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Der Praxiskommentar GG · 50 von 176

Art. 45 GG

Wortlaut
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 14 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2022–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 45 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 14 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 45 GG — 0,00 %
Nennungen 21 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung
Gerichte 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2001 bis 2022
Verlauf 2001–2022 ▂▂▄▆▄▂█ — 1, 1, 2, 3, 2, 1, 4 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 8 (57 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (7 %) · Obergerichte: 1 (7 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 4 (29 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundestag — Rn. 5
    • bestellt — Rn. 6
    • Angelegenheiten — Rn. 7
    • Europäischen — Rn. 8
    • Union — Rn. 9
    • ermächtigen — Rn. 10
    • Rechte — Rn. 11
    • gegenüber — Rn. 12
    • Bundesregierung — Rn. 13
    • wahrzunehmen — Rn. 14
    • vertraglichen — Rn. 15
    • Grundlagen — Rn. 16
  • C. Art. 45 GG — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 45 Satz 2 GG weist die Entscheidung über die Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Wahrnehmung der Rechte des Bundestages gemäß Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung allein der Dispositionsbefugnis des Bundestages zu; der Umfang der Wahrnehmung bestimmt sich nach dem Ermächtigungsakt und nicht nach einer eigenen, vom Bundestag unabhängigen Rechtsstellung des Ausschusses [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Norm ist Teil der parlamentarischen Binnenorganisation und verpflichtet den Bundestag, ihm übermittelte Informationen einer effektiven parlamentarischen Willensbildung zuzuführen, wobei Adressat der Unterrichtung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG der Bundestag als Ganzer ist, damit sämtliche Abgeordnete gleichermaßen darauf zugreifen können [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. In der Prüfung der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung diente dies der Feststellung, dass die Bundesregierung ihre Pflichten nicht dadurch erfüllen kann, dass einzelne Ausschüsse, Abgeordnete, Fraktionen oder deren Obleute informiert werden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Im beigefügten Material ist die Rechtsprechung zu Art. 45 Satz 2 GG durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 geprägt [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Diese Entscheidung stellt klar, dass die Ermächtigung des Europaausschusses allein der Dispositionsbefugnis des Bundestages unterliegt und der Ausschuss keine vom Bundestag unabhängige Rechtsstellung hat [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Das Gericht knüpft dabei an frühere Rechtsprechung zu den Unterrichtungspflichten der Bundesregierung an [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

III. Systematische Stellung

3 Art. 45 Satz 2 GG wird in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 23 GG angewandt, dessen Rechte der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union nach Ermächtigung gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen kann [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Bei der Prüfung der Unterrichtungspflichten der Bundesregierung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Norm herangezogen, um zu bestimmen, dass Adressat der Unterrichtung der Bundestag als Ganzer ist und nicht einzelne Ausschüsse, Abgeordnete, Fraktionen oder deren Obleute [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Zugleich grenzt die Norm die Stellung des Europaausschusses von einer vom Bundestag unabhängigen Rechtsstellung ab [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 40 Stellen, davon 31 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

5 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 45 Satz 1 GG den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Es ist in erster Linie seine Sache, über den Umfang der Ermächtigung des Ausschusses zu entscheiden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Mehrheiten der Mitglieder des Bundestages bestimmen sich nach der gesetzlichen Mitgliederzahl im Sinne des Art. 121 GG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Bei Wahlen ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages nach Art. 121 GG die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].

bestellt

6 Bestellt bedeutet die Einsetzung des Ausschusses durch den Bundestag [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die beigefügte Rechtsprechung enthält keine eigenständige Auslegung dieses Begriffs [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].

Angelegenheiten

7 Angelegenheiten der Europäischen Union bezeichnen die Politikfelder und Rechtsfragen mit Bezug zur Europäischen Union, für die der Ausschuss nach Art. 45 Satz 1 GG eingerichtet ist [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Der Umfang der vom Ausschuss wahrzunehmenden Rechte wird durch den Ermächtigungsakt des Bundestages bestimmt und nicht durch eine eigene Rechtsstellung des Ausschusses [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

Europäischen

8 Europäische Union ist die supranationale Organisation, deren Angelegenheiten der Ausschuss nach Art. 45 GG behandelt [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Sie verfügt über eigene Organe, etwa den Gerichtshof der Europäischen Union, der gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist [BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A; VG Saarlouis, 15.03.2017 – 3 K 1165/16]. Art. 88 Satz 2 GG ermöglicht die Übertragung von Aufgaben der Bundesbank auf eine Europäische Zentralbank [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97].

Union

9 Union ist die Kurzform für die Europäische Union, für deren Angelegenheiten der Ausschuss bestellt wird [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Union hat einen eigenen Gerichtshof [BVerfG, 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17; BVerfG, 25.06.2026 – 1 BvR 574/25]. Sie wird auch in anderen Normen als Organisation mit Mitgliedstaaten erwähnt [OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2024 – 41 L 353/24 A; VG Saarlouis, 15.03.2017 – 3 K 1165/16].

ermächtigen

10 Ermächtigen bedeutet, dass der Bundestag dem Ausschuss die Befugnis einräumt, bestimmte Rechte des Bundestages aus Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Der Umfang der Ermächtigung unterliegt der Dispositionsbefugnis des Bundestages; der Ausschuss hat keine eigene, vom Bundestag unabhängige Rechtsstellung [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Ermächtigung nach Art. 45 Satz 2 GG ist konstitutiv für die Wahrnehmungsbefugnis des Ausschusses [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

Rechte

11 Rechte im Sinne des Art. 45 Satz 2 GG sind die dem Bundestag gemäß Art. 23 GG zustehenden Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten der Europäischen Union [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Nicht jede Verfassungsnorm vermittelt dem Bundestag eigene Rechte; Art. 87a Abs. 2 GG begründet etwa keinen kompetenzschützenden Gehalt [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07]. Art. 46 Abs. 2 GG gewährleistet dem einzelnen Abgeordneten kein grundrechtsgleiches Recht, sondern ein Verfahrenshindernis [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Für die Rechte aus Art. 23 GG ist charakteristisch, dass sie übertragbar sind [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

gegenüber

12 Gegenüber der Bundesregierung meint, dass die wahrzunehmenden Rechte im Verhältnis zur Bundesregierung als dem Adressaten der Mitwirkung ausgeübt werden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Der Ausschuss tritt bei der Wahrnehmung der Rechte aus Art. 23 GG der Bundesregierung als Verfassungsorgan der Exekutive gegenüber [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Auch in anderen Zusammenhängen bezeichnet „gegenüber“ die Richtung einer Pflicht oder die Bezugsgröße einer Aussage [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91].

Bundesregierung

13 Bundesregierung ist das Verfassungsorgan der Exekutive des Bundes, dem gegenüber der Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Mitwirkungsrechte nach Art. 23 GG hat [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Innerhalb des Bundes ist die Bundesregierung für die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zuständig [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Sie ist damit der maßgebliche Ansprechpartner für die Wahrnehmung der Rechte durch den Ausschuss [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

wahrzunehmen

14 Wahrzunehmen bedeutet das Ausüben der dem Ausschuss übertragenen Rechte gegenüber der Bundesregierung [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Wahrnehmung erfolgt ausschließlich im Rahmen der erteilten Ermächtigung und nicht aus einer eigenen Rechtsstellung des Ausschusses [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Kompetenzen sind dabei im Sinne der Organtreue auszuüben [BVerfG, 31.03.1998 – 2 BvR 1877/97].

vertraglichen

15 Vertragliche Grundlagen der Europäischen Union sind die völkerrechtlichen Verträge, auf denen die Union beruht [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Völkerrechtliche Verträge haben innerstaatlich, sofern sie nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG umgesetzt sind, den Rang eines einfachen Bundesgesetzes [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15]. Ein nicht publiziertes und nicht umgesetztes Abkommen findet keinen Eingang in die deutsche Rechtsordnung [BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 2/15].

Grundlagen

16 Grundlagen der Europäischen Union sind die vertraglichen Rechtsgrundlagen, auf denen die Union beruht [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Der Begriff der Grundlage wird in der Rechtsprechung allgemein als normative oder sachliche Basis für ein Handeln verstanden [BVerwG, 25.06.2026 – 1 WB 64.25; BVerfG, 07.08.2024 – 2 BvR 418/24]. Für die Europäische Union sind dies die Gründungsverträge, die das Primärrecht bilden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Ausschuß, eingeräumt.

C. Art. 45 GG

18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Art. 45 Satz 2 GG weist die Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union der Dispositionsbefugnis des Bundestages zu; der Umfang der Wahrnehmung von Rechten des Bundestages gemäß Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung durch den Ausschuss bestimmt sich nach dem Akt der Ermächtigung und nicht nach einer eigenen, vom Bundestag unabhängigen Rechtsstellung des Ausschusses [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Die Norm ist in diesem Verständnis Teil der parlamentarischen Binnenorganisation; der Bundestag hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm übermittelte Informationen einer effektiven parlamentarischen Willensbildung zugeführt werden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Adressat der Unterrichtung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG ist der Bundestag als Ganzer, damit sämtliche Abgeordnete gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen können; „inoffizielle“ Informationen einzelner Ausschüsse oder Abgeordneter sowie von Fraktionen und deren Obleuten in den Ausschüssen erfüllen diesen Anspruch nicht [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

II. Rechtsfolgen

20 Die Rechtsfolge der Ermächtigung besteht darin, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung nur in dem Umfang wahrnehmen kann, der ihm durch den Ermächtigungsakt des Bundestages eingeräumt ist [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Im konkreten Fall der Prüfung von Unterrichtungspflichten der Bundesregierung wurde daraus abgeleitet, dass die Entscheidung über Umfang und Reichweite der Ermächtigung des Europäischen Ausschusses allein dem Bundestag obliegt und die Bundesregierung ihre Pflichten nicht dadurch erfüllen kann, dass einzelne Ausschüsse, Abgeordnete, Fraktionen oder deren Obleute in den Ausschüssen informiert werden [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15].

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Für die Entscheidung über die Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union ist in erster Linie der Bundestag selbst zuständig [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Der Ausschuss besitzt keine vom Bundestag unabhängige Rechtsstellung, aus der sich der Umfang seiner Befugnisse ergeben könnte [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Weitere Aussagen zu Verfahrensfragen enthält das herangezogene Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Art. 45 Satz 2 GG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG, der die Unterrichtungspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag begründet; die Vorschrift wird im Rahmen der Prüfung dieser Unterrichtungspflichten herangezogen, um zu bestimmen, in welcher Form die Informationen dem Parlament zuzuleiten sind [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Während Art. 23 GG die materiellen Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung festlegt, regelt Art. 45 Satz 2 GG die interne parlamentarische Organisation und die Zuweisung der Wahrnehmungsbefugnis an den Ausschuss [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15]. Abgrenzungen zu anderen Normen sind im herangezogenen Material nicht dokumentiert.

V. Streitstand und offene Fragen

23 Das herangezogene Material enthält ausschließlich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; ein Streitstand in der Rechtsprechung ist daher nicht erkennbar. Offene Fragen werden nicht aufgeworfen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · Rang 1 — Unterrichtung zu EUNAVFOR MED. Bundesregierung verletzte Unterrichtungspflicht des Bundestages; Art. 45 Satz 2 GG lässt den Bundestag selbst über die Ermächtigung des EU-Ausschusses entscheiden.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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