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Der Praxiskommentar GG · 48 von 176

Art. 43 GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 29 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 8 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2023. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 43 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 29 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 43 GG — 0,00 %
Nennungen 35 insgesamt, also 1,2 je Entscheidung
Gerichte 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1997 bis 2023
Verlauf 2001–2023 ▂▃▅▂▂▆█▄▃▂▂▂ — 1, 2, 4, 1, 1, 5, 6, 3, 2, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 17 (59 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (10 %) · Obergerichte: 8 (28 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (3 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 9
    • Bundestag — Rn. 10
    • Ausschüsse — Rn. 11
    • Anwesenheit — Rn. 12
    • Mitgliedes — Rn. 13
    • Bundesregierung — Rn. 14
    • verlangen — Rn. 15
    • Bundesrates — Rn. 16
    • Beauftragten — Rn. 17
    • haben — Rn. 18
    • Sitzungen — Rn. 19
    • Zutritt — Rn. 20
    • gehört — Rn. 21
  • C. Absatz 1 — Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes … — Rn. 23
    • I. Tatbestand — Rn. 24
      1. Rechtsfolgen — Rn. 25
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 26
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 27
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 28
  • D. Absatz 2 — Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre … — Rn. 29
    • I. Tatbestand — Rn. 30
      1. Rechtsfolgen — Rn. 31
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 43 GG regelt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Teilnahme von Bundesregierung und Bundesrat an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse. Abs. 1 begründet ein Zitierrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse und unterstreicht dadurch die politische und parlamentarische Verantwortung jedes Regierungsmitglieds; dieser Verantwortung kann der Minister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen – wozu der Normerlass zählt – zumindest in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Das Zitierrecht verleiht den Ausschüssen zugleich eigene Rechte, die ihre Parteifähigkeit im Organstreit tragen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Abs. 2 gewährt den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten Zutritt zu allen Sitzungen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22] und ein jederzeitiges Rederecht [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]; dieses ist als Individualrecht der einzelnen Mitglieder ausgestaltet und beschränkt sich auf ein Anhörungsrecht, ohne Antrags-, Zwischenfragen- oder Abstimmungserklärungsbefugnisse zu verleihen [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07; BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13; OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20; FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1997 begründete das Bundesverfassungsgericht die Deutung des Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG als ein besonderes, jederzeitiges Rederecht, das nicht an den Beschluss des Bundestages über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden ist [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Gericht führte die Norm an, um die Sonderstellung der Bundesrats- und Regierungsmitglieder gegenüber der Redezeitbemessung zu belegen und daraus die Notwendigkeit der Ausgleichsregelung des § 35 Abs. 2 GOBT abzuleiten [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95].

3 2008 und 2009 wurde diese Linie zu einem bloßen Anhörungs- und Individualrecht konkretisiert. Das Finanzgericht des Saarlandes verneinte ein Recht, ein Papier in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen; die Übergabe des Koch/Steinbrück-Papiers in einer Ausschusssitzung genügte danach nicht den Anforderungen an eine ordentliche Einbringung [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Das Bundesverfassungsgericht begründete 2009, dass das Rederecht nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG ein Individualrecht des einzelnen Bundesratsmitglieds und keine dem Bundesrat als Verfassungsorgan zustehende Befugnis ist; zwei Landesminister brachten das Papier deshalb mangels Auftrags nach § 33 GO BR nicht als Stellungnahme des Bundesrates ein [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07]. 2018 bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung und führte sie mit dem Vorbehalt des § 33 GO BR fort [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13].

4 2016 zog das Bundesarbeitsgericht Art. 43 Abs. 1 GG zur Begründung der politischen und parlamentarischen Verantwortung des Bundesministers heran; aus dem Zitierrecht folge, dass Akte exekutiver Normsetzung dem Minister zurechenbar sein müssen [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

5 2020 konkretisierte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das Rederecht als lediglich eine Redebefugnis; weder eine Antragsbefugnis noch Zwischenfragen- oder Abstimmungserklärungsrechte seien in Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG enthalten [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Den Einwand, aus dem Rederecht folge ein gleichwertiger Schutz von Bundestagsabgeordneten und Bundesratsmitgliedern, verwarf das Gericht [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].

6 2022 übertrug das Bundesverfassungsgericht die Zutrittsrechte nach Art. 43 Abs. 2 GG auf Zugangsbeschränkungen zum Plenarsaal und maß eine Testpflicht für Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates an Eignung und Erforderlichkeit, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages und den Infektionsschutz zu wahren [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]. 2023 stützte das Bundesverfassungsgericht die Parteifähigkeit eines ständigen Ausschusses im Organstreit auf eigene Rechte aus Art. 43 Abs. 1 GG [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

III. Systematische Stellung

7 Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig mit der Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates verbunden. Das jederzeitige Rederecht wird über die Ausgleichsregelung des § 35 Abs. 2 GOBT mit der Redezeitordnung der Geschäftsordnung ausgeglichen [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Eine organschaftliche Vertretung des Bundesrates setzt einen Auftrag nach § 33 GO BR voraus; ohne einen solchen Auftrag bleibt das Auftreten eines Bundesratsmitglieds individualrechtlich [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07; BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Die Parteifähigkeit ständiger Ausschüsse im Organstreit beruht auf eigenen Rechten nach Art. 43 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 54 ff. GO-BT [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

8 Gegenüber parlamentarischen Initiativrechten wird Art. 43 Abs. 2 GG abgegrenzt: Die Norm begründet kein Recht, ein Papier in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen; dies ist Sache der Initiativberechtigten nach Art. 76 Abs. 1 GG [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04; BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07; BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Die Übergabe des Koch/Steinbrück-Papiers durch zwei Landesminister genügte danach nicht den Anforderungen an eine förmliche Bundesratsinitiative [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07; BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Zugleich wird die Ausschussberatung nicht als Ersatz der Plenarberatung verstanden, weil sonst Rechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verkürzt würden [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Art. 43 Abs. 1 GG steht ferner im Zusammenhang mit Art. 64 Abs. 1 GG und Art. 65 Satz 2 GG sowie § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 GGO, aus denen die parlamentarische Verantwortung des Ministers folgt [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Für die Parteifähigkeit im Organstreit wird Art. 43 Abs. 1 GG mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG verknüpft [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

B. Begriffe des Wortlauts

9 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 56 Stellen, davon 14 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

10 Bundestag ist das Parlamentsplenum, das nach Art. 43 Abs. 1 GG gemeinsam mit seinen Ausschüssen die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung verlangen kann [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Seine Arbeits- und Funktionsfähigkeit ist bei Zugangsbeschränkungen zu den Sitzungen im Rahmen des Zutrittsrechts nach Art. 43 Abs. 2 GG zu berücksichtigen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]. Die Rederechte aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG können im Bundestag jederzeit ausgeübt werden und sind nicht an Beschlüsse über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95].

Ausschüsse

11 Ausschüsse sind Teile des Bundestages, denen nach Art. 43 Abs. 1 GG ein eigenes Recht zukommt, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung zu verlangen [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Ständige Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind als Teile eines obersten Bundesorgans parteifähig [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Auch zu den Sitzungen der Ausschüsse bestehen die Zutrittsrechte nach Art. 43 Abs. 2 GG [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]; dort vermittelt die Norm den Mitgliedern des Bundesrates und ihren Beauftragten allenfalls ein Anhörungsrecht, aber kein Recht, ein Papier in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04].

Anwesenheit

12 Anwesenheit ist das persönliche Erscheinen eines Regierungsmitglieds in einer Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse, das nach Art. 43 Abs. 1 GG verlangt werden kann [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Art. 43 Abs. 2 GG gewährt den dort genannten Personen Anwesenheit und Gehör, nicht aber die Befugnis, Gegenstände zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zu machen [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Das Anwesenheitsverlangen unterstreicht die parlamentarische Verantwortung des Bundesministers [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

Mitgliedes

13 Mitgliedes bezeichnet im Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 1 GG jedes einzelne Mitglied der Bundesregierung, also die Bundesminister einschließlich des Bundeskanzlers, deren parlamentarische Verantwortung durch das Anwesenheitsverlangen unterstrichen wird [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. In Art. 43 Abs. 2 GG sind mit Mitgliedern des Bundesrates die einzelnen Bundesratsmitglieder in ihrer persönlichen Eigenschaft gemeint, nicht der Bundesrat als Organ [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07]. Das Zutritts- und Gehörsrecht steht dem einzelnen Bundesratsmitglied als eigenes Recht zu [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13].

Bundesregierung

14 Bundesregierung ist das Verfassungsorgan, dessen einzelne Mitglieder nach Art. 43 Abs. 1 GG herbeizitiert werden können und denen nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG ein besonderes Rederecht zusteht [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]; dieses Rederecht ist jederzeit ausübbar und nicht an die Redeordnung des Bundestages gebunden [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Die Zutrittsrechte der Mitglieder der Bundesregierung zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse stehen im Spannungsfeld zur Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22].

verlangen

15 Verlangen meint das förmliche Herbeirufen der Anwesenheit eines jeden Regierungsmitglieds durch den Bundestag oder einen seiner Ausschüsse [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Es ist Ausdruck der politischen und parlamentarischen Verantwortung des Bundesministers und setzt voraus, dass dieser bedeutsame Entscheidungen, wozu auch der Normerlass zählt, in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

Bundesrates

16 Bundesrates bezeichnet die einzelnen Mitglieder des Bundesrates, denen Art. 43 Abs. 2 GG den Zugang zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse allein in ihrer persönlichen Eigenschaft als Bundesratsmitglied eröffnet; eine organschaftliche Auftretensbefugnis des Bundesrates liegt der Norm nicht zugrunde [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07]. Das Rederecht nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG ist keine dem Bundesrat als Verfassungsorgan zustehende Befugnis, sondern ein Individualrecht der einzelnen Bundesratsmitglieder, dessen Ausübung nicht von einem besonderen Auftrag abhängig ist [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Eine organschaftliche Wirkung erhält die Wahrnehmung nur unter der Voraussetzung des § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates, wonach der Bundesrat seine Mitglieder beauftragen kann, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13].

Beauftragten

17 Beauftragte sind Personen, die von der Bundesregierung oder vom Bundesrat zur Wahrnehmung der Rechte aus Art. 43 Abs. 2 GG in die Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse entsandt werden [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Für Mitglieder des Bundesrates und ihre Beauftragten vermittelt die Norm dabei allenfalls ein Anhörungsrecht, kein Recht, ein Papier in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Eine organschaftliche Vertretung durch Beauftragte des Bundesrates setzt einen besonderen Auftrag nach § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates voraus [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]; ohne einen solchen Auftrag handeln sie nur als einzelne Mitglieder des Bundesrates [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07].

haben

18 Haben ist in Art. 43 Abs. 2 GG Bestandteil der Formulierung, mit der den dort genannten Personen ein Zutritts- und Gehörsrecht eingeräumt wird; dieses Recht steht dem einzelnen Bundesratsmitglied als eigenes Recht zu und kann ohne besondere Legitimation wahrgenommen werden [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13].

Sitzungen

19 Sitzungen sind die Zusammenkünfte des Bundestages und seiner Ausschüsse, auf die sich die Zutrittsrechte nach Art. 43 Abs. 2 GG beziehen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]. Die Zutrittsrechte zu den Sitzungen können im Spannungsfeld mit der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie gesundheitsschützenden Zugangsbeschränkungen stehen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]. In Sitzungen der Ausschüsse besteht für Mitglieder des Bundesrates und ihre Beauftragten allenfalls ein Anhörungsrecht [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04].

Zutritt

20 Zutritt ist das Recht, an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse teilzunehmen, also Zugang zu den Sitzungsräumen zu erhalten [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22]. Das Zutrittsrecht aus Art. 43 Abs. 2 GG steht dem einzelnen Bundesratsmitglied als eigenes Recht zu, das es ohne besondere Legitimation wahrnehmen kann [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Es handelt sich um ein bloßes Zutritts- und Gehörsrecht, nicht um eine Befugnis, Gegenstände zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zu machen [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04].

gehört

21 Gehört ist in Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG als Anspruch auf Gehör zu verstehen: Den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten steht ein besonderes Rederecht zu, das sie im Bundestag jederzeit ausüben können und das nicht an den Beschluss des Bundestages über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden ist [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Für Mitglieder des Bundesrates ist dies lediglich ein Anhörungsrecht und damit eine Redebefugnis, nicht jedoch eine Antragsbefugnis, eine Befugnis zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen oder eine Befugnis zu Erklärungen zur Abstimmung [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Ein Recht, ein Papier in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, begründet die Norm nicht [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04].

22 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: jederzeit.

C. Absatz 1 — Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes …

23 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

24 Art. 43 Abs. 1 GG räumt dem Bundestag und seinen Ausschüssen das Recht ein, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Bundesregierung zu verlangen [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15; BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Dieses Recht steht den Ausschüssen als eigene, von der des Plenums unterscheidbare Rechtsposition zu [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Zugleich unterstreicht das Zitierrecht die parlamentarische Verantwortung der Regierungsmitglieder; dieser Verantwortung kann ein Bundesminister nur gerecht werden, wenn er bedeutsame Entscheidungen – wozu der Normerlass zählt – zumindest in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

II. Rechtsfolgen

25 Aus der eigenen Berechtigung der Ausschüsse folgt deren organschaftliche Teilrechtsstellung und damit ihre Parteifähigkeit als Teile eines obersten Bundesorgans im Organstreitverfahren; bejaht für einen ständigen Ausschuss, der als Antragsgegner in einem Organstreit auftrat [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die parlamentarische Verantwortung des Ministers wird durch das Zitierrecht in der Weise konkretisiert, dass Akte exekutiver Normsetzung dem Minister nur zugerechnet werden können, wenn er den Normerlass als bedeutsame Entscheidung in seinen Willen aufgenommen hat [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15].

III. Verfahren und Zuständigkeit

26 Für die Parteifähigkeit ständiger Ausschüsse im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG ist Art. 43 Abs. 1 GG die materielle Grundlage, weil die Norm den Ausschüssen eigene Rechte verleiht; dies hat das Bundesverfassungsgericht für einen ständigen Ausschuss angenommen, der als Antragsgegner beteiligt war [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu einem besonderen Verfahren für das Anwesenheitsverlangen selbst.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

27 Das Bundesarbeitsgericht verknüpft Art. 43 Abs. 1 GG mit Art. 64 Abs. 1 GG und Art. 65 Satz 2 GG: Die parlamentarische Verantwortung des Ministers steht im Zusammenhang mit seiner demokratischen Legitimation durch Vorschlag und Ernennung sowie mit seiner eigenverantwortlichen Leitung des Geschäftsbereichs innerhalb der Richtlinien des Bundeskanzlers [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Einfachrechtlich wird die Zurechnung exekutiver Normsetzung durch § 17 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Nr. 1 GGO konkretisiert [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15]. Für die Parteifähigkeit der Ausschüsse stützt sich das Bundesverfassungsgericht auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG sowie auf §§ 54 ff. GO-BT [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].

V. Streitstand und offene Fragen

28 Die beiden herangezogenen Entscheidungen behandeln unterschiedliche Aspekte des Art. 43 Abs. 1 GG und stehen nicht im Widerspruch zueinander [BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15; BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Offene Fragen werden im Material nicht erörtert.

D. Absatz 2 — Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre …

29 6 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

30 Art. 43 Abs. 2 GG gewährt den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten das Recht auf Zutritt zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse und verschafft ihnen ein jederzeitiges Gehör [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Rederecht aus Satz 2 ist ein Individualrecht der einzelnen Bundesratsmitglieder, nicht eine dem Bundesrat als Verfassungsorgan insgesamt zustehende Befugnis; seine Ausübung hängt nicht von einem besonderen Auftrag durch den Bundesrat ab [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Das Zutritts- und Gehörsrecht ist jedoch begrenzt auf eine Anhörungs- und Redebefugnis; eine Befugnis, Papiere in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen, eine Antragsbefugnis oder eine Befugnis zu Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen oder Erklärungen zur Abstimmung besteht nicht [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04], [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Die Zutrittsrechte stehen im Spannungsfeld zu den Belangen der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments und des Infektionsschutzes; Zugangsbeschränkungen sind an Eignung und Erforderlichkeit zu messen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22].

II. Rechtsfolgen

31 Die Inanspruchnahme des Rederechts aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht an den Beschluss des Bundestages über Gestaltung und Dauer der Aussprache gebunden; die Inhaber des Rederechts können es jederzeit ausüben [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Zusammentreffen dieses verfassungsrechtlich gesicherten Rederechts mit der Redezeitordnung der Geschäftsordnung wird über § 35 Abs. 2 GOBT aufgelöst, was bei Inanspruchnahme durch einen Fraktionsredner zu einer Überschreitung der der Fraktion ursprünglich gestatteten Redezeit führen kann; daraus folgt jedoch keine Befugnis der Fraktionen zur Zusammenfassung von Redezeiten [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Aus dem Auftreten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG allein ergibt sich keine organschaftliche Wirkung; erst ein Auftrag gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates lässt die Erklärung als Stellungnahme des Bundesrates wirken [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Ohne einen solchen Auftrag vermittelt die Norm auch keine Befugnis, ein Papier förmlich in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen; die bloße Vorstellung eines Papiers ist nur politische Meinungsäußerung [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04] und genügt nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07]. Zugangsbeschränkungen zu den Sitzungen, etwa eine Testpflicht, sind an Eignung und Erforderlichkeit zu messen; die Erforderlichkeit kann sich aus einer signifikanten Reduzierung der Infektions- und Ansteckungsgefahr ergeben, so bei der Omikron-Virusvariante [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

32 Für die verfahrensmäßige Ausgestaltung im Bundestag gilt, dass die Ausübung des Rederechts aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG nicht an die Redezeitbemessung des Bundestages gebunden ist; diese wird über § 35 Abs. 2 GOBT ausgeglichen [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Für ein Auftreten als Vertretung des Bundesrates ist ein Auftrag nach § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates erforderlich; ohne ihn liegt lediglich eine Wahrnehmung des individuellen Rederechts vor [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Die Norm verleiht auch keine Befugnis, einen Gegenstand zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens zu machen; eine Ausschussberatung ersetzt nicht die Plenarberatung [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Zu gerichtlichen Zuständigkeits- oder Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 2 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

33 Art. 43 Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 GOBT: Das Rederecht aus Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG ist nicht an die Redezeitbemessung des Bundestages gebunden; der Konflikt wird über die Ausgleichsregelung des § 35 Abs. 2 GOBT aufgelöst [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Aus dieser Regelung folgt indes keine Befugnis der Fraktionen zur Zusammenfassung von Redezeiten [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Im Verhältnis zu § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates gilt: Das Recht aus Art. 43 Abs. 2 GG ist ein Individualrecht des einzelnen Bundesratsmitglieds; nur bei einem Auftrag nach § 33 GO BR handelt es sich um eine organschaftliche Vertretung des Bundesrates, mit der Folge, dass Erklärungen als Stellungnahme des Bundesrates zu werten sind [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Ohne einen solchen Auftrag ersetzt die Wahrnehmung aus Art. 43 Abs. 2 GG nicht die formellen Anforderungen einer Bundesratsinitiative nach Art. 76 Abs. 1 GG [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Im Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird eine Ausschussberatung, die lediglich auf einer Wahrnehmung des Zutritts- und Gehörsrechts beruht, nicht als Ersatz für die Plenarberatung angesehen, weil dadurch parlamentarische Rechte der Abgeordneten verkürzt würden [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04]. Schließlich steht das Zutrittsrecht aus Art. 43 Abs. 2 GG im Spannungsfeld zu den Belangen der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages und des Infektionsschutzes; Zugangsbeschränkungen sind an Eignung und Erforderlichkeit zu messen [BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22].

V. Streitstand und offene Fragen

34 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Aussagen zu Art. 43 Abs. 2 GG. Die enge Begrenzung des Rechts auf ein Anhörungs- und Rederecht in [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20] und [FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04] steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die das Recht als Individualrecht ohne organschaftliche Befugnis qualifiziert [BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07], [BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13]. Offene Fragen, die im Material ausdrücklich als streitig bezeichnet werden, finden sich nicht.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95 · Rang 1 · von 15 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · Rang 1 — Formwidrige Einbringung eines Länderpapiers. Der Auftritt der Landesminister nach Art. 43 Abs. 2 GG im Haushaltsausschuss war keine Bundesratsinitiative; das BVerfG rügte das Verfahren.
  • BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 · Rang 1 — Anhörung von Landesministern im Haushaltsausschuss. Zwei nach Art. 43 Abs. 2 GG angehörte Landesminister legten ein Papier vor; darin lag keine Bundesratsinitiative, das Gesetz war formell verfassungswidrig.
  • BVerfG, 08.03.2022 – 2 BvE 1/22 · Rang 1 — 2G+-Regel im Bundestag. Eilantrag von Abgeordneten gegen 2G+ und Ausschluss von der Gedenkstunde verworfen; Art. 43 Abs. 2 GG nur als Zutrittsrecht erwähnt.
  • BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 · Rang 1 — Globalzuschüsse für politische Stiftungen. Im Organstreit um Stiftungszuschüsse bejahte das BVerfG die Parteifähigkeit eines Bundestagsausschusses wegen eigener Rechte aus Art. 43 Abs. 1 GG.
  • BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 · Rang 2 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Allgemeinverbindlicherklärung Bau-Sozialkassenverfahren. BAG stellte Unwirksamkeit der AVE des Bau-Sozialkassen-TV fest; Art. 43 Abs. 1 GG untermauerte die Ministerverantwortung für exekutive Normsetzung.
  • FG Saarland, 25.11.2008 – 2 K 2284/04 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20 · Rang 3 — Jahresnetzkarten für Bundesratsmitglieder. Streit um Jahresnetzkarten für Bundesratsmitglieder; OVG lehnt Berufungszulassung ab, Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG vermittle keine Gleichstellung mit Bundestagsabgeordneten.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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