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Der Praxiskommentar GG · 51 von 176

Art. 45a GG

Wortlaut
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 4 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 3 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2010–2010. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 45a GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 4 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 45a GG — 0,00 %
Nennungen 14 insgesamt, also 3,5 je Entscheidung
Gerichte 2 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2010 bis 2022
Verlauf 2010–2022 ████ — 1, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 3 (75 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (25 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundestag — Rn. 5
    • bestellt — Rn. 6
    • Angelegenheiten — Rn. 7
    • Verteidigung — Rn. 8
    • Rechte — Rn. 9
    • Antrag — Rn. 10
    • Mitglieder — Rn. 11
    • Pflicht — Rn. 12
    • Angelegenheit — Rn. 13
    • Gegenstand — Rn. 14
    • machen — Rn. 15
    • Anwendung — Rn. 16
  • C. Absatz 2 — Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines … — Rn. 18
    • I. Tatbestand — Rn. 19
      1. Rechtsfolgen — Rn. 20
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 45a Abs. 2 GG weist dem Verteidigungsausschuss die Rechte eines Untersuchungsausschusses zu und überträgt der regelmäßig aus Abgeordneten der Oppositionsparteien bestehenden qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages besondere Befugnisse schon für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Die Vorschrift sichert die wirksame parlamentarische Kontrolle, indem die Ausschussminderheit ihre Rechte unabhängig von der Ausschussmehrheit wahrnehmen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Im Fall der Untersuchung des Luftangriffs bei Kunduz blieben Anträge der Ausschussminderheit auf Durchführung einer Vernehmungsgegenüberstellung allerdings ohne Erfolg [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2010 [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10] begründet die Linie, dass die besonderen Befugnisse der qualifizierten Minderheit nicht auf die Einsetzung des Untersuchungsausschusses beschränkt sind, sondern sich im Rahmen der Arbeit des Gremiums in vielfältigen, von der Mehrheit unabhängigen und gerichtlich durchsetzbaren Rechten fortsetzen [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Offen gelassen wurde, ob der Minderheit im Beweisverfahren die Stellung einer „maßgeblichen Geltungsmacht“ zukommt [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Eine Bestätigung oder Verschiebung dieser Linie durch spätere Entscheidungen ist im vorgelegten Material nicht enthalten.

III. Systematische Stellung

3 Die Norm steht im Zusammenhang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, aus dem die Rechte eines Untersuchungsausschusses auch für den Verteidigungsausschuss folgen; die Entscheidung knüpft insoweit ausdrücklich an Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG sowie an die einfachgesetzlichen Regelungen des PUAG an, namentlich § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz PUAG [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Eine Abweichung von anderer Rechtsprechung war nicht ersichtlich [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 39 Stellen, davon 35 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundestag

5 Bundestag im Sinne des Art. 45a GG ist der Deutsche Bundestag, dessen Mitglieder die gesetzliche Mitgliederzahl bilden. Für die Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ist in Anknüpfung an Art. 121 GG die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl des Deutschen Bundestages maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Der Verteidigungsausschuss ist ein Ausschuss des Bundestages; die Rechte der qualifizierten Minderheit von einem Viertel seiner Mitglieder kann diese unabhängig von der Ausschussmehrheit wahrnehmen [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

bestellt

6 Der Begriff des Bestellens wird in den mitgelieferten Stellen nicht eigenständig für Art. 45a GG ausgelegt. Die Entscheidung zu Art. 130 GG betrifft den strafrechtlichen Begriff des Bestellten und enthält keine übertragbare Auslegung des Art. 45a GG [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].

Angelegenheiten

7 Der Begriff der Angelegenheiten in der Bezeichnung “Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten” wird in den mitgelieferten Stellen nicht eigenständig ausgelegt. Die Entscheidung zu Art. 16 GG betrifft Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG und ist auf den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Art. 45a Abs. 1 GG nicht übertragbar [BVerwG, 20.01.2010 – 1 B 1/09].

Verteidigung

8 Verteidigung im Sinne des Art. 45a GG bestimmt sich nach dem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht des Art. 51 UN-Charta. Verteidigung umfasst alles, was nach geltendem Völkerrecht zu diesem Recht zu rechnen ist; ein Einsatz der Streitkräfte zur Verteidigung ist nur als Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik zu verstehen [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Die primäre Aufgabe der Streitkräfte aus Art. 87a Abs. 1 GG (“zur Verteidigung”) umfasst alles, was nach geltendem Völkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta zu rechnen ist [BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06]. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG umfasst alle Regelungen zur Abwehr bewaffneter Angriffe auf die Bundesrepublik einschließlich der zur Vorbereitung erforderlichen oder auf die Verteidigung bezogenen Maßnahmen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].

Rechte

9 Die Rechte des Verteidigungsausschusses nach Art. 45a Abs. 2 GG sind die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Art. 45a Abs. 2 GG weist dem Verteidigungsausschuss die Rechte eines Untersuchungsausschusses zu und überträgt der regelmäßig aus Abgeordneten der Oppositionsparteien bestehenden qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages besondere Befugnisse schon für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

Antrag

10 Der Begriff des Antrags wird in den mitgelieferten Stellen nicht eigenständig für Art. 45a GG ausgelegt. Die Entscheidung zu Art. 5 GG betrifft einen zivilprozessualen Antrag und enthält keine übertragbare Auslegung des Antragsrechts nach Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25].

Mitglieder

11 Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 45a Abs. 2 GG sind die Mitglieder des Deutschen Bundestages in ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; für die Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ist in Anknüpfung an Art. 121 GG die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Die qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages besteht regelmäßig aus Abgeordneten der Oppositionsparteien [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

Pflicht

12 Die Pflicht des Verteidigungsausschusses nach Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen, wird in den mitgelieferten Stellen nicht eigenständig ausgelegt. Die Entscheidung zu Art. 104a GG betrifft die durch Bundesgesetz begründete Pflicht der Länder, Leistungen gegenüber Dritten zu erbringen, und ist auf die verfahrensrechtliche Pflicht des Art. 45a Abs. 2 GG nicht übertragbar [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21].

Angelegenheit

13 Angelegenheit im Sinne des Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet den konkreten Untersuchungsgegenstand, den der Verteidigungsausschuss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zum Gegenstand seiner Untersuchung machen muss. Die mitgelieferten Stellen zu Art. 83, 84 GG [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21; BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21] und zu Art. 23 GG [BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15] betreffen die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder als eigene Angelegenheit und Angelegenheiten der Europäischen Union, nicht den Untersuchungsgegenstand des Verteidigungsausschusses.

Gegenstand

14 Gegenstand im Sinne des Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet den Untersuchungsgegenstand, den der Verteidigungsausschuss auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder zum Gegenstand seiner Untersuchung machen muss. Die mitgelieferten Stellen zu Art. 61 GG [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15] und zu Art. 21 GG [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 1/19] betreffen den Streitgegenstand anderer Verfahren und enthalten keine eigenständige Auslegung des Begriffs des Untersuchungsgegenstandes im Sinne des Art. 45a Abs. 2 GG.

machen

15 Der Begriff des Machens in der Wendung “zum Gegenstand seiner Untersuchung machen” wird in den mitgelieferten Stellen nicht eigenständig für Art. 45a GG ausgelegt. Die Entscheidungen zu Art. 14 GG [BGH, 17.12.2020 – VI ZR 739/20], Art. 116 GG [OVG NRW, 15.06.1999 – 8 A 4522/98] und Art. 42 GG [LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24] betreffen andere Wendungen (“geltend machen”, “rückgängig machen”, “Äußerungen machen”) und enthalten keine übertragbare Auslegung für Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG.

Anwendung

16 Die Anwendung des Art. 44 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Verteidigung ist nach Art. 45a Abs. 3 GG ausgeschlossen. Art. 45a Abs. 3 GG erklärt Art. 44 Abs. 1 GG auf dem Gebiet der Verteidigung für nicht anwendbar [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Die mitgelieferten Stellen zu Art. 111 GG [OVG NRW, 17.12.2008 – 15 B 1755/08], Art. 36 GG [BVerfG, 18.02.2016 – 2 BvC 69/14] und Art. 125a GG [BGH, 09.05.2025 – BLw 2/24] betreffen die Anwendung anderer Normen und enthalten keine eigenständige Auslegung des Begriffs der Anwendung im Sinne des Art. 45a Abs. 3 GG.

17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Ausschuß, auswärtige, Untersuchungsausschusses, Viertels, Untersuchung, Gebiet.

C. Absatz 2 — Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines …

18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

19 Art. 45a Abs. 2 GG weist dem Verteidigungsausschuss die Rechte eines Untersuchungsausschusses zu und überträgt der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages besondere Befugnisse schon für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Auf dieser Grundlage konstituierte sich der Verteidigungsausschuss des 17. Deutschen Bundestages als Untersuchungsausschuss zur Untersuchung des Luftangriffs bei Kunduz [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

II. Rechtsfolgen

20 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat der Ausschuss die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen; die daraus folgenden Rechte der Ausschussminderheit kann diese unabhängig von der Ausschussmehrheit wahrnehmen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Diese Befugnisse bestehen nicht nur bei der Einsetzung, sondern setzen sich in vielfältigen, von der Mehrheit unabhängigen und gerichtlich durchsetzbaren Rechten fort [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Im Fall der von der Minderheit begehrten Vernehmungsgegenüberstellung im Untersuchungsausschuss zum Luftangriff bei Kunduz blieben die darauf gerichteten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge jedoch ohne Erfolg [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

III. Verfahren und Zuständigkeit

21 Die Rechte der Ausschussminderheit aus Art. 45a Abs. 2 GG sind gerichtlich durchsetzbar; über ihre Verletzung entschied im zugrunde liegenden Fall der Bundesgerichtshof [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Weitere Aussagen zu Verfahren und Zuständigkeit enthält das herangezogene Material nicht.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

22 Art. 45a Abs. 2 GG wird in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG angewandt und ist Bestandteil der verfassungsrechtlichen Sicherung wirksamer parlamentarischer Kontrolle; er knüpft an das Verfassungsgebot der Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren und das Recht der Ausschussminderheit auf angemessene Beteiligung an der Sachaufklärung an [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Einfachgesetzlich wird die Vorschrift durch das Untersuchungsausschussgesetz konkretisiert, insbesondere durch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 PUAG sowie durch § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz PUAG [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

V. Streitstand und offene Fragen

23 Die Entscheidung lässt offen, ob Art. 45a Abs. 2 GG der Minderheit im Beweisverfahren die Stellung einer „maßgeblichen Geltungsmacht“ zuweist [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu Streitfragen; eine Abweichung von anderer Rechtsprechung ist nicht ersichtlich [BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10 · Rang 2 — Vernehmungsgegenüberstellung im Untersuchungsausschuss. Die Viertelminderheit im Verteidigungsausschuss wollte die Gegenüberstellung des Ministers mit zwei Zeugen erzwingen; der BGH wies ihre Anträge zurück.

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Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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