Art. 45b GG
Wortlaut
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 8 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 8 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2016–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 45b GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 8 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 45b GG — 0,00 % |
| Nennungen | 11 insgesamt, also 1,4 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2009 bis 2024 |
| Verlauf 2009–2024 | ▄███▄ — 1, 2, 2, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 4 (50 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (38 %) · Obergerichte: 1 (12 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Schutz — Rn. 5
- Grundrechte — Rn. 6
- Hilfsorgan — Rn. 7
- Bundestages — Rn. 8
- Ausübung — Rn. 9
- parlamentarischen — Rn. 10
- Kontrolle — Rn. 11
- Wehrbeauftragter — Rn. 12
- berufen — Rn. 13
- Bundesgesetz — Rn. 14
- C. Art. 45b GG — Rn. 15
- I. Tatbestand — Rn. 16
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 45b GG weist den Wehrbeauftragten ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ aus und ordnet ihn dem Deutschen Bundestag zu [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Der Wehrbeauftragte übt damit parlamentarische Kontrolle aus und ist nicht dem militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis zuzurechnen; Äußerungen im Kontakt mit ihm sind der parlamentarischen Kontrolle zuzuordnen [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Die Norm dient als Abgrenzungsmaßstab gegenüber anderen Hilfsorganen, die nicht als solche des Bundestages bezeichnet sind [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Linie zur organschaftlichen Zuordnung des Wehrbeauftragten beginnt mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2016 [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15], die Art. 45b GG entnimmt, dass der Wehrbeauftragte ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ bezeichnet und diesem zugeordnet ist; in jenem Fall diente der Satz als Vergleichsmaßstab, um die Eigenschaft der G 10-Kommission als Teil des Bundestages zu verneinen [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie mit Beschluss vom 24. Februar 2022 [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21] aufgegriffen und für die Abgrenzung truppendienstlicher Maßnahmen bestätigt: Aus der organschaftlichen Zuordnung folgt, dass der Wehrbeauftragte nicht dem militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis zuzurechnen ist, und eine Äußerung der Bundesministerin der Verteidigung in ihrer Rede vor dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Beratung über den Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten, soweit sie an Abgeordnete gerichtet war, wurde nicht als nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme angesehen [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
III. Systematische Stellung
3 Die Norm wird in der Rechtsprechung regelmäßig im Zusammenhang mit § 1 WBeauftrG angewandt, der die Stellung des Wehrbeauftragten näher ausgestaltet [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Sie dient als Abgrenzungsmaßstab gegenüber anderen Hilfsorganen, insbesondere der G 10-Kommission nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, die nicht als Hilfsorgan „des Bundestages“ bezeichnet ist, und gegenüber der Pflichtgremium-Statuierung in Art. 45d GG; deswegen hat das Bundesverfassungsgericht die Eigenschaft der G 10-Kommission als Teil des Bundestages verneint [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Gegenüber dem Wehrbeschwerderecht (§ 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) grenzt Art. 45b GG die parlamentarische Kontrolle vom truppendienstlichen Bereich ab [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 34 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Schutz
5 Schutz meint das Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsträgers, über Art und Umstände der Grundrechtsausübung selbst zu bestimmen; die Behörde hat im Normalfall nur zu prüfen, ob Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter beeinträchtigt werden [OVG NRW, 16.06.2020 – 15 A 3138/18]. Der Schutz kann auch nur mittelbar sein und steht neben dem über Art. 21 GG vermittelten Schutz der Partei [OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVG]. Vom Schutz nicht erfasst sind stark verkürzte Wiedergaben lediglich einzelner Äußerungen oder Ausschnitte aus öffentlichen Sitzungen des Bundestages; nur wahrheitsgetreue Berichte über den wesentlichen Verlauf sind geschützt [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der asylrechtliche Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG erfasst die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Grundrechte
6 Die beigefügte Stelle zu Art. 20 GG verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren; sie zeigt lediglich, dass die Verletzung von Grundrechten – etwa eines „Grundrechts auf Bestand der Verfassungsordnung“ nach Art. 20 Abs. 4 GG – gerügt werden kann [BVerfG, 26.05.2020 – 2 BvR 43/16]. Für Art. 45b GG fehlt eine spezifische Begriffsbestimmung; aus dem Material ergibt sich kein eigener Inhalt des Grundrechtsbegriffs.
Hilfsorgan
7 Hilfsorgan bedeutet, dass der Wehrbeauftragte dem Deutschen Bundestag zugeordnet ist und ihn bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle unterstützt [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15; BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Anders als das Hilfsorgan nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG wird der Wehrbeauftragte im Grundgesetz namentlich genannt und ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ bezeichnet [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Er wird danach für den Bundestag tätig und ist nicht Teil der Bundesregierung [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
Bundestages
8 Bundestages bezeichnet den Deutschen Bundestag als den Träger, dem das Hilfsorgan zugeordnet wird [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Die Zuordnung erfolgt ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ und ordnet den Wehrbeauftragten damit dem Deutschen Bundestag zu [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Er wird „für den Bundestag“ tätig [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
Ausübung
9 Ausübung meint die tatsächliche Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle durch den Bundestag [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Der Wehrbeauftragte ist als Hilfsorgan des Bundestages bei dieser Ausübung tätig [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Die Stelle zu Art. 143b Abs. 3 GG verwendet „ausüben“ im Sinne der Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen durch private Postnachfolgeunternehmen [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14]; für Art. 45b GG ist allein die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle von Belang.
parlamentarischen
10 Parlamentarischen qualifiziert die Kontrolle als die des Parlaments, hier des Deutschen Bundestages [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Der Wehrbeauftragte ist als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle tätig [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21; BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Die Zuordnung zum parlamentarischen Bereich folgt aus der Stellung als Hilfsorgan des Bundestages [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15].
Kontrolle
11 Kontrolle meint die parlamentarische Kontrolle des Bundestages über den Bereich der Streitkräfte, bei der der Wehrbeauftragte als Hilfsorgan unterstützend tätig wird [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Eine Stellungnahme der Bundesministerin der Verteidigung gegenüber dem Wehrbeauftragten ist danach keine truppendienstliche Maßnahme im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis und nicht nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbar [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Das Material enthält keine weitere Konkretisierung des Kontrollbegriffs.
Wehrbeauftragter
12 Wehrbeauftragter ist das in Art. 45b GG namentlich genannte Hilfsorgan des Bundestages [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Er wird für den Bundestag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle tätig [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Das Grundgesetz nennt ihn ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ und ordnet ihn damit dem Deutschen Bundestag zu [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15].
berufen
13 Berufen im Sinne des Art. 45b GG bedeutet das Einsetzen des Wehrbeauftragten in sein Amt. Die beigefügten Stellen verwenden „berufen“ jedoch durchweg nur in der reflexiven Wendung „sich auf etwas berufen“ in anderen Normen [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26; OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; BFH, 26.06.2025 – V B 23/24; BVerwG, 28.04.2026 – 10 C 7.24]. Eine Stelle, die das Einsetzungsverfahren oder die Bedeutung des Berufens nach Art. 45b GG erläutert, ist nicht enthalten.
Bundesgesetz
14 Bundesgesetz ist das Gesetz, das nach Art. 45b Satz 2 GG das Nähere der Rechtsstellung des Wehrbeauftragten regelt; dies ist das WBeauftrG [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Die Wendung „das Nähere regelt ein Bundesgesetz“ entspricht der Regelungstechnik des Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach ebenfalls ein Bundesgesetz das Nähere bestimmt [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Ein Bundesgesetz ist dabei ein formelles Gesetz des Bundes [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25; BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
C. Art. 45b GG
15 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
16 Art. 45b GG weist dem Wehrbeauftragten die Funktion eines Hilfsorgans des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle zu und ordnet ihn damit dem Deutschen Bundestag zu; die Norm nennt ihn namentlich und bezeichnet ihn ausdrücklich als Hilfsorgan „des Bundestages“ [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15; BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Auf die bloße Bestellung durch die Volksvertretung kommt es für diese Zuordnung nicht an [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Das Nähere regelt nach dem Normtext ein Bundesgesetz, hier das Gesetz über den Wehrbeauftragten für die Streitkräfte [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
II. Rechtsfolgen
17 Aus der organschaftlichen Zuordnung zum Parlament folgt, dass der Wehrbeauftragte nicht dem militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis zuzurechnen ist [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Äußerungen der Bundesministerin der Verteidigung in diesem Kontrollverhältnis sind dem Bereich der parlamentarischen Kontrolle und nicht dem truppendienstlichen Bereich zuzuordnen; sie sind keine truppendienstlichen Maßnahmen und nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, anfechtbar [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Das gilt auch für die Äußerung der Bundesministerin in einer Rede vor dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Beratung über den Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten, soweit sie sich an die Abgeordneten richtete [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
III. Verfahren und Zuständigkeit
18 Zur Berufung des Wehrbeauftragten selbst enthält das herangezogene Material keine Aussage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt aus der organschaftlichen Zuordnung, dass die Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten über Stellungnahmen der Bundesministerin der Verteidigung im parlamentarischen Kontrollverhältnis nicht zuständig sind [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
19 Im Verhältnis zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG dient Art. 45b GG als Vergleichsmaßstab: Weil die dortige Bestimmung das Hilfsorgan nicht ausdrücklich als eines „des Bundestages“ bezeichnet und auch keine Statuierung als Pflichtgremium wie in Art. 45d GG enthält, verneint das Bundesverfassungsgericht die Eigenschaft der G 10-Kommission als Teil des Deutschen Bundestages; allein die Wahl ihrer Mitglieder durch ein parlamentarisches Gremium qualifiziert sie nicht [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15]. Im Wehrbeschwerderecht wird Art. 45b GG in Verbindung mit § 1 WBeauftrG sowie § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, angewandt; die organschaftliche Zuordnung begründet die Nichteröffnung des Wehrbeschwerdewegs für Äußerungen der Bundesministerin der Verteidigung im parlamentarischen Kontrollverhältnis [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Das Bundesverwaltungsgericht knüpft dabei an seine Rechtsprechung zu Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Verteidigungsausschuss [1 WB 126.78], dem Petitionsausschuss [1 WB 16.07] und dem Wehrbeauftragten [BVerwG, 28.04.2009 – 1 WB 78.08] an [BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21].
V. Streitstand und offene Fragen
20 Die beiden herangezogenen Entscheidungen gehen nicht auseinander; beide legen Art. 45b GG als organschaftliche Zuordnung des Wehrbeauftragten zum Deutschen Bundestag aus [BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15; BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21]. Offene Fragen sind dem Material nicht zu entnehmen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21 · Rang 2