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Der Praxiskommentar GG · 44 von 176

Art. 39 GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 46 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 14 wurden ausgewählt, 8 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 39 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 46 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 39 GG — 0,01 %
Nennungen 120 insgesamt, also 2,6 je Entscheidung
Gerichte 15 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1983 bis 2026
Verlauf 2012–2026 ▂▂▅▄▂▃▃▅▃▅█▂ — 1, 1, 4, 3, 1, 2, 2, 4, 2, 4, 6, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 25 (54 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (7 %) · Obergerichte: 10 (22 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 8 (17 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 14
    • Bundestag — Rn. 15
    • Bestimmungen — Rn. 16
    • vier — Rn. 17
    • Jahre — Rn. 18
    • gewählt — Rn. 19
    • Wahlperiode — Rn. 20
    • endet — Rn. 21
    • Zusammentritt — Rn. 22
    • neuen — Rn. 23
    • spätestens — Rn. 24
  • C. Absatz 1 — Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen … — Rn. 26
    • I. Tatbestand — Rn. 27
      1. Rechtsfolgen — Rn. 28
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
  • D. Absatz 2 — Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl … — Rn. 32
    • I. Tatbestand — Rn. 33
      1. Rechtsfolgen — Rn. 34
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 35
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 37
  • E. Absatz 3 — Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner … — Rn. 38
    • I. Tatbestand — Rn. 39
      1. Rechtsfolgen — Rn. 40
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 41
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 42
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 39 GG regelt die zeitliche Dimension der parlamentarischen Arbeit des Bundestages. Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte vierjährige Wahlperiode erneuert die demokratische Legitimation der Volksvertretung durch die Wähler und sichert dem Bundestag als zentralem demokratischen Verfassungsorgan die wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgaben [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Wahlperiode darf außerhalb des verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens weder verlängert noch verkürzt werden; eine Verkürzung greift in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status des einzelnen Abgeordneten ein [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet zudem, dass die Wahlperioden lückenlos aneinander anschließen und der Staat zu keinem Zeitpunkt ohne ein handlungsfähiges Parlament ist [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Das Einberufungsrecht des Bundestagspräsidenten nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG ist an keine Begründung gebunden; die Abhaltung einer Sitzung liegt letztlich in der Entscheidung des Bundestages im Rahmen seines Selbstversammlungsrechts [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1980er Jahre: Grundlegung. Die Linie zur Unabänderlichkeit der Wahlperiode begründet BVerfG 2 BvE 1/83 (1983): Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG bringt nicht nur die Abstände demokratischer Legitimationserneuerung zum Ausdruck, sondern will auch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern. Eine Abkürzung soll nur aus besonderen und schwerwiegenden Gründen möglich sein, wie sie in Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 68 GG festgelegt sind; die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten zieht als Annex-Entscheidung das Erlöschen der Mandate nach sich, wobei der neue Bundestag nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammentreten muss und damit die Wahlperiode des alten Bundestages endet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

3 2010er Jahre: Minderheitenrechte. Das BVerfG bestätigt in 2 BvE 4/14 (2016) die strikte Bindung an die grundgesetzlichen Quoren: Das Einberufungsrecht eines Drittels der Mitglieder des Bundestages nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist ein Minderheitenrecht, dessen Absenkung im Wege der Auslegung der bewussten Entscheidung des Verfassungsgebers entgegensteht. Den Quorenbestimmungen des Art. 39 GG – die seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehen – kommt gegenüber dem allgemeinen Grundsatz effektiver Opposition Vorrang zu [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].

4 2020er Jahre: Übergangsphase und Sondersitzungen. In 2 BvE 4/23 (2023) nutzt das BVerfG Art. 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG als Instrument parlamentsinterner Zeitdisposition: Die Möglichkeit einer Sondersitzung außerhalb der regulären Sitzungswoche schließt die Annahme aus, dass eine Absetzung von der Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche das Gesetzgebungsverfahren zeitlich unabwendbar verzögert [BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23].

5 Eine Präzisierung des Übergangs vom alten zum neuen Bundestag leistet die Entscheidungsserie vom 13. März 2025. 2 BvE 3/25 stellt heraus, dass das Grundgesetz – abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG – keine Vorgaben für den Zusammentritt des neuen Bundestages macht; allein der neue Bundestag entscheidet über seinen Zusammentritt und damit über das Erlöschen der Rechte des alten Bundestages. Die Einberufung des alten Bundestages durch die Bundestagspräsidentin nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG hindert den neuen Bundestag nicht an seiner Konstituierung [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. 2 BvE 5/25 ergänzt, dass der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages – auch nach einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG – in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt ist [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. 2 BvE 4/25 schließlich begreift die Frist des Art. 39 Abs. 2 GG als zwingende, kalendermäßig fixierte zeitliche Grenze der Wahlperiode und des Handlungszeitraums des amtierenden Bundestages; nach Ablauf dieses Rahmens ist eine Beschlussfassung des alten Bundestages nicht mehr möglich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25].

6 Eine Sonderlinie außerhalb des Verfassungsrechts begründet der BayAGH München in III-4-9/20 (2021), der den Begriff des „neuen Bundestages“ aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG zur Auslegung des § 68 Abs. 3 Satz 1 BRAO heranzieht: Maßgeblich ist der Akt der Wahl, nicht die personelle Identität der Mitglieder [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20].

III. Systematische Stellung

7 Verbindung mit dem Abgeordnetenstatus. Art. 39 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG angewandt: Eine Verkürzung der Wahlperiode greift in den verfassungsrechtlich garantierten Status des einzelnen Abgeordneten ein [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. In der Übergangsphase nach einer Wahl schützt Art. 39 Abs. 2 GG auch das Recht der Abgeordneten auf Beschlussfassung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, weil eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung untersagt, dieses Recht endgültig vereiteln würde [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25].

8 Verbindung mit dem Demokratieprinzip. Die vierjährige Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert die Erneuerung der demokratischen Legitimation nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

9 Verbindung mit den Auflösungstatbeständen. Art. 39 Abs. 1 GG steht in normativem Zusammenhang mit Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und Art. 68 GG: Die an eng umgrenzte Voraussetzungen gebundenen Auflösungstatbestände bestätigen die Regel der vierjährigen Wahlperiode [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Handlungsfähigkeit des alten Bundestages bis zum Zusammentritt des neuen gilt auch bei einer Auflösung des Parlaments nach Art. 68 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

10 Verbindung mit parlamentarischen Minderheitenrechten. Die Quorenbestimmungen des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG werden in systematischem Zusammenhang mit anderen grundgesetzlichen Minderheitenrechten (etwa Art. 44 GG) gesehen; eine Absenkung des Quorums zugunsten der Opposition ist ausgeschlossen, weil Minderheitenrechte im Grundgesetz stets an die Erreichung eines bestimmten Mitgliederquorums gebunden sind und keine Bestimmung eine bestimmte Anzahl an Fraktionen mit besonderen Rechten ausstattet [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].

11 Abgrenzung gegenüber der Ewigkeitsklausel. Hinsichtlich Art. 79 Abs. 3 GG stellt das BVerfG klar, dass die Ewigkeitsklausel nicht einschlägig ist, weil die Quorenbestimmungen des Art. 39 GG seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehen und spätere Grundgesetzänderungen die Minderheitenrechte gestärkt haben [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].

12 Parallele zur Einberufung des Bundesrates. Art. 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG steht neben der Einberufungspflicht des Präsidenten des Bundesrates nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GG [BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23].

13 Bezug zur Geschäftsordnung des Bundestages. Das Grundgesetz gibt nicht vor, wie das Erreichen des Quorums des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG in der parlamentarischen Praxis festzustellen ist; die Anerkennung der Unterschrift der Zeichnungsberechtigten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen mit dem entsprechenden Quorum ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25].

B. Begriffe des Wortlauts

14 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 49 Stellen, davon 16 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

15 Der Bundestag ist das durch die jeweilige Wahl konstituierte Verfassungsorgan, nicht eine Ansammlung bestimmter natürlicher Personen. Der „neue Bundestag“ im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht durch die personelle Identität seiner Mitglieder bestimmt; ihm gehören auch Personen an, die bereits dem vorherigen Bundestag angehört haben, weil sie durch ihre Wiederwahl „neue“ Mitglieder geworden sind [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Als Gremium entscheidet der neue Bundestag selbst über seinen Zusammentritt und damit über das Erlöschen der Rechte und Pflichten des alten Bundestages; das Grundgesetz macht hierfür abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG keine Vorgaben [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Minderheitenrechte, etwa das Verlangen nach Einberufung gemäß Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG, stehen einem Drittel der Mitglieder des Bundestages zu; eine Absenkung dieses Quorums im Wege der Auslegung ist ausgeschlossen, weil dem die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers entgegensteht [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Die Möglichkeit, den Bundestag früher einzuberufen und für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anzuberaumen, schließt die Annahme aus, dass die Absetzung von Lesungen von der Tagesordnung das Gesetzgebungsverfahren zeitlich unabwendbar verzögert [BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23]. Weder der Bundestag noch einzelne Abgeordnete können sich auf ein verfassungsmäßiges Recht berufen, dass der Bundestag zu Sitzungen zusammentritt; die Abhaltung einer Sitzung liegt in seiner Entscheidung im Rahmen des Selbstversammlungsrechts [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25].

Bestimmungen

16 Bestimmungen im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die die Wahlperiode und ihre Beendigung regeln. Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte Dauer der Wahlperiode von vier Jahren darf weder außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert noch entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden; eine solche Verkürzung greift zugleich in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status des einzelnen Abgeordneten ein [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die in Art. 39 Abs. 2 GG bestimmte Frist, wonach der Bundestag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammentritt, begrenzt den Zeitrahmen, der dem amtierenden Bundestag für eine Verfahrensgestaltung zur Verfügung steht; nach Ablauf dieses Rahmens ist eine Beschlussfassung des alten Bundestages nicht mehr möglich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Das in Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG vorgesehene Quorum von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages ist eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers und nicht durch Auslegung absenkbar [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].

vier

17 Die Zahl vier ist nicht lediglich eine Ordnungsangabe, sondern legt die verfassungsrechtlich zwingende Dauer der Wahlperiode fest. Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte Dauer der Wahlperiode von vier Jahren darf weder außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert noch entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden; eine solche Verkürzung greift zugleich in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Status des einzelnen Abgeordneten ein [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Jahre

18 Die Jahresangabe in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt die Regelwahlperiode des Bundestages. Die Dauer der Wahlperiode von vier Jahren darf ebensowenig wie außerhalb des in der Verfassung vorgesehenen Verfahrens verlängert auch nicht entgegen den Bestimmungen des Grundgesetzes verkürzt werden; eine solche Verkürzung greift zugleich in den durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Status des einzelnen Abgeordneten ein [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die zeitliche Festlegung der Wahlperiode auf vier Jahre soll dem Bundestag die wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgabe ermöglichen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

gewählt

19 Gewählt ist, wer durch den Akt der Wahl in den Bundestag gelangt; maßgeblich ist die Wahl, nicht der Umstand, ob der Gewählte dem Gremium schon zuvor angehört hat. Die Wiederwahl genügt, um die Eigenschaft als „neues“ Mitglied zu begründen [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20].

Wahlperiode

20 Die Wahlperiode ist die Zeitspanne zwischen dem Zusammentritt eines Bundestages und dem Zusammentritt des nächsten. Sie dauert gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG vier Jahre und darf außerhalb des verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens weder verlängert noch verkürzt werden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode des alten Bundestages mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]; für diesen Zusammentritt macht das Grundgesetz abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG keine Vorgaben [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Die in Art. 39 Abs. 2 GG bestimmte Frist begrenzt den Zeitrahmen, der dem amtierenden Bundestag für eine Verfahrensgestaltung zur Verfügung steht; nach Ablauf dieses Rahmens ist eine Beschlussfassung des alten Bundestages nicht mehr möglich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25].

endet

21 Das Ende der Wahlperiode tritt mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages ein [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages; dem 20. Deutschen Bundestag erwachsen daraus keine Rechte, nach diesem Zeitpunkt noch Beschlüsse zu fassen [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Da der neue Bundestag nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammentreten muss, endet damit die Wahlperiode des alten Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

Zusammentritt

22 Der Zusammentritt des neuen Bundestages ist das Ereignis, das die Wahlperiode des alten Bundestages beendet [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Abgesehen von der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG macht das Grundgesetz für diesen Zusammentritt keine Vorgaben; allein der neue Bundestag entscheidet über seinen Zusammentritt und damit über das Erlöschen der Rechte und Pflichten des alten Bundestages [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Weder der Bundestag noch einzelne Abgeordnete können sich auf ein verfassungsmäßiges Recht berufen, dass der Bundestag zu Sitzungen zusammentritt; die Abhaltung einer Sitzung liegt in der Entscheidung des Bundestages im Rahmen seines Selbstversammlungsrechts [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Der Bundestag muss spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammentreten; diese Frist begrenzt den Handlungszeitraum des amtierenden Bundestages [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25].

neuen

23 „Neuer Bundestag“ bezeichnet das durch die letzte Wahl frisch konstituierte Gremium, nicht eine Gesamtheit bestimmter natürlicher Personen [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Ihm gehören auch Personen an, die bereits dem vorherigen Bundestag angehört haben, weil sie durch ihre Wiederwahl „neue“ Mitglieder geworden sind [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Der neue Bundestag entscheidet über seinen Zusammentritt und damit über das Erlöschen der Rechte und Pflichten des alten Bundestages [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Nach Art. 39 Abs. 2 GG muss der neue Bundestag spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammentreten [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

spätestens

24 Die in Art. 39 Abs. 2 GG bestimmte Frist ist eine zwingende, kalendermäßig fixierte zeitliche Grenze. Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen; diese Frist begrenzt den Zeitrahmen, der dem amtierenden Bundestag für eine Verfahrensgestaltung zur Verfügung steht, und nach Ablauf dieses Rahmens ist eine Beschlussfassung des alten Bundestages nicht mehr möglich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Nach Art. 39 Abs. 2 GG muss der neue Bundestag spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammentreten; damit endet die Wahlperiode des alten Bundestages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages, der nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgt, bleibt der alte Bundestag im Amt [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

25 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vorbehaltlich, nachfolgenden, frühestens, Neuwahl; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: sechsundvierzig, achtundvierzig.

C. Absatz 1 — Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen …

26 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

27 Der Begriff des „neuen Bundestages“ in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht durch die personelle Identität seiner Mitglieder bestimmt; maßgeblich ist allein der Akt der Wahl, sodass auch wieder gewählte Personen durch ihre Wiederwahl zu „neuen“ Mitgliedern werden [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Tatbestandlich setzt das Ende der Wahlperiode des alten Bundestages nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG den Zusammentritt eines solchen neuen Bundestages voraus; der alte Bundestag bleibt bis zu diesem Zeitpunkt in seinen Handlungsmöglichkeiten unbeschränkt [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

II. Rechtsfolgen

28 Aus Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet und der alte Bundestag bis dahin – auch nach einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG – in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt ist; so wurde im Organstreitverfahren die fortbestehende Befugnis des 20. Deutschen Bundestages bejaht, Sondersitzungen abzuhalten und über Grundgesetzänderungen zu beschließen [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

29 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Die Vorschrift wird als Auslegungsmaßstab für einfachgesetzliche Regelungen herangezogen, so für den Begriff des „neuen Mitglieds“ in § 68 Abs. 3 Satz 1 BRAO bei der Nachwahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20]. Im grundgesetzlichen Kontext steht Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG im Verhältnis zu Art. 39 Abs. 2 GG, wonach der neue Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten muss; die Regelung stellt sicher, dass die Wahlperioden lückenlos aneinander anschließen, auch bei einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Vom Einberufungsrecht des Art. 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG ist die Vorschrift abzugrenzen; dieses Einberufungsrecht wird in den Anträgen als auf die Einberufung des 21. Deutschen Bundestages begrenzt geltend gemacht [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

V. Streitstand und offene Fragen

31 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen zur Auslegung von Art. 39 Abs. 1 GG selbst besteht nicht. Die Entscheidung des BayAGH setzt sich zwar mit einer abweichenden Literaturauffassung zum Begriff des „neuen Mitglieds“ im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 1 BRAO auseinander [AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20], bezieht sich dabei jedoch nur unterstützend auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG, ohne dass ein Streit über die Verfassungsnorm selbst erkennbar wäre. Offene Fragen werden in den Verdichtungen nicht aufgeworfen.

D. Absatz 2 — Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl …

32 4 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

33 Art. 39 Abs. 2 GG bestimmt eine Höchstfrist, binnen derer der neu gewählte Bundestag erstmals zusammentreten muss; nach Ablauf des dreißigsten Tages nach der Wahl ist ein Zusammentritt verspätet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Innerhalb dieser Frist sieht das Grundgesetz keinen festen Übergangszeitraum zwischen Wahl und Konstituierung vor und macht für den Zusammentritt des neuen Bundestages keine weiteren zeitlichen Vorgaben [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Die Vorschrift setzt die Anordnung der Neuwahl als staatsorganisatorischen Akt mit Verfassungsfunktion voraus [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].

II. Rechtsfolgen

34 Der Zusammentritt des neuen Bundestages innerhalb der Frist des Art. 39 Abs. 2 GG beendet die Wahlperiode des alten Bundestages (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG) [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Bis dahin ist der alte Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt, auch bei einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Die Frist wirkt zugleich als zwingende, kalendermäßig fixierte zeitliche Grenze für den Handlungszeitraum des amtierenden Bundestages; nach Ablauf dieses Rahmens ist eine Beschlussfassung des alten Bundestages nicht mehr möglich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Im einstweiligen Rechtsschutz führt diese Begrenzung dazu, dass eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung des 20. Deutschen Bundestages zum vorgesehenen Zeitpunkt untersagt, voraussichtlich nicht eine Entschleunigung, sondern die endgültige Verhinderung der Beschlussfassung bewirkt; die eine Beschlussfassung anstrebenden Abgeordneten verlören ihr Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG endgültig und unwiederbringlich [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Für den Zusammentritt des neuen Bundestages innerhalb der Frist entscheidet allein dieser selbst; die Einberufung des neuen Bundestages durch die Präsidentin des alten Bundestages ist treuhänderische Ausübung des Selbstversammlungsrechts des neugewählten Bundestages [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

35 Die herangezogenen Entscheidungen ergingen in Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Die Antragsbefugnis einzelner Abgeordneter für die Geltendmachung ihres verfassungsrechtlichen Status wird bejaht, wenn durch die Auflösung des Bundestages und die damit verbundene Verkürzung der Wahlperiode ihre Rechtsstellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GG unmittelbar betroffen ist; dies stützt sich maßgeblich darauf, dass nach Art. 39 Abs. 2 GG der neue Bundestag spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammentreten muss und damit die Wahlperiode des alten endet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. In den Verfahren nach der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages wurden Anträge von Abgeordneten und des 21. Deutschen Bundestages behandelt, die sich gegen Sitzungen des alten Bundestages bzw. für eine vorrangige Konstituierung des neuen Bundestages richteten [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

36 Art. 39 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Wahlperiode des alten Bundestages endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, der nach Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl erfolgen muss [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Zu Art. 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG wird klargestellt, dass die Bundestagspräsidentin den alten Bundestag jederzeit einberufen kann, auch nach dem Wahltermin und innerhalb der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG; eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des 30. Tages nach der Wahl setzt voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich auf einen Termin verständigt hat [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Im Verhältnis zu Art. 68 GG gilt: Bei einer Auflösung des Bundestages bleibt der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages (Art. 39 Abs. 2 GG) handlungsfähig und verfassungsrechtlich legitimiert [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]; die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten ist mit Art. 39 Abs. 2 GG vereinbar, wenn sie Art. 68 GG entspricht und die dadurch bewirkte Verkürzung der Wahlperiode des Art. 39 Abs. 1 GG politisch vertretbar ist [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG steht Art. 39 Abs. 2 GG insofern in Beziehung, als der Status des einzelnen Abgeordneten durch die zeitliche Begrenzung der Wahlperiode berührt wird und im einstweiligen Rechtsschutz das Recht auf Beschlussfassung gegen die Frist des Art. 39 Abs. 2 GG abgewogen werden muss [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25].

V. Streitstand und offene Fragen

37 Zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht kein erkennbarer Widerspruch in der Auslegung des Art. 39 Abs. 2 GG. Sie stimmen darin überein, dass die Frist eine äußerste zeitliche Grenze für den Handlungszeitraum des alten Bundestages bildet und mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages die alte Wahlperiode endet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Soweit in einer Entscheidung die Frist als zwingende, kalendermäßig fixierte Grenze bezeichnet wird [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25] und in einer anderen betont wird, dass der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt ist [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25], liegt darin kein Gegensatz, sondern die Beschreibung derselben Rechtslage: Innerhalb der Frist besteht unbeschränkte Handlungsfähigkeit, nach Ablauf der Frist bzw. mit Zusammentritt des neuen Bundestages endet sie. Offene Fragen, etwa zu den Rechtsfolgen einer Überschreitung der Frist oder zur Einberufungszuständigkeit für den neuen Bundestag, wenn dieser sich nicht selbst konstituiert, werden im herangezogenen Material nicht behandelt. Das Material enthält insoweit keine Aussage.

E. Absatz 3 — Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner …

38 6 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

39 Art. 39 Abs. 3 GG regelt die Einberufung des Bundestages durch den Präsidenten. Satz 2 gewährt dem Präsidenten ein Einberufungsrecht, das an keine spezifischen Gründe gebunden ist [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Satz 3 verpflichtet den Präsidenten zur Einberufung, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Das Quorum von einem Drittel der Mitglieder ist ein Minderheitenrecht, das nur dieser qualifizierten Minderheit zusteht und nicht im Wege der Auslegung abgesenkt werden kann; eine Ergänzung um die Gesamtheit der Oppositionsfraktionen scheidet aus, so bei einer Oppositionsstärke von 127 von 630 Sitzen [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Wie das Erreichen des Quorums des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG in der parlamentarischen Praxis festzustellen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor; die Unterschrift der Zeichnungsberechtigten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen mit dem entsprechenden Quorum genügt [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Für die Einberufung nach Satz 2 benötigt der Präsident keine Begründung; die Abhaltung der Sitzung unterliegt der Entscheidung des Bundestages im Rahmen seines Selbstversammlungsrechts [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Bei einem Einberufungsverlangen nach Satz 3 steht dem Präsidenten keine politische Bewertung zu; ein Ermessen besteht nur hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der anzuberaumenden Sitzung [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Ein Wahlrecht zwischen der Einberufung des alten oder des neuen Bundestages besteht nicht; eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des 30. Tages nach der Wahl setzt voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich auf einen Termin verständigt hat [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25].

II. Rechtsfolgen

40 Die Einberufung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG eröffnet die Möglichkeit, den Bundestag früher einzuberufen und noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anzuberaumen; sie entkoppelt den Gesetzgebungsgang von der regulären Sitzungswoche und lässt die Verabschiedung eines Gesetzentwurfs zu einem das Inkrafttreten nicht berührenden Zeitpunkt zu, so bei der Frage der Verlegung der zweiten und dritten Lesung des Gebäudeenergiegesetzes [BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23]. Der Präsident muss zu Beginn einer nach Satz 2 anberaumten Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen; der Bundestag kann die Sitzung auch direkt wieder vertagen [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Die Einberufung des alten Bundestages hindert den neuen Bundestag nicht an seiner Konstituierung; der alte Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages handlungsfähig und ist in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt, auch nach einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25; BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Bei einem Verlangen nach Satz 3 ist der Präsident zur Einberufung verpflichtet; die Norm begründet damit eine Einberufungspflicht ohne inhaltliches Prüfungsrecht [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

41 Die Abhaltung einer Sitzung liegt in der Entscheidung des Bundestages im Rahmen seines Selbstversammlungsrechts; der Präsident benötigt für die Einberufung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG keine spezifischen Gründe [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Wie das Erreichen des Quorums des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG in der parlamentarischen Praxis festzustellen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor; die Unterschrift der Zeichnungsberechtigten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen mit dem entsprechenden Quorum ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Bei einem Einberufungsverlangen nach Satz 3 steht dem Präsidenten keine politische Bewertung zu; ein Ermessen besteht nur hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der anzuberaumenden Sitzung [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25]. Ein Wahlrecht des Präsidenten zwischen der Einberufung des alten oder des neuen Bundestages besteht nicht; eine Pflicht zur Einberufung des neuen Bundestages vor Ablauf des 30. Tages nach der Wahl setzt voraus, dass der neue Bundestag den Willen zum Zusammentritt gebildet und sich auf einen Termin verständigt hat, so im Fall der Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zur Sitzung am 18. März 2025 [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

42 Art. 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG stehen im Zusammenhang mit Art. 39 Abs. 2 GG, der die Frist von 30 Tagen für den Zusammentritt des neuen Bundestages bestimmt; diese Frist begrenzt den Handlungszeitraum des alten Bundestages und damit die Möglichkeit, nach Art. 39 Abs. 3 GG Sondersitzungen einzuberufen [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt das Ende der Wahlperiode mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages; bis dahin bleibt der alte Bundestag handlungsfähig und kann auch nach einer Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG einberufen werden [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25]. Das Quorum des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist ein Minderheitenrecht, das nicht durch eine Ergänzung um die Gesamtheit der Oppositionsfraktionen erweitert werden kann; eine Übertragung von Fraktionsrechten, wie sie etwa Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG kennt, ist ausgeschlossen [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Das Antragsrecht nach Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist als einziges der parlamentarischen Minderheitenrechte nicht einfachgesetzlich geregelt [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Im Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Frist des Art. 39 Abs. 2 GG dazu führen, dass eine einstweilige Anordnung, die eine Beschlussfassung untersagt, das Recht der Abgeordneten auf Beschlussfassung endgültig vereitelt [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25]. Das Einberufungsrecht des Präsidenten des Bundesrates nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GG steht neben Art. 39 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG [BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23]. Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG ist auf die Quorenbestimmungen des Art. 39 GG nicht anwendbar, weil keine Grundgesetzänderungen vorliegen, die sich negativ auf die parlamentarische Opposition auswirken könnten [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].

V. Streitstand und offene Fragen

43 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht hat in [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25] klargestellt, dass es der abweichenden Literaturmeinung (Schliesky, Groh) nicht folgt, wonach der Präsident für die Einberufung nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 GG spezifische Gründe benötigt; ebenso weicht es in [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25] von der Auffassung (Dicke) ab, die ein Wahlrecht des Präsidenten zwischen der Einberufung des alten oder des neuen Bundestages annimmt. Offene Fragen bestehen insoweit, als die Feststellung des Quorums des Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG nicht gesetzlich geregelt ist und das Bundesverfassungsgericht lediglich die Unterschrift der Zeichnungsberechtigten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen als ausreichend angesehen hat [BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25]. Weitergehende Aussagen zu ungeklärten Aspekten des Art. 39 Abs. 3 GG enthält das Material nicht.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Auflösung des Bundestages. Abgeordnete rügten die Bundestagsauflösung als Verkürzung der Wahlperiode (Art. 39 Abs. 1 GG); das BVerfG verneinte eine Verletzung und wies die Anträge zurück.
  • BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14 · Rang 1 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Quoren parlamentarischer Minderheitenrechte. Die Oppositionsfraktion verlangte erweiterte Minderheitenrechte; das BVerfG verneinte die Absenkung des Drittelquorums aus Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG.
  • BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 · Rang 1 — Lesungen des Gebäudeenergiegesetzes. Abgeordneter verlangt 14 Tage Textvorlauf; BVerfG untersagt Lesungen des Gebäudeenergiegesetzes nur in laufender Sitzungswoche, Sondersitzung nach Art. 39 GG.
  • BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25 · Rang 1 — Sondersitzungen des 20. Bundestages. Organklage gewählter Abgeordneter des 21. gegen Sondersitzungen des 20. Bundestages verworfen; Art. 39 GG begründet kein Recht, Sitzungen zu verhindern.
  • BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25 · Rang 1 — Einberufung des 20. Bundestages. Neugewählte Abgeordnete und Vor-Fraktion scheiterten mit Organklage gegen Sondersitzung des 20. Bundestags; Art. 39 GG fordere keine frühere Konstituierung.
  • BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 4/25 · Rang 1 — Sondersitzungen des 20. Bundestags. Fraktionslose Abgeordnete scheiterte mit Eilanträgen gegen Sondersitzungen des 20. Bundestags; das BVerfG lehnte sie wegen Art. 39 Abs. 2 GG ab.
  • BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25 · Rang 1 — Sondersitzungen des 20. Bundestages. Organklage gegen Sondersitzungen des 20. Bundestages zur GG-Änderung verworfen; nach Art. 39 GG bleibt der Alt-Bundestag bis zum Zusammentritt handlungsfähig.
  • AGH München, 22.07.2021 – BayAGH III-4-9/20 · Rang 3 — Ungültigkeit der Kammervorstandswahl. Der gestrichene Bewerber beanstandete die Kammervorstandswahl; der AGH erklärte sie für ungültig und stützte die Auslegung des „neuen Mitglieds“ auf Art. 39 GG.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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