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Der Praxiskommentar GG · 45 von 176

Art. 40 GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 90 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 11 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 40 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 90 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 40 GG — 0,01 %
Nennungen 263 insgesamt, also 2,9 je Entscheidung
Gerichte 18 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1990 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▃▄▁▂▄▆▇▄█▂▃ — 5, 4, 5, 1, 2, 6, 8, 10, 5, 11, 2, 4 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 42 (47 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 19 (21 %) · Obergerichte: 24 (27 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5 (6 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Bundestag — Rn. 8
    • Präsidenten — Rn. 9
    • Stellvertreter — Rn. 10
    • Geschäftsordnung — Rn. 11
    • Präsident — Rn. 12
    • Hausrecht — Rn. 13
    • Polizeigewalt — Rn. 14
    • Gebäude — Rn. 15
    • Räumen — Rn. 16
    • Durchsuchung — Rn. 17
    • Beschlagnahme — Rn. 18
    • stattfinden — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und … — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 23
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
  • D. Absatz 2 — Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude … — Rn. 29
    • I. Tatbestand — Rn. 30
      1. Rechtsfolgen — Rn. 31
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 40 GG regelt die Selbstorganisation des Deutschen Bundestages: die Wahl des Präsidenten, seiner Stellvertreter und der Schriftführer (Abs. 1 Satz 1), die Geschäftsordnungsautonomie (Abs. 1 Satz 2) sowie die Zuweisung von Hausrecht und Polizeigewalt an den Bundestagspräsidenten (Abs. 2 Satz 1). Die Vorschrift dient der Sicherung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Hausrecht und Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG sind verfassungsunmittelbare Rechtsgrundlagen für konkrete, auch belastende Einzelmaßnahmen wie den Ausschluss von Personen von den Parlamentsliegenschaften [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25; OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Die Polizeigewalt ist dabei dem Bundestagspräsidenten persönlich zugewiesen, nicht dem Bundestag als Organ [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1997: Begründung der Linie zur Geschäftsordnungsautonomie als Eingriffsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht führt in [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95] aus, dass Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG den Bundestag ermächtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben, deren Regelungen sich notwendig als Beschränkungen der Rechte einzelner Abgeordneter auswirken; solche Differenzierungen bedürfen jedoch eines besonderen rechtfertigenden Grundes, der in der Autonomie des Bundestages liegt, durch die Geschäftsordnung die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Diese Linie wird in der Folgezeit als Grundlage für die eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der Geschäftsordnung herangezogen und bestätigt [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].

3 2023–2024: Ausdifferenzierung der Wahlvorschriften des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG. [VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23] bestätigt, dass die Mitwirkungs- und Teilhaberechte einer Fraktion auf ein Vorschlagsrecht für die Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten sowie auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl begrenzt sind. [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22] verortet die Wahl des Stellvertreters des Bundestagspräsidenten in Art. 40 Abs. 1 GG und stellt fest, dass die aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Wahlfreiheit in diesem Bereich absolut gilt und nicht durch das Gleichbehandlungsgebot der Abgeordneten relativiert wird. [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23] bestätigt die freie Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und führt aus, dass der Wahlakt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler und das Verbot des Rechtsmissbrauchs hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

4 2023–2026: Hausrecht und Polizeigewalt (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG). [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19] stellt klar, dass die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zugewiesen ist. [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25] und [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25] bestätigen, dass Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur eine Aufgabenzuweisung, sondern eine Befugnisnorm für konkrete, auch belastende Einzelmaßnahmen ist und als Rechtsgrundlage der Hausordnung des Deutschen Bundestages sowie für die Ablehnung eines Hausausweises dienen kann. [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22] erweitert diese Linie um das Zusammenwirken von Hausrecht und Polizeigewalt mit der Geschäftsordnungsautonomie: Zutrittsbeschränkungen zu Plenar- und Ausschusssitzungen stützen sich nicht allein auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern zugleich auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG.

5 2025–2026: Präzisierung der Geschäftsordnungsautonomie als Binnenrecht und eingeschränkt kontrollierte Verfahrensautonomie. [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24] bestätigt die Binnenrechtsqualität der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und stellt fest, dass Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG keine Außenwirkung der Geschäftsordnung rechtfertigt. [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] bestätigt, dass Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen und das Schweigen des Grundgesetzes zum innerparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ein bewusster Ermächtigungsakt zugunsten der Geschäftsordnungsautonomie ist.

III. Systematische Stellung

6 Art. 40 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkt notwendig Rechte einzelner Abgeordneter, bedarf dafür aber eines besonderen rechtfertigenden Grundes [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Bei Wahlen nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG findet die aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Wahlfreiheit ihre Grenze in der ebenso zu respektierenden Wahlfreiheit der anderen Abgeordneten [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]; ein Wahlakt unterliegt grundsätzlich nur einer Kontrolle auf Verfahrensfehler und Rechtsmissbrauch [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bildet zugleich die inhaltliche Grenze für Maßnahmen, die auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Zur Wahrnehmung der dem Bundestag übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten sichert und zugleich die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages erhält [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das Hausrecht und die Polizeigewalt nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG können die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das freie Mandat (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) unmittelbar begrenzen, ohne dass es eines Parlamentsgesetzes bedarf [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25; OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Die Geschäftsordnungsautonomie des Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG hat Binnenrechtsqualität; Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt keine Außenwirkung der Geschäftsordnung [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24]. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG grenzt die Polizeigewalt begrifflich von Hausrecht und Ordnungsgewalt ab; die Ordnungsgewalt hat ihre allgemeine Rechtsgrundlage in der Geschäftsordnungsautonomie [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 48 Stellen, davon 8 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

8 Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG setzt den Bundestag in den Stand, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben, deren Regelungen sich notwendig auch als Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten auswirken [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es dem Deutschen Bundestag zu, kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und sein Verfahren — also insbesondere über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament — zu entscheiden; Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat keine Außenwirkung [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24]. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zu [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19].

Präsidenten

9 Art. 40 Abs. 1 GG verankert die Wahl des Präsidenten, seiner Stellvertreter und der Schriftführer verfassungsrechtlich; daraus folgt für die dort geregelten Wahlen ein gegenüber einfachrechtlichen Regelungen erhöhter Bestandsschutz der Wahlfreiheit [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]. Die Stellvertreter des Präsidenten des Bundestags haben eine im Wesentlichen nach innen gerichtete, ordnende Funktion, die sie von exekutiv handelnden, mit nach außen wirkenden Handlungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen unterscheidet [VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23].

Stellvertreter

10 Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG statuiert eine freie Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter; ein solcher Wahlakt unterliegt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler und das Verbot des Rechtsmissbrauchs hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle, weswegen sein Ergebnis auch keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Die Stellvertreter des Präsidenten des Bundestags üben eine im Wesentlichen nach innen gerichtete, ordnende Funktion aus [VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23].

Geschäftsordnung

11 Die Geschäftsordnung ist das Instrument, durch das der Bundestag seine Autonomie zur Regelung seiner inneren Organisation und seines Verfahrens ausübt; ihre Regelungen wirken sich notwendig auch als Beschränkungen der Rechte der einzelnen Abgeordneten aus, bedürfen dann aber stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes, der in der Autonomie des Bundestages liegt, durch die Geschäftsordnung die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich keine abweichende rechtliche Einordnung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages gegenüber anderen Geschäftsordnungen; die Vorschrift rechtfertigt insbesondere keine Außenwirkung der Geschäftsordnung [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24]. Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterliegen einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].

Präsident

12 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist dem Präsidenten des Bundestages Hausrecht und Polizeigewalt zu [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages wird nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zugewiesen [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25]. Die Wahl des Präsidenten ist in Art. 40 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert, woraus ein erhöhter Bestandsschutz der Wahlfreiheit folgt [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22].

Hausrecht

13 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist dem Präsidenten des Bundestages das Hausrecht zu [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Begriff der Polizeigewalt ist vom Hausrecht begrifflich zu unterscheiden [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]. Das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages sind nicht lediglich auf die Abwehr von Eingriffen beschränkt, sondern tragen als verfassungsunmittelbare Rechtsgrundlage auch die normative Ausgestaltung des Zugangs zu den Parlamentsliegenschaften [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Das aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Hausrecht der Präsidentin ist dem Hausrecht des Abgeordneten für seine Räume vorgelagert [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25].

Polizeigewalt

14 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist dem Präsidenten des Bundestages die Polizeigewalt zu [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages ist nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zugewiesen [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Der Begriff der Polizeigewalt ist von Hausrecht und Ordnungsgewalt begrifflich zu unterscheiden und umfasst die Ordnungsgewalt nicht [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]. Hausrecht und Polizeigewalt tragen als verfassungsunmittelbare Rechtsgrundlage auch die normative Ausgestaltung des Zugangs zu den Parlamentsliegenschaften [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25].

Gebäude

15 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zu [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Hausrecht und Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages tragen als verfassungsunmittelbare Rechtsgrundlage auch die normative Ausgestaltung des Zugangs zu den Parlamentsliegenschaften [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25].

Räumen

16 Art. 40 Abs. 2 GG begründet zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative eigenständige Kompetenzen der Bundestagspräsidentin [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Das aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Hausrecht der Präsidentin ist dem Hausrecht des Abgeordneten für seine Räume vorgelagert [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25].

Durchsuchung

17 Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine Durchsuchung voraus, also das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen zum Aufspüren etwas Verborgenen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].

Beschlagnahme

18 Aus den beigefügten Stellen ergibt sich keine inhaltliche Bestimmung des Begriffs der Beschlagnahme im Sinne des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.

stattfinden

19 Aus den beigefügten Stellen ergibt sich keine inhaltliche Bestimmung des Begriffs “stattfinden” im Sinne des Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG.

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: wählt, Genehmigung, Schriftführer, gibt.

C. Absatz 1 — Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und …

21 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG verankert die Wahl des Bundestagspräsidenten, seiner Stellvertreter und der Schriftführer verfassungsrechtlich; die Wahl hat damit selbst Verfassungsrang [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]. Die Wahl zeichnet sich durch Freiheit der Entscheidung aus; ein Vorschlagsrecht hat keine rechtliche Bindungswirkung [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Das Mitwirkungs- und Teilhaberecht einer Fraktion des Bundestages aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf ein Vorschlagsrecht für die Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten sowie auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl begrenzt; ein darüber hinausgehendes Verständigungsverfahren besteht nicht [VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23]. Satz 2 eröffnet dem Bundestag die Geschäftsordnungsautonomie: Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben, deren Regelungen sich notwendig auch als Beschränkungen der Rechte einzelner Abgeordneter auswirken [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG entscheidet der Bundestag kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und sein Verfahren, insbesondere über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Parlament [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat Binnenrechtsqualität und ist rechtlich nicht anders zu behandeln als andere Geschäftsordnungen; eine Außenwirkung kommt ihr nicht zu [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24].

II. Rechtsfolgen

23 Aus der Wahlfreiheit nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG folgt, dass ein Wahlakt grundsätzlich keiner über Verfahrensfehler und das Verbot des Rechtsmissbrauchs hinausgehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt und sein Ergebnis keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Die Mitwirkungsrechte der einzelnen Abgeordneten finden ihre Grenzen in der ebenso zu respektierenden Wahlfreiheit der anderen Abgeordneten [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]. Ein Vorschlagsrecht hat keine rechtliche Bindungswirkung; Maßnahmen, die einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar zur Begründung ihrer Wahlabsicht verpflichten, kommen nicht in Betracht [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. So unterliegt die mehrheitliche Ablehnung von Wahlvorschlägen einer Fraktion für Ausschusssitze in einer Landschaftsversammlung nur der Prüfung auf Verfahrensfehler oder Rechtsmissbrauch; Anhaltspunkte dafür fehlen, ebenso für eine der formalen Gleichheit zuwiderlaufende Handhabung des Vorschlagsrechts [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Bei einer Wahl, die nicht unmittelbar verfassungsrechtlich verankert ist, ist die Absolutheit der Wahlfreiheit als eingeschränkt anzusehen und einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend zugänglich, ob den Rechtfertigungsanforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen wurde [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22].

24 Regelungen der Geschäftsordnung des Bundestages, die sich als Beschränkungen der Rechte einzelner Abgeordneter auswirken, bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes, der in der Autonomie des Bundestages liegt, durch die Geschäftsordnung die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Differenzierungen zwischen Abgeordneten bedürfen stets eines solchen besonderen rechtfertigenden Grundes [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist durch diese Autonomie verfassungsrechtlich gedeckt [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Unterlassen einer allgemeinen Regelung zu Ausschussreisen in einem Statusbeschluss ist nicht rechtserheblich, wenn kein verfassungsrechtlicher Grund erkennbar ist, aus dem der Bundestag eine solche Regelung in allgemeiner Form treffen müsste [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung unterliegen einer lediglich eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle; das Grundgesetz gibt kein Leitbild guter Gesetzgebung vor und hält sich zugunsten der parlamentarischen Verfahrensautonomie bewusst zurück [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Geschäftsordnung hat keine Außenwirkung; ein Zugangsanspruch auf Ausschussprotokolle lässt sich aus Anhang 2 Ziff. 1 GO-BT in Verbindung mit § 73 Abs. 2 GO-BT nicht ableiten [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

25 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

26 Art. 40 Abs. 1 GG steht in engem Zusammenhang mit dem freien Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Mitwirkungsrechte der Fraktionen bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter werden durch die Wahlfreiheit der Abgeordneten begrenzt, die in diesem Bereich absolut gilt und nicht durch das Gleichbehandlungsgebot relativiert wird [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]. Für einfachrechtlich geregelte Wahlen, die nicht unmittelbar verfassungsrechtlich verankert sind, wird demgegenüber die Absolutheit der Wahlfreiheit als eingeschränkt angesehen, um dem Gleichbehandlungsgebot aller Abgeordneten Geltung zu verschaffen [VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22]. Die für Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Maßstäbe werden auf parallele Wahlsachverhalte in anderen Gremien übertragen, etwa auf Ausschusswahlen nach § 15 Abs. 1 LVerbO [OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23]. Eine Übertragung der Rechtsprechung zur Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf die Nachbesetzung von Ausschusssitzen in einer Landschaftsversammlung scheidet aus, weil das dortige Gremium ein Organ der Exekutive ist und das freie Mandat einer strengeren Gesetzesbindung unterliegt [VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23].

27 Im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie knüpft die Rechtsprechung an die Debatten- und Mehrheitsregeln aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG sowie an den Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG an [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ist gegenüber anderen Geschäftsordnungen rechtlich nicht hervorgehoben; Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt keine Sonderstellung und keine Außenwirkung [BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24].

V. Streitstand und offene Fragen

28 Das herangezogene Material weist keine einander widersprechenden Entscheidungen auf. Die Entscheidungen konkretisieren die Reichweite der Wahlfreiheit nach Satz 1 und der Geschäftsordnungsautonomie nach Satz 2 widerspruchsfrei; offene Fragen werden nicht benannt.

D. Absatz 2 — Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude …

29 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

30 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages nicht dem Bundestag, sondern dem Bundestagspräsidenten zu [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Der dort verwendete Begriff der „Polizeigewalt“ ist von Hausrecht und Ordnungsgewalt begrifflich zu unterscheiden und umfasst die Ordnungsgewalt nicht; er ist nicht als Auffangbegriff für alle Maßnahmen der Sitzungsleitung zu lesen [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]. Die Norm fungiert sowohl als Aufgabenzuweisungs- als auch als Befugnisnorm, ist also nicht auf die Zuweisung einer Aufgabe beschränkt [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25]. Sie begründet eigenständige Kompetenzen der Bundestagspräsidentin zum Schutz der Räume des Bundestags gegen Eingriffe von Exekutive und Judikative und ist nicht lediglich auf die Abwehr solcher Eingriffe beschränkt [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Zum Genehmigungserfordernis für Durchsuchung und Beschlagnahme nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

31 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG ermächtigt zu konkreten, auch belastenden Einzelmaßnahmen [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25]. Er ist eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Hausordnung für die Liegenschaften des Parlaments und für die darauf gestützte Entscheidung, einen Hausausweis nicht zu erteilen; eines Parlamentsgesetzes bedarf es hierfür nicht. Angewandt wurde dies auf die Ablehnung des Antrags eines mit Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiters eines Bundestagsmitglieds auf Erteilung eines personalisierten Bundestagsausweises [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25] sowie auf die Weigerung, dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nach der Zugangs- und Verhaltensregelung vom 2. Januar 2002 in der Fassung vom 30. Januar 2025 einen Hausausweis zu erteilen [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Die Norm trägt auch die normative Ausgestaltung des Zugangs zu den Parlamentsliegenschaften und das Recht, Personen vom Betreten der Räume auszuschließen [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Das aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Hausrecht der Präsidentin ist dem Hausrecht des Abgeordneten für seine Räume vorgelagert [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25]. Zutrittsbeschränkungen zu Plenar- und Ausschusssitzungen sowie die Zuweisung gesonderter Sitze auf der Tribüne des Plenarsaals in der COVID-19-Pandemie stützen sich auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG, konkret auf eine Allgemeinverfügung der Bundestagspräsidentin vom 11. Januar 2022 mit 2G+-Zutrittsregeln [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Dabei bildet die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG die inhaltliche Grenze; die Regelung muss zur Sicherung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundestages geeignet, erforderlich und angemessen sein [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

32 Die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG liegt beim Bundestagspräsidenten, nicht beim Bundestag als Organ [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Ein einfachgesetzliches Vorhaben, das die Polizeigewalt beim Bundestag bzw. bei einer Bundestagspolizei verortet, steht mit der verfassungsrechtlichen Zuweisung nicht in Einklang [BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19]. Für Landesverfassungsrecht dient Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG als Referenzregelung, an der sich die landesverfassungsrechtliche Ausgestaltung der Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten orientiert; zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Hausrecht, Ordnungsgewalt und Polizeigewalt knüpft das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt an diese Systematik an [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]. Maßnahmen der Bundestagspräsidentin auf Grundlage von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG – hier die Allgemeinverfügung vom 11. Januar 2022 – können tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein, weil die Antragsgegner eine ihnen durch Verfassungsrecht zugewiesene Kompetenz in Anspruch nehmen [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Im Übrigen betreffen Streitigkeiten über die Ablehnung von Hausausweisen die Verwaltungsgerichtsbarkeit [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25; OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG steht neben der Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG; bei Zutrittsbeschränkungen zu Plenar- und Ausschusssitzungen und der Zuweisung gesonderter Tribünensitze in der COVID-19-Pandemie wirken beide Normen zusammen und weisen den Antragsgegnern gemeinsam eine verfassungsrechtliche Kompetenz zu [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Die Ordnungsgewalt wird von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst; ihre allgemeine Rechtsgrundlage liegt in der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]. Das Hausrecht der Bundestagspräsidentin nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG ist dem Hausrecht des einzelnen Abgeordneten für seine Räume vorgelagert [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25]. Im Verhältnis zu Grundrechten stellt Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG ein die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar einschränkendes Verfassungsgut dar, das keiner Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25; OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]. Eingriffe in die freie Mandatsausübung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG des Abgeordneten können durch Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG als tragende Rechtsgrundlage gerechtfertigt sein [OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25]; die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bildet zugleich die inhaltliche Grenze der auf Art. 40 GG gestützten Maßnahmen [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Landesrechtliche Bestimmungen wie Art. 49 Abs. 2 Satz 2 LVerf Sachsen-Anhalt und Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BWVerf orientieren sich an der Systematik des Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG [LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22]; entsprechend wird auf Art. 27 Abs. 3 BWVerf zur Bestätigung des Hausrechts verwiesen [VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25].

V. Streitstand und offene Fragen

34 Die Aussagen der ausgewerteten Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zueinander. Offen gelassen wird, ob die Einordnung von Zutritts- und Sitzungsmodalitäten als Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie auch dann gilt, wenn allein die Bundestagspräsidentin handelt, ohne dass zugleich Maßnahmen des Bundestages vorliegen [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Zur Auslegung des Genehmigungserfordernisses für Durchsuchung und Beschlagnahme nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG sowie zu weiteren Fragen der Reichweite der Polizeigewalt enthält das beigefügte Material keine Aussage.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95 · Rang 1 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Fraktionsanerkennung und Gruppenstatus. Die Abgeordnetengruppe verlangte Fraktionsanerkennung und Gruppenstatus; das BVerfG hielt die Fraktionsmindeststärke wegen Art. 40 GG für verfassungsgemäß.
  • BVerfG, 24.10.2023 – 1 BvR 1160/19 · Rang 1
  • BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22 · Rang 1 — 2G+-Regeln im Bundestag. Abgeordnete wandten sich gegen 2G+-Zutrittsregeln im Bundestag; das BVerfG verwarf die Anträge und stützte die Regeln auf Art. 40 Abs. 1 und 2 GG.
  • BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 · Rang 1
  • LVerfG Sachsen-Anh., 21.08.2023 – LVG 20/22 · Rang 2
  • VerfGH Baden-Württ., 05.02.2024 – 1 GR 21/22 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Besetzung des Kuratoriums der LZPB. Im Streit um die Besetzung des LZPB-Kuratoriums verneint das Gericht Bedenken gegen eingeschränkte Wahlfreiheit; Art. 40 Abs. 1 GG betreffe nur die Stellvertreterwahl.
  • BVerwG, 03.07.2025 – 10 B 18.24 · Rang 2 — Zugang zu Ausschussprotokollen. Der Kläger begehrt Zugang zu Ausschussprotokollen; das Gericht weist die Beschwerden zurück und verneint aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG eine Außenwirkung der GO-BT.
  • OVG NRW, 11.11.2024 – 15 A 1404/23 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Ablehnung von Ausschussnachbesetzungen. Die Fraktion scheiterte mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihrer Ausschussvorschläge; die Wahl ist nach Art. 40 GG frei und nur begrenzt überprüfbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2026 – OVG 3 S 158/25 · Rang 3 — Verweigerung eines Hausausweises für Abgeordnetenmitarbeiter. Das OVG stützt die Verweigerung des Hausausweises für einen Abgeordnetenmitarbeiter auf Art. 40 Abs. 2 GG als hinreichende Rechtsgrundlage.
  • VG Köln, 15.06.2023 – 4 K 454/23 · Rang 4 — Nachbesetzung von Ausschusssitzen. Die Ablehnung der Ausschussnachbesetzung war rechtswidrig; die Rechtsprechung zu Art. 40 GG sei auf die exekutive Landschaftsversammlung nicht übertragbar.
  • VG Berlin, 30.10.2025 – 2 L 437/25 · Rang 4 — Personalisierter Bundestagsausweis. Die Ablehnung des personalisierten Bundestagsausweises eines Abgeordnetenmitarbeiters ist rechtmäßig; Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG trägt die Hausordnung.

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