Art. 45c GG
Wortlaut
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 7 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 5 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2017. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 45c GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 7 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 45c GG — 0,00 % |
| Nennungen | 15 insgesamt, also 2,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 4 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2007 bis 2017 |
| Verlauf 2007–2017 | ▄▄▄██ — 1, 1, 1, 2, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (14 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (43 %) · Obergerichte: 2 (29 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (14 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Bundestag — Rn. 8
- bestellt — Rn. 9
- Behandlung — Rn. 10
- gerichteten — Rn. 11
- Bitten — Rn. 12
- Beschwerden — Rn. 13
- obliegt — Rn. 14
- Befugnisse — Rn. 15
- Ausschusses — Rn. 16
- Überprüfung — Rn. 17
- Bundesgesetz — Rn. 18
- C. Absatz 1 — Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung … — Rn. 20
- I. Tatbestand — Rn. 21
- Rechtsfolgen — Rn. 22
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 23
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 24
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 25
- D. Absatz 2 — Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden … — Rn. 26
- I. Tatbestand — Rn. 27
- Rechtsfolgen — Rn. 28
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 31
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 45c Abs. 1 GG überträgt dem vom Bundestag bestellten Petitionsausschuss die Behandlungskompetenz für die nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden; diese Befugnis ist ihm unmittelbar verliehen und ihre Wahrnehmung entzieht sich generell gültigen Anforderungen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Art. 45c Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, das Petitionsinformationsrecht gegenüber der Exekutive für Beschwerden spezialgesetzlich zu regeln und dem Ausschuss Aktenvorlage- und Auskunftsansprüche gegenüber Bundesregierung und Bundesbehörden zu verleihen [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07; OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Die Norm begründet damit eine parlamentarische Informations- und Kontrollbeziehung, in der Stellungnahmen der Bundesregierung nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis ergehen; so scheidet die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung zu einer Eingabe als Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens aus [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung hat zunächst im Jahr 2007 die Befugnisse aus Art. 45c Abs. 2 GG geklärt. Das BVerwG leitete in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses Aktenvorlage- und Auskunftsansprüche des Ausschusses gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden ab und grenzte Stellungnahmen im Petitionsverfahren vom Anwendungsbereich der Wehrbeschwerdeordnung ab; die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung zu einer Eingabe war daher nicht als Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung zu behandeln [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Linie im Jahr 2010 und präzisierte, dass das Petitionsinformationsrecht überwiegend als Annexkompetenz aus Art. 17 GG hergeleitet wird und die auf dieser Grundlage erteilte Auskunft einer Bundesbehörde – etwa des Bundesministeriums der Justiz zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf – nicht zu einer Verfassungstätigkeit wird [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
3 Eine eigenständige Linie begründete das OVG Berlin-Brandenburg im Jahr 2015 zur Einschätzungsprärogative des Petitionsausschusses bei der Entscheidung über die Annahme einer öffentlichen Petition und deren Veröffentlichung im Internet; die Entscheidung ist nur auf die Sachgerechtigkeit der verwendeten Kriterien und auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot überprüfbar, selbst wenn die Ablehnung durch vom Ausschussdienst vorbereitete Schreiben erfolgt [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
4 Das BVerwG hat im Jahr 2017 die Behandlungskompetenz nach Art. 45c Abs. 1 GG konkretisiert und zugleich deren Grenzen bestimmt. Die Befugnis ist unmittelbar aus Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehen, entzieht sich generell gültigen Anforderungen und deckt nur Tätigkeiten, die sich im Rahmen der Behandlung der Petition halten; die Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform oder Forum für die wechselseitige Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und Öffentlichkeit fällt nicht darunter [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Für den Betrieb der Internetseite des Petitionsausschusses entschied der Senat, dass eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich ist, weil die Seite bislang nicht zu Zwecken genutzt wird, die über die Behandlungskompetenz hinausgehen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16].
III. Systematische Stellung
5 Art. 45c GG wird von der Rechtsprechung regelmäßig in Verbindung mit Art. 17 GG angewandt: Die Behandlungskompetenz des Ausschusses ist unmittelbar aus beiden Bestimmungen verliehen, und bei der Prüfung sind die Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG zu beachten [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Für die Überprüfungsbefugnisse tritt Art. 45c Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses hinzu, der Aktenvorlage- und Auskunftsansprüche gegenüber Bundesregierung und Bundesbehörden begründet [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07; OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Das Verfahren wird durch § 112 Abs. 1 Satz 1 GO BT flankiert, wonach der Ausschuss die Behandlung mit einer Empfehlung an den Bundestag abschließt [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16].
6 Abgegrenzt wird die Norm von der Wehrbeschwerdeordnung: Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss ergehen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und sind daher keine Maßnahmen im Sinne jener Ordnung [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Die auf der Grundlage von Art. 45c Abs. 2 GG erteilte Auskunft einer Bundesbehörde wird nicht zu einer Verfassungstätigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Die Entscheidung über die Annahme und Veröffentlichung einer öffentlichen Petition ist keine Verwaltungsentscheidung; sie unterliegt nur einer auf Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit beschränkten gerichtlichen Kontrolle [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14]. Schließlich endet die verfassungsunmittelbare Befugnis an der Grenze der Behandlungskompetenz: Die Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform oder Forum für wechselseitige Kommunikation ist nicht mehr von Art. 45c Abs. 1 GG gedeckt [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 49 Stellen, davon 23 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundestag
8 Der Bundestag ist das Bundesorgan, das den Petitionsausschuss bestellt und an das die Bitten und Beschwerden nach Art. 17 GG gerichtet werden [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14]. Die Behandlung der beim Bundestag eingereichten Petitionen obliegt dem Petitionsausschuss des Bundestags [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Für die Berechnung von Mehrheiten im Bundestag verweist die Rechtsprechung auf Art. 121 GG; „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ ist danach die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22], wobei diese Definition auch für andere Normen des Grundgesetzes – etwa Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG oder Art. 63 Abs. 2 GG – maßgeblich ist [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Ein Hilfsorgan wie das Parlamentarische Kontrollgremium ist demgegenüber dem Bundestag zugeordnet und damit Teil desselben [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
bestellt
9 „Bestellt“ bedeutet, dass der Bundestag den Petitionsausschuss für die Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden einsetzt [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
Behandlung
10 Die Behandlung der beim Bundestag eingereichten Petitionen ist dem Petitionsausschuss als eigene Behandlungskompetenz übertragen; er muss entscheiden, wie mit einer Petition umgegangen werden soll [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Die Behandlung umfasst die Prüfung und Erledigung der Petitionen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Sie schließt mit einer Empfehlung des Ausschusses ab, auf deren Grundlage der Bundestag über die Art und Weise der Erledigung entscheidet [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Für die Entscheidung über die Annahme einer Petition als „öffentliche Petition“ und deren Veröffentlichung im Internet kommt dem Ausschuss eine Einschätzungsprärogative zu, die nur auf Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit überprüfbar ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
gerichteten
11 „Gerichteten“ bezieht sich auf Bitten und Beschwerden, die nach Art. 17 GG an den Bundestag adressiert sind [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses erstreckt sich auf alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Der Ausschuss behandelt die an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
Bitten
12 Bitten sind eine der beiden in Art. 17 GG genannten Petitionenarten; Art. 45c GG knüpft an Art. 17 GG an und erfasst Bitten wie Beschwerden gleichermaßen [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Der Petitionsausschuss ist für die Behandlung der an den Bundestag gerichteten Bitten zuständig [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16].
Beschwerden
13 Beschwerden sind neben den Bitten die zweite in Art. 17 GG genannte Petitionenart; Art. 45c GG erfasst beide gleichermaßen [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Für Beschwerden nach Art. 17 GG erhält der Petitionsausschuss durch Art. 45c Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses die Befugnis, von der Bundesregierung und den Behörden des Bundes die Vorlage von Akten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen, um Beschlüsse über Beschwerden vorzubereiten [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Art. 45c Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, das Petitionsinformationsrecht für Beschwerden spezialgesetzlich zu regeln [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
obliegt
14 „Obliegt“ bedeutet, dass dem Petitionsausschuss die Behandlungskompetenz für die beim Bundestag eingereichten Petitionen zugewiesen ist; er muss entscheiden, wie mit einer Petition umgegangen werden soll [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Diese Befugnis ist ihm unmittelbar durch Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16].
Befugnisse
15 Die Befugnisse des Petitionsausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt nach Art. 45c Abs. 2 GG ein Bundesgesetz [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Auf dieser Grundlage sind in § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags als konkrete Informationsbefugnisse das Verlangen auf Aktenvorlage und auf Erteilung von Auskünften gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden normiert [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07; OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Diese Befugnisse dienen der Erlangung von Informationen, die der Ausschuss für die Behandlung von Beschwerden benötigt [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
Ausschusses
16 Der Petitionsausschuss ist der vom Bundestag bestellte Ausschuss, dem die Behandlung der an den Bundestag gerichteten Petitionen obliegt [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Seine Behandlungskompetenz ist ihm unmittelbar durch Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehen; er darf alle Tätigkeiten entfalten, die sich im Rahmen dieser Kompetenz halten [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16]. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden sind einem Bundesgesetz vorbehalten [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden stehen dem Ausschuss für Beschwerden die in § 1 des Befugnisgesetzes normierten Informationsrechte zu [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
Überprüfung
17 Die Überprüfung von Beschwerden ist Gegenstand der Befugnisse, die nach Art. 45c Abs. 2 GG durch Bundesgesetz geregelt werden; zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden kann der Petitionsausschuss von der Bundesregierung und den Bundesbehörden Aktenvorlage und Auskünfte verlangen [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Eine inhaltliche Überprüfung der Petitionsentscheidung durch die Gerichte ist ausgeschlossen; dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung, ob eine Petition als „öffentliche Petition“ behandelt und im Internet veröffentlicht wird, weil sonst eine gerichtliche Überprüfung des Anliegens erfolgte, die hinsichtlich der Bescheidung selbst gerade ausgeschlossen ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
Bundesgesetz
18 Das Bundesgesetz im Sinne des Art. 45c Abs. 2 GG ist das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Juli 1975 (BGBl I S. 1921), das die Überprüfungsbefugnisse des Ausschusses für Beschwerden regelt [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Es normiert in § 1 als Informationsbefugnisse das Verlangen auf Aktenvorlage und auf Erteilung von Auskünften gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07; OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Art. 45c Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, das Petitionsinformationsrecht des Ausschusses für Beschwerden spezialgesetzlich auszugestalten [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
19 zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Petitionsausschuß.
C. Absatz 1 — Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung …
20 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
21 Art. 45c Abs. 1 GG verpflichtet den Bundestag zur Bestellung eines Petitionsausschusses und weist diesem die Behandlung der nach Art. 17 GG an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden zu [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die dem Ausschuss unmittelbar durch Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehene Behandlungskompetenz umfasst die Prüfung und Erledigung der dort eingehenden Petitionen; der Ausschuss muss entscheiden, wie mit einer Petition umgegangen werden soll [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die Behandlung schließt der Ausschuss mit einer Empfehlung ab, auf deren Grundlage der Bundestag über die Erledigungsweise entscheidet (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GO BT) [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Inhaltliche Vorgaben für die Behandlung lassen sich aus Art. 17 GG nicht herleiten; die erforderliche Prüfung verlangt lediglich, dass der Ausschuss Inhalt und Zielrichtung der Petition ermittelt, sich nachvollziehbar und diskriminierungsfrei mit dem Anliegen befasst, sich darüber klar wird, ob und welche Schritte er unternimmt, und die Petition nachvollziehbar erledigt [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Zur Behandlungskompetenz gehört auch die Entscheidung über die Annahme einer Petition als „öffentliche Petition“ und deren Veröffentlichung im Internet; dem Ausschuss kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14]. Nicht von der Behandlungskompetenz gedeckt ist die Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform für Petenten oder als Forum für die wechselseitige Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und Öffentlichkeit [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die Einschätzungsprärogative wurde auf die Ablehnung der Veröffentlichung durch Schreiben angewandt, die vom Ausschussdienst vorbereitet und „im Auftrag“ unterzeichnet wurden [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
II. Rechtsfolgen
22 Die Behandlungskompetenz ist eine unmittelbar durch Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehene Befugnis, deren Wahrnehmung sich generell gültigen Anforderungen entzieht; der Petitionsausschuss darf alle Tätigkeiten entfalten, die sich im Rahmen seiner Behandlungskompetenz halten, während darüber hinausgehende Tätigkeiten von seinem grundgesetzlichen Auftrag nicht gedeckt sind und allenfalls aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt werden können [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Bei der Entscheidung über die Annahme einer Petition als „öffentliche Petition“ und deren Veröffentlichung im Internet kommt dem Ausschuss eine Einschätzungsprärogative zu, die lediglich auf die Sachgerechtigkeit der verwendeten Kriterien und einen Verstoß gegen das Willkürverbot überprüfbar ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
III. Verfahren und Zuständigkeit
23 Der Petitionsausschuss ist für alle Petitionen zuständig, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Das Ergebnis der Behandlung einer Petition ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen; gleiches gilt für die Entscheidung über die Annahme einer Petition als „öffentliche Petition“ und deren Veröffentlichung im Internet, die nur auf die Sachgerechtigkeit der Kriterien und einen Verstoß gegen das Willkürverbot überprüfbar ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14]. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsschreiben vom Ausschussdienst vorbereitet und „im Auftrag“ unterzeichnet worden ist; hieraus folgt nicht, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Veröffentlichung als Verwaltungsentscheidung zu behandeln ist [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14]. Der Petitionsausschuss schließt die Bearbeitung mit einer Empfehlung ab, auf deren Grundlage der Bundestag entscheidet, auf welche Weise die Petition zu erledigen ist (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GO BT) [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die Frage, ob die Kriterien für die Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Ausschusses und das sich daran anschließende Verfahren einer gesetzlichen Regelung bedürfen, wird verneint, weil der Ausschuss die Internetseite bislang nicht zu Zwecken gewidmet hat, die über seine Behandlungskompetenz hinausgehen; wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich, würde der Ausschuss die Internetseite derzeit ohne tragfähige Rechtsgrundlage betreiben und Veröffentlichungen wären ausgeschlossen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
24 Die Vorschrift steht in untrennbarem Zusammenhang mit Art. 17 GG: Die Behandlungskompetenz wird dem Petitionsausschuss unmittelbar durch Art. 17 GG und Art. 45c Abs. 1 GG verliehen; die Zuständigkeit der Volksvertretungen besteht für alle Petitionen, die in den Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder fallen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung ergeben sich aus Art. 17 GG, lassen aber keine weitergehenden Vorgaben für die Behandlung zu [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Das einfachgesetzliche Verfahren wird durch § 112 Abs. 1 Satz 1 GO BT ausgestaltet, wonach der Ausschuss eine Empfehlung abgibt und der Bundestag über die Erledigung entscheidet; ergänzend werden die Grundsätze des Petitionsausschusses (Nr. 7.12 bis 8.4) herangezogen [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Tätigkeiten, die über die Behandlungskompetenz hinausgehen – etwa die Bereitstellung einer Internetseite als Werbeplattform oder als Forum zur wechselseitigen Kommunikation – sind von Art. 45c Abs. 1 GG nicht gedeckt und bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Die Einschätzungsprärogative bei der Veröffentlichungsentscheidung wird aus der Gerichtsfreiheit des Ergebnisses der Petitionsbehandlung abgeleitet, die das BVerfG und das BVerwG anerkannt haben [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14].
V. Streitstand und offene Fragen
25 Das herangezogene Material enthält keine voneinander abweichenden Aussagen; die Entscheidungen stützen sich auf dieselbe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ergänzen sich in der Bestimmung der Behandlungskompetenz und ihrer Grenzen [OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16; BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16]. Offene Fragen – etwa zur Zulässigkeit einer gesetzlichen Regelung der Veröffentlichungskriterien – sind im vorliegenden Material nicht entschieden; die Entscheidung [BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16] bejaht die fehlende Erforderlichkeit einer solchen Regelung nur für den gegenwärtigen, nicht über die Behandlungskompetenz hinausgehenden Widmungszweck der Internetseite.
D. Absatz 2 — Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden …
26 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
27 Art. 45c Abs. 2 GG enthält einen Regelungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Überprüfung von Beschwerden durch Bundesgesetz auszugestalten [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Die Vorschrift bildet die Ermächtigungsgrundlage für die spezialgesetzliche Regelung der dem Ausschuss gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden zustehenden Informationsbefugnisse im Petitionsverfahren [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07; OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Das Informationsrecht des Petitionsausschusses gegenüber der Exekutive ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich als allgemein anerkannte Annexkompetenz aus Art. 17 GG und wird für Beschwerden durch das einfache Bundesrecht konkretisiert [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Auf der Grundlage des Art. 45c Abs. 2 GG verleiht § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags dem Ausschuss zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Art. 17 GG die Befugnis, von der Bundesregierung und den Behörden des Bundes die Vorlage von Akten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Die auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage erteilte Auskunft einer Bundesbehörde wird dadurch nicht zu einer Verfassungstätigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
II. Rechtsfolgen
28 Die auf der Grundlage des Art. 45c Abs. 2 GG i.V.m. § 1 des Befugnisgesetzes erteilte Auskunft einer Bundesbehörde erfüllt die dieser obliegende Informationspflicht; die Bundesbehörde handelt dabei nicht für die Bundesregierung als Verfassungsorgan [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Dies gilt etwa bei Stellungnahmen, die Bundesministerien auf Aufforderung des Petitionsausschusses im Petitionsverfahren abgeben, so bei der Beantwortung der Frage nach gesetzgeberischem Handlungsbedarf durch das Bundesministerium der Justiz [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Der Einwand der Vertraulichkeit der Stellungnahme greift bei öffentlichen Petitionen nicht durch; die Einordnung als Erfüllung einer behördlichen Informationspflicht ändert sich auch nicht dadurch, dass die Stellungnahme Bestandteil der Petitionsakte wird [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Nimmt der Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem Petitionsausschuss zu einer Eingabe Stellung, handelt er nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sodass darin keine Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung liegt; ein hiergegen gerichteter Antrag im Wehrbeschwerdeverfahren ist als unzulässig zu verwerfen [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Dies gilt auch für Erklärungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, die nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden können [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07].
III. Verfahren und Zuständigkeit
29 Das Petitionsverfahren ist durch die Informations- und Kontrollbeziehung zwischen Petitionsausschuss und Bundesregierung geprägt und begründet kein Über- und Unterordnungsverhältnis [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Der Petitionsausschuss kann zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Art. 17 GG Aktenvorlage und Auskunft von der Bundesregierung und den Bundesbehörden verlangen [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Bundesministerien, die im Petitionsverfahren Stellungnahmen abgeben, erfüllen dabei als Behörden des Bundes die ihnen nach Art. 45c Abs. 2 GG i.V.m. dem Befugnisgesetz obliegende Informationspflicht, nicht ein Handeln der Bundesregierung als Verfassungsorgan [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
30 Art. 45c Abs. 2 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 17 GG, an den die Vorschrift anknüpft [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Das Petitionsinformationsrecht des Ausschusses wird überwiegend als Annexkompetenz aus Art. 17 GG hergeleitet; Art. 45c Abs. 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber, dieses Recht für Beschwerden spezialgesetzlich zu regeln [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung erfolgt durch das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, dessen § 1 dem Ausschuss die Befugnisse der Aktenvorlage und Auskunftserteilung gegenüber der Bundesregierung und den Bundesbehörden verleiht [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07]. Die auf dieser Grundlage erteilte Auskunft hat zwar ihre Grundlage im Verfassungsrecht, wird dadurch jedoch nicht zu einer Verfassungstätigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10]. Gegenüber der Wehrbeschwerdeordnung grenzt die Rechtsprechung ab: Stellungnahmen im Petitionsverfahren erfolgen nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis und unterfallen daher nicht dem Maßnahmebegriff der Wehrbeschwerdeordnung [BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07].
V. Streitstand und offene Fragen
31 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07 · Rang 2 — Stellungnahme gegenüber Petitionsausschuss. Soldat rügt Stellungnahme des Verteidigungsministeriums zu seiner Petition; Antrag unzulässig, weil darin nach Art. 45c Abs. 2 GG keine WBO-Maßnahme liegt.
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Internetveröffentlichung einer Petition. Kläger will Petition zu unbekannten Flugobjekten im Internet veröffentlicht sehen; BVerwG verneint Anspruch, weil Art. 45c Abs. 1 GG nur Prüfung/Erledigung deckt.
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16 · Rang 2 · von 4 fremden Gerichten zitiert
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10 · Rang 3 — Informationszugang zu Ministeriumsstellungnahme im Petitionsverfahren. IFG-Zugang zu einer Ministeriumsstellungnahme im Petitionsverfahren; das Gericht verneint, dass Art. 45c GG die Auskunft zur Verfassungstätigkeit macht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14 · Rang 3 — Veröffentlichung einer Petition im Internet. Der Petitionsausschuss lehnte die Veröffentlichung einer Petition im Internet ab; das OVG bejahte für Art. 45c GG nur eine Willkürkontrolle.