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Der Praxiskommentar GG · 5 von 176

Art. 3 GG

Wortlaut
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.

Grundlage: 33.006 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 58 wurden ausgewählt, 47 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1999–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 3 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 33.006 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 3 GG — 4,96 %
Nennungen 85.840 insgesamt, also 2,6 je Entscheidung
Gerichte 391 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1952 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▅▅▅▅▅▆█▆▆▆▅▂ — 1376, 1438, 1451, 1216, 1258, 1698, 2087, 1698, 1612, 1718, 1438, 518 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 2.733 (8 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 6.729 (20 %) · Obergerichte: 13.787 (42 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 9.630 (29 %) · Amtsgerichte: 97 (0 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 30 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 4.951 von 33.006 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.810 € bis 15.000 €
Erfolgsbild In 2.887 von 12.165 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 24 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 33.006 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Menschen — Rn. 8
    • Gesetz — Rn. 9
    • Männer — Rn. 10
    • Frauen — Rn. 11
    • gleichberechtigt — Rn. 12
    • Staat — Rn. 13
    • tatsächliche — Rn. 14
    • Durchsetzung — Rn. 15
    • Gleichberechtigung — Rn. 16
    • wirkt — Rn. 17
    • bestehender — Rn. 18
    • Nachteile — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich — Rn. 21
    • I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 22
      1. Ungleichbehandlung — Rn. 25
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 31
        1. Maßstab — Rn. 31
        1. Anwendung des Maßstabs — Rn. 36
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 43
  • D. Absatz 2 — Männer und Frauen sind gleichberechtigt — Rn. 45
    • I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 46
      1. Ungleichbehandlung — Rn. 47
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 48
        1. Maßstab — Rn. 48
        1. Anwendung des Maßstabs — Rn. 49
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 50
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 51
  • E. Absatz 3 — Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner … — Rn. 52
    • I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 53
      1. Ungleichbehandlung — Rn. 55
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 57
        1. Maßstab — Rn. 57
        1. Anwendung des Maßstabs — Rn. 60
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 64
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 70
  • F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 72
    • I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar — Rn. 73
      1. Ungleichbehandlung — Rn. 74
      1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 75
        1. Maßstab — Rn. 75
        1. Anwendung des Maßstabs — Rn. 76
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 77
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 78
  • G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 79

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07; OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16; BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Er gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen und verbietet auch den gleichheitswidrigen Ausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis aber vorenthalten wird [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07; OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16; BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23]. Art. 3 Abs. 2 GG gewährleistet die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und bezweckt auch den Schutz der Männer [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]; Art. 3 Abs. 3 GG enthält spezielle Diskriminierungsverbote, die mit dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person und mit der Menschenwürde verknüpft sind [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Der Prüfungsmaßstab ist stufenlos und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert; er reicht von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07; OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16; BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 1999–2005: Grundlegung der Neuen Formel und des stufenlosen Prüfungsmaßstabs. Die Rechtsprechung begründet zunächst die grundlegende Prüfungsformel, wonach eine Ungleichbehandlung durch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht gerechtfertigt sein muss [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Zugleich wird anerkannt, dass Stichtagsregelungen hingenommen werden müssen, wenn ihre Einführung notwendig und die Wahl des Zeitpunkts vertretbar ist [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Der Prüfungsmaßstab wird in der Folge dahin präzisiert, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Das Willkürverbot wird als eigenständige Ausprägung bestätigt: Ein Verstoß setzt voraus, dass im konkreten Fall willkürlich, etwa unter Verwendung sachlich zu missbilligender Motive, gehandelt worden ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Zugleich wird die Bindung des Gesetzgebers als umso enger beschrieben, je mehr sich die Differenzierungsmerkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern [BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98].

3 2007–2012: Präzisierung zu Persönlichkeitsmerkmalen, Staatsangehörigkeit und Teilhabe. Die Rechtsprechung verschärft den Maßstab bei Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale: Die Anforderungen steigen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern, ferner wenn betroffene Freiheitsrechte hinzutreten [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07]. Geklärt wird, dass das Alter kein in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführtes Diskriminierungsmerkmal ist, sodass nur der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG berührt ist [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07]. Die Staatsangehörigkeit wird als nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungskriterien gehörend eingeordnet; im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Für den Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen wird Art. 3 Abs. 1 GG als Teilhabe- und Zugangsmaßstab neben Art. 12 Abs. 1 GG herangezogen [VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12].

4 2013–2018: Mittelbare Drittwirkung, Verwaltungsvorschriften und Abgabenrecht. Die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots wird konkretisiert: Gleichheitsrechtliche Anforderungen können sich ergeben, wenn ein Privater eine Veranstaltung ins Werk setzt, die er einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet und deren Ausschluss in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]. Der Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG wird auf die Anwendung von Verwaltungsvorschriften in ständiger Verwaltungspraxis erstreckt, da die Rechtfertigungsmaßstäbe nach Art. 1 Abs. 3 GG gleichermaßen für alle staatlichen Stellen unabhängig von der Handlungsform gelten [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Im Abgabenrecht wird der Grundsatz der Belastungsgleichheit betont und die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung als zulässige Typisierung beurteilt [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Hingegen wird klargestellt, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Pflicht folgt, vor dem gesetzlich gebotenen Zugriff ein behördliches Eingriffskonzept zu erstellen [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Die Frage, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag, bleibt ausdrücklich offen [BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13].

5 2019–2026: Vertiefung zu Tarifbindung, Behinderungsbegriff und Willkürverbot. Geklärt wird, dass die Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich vorgegeben ist; die Tarifnormen unterliegen nur einer mittelbaren Bindung, begründet mit der Schutzpflichtfunktion, der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte und der Funktion des allgemeinen Gleichheitssatzes als fundamentaler Gerechtigkeitsnorm [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Der verfassungsrechtliche Behinderungsbegriff wird dahin präzisiert, dass eine Behinderung eine längerfristige und gewichtige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung voraussetzt; eine behinderungsbedingte Ungleichbehandlung kann durch Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer für mittelbare Diskriminierungen abgeschwächten Verhältnismäßigkeitsprüfung gerechtfertigt sein [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Das Willkürverbot wird als rechtsstaatliches Willkürverbot in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eingeordnet; es verletzt, wer eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26; BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26]. Für Art. 3 Abs. 1 GG wird betont, dass es kein selbständig tragendes verfassungsrechtliches Prinzip der Folgerichtigkeit gibt, sondern dieses allenfalls als Indiz für einen Gleichheitsverstoß dienen kann [BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23].

III. Systematische Stellung

6 Art. 3 Abs. 1 GG wird regelmäßig in Verbindung mit anderen Grundrechten angewandt. Mit Art. 12 Abs. 1 GG begründet er ein derivatives Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots [VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12]; ist eine Maßnahme bereits an Art. 12 Abs. 1 GG zu beanstanden, erübrigt sich eine zusätzliche Gleichheitsprüfung [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Mit Art. 14 Abs. 1 GG ist der Gleichheitssatz im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung zum Ausgleich zu bringen, wenn ein Privater eine Veranstaltung einem großen Publikum öffnet [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]. In Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bildet Art. 3 Abs. 1 GG das rechtsstaatliche Willkürverbot, das auch Richtersprüche erfasst [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26; BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26]. Gegenüber Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird klargestellt, dass eine allgemeine Differenzierung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein kann, ohne den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Art. 3 Abs. 2 GG wird von Art. 33 Abs. 2 GG dahin abgegrenzt, dass weder die Förderung der Gleichberechtigung noch das Benachteiligungsverbot Behinderter die Geltung des Leistungsgrundsatzes generell einzuschränken vermögen [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Art. 3 Abs. 3 GG wird wegen seiner speziellen Diskriminierungsverbote von Art. 3 Abs. 1 GG unterschieden; Merkmale wie Alter oder Staatsangehörigkeit fallen nicht darunter [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07; BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07]. Innerhalb des Art. 3 Abs. 3 GG steht das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung als Anspruchsgrundlage für einen Nachteilsausgleich, dessen Grenze die Chancengleichheit aller Prüflinge bildet [OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26]. Für Art. 3 Abs. 2 GG wird angenommen, dass er den Gesetzgeber berechtigt, faktische, typischerweise Frauen treffende Nachteile durch begünstigende Regelungen auszugleichen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 75 Stellen, davon 16 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Menschen

8 Menschen im Sinne des Art. 3 GG sind alle Menschen; der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln [BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98; OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16]. Das Grundgesetz kennt keine Differenzierung zwischen den Begriffen „Volk“ und „Staatsvolk“, sondern verwendet diese synonym; ein ethnisch verstandener Volksbegriff, der die ethnisch nicht zugerechneten Menschen ausklammert, verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Der mit der Subjektqualität des Menschen verbundene Wert- und Achtungsanspruch verbietet es, den Einzelnen einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25].

Gesetz

9 Gesetz ist der Maßstab, an dem Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber bindet; Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche, vom bloßen Willkürverbot bis zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichende Grenzen für den Gesetzgeber [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07]. Zugleich beschränkt Art. 3 Abs. 1 GG als gesetzliche Ermessensgrenze die Handlungsmöglichkeiten der Behörden und gebietet, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich; Willkür liegt erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet wird [BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26].

Männer

10 Männer sind neben Frauen die Träger des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG; dieses Grundrecht bezweckt auch den Schutz der Männer und beschränkt sich nicht auf die Situation der Frauen [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Ein Verhalten, das Frauen und Männer ungleich behandelt, begründet Zweifel daran, dass ein Beamter die grundgesetzlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau jederzeit beachtet und aktiv verteidigt [OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16]. Im Rahmen von Art. 12a Abs. 1 GG erfasst die allgemeine Wehrpflicht Männer, während Frauen ihr nicht unterliegen [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16].

Frauen

11 Frauen sind Trägerinnen des Gleichberechtigungsgebots aus Art. 3 Abs. 2 GG; das Grundrecht der Gleichberechtigung von Frauen und Männern spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an, sondern bezweckt auch den Schutz der Männer [OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]; die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist dabei ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Nach Art. 12a Abs. 1 GG unterliegen Frauen der allgemeinen Wehrpflicht nicht; wegen der Spezialität dieser Vorschrift scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GG insoweit aus [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06].

gleichberechtigt

12 Gleichberechtigt ist, wem die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht zukommt [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Gleichberechtigung von Frauen und Männern als Grundrecht, das auch den Schutz der Männer umfasst [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. In prozessualem Zusammenhang sind gleichberechtigte Beteiligte im Sinne des § 63 VwGO der Dienstherr als Kläger und der Beamte als Beklagter [OLG Hamm, 12.02.2026 – 28 U 7/25].

Staat

13 Staat erfasst alle staatlichen Stellen, unabhängig von der Handlungsform, da die Rechtfertigungsmaßstäbe des Gleichheitssatzes nach Art. 1 Abs. 3 GG gleichermaßen für alle staatlichen Stellen gelten [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16]. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Nachteile aktiv zu fördern [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine originären Ansprüche auf Gewährung staatlicher Leistungen; jedenfalls in Verbindung mit bestimmten Freiheitsgrundrechten können aus ihm derivative Rechte auf gleiche Teilhabe an einem vom Staat tatsächlich zur Verfügung gestellten Angebot hergeleitet werden [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten [VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12].

tatsächliche

14 Tatsächlich betont in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG den Auftrag, die Gleichberechtigung nicht nur rechtlich, sondern faktisch durchzusetzen; die Formulierung „tatsächliche Gleichberechtigung“ macht den verbindlichen Auftrag deutlich [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG können derivative Rechte auf gleiche Teilhabe an einem vom Staat tatsächlich zur Verfügung gestellten Angebot hergeleitet werden [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26], und im Steuerrecht müssen die Steuerpflichtigen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

Durchsetzung

15 Durchsetzung bezeichnet in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG die aktive Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; die Formulierung „Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung“ macht den verbindlichen Auftrag zur Durchsetzung deutlich [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Dem korrespondiert der Verfassungsauftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern, der für ein weites Verständnis der Beteiligungserfordernisse der Gleichstellungsbeauftragten streitet [OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. In anderem, prozessualem Zusammenhang können Minderheitsrechte eines Untersuchungsausschusses unabhängig von der Ausschussmehrheit wahrgenommen und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

Gleichberechtigung

16 Gleichberechtigung ist die gleiche rechtliche Stellung von Frauen und Männern; Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet dieses Grundrecht und bezweckt auch den Schutz der Männer [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Förderung der Gleichberechtigung ist nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Der Menschenwürde ist die Anerkennung des Einzelnen als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25].

wirkt

17 Wirkt beschreibt die Wirkungsweise des Gleichheitssatzes: Art. 3 Abs. 1 GG wirkt als Teilhabe- und Zugangsmaßstab, nicht als bloßes Willkürverbot, und begrenzt den Zugang zu staatlichen Ausbildungseinrichtungen nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot [VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12]. Art. 3 GG wirkt im öffentlichen Recht als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und steht neben dem öffentlich-rechtlichen Nutzungsanspruch [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26]. Das Benachteiligungsverbot wirkt danach nicht dahin, einen Integrationsanspruch in einer Regeleinrichtung zu eröffnen, sondern verweist auf den Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe [VG München, 02.09.2026 – M 18 E 26.6145].

bestehender

18 Bestehend kennzeichnet in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG die Nachteile, die im Zeitpunkt der staatlichen Fördermaßnahme vorhanden sind; der Staat hat sich um die Beseitigung bestehender Nachteile zu bemühen, wobei der Verfassungsgeber die Gleichstellung ebenso für die Männer vorgeschrieben hat [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Im allgemeinen Gleichheitssatz kommt es darauf an, ob zwischen Gruppen von Normadressaten keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01; BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98]. Bei freiwilligen Zuwendungen kann ausnahmsweise ein Rechtsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG durch Selbstbindung der Verwaltung bestehen [VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611].

Nachteile

19 Nachteile im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sind faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen und durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden dürfen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]; der Staat hat sich um die Beseitigung bestehender Nachteile zu bemühen [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Die aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Förderpflicht und der Auftrag zur Beseitigung bestehender Nachteile erzeugen für die Zustimmungsentscheidung des Bundesministers der Justiz keine Begründungspflicht [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 GG tritt ein Nachteil nicht schon durch die dienstliche Pflichtenbeschränkung als solche ein, sondern erst bei ungleicher Begründung oder ungleicher Durchsetzung [BVerfG, 22.02.2006 – 2 BvR 1657/05].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Niemand, Abstammung, fördert, Beseitigung, Geschlechtes, Rasse.

C. Absatz 1 — Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

21 15 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar

22 Der allgemeine Gleichheitssatz bindet Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Er ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Eine Grundrechtsverletzung kann dabei nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden; sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94]. Für behördliches Handeln beschränkt Art. 3 Abs. 1 GG als gesetzliche Ermessensgrenze die Handlungsmöglichkeiten und gebietet, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16].

23 Als Vergleichspaare behandelt die Rechtsprechung etwa die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr eingetragenen und die eingetragenen Erwerber von Grundstücken [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94], bei einer Mehrheit von bestattungspflichtigen Personen den jeweils Älteren gegenüber den Jüngeren [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07], Wohnungsinhaber mit mehreren Wohnungen gegenüber solchen mit nur einer Wohnung [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16], Anbieter von Internetglücksspiel gegenüber Anbietern von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16], nicht-weibliche Personen gegenüber weiblichen Anspruchsberechtigten nach dem GewHG [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26] und unter mehreren antragstellenden Krankenhäusern die im Rahmen der Bestenauswahl konkurrierenden Standorte [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Das Verhältnis der Bestattungspflicht nach dem Lebensalter ist ausschließlich an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil das Alter kein in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführtes Diskriminierungsmerkmal ist [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07].

24 Die Inländerdiskriminierung als Vergleichskonstellation setzt eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Marktteilnehmer voraus [BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13].

II. Ungleichbehandlung

25 Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt; es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07]. Eine rechtmäßige Maßnahme wird nicht dadurch gleichheitswidrig, dass in möglicherweise vergleichbaren anderen Fällen anders verfahren worden ist; Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn in möglicherweise vergleichbaren anderen Fällen eine andere Behandlung erfolgt ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Ein Verstoß setzt vielmehr voraus, dass im konkreten Fall willkürlich, etwa unter Verwendung sachlich zu missbilligender Motive, gehandelt worden ist [BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91]. Für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen fordert Art. 3 Abs. 1 GG lediglich, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07].

26 Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist; eine Gleichbehandlung war bei der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch nicht deswegen geboten, weil es oftmals vom Zufall abhing, ob die Eintragung noch vor dem 29. September 1990 erfolgte oder nicht [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].

27 Im Abgabenrecht folgt aus dem Gleichheitssatz der Grundsatz der Belastungsgleichheit; bei der Auswahl des Abgabengegenstands sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz steht dem Gesetzgeber ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen eine zulässige Typisierung an die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks durch die in einer Wohnung zusammenlebenden Personen anknüpfen darf [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Behörde in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren; bei einer Vielzahl von Verstößen muss sie zwar nicht gleichzeitig tätig werden, darf aber nicht systemlos oder willkürlich vorgehen [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich oder greift sie einen Einzelfall heraus, bedarf dies eines sachlichen Grundes [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Bei der Auswahl unter mehreren antragstellenden Krankenhäusern müssen die angewandten Auswahlkriterien Art. 3 Abs. 1 GG genügen; eine Auswahl, die auf einer Beliebigkeit oder einem vollständigen Ausfall der Gewichtung der Kriterien beruht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26].

28 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln; es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Untersuchungsgefangene danach unterschiedlich zu behandeln, ob sich der dringende Verdacht für eine weitere, einen Haftbefehl für sich allein tragende Tat bereits vor Ablauf der ursprünglichen Frist gemäß § 121 Abs. 1 StPO oder erst danach ergeben hat [OLG München, 18.09.2026 – 2 Ws 402/26, 2 Ws 403/26, 2 Ws 404/26, 2 Ws 405/26, 2 Ws 406/26].

29 Ein Richterspruch verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird; maßgeblich ist, ob die Entscheidung im Ergebnis nicht vertretbar und damit nicht begründbar ist [BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26]. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird, wobei auch das Übergehen unstreitigen Vorbringens ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund einen Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür darstellen kann [BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26]. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, sondern erst die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung ihres Inhalts [BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26].

30 Bei freiwilligen Zuwendungen, die auf der Grundlage von Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden, kann ausnahmsweise ein Rechtsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis bestehen; sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden [VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Maßstab

31 Für eine Ungleichbehandlung von Personengruppen fordert Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07]. Differenzierungen sind nur willkürlich, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund nicht finden lässt [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07].[^1] Bei Stichtagsregelungen müssen Ungleichheiten hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist; auf praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung muss der Gesetzgeber nicht eingehen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].

32 Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der Belastungsgleichheit; der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum und darf in zulässiger typisierender Weise an die Möglichkeit der Nutzung anknüpfen, so bei der Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, weil aufwändige Ermittlungen in der grundrechtlich besonders geschützten Wohnung vermieden werden und die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen der Beitragspflicht vorbeugt [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Der dem allgemeinen Gleichheitssatz verpflichtete Gesetzgeber durfte bei dem zu schaffenden Interessenausgleich den Rechtszustand zugrunde legen, den er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes vorfand [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].

33 Für die Ermessensausübung der Verwaltung gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben; eine Pflicht, vor dem gesetzlich gebotenen Zugriff ein behördliches Eingriffskonzept zu erstellen, folgt daraus nicht [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Die gleichheitsrechtliche Rechtfertigung eines zeitlich gestaffelten Vorgehens in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null hängt nur vom Vorliegen zureichender sachlicher Gründe für etwaige Differenzierungen ab, nicht zusätzlich davon, dass die Behörde vor dem ersten Zugriff ein Eingriffskonzept erstellt hat [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Ein etwa erstelltes Konzept bindet die Behörde als antizipierte Verwaltungspraxis gleichheitsrechtlich ebenso wie eine bereits bestehende Praxis; fehlt ein Plan, genügt es, dass sich ein Einschreiten nicht als willkürlich darstellt [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Begründungsbedürftig ist allenfalls ein vorübergehendes Absehen vom Einschreiten; Sachgründe hierfür können mangelnde personelle Ressourcen oder der Wunsch sein, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16].

34 Bei der Anwendung von Förderrichtlinien haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist; entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat [VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611].

35 Für richterliche Entscheidungen gilt das Verbot objektiver Willkür; zu prüfen ist nicht, ob die Entscheidung zutreffend begründet worden ist, sondern ob sie begründbar ist [BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26]. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sind am Maßstab der Rechtfertigungsmöglichkeit zu prüfen; eine Verfassungsbeschwerde, die eine Gleichheitsverletzung daraus herleitet, muss sich mit der Rechtfertigungsmöglichkeit aus Art. 3 Abs. 2 GG auseinandersetzen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

2. Anwendung des Maßstabs

36 Die Schlechterstellung der bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr eingetragenen Käufer im Vergleich zu den eingetragenen Erwerbern verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber den Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG durch eine Stichtagsregelung eingeschränkt hat, weil er angesichts der massenhaft vorgenommenen Erwerbsgeschäfte die Befürchtung hegen konnte, eine uneingeschränkte Geltung würde zu einer nicht hinnehmbaren Aushöhlung des Restitutionsanspruchs führen [BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94].

37 Die Bestattungspflicht des jeweils Älteren nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach dem RBStV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere ist die Mehrfachbelastung von Wohnungsinhabern mit mehreren Wohnungen gerechtfertigt, weil die Typisierung an die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anknüpft [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Die Ausnahmen vom Internetverbot des GlüStV 2012 für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten sind durch die angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Die Auswahl unter mehreren antragstellenden Krankenhäusern nach dem Krankenhausplan NRW 2022 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Auswahlentscheidungen zugunsten der Krankenhäuser getroffen werden, die aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen über eine größere Expertise verfügen [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Der Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Kreis der nach dem GewHG Anspruchsberechtigten ist nicht schon deshalb als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend dargelegt, weil das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

38 Als willkürlich beanstandet wurde eine gemeinsame Kostengrundentscheidung für zwei getrennte Verfahren, die aus vorgeworfenen Gemeinsamkeiten getrennter Verfahren Gründe für eine Kostenquote herleitet und sich aus dem maßgeblichen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung nicht nachvollziehbar herleiten lässt [BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26]. Ebenfalls willkürlich ist das Übergehen unstreitigen Vorbringens ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund, so wenn ein Gericht trotz berichtigten Parteivorbringens von einer streitigen Tatsache ausgeht und seine Entscheidung allein tragend darauf stützt [BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26].

39 Bei der Anwendung von Förderrichtlinien ist die Vollzugspraxis dann nicht zu beanstanden, wenn die Behörde den Gleichheitssatz nicht verletzt und den Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz beachtet [VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

40 Art. 3 Abs. 1 GG wird neben Art. 12 Abs. 1 GG als eigenständiger Prüfungsmaßstab für dieselbe staatliche Beschränkung herangezogen; ist der mit dem Wettmonopol einhergehende Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen bereits mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, erübrigt sich insoweit eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG [BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01]. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz folgt für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl; Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten [VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12]. Bei der Krankenhausplanung wird Art. 3 Abs. 1 GG neben Art. 12 Abs. 1 GG in den Prüfungsmaßstab gestellt [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26]. Bei der Ermessensausübung im Internetglücksspielrecht wird Art. 3 Abs. 1 GG neben Art. 12 Abs. 1 GG als Maßstab für ein behördliches Eingriffskonzept geprüft [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16].

41 Im Verhältnis zu Art. 3 Abs. 2 GG dient das Gleichberechtigungsgebot als Rechtfertigungsgrund für gesetzgeberische Begünstigungen, die an typischerweise Frauen treffende faktische Nachteile anknüpfen; dieser Rechtfertigungsgrund ist den Maßstäben des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG gegenüberzustellen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Das Alter ist kein in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführtes Diskriminierungsmerkmal, sodass die Altersdifferenzierung allein an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07].

42 Inländerdiskriminierung als Prüfungsmaßstab für die mittelbare Berufung auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) setzt eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Marktteilnehmer voraus; ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag, hat der Bundesgerichtshof offengelassen, das Fehlen einer Ungleichbehandlung aber für den Fall bejaht, dass eine Regelung ausnahmslos alle Marktteilnehmer trifft [BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13]. Das Bundesverwaltungsgericht geht demgegenüber davon aus, dass eine Inländerdiskriminierung als verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt [XI ZR 170/13 – Anknüpfung an BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.].

V. Streitstand und offene Fragen

43 Die Frage, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie in Betracht kommt, während der Bundesgerichtshof die Frage ausdrücklich offenlässt [BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13]. Ob aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Pflicht folgt, vor dem gesetzlich gebotenen behördlichen Zugriff ein Eingriffskonzept zu erstellen, ist zwischen Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz divergierend beurteilt worden; das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Pflicht verneint [BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16]. Zur Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. ständiger Verwaltungspraxis besteht ein offener Dissens unter den Verwaltungsgerichten: Das Verwaltungsgericht Köln schließt sich der gegenteiligen Rechtsprechung bereits dem Grunde nach nicht an, soweit diese eine Selbstbindung des Beklagten an ein Erinnerungsverfahren vor Erlass eines Schlussbescheids annimmt [VG Köln, 04.09.2026 – 16 K 3529/24]; das Verwaltungsgericht München nimmt demgegenüber für freiwillige Zuwendungen auf der Grundlage von Förderrichtlinien ausnahmsweise einen Rechtsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG durch Selbstbindung an [VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611]. Der Auszug des Materials zur Frage der gleichheitsrechtlichen Anforderungen an Auswahlkriterien bei der Krankenhausplanung enthält keine Auseinandersetzung mit abweichenden Maßstäben [OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26].

44 [^1]: Diese Ableitung ergibt sich sinngemäß aus der im Auszug mitgeteilten Willkür-Rechtsprechung des BVerfG, auf die die Verdichtung zu [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07] über BVerfGE 90, 226 (229) zurückgreift; die Formel selbst ist dem Verdichtungstext entnommen.

D. Absatz 2 — Männer und Frauen sind gleichberechtigt

45 17 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar

46 Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und bezweckt auch den Schutz der Männer; das Grundrecht beschränkt sich nicht allein auf die Situation der Frauen [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25; OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16]. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist als Staatszielbestimmung in doppelter Hinsicht verbindlich; sie verpflichtet den Staat, sich aktiv um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und um die Beseitigung bestehender Nachteile zu bemühen [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Einfachgesetzliche Gleichstellungsregelungen dürfen deshalb nicht auf „frauenrelevante“ Maßnahmen verengt werden; der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen ist weit zu verstehen [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Die Norm dient zugleich als Rechtfertigungsgrund für gesetzgeberische Begünstigungen, die an faktische, typischerweise Frauen treffende Nachteile anknüpfen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Vergleichspaar sind insoweit die Geschlechter, insbesondere auch bei der Auswahl bzw. Bestellung von Mitgliedern der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, für die Art. 3 Abs. 2 GG neben dem Gebot der Vielfaltsicherung und dem Willkürverbot Anforderungen entfaltet [VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24].

II. Ungleichbehandlung

47 Eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern in der Dienstausübung – etwa die Weigerung, einer Frau zur Begrüßung die Hand zu geben – begründet Zweifel daran, dass ein Beamter die grundgesetzlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau jederzeit beachtet und aktiv verteidigt [OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16]. Bei einer schulrechtlichen Aufnahmevorschrift, die bei Anmeldeüberhang eine ausgewogene Berücksichtigung von Mädchen und Jungen vorsieht, kann sich für das überrepräsentierte Geschlecht eine insgesamt geringere Aufnahmechance ergeben [VG Köln, 29.06.2026 – 10 L 1169/26]. Eine Brautgabevereinbarung unter islamisch geprägter Rechtsordnung, aus der nur der Mann leistungsverpflichtet sein kann, wird nicht schon deshalb an Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG gemessen, weil die Verpflichtung einseitig beim Mann liegt [BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25]. Der Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem GewHG ist eine Ungleichbehandlung, die jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein kann [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Soweit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG in der Rechtsprechung als Begrenzung des Art. 33 Abs. 2 GG herangezogen wird, betrifft dies keine unmittelbare Ungleichbehandlung, sondern die Frage, ob der Leistungsgrundsatz generell eingeschränkt wird [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Maßstab

48 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG begründet eine Förderpflicht des Staates und den Auftrag zur Beseitigung bestehender Nachteile [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07; BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Das Gleichberechtigungsgebot berechtigt den Gesetzgeber, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Es verlangt zugleich, dass die Gleichstellung von Mann und Frau nicht nur passiv beachtet, sondern aktiv verteidigt wird; eine tatsächliche Ungleichbehandlung im Rahmen der Dienstausübung kann nicht durch ein nur schlagwortartig benanntes Toleranzgebot gerechtfertigt werden [OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16]. Die Förderpflicht aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Benachteiligungsverbot Behinderter aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind jedoch nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken; die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist auf Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift nur dann ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Eine schulrechtliche Aufnahmeentscheidung, die eine ausgewogene Berücksichtigung beider Geschlechter vorsieht, kann durch das gewichtige Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt sein [VG Köln, 29.06.2026 – 10 L 1169/26]. Für die Annahme eines hinreichenden Bezugs zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland bei einer drohenden geschlechtsspezifischen Gewalt im Ausland reicht Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG allein nicht aus [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

2. Anwendung des Maßstabs

49 Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist auch bei einer Suche nach anderweitiger Verwendung eines Beamten erforderlich, weil Gleichstellungsbelange berührt sein können und das Landesgleichstellungsgesetz den Auftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen soll [OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07]. Dementsprechend obliegt es in einem Stellenbesetzungsverfahren allein der Gleichstellungsbeauftragten, von einer inhaltlichen Mitwirkung abzusehen, wenn nur noch ein männlicher Bewerber vorhanden ist; die Mitwirkungspflicht entfällt nicht etwa deshalb, weil die Maßnahme nicht auf die Zielgruppe Frauen bezogen ist [OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25]. Eine Begründungspflicht für die Zustimmungsentscheidung des Bundesministers der Justiz zu einer Wahlentscheidung des Präsidialrats über die Besetzung einer Richterstelle am Bundesgerichtshof folgt aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15]. Der vorschnelle Rückgriff auf das Hilfskriterium „weibliches Geschlecht“ bei der Vergabe öffentlicher Ämter verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG; diesem Kriterium darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Die Weigerung, einer Frau zur Begrüßung die Hand zu geben, rechtfertigt Zweifel an der charakterlichen Eignung und Verfassungstreue eines Beamten, ohne dass darin eine unzulässige Anknüpfung an dessen Glauben liegt [OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16]. Die Vereinbarung einer Brautgabe unter Geltung einer islamisch geprägten Rechtsordnung, deren primärer Zweck in der finanziellen Sicherung der Ehefrau für den Zeitraum nach Auflösung der Ehe besteht, verstößt trotz der allein den Mann treffenden Leistungsverpflichtung grundsätzlich nicht gegen den ordre public und steht mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG in Einklang [BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25]. Eine schulrechtliche Aufnahmevorschrift, die bei Anmeldeüberhang eine ausgewogene Berücksichtigung von Mädchen und Jungen verlangt, ist mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG vereinbar, weil die Förderung der Koedukation die geringere Aufnahmechance des überrepräsentierten Geschlechts rechtfertigt [VG Köln, 29.06.2026 – 10 L 1169/26]. Die aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Auswahl bzw. Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tragen im vorliegenden Zusammenhang zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Rundfunkbeitragserhebung bei; ein systemischer Funktionsausfall des Rundfunks kann die Belastung nicht mehr rechtfertigen [VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24]. Für eine Schutzpflicht zugunsten von Frauen, denen in Afghanistan geschlechtsspezifische Gewalt droht, stellt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG weder den erforderlichen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland her noch macht er diesen Bezug entbehrlich [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26]. Eine Verfassungsbeschwerde, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG durch den Ausschluss nicht-weiblicher Personen aus dem Anwendungsbereich des GewHG rügt, ist unzureichend dargelegt, soweit sie sich nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund auseinandersetzt [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

50 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG wird in der Rechtsprechung neben Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als grundrechtlich verankerte Position verstanden, die den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht generell verdrängt [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. In Abgrenzung zu Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass sich eine grundrechtliche Ausdeutung dieser Norm verbietet, weil sie – anders als etwa Art. 3 Abs. 2 und 3 GG – nach Wortlaut, systematischem Standort und Gesetzeszweck keinen Anhaltspunkt für ein verfassungsrechtliches Differenzierungsverbot liefert [BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01]. Für die Auswahl bzw. Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ergeben sich verfassungsrechtliche Anforderungen neben dem Gebot der Vielfaltsicherung und, bei nicht staatlichen bzw. staatsnahen Mitgliedern, dem Gebot der Staatsferne und dem Willkürverbot zusätzlich aus Art. 3 Abs. 2 GG [VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24]. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG enthält das rechtsstaatliche Willkürverbot; hierzu tritt Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht als eigenständige Grundlage eines Anspruchs auf Erteilung von Visa hinzu, wenn es an einem hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt fehlt [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26].

V. Streitstand und offene Fragen

51 Ausdrücklich offengelassen bleibt in der Rechtsprechung, ob und welche weitergehenden Anforderungen sich aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG für den einseitigen, auf das Hausrecht gestützten Ausschluss von einer einem großen Publikum geöffneten Veranstaltung ergeben; das Bundesverfassungsgericht hat über diese Frage nicht entschieden [BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09]. Im Übrigen weisen die mitgeteilten Entscheidungen keine einander widersprechenden Aussagen zu Art. 3 Abs. 2 GG auf.

E. Absatz 3 — Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner …

52 16 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar

53 Art. 3 Abs. 3 GG enthält spezielle Diskriminierungsverbote, die über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hinausgehen [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07]. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale markieren zugleich den äußeren Rand des allgemeinen Gleichheitssatzes: Je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern, desto enger ist die Bindung des Gesetzgebers, ohne dass dies den Schutz des Art. 3 Abs. 3 GG selbst voraussetzt [BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98; BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07]. Ein solcher Annäherungsfall wurde für das Alter als Differenzierungskriterium verneint; das Alter ist kein in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführtes Diskriminierungsmerkmal, sodass nur Art. 3 Abs. 1 GG berührt ist, ausdrücklich angewandt auf die Bestattungspflicht des jeweils Älteren nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07]. Ebenso wenig gehört die Staatsangehörigkeit zu den in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungskriterien; Prüfungsmaßstab für den Ausschluss von Drittstaatsangehörigen vom Landeserziehungsgeld war allein Art. 3 Abs. 1 GG [BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07].

54 Die Vorschrift gilt nicht nur zwischen Bürgerinnen und Bürgern im Alltag, sondern auch im parlamentarischen Bereich [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Sie verpflichtet über Art. 1 Abs. 3 GG alle staatlichen Stellen unabhängig von der Handlungsform, damit auch die in ständiger Verwaltungspraxis geübte Anwendung von Verwaltungsvorschriften [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16].

II. Ungleichbehandlung

55 Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG setzt voraus, dass eine Differenzierung an eines der geschützten Merkmale anknüpft. Unmittelbare Anknüpfungen an die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale sind nicht erst bei ausnahmsloser Geltung der Kriterien relevant; entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung eines Personenzusammenschlusses oder einer Regelung [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. So verstößt das von einer politischen Gruppierung propagierte ethnisch verstandene Volksverständnis, das auf einen engeren, ethnisch begründeten Volksbegriff unter Ausklammerung ethnisch nicht zugerechneter Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit abzielt, gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, ohne dass es auf rechtliche Ausgrenzungs- oder Ausbürgerungsforderungen ankäme [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

56 Für mittelbare Ungleichbehandlungen, die nicht unmittelbar an ein geschütztes Merkmal, sondern an ein anderes Kriterium anknüpfen, das typischerweise mit dem geschützten Merkmal korreliert, gelten abgeschwächte Anforderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, so bei der Strafbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem gegenüber erwachsenem Erscheinungsbild, die nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen unterscheidet [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Die stigmatisierende Wirkung von Zugangsregelungen, die an den Impfstatus anknüpfen, ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung von Abgeordnetenrechten im Organstreitverfahren unerheblich, wenn es um die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages geht [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Maßstab

57 Die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sind nicht ausnahmslos; vielmehr kann eine Ungleichbehandlung, die an ein geschütztes Merkmal anknüpft, durch Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt sein, wobei für mittelbare Diskriminierungen eine abgeschwächte Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Die Diskriminierungsverbote entfalten ihre Wirkung zudem als normative Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Grenze zulässiger Ungleichbehandlung: Ungleichbehandlungen, die gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, sind mit dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person und mit der Menschenwürde nicht vereinbar; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht nur ein Gleichheitsverstoß, sondern indiziert die Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte verstoßen damit zugleich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; die Anerkennung des Einzelnen als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft ist der Menschenwürde immanent, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25].

58 Für das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG präzisiert die Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Behinderungsbegriff: Eine Behinderung liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist; geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Pädo- oder Hebephilie ist keine Behinderung in diesem Sinne und wird vom Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst; die daran anknüpfende Ungleichbehandlung wäre jedenfalls im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22]. Als Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen, die an das Geschlecht anknüpfen, kommt das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26].

59 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wird nicht nur als Abwehrrecht verstanden, sondern auch als Ausprägung einer staatlichen Schutzpflicht; bei deren Erfüllung kommt staatlichen Stellen ein erheblicher Spielraum zu, eine Verletzung ist nur bei gänzlich fehlenden, offensichtlich ungeeigneten oder völlig unzulänglichen Schutzvorkehrungen oder erheblichem Zurückbleiben hinter dem Schutzziel denkbar [OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26]. Inhaltliche Grenze des aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG abgeleiteten Anspruchs auf Nachteilsausgleich ist die Chancengleichheit aller Prüflinge: Der Nachteilsausgleich darf nicht zur Übervorteilung des Behinderten führen [OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26]. Die Regelung des § 7 MDBNDVerfSchDV erfüllt die Schutzpflicht in ausreichendem Maße, wenn eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von schriftlichen Leistungstests bzw. Prüfungsklausuren um maximal 30 % gewährt wurde [OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26].

2. Anwendung des Maßstabs

60 Gesetzgeberische Begünstigungen zugunsten von Frauen sind auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt, wenn sie faktische, typischerweise Frauen treffende Nachteile ausgleichen; für die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 3 GewHG, der nicht-weibliche Personen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausschließt, muss sich der Beschwerdeführer mit dieser Rechtfertigungsmöglichkeit auseinandersetzen [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Besonders relevant ist dabei der quantitative Umstand, dass ca. 75 % der von häuslicher Gewalt Betroffenen Frauen sind, was die Anknüpfung an das Geschlecht als typisierend begründet erscheinen lässt [BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26]. Der Annäherung von Differenzierungsmerkmalen an die des Art. 3 Abs. 3 GG kommt Bedeutung für die Verschärfung des Prüfungsmaßstabs im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG zu, ausdrücklich verneint für die Merkmale des Abzugsverbots des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 UmwStG, weil die Differenzierungsmerkmale für den Einzelnen weitgehend verfügbar sind und sich nicht denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern; es bleibt bei einer bloßen Willkürkontrolle [BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23]. Ebenso fehlt es an einer Annäherung an Art. 3 Abs. 3 GG bei der Differenzierung zwischen Antragstellern mit und ohne eröffnetes Insolvenzverfahren beim Ausschluss von der Förderung aus einem Programm für Mehrgenerationenhäuser [OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16].

61 Bei der Regelung des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG war der Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG anzuwenden, wobei sich die Anforderungen verschärfen, je mehr sich die Differenzierungsmerkmale denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern; die Ungleichbehandlung von Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern gegenüber solchen in den alten Ländern sowie gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen führte zur Unvereinbarkeit des großen Teilerlasses [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07]. Für die Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung in entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wurde die Regelung auf alle Studiengänge ausgedehnt, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und die Förderungshöchstdauer um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt [BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07].

62 Im parlamentarischen Bereich kann eine Unterscheidung zwischen Abgeordneten auch dann gerechtfertigt sein, wenn die gleiche Unterscheidung zwischen Bürgerinnen und Bürgern im Alltag einen Gleichheitsverstoß darstellte; maßgeblich ist die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22]. Die Beschränkung der Teilnahme an Ausschusssitzungen und die Einladung zur Gedenkstunde mit Begrenzung des Teilnehmerkreises auf Abgeordnete, die die 2G+-Voraussetzungen erfüllten, wurden an diesem Maßstab gemessen; das Sichtbarwerden des persönlichen Impfstatus führt unabhängig von seiner allgemeinen Bewertung nicht zur Unzumutbarkeit, weil Abgeordnete in besonderer Weise in der Öffentlichkeit stehen [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22].

63 Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen bestimmen; die Anforderungen reichen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25]. Der Zweck der Förderung des Wohnens durch Reduzierung bzw. Stabilisierung der Wohnnebenkosten ist grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung von Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken durch differenzierende Hebesätze zu rechtfertigen, doch genügt die konkrete Ausgestaltung der Privilegierung von Wohnnutzung in der Hebesatzsatzung den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Kreis der Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt ist und unberücksichtigt lässt, dass auch Nichtwohngrundstücke zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

64 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 33 Abs. 2 GG: Die Förderung der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken; die beiden verfassungsrechtlichen Grundsätze sind grundrechtlich verankerte, aber den Bestenauslesegrundsatz nicht generell verdrängende Positionen [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10]. Insbesondere ist die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10].

65 Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wird neben Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als Anspruchsgrundlage für den Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen in beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen herangezogen [OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26]. Für die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen und Schwerbehinderten in Auswahlverfahren stellt die Rechtsprechung klar, dass die Hilfskriterien „Behinderteneigenschaft“ und „weibliches Geschlecht“ erst dann Bedeutung erlangen dürfen, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt; ein vorschneller Rückgriff auf diese Hilfskriterien ist ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG [BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10].

66 Art. 3 Abs. 3 GG steht überdies in einer engen Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG: Der mit der Subjektqualität des Menschen verbundene Wert- und Achtungsanspruch verbietet es, den Einzelnen einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt; ein rechtlich abgewerteter Status und demütigende Ungleichbehandlungen sind mit der Menschenwürde nicht vereinbar [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch dann, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

67 Gegenüber Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Prüfung nicht deckungsgleich: Eine allgemeine Differenzierung kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, aber den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügen, und umgekehrt kann eine Unterscheidung zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages gerechtfertigt sein, die gegenüber Bürgerinnen und Bürgern im Alltag einen Gleichheitsverstoß darstellte [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22].

68 Im Rahmen der Prüfung von Versammlungsverboten von Personenzusammenschlüssen mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen bildet Art. 3 GG neben Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 21 und Art. 38 GG die Grundlage der politischen Chancengleichheit, die zusammen mit der Gründungs- und Betätigungsfreiheit das subjektive Recht im Rechtsverhältnis zur Beklagten bildet [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].

69 Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG im Landesrecht gilt Art. 4 Abs. 1 LVerfG NRW, wonach der Gleichheitssatz als Bestandteil der Landesverfassung gilt [VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25].

V. Streitstand und offene Fragen

70 Der in den Verdichtungen sichtbare wesentliche Widerspruch betrifft die Reichweite des Art. 3 Abs. 3 GG als Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu seinem Charakter als Maßstabsnorm für die Zulässigkeit von Differenzierungen. Während das Bundesverfassungsgericht die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG als rechtfertigungsoffene Prinzipien behandelt, die der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht zugänglich sind [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22; BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26], betont das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Rechtsprechung den engen Bezug der Diskriminierungsverbote zur Menschenwürde und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, indem es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG als Indiz für die Unvereinbarkeit mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wertet [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Zwischen diesen Polen bleibt offen, ob und in welchem Umfang eine Abwägung gegen ein Diskriminierungsverbot, das an die Menschenwürde rückgebunden ist, überhaupt möglich ist, oder ob sich die Rechtfertigungsfähigkeit auf mittelbare Diskriminierungen beschränkt.

71 Das Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob Art. 3 Abs. 3 GG neben den ausdrücklich genannten Merkmalen auch Diskriminierungen wegen des Lebensalters oder der sexuellen Identität erfasst; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Alter nicht in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführt sei [OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07], ohne darauf einzugehen, ob die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 BestattG gleichwohl anhand der strengeren, für die Annäherung an Art. 3 Abs. 3 GG geltenden Maßstäbe zu prüfen wäre. Die Verdichtung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung des Behinderungsbegriffs [BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22] verhält sich nicht zu der Frage, ob die Anknüpfung an den Impfstatus im Parlamentsrecht als Annäherung an ein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG zu werten ist; hierzu fehlt es an einer Aussage des Bundesverfassungsgerichts, das die Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte allein am Maßstab des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG prüfte [BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22].

F. Verweise ohne Absatzangabe

72 4 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Anwendungsbereich und Vergleichspaar

73 Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Gleichbehandlung im öffentlichen Recht, etwa bei der Bewertung von Anerkennungsquoten für Erfahrungszeiten [OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16], bei typisierenden Regelungen zur Bestimmung des sozial schutzbedürftigen Personenkreises [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R] und bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26]. Vergleichspaare sind dabei wesentlich gleiche Sachverhalte, deren unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen ist [OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16], sowie Personengruppen, die einer typisierenden Betrachtung nicht entsprechen, gegenüber solchen, die ihr entsprechen [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R]. Bei der Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags für die Jahre 2022 und 2023 bilden vom Beitrag betroffene Unternehmen bestimmter Branchen und nicht betroffene Steuerpflichtige anderer Branchen mit ebenfalls kriegs- oder energiepreisbedingt hohen Gewinnen das Vergleichspaar [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Bei der Kündigung eines Vertrags über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, hier eines Vergabeverfahrens von Wasserzeiten, steht die Gleichbehandlung der Nutzer im Vordergrund [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26].

II. Ungleichbehandlung

74 Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart nicht ungleich behandelt wird [OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16]. Bei typisierenden Regelungen besteht die Ungleichbehandlung darin, dass Personen, die der generalisierenden Betrachtung nicht entsprechen, gleichwohl von der Typisierung erfasst werden [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R]. Ob in der Beschränkung des EU-Energiekrisenbeitrags auf eine kleine Gruppe von Unternehmen bestimmter Branchen eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen anderer Branchen liegt, die gleichwohl hohe Gewinne aufgrund gestiegener Energiepreise erzielt haben, ist Gegenstand anhängiger Vorabentscheidungsersuchen und wird nicht entschieden [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen können Verstöße gegen das Vergabeverfahren als Gesichtspunkte eine Ungleichbehandlung begründen, die dem Gleichbehandlungsanspruch entgegenzuhalten sind [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26].

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Maßstab

75 Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger Grund für die Differenzierung fehlt [OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16]. Bei generalisierenden Regelungen darf der Gesetzgeber einen typisierenden Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind; die damit verbundene Ungleichbehandlung ist an Art. 3 GG zu messen und hält dieser Prüfung stand, weil die Typisierung neben den Betroffenen selbst auch die Allgemeinheit vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft schützt [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R]. Dabei wird der Gleichheitssatz mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verbunden; der Gesetzgeber ist nicht gehalten, auf jedes Einzelschicksal durch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung Rücksicht zu nehmen [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R]. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, wenn die Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags sachlich begründet ist und die Auswahl der Steuerpflichtigen nicht willkürlich erfolgt; bei wirtschaftslenkenden Sachverhalten besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Aus Art. 3 GG wird das Leistungsfähigkeitsprinzip entwickelt [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Im öffentlichen Recht wirkt Art. 3 GG als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26].

2. Anwendung des Maßstabs

76 Bei der Bewertung von Anerkennungsquoten für Erfahrungszeiten führt der Vergleich regelmäßig zu einer Bandbreite möglicher Anerkennungsquoten, die sämtlich noch vertretbar und damit sachgerecht sind [OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16]. Die typisierende Regelung zur Bestimmung des sozial schutzbedürftigen Personenkreises dient einem legitimen Zweck und ist geeignet, angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne [BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R]. Die Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags für die Jahre 2022 und 2023 ist sachlich begründet, weil die betroffenen Gewinne infolge der europäischen Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation gestiegen sind und ohne die Kriegsereignisse mutmaßlich geringer ausgefallen wären; die Auswahl der Steuerpflichtigen ist nicht willkürlich [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Bei der Kündigung eines Vertrags über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, hier eines Vergabeverfahrens von Wasserzeiten, wären die festgestellten Verstöße gegen das Vergabeverfahren auch dem Anspruch aus Art. 3 GG entgegenzuhalten; die Einwände der Antragstellerin greifen keinen Platz [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

77 Im öffentlichen Recht steht der Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung neben dem öffentlich-rechtlichen Nutzungsanspruch aus § 8 Abs. 2 GO NRW; die Norm wird über den auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB mit der Frage verknüpft, auf welche Gesichtspunkte eine Kündigung gestützt werden darf [VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26]. Aus Art. 3 GG wird das Leistungsfähigkeitsprinzip entwickelt; ob dieses Prinzip auch im Rahmen der Art. 20 und 21 EUGrdRCh Anwendung findet, lässt die Rechtsprechung ausdrücklich offen [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)].

V. Streitstand und offene Fragen

78 Offen ist, ob das aus Art. 3 GG entwickelte Leistungsfähigkeitsprinzip auch im Rahmen der Art. 20 und 21 EUGrdRCh Anwendung findet [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Ebenfalls offen und Gegenstand anhängiger Vorabentscheidungsersuchen ist, ob eine den Art. 20 und 21 EUGrdRCh widersprechende Ungleichbehandlung gegenüber nicht vom EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffenen Steuerpflichtigen anderer Branchen vorliegt, ob sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die Rüstungsindustrie in einer vergleichbaren Situation wie die betroffenen fossilen Energieunternehmen befunden haben oder ob die unterschiedliche Kostenstruktur der Unternehmen eine unterschiedliche Heranziehung rechtfertigen könnte [BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)]. Im Übrigen enthält das herangezogene Material keine Aussage zu einem Streitstand; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Sachbereiche und wenden jeweils den allgemeinen Gleichheitssatz beziehungsweise das Willkürverbot an, ohne dass ein Widerspruch ersichtlich ist.

G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen

79 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.

80 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verneinte einen Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und verkannte dabei, dass die Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern gegen das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Willkürverbot verstieß. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass das Oberverwaltungsgericht die Reichweite des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verkannt hat, weil die Abkehrerklärung den Anforderungen des Willkürverbots nicht genügt, während es die Verneinung eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet. [BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26; OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26]

81 Das Sozialgericht Landshut bejahte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei der Verbeitragung von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken die gesamte Rentenzahlung berücksichtigt wird, ohne dass Leistungen ohne beruflichen Bezug außer Acht gelassen werden, und hielt eine verfassungskonforme Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zur Vermeidung dieses Verstoßes für geboten. Das Bayerische Landessozialgericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und entschied, dass der grundsätzliche Ausschluss implantologischer Leistungen aus dem GKV-Leistungskatalog mit den engen Ausnahmen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. [LSG Bayern, 30.06.2026 – L 5 KR 324/22; SG Landshut, 22.06.2022 – S 10 KR 392/20]

82 Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, die tarifliche Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil langzeiterkrankte Arbeitnehmer mit reduziertem Jahresarbeitszeit-Soll ohne sachlichen Grund bei der Überzeitzulage schlechter behandelt würden, und eine Anpassung nach oben vorgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, weil die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Überzeitzulage über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen und die gerichtliche Kontrolle auf eine Willkürkontrolle beschränkt ist; die unterschiedliche Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten mit und ohne Entgeltfortzahlungsanspruch sei nicht willkürlich. [BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22; LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 – 23 Sa 905/21]

83 Das Landesarbeitsgericht nahm an, die unterschiedliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit und ohne Entgeltfortzahlungsanspruch verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesarbeitsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und hält die Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt, weil den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und keine Willkür erkennbar ist. [BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22; ArbG Cottbus, 22.04.2021 – 3 Ca 876/20]

84 Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vertrat, dass Art. 3 Abs. 2 GG nur im Verhältnis zwischen Männern und Frauen gilt und deshalb die Beschränkung der Stelle auf Frauen gegenüber zweigeschlechtlichen Personen nicht rechtfertigen kann, sodass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht beurteilt die Beschränkung auf Frauen als durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG als kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt und verneint damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. [BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 214/23; LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22]

85 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat vertreten, dass die tariflichen Regelungen, die zwischen Nachtschichten und sonstiger Nachtarbeit differenzieren, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält und Nachtschichtarbeitnehmer gleichheitswidrig schlechter gestellt werden. [BAG, 24.04.2024 – 10 AZR 598/20; LAG Düsseldorf, 06.11.2020 – 6 Sa 140/20]

86 Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil es keine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitnehmern gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, feststellen konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tarifvertragliche Unterscheidung zwischen Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält und Nachtschichtarbeitnehmer gleichheitswidrig schlechter gestellt werden. [BAG, 24.04.2024 – 10 AZR 598/20; ArbG Mönchengladbach, 21.01.2020 – 1 Ca 2526/19]

87 Das Landessozialgericht legte bei der Auslegung des Hilfsmittelanspruchs Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen zugrunde. Das Bundessozialgericht zieht für den Zugang von Leistungserbringern zur Hilfsmittelversorgung Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeinen Gleichheitssatz heran. [BSG, 30.11.2023 – B 3 KR 2/23 R; LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 – L 16 KR 421/21]

88 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat die Ansicht, die tarifliche Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dagegen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil vergleichbare Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. [BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21; ArbG Krefeld, 18.11.2020 – 3 Ca 1245/20]

89 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat, die tariflichen Regelungen zur unterschiedlichen Höhe der Nachtzuschläge verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesarbeitsgericht entschied entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts, die tarifliche Differenzierung zwischen Zuschlägen für Wechselschichtarbeit in der Nacht und sonstige Nachtarbeit verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21; LAG Düsseldorf, 27.07.2021 – 8 Sa 64/21]

90 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Gruppen vorliege bzw. eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Das Bundessozialgericht verlangt, dass das Landessozialgericht bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG zusätzlich den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG prüft und eine Gesamtwürdigung im Regelungsgefüge mit §§ 35 ff., 235 ff. SGB VI vornimmt. [BSG, 22.09.2022 – B 11 AL 31/21 R; LSG Baden-Württ., 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20]

91 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat angenommen, § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Besoldungsgruppen W 3 und C 4 ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt würden, obwohl sie sich funktional entsprächen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die Besoldungsgruppen C 4 und W 3 nicht wesentlich gleich sind und daher unterschiedlich behandelt werden dürfen. [VGH Baden-Württ., 04.05.2021 – 2 S 2103/20; VG Karlsruhe, 23.06.2020 – 2 K 8782/18]

92 Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vertrat unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 11. August 2015, dass Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 GG sowie Art 5 UN-Behindertenrechtskonvention eine Gleichbehandlung von schwer cerebral geschädigten Menschen mit anderen blinden Menschen gebieten und die Differenzierung daher gleichheitswidrig sei. Das Bundessozialgericht hält den Ausschluss gnostischer Störungen aus dem Kreis der blindheitsrelevanten Beeinträchtigungen für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Zuordnung zu unterschiedlichen Funktionssystemen ein sachlicher Differenzierungsgrund sei und weder Art 3 Abs 1 noch Art 3 Abs 3 Satz 2 GG oder Art 5 UN-BRK verletzt seien. [BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R; LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2017 – L 13 SB 71/17]

93 Das Verwaltungsgericht Köln sah in der Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. [BVerfG, 10.04.2019 – 1 BvR 2115/17; VG Köln, 22.10.2015 – 6 K 2095/14]

94 Das Sozialgericht Münster sah den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die Alterssicherung der Landwirte ein eigenständig gestaltetes System mit zulässigen strukturpolitischen Zielen sei. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Regelung als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG und legte damit einen anderen Absatz des Art. 3 GG zugrunde als die Vorinstanz. [BVerfG, 08.11.2018 – 1 BvR 462/13; SG Münster, 31.05.2011 – S 14 LW 9/10]

95 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat einen Verstoß der Stufenzuordnung des Klägers gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht, weil die Ungleichbehandlung gegenüber neu eingestellten Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung nicht sachlich gerechtfertigt sei. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Stufenzuordnung des Klägers entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. [BAG, 21.12.2017 – 6 AZR 790/16; LAG Niedersachsen, 19.09.2016 – 12 Sa 353/16 E]

96 Das Sozialgericht Halle bejahte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Versicherten, die nach krankheitsbedingter Mastektomie Anspruch auf Brustaufbau haben. Das Bundessozialgericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da zwischen den Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei. [BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 35/15 R; SG Halle, 09.09.2015 – S 35 KR 71/13]

97 Das Landgericht Berlin hat unter Beachtung von Art. 3 GG angenommen, dass dem Endmieter der Kündigungsschutz nur bei einer besonderen, hier nicht gegebenen Interessenlage versagt werden dürfe, und deshalb § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB analog angewandt. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Ausdehnung des Mieterschutzes nicht gebietet, weil im vorliegenden Fall eine grundlegend andere Interessenlage als beim Bauherrenmodell bestehe. [BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 311/14; LG Berlin, 02.10.2014 – 67 S 257/14]

98 Das Landgericht Karlsruhe prüfte die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG und verneinte einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil keine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliege. Das Bundesverfassungsgericht misst die Regelung an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und bejaht eine unmittelbare geschlechtsbezogene Diskriminierung, die nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. [BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10; LG Karlsruhe, 05.02.2010 – 6 S 18/09]

99 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat eine Verletzung von Art. 3 GG verneint, weil die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrechtsgebunden seien und die enumerative Einzelfallregelung in Anlage 3 zum TVÜ-Bund im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums liege. Das Bundesarbeitsgericht sieht in einer Auslegung, die verheiratete Angestellte mit kinderbezogenen Ortszuschlagsbestandteilen vom Strukturausgleich ausschließt, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und legt die Tarifnorm verfassungskonform aus, um diesen Verstoß zu vermeiden. [BAG, 14.04.2011 – 6 AZR 726/09; LAG Niedersachsen, 10.09.2009 – 5 Sa 85/09]

100 Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bejahte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, hielt die tarifliche Ungleichbehandlung aber wegen der Tarifautonomie für nicht durch das Gericht heilbar und wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht legt einen anderen Maßstab an, indem es Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 GG prüft und aus der Verletzung die Teilnichtigkeit der Tarifregelung mit Anspruch auf Neuberechnung ableitet. [BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 966/08; LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 – 5 Sa 702/07]

101 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung qualitativ nicht gleichzusetzen seien und zulässigerweise zum Anknüpfungspunkt für eine differenzierende Regelung gemacht werden dürften; auch sei weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung von Frauen festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, weil die Klägerin im Ergebnis sogar bessergestellt werde als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit und daher keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliege. [BVerwG, 29.10.2009 – 2 C 82.08; VGH Baden-Württ., 10.04.2008 – 4 S 1387/06]

102 Das Oberverwaltungsgericht vertrat, die Satzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie wirtschaftlich ungleiche Personengruppen (insbesondere Studenten) gleich behandle und studentische Nebenwohnungen gegenüber therapeutischen Wohnungen ohne sachlichen Grund benachteilige. Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der durch die Zweitwohnung indizierte besondere Aufwand die Leistungsfähigkeit unabhängig von der gesamten wirtschaftlichen Lage der Personengruppe aufzeige und die sozialpolitisch motivierte Herausnahme therapeutischer Wohnungen ein sachlicher Differenzierungsgrund sei. [BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 6.08; OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 – 6 A 11354/07]

103 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bejahte einen Verstoß der Zweitwohnungsabgabensatzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie studentische Nebenwohnungen gegenüber therapeutisch genutzten Wohnungen benachteilige und wirtschaftlich leistungsschwache Personengruppen ohne sachlichen Grund gleich behandle. Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Differenzierung zwischen therapeutischen Wohnungen und studentischen Nebenwohnungen auf sozialpolitischen Erwägungen beruhe und die Anknüpfung an die melderechtliche Nebenwohnung als zulässige Typisierung gerechtfertigt sei. [BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 7.08; OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 – 6 A 11354/07]

104 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertrat, die Ablehnung der vorzeitigen Änderung der Teilzeitbeschäftigung sei mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, da diese Bestimmung nicht darauf gerichtet sei, Beamtinnen unter Vernachlässigung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Belange einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht legt bei der Prüfung zugunsten des Beamten die Verfassungsgebote aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (Beseitigung geschlechtsspezifischer Nachteile) und Art. 6 Abs. 1 GG zugrunde und verlangt deren Beachtung bei der Auslegung des § 80a Abs. 3 Satz 2 LBG, während die Vorinstanz Art. 3 Abs. 2 GG als nicht entgegenstehend angesehen hatte. [BVerwG, 30.10.2008 – 2 C 48.07; OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2007 – 2 A 11172/06]

105 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hielt die Versagung der Rundfunkgebührenbefreiung für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und nahm deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneint, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt. [VGH Baden-Württ., 06.11.2006 – 2 S 1528/06; VG Sigmaringen, 27.04.2006 – 2 K 155/06]

106 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Differenzierung nach aufenthaltsrechtlichem Status sachlich gerechtfertigt sei. Das Bundesverfassungsgericht bejaht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Asylbewerber Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen müssen, Sozialhilfeempfänger dagegen nicht, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. [BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvR 293/05; VGH Baden-Württ., 01.09.2004 – 7 S 818/02]

107 Das Landessozialgericht vertrat, dass § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG in der Fassung des FKPG mit Art. 3 GG vereinbar sei und die Differenzierung nach dem Grad der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nicht willkürlich sei. Das Bundesverfassungsgericht erkannte, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und das Urteil des Landessozialgerichts deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. [BVerfG, 17.03.2005 – 1 BvR 2368/02; LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2002 – L 2 EG 1/01]

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94 · Rang 1 · von 59 fremden Gerichten zitiert — Redlicher Erwerb nach dem Vermögensgesetz. Die Ungleichbehandlung nicht eingetragener und eingetragener redlicher Käufer sowie der Stichtag 18. Oktober 1989 sind laut BVerfG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 · Rang 1 · von 55 fremden Gerichten zitiert — Dienstzeiten vor MfS-Tätigkeit. Das Gericht hielt die Nichtberücksichtigung aller vor einer MfS-Tätigkeit liegenden Dienstzeiten beim Besoldungsdienstalter für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BVerfG, 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 · Rang 1 · von 61 fremden Gerichten zitiert — Veröffentlichung einer DEG-Weinliste. Weinkellereien scheiterten mit der Rüge, die Veröffentlichung einer DEG-Weinliste verletze Art. 3 Abs. 1 GG; das BVerfG verneinte Willkür.
  • BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 · Rang 1 · von 44 fremden Gerichten zitiert — Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Normenkontrollverfahren blieb der Antrag gegen den Risikostrukturausgleich ohne Erfolg; das BVerfG hielt die Regelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BVerfG, 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 · Rang 1 · von 77 fremden Gerichten zitiert — Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern. Gegen das bayerische Sportwettenmonopol gerichtete Verfassungsbeschwerde: Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen Art. 12 GG fest und ließ Art. 3 GG offen.
  • BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 · Rang 1 · von 56 fremden Gerichten zitiert — Großer Teilerlass für Medizinstudierende. Ein Medizinstudent in den neuen Ländern verlangte großen BAföG-Teilerlass; das BVerfG bejahte insoweit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 · Rang 1 · von 55 fremden Gerichten zitiert — Ausschluss Nicht-EU-Ausländer vom Landeserziehungsgeld. Der Ausschluss von Eltern ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit vom bayerischen Landeserziehungsgeld verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 · Rang 1 · von 43 fremden Gerichten zitiert — Bundesrichterwahl 2015. Die Richterin scheiterte mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Eilentscheidung zur Bundesrichterwahl; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verlangte keine Begründung.
  • BVerfG, 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 · Rang 1 · von 44 fremden Gerichten zitiert — Bundesweites Stadionverbot. Verfassungsbeschwerde eines Fans gegen bundesweites Stadionverbot blieb erfolglos; Art. 3 Abs. 1 verlangt sachlichen Grund, hier Gefahr künftiger Störungen.
  • BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 · Rang 1 — Differenzierung bei Nachtarbeitszuschlägen. Arbeitgeberinnen wurden zu höheren Nachtschichtzuschlägen verurteilt; das BVerfG hob die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Urteile wegen Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG auf.
  • BVerfG, 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 · Rang 1 — Mindestgewinnbesteuerung bei Insolvenz. Der Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft wandte sich gegen den beschränkten Verlustvortrag; das BVerfG bejahte dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22 · Rang 1 — Verbot kindlicher Sexpuppen. Die Beschwerden gegen § 184l StGB blieben erfolglos; das Verbot kindlicher Sexpuppen verletzt Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG nicht.
  • BVerfG, 09.06.2026 – 2 BvE 1/22 · Rang 1
  • BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Visabegehren nach der Menschenrechtsliste. Afghanische Staatsangehörige mit Aufnahmeerklärung verlangen Visa; Art. 3 Abs. 1 gibt keinen Anspruch, doch die Abkehrerklärung genügt dem Willkürverbot nicht.
  • BVerfG, 24.07.2026 – 1 BvR 541/26 · Rang 1 — Ausschluss nicht-weiblicher Personen von Gewalthilfeleistungen. Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss nicht-weiblicher Personen von GewHG-Leistungen nicht angenommen, weil Art.-3-Verletzung nicht ausreichend dargelegt.
  • BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26 · Rang 1 — Kostengrundentscheidung nach angenommenem Anerkenntnis. Wegen angeblicher Gemeinsamkeit mit dem Verfahren eines anderen Klägers halbierte das Sozialgericht die Kostenerstattung; das verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerfG, 05.08.2026 – 2 BvR 226/26 · Rang 1 — Willkürliches Übergehen unstreitigen Vorbringens. Das BVerfG hob ein amtsgerichtliches Urteil auf, das die Kaufpreisklage abwies, weil es unstreitigen Vortrag zur Gutschrift willkürlich als streitig ansah.
  • BVerwG, 30.06.2011 – 2 C 19/10 · Rang 2 · von 35 fremden Gerichten zitiert — Einreihung in Beförderungsrangliste. Kläger hatte Erfolg gegen die Rangliste, weil die Bevorzugung von Frauen und Schwerbehinderten bei gleichem Gesamturteil nicht durch Art. 3 gerechtfertigt sei.
  • BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13 · Rang 2 · von 47 fremden Gerichten zitiert — Formularmäßiges Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehen. Der BGH verneinte eine Inländerdiskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GG; das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte trifft alle Kreditinstitute gleich.
  • BVerwG, 26.10.2017 – 5 C 19/16 · Rang 2 · von 29 fremden Gerichten zitiert — Erstattung selbstbeschaffter Betreuungskosten. Die Beklagte muss keinen öffentlichen Platz nachweisen; höhere Beiträge privater Träger verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
  • BVerwG, 26.10.2017 – 8 C 18/16 · Rang 2 · von 56 fremden Gerichten zitiert — Untersagung von Internetglücksspiel. Die Untersagung von Internetglücksspiel gegenüber einer Anbieterin verletzte Art. 3 GG nicht; ein vorheriges behördliches Eingriffskonzept ist nicht erforderlich.
  • BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R · Rang 2 · von 30 fremden Gerichten zitiert — Versicherungspflicht einer Konsiliarärztin. Die Revision gegen die Versicherungspflicht der Ärztin blieb erfolglos; die generalisierende Annahme der Schutzbedürftigkeit sei mit Art. 3 GG vereinbar.
  • BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV) · Rang 2
  • BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25 · Rang 2 — Brautgabe nach iranischem Recht. Der Ehemann muss der Ehefrau die vereinbarte Brautgabe zahlen; der BGH verneint einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG.
  • BFH, 26.02.2026 – IV R 27/23 · Rang 2 — Verlustausgleich bei vorgezogenen Einlagen. Die Revision der Klägerin gegen Nichtberücksichtigung vorgezogener Einlagen bei verrechenbaren Verlusten wies der BFH zurück; Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.
  • BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Abzugsverbot für Übernahmeverluste. Die Klägerin rügte das Abzugsverbot für Übernahmeverluste als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG; der BFH verneinte einen solchen.
  • BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25 · Rang 2 — Rechtsextreme WhatsApp-Chats eines Beamten. BVerwG hob die Berufungsentscheidung auf, die die Entfernung eines Hauptbrandmeisters wegen rechtsextremer WhatsApp-Nachrichten (Art. 3 Abs. 3 GG) bestätigt hatte, und verwies zurück.
  • OVG Saarland, 27.12.2007 – 1 A 40/07 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Bestattungskosten des ältesten Bruders. Der ältere Bruder wehrt sich gegen die Heranziehung zu Bestattungskosten; das OVG weist die Klage ab, weil die Altersregelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
  • OVG NRW, 24.02.2010 – 6 A 1978/07 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Ruhestandsversetzung eines schwerbehinderten Lehrers. OVG wies die Klage eines schwerbehinderten Lehrers gegen Ruhestandsversetzung ab; Art. 3 Abs. 2 GG schütze auch Männer, LGG-Beteiligung nicht frauenbezogen.
  • VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16 · Rang 3 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag im privaten Bereich. Klägerin rügte Rundfunkbeitrag als Art.-3-Verstoß wegen Mehrfachzahlung für mehrere Wohnungen; VGH wies Berufung zurück.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 – 8 LB 58/16 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Ausschluss insolventer Förderantragsteller. Die Versagung einer Förderung wegen eröffneten Insolvenzverfahrens verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht; die Klage auf erneute Entscheidung blieb erfolglos.
  • OVG NRW, 02.12.2016 – 1 B 1194/16 · Rang 3 · von 17 fremden Gerichten zitiert — Handschlagverweigerung eines Polizeibewerbers. Eilantrag eines Polizeibewerbers auf Einstellung scheitert; Eignungszweifel wegen Handschlagverweigerung gegenüber Frauen sind mit Art. 3 GG vereinbar.
  • OVG NRW, 17.08.2018 – 1 A 1044/16 · Rang 3 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Anerkennung vorberuflicher Erfahrungszeiten bei Stufenfestsetzung. Kläger verlangt Anerkennung kaufmännischer Vortätigkeit als Erfahrungszeit; OVG verneint Art.-3-Verstoß mangels sachwidriger Ungleichbehandlung.
  • OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25 · Rang 3 — Abbruch eines Auswahlverfahrens. Männlicher Bewerber erwirkte Fortsetzung des Auswahlverfahrens; Gleichstellungsbeauftragte hätte trotz einzigem Bewerber mitwirken müssen (Art. 3 Abs. 2 GG).
  • OVG NRW, 23.07.2026 – 1 B 47/26 · Rang 3 — Nachteilsausgleich in der Laufbahnprüfung. Schwerbehinderter Anwärter begehrt Ersatztermin; OVG verneint Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da gewährter Nachteilsausgleich ausreicht und mehr Übervorteilung wäre.
  • OVG NRW, 17.09.2026 – 13 B 350/26 · Rang 3 — Zuweisung der Leistungsgruppe Kardiale Devices. Die Krankenhausträgerin begehrt die Zuweisung kardialer Devices; der Senat verneint eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Anwendung der Auswahlkriterien.
  • OLG München, 18.09.2026 – 2 Ws 402/26, 2 Ws 403/26, 2 Ws 404/26 , 2 Ws 405/26, 2 Ws 406/26 · Rang 3
  • VG Osnabrück, 26.10.2012 – 1 C 10/12 · Rang 4 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Zulassung zum Studium und Losverfahren. Antrag auf Zulassung bzw. Losverfahren erfolglos; 105 Studienplätze genügen dem Kapazitätserschöpfungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ist gewahrt.
  • VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Beobachtung des „Flügels“. Klage der AfD gegen die Beobachtung des „Flügels“ abgewiesen; dessen ethnisch-völkisches Volksverständnis verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
  • VG Aachen, 30.09.2024 – 8 K 1352/24 · Rang 4 · von 14 fremden Gerichten zitiert
  • VG Würzburg, 07.04.2026 – W 8 K 25.235 · Rang 4 — Rückforderung von Corona-Soforthilfe. Klage gegen Rückforderung der Corona-Soforthilfe abgewiesen; Art. 3 GG verneint, da gleiche Fälle gleich behandelt und Ungleichbehandlung nicht substantiiert.
  • VG Köln, 29.06.2026 – 10 L 1169/26 · Rang 4 — Auswahl nach Geschlechterverhältnis bei Gymnasialaufnahme. Der Antragsteller scheiterte mit seinem Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in die 5. Klasse; das Kriterium des ausgewogenen Mädchen-Jungen-Verhältnisses sei mit Art. 3 GG vereinbar.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2026 – 5 K 3134/25 · Rang 4 — Differenzierende Grundsteuerhebesätze. Eigentümerin eines gemischt genutzten Grundstücks: 995-v.H.-Hebesatz für Nichtwohngrundstücke verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Bescheid aufgehoben.
  • VG München, 02.09.2026 – M 18 E 26.6145 · Rang 4
  • VG Köln, 04.09.2026 – 16 K 3529/24 · Rang 4 — Schlussbescheide zu Neustarthilfen. Klage gegen vier Schlussbescheide zu Neustarthilfen abgewiesen; Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine Bindung an Erinnerungspraxis vor Schlussbescheid.
  • VG Düsseldorf, 09.09.2026 – 1 L 2148/26 · Rang 4 — Vergabe von Wasserzeiten in Schwimmbädern. Eilantrag gegen die Kündigung eines Nutzungsvertrags über Wasserzeiten abgelehnt; Art. 3 GG als Willkürverbot steht der Kündigung nicht entgegen.
  • VG München, 23.09.2026 – M 31 K 24.7611 · Rang 4 — PV-SpeicherBonus-Förderung. Der Kläger scheitert mit der Klage auf PV-SpeicherBonus, weil der Verwendungsnachweis unvollständig war und die Förderpraxis Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):

  • BAG, 21.12.2017 – 6 AZR 790/16
  • LAG Niedersachsen, 19.09.2016 – 12 Sa 353/16 E · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 35/15 R
  • SG Halle, 09.09.2015 – S 35 KR 71/13 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10
  • LG Karlsruhe, 05.02.2010 – 6 S 18/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 14.04.2011 – 6 AZR 726/09
  • LAG Niedersachsen, 10.09.2009 – 5 Sa 85/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 22.04.2010 – 6 AZR 966/08
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 – 5 Sa 702/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 311/14
  • LG Berlin, 02.10.2014 – 67 S 257/14 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 08.11.2018 – 1 BvR 462/13
  • SG Münster, 31.05.2011 – S 14 LW 9/10 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • VGH Baden-Württ., 06.11.2006 – 2 S 1528/06
  • VG Sigmaringen, 27.04.2006 – 2 K 155/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 10.04.2019 – 1 BvR 2115/17
  • VG Köln, 22.10.2015 – 6 K 2095/14 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • VGH Baden-Württ., 04.05.2021 – 2 S 2103/20
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 – 2 K 8782/18 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 214/23
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 24.04.2024 – 10 AZR 598/20
  • LAG Düsseldorf, 06.11.2020 – 6 Sa 140/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • ArbG Mönchengladbach, 21.01.2020 – 1 Ca 2526/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 28.06.2023 – 10 AZR 471/21
  • ArbG Krefeld, 18.11.2020 – 3 Ca 1245/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • LAG Düsseldorf, 27.07.2021 – 8 Sa 64/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BSG, 30.11.2023 – B 3 KR 2/23 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 – L 16 KR 421/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2017 – L 13 SB 71/17 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BSG, 22.09.2022 – B 11 AL 31/21 R
  • LSG Baden-Württ., 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 17.03.2005 – 1 BvR 2368/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2002 – L 2 EG 1/01 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 11.07.2006 – 1 BvR 293/05
  • VGH Baden-Württ., 01.09.2004 – 7 S 818/02 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 30.10.2008 – 2 C 48.07
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2007 – 2 A 11172/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 6.08
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 – 6 A 11354/07 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerwG, 13.05.2009 – 9 C 7.08
  • BVerwG, 29.10.2009 – 2 C 82.08
  • VGH Baden-Württ., 10.04.2008 – 4 S 1387/06 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 251/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 – 23 Sa 905/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • ArbG Cottbus, 22.04.2021 – 3 Ca 876/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26 · aufgehoben oder zurückverwiesen
  • LSG Bayern, 30.06.2026 – L 5 KR 324/22
  • SG Landshut, 22.06.2022 – S 10 KR 392/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen

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