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Der Praxiskommentar GG · 49 von 176

Art. 44 GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 152 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 28 wurden ausgewählt, 16 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1984–2025. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 44 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 152 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 44 GG — 0,02 %
Nennungen 559 insgesamt, also 3,7 je Entscheidung
Gerichte 36 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1984 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▃▅▆▂▃▄█▆▃▄▄▂ — 7, 10, 13, 4, 5, 8, 17, 14, 6, 8, 8, 3 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 37 (24 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 51 (34 %) · Obergerichte: 43 (28 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 21 (14 %)
Streitwert Median 7.500 € aus 10 von 152 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.500 € bis 24.891 €

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 7
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 8
    • Bundestag — Rn. 9
    • Recht — Rn. 10
    • Antrag — Rn. 11
    • Mitglieder — Rn. 12
    • Pflicht — Rn. 13
    • einzusetzen — Rn. 14
    • öffentlicher — Rn. 15
    • erforderlichen — Rn. 16
    • erhebt — Rn. 17
    • ausgeschlossen — Rn. 18
    • Beweiserhebungen — Rn. 19
    • Vorschriften — Rn. 20
  • C. Absatz 1 — Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner … — Rn. 22
    • I. Tatbestand — Rn. 23
      1. Rechtsfolgen — Rn. 24
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
  • D. Absatz 2 — Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß … — Rn. 28
    • I. Tatbestand — Rn. 29
      1. Rechtsfolgen — Rn. 30
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
  • E. Absatz 3 — Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe … — Rn. 34
    • I. Tatbestand — Rn. 35
      1. Rechtsfolgen — Rn. 38
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 42
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 45
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 51
  • F. Absatz 4 — Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen … — Rn. 54
    • I. Tatbestand — Rn. 55
      1. Rechtsfolgen — Rn. 57
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 58
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 59
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 61
  • G. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 62
    • I. Tatbestand — Rn. 63
      1. Rechtsfolgen — Rn. 64
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 65
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 66
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 67

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 44 GG regelt das parlamentarische Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages, das der Sachverhaltsaufklärung zur Wahrung der Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung dient und dem Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle unterliegt [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Das Untersuchungsrecht ist bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet und gewährleistet eine wirksame parlamentarische Kontrolle auch und gerade unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Es umfasst das Recht auf Beweiserhebung sowie das Recht auf Aktenvorlage als Kern des Untersuchungsrechts [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18; BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Die Beweiserhebung dient nicht der Prüfung individueller Schuld, sondern der Aufklärung eines Sachverhalts zur Durchsetzung politischer Verantwortung [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1984–2001: Grundlegung. Das Aktenvorlagerecht des Untersuchungsausschusses wurde erstmals umfassend aus Art. 44 Abs. 3 GG hergeleitet, zugleich die Behördenqualität des Ausschusses als Unterorgan des Bundestages sowie seine Grundrechtsbindung über Art. 1 Abs. 3 GG anerkannt [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Der Bundesgerichtshof konkretisierte 2001 den Rechtsweg bei Aktenherausgabeverlangen: Die Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG schließt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht aus, wenn die Beteiligten nicht unter der Aufsicht derselben Stelle stehen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

3 1998–2009: Parlamentsautonomie und Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Das Bundesverfassungsgericht entnahm Art. 44 Abs. 4 GG den Rechtsgedanken der Parlamentsautonomie und begrenzte damit die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Untersuchungsergebnisse [BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98]. In der Entscheidung zum 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode präzisierte es das Verhältnis zwischen dem Beweiserhebungsrecht und dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung: Pauschale Verweise auf diesen Kernbereich, auf Belange des Staatswohls oder auf fehlenden Bezug zum Untersuchungsauftrag rechtfertigen die Verweigerung von Aussagegenehmigungen oder Aktenherausgaben nicht [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07].

4 2014–2025: Kontroverse um Art. 44 Abs. 4 GG und die Rechtsschutzgarantie. Zur Frage, ob Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG eine uneingeschränkte Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 GG begründet, bestehen divergierende Auffassungen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hielt eine derartige Auslegung für zweifelhaft, weil sie willkürlichen Grundrechtsverletzungen Dritter Tür und Tor öffnen würde, und legte die wortgleiche Landesnorm Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV dahin aus, dass sie nur Organstreitigkeiten über den Bericht, nicht aber den Individualrechtsschutz ausschließe [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14]. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, es habe sich zur Einschränkung des Art. 44 Abs. 4 GG bislang nur wegen Abgeordnetenrechten, nicht jedoch wegen Grundrechten geäußert [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15]. Demgegenüber nahm das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine uneingeschränkte verfassungsimmanente Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 GG an [OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Diese Auffassung steht im Widerspruch zur zurückhaltenderen Linie des Bundesverfassungsgerichts; sie ist zudem durch die jüngere – 2025 ergangene und ranghöhere – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt, der den Rechtswegausschluss auf verfahrensabschließende und vergleichbare berichtende Beschlüsse beschränkt und verfahrensleitende Beweisbeschlüsse davon ausnimmt [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24].

5 2016–2020: Minderheitenrechte und Grenzen des Beweiserhebungsrechts. Das Bundesverfassungsgericht klärte, dass eigene verfassungsrechtliche Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nur der ein Viertel der Mitglieder erreichenden Einsetzungsminderheit zustehen, nicht einzelnen Fraktionen, und dass das Aktenvorlagerecht verfassungskräftig ist und durch ein bloßes, als Verschlusssache eingestuftes Verwaltungsabkommen nicht ausgeschlossen werden kann [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Aktenvorlagerecht als Bestandteil des Kontrollrechts und verneinte eine unzulässige Umgehung der Vertraulichkeitsgewähr des Parlamentarischen Kontrollgremiums, wenn ein Untersuchungsausschuss beim Bundesministerium des Inneren und beim Bundeskanzleramt Akten anfordert, die zuvor dem Kontrollgremium vorgelegen haben [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Weigerung der Bundesregierung, einen für die Führung einer menschlichen Quelle zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu benennen, das Beweiserhebungsrecht nicht verletzt, und benannte den Schutz von Quellen der Sicherheitsbehörden als verfassungsrechtlich begründete Grenze [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18].

6 2019–2025: Verfahrensrechtliche Präzisierung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte die Statthaftigkeit von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen grundlos das Zeugnis verweigernde Zeugen auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 70 StPO [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen stellte geringere Bestimmtheitsanforderungen an Beweisbeschlüsse als im Strafprozess und ließ Beweisanträge zu, die darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen; die Grenze unzulässiger Ausforschung sei erst bei Beweisanträgen ohne jegliche tatsächliche Grundlage erreicht [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Der Bundesgerichtshof eröffnete gegen Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG den Rechtsweg in Gestalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO und stellte klar, dass der Rechtswegausschluss des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG verfahrensleitende Beweisbeschlüsse nicht erfasst [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsunmittelbare Sonderregelung ein, die die Öffentlichkeit der Verhandlung des Untersuchungsausschusses abweichend von dem für Bundestagsausschüsse geltenden Grundsatz der Nichtöffentlichkeit anordnet [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25].

III. Systematische Stellung

7 Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG bildet die verfassungsrechtliche Grundlage der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und erklärt die Vorschriften über den Strafprozess für sinngemäß anwendbar; darauf stützen sich insbesondere Zwangsmaßnahmen wie Ordnungsgeld und Beugehaft nach § 70 StPO sowie der Rechtsweg gegen Herausgabeverlangen analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19; BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Das Aktenvorlagerecht ist nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG, sondern Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 44 Abs. 3 GG betrifft die Amtshilfe nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Bund [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18; VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG beschränkt die Befugnisse des Ausschusses dahin, dass ihm die Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, nicht zur Verfügung stehen [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20; BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07]. Über die ausdrücklich genannten Schranken hinaus sind Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden, die das Beweiserhebungsrecht einschränken können; das Beweiserhebungsrecht erstreckt sich von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84; VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15; OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Im Verhältnis zu Art. 45d GG verdrängt das Parlamentarische Kontrollgremium das Informationsrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG steht im Spannungsverhältnis zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; der Rechtswegausschluss erfasst nach jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nur verfahrensabschließende und vergleichbare berichtende Beschlüsse, nicht verfahrensleitende Beweisbeschlüsse [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24; BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15; OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14]. Gegenüber Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG stellt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eine verfassungsunmittelbare Sonderregelung dar, die die Öffentlichkeit der Verhandlung des Untersuchungsausschusses eigenständig anordnet, während die Sitzungsöffentlichkeit des Bundestags im Übrigen nur für das Plenum gilt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25].

B. Begriffe des Wortlauts

8 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 65 Stellen, davon 18 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

9 Der Bundestag ist Träger des parlamentarischen Untersuchungsrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG; ihm stehen die nach Art. 44 GG zustehenden Rechte zu, deren Verletzung im Organstreit gerügt werden kann [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07]. Als Folge des Rechts auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist der Bundestag berechtigt, den Ausschuss mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise auszustatten [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Im Verfahren nach Art. 44 Abs. 3 GG kann ein Untersuchungsausschuss des Bundestages im Wege der Amtshilfe die Überlassung von Ermittlungsakten begehren [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00]. Die Vorschriften über den Strafprozess sind für das Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages sinngemäß anwendbar, sodass auch Zwangsmaßnahmen wie Ordnungsgeld und Beugehaft gegen Zeugen grundsätzlich statthaft sind [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19].

Recht

10 Das Recht des Bundestages aus Art. 44 GG umfasst das Untersuchungsrecht als solches, das als Minderheitenrecht ausgestaltet ist und eine wirksame parlamentarische Kontrolle gewährleistet [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Eigene, im Organstreit verfolgbare verfassungsrechtliche Rechte weist Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nur der Einsetzungsminderheit zu, die ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages erreicht; eine geschäftsordnungsrechtliche Absenkung dieses Quorums begründet keine darüber hinausgehenden, verfassungsprozessual durchsetzbaren Minderheitenrechte [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Das Untersuchungsrecht umfasst das Recht auf Aktenvorlage als Kern des Untersuchungsrechts, das nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG folgt, sondern Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG ist [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Es handelt sich um eine Ausprägung eines Minderheitenrechts, das sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems zu einem Recht der Opposition auf Sachverhaltsaufklärung unabhängig von Regierung und Parlamentsmehrheit entwickelt hat [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20].

Antrag

11 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat der Bundestag die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Das Antragsrecht steht nur der Einsetzungsminderheit zu, die ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages erreicht [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO ist gegen Herausgabeverlangen von Untersuchungsausschüssen eröffnet [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24].

Mitglieder

12 Mitglieder sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages; das Einsetzungsquorum von einem Viertel bezieht sich auf deren gesetzliche Mitgliederzahl [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Die einsetzungsberechtigte Minderheit wird von den in den Ausschuss entsandten Abgeordneten repräsentiert, die zusammen ein Viertel der Mitglieder erreichen [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. In Anknüpfung an Art. 121 GG ist für die Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Art. 44 GG weist eigene verfassungsrechtliche Rechte nur der ein Viertel der Mitglieder erreichenden Einsetzungsminderheit zu [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15].

Pflicht

13 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat der Bundestag die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Dem Recht des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der Bundesregierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen, was in § 18 Abs. 1 PUAG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden hat [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Ob sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfahrens an einen Untersuchungsausschuss unmittelbar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 StPO nF ergibt, hat der Bundesgerichtshof offengelassen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

einzusetzen

14 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Die Einsetzung ist bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet und gewährleistet eine wirksame parlamentarische Kontrolle [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18].

öffentlicher

15 Die Verhandlung des Untersuchungsausschusses ist nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich öffentlich, wobei die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Diese Bestimmung regelt die Öffentlichkeit der Verhandlung verfassungsunmittelbar und stellt eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz dar, dass die verfassungsrechtlich geforderte Sitzungsöffentlichkeit des Bundestags nur für die Vollversammlung, nicht aber für die Bundestagsausschüsse gilt [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus und sind über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Schranken hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden, die das Beweiserhebungsrecht einschränken können [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

erforderlichen

16 Der Untersuchungsausschuss hat die Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise; das parlamentarische Untersuchungsrecht ist bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet und gewährleistet eine wirksame parlamentarische Kontrolle [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Eine bestimmte Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne ist keine Voraussetzung der Beweiserhebung, weil das parlamentarische Untersuchungsverfahren nicht der Prüfung individueller Schuld, sondern der Aufklärung eines Sachverhalts zur Durchsetzung politischer Verantwortung dient [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23].

erhebt

17 Der Untersuchungsausschuss hat die Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Die Beweiserhebung ist an die Grundrechte gebunden, die das Beweiserhebungsrecht insbesondere einschränken können [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19].

ausgeschlossen

18 Die Öffentlichkeit der Verhandlung des Untersuchungsausschusses kann ausgeschlossen werden [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Der Rechtswegausschluss des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG ist als grundgesetzimmanente Schranke geeignet, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einzuschränken; er verleiht den Ländern jedoch nicht die Befugnis, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maße einzuschränken wie dies für Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages geschieht [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14]. Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen, was als Rechtswegausschluss für verfahrensabschließende und vergleichbare berichtende Beschlüsse verstanden wird, nicht aber für verfahrensleitende Beschlüsse zur Durchführung von Beweiserhebungen [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24].

Beweiserhebungen

19 Auf Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Der Anspruch auf Aktenvorlage ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Beweiserhebungsrecht und grundrechtlicher Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Das Beweiserhebungsrecht wird durch die Grundrechte eingeschränkt, die insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken können [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

Vorschriften

20 Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG erklärt die Vorschriften über den Strafprozess für das Verfahren vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages sinngemäß für anwendbar und erfasst damit auch die in § 70 StPO geregelten Maßnahmen des Ordnungsgeldes und der Beugehaft gegen einen Zeugen, der grundlos das Zeugnis verweigert [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Auf Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Der gerichtliche Rechtsschutz gegen Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG richtet sich mithin nach den strafprozessualen Bestimmungen zu einem Rechtsbehelf gegen Herausgabeverlangen der Ermittlungsbehörden gemäß § 95 Abs. 1 StPO beziehungsweise hat sich an diesen zu orientieren [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Ob § 30 AO im engeren Wortsinn zu den „Vorschriften über den Strafprozeß“ gehört, hat das Oberlandesgericht Köln dahinstehen lassen; jedenfalls schließt der anwendbare § 96 StPO die Berücksichtigung des § 30 AO ein [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Viertels, Untersuchungsausschuß, Verhandlung, Beweise, Öffentlichkeit, Strafprozeß.

C. Absatz 1 — Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner …

22 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

23 Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Deutsche Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Das Untersuchungsrecht ist als Minderheitenrecht ausgestaltet und gewährleistet eine wirksame parlamentarische Kontrolle [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Es umfasst den gesamten Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung, also auch die Anforderung zur Vorlage von Akten und die Ladung von Zeugen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Dem Beweiserhebungsrecht entspricht eine Pflicht der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, dem Untersuchungsausschuss die im Rahmen des Untersuchungsauftrags begehrten Informationen zu überlassen; die Unterstützungspflicht umfasst auch die Benennung von Bediensteten, die als Zeugen in Betracht kommen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist verfassungsunmittelbar geregelt und stellt eine Sonderregelung gegenüber dem Grundsatz dar, dass Ausschusssitzungen des Bundestages nichtöffentlich sind [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Das Beweiserhebungsrecht unterliegt Grenzen, die ihren Grund in der Verfassung haben müssen: dem Untersuchungsauftrag (hinreichende Bestimmtheit), dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dem Staatswohl und den Grundrechten, insbesondere dem Schutz von Quellen der Sicherheitsbehörden [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18] sowie dem Schutz von Daten mit streng persönlichem Charakter [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 44 Abs. 2 GG beschränkt die Befugnisse dahin, dass dem Ausschuss die Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach §§ 99 ff. StPO, nicht zur Verfügung stehen [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Träger des Untersuchungsrechts ist der Deutsche Bundestag als Ganzer; einzelne Fraktionen haben keine eigenen Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, können Rechte des Bundestages aber prozessstandschaftlich geltend machen; das Viertel der Mitglieder ist als solches parteifähig, wenn es einen Untersuchungsantrag stellen könnte [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18].

II. Rechtsfolgen

24 Der Untersuchungsausschuss hat das Recht, die erforderlichen Beweise zu erheben; die Strafprozessordnung ist sinngemäß anwendbar, einschließlich der Maßnahmen des Ordnungsgeldes und der Beugehaft gegen Zeugen, die grundlos das Zeugnis verweigern [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Beschlagnahmen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden; bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten hierzu befugt [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Die Beweiserhebung wird durch Grundrechte beschränkt: Daten mit streng persönlichem Charakter dürfen nicht herausgegeben werden; eine Weitergabe ist auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Die Weigerung der Bundesregierung, einen Zeugen zu benennen, kann das Beweiserhebungsrecht verletzen, jedoch nicht, wenn verfassungsrechtliche Grenzen wie der Quellenschutz entgegenstehen; in dem Fall der Weigerung, den für die Führung einer menschlichen Quelle zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung zu benennen, wurde eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG verneint [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Zur Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

25 Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, was die Anwendung von § 70 StPO (Ordnungsgeld, Beugehaft) einschließt [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Für Beschlagnahmen ist Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 und 2 StPO eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage; Beschlagnahmen sind grundsätzlich durch den Richter anzuordnen, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG betrifft nur das Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Bund; das Recht auf Aktenvorlage ist Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst, nicht lediglich Teil des Amtshilferechts [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Für Landesbehörden in Baden-Württemberg folgt die Pflicht zur Aktenvorlage aus § 14 Abs. 1 UAG, ohne dass es auf Amtshilfevorschriften ankäme [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Träger des Untersuchungsrechts ist der Bundestag als Ganzer; Fraktionen können Rechte des Bundestages nur prozessstandschaftlich geltend machen; das Viertel der Mitglieder ist parteifähig [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Der VerfGH NRW nimmt für Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV NRW ein eigenes Recht der Ausschussminderheit an und überträgt die zu Art. 44 Abs. 1 GG angenommene Prozessstandschaft nicht [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

26 Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 2 GG, der das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis als Schranke des Beweiserhebungsrechts normiert und unmittelbare Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG ausschließt [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Im Verhältnis zu Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG stellt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eine verfassungsunmittelbare Sonderregelung dar, die die Öffentlichkeit der Ausschussverhandlung eigenständig anordnet, während die Sitzungsöffentlichkeit des Bundestages sonst nur für das Plenum gilt; § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO-BT überlassen die Entscheidung über die Öffentlichkeit der vorbereitenden Ausschüsse diesen selbst, soweit keine verfassungsunmittelbare Sonderregelung eingreift [BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25]. Für die Beweiserhebung verweist Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG sinngemäß auf die Strafprozessordnung, so dass § 94 Abs. 1 und 2 StPO als Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen und § 70 StPO für Ordnungsgeld und Beugehaft herangezogen werden [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15; OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Die Grundrechtsbindung des Untersuchungsausschusses folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG und kann das Beweiserhebungsrecht einschränken [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15; OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Im Verhältnis zu § 18 Abs. 3 PUAG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die qualifizierte Ausschussminderheit Kontrollrechte nur im Wege der Prozessstandschaft geltend machen kann [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]; für Landesrecht weicht der VerfGH NRW hiervon ab und nimmt ein eigenes Recht der Ausschussminderheit aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV NRW an [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Art. 44 GG dient zudem als Auslegungsmaßstab für parallele Landesverfassungsnormen, etwa Art. 41 LV NRW [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20] und Art. 35 LV Baden-Württemberg [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15].

V. Streitstand und offene Fragen

27 Ein Widerspruch besteht zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der prozessualen Stellung der qualifizierten Ausschussminderheit: Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ab, dass Träger des Untersuchungsrechts der Bundestag als Ganzer ist und die Ausschussminderheit Kontrollrechte nur prozessstandschaftlich geltend machen kann [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]; der Verfassungsgerichtshof NRW weicht hiervon für Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV NRW ausdrücklich ab und stattet die Ausschussminderheit mit einem eigenen, unmittelbar aus der Verfassung folgenden Recht auf Sachaufklärung aus [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Da diese Abweichung Landesverfassungsrecht betrifft, bindet sie die Auslegung des Art. 44 GG nicht; für das Grundgesetz ist die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich, das als höheres Gericht und mit jüngerer Entscheidung vom 16.12.2020 die Prozessstandschaft bestätigt hat. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine weiteren Widersprüche; offene Fragen werden nicht ersichtlich.

D. Absatz 2 — Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß …

28 7 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

29 Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess auf Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen an; „sinngemäß“ bedeutet nicht „unbedingt“, sondern angepasst an die Besonderheiten des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Die Norm ist verfassungsrechtliche Grundlage der Beweiserhebung [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19] und erfasst auch Beschlagnahmen nach § 94 StPO [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15] sowie Zwangsmaßnahmen nach § 70 StPO wie Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen grundlos das Zeugnis verweigernden Zeugen [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Das Beweiserhebungsrecht erstreckt sich auf den gesamten Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung, mithin auch auf die Anforderung zur Vorlage und die Ladung von Zeugen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt nach Satz 2 unberührt; dem Ausschuss stehen die Möglichkeiten des unmittelbaren Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG, insbesondere nach den §§ 99 ff. StPO, nicht zur Verfügung [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Daten mit streng persönlichem Charakter sind von vornherein nicht vom Beweiserhebungsrecht erfasst [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG benannten Schranken hinaus binden die Grundrechte den Ausschuss gemäß Art. 1 Abs. 3 GG [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15; OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Angewandt wurde die Norm auf die Beschlagnahme von Exchange-Postfachdaten [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15], auf die Prüfung von Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen Zeugen [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19], auf das Herausgabeverlangen an die DUH [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24] und auf die Weigerung, einen V-Person-Führer zu benennen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18].

II. Rechtsfolgen

30 Die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung verleiht dem Untersuchungsausschuss Befugnisse zur Beweiserhebung. Dazu gehören die Beschlagnahme, die grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden darf, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15], sowie die Anordnung von Ordnungsgeld und Beugehaft [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19]. Der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegt eine Pflicht, dem Ausschuss die im Rahmen des Untersuchungsauftrags begehrten Informationen zu überlassen; diese Pflicht umfasst auch die Benennung von Bediensteten, die für den Ausschuss als Zeugen in Betracht kommen [BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Das Aktenvorlagerecht des Bundestages ist verfassungskräftig und kann durch ein als Verschlusssache eingestuftes Verwaltungsabkommen nicht ausgeschlossen werden [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Die Beweiserhebung ist jedoch durch die Grundrechte begrenzt: Die Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter ist unzulässig [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]; das Fernmeldegeheimnis entzieht dem Ausschuss unmittelbare Eingriffe nach den §§ 99 ff. StPO [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Gegen Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist der Rechtsweg eröffnet [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

31 Für Beschlagnahmen ist grundsätzlich der Richter zuständig, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Gegen Herausgabeverlangen von Untersuchungsausschüssen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist der Rechtsweg in Gestalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO eröffnet [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Der Rechtswegausschluss des Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft nur verfahrensabschließende und vergleichbare berichtende Beschlüsse, nicht aber verfahrensleitende Beschlüsse wie Beweisbeschlüsse [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Nach Auflösung des Untersuchungsausschusses ist Antragsgegner der Deutsche Bundestag, vertreten durch seine Präsidentin [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Die Antragsbefugnis im Organstreit steht nur der Einsetzungsminderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages zu, nicht einzelnen Fraktionen; diese können Rechte des Bundestages nur prozessstandschaftlich geltend machen [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15; BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18]. Der Untersuchungsausschuss übt öffentliche Gewalt aus [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

32 Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG verweist auf die Strafprozessordnung; konkret herangezogen wurden § 94 StPO für Beschlagnahmen [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15], § 70 StPO für Ordnungsgeld und Beugehaft [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19], § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO für den Rechtsschutz [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24] sowie § 96 StPO als Grenze der Beweiserhebung wegen Staatswohls [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07]. Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 10 GG und schließt die Anwendung der §§ 99 ff. StPO aus [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Vom Recht auf Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG ist das Aktenvorlagerecht zu unterscheiden: Es ist nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe, sondern Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst; Amtshilfevorschriften gelten nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht gegenüber Behörden des eigenen Landes [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG begrenzt den Rechtsweg, erfasst aber nur verfahrensabschließende Beschlüsse [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Das PUAG konkretisiert die Norm, insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG für Herausgabeverlangen und § 33 PUAG für Berichte [BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Auf Landesebene wird Art. 44 Abs. 2 GG als Vergleichsmaßstab für entsprechende Landesvorschriften herangezogen, etwa für Art. 41 LV NRW [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20] und für landesrechtliche Untersuchungsausschussgesetze [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15].

V. Streitstand und offene Fragen

33 In der Frage, wem das Kontrollrecht im Untersuchungsverfahren zusteht, weicht der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 44 Abs. 1 GG ab: Während das Bundesverfassungsgericht das Kontrollrecht dem gesamten Parlament und/oder der Einsetzungsminderheit zuordnet, die die qualifizierte Ausschussminderheit nur im Wege der Prozessstandschaft nach § 18 Abs. 3 PUAG geltend machen kann, nimmt der Verfassungsgerichtshof für Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV NRW ein eigenes, unmittelbar aus der Verfassung folgendes Recht der Ausschussminderheit an [VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20]. Das Bundesverfassungsgericht selbst ist von seiner früheren Rechtsprechung zur Prozessstandschaft der Fraktion im Ausschuss abgewichen [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Strafprozessordnung auf das parlamentarische Untersuchungsverfahren besteht im Übrigen kein aus dem Material ersichtlicher Widerspruch; die Entscheidungen knüpfen an die ständige Rechtsprechung an [OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19; BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18; BGH, 23.07.2025 – StB 65/24]. Offene Fragen, zu denen das Material keine Aussage enthält, betreffen die genaue Reichweite der sinngemäßen Anwendung einzelner strafprozessualer Vorschriften im parlamentarischen Verfahren sowie die Übertragbarkeit der zu Art. 44 GG entwickelten Grundsätze auf Landesverfassungen, soweit diese nur ähnlich, nicht identisch geregelt sind [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15].

E. Absatz 3 — Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe …

34 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

35 Art. 44 Abs. 3 GG begründet eine verfassungsunmittelbare Verpflichtung von Gerichten und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss ist als Unterorgan Teil des Deutschen Bundestages und übt durch ihn das diesem nach Art. 44 GG zustehende Untersuchungsrecht aus; da Art. 44 GG ihm zur Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgaben hoheitliche Befugnisse einräumt, hat er die Eigenschaft einer Behörde, zumindest eine behördenähnliche Stellung [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Ein Recht des Untersuchungsausschusses auf Einsicht in die Akten ergibt sich unmittelbar aus Art. 44 Abs. 3 GG [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Wegen des Gebots der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen ist der Ausschuss gehalten, sein Verfahren so zu gestalten, dass er einerseits seinem Untersuchungsauftrag gerecht wird und andererseits Beeinträchtigungen und Störungen des Strafverfahrens auf das unvermeidbare Maß reduziert werden; sein Recht auf Akteneinsicht wird dadurch nicht berührt [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

36 Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter; eine Weitergabe derartiger Daten ist auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG benannten Schranken hinaus haben parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, die insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken können; soweit das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, ist dieser der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84; VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15].

37 Art. 44 Abs. 3 GG betrifft die Amtshilfe nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Bund; das Recht auf Aktenvorlage ist nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe, sondern Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG, sondern ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Dem Recht des Untersuchungsausschusses auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der Bundesregierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen, was in § 18 Abs. 1 PUAG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden hat [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben und sein Verlangen nicht auf bestimmte Aktenteile beschränken; er soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18].

II. Rechtsfolgen

38 Aus Art. 44 Abs. 3 GG folgt ein unmittelbares Recht des Untersuchungsausschusses auf Einsicht in die Akten, so bei der Einsicht in die Hauptakten und in die Beweismittelordner eines Strafverfahrens, wobei Ablichtungen enthaltende Beweismittelordner als Teil der Strafakten anzusehen sind [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Der mit der Akteneinsicht verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten und anderer Betroffener ist gerechtfertigt; der Ausschuss hat in eigener Verantwortung dafür zu sorgen, dass geheimzuhaltende und schutzwürdige Angaben aus den Strafakten nicht bekannt werden, etwa durch Verhandeln in nicht-öffentlicher Sitzung, durch Verwertung von Aktenteilen ohne deren Einbeziehung in die Verhandlung oder durch Anwendung der Geheimschutzordnung, bekräftigt durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 StGB [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

39 Im Wege der Rechtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 156 ff. GVG steht dem Untersuchungsausschuss das Recht zu, beim zuständigen Gericht Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse zu erwirken [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Ein Untersuchungsausschuss hat nicht selbst die strafprozessualen Möglichkeiten zur Durchsuchung und Beschlagnahme; die Ablehnung eines Einsichtsantrags ist deshalb nicht gerechtfertigt, denn der Ausschuss kann Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse im Wege der Rechtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 156 ff. GVG erwirken [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

40 Die Ablehnung der Herausgabe der mit Beweisbeschlüssen angeforderten Unterlagen durch die Bundesregierung verletzt Art. 44 GG, soweit die Begründung sich auf pauschale Verweise auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, Belange des Staatswohls oder fehlenden Bezug zum Untersuchungsauftrag stützt [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07]. Der Bundestag hat ein verfassungskräftiges Aktenvorlagerecht, das ein bloßes, als Verschlusssache eingestuftes Verwaltungsabkommen nicht ausschließen kann [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Die Anforderung von Akten, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden, beim Bundesministerium des Inneren und beim Bundeskanzleramt durch einen Untersuchungsausschuss stellt keine unzulässige Umgehung der durch § 10 Abs. 1 PKGrG gesicherten Vertraulichkeitsgewähr dar [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18].

41 Begehrt ein Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages die Überlassung von Ermittlungsakten im Wege der Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG, so schließt dies den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht aus; die Amtshilfe nimmt der begehrten Akteneinsicht nicht die Eigenschaft eines Justizverwaltungsakts [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00]. Da die Beteiligten nicht unter der Aufsicht derselben Stelle stehen, greift die den EGGVG-Rechtsweg ausschließende Wirkung der Amtshilfe nicht [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

III. Verfahren und Zuständigkeit

42 Der parlamentarische Untersuchungsausschuss ist aus seiner Behördenstellung berechtigt, die zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, so zur Einlegung der Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden eines Strafgerichts, durch die ein Dritter – der Ausschuss – betroffen wird [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. § 305 StPO steht der Beschwerde nicht entgegen, weil es sich um Entscheidungen handelt, durch die ein Dritter betroffen wird [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Der Ausschuss zählt nicht zu dem Kreis der Verfahrensbeteiligten, denen nach §§ 147, 385, 397 StPO ein Einsichtsrecht zusteht; sein Recht auf Einsicht folgt unmittelbar aus Art. 44 Abs. 3 GG [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

43 Für das Rechtshilfeverfahren nach Art. 44 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 156 ff. GVG ist das zuständige Gericht zur Entscheidung über Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse berufen [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Begehrt ein Untersuchungsausschuss die Überlassung von Ermittlungsakten im Wege der Amtshilfe, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht zulässig, wenn die Beteiligten nicht unter der Aufsicht derselben Stelle stehen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00]. Ob sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfahrens an einen Untersuchungsausschuss unmittelbar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 StPO nF ergibt, lässt der Bundesgerichtshof offen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

44 Die Amtshilfevorschriften des Art. 44 Abs. 3 GG finden nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere zum Bund, Anwendung, während alle Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach § 14 Abs. 1 UAG zur Aktenvorlage verpflichtet sind, ohne dass es auf die Amtshilfevorschriften ankäme [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

45 Art. 44 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das Recht auf Aktenvorlage ist nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe, sondern Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]; der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG, sondern ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18].

46 Im Verhältnis zu § 96 StPO gilt: Die Vorlegung von Akten darf nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, das Bekanntwerden des Inhalts würde dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten; die Ablehnung der Akteneinsicht ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine Sperrerklärung nach § 96 StPO nicht vorliegt, wenn eine solche auch nicht zu erwarten ist [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Die Beeinträchtigung des Staatswohls im Sinne des Art. 44 GG in Verbindung mit § 96 StPO erscheint als Grenze der Beweiserhebung [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07].

47 Im Verhältnis zu § 30 AO lässt der Senat dahinstehen, ob § 30 AO im engeren Wortsinn zu den „Vorschriften über den Strafprozess“ gehört; jedenfalls schließt der anwendbare § 96 StPO die Berücksichtigung des § 30 AO ein [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84].

48 Im Verhältnis zu §§ 156 ff. GVG wird die Rechtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG verfahrensrechtlich durch diese Vorschriften ausgestaltet, insbesondere für Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84]. Im Verhältnis zu §§ 23 ff. EGGVG schließt die Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG den Rechtsweg nicht aus, wenn die Beteiligten nicht unter der Aufsicht derselben Stelle stehen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

49 Im Verhältnis zu § 18 Abs. 1 PUAG hat die Pflicht der Bundesregierung, einem Ersuchen um Aktenvorlage vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen, dort ihre einfachrechtliche Ausprägung gefunden [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Das Untersuchungsausschussgesetz enthält ein eigenes Regelungsregime zur Wahrung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen der Exekutive [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18].

50 Aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Nebeneinander von Untersuchungsausschüssen (Art. 44 GG) und Parlamentarischem Kontrollgremium (Art. 45d GG) folgt, dass das Kontrollgremium das unverändert fortbestehende Informationsrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht verdrängt oder beeinträchtigt [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18].

V. Streitstand und offene Fragen

51 Ein Streitpunkt betrifft die Frage, ob die Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG den Rechtsweg nach § 23 EGGVG ausschließt. Der Bundesgerichtshof wendet sich ausdrücklich gegen die im Schrifttum vertretene Auffassung, Amtshilfe schließe den Rechtsweg nach § 23 EGGVG aus, und grenzt sich gegen die Ansicht ab, es komme auf den Zweck der Maßnahme an; maßgeblich ist nicht der Zweck, dem die Maßnahme dienen soll, sondern die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsgefüge [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00]. Ein Ausschluss mag im Verhältnis von Behörden zueinander insbesondere dann gelten, wenn sie unter der Aufsicht derselben Stelle stehen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00].

52 Ein weiterer Punkt betrifft das Verhältnis zwischen dem Amtshilferecht aus Art. 44 Abs. 3 GG und dem Aktenvorlagerecht als Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts. Während das Oberlandesgericht Köln ein Recht auf Akteneinsicht unmittelbar aus Art. 44 Abs. 3 GG ableitet [OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84], stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg klar, dass Art. 44 Abs. 3 GG die Amtshilfe nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts betrifft und das Recht auf Aktenvorlage Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst ist [VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15]. Der Bundesgerichtshof führt diese Linie fort und verortet den Anspruch auf Aktenvorlage im Verantwortungsbereich der Regierung nicht lediglich im Recht auf Amtshilfe, sondern als Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG [BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18]. Dieser Unterschied ist primär dogmatischer Natur und berührt nicht die Existenz des Aktenvorlagerechts als solches.

53 Offen ist, ob sich die Pflicht zur Überlassung von Akten eines Ermittlungsverfahrens an einen Untersuchungsausschuss unmittelbar aus Art. 44 GG oder aus dem sinngemäß anzuwendenden § 474 Abs. 1 StPO nF ergibt; der Bundesgerichtshof hat diese Frage ausdrücklich offengelassen [BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00]. Weitere Streitstände oder offene Fragen lassen sich dem herangezogenen Material nicht entnehmen.

F. Absatz 4 — Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen …

54 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

55 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind nach Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG der richterlichen Erörterung entzogen [BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98; OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Der Wortlaut ist eindeutig und steht der Annahme einer lediglich eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entgegen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Welche Beschlüsse im Einzelnen erfasst sind, benennt die Vorschrift allerdings nicht zweifelsfrei; ihr Wortlaut ist auslegungsfähig [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15].

56 Nach Art. 44 Abs. 4 Satz 2 GG sind die Gerichte in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts frei. Das Bundesverfassungsgericht hat hieraus für die verfassungsgerichtliche Kontrolle abgeleitet, dass es das Ergebnis einer in parlamentarischer Eigenverantwortung durchgeführten Untersuchung zu respektieren hat und nicht seine eigene Überzeugung an die Stelle derjenigen des Parlaments oder des Untersuchungsausschusses setzen darf; die Feststellung, Würdigung und Beurteilung der Tatsachen durch das Parlament unterliegen nicht verfassungsgerichtlicher Kontrolle [BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98].

II. Rechtsfolgen

57 Die Entziehung der richterlichen Erörterung führt dazu, dass ein gegen die Veröffentlichung von Beschlüssen eines Untersuchungsausschusses gerichtetes Begehren nicht durchdringt; die Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg [OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle folgt aus Art. 44 Abs. 4 GG, dass das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen des Parlaments nicht im Einzelnen nachvollziehen und sich keine eigene Überzeugung von deren Richtigkeit bilden darf, weil es sonst selbst zum Untersuchungsorgan würde [BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98].

III. Verfahren und Zuständigkeit

58 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

59 Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wird als grundgesetzimmanente Schranke der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG behandelt [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15]; nach einer Auffassung stellt die Vorschrift eine uneingeschränkte verfassungsimmanente Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 GG dar [OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Die Norm verleiht den Ländern jedoch nicht die Befugnis, die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im selben Maße einzuschränken, wie dies für Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages geschieht; Art. 28 Abs. 1 und 2 GG räumt den Ländern abweichend von Art. 28 Abs. 3, Art. 31 und Art. 142 GG keine solche Möglichkeit ein [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14; BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15]. Das Prinzip der Gewaltenteilung rechtfertigt es nicht, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als von vornherein kupierte rechtsstaatliche Verbürgung aufzufassen, weil diese Vorschrift gerade jede behauptete Rechtsverletzung Einzelner durch die öffentliche Gewalt der gerichtlichen Kontrolle unterwirft [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15; OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14].

60 Zur Einschränkung des Art. 44 Abs. 4 GG aufgrund von Abgeordnetenrechten hat sich das Bundesverfassungsgericht geäußert; zur Einschränkung aufgrund von Grundrechten liegt keine Rechtsprechung vor [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15]. Der Rechtsgedanke der Parlamentsautonomie schließt eine verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht aus, begrenzt sie aber [BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98]. Bei der Auslegung der mit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG wortgleichen Vorschrift des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 HV hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Norm zur Vermeidung einer Kollision mit Art. 19 Abs. 4 GG dahin ausgelegt, dass sie Rechtsschutzmöglichkeiten gegen rechtswidrige Eingriffe in Rechte Einzelner nicht ausschließt, wohl aber sonstige gerichtliche Streitigkeiten über den Bericht [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14].

V. Streitstand und offene Fragen

61 Zur Reichweite der Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besteht ein Widerspruch zwischen den Obergerichten. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält es für zweifelhaft, ob Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse des Bundestages nach Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG in einem Umfang gerichtsfrei sind, dass sie ungehindert Grundrechte der Bürger verletzen oder die Menschenwürde missachten könnten [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14]. Demgegenüber versteht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Norm als uneingeschränkte verfassungsimmanente Ausnahme von Art. 19 Abs. 4 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21]. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Einschränkung des Art. 44 Abs. 4 GG aufgrund von Grundrechten bislang nicht geäußert, sondern nur zur Einschränkung aufgrund von Abgeordnetenrechten [BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15]. Die Frage, inwieweit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG tatsächlich einzuschränken vermag, ist damit auf der Ebene der Obergerichte ungeklärt und vom Bundesverfassungsgericht offen gelassen [OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14; BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15; OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21].

G. Verweise ohne Absatzangabe

62 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

63 Ein Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses muss Beweismittel und Beweisziel in einer für die Vollziehbarkeit hinreichend bestimmten Weise angeben; die Beweismittel müssen abgrenzbar und das Beweisziel erkennbar sein [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Eine bestimmte Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne ist keine Voraussetzung der Beweiserhebung [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Das ergibt sich daraus, dass das parlamentarische Untersuchungsverfahren nicht der Prüfung individueller Schuld, sondern der Aufklärung eines Sachverhalts zur Durchsetzung politischer Verantwortung dient [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Der Untersuchungsauftrag ist im Lichte des Zwecks des parlamentarischen Untersuchungsrechts, der Bedeutung des Beweiserhebungsrechts und seiner Entstehungsgeschichte nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck auszulegen; eine weite Auslegung ist nicht geboten, weil das Plenum bzw. die qualifizierte Minderheit den Auftrag jederzeit anpassen kann, eine generell enge Auslegung aber ebenfalls nicht angezeigt, weil der Auftrag Rechtsgrund für die Aktivierung erweiterter Befugnisse und mittelbar für Grundrechtseingriffe ist [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Die Beweisbehauptung kann darauf abzielen, zunächst Licht ins Dunkel eines Untersuchungskomplexes zu bringen; die Grenze unzulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage völlig ins Blaue hinein gestellt werden [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23].

II. Rechtsfolgen

64 Grundrechtseingriffe, die der Untersuchungsausschuss vornimmt, bedürfen ihrerseits eines Beweisbeschlusses [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23].

III. Verfahren und Zuständigkeit

65 Das Plenum bzw. die qualifizierte Minderheit kann den Untersuchungsauftrag jederzeit anpassen [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussagen zu Verfahren und Zuständigkeit.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

66 Die Vorschriften über den Strafprozess finden auf Beweiserhebungen nur sinngemäß Anwendung; an einen Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses sind deshalb geringere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen als an einen solchen im Strafprozess [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23]. Die Entscheidung knüpft insoweit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 44 GG an [BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07; 2 BvE 3/89; 2 BvR 11/83].

V. Streitstand und offene Fragen

67 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen; die dargestellten Grundsätze werden vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie weiterer Landesverfassungsgerichte gestützt [VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23; BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07; 2 BvE 3/89; 2 BvR 11/83; VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20; VerfGH 177/20; LVerfG 9/15; VerfG 95/02].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 20.07.1998 – 2 BvE 2/98 · Rang 1 — Abschluss einer Stasi-Überprüfung. Abgeordneter gegen abschließende Stasi-Überprüfung: BVerfG weist Antrag zurück; Art. 44 Abs. 4 GG begrenzt Kontrolle, Tatsachenwürdigung bleibt parlamentarisch.
  • BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Aussagegenehmigungen und Aktenvorlage im BND-Untersuchungsausschuss. Die Bundesregierung beschränkte Aussagegenehmigungen und verweigerte Akten; das BVerfG stellte hierin Verstöße gegen Art. 44 GG fest.
  • BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1947/15 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Rechtswegausschluss für Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen. Die Verfassungsbeschwerde von Abgeordneten gegen den Rechtswegausschluss für Ausschussberichte wurde nicht angenommen; Art. 44 Abs. 4 GG blieb nur Parallelvorschrift.
  • BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15 · Rang 1 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Verweigerte Aktenvorlage an NSA-Untersuchungsausschuss. Bundesregierung verweigerte Aktenvorlage an NSA-Ausschuss; BVerfG verwarf Antrag der Ausschussminderheit und wies Fraktionsanträge zu Art. 44 GG zurück.
  • BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Benennung eines V-Person-Führers. Die Fraktionen und Obleute scheiterten mit dem Antrag, die Weigerung des BMI, den V-Person-Führer als Zeugen zu benennen, als Art.-44-GG-Verstoß festzustellen.
  • BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00 · Rang 2 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Aktenherausgabe an Untersuchungsausschuss. Der BGH verwarf die Beschwerde und bejahte für die Aktenherausgabe an einen Untersuchungsausschuss trotz Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 3 GG den EGGVG-Rechtsweg.
  • BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18 · Rang 2 — Aktenbeiziehung durch Untersuchungsausschuss. Ausschussminderheit verlangte Aktenbeiziehung beim BMI und Kanzleramt; BGH bejahte Pflicht aus Art. 44 GG, weitergehende Anträge scheiterten.
  • VerfGH NRW, 14.07.2020 – VerfGH 6/20 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Ablehnung von Beweisanträgen im Untersuchungsausschuss. VerfGH NRW: Beweisanträge der Minderheit zu Verbindungsdaten/Telefonnummern und Zeitraum 2018 tlw. zu Unrecht abgelehnt (Art. 41 I 2 LV); Art. 44 GG nur zitiert.
  • VerfGH NRW, 09.04.2024 – VerfGH 31/23 · Rang 2 — Beschränkung der Aktenvorlage an Untersuchungsausschuss. Das Gericht stellte fest, dass die zeitliche Beschränkung der Aktenvorlage an den Ausschuss das Untersuchungsrecht verletzt; Art. 44 GG nur vergleichend.
  • BGH, 23.07.2025 – StB 65/24 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses. Der BGH wies den Antrag des Umweltverbands nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG gegen das Herausgabeverlangen zurück; die Mitarbeiter waren nicht antragsbefugt.
  • BVerwG, 21.11.2025 – 4 BN 1.25 · Rang 2
  • OLG Köln, 14.09.1984 – 2 Ws 368/84 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Akteneinsicht eines Untersuchungsausschusses. Der Untersuchungsausschuss verlangt Einsicht in Strafakten und Beweismittelordner; das Gericht bejaht sein Recht unmittelbar aus Art. 44 Abs. 3 GG.
  • OVG Hamburg, 23.04.2014 – 3 Bs 75/14 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussbeschlüsse. Rechtsschutz gegen Untersuchungsausschussbeschlüsse: Landesverfassungsgeber darf Art. 19 Abs. 4 GG nicht nach Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG einschränken.
  • VGH Baden-Württ., 07.08.2015 – 1 S 1239/15 · Rang 3 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Herausgabe von E-Mail-Postfachdaten an Untersuchungsausschuss. Frühere Umweltministerin will Löschung ihrer Mail-Daten; Eilantrag abgelehnt, Herausgabe nur an richterlichen Sichter (Art. 44 GG).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 – 1 Ws 31/19 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Ordnungsgeld gegen Zeugen im NSU-Untersuchungsausschuss. Das OLG hob auf Beschwerde die Ordnungsgeldfestsetzung gegen den Zeugen auf und lehnte den Ordnungsgeldantrag ab; Art. 44 GG wird nur als Anknüpfung für Zwangsmaßnahmen genannt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2021 – OVG 3 S 55/21 · Rang 3 — Veröffentlichung von Untersuchungsausschussbeschlüssen. Der Antragsteller will Veröffentlichung von Ausschussbeschlüssen verhindern; OVG weist Beschwerde zurück, weil Art. 44 GG sie richterlicher Erörterung entzieht.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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