Art. 42 GG
Wortlaut
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 98 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 16 wurden ausgewählt, 12 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 42 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 98 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 42 GG — 0,01 % |
| Nennungen | 219 insgesamt, also 2,2 je Entscheidung |
| Gerichte | 29 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▃▄▅▆▄▂▄▇▄█▆▃ — 3, 4, 5, 6, 4, 2, 4, 7, 4, 8, 6, 3 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 49 (50 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 21 (21 %) · Obergerichte: 14 (14 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 14 (14 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 8
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 12
- Bundestag — Rn. 13
- verhandelt — Rn. 14
- öffentlich — Rn. 15
- Antrag — Rn. 16
- Mitglieder — Rn. 17
- Bundesregierung — Rn. 18
- ausgeschlossen — Rn. 19
- Sitzung — Rn. 20
- entschieden — Rn. 21
- Beschlusse — Rn. 22
- Mehrheit — Rn. 23
- erforderlich — Rn. 24
- C. Absatz 1 — Der Bundestag verhandelt öffentlich — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
- D. Absatz 2 — Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der … — Rn. 32
- I. Tatbestand — Rn. 33
- Rechtsfolgen — Rn. 35
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 36
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 37
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 40
- E. Absatz 3 — Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des … — Rn. 41
- I. Tatbestand — Rn. 42
- Rechtsfolgen — Rn. 43
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 44
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 46
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 42 GG regelt drei zentrale Elemente des parlamentarischen Verfahrens: das Öffentlichkeitsprinzip für die Verhandlungen des Bundestages (Abs. 1), das Mehrheitsprinzip für seine Beschlüsse (Abs. 2) und die Verantwortlichkeitsfreiheit wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen (Abs. 3). Der Öffentlichkeitsgrundsatz des Abs. 1 ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]; er ist für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Art. 42 Abs. 2 GG verankert den demokratischen Grundsatz der Mehrheitsherrschaft [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Art. 42 Abs. 3 GG stellt wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse von jeder negativen Rechtsfolge frei [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2009 bis 2018 – Mehrheitsprinzip und Öffentlichkeit
3 Die Linie zum Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG wird durch [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08] begründet: Die Norm ist Ausdruck des demokratischen Mehrheitsprinzips, Abweichungen sind jedoch nur bei Entscheidungen mit regelnder Wirkung rechtfertigungsbedürftig; die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts ist keine solche Entscheidung, sodass ein Minderheitenquorum von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages verfassungsrechtlich unbedenklich ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22] führt diese Linie fort, indem das Mehrheitsprinzip die Gleichheitsanforderungen bei der parlamentarischen Willensbildung begrenzt und Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz in verkleinerten Gremien unter besonderen Gründen rechtfertigen kann [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22]. [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] bestätigt den Grundsatz der Mehrheitsherrschaft als Inhalt des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
4 Die Linie zum Öffentlichkeitsprinzip des Art. 42 Abs. 1 GG wird durch [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11] begründet, wonach die Öffentlichkeit der Beratungen grundsätzlich unverzichtbar ist und die verfassungsrechtlichen Ausnahmevorschriften zum Ausschluss der Öffentlichkeit daran nichts ändern [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17] konkretisiert den Grundsatz als Anforderung hinreichender Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17]; [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17] bestätigt diese Linie und verlangt mindestens einmal Gelegenheit zur Aussprache im Plenum vor der Beschlussfassung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17].
5 2024 bis 2026 – Art. 42 Abs. 3 GG und Beratungsrecht
6 Für Art. 42 Abs. 3 GG begründet [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23] die restriktive Linie zum Berichtsbegriff: Ein Bericht verlangt die erzählende Darstellung eines historischen Vorgangs in seinem wesentlichen Verlauf; eine stark verkürzte Wiedergabe lediglich einzelner Äußerungen oder Ausschnitte ist nicht geschützt [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23]. [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23] bestätigt diese Auslegung [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24] erstreckt die Privilegierung des Art. 42 Abs. 3 GG auf Ratsmitglieder eines Stadtrats, soweit die Äußerung in Ausübung des Mandats erfolgt, mit der Grenze der verleumderischen Beleidigung [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24].
7 Für das Beratungsrecht stellt [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24] das Recht zu beraten („verhandeln”) aus Art. 42 Abs. 1 GG dem Recht zu beschließen aus Art. 42 Abs. 2 GG gegenüber und verlangt eine auf ausreichender Information beruhende eigene Meinungsbildung; die Rechtsfolgen eines Verstoßes für die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes lässt das Gericht ausdrücklich offen [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23] verschiebt diese Linie, soweit der Öffentlichkeitsgrundsatz als subjektives Recht geltend gemacht wird: Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG begründet eine objektiv-verfassungsrechtliche Vorgabe und kein subjektives Organrecht der Abgeordneten; das Beratungsrecht der Abgeordneten ist aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
III. Systematische Stellung
8 Art. 42 Abs. 1 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden: Das Öffentlichkeitsprinzip verlangt eine Aussprache im Plenum vor der Beschlussfassung auf der Grundlage hinreichender Information der Abgeordneten [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]; in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG markiert Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG eine Grenze für die Ausgestaltung der Arbeitsabläufe durch die Parlamentsmehrheit [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. Zugleich wird Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgegrenzt: Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist objektiv-verfassungsrechtlicher Natur, während das subjektive Beratungsrecht der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgt [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
9 In systematischer Gesamtschau mit Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45a Abs. 3 und Art. 53a GG wird der Ausschluss der Öffentlichkeit als verfassungsrechtlich angelegte Möglichkeit zur Wahrung von Geheimschutzinteressen verstanden, die am Grundsatz der Öffentlichkeit nichts ändert [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist dabei auf das Plenum begrenzt; Ausschüsse unterliegen ihm nur, wenn das Grundgesetz selbst dies regelt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG stellt Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG zugleich die Obergrenze für die Anforderungen an die Sitzungsöffentlichkeit kommunaler Vertretungsorgane dar [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25].
10 Zu Art. 46 Abs. 1 GG wird Art. 42 Abs. 3 GG als Ausgangspunkt einer äußerungsrechtlichen Privilegierung verstanden, die über die Berichterstattung über Parlamentssitzungen hinaus auf Ratsmitglieder erstreckt wird [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24]; zugleich wird die Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG abgegrenzt, wenn der Betroffene nicht Abgeordneter des Bundestages ist [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Als landesverfassungsrechtliche Parallelnorm wird Art. 22 Abs. 2 BV herangezogen, der für Landtagssitzungen eine inhaltsgleiche Regelung enthält, jedoch mit der Ausnahme für die Wiedergabe von Ehrverletzungen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].
11 Art. 42 Abs. 2 GG wird in der Entscheidung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08] zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG in Beziehung gesetzt: Die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts durch eine Minderheit des Bundestages ist keine Entscheidung mit regelnder Wirkung und fällt daher nicht in den Schutzbereich des Mehrheitsprinzips [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
B. Begriffe des Wortlauts
12 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 61 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundestag
13 Bundestag ist das Verfassungsorgan, dessen Beschlüsse dem demokratischen Mehrheitsprinzip unterliegen; das Prinzip erfasst nur Entscheidungen mit regelnder Wirkung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit aus Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG fordert eine öffentliche Verhandlung nur für die Vollversammlung der Abgeordneten (Plenum), nicht für die Bundestagsausschüsse, die Bundestagsbeschlüsse vorbereiten, sofern das Grundgesetz selbst nichts anderes regelt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Die Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung verlangt eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17]. Vom persönlichen Geltungsbereich des Art. 42 Abs. 3 GG ist jeder erfasst, der über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse berichtet [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23]. Der demokratische Grundsatz der Mehrheitsentscheidung begrenzt die Gleichheitsanforderungen für die Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22].
verhandelt
14 Verhandelt meint die parlamentarische Beratung; Abgeordnete haben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu beraten, also zu verhandeln, ebenso wie sie das Recht haben zu beschließen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
öffentlich
15 Öffentlich ist die Sitzung, wenn sie grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich ist; der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit fordert eine öffentliche Verhandlung nur für das Plenum, nicht für die Ausschüsse [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Art. 42 Abs. 1 GG ist nicht als Formvorschrift zu lesen, sondern als Gewährleistung einer öffentlichen, auf hinreichender Information der Abgeordneten beruhenden Aussprache vor der Beschlussfassung [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Informationen, die unter Bedingungen der Geheimschutzordnung erlangt wurden, können die Parlamentarier nicht in den öffentlichen Meinungsbildungsprozess überspielen [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].
Antrag
16 Eine spezifische Bedeutung des Begriffs Antrag im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich den beigefügten Entscheidungsstellen nicht entnehmen.
Mitglieder
17 Mitglieder meint die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages, wie sich aus Art. 121 GG ergibt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22], ebenso wie bei der Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Das Quorum von einem Zehntel der Mitglieder nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine Minderheit; die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts mit einem Viertel der Mitglieder des Bundestages ist verfassungsrechtlich unbedenklich [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
Bundesregierung
18 Bundesregierung ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen kann; innerhalb des Bundes kommt ihr die auswärtige Gewalt zuvörderst zu, soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich betraut sind [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].
ausgeschlossen
19 Ausgeschlossen bedeutet in Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Öffentlichkeit von der Sitzung ferngehalten wird; die beigefügten Entscheidungen zu anderen Normen verwenden den Begriff im Sinne von „nicht zulässig, nicht erfasst“ [BVerfG, 09.04.2024 – 2 BvQ 26/24].
Sitzung
20 Sitzung ist die Zusammenkunft des Plenums oder eines Ausschusses des Bundestages; der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gilt nur für das Plenum, nicht für die Ausschüsse [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Äußerungen, die ein Abgeordneter in einer Sitzung erklärt hat, unterliegen nach dem Rechtsgedanken des Art. 42 Abs. 3 GG nicht der äußerungsrechtlichen Verantwortung, sofern es sich nicht um eine verleumderische Beleidigung handelt [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24]. Geschützt sind nur wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23].
entschieden
21 Entschieden meint in Art. 42 Abs. 1 Satz 3 GG die Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung; eine darüber hinausgehende spezifische Auslegung ist den beigefügten Entscheidungsstellen nicht zu entnehmen.
Beschlusse
22 Beschlusse sind die Entscheidungen des Bundestages, für die nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Das Mehrheitsprinzip erfasst nur Entscheidungen mit regelnder Wirkung [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Die Beschlussfassung erfolgt in der Sitzung des Bundestages [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22]. Ausschüsse bereiten Bundestagsbeschlüsse vor, ohne dass für sie der Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG gilt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25].
Mehrheit
23 Mehrheit im Sinne des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Zahl der Ja-Stimmen muss die Zahl der Nein-Stimmen überwiegen, Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Das Mehrheitsprinzip ist Ausdruck des demokratischen Grundsatzes, dass sich das Bundesvolk in der repräsentativen Versammlung regelmäßig mittels einer Mehrheit regiert [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Es ist Ausdruck des Grundsatzes der Mehrheitsherrschaft [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Davon zu unterscheiden ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG, die die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl meint [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
erforderlich
24 Erforderlich bedeutet in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendige Bedingung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist; auch für einen Beschluss nach einer kommunalverfassungsrechtlichen Vorschrift, die der parlamentarischen Mehrheitsregel entspricht, ist erforderlich, dass bei den abgegebenen Stimmen die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Die nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche hinreichende Information der Abgeordneten ist Grundlage einer sinnvollen Beratung [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17].
25 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Zweidrittelmehrheit, nichtöffentlicher, Öffentlichkeit, abgegebenen, Stimmen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Zehntels.
C. Absatz 1 — Der Bundestag verhandelt öffentlich
26 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Der Tatbestand des Art. 42 Abs. 1 GG erfasst die öffentliche Verhandlung des Bundestages [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17; BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Das Prinzip der Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung verlangt als Grundlage einer sinnvollen Beratung eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Beratungsgegenstand [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17; BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Diese Anforderung ist gewahrt, wenn die zur Abstimmung gestellte Regelung aus der tabellarischen Übersicht der Änderungsvorschläge klar ersichtlich und vom zuständigen Ausschuss ausführlich begründet worden ist, so bei der Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 und 6 KHG in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz [OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17]. Die Öffentlichkeit ist auf das Plenum beschränkt; Bundestagsausschüsse, die Bundestagsbeschlüsse vorbereiten, sind nicht erfasst, sofern das Grundgesetz selbst nichts anderes regelt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Weiter verlangt die Vorschrift, dass dem Plenum vor der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgenden Beschlussfassung mindestens einmal Gelegenheit zur Aussprache über die Gesetzesvorlage gegeben wird [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Die Öffentlichkeit der Beratungen ist für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Ein subjektives Organrecht der Abgeordneten begründet Art. 42 Abs. 1 GG nicht; die Vorgabe ist objektiv-verfassungsrechtlicher Natur [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion und dient der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Abgeordnete muss seine Argumente auch nach außen tragen können; das Erfordernis der öffentlichen Debatte ist durch ein Gesetzgebungsverfahren abzubilden, das dem einzelnen Abgeordneten rechtzeitige Kenntnis und hinreichende Zeitfenster zur Ausbildung und Darstellung seiner Meinungen einräumt [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Ein Anspruch auf tatsächliche Durchführung einer Aussprache zu jedem Tagesordnungspunkt besteht nicht; es genügt die Möglichkeit zur öffentlichen Diskussion [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25].
II. Rechtsfolgen
28 Aus Art. 42 Abs. 1 GG folgt, dass die Öffentlichkeit der Beratungen für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar ist; die verfassungsrechtlichen Ausnahmevorschriften zum Ausschluss der Öffentlichkeit ändern daran nichts [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in der Verfassung als eine Möglichkeit zur Wahrung von Geheimschutzinteressen angelegt, jedoch unter gleichzeitiger Einbeziehung des Parlaments [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Grenze liegt darin, dass die Informationsrechte des Parlaments nicht dazu führen dürfen, dass sich über den parlamentarischen Geheimnisschutz die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments in wichtigen Bereichen grundlegend verschiebt und die spezifische Öffentlichkeitsfunktion ausgeblendet wird [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Ist eine Gesetzesvorlage erst auf Vorschlag des federführenden Ausschusses ergänzt worden, ist das Öffentlichkeitsprinzip gewahrt, wenn die Aussprache im Plenum mindestens einmal stattgefunden hat und die Abgeordneten sich über die vorgesehenen Änderungen informieren konnten; das wurde für die Einfügung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in das GKV-Versorgungsstrukturgesetz bejaht [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Eine Pflicht zur tatsächlichen Debatte besteht nicht; die Gemeindevertreter sind nicht verpflichtet, zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zu debattieren, und der Bürger kann seine Repräsentanten auch ohne Debatte an ihrem Abstimmungsverhalten messen [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Eine Entscheidung ohne vorherige Aussprache ist deshalb nicht generell zu beanstanden; ob eine Debatte in unzulässiger Weise ersetzt, vorweggenommen oder verlagert worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Ein subjektives Organrecht vermittelt Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG nicht; eine darauf gestützte Rüge ist daher mangels Antragsbefugnis zu verwerfen, so im Fall eines gegen ein als unzureichend öffentlich empfundenes Gesetzgebungsverfahren gerichteten Organstreits [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das herangezogene Material enthält zur Zuständigkeit für den Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG und zu den dortigen Antrags- und Mehrheitserfordernissen keine Aussage. Verfahrensrechtlich verlangt Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG, dass dem Plenum vor der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgenden Beschlussfassung mindestens einmal Gelegenheit zur Aussprache über die Gesetzesvorlage gegeben wird [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Die Öffentlichkeit ist auf das Plenum beschränkt; Bundestagsausschüsse, die Beschlüsse vorbereiten, sind nicht erfasst, sofern das Grundgesetz selbst nichts anderes regelt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist in der Verfassung als eine Möglichkeit zur Wahrung von Geheimschutzinteressen angelegt, jedoch unter gleichzeitiger Einbeziehung des Parlaments [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Anwendung der Geheimschutzordnung konfligiert mit der Öffentlichkeitsfunktion des Parlaments; die Ausnahmevorschriften ändern nichts daran, dass die Öffentlichkeit der Beratungen grundsätzlich unverzichtbar ist [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG steht in systematischer Gesamtschau mit Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45a Abs. 3 und Art. 53a GG; danach ist der Ausschluss der Öffentlichkeit in der Verfassung als eine Möglichkeit zur Wahrung von Geheimschutzinteressen angelegt, jedoch unter gleichzeitiger Einbeziehung des Parlaments [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]. Die Norm wird nicht als Formvorschrift für die Einbringung oder den Gang eines Gesetzgebungsverfahrens gelesen, sondern als Gewährleistung einer öffentlichen, auf hinreichender Information beruhenden Aussprache vor der Beschlussfassung nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17]. Zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG besteht ein enger Zusammenhang: Das Beratungsrecht der Abgeordneten (Recht zu „verhandeln“) ist aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und daneben auch aus dem Wortlaut des Art. 42 GG abzuleiten; Art. 42 Abs. 1 GG gewährleistet neben dem Beratungsrecht und Art. 42 Abs. 2 GG das Recht zu „beschließen“, wobei in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG der Grundsatz der Mehrheitsherrschaft zum Ausdruck kommt [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG führt dazu, dass das Demokratiegebot an die Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane keine weitergehenden Anforderungen stellen kann als Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG an den Bundestag und seine Ausschüsse [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht zu beraten (zu „verhandeln“, Art. 42 Abs. 1 GG) und abzustimmen (zu „beschließen“, Art. 42 Abs. 2 GG) [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Das herangezogene Material lässt keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen erkennen. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG kein subjektives Organrecht begründet [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23], steht in Einklang mit der früheren Entscheidung, wonach die Öffentlichkeit der Beratungen für die parlamentarische Entscheidungsfindung grundsätzlich unverzichtbar ist [BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11]; beide betreffen unterschiedliche Rechtsebenen (objektive Vorgabe und subjektive Berechtigung). Auch die Aussage, dass kein Anspruch auf tatsächliche Durchführung einer Aussprache besteht [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25], widerspricht nicht dem Erfordernis mindestens einmaliger Gelegenheit zur Aussprache [BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17], da diese Gelegenheit die Durchführung gerade nicht erzwingt. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere nicht zu den Antragsrechten eines Zehntels der Mitglieder oder der Bundesregierung, zum Erfordernis der Zweidrittelmehrheit oder zur nichtöffentlichen Entscheidung über den Antrag.
D. Absatz 2 — Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der …
32 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
33 Art. 42 Abs. 2 GG verankert für Beschlüsse des Bundestages das demokratische Mehrheitsprinzip, ohne dass es sich um einen voraussetzungsvollen Tatbestand im engeren Sinne handelt [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Nach Satz 1 ist zu einem Beschlusse des Bundestages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt; dieses Erfordernis verlangt, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt, während Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt bleiben [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Art. 42 Abs. 2 GG beschreibt damit eine der beiden wesentlichen parlamentarischen Tätigkeiten, das Recht zu „beschließen“ [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24; BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. In Satz 1 kommt zugleich der Grundsatz der Mehrheitsherrschaft zum Ausdruck, der hinter jeder Wahrnehmung von Parlamentsautonomie steht [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
34 Das Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG erfasst nur Entscheidungen mit regelnder Wirkung; die bloße Befugnis zur Anrufung eines Gerichts fällt nicht darunter, sodass ein gesetzlich vorgesehenes Minderheitenquorum von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages für die Erhebung der Subsidiaritätsklage nach Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG n. F. verfassungsrechtlich unbedenklich ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08]. Der demokratische Grundsatz der Mehrheitsentscheidung begrenzt zugleich die Gleichheitsanforderungen an die Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung und kann bei Vorliegen besonderer Gründe Differenzierungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz in verkleinerten Gremien rechtfertigen [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22].
II. Rechtsfolgen
35 Für Verstöße gegen Art. 42 Abs. 2 GG selbst enthält das herangezogene Material keine Aussage zu den Rechtsfolgen. Hinsichtlich des verwandten Beratungsrechts aus Art. 42 Abs. 1 GG stellt der Niedersächsische Staatsgerichtshof fest, dass die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Grundsätze gleichberechtigter Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung für die formelle Verfassungsmäßigkeit eines beschlossenen Gesetzes bislang nicht entschieden sind [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]; das Bundesverfassungsgericht lässt diese Frage ausdrücklich offen [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. Soweit die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes allein auf Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG gestützt wird, scheidet eine Verletzung in eigenen Rechten aus, weil diese Vorgabe objektiv-verfassungsrechtlicher Natur ist und kein subjektives Organrecht der Abgeordneten begründet [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
III. Verfahren und Zuständigkeit
36 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
37 Art. 42 Abs. 2 GG ist Ausdruck des demokratischen Mehrheitsprinzips und wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Beleg dafür herangezogen, dass sich das Bundesvolk in der repräsentativen Versammlung regelmäßig mittels einer Mehrheit regiert; eine Abweichung ist nur für Entscheidungen mit regelnder Wirkung rechtfertigungsbedürftig, nicht aber für die Befugnis zur Anrufung eines Gerichts (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), sodass das in Art. 23 Abs. 1a Satz 2 GG n. F. vorgesehene Minderheitenquorum mit Art. 42 Abs. 2 GG vereinbar ist [BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08].
38 Art. 42 GG gewährleistet als Gesamtnorm sowohl das Recht zu beraten („verhandeln“, Art. 42 Abs. 1 GG) als auch das Recht abzustimmen („beschließen“, Art. 42 Abs. 2 GG); die gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung umfasst das Recht der Abgeordneten, sich über den Beratungsgegenstand auf der Grundlage ausreichender Informationen eine eigene Meinung zu bilden und an Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24]. In Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG markiert Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG eine Grenze für die Ausgestaltung der Arbeitsabläufe durch die Parlamentsmehrheit; eine unzumutbare Beschleunigung der Beratungsabläufe kann Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Das Beratungsrecht folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und daneben auch aus dem Wortlaut des Art. 42 GG; im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete nicht nur das Recht abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23]. Der Öffentlichkeitsgrundsatz des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist demgegenüber objektiv-verfassungsrechtlicher Natur und begründet kein subjektives Organrecht, kann also nicht mit der Verfassungsbeschwerde oder im Organstreit als eigenes Recht geltend gemacht werden [BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23].
39 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zieht Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG als Vergleichsmaßstab für § 66 Abs. 1 Satz 1 NKomVG heran und stellt fest, dass die kommunalverfassungsrechtliche Vorschrift der parlamentarischen Mehrheitsregel entspricht: Auch dort ist erforderlich, dass bei den abgegebenen Stimmen als Bezugsgröße die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Das Verwaltungsgericht Arnsberg begrenzt über Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG die Gleichheitsanforderungen bei der parlamentarischen Willensbildung und leitet daraus eine Rechtfertigungsmöglichkeit für Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz in verkleinerten Gremien ab, wenn nur dadurch Sachentscheidungen ermöglicht werden, die eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer im Plenum bestehenden politischen „Regierungsmehrheit“ übereinzustimmen [VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22].
V. Streitstand und offene Fragen
40 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verweist für die Auslegung des Mehrheitserfordernisses in Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG auf eine abweichende Auffassung von Kaiser (Mehrheitserfordernisse im Staatsrecht, JuS 2017, 221, 223), ohne diese in der Verdichtung inhaltlich auszuführen [OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22]. Ein Widerspruch zwischen den mitgeteilten Entscheidungen besteht im Übrigen nicht; die Aussagen betreffen unterschiedliche Aspekte der Vorschrift. Offen bleibt nach dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Grundsätze gleichberechtigter Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung für die formelle Verfassungsmäßigkeit eines beschlossenen Gesetzes hat; auch das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bis zuletzt ausdrücklich offengelassen [StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24].
E. Absatz 3 — Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des …
41 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
42 Geschützt sind nur wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Ein Bericht erfordert die erzählende Darstellung eines historischen Vorgangs in seinem wesentlichen Verlauf; eine stark verkürzte Wiedergabe lediglich einzelner Äußerungen oder Ausschnitte genügt nicht [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Persönlich erfasst ist jeder, der über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse berichtet [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Als Ausgangspunkt einer weitergehenden Privilegierung versteht Art. 42 Abs. 3 GG nach einer Entscheidung auch die Äußerungen von Abgeordneten in Sitzungen selbst; dieser Schutz wird auf Ratsmitglieder eines Stadtrats erstreckt, soweit die Äußerung in Ausübung des Mandats im Stadtrat, seinen Ausschüssen oder anderen vergleichbaren Gremien erfolgt, mit Grenze der verleumderischen Beleidigung [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24]. So wurde ein Facebook-Beitrag, der lediglich einzelne Äußerungen aus einer Ausschusssitzung stark verkürzt wiedergibt, nicht als wahrheitsgetreuer Bericht angesehen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Äußerung eines Stadtratsmitglieds in der Sitzung fällt unter den Schutz [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24].
II. Rechtsfolgen
43 Für wahrheitsgetreue Berichte tritt Sanktionslosigkeit ein: Es dürfen keine negativen Rechtsfolgen jeglicher Art – straf-, dienst-, zivil-, arbeits-, presserechtliche oder sonstige Sanktionen – verhängt werden [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Für die erstreckte Anwendung auf Ratsmitglieder folgt daraus, dass diese für in Ausübung des Mandats getätigte Äußerungen äußerungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können, es sei denn, es handelt sich um eine verleumderische Beleidigung [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24]. Ein stark verkürzter Facebook-Beitrag ist kein wahrheitsgetreuer Bericht und vermag die Erhebung, Sammlung und Bewertung der Äußerung durch eine Verfassungsschutzbehörde nicht zu sperren [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die auf eine Stadtratsäußerung gestützte Klage wurde abgewiesen, weil diese zu den privilegierten Äußerungen gehört [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24].
III. Verfahren und Zuständigkeit
44 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
45 Art. 42 Abs. 3 GG wird in der Rechtsprechung neben die landesverfassungsrechtlichen Parallelvorschriften des Art. 22 Abs. 2 BV und des Art. 27 BV gestellt; Art. 22 Abs. 2 BV enthält zusätzlich eine Ausnahme für die Wiedergabe von Ehrverletzungen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. In Abgrenzung zu Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG ist dessen Schutz nicht anwendbar, wenn der Betroffene nicht Abgeordneter des Deutschen Bundestages ist [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Art. 27 BV ist nicht einschlägig, wenn nicht eine Abstimmung, sondern ein Facebook-Beitrag Anknüpfungspunkt der Äußerung ist [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Für die Erstreckung auf Ratsmitglieder knüpft die Rechtsprechung an Art. 46 Abs. 1 GG, Art. 47 Verf NW und § 36 StGB an [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24].
V. Streitstand und offene Fragen
46 Ein direkter Widerspruch ist nicht ersichtlich; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Anwendungsbereiche: Das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht legen übereinstimmend einen engen Berichtsbegriff zugrunde und lassen eine stark verkürzte Wiedergabe nicht genügen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23], während das Landgericht den Schutz aus Art. 42 Abs. 3 GG über die Berichterstattung hinaus auf Äußerungen von Ratsmitgliedern in Stadtratssitzungen erstreckt [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24]. Das herangezogene Material enthält zu weiteren Streitfragen keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Viertelquorum für Subsidiaritätsklage. Das Viertelquorum für die Subsidiaritätsklage weicht vom Mehrheitsprinzip des Art. 42 Abs. 2 GG ab, ist verfassungsgemäß, weil nur Gerichtsanrufung eröffnet wird.
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · Rang 1 · von 37 fremden Gerichten zitiert — Nichtöffentliche Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Abgeordnete rügten nichtöffentliche Antworten; das Gericht bejahte Verstöße gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, nicht aus Art. 42 GG.
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23 · Rang 1 — Verfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz. Abgeordneter rügte die Beschleunigung der Beratung des GEGÄndG; Antrag verworfen, da Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG kein subjektives Organrecht vermittelt.
- BGH, 17.05.2018 – III ZR 195/17 · Rang 2 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Restentgelt für stationäre Krankenhausbehandlung. BGH wies Revision der Klägerin zurück und verneinte Art.-42-Verstoß bei Einfügung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG durch Ausschussvorschlag.
- StGH Niedersachsen, 14.08.2025 – StGH 1/24 · Rang 2
- BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25 · Rang 2 — Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nichtöffentlicher Ausschussvorberatung blieb erfolglos; Art. 42 GG verlangt Öffentlichkeit nur im Plenum.
- OLG Karlsruhe, 19.07.2017 – 10 U 2/17 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Öffentlichkeit der parlamentarischen Beratung. Das OLG wies die Berufung der Klinik auf Restkosten zurück und verneinte einen Verstoß gegen Art. 42 GG wegen hinreichender Information des Bundestags.
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 830/23 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutz-Folgegutachten zur AfD. Eilantrag eines Landtagsabgeordneten gegen Äußerungen im Verfassungsschutzgutachten erfolglos; Art. 42 Abs. 3 GG greift nicht, da kein wahrheitsgetreuer Bericht.
- LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24 · Rang 4
- VG Arnsberg, 29.08.2025 – 12 K 2701/22 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Umbesetzung von Ausschüssen. Ausschussumbesetzung; Gericht: Beschlussfassung rechtswidrig und Mitwirkungsrechte der klagenden Fraktion verletzt; Art. 42 GG begrenze Gleichheit.
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23 · Rang 4 — Äußerung im Verfassungsschutz-Folgegutachten. AfD-Abgeordneter klagte gegen BfV-Äußerung im Folgegutachten; VG wies Klage ab, da Facebook-Beitrag kein Bericht nach Art. 42 Abs. 3 GG sei.