aufstellung und Anerkennung der Wahlvorschläge [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23].
II. Ungleichbehandlung
59 Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn Stimmen unterschiedlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben oder wenn Wahlvorschläge unterschiedlich behandelt werden. So hatten im entschiedenen Fall die für die Einsprechende abgegebenen Stimmen nicht den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie Stimmen, die für andere Wahlvorschläge abgegeben wurden, bei denen alle kandidierenden Personen der Partei angehörten, welche den Wahlvorschlag eingebracht hatte [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23]. Ebenso verstößt die Verweigerung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen gegenüber einer Fraktion wegen einer bestimmten politischen Richtung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 38 GG [OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVG]. Bei Verhältniswahlen verlangt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht nur gleichen Zählwert, sondern auch gleichen Erfolgswert, so dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis im zu wählenden Organ vertreten sind [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Maßstab
60 Eine Durchbrechung oder Relativierung der Wahlrechtsgleichheit bedarf eines besonderen, sachlich zwingenden Grundes wie der Sicherung des Integrationscharakters der Wahl oder der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung, einer echten Kollision von Wahlrechtsgrundsätzen oder denknotwendig mit dem Charakter der Wahl verbundener Einschränkungen [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23]. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments kann als tragfähige Begründung für eine Sperrklausel herangezogen werden [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG unterfallen in ihrem Kern dem Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG; eine Differenzierung der Wahlrechtsgleichheit, die evident unzulässig ist, ist mit der Verfassungsidentität unvereinbar [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung ist nach einer im Verfahren vorgetragenen Auffassung ein strenger Maßstab bei einer berufsständischen Kammer weder sachgemäß noch angezeigt; das Neutralitätsgebot findet nur im Rahmen der Eigenart der Kammer Anwendung [VG München, 16.09.2025 – M 16 K 24.2820].
2. Anwendung des Maßstabs
61 In dem der Entscheidung [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23] zugrunde liegenden Fall wurde geltend gemacht, der Wahlvorschlag habe nicht korrigiert werden können, weil die Wiederholungswahl zwingend unter denselben rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen wie die für ungültig erklärte Wahl erfolgen müsse; das Gericht hielt dem entgegen, dass die Sicherung des Charakters der Wiederholungswahl nach dem Rekonstruktionsprinzip grundsätzlich ein wichtiger Grund ist [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23]. Ob dieser Grund im konkreten Fall durchgriff, ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zur Anwendung des Maßstabs auf konkrete Fälle.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
62 Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG stehen in engem Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG, das ebenfalls Wahlgrundsätze enthält; beide werden auf Wahlen zu Vertretungen der funktionalen Selbstverwaltung entsprechend angewandt, jedoch mit abgestufter Intensität [VG München, 16.09.2025 – M 16 K 24.2820]. Art. 38 GG schützt auch Fraktionen mittelbar; dieser Schutz steht neben dem über Art. 21 GG vermittelten Schutz der hinter der Fraktion stehenden Partei [OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVG]. In ihrem Kern unterfallen die Wahlrechtsgrundsätze dem Schutz des Art. 79 Abs. 3 GG [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Hinsichtlich unionsrechtlicher Vorgaben werden die wahlrechtsbezogenen Grundsätze des Unionsrechts den Garantien des Grundgesetzes als im Wesentlichen vergleichbar angesehen; Art. 39 GRCh enthält keine ausdrückliche Verbürgung der Wahlrechtsgleichheit, ein allgemeiner Gleichheitssatz findet sich in Art. 20 GRCh, Gleichheitsgehalte auch in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV und in allgemeiner Form in Art. 9 Abs. 1 EUV [BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23]. Für Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden die Maßstäbe des Art. 38 GG auf Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VvB übertragen [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23].
V. Streitstand und offene Fragen
63 Einander widersprechende Entscheidungen zu den hier behandelten Fragen sind im ausgewerteten Material nicht ersichtlich. In der Literatur werden jedoch abweichende Auffassungen zur Vereinbarkeit der starren Liste mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit sowie zur Nichtberücksichtigung zwischenzeitlich ausgeschiedener oder ausgeschlossener Listennachfolger geäußert [VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23]. Die in [VG München, 16.09.2025 – M 16 K 24.2820] wiedergegebene Auffassung zur abgestuften Geltung der Wahlgrundsätze in der funktionalen Selbstverwaltung beruht auf dem Vortrag des Klägers; ob das Gericht sie trägt, ist dem Auszug nicht zu entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 · Rang 1 · von 24 fremden Gerichten zitiert — Negatives Stimmgewicht bei Bundestagswahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen zum negativen Stimmgewicht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, und verpflichtete den Gesetzgeber zur Neuregelung.
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert — Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Abgeordnete und Fraktion rügten Antwortverweigerungen der Regierung auf Anfragen; BVerfG bejahte Verletzung des Frage- und Informationsrechts aus Art. 38 GG.
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Rang 1 · von 32 fremden Gerichten zitiert — Wahlrechtsausschluss von Betreuten und Untergebrachten. Die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Wahlrechtsausschluss hatte Erfolg: § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG verstoßen gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
- BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 · Rang 1 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Paritätische Kandidatenaufstellung bei Bundestagswahlen. Die Wahlprüfungsbeschwerde zur Parität bei der Kandidatenaufstellung wurde als unzulässig verworfen; eine Pflicht aus Art. 38 GG sei nicht dargelegt.
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Rang 1 — Unterstützungsunterschriften wegen COVID-19. Nicht im Parlament vertretene Parteien scheiterten mit Organstreit auf Aussetzung der Unterstützungsunterschriften; Verwerfung mangels Darlegung nach Art. 38 III GG.
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23 · Rang 1 — EU-Sperrklausel bei Europawahlen. Streit um deutsches Zustimmungsgesetz zur EU-Sperrklausel von mindestens zwei Prozent bei Europawahlen; Organstreit und Verfassungsbeschwerde zu Art. 38 GG wurden verworfen.
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Rang 1 — Sperrklausel und Zweitstimmendeckung. Das Gericht hielt die Zweitstimmendeckung für verfassungsgemäß, die Sperrklausel ohne Grundmandatsklausel nach Maßgabe für unvereinbar mit Art. 38 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvE 6/25 · Rang 1 — Nachzählung bei Fünf-Prozent-Hürde. Organklage einer Partei auf Nachzählung bei knappem Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde wird verworfen; Art. 38 GG lässt dem Gesetzgeber Gestaltungsspielraum.
- BVerfG, 09.07.2026 – 2 BvE 3/26 · Rang 1 — Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Abgeordnete/Fraktion scheiterten mit Organstreit gegen beschleunigte GEG-Beratung; Anträge verworfen, Art. 38 kein Beratungsabwehrrecht bei Informationsmängeln.
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvC 20/26 · Rang 1 — Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl 2025. Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Einsprüchen gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel verworfen; deren Anwendung sei verfassungsgemäß.
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 · Rang 1 — Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Ein Abgeordneter rügte die Verkürzung seiner Beratungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beim GEGÄndG; das BVerfG verwarf seine Anträge.
- BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 16.03.2016 – 6 C 66/14 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Auskunft über iPod-Anschaffungen. Journalist verlangte Auskunft über iPod-Anschaffungen von Abgeordneten; BVerwG verneinte den Anspruch wegen Schutz personenbezogener Daten nach Art. 38 GG.
- BVerwG, 13.06.2018 – 10 C 8/17 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Wahlalter 16 bei Kommunalwahlen. Klage gegen Wahlfehler wegen Wahlrecht 16-/17-Jähriger bei baden-württembergischen Kommunalwahlen; Art. 38 GG bindet Landesgesetzgeber nicht, Klage erfolglos.
- VerfG Potsdam, 23.10.2020 – 55/19 · Rang 2 — Paritätsgesetz. Verfassungsbeschwerde gegen das Paritätsgesetz; das Gericht erklärt die paritätischen Listenregeln für nichtig, ohne zu Art. 38 GG zu entscheiden.
- VerfGH Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 27-V-20 · Rang 2
- BGH, 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21 · Rang 2 — Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung. Der BGH lehnt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Ungültigerklärung der elektronischen Wahl zur Satzungsversammlung ab; Art. 38 GG sei nicht verletzt.
- VerfGH Berlin, 18.10.2023 – 38/23 · Rang 2
- VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25 · Rang 2 — Ablehnung von Beweisanträgen im Untersuchungsausschuss. Der VerfGH stellte fest, dass die Ablehnung der Beweisanträge der SPD/FDP-Mitglieder gegen Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV verstieß; Art. 38 GG betrifft den Vertraulichkeitsschutz.
- OVG NRW, 13.02.2009 – 16 A 845/08 · Rang 3 · von 13 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung eines Bundestagsabgeordneten. Das BfV durfte den Bundestagsabgeordneten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beobachten; Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch die freie Mandatsausübung.
- VGH Baden-Württ., 21.07.2017 – 1 S 1240/16 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Wahlalter bei Kommunalwahlen. Klagen gegen Heidelberger Gemeinderatswahl 2014 wegen Wahlrechts 16- und 17-Jähriger blieben ohne Erfolg; Art. 38 GG gilt nur für Bundestagswahlen.
- OVG Thüringen, 25.03.2021 – 4 KO 395/19 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Online-Wahlen an Hochschulen. Streit um die Zulässigkeit von Online-Wahlen an Hochschulen; das OVG verneint eine Bindung an Art. 38 Abs. 3 GG, weil dieser nur Parlamentswahlen erfasst.
- LSG M-V, 22.06.2023 – L 4 R 66/17 · Rang 3 — Sozialversicherungsschutz eines DDR-Volkskammerabgeordneten. DDR-Volkskammerabgeordneter verlangte Sozialversicherungsschutz; Art. 38 III GG nicht eröffnet, da Benachteiligung an DDR-Abgeordneteneigenschaft anknüpfe.
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVG · Rang 3 — Kommunale Saalnutzung durch Fraktion. Streit um Saalnutzung einer Fraktion; OVG bejaht Art.-38-Schutz und hält Benachteiligung wegen der hinter ihr stehenden Partei für unzulässig.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25 · Rang 3 — Verweigerung eines Hausausweises. Ein Abgeordnetenmitarbeiter scheitert mit der Beschwerde gegen die Verweigerung des Hausausweises; auf Art. 38 GG kann er sich nicht berufen.
- VG Bremen, 06.11.2014 – 4 K 841/13 · Rang 4 · von 13 fremden Gerichten zitiert
- VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 – 15 K 238/23 · Rang 4
- VG Köln, 15.01.2025 – 10 L 2463/24 · Rang 4 — Einstweilige Einbürgerung zur Bundestagswahl. Nichtdeutsche begehrt einstweilige Einbürgerung zur Bundestagswahl; VG lehnt ab, da Art. 38 GG das Wahlrecht erst mit Einbürgerung verleiht.
- VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI · Rang 4 — Korrektur von Auszählungsfehlern bei Bundestagswahl. Wahlberechtigte und Kandidaten einer knapp gescheiterten Partei verlangten Neuauszählung; das VG wies die Klage wegen Vorrangs des Wahlprüfungsverfahrens ab.
- VG München, 16.09.2025 – M 16 K 24.2820 · Rang 4 — Ungültigerklärung einer Delegiertenwahl. Die Klage des gewählten Delegierten gegen die Ungültigerklärung seiner Wahl wegen Neutralitätsverstoßes wurde abgewiesen; Art. 38 GG half ihm nicht.
- VG München, 03.07.2026 – M 11 S 26.3217 · Rang 4 — Nutzungsuntersagung gegenüber Landtagsabgeordnetem. Einstweiliger Rechtsschutz eines Landtagsabgeordneten gegen eine Nutzungsuntersagung abgelehnt: Art. 38 GG begründet kein Sonderrecht gegenüber Bauvorschriften.