Art. 45d GG
Wortlaut
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 15 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 1 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2018–2018. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 45d GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 15 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 45d GG — 0,00 % |
| Nennungen | 28 insgesamt, also 1,9 je Entscheidung |
| Gerichte | 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2012 bis 2024 |
| Verlauf 2012–2024 | ▄▄█▄█▄█▄██ — 1, 1, 2, 1, 2, 1, 2, 1, 2, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 7 (47 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 7 (47 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (7 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bundestag — Rn. 5
- bestellt — Rn. 6
- Gremium — Rn. 7
- Kontrolle — Rn. 8
- nachrichtendienstlichen — Rn. 9
- Tätigkeit — Rn. 10
- Bundes — Rn. 11
- Bundesgesetz — Rn. 12
- C. Absatz 1 — Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der … — Rn. 13
- I. Tatbestand — Rn. 14
- Rechtsfolgen — Rn. 15
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 16
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 17
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 18
- D. Absatz 2 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz — Rn. 19
- I. Tatbestand — Rn. 20
- Rechtsfolgen — Rn. 21
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 45d GG weist das Parlamentarische Kontrollgremium als Hilfsorgan dem Deutschen Bundestag zu; es ist Teil des Bundestages, so dass eine Information des Gremiums eine Information des Bundestages darstellt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das Gremium dient als zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Nachrichtendienste, das dem Parlament kontinuierlich und umfassend – nicht einzelfallbezogen – Informationen verschaffen und dadurch eine aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit resultierende Kontrolllücke schließen soll [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Art. 45d Abs. 2 GG enthält den Gesetzesvorbehalt, auf dem das Parlamentarkontrollgremiumgesetz beruht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Parlamentarische Informationsrechte werden durch das Gremium nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2018 begründet der Bundesgerichtshof die Linie, dass das Parlamentarische Kontrollgremium nach Art. 45d Abs. 1 GG Hilfsorgan des Bundestages ist und dass das in Art. 45d Abs. 2 GG angelegte Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium einer Betrauung eines Untersuchungsausschusses mit Fragen der Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht entgegensteht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Weitere Entscheidungen, die diese Linie bestätigen oder verschieben, enthält das herangezogene Material nicht.
III. Systematische Stellung
3 Art. 45d Abs. 1 GG steht im Zusammenhang mit Art. 45d Abs. 2 GG: Abs. 2 ist der Gesetzesvorbehalt für das Parlamentarkontrollgremiumgesetz; aus ihm ergibt sich kein Vorrang oder Ausschluss, sondern ein Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterscheidet sich von der der Untersuchungsausschüsse: Es soll dem Parlament kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste verschaffen, während Untersuchungsausschüsse einzelfallbezogen kontrollieren [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Angewandt wurde dies auf die Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses, die auf die Information des Bundestages gerichtet war: Die Beiziehung von Akten, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium übermittelt worden waren, war vom Wortlaut des Einsetzungsbeschlusses umfasst, weil das Gremium Hilfsorgan des Bundestages ist [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 24 Stellen, davon 18 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundestag
5 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, das nach Art. 45d Abs. 1 GG das Kontrollgremium bestellt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das nach Art. 45d Abs. 1 GG eingerichtete Parlamentarische Kontrollgremium ist als Hilfsorgan Teil des Deutschen Bundestages; eine Information dieses Gremiums ist daher eine Information des Bundestages [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das auf Grundlage von Art. 45d Abs. 2 GG gesetzlich vorgesehene Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium steht einem Untersuchungsauftrag zur Information des Bundestages nicht entgegen [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
bestellt
6 Das beigefügte Material erläutert den Begriff des Bestellens in Art. 45d Abs. 1 GG nicht eigenständig. Die einzige zu diesem Begriff herangezogene Stelle betrifft den „Bestellten” im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB und verweist lediglich vergleichend auf Art. 130 Abs. 1 GG; sie enthält keine Auslegung des Art. 45d Abs. 1 GG [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
Gremium
7 Gremium im Sinne des Art. 45d Abs. 1 GG ist das vom Bundestag bestellte Parlamentarische Kontrollgremium [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Dieses Gremium ist ein Hilfsorgan des Deutschen Bundestages und damit Teil desselben [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Eine Information des Gremiums stellt daher eine Information des Bundestages dar, und die durch das Gremium angestrebte Beweiserhebung ist vom Wortlaut eines auf die Information des Bundestages gerichteten Einsetzungsbeschlusses umfasst [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
Kontrolle
8 Kontrolle im Sinne des Art. 45d Abs. 1 GG ist die parlamentarische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes durch das Parlamentarische Kontrollgremium [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Dieses Gremium ist ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Kontrolle zielt darauf ab, dem Parlament nicht einzelfallbezogen, sondern kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste zu verschaffen und dadurch eine Kontrolllücke zu schließen, die sich aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Vorgängen ergeben kann [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
nachrichtendienstlichen
9 Nachrichtendienstlich im Sinne des Art. 45d Abs. 1 GG bezieht sich auf Vorgänge und Tätigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes, die der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterliegen können [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Kontrolle dient dazu, dem Parlament kontinuierlich und umfassend Informationen über diese Nachrichtendienste zu verschaffen [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Hierdurch soll eine Lücke der Kontrolle geschlossen werden, die sich aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit solcher Vorgänge ergeben kann [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
Tätigkeit
10 Tätigkeit im Sinne des Art. 45d Abs. 1 GG ist die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes, die der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium unterliegt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums selbst unterscheidet sich von derjenigen der Untersuchungsausschüsse: Dem Parlament sollen nicht einzelfallbezogen, sondern kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste verschafft werden [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
Bundes
11 Der Begriff „Bund“ kennzeichnet in Art. 45d Abs. 1 GG den Bezugspunkt der zu kontrollierenden nachrichtendienstlichen Tätigkeit; er wird im beigefügten Material nicht eigenständig definiert [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Stelle zu Art. 45d Abs. 1 GG spricht die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes an und verweist auf das Sicherheitsrecht des Bundes [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
Bundesgesetz
12 Bundesgesetz im Sinne des Art. 45d Abs. 2 GG ist das Gesetz, das das Nähere der Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes regelt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das Material belegt, dass auf Grundlage von Art. 45d Abs. 2 GG gesetzlich ein Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium vorgesehen ist [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Eine eigenständige Definition des Begriffs des Bundesgesetzes für Art. 45d Abs. 2 GG enthält das beigefügte Material nicht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
C. Absatz 1 — Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der …
13 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
14 Art. 45d Abs. 1 GG weist das Parlamentarische Kontrollgremium als Hilfsorgan dem Deutschen Bundestag zu; das Gremium ist damit Teil des Bundestages [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Eine Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums stellt deshalb eine Information des Bundestages dar [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
II. Rechtsfolgen
15 Aus der Einordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums als Hilfsorgan des Bundestages folgt, dass eine auf die Information des Bundestages gerichtete Beweiserhebung auch diejenigen Vorgänge erfasst, die dem Gremium zur Kenntnis gelangt sind. Im Fall des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode war die Beiziehung sämtlicher im Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. beim Bundesnachrichtendienst entstandener oder in behördlichen Gewahrsam genommener Akten und Daten, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium in der 18. Wahlperiode übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden waren, nach Ziffer B II 9 des Einsetzungsbeschlusses vom 1. März 2018 (Untersuchungsauftrag zum Fall „Amri“) vom Wortlaut des Beschlusses umfasst; einschränkende Anhaltspunkte bestanden nicht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
III. Verfahren und Zuständigkeit
16 Das herangezogene Material [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18] enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
17 Art. 45d Abs. 2 GG ist der Gesetzesvorbehalt, auf dem das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) beruht; aus ihm ergibt sich kein Vorrang oder Ausschluss, sondern ein Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Dieses Nebeneinander steht der Betrauung eines Untersuchungsausschusses mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch die Bundesregierung und einem Abgleich des Informationsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des Bundestages nicht entgegen, weil das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle darstellt, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterscheidet sich von der der Untersuchungsausschüsse: Dem Parlament sollen nicht einzelfallbezogen, sondern kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste verschafft werden, wodurch eine Lücke der Kontrolle geschlossen wird, die sich aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Vorgängen ergeben kann [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Auf dieser Grundlage wurden die Beweisanträge im 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode als zulässig beurteilt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
V. Streitstand und offene Fragen
18 Das herangezogene Material [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18] verweist für die Einordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums als Hilfsorgan auf Literatur und Rechtsprechung, ohne einen Streitstand darzustellen; abweichende Entscheidungen sind nicht mitgeteilt.
D. Absatz 2 — Das Nähere regelt ein Bundesgesetz
19 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
20 Art. 45d Abs. 2 GG enthält den Gesetzesvorbehalt, auf dem das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) beruht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
II. Rechtsfolgen
21 Aus Art. 45d Abs. 2 GG ergibt sich kein Vorrang oder Ausschluss des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber Untersuchungsausschüssen, sondern ein Nebeneinander beider Kontrollinstrumente; das Parlamentarische Kontrollgremium stellt ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle dar, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterscheidet sich von der der Untersuchungsausschüsse: Dem Parlament sollen nicht einzelfallbezogen, sondern kontinuierlich und umfassend Informationen über die Nachrichtendienste verschafft werden, wodurch eine Lücke der Kontrolle geschlossen wird, die sich aus der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Vorgängen ergeben kann [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Bejaht wurde dieses Nebeneinander für die Beweisanträge im 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode, mit denen die Beiziehung sämtlicher im Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. beim Bundesnachrichtendienst entstandener oder in behördlichen Gewahrsam genommener Akten und Daten begehrt wurde, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium in der 18. Wahlperiode übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden waren; die Beweiserhebung nach Ziffer B II 9 des Einsetzungsbeschlusses vom 1. März 2018 ist vom Wortlaut des Einsetzungsbeschlusses umfasst, Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung bestehen nicht [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Das Parlamentarische Kontrollgremium ist als Hilfsorgan Teil des Deutschen Bundestages, so dass eine Information des Gremiums eine Information des Bundestages darstellt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine Aussage zu Verfahrensfragen.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 45d Abs. 1 GG weist das Parlamentarische Kontrollgremium als Hilfsorgan dem Deutschen Bundestag zu [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Art. 45d Abs. 2 GG ist der Gesetzesvorbehalt, auf dem das PKGrG beruht; aus ihm ergibt sich kein Vorrang oder Ausschluss, sondern ein Nebeneinander beider Kontrollinstrumente [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. Das auf Grundlage von Art. 45d Abs. 2 GG gesetzlich vorgesehene Nebeneinander von Untersuchungsausschuss und Parlamentarischem Kontrollgremium steht der Betrauung eines Untersuchungsausschusses mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums durch die Bundesregierung und einem Abgleich des Informationsflusses an dieses mit der Unterrichtung anderer Gremien des Bundestages nicht entgegen, weil das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle darstellt, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen Entscheidungen, da allein die Entscheidung [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18] vorliegt.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18 · Rang 2 — Aktenbeiziehung durch Untersuchungsausschuss. Der Ausschuss muss über die beantragte Aktenbeiziehung beim Innen- und Kanzleramt neu abstimmen; das PKGr ist nach Art. 45d GG Hilfsorgan und sperrt sie nicht.