Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 55 von 176

Art. 46 GG

Wortlaut
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.

Grundlage: 54 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 17 wurden ausgewählt, 15 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2001–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 46 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 54 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 46 GG — 0,01 %
Nennungen 224 insgesamt, also 4,1 je Entscheidung
Gerichte 18 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1960 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▂▄▄▄▂▄▂▄▆██▂ — 1, 2, 2, 2, 1, 2, 1, 2, 3, 4, 4, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 21 (39 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 10 (19 %) · Obergerichte: 16 (30 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 6 (11 %) · Amtsgerichte: 1 (2 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 4
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Abgeordneter — Rn. 8
    • Zeit — Rn. 9
    • Abstimmung — Rn. 10
    • Äußerung — Rn. 11
    • Bundestage — Rn. 12
    • Ausschüsse — Rn. 13
    • getan — Rn. 14
    • gerichtlich — Rn. 15
    • außerhalb — Rn. 16
    • Verantwortung — Rn. 17
    • Strafe — Rn. 18
    • Handlung — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder … — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 25
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 28
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 30
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 35
  • D. Absatz 2 — Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter … — Rn. 36
    • I. Tatbestand — Rn. 37
      1. Rechtsfolgen — Rn. 38
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 39
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 41
  • E. Absatz 3 — Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen … — Rn. 42
    • I. Tatbestand — Rn. 43
      1. Rechtsfolgen — Rn. 44
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 45
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 46
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 47
  • F. Absatz 4 — Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen … — Rn. 48
    • I. Tatbestand — Rn. 49
      1. Rechtsfolgen — Rn. 50
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 51
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 52
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 53

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 46 GG sichert nach der Rechtsprechung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments und schützt zugleich den einzelnen Abgeordneten; der Schutz beruht vornehmlich auf dem Repräsentationsprinzip, weil der Abgeordnete das Volk nur gemeinsam mit den anderen Parlamentsmitgliedern repräsentieren kann [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15; BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Die Indemnität des Art. 46 Abs. 1 GG verbietet jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens und ist weit auszulegen; sie entzieht Äußerungen im Bundestag oder in seinen Ausschüssen auch der Informationserhebung und -sammlung durch Verfassungsschutzbehörden [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10; OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Immunität der Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG errichtet prozedurale Hindernisse für den Zugriff der Exekutive, die nicht nur dem Schutz des einzelnen Abgeordneten, sondern in erster Linie der Wahrung der Parlamentsautonomie dienen; die Entscheidung über die Genehmigung obliegt dem Bundestag in eigener Verantwortung [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00; BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Die Norm schützt vor willkürlichen Zugriffen der Exekutive, nicht aber vor Informationsanliegen der Öffentlichkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Zur Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG): Das Bundesverfassungsgericht begründete 2013 die weite Auslegung des Art. 46 Abs. 1 GG, wonach der Schutz auch Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden erfasst und Äußerungen im parlamentarischen Bereich der Informationserhebung und -sammlung entzogen sind [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2025 diese Linie und begrenzte sie zugleich auf Äußerungen im Bundestag oder in Bundestagsausschüssen; für Landtagsabgeordnete gilt Art. 46 Abs. 1 GG nicht [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23]. Das Verwaltungsgericht Köln folgte dem 2026 [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der Bundesgerichtshof stellte 2023 klar, dass der Schutzbereich auf innerparlamentarisches Verhalten beschränkt ist und außerparlamentarische Äußerungen nicht erfasst [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Das Landgericht Hamburg präzisierte 2024, dass der Schutz funktionsbezogen in die Fraktionen hineinreicht, aber voraussetzt, dass der Abgeordnete die Äußerung in seinem Amt und seiner Funktion als Mitglied des Bundestages tätigt; eine parteipolitisch motivierte Pressekonferenz der Fraktion genügt nicht [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

3 Zur Immunität (Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG): Das Bundesverfassungsgericht hob 2001 hervor, dass der Genehmigungsvorbehalt vornehmlich dem Parlament als Ganzem dient; der einzelne Abgeordnete hat nur einen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung über die Aufhebung der Immunität aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Im selben Jahr entschied es, dass sich aus Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG keine streitigen Rechte oder Pflichten zwischen Bund und Land ableiten lassen [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00]. Das Bundesverwaltungsgericht führte 2010 aus, dass die Genehmigungstatbestände abschließend und nicht verallgemeinerungsfähig sind [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2014, dass Art. 46 Abs. 2 GG dem einzelnen Abgeordneten kein grundrechtsgleiches Recht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG gewährleistet, sondern ein Verfahrenshindernis enthält, auf das sich der Abgeordnete gleichwohl berufen kann und das auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen erfasst [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte 2018 den Schutzbereich auf gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und bestätigte dies 2025, wobei es zugleich entschied, dass die Genehmigung mit dem Zusammentritt des neugewählten Bundestages erlischt [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18; BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneinte 2022 die Anwendung auf Bußgeldverfahren [OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22]. Das Landgericht Hamburg begrenzte 2024 den Genehmigungsvorbehalt auf Strafverfolgung und wandte ihn auf zivilrechtliche Verfahren nicht an; die Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sei keine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 GG [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

III. Systematische Stellung

4 Art. 46 Abs. 1 GG wird in Abgrenzung zum Schutzbereich der Norm regelmäßig in Verbindung mit landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsregelungen angewandt; für Äußerungen von Landtagsabgeordneten gilt Art. 46 Abs. 1 GG nicht, und Art. 27 BV gewährt nur Indemnität für die Abstimmung, nicht für sonstige Äußerungen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG steht der Zurechnung parlamentarischer Äußerungen zu einer Partei in einem gegen die Partei gerichteten Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nicht entgegen, weil die Norm individualschützend auf den Abgeordneten bezogen ist [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

5 Art. 46 Abs. 2 GG wird in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG angewandt, um dem einzelnen Abgeordneten einen Anspruch auf willkürfreie Entscheidung des Parlaments über die Aufhebung der Immunität zuzuerkennen [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00; BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Für das Verhältnis zu Art. 18 GG gilt, dass die Einleitung eines Verfahrens auf Verwirkung von Grundrechten gegen Abgeordnete zulässig und an eine Genehmigung des Deutschen Bundestages geknüpft ist; zugleich wird Art. 46 Abs. 2 GG auf Strafverfolgung begrenzt und von zivilrechtlichen Verfahren abgegrenzt, wobei auch die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO nicht als Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 GG angesehen wird [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10; LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. In Bezug auf § 31 DRiG greift Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ein, wenn ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen eines ehemaligen Abgeordneten herangezogen werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen zu belegen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].

6 Die Genehmigungstatbestände des Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG werden als abschließende, enumerative Regelungen verstanden; aus ihnen folgt kein allgemeiner Verfassungsgrundsatz eines Genehmigungsvorbehalts für Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier, insbesondere nicht für die Erhebung von Informationen über Abgeordnete durch den Verfassungsschutz [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Im Verhältnis zum Prozessrecht wird die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde auf § 90 Abs. 1 BVerfGG bezogen; Art. 46 Abs. 2 GG gewährleistet kein Grundrecht, sondern ein Verfahrenshindernis, dessen Verletzung der Abgeordnete gleichwohl im fachgerichtlichen Rechtsweg rügen muss, wobei der Grundsatz der materiellen Subsidiarität einer Berücksichtigung im Verfassungsbeschwerdeverfahren entgegenstehen kann [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Das Verhältnis zur Wehrdisziplinarordnung wird dahin bestimmt, dass Art. 46 Abs. 2 GG auch gerichtliche Disziplinarverfahren erfasst; das Fehlen der Genehmigung begründet ein vorläufiges Verfahrenshindernis von Verfassungsrang, das durch Einholung der Genehmigung beim Deutschen Bundestag behoben werden kann [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18; BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Das Immunitätsrecht des Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG begründet kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land, aus dem sich streitige Rechte oder Pflichten im Bund-Länder-Streit ableiten ließen [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 78 Stellen, davon 15 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Abgeordneter

8 Abgeordneter im Sinne des Art. 46 GG ist das Mitglied des Deutschen Bundestages; für Abgeordnete eines Landtags gilt die Norm nicht, auch nicht für Äußerungen im Ausschuss eines Landtags [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Art. 46 Abs. 2 GG gewährleistet dem einzelnen Abgeordneten kein Grundrecht und kein grundrechtsgleiches Recht, sondern enthält ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages zu beachten hat und auf das sich der Abgeordnete berufen kann [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes; aus ihm ergeben sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Der Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG erstreckt sich auf den einzelnen Abgeordneten, der wegen seiner Abstimmung oder einer im Bundestag oder einem Ausschuss getanen Äußerung nicht verfolgt oder zur Verantwortung gezogen werden darf; dieser individualschützende Schutz greift nicht ein, wenn die Äußerung der dahinterstehenden Partei in einem Verfahren nach Art. 21 GG zugerechnet wird [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

Zeit

9 Zu keiner Zeit bedeutet, dass der Indemnitätsschutz des Art. 46 Abs. 1 GG nicht zeitlich begrenzt ist und ein Abgeordneter wegen seiner Abstimmung oder Äußerung zu keinem Zeitpunkt verfolgt oder außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Der Immunitätsschutz nach Art. 46 Abs. 2 GG dauert zeitlich unvermindert an und greift daher auch für ein bereits vor dem Mandatserwerb eingeleitetes Verfahren [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Für Art. 46 Abs. 3 GG wird der zeitliche Anwendungsbereich anhand des jeweils maßgeblichen Verfahrensrechts eingegrenzt, etwa bei § 890 ZPO auf das Ordnungsmittelverfahren, nicht auf die vorausgehende Androhung [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

Abstimmung

10 Abstimmung ist jede im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse vorgenommene Willensbekundung im parlamentarischen Verfahren [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19] [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Der Schutz erstreckt sich auf jede gerichtliche oder dienstliche Verfolgung und jede sonstige Verantwortlichziehung, die an eine Abstimmung anknüpft; erfasst ist bereits die Erhebung und Sammlung von Informationen über eine solche Abstimmung [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Für Landtagsabgeordnete greift Art. 46 GG nicht; eine landesrechtliche Indemnität nach Art. 27 BV ist auf die Abstimmung beschränkt [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23]. Die Vorschrift ist weit auszulegen [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08].

Äußerung

11 Äußerung ist jede im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getane mündliche oder schriftliche Willensäußerung des Abgeordneten [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Der Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden, so dass solche Äußerungen der Informationserhebung und -sammlung entzogen sind [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08] [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23] [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Außerparlamentarische Äußerungen unterfallen dem Indemnitätsschutz nicht [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Äußerungen in den Fraktionen des Deutschen Bundestages sind geschützt, wenn der Abgeordnete sie in seinem Amt und seiner Funktion als Mitglied des Bundestages tätigt; ein im Rahmen einer für die Öffentlichkeit bestimmten Pressekonferenz der Bundestagsfraktion abgegebenes Statement, das der parteipolitischen Einordnung in eine anstehende Wahl dient, ist keine Äußerung im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Parlamentarische Äußerungen von Abgeordneten können einer Partei im Verbots- und Finanzierungsausschlussverfahren zugerechnet werden; Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

Bundestage

12 Bundestag ist der Deutsche Bundestag; der Schutz des Art. 46 GG bezieht sich auf dessen Mitglieder und seine Funktionsfähigkeit [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23] [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Die verfassungsrechtlich verbürgte Immunität schützt die Abgeordneten vor willkürlichen Zugriffen der Exekutive, dient der Funktionsfähigkeit des Bundestages und ist als Schutzrecht des Parlaments der Parlamentsautonomie zuzuordnen [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Art. 46 GG schützt nicht vor Informationsanliegen der Öffentlichkeit; die Norm und die Geschäftsordnung des Bundestages normieren keine abstrakten schutzwürdigen Interessen, die einem presserechtlichen Auskunftsanspruch ohne konkrete erkennbare Beeinträchtigung entgegengehalten werden könnten [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14].

Ausschüsse

13 Ausschüsse sind die Ausschüsse des Deutschen Bundestages; Äußerungen in einem solchen Ausschuss sind wie Äußerungen im Plenum des Bundestages geschützt [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08] [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23] [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der Schutz erstreckt sich auf jedes Gremium, das als Ausschuss des Bundestages an der parlamentarischen Willensbildung mitwirkt [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Für Ausschüsse eines Landesparlaments gilt Art. 46 GG nicht [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Indemnität greift nur bei Abstimmungen und Äußerungen, die im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan wurden; außerhalb des Parlaments getätigte Verhaltensweisen unterfallen ihr nicht [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].

getan

14 Getan verlangt, dass die Abstimmung oder Äußerung räumlich und funktional im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse erfolgt ist [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08] [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Außerhalb des Parlaments getätigte Äußerungen und Verhaltensweisen unterfallen dem Indemnitätsschutz nicht [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Eine im Rahmen einer Pressekonferenz der Bundestagsfraktion abgegebene Äußerung, die der parteipolitischen Einordnung in eine anstehende Wahl dient, ist keine Äußerung, die im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan wurde [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

gerichtlich

15 Gerichtlich umfasst jede Verfolgung vor einem Gericht, nicht nur Strafverfahren, sondern auch gerichtliche Disziplinarverfahren in Anwendung der Wehrdisziplinarordnung, die auf die Verhängung einer staatlichen Strafsanktion abzielen [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet jede gerichtliche Verfolgung, die an eine Abstimmung oder eine im Bundestag oder einem Ausschuss getane Äußerung anknüpft; die Vorschrift ist weit auszulegen [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Erfasst ist bereits die Erhebung und Sammlung von Informationen über derartige Äußerungen [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Auch Art. 46 Abs. 2 GG erfasst neben Verfahren nach der Strafprozessordnung gerichtliche Disziplinarverfahren [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18] [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

außerhalb

16 Außerhalb bezeichnet den Bereich außerhalb des Bundestages. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23] [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der Schutz erstreckt sich auf jede gerichtliche oder dienstliche Verfolgung und jede sonstige Verantwortlichziehung außerhalb des Bundestages, die an eine Abstimmung oder eine im Bundestag oder einem Ausschuss getane Äußerung anknüpft [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Auch Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden, die außerhalb des Bundestages erfolgen, sind von dem Verbot erfasst [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08] [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].

Verantwortung

17 Zur Verantwortung ziehen bedeutet jede Maßnahme, mit der der Abgeordnete außerhalb des Bundestages wegen seiner Abstimmung oder Äußerung zur Rechenschaft gezogen wird [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08]. Die Vorschrift ist weit auszulegen; erfasst ist nicht nur eine Sanktion, sondern bereits die Erhebung und Sammlung von Informationen über die Abstimmung oder Äußerung [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Art. 46 Abs. 2 GG verlangt für die Verantwortlichziehung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Genehmigung des Parlaments; der Schutz greift nach dem Wortlaut stets, wenn ein Abgeordneter wegen einer solchen Handlung zur Verantwortung gezogen werden soll [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Auch in einem bereits vor dem Mandatserwerb eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren darf der Abgeordnete nicht ohne Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18].

Strafe

18 Strafe im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG ist nicht auf Kriminalstrafen beschränkt; das Grundgesetz bringt eine solche Beschränkung – wie in Art. 103 Abs. 3 GG durch die Formulierung „auf Grund der allgemeinen Strafgesetze“ – gerade nicht zum Ausdruck [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Strafe ist danach jede Zufügung einer staatlichen Strafsanktion; hierzu zählen auch gerichtliche Disziplinarverfahren in Anwendung der Wehrdisziplinarordnung [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Ordnungswidrigkeitenverfahren unterfallen dem Tatbestand nicht, weil keine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG vorliegt [OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22].

Handlung

19 Handlung meint eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des Art. 46 Abs. 2 GG; der Schutz greift, wenn ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen werden soll [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Die Genehmigung des Parlaments ist nur für die Verfolgung wegen einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung erforderlich; Ordnungswidrigkeitenverfahren lösen die Immunität nicht aus [OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22]. Auch ein bereits vor dem Mandatserwerb eingeleitetes gerichtliches Disziplinarverfahren wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ohne Genehmigung des Parlaments nicht fortgeführt werden [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: dienstlich, verfolgt, gezogen, Beleidigungen, bedrohten; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: verleumderische.

C. Absatz 1 — Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder …

21 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Der Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ausschließlich innerparlamentarisches Verhalten des Abgeordneten, namentlich dessen Abstimmungen sowie Äußerungen, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Bestätigt wird diese Begrenzung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die Fachgerichte ausdrücklich zurückgreifen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23; OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Geschützt sind nur Abgeordnete des Deutschen Bundestages; für Abgeordnete eines Landesparlaments greift Art. 46 Abs. 1 GG nicht ein, weil der persönliche Anwendungsbereich an die Mitgliedschaft im Bundestag gebunden ist [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der landesverfassungsrechtliche Indemnitätsschutz des Art. 27 BV bleibt dahinter zurück, da er lediglich die Abstimmung erfasst, nicht aber sonstige Äußerungen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].

23 Gegenstand des Indemnitätsschutzes ist nicht die Person des Abgeordneten als solche, sondern der parlamentarische Vorgang der Abstimmung oder der Äußerung im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse. Werden gegen einen (ehemaligen) Abgeordneten ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen herangezogen, um Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm wie § 31 Nr. 3 DRiG zu belegen, ist der Schutzbereich schon nicht betroffen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23]. Auch Äußerungen in sozialen Medien, etwa ein Facebook-Beitrag, unterfallen Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG nicht [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Zeitlich ist die Indemnität nicht auf die Dauer des Mandats beschränkt, da der Schutz an den parlamentarischen Vorgang anknüpft; entscheidend ist allein, ob die beanstandete Maßnahme auf eine innerparlamentarische Äußerung zurückgeht [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].

24 Der Schutz des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung umfassend zu verstehen und nicht auf Sanktionen im engeren Sinne beschränkt; erfasst ist bereits die Erhebung und Sammlung von Informationen über derartige Äußerungen [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Vorschrift gewährt den Abgeordneten für ihr innerparlamentarisches Verhalten eine individualschützende Rechtsposition [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Persönlich nicht von der Indemnität erfasst sind dagegen Dritte, namentlich politische Parteien, denen Äußerungen eines Abgeordneten zugerechnet werden; der auf den einzelnen Abgeordneten bezogene Schutz greift in einem gegen die Partei gerichteten Verfahren nicht ein [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

II. Rechtsfolgen

25 Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet jede gerichtliche oder dienstliche Verfolgung sowie jede sonstige Verantwortlichziehung außerhalb des Bundestages, die an eine Abstimmung oder eine im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getanen Äußerung anknüpft [VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Als Rechtsfolge ordnet die Vorschrift die Unzulässigkeit jeglicher beeinträchtigender Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens an [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Der Schutz erstreckt sich ausdrücklich auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden; die Informationserhebung und -sammlung der Äußerungen eines Bundestagsabgeordneten ist insoweit unzulässig [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].

26 Die Rechtsfolge greift nicht ein, wenn die Äußerung nicht bei dem Abgeordneten selbst, sondern bei einer dahinterstehenden politischen Partei in einem gegen diese gerichteten Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren verwertet wird; die Indemnität steht der Zurechnung parlamentarischer Äußerungen zur Partei nicht entgegen [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

27 Die Verfassungsrechtsprechung betont die Unterscheidung zwischen Indemnität und Immunität: Während Art. 46 Abs. 1 GG den einzelnen Abgeordneten vor Verfolgung für parlamentarische Handlungen schützt, ist die Immunität des Art. 46 Abs. 2 GG ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Strafverfolgungsmaßnahmen zu beachten hat [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst der strafbezogene Immunitätsschutz des Art. 46 Abs. 2 GG auch gerichtliche Disziplinarverfahren, da diese auf die Verhängung einer staatlichen Strafsanktion abzielen und der Abgeordnete nicht ohne Genehmigung des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden darf [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Diese Maßstäbe betreffen indes die Immunität nach Absatz 2, nicht die Indemnität nach Absatz 1.

III. Verfahren und Zuständigkeit

28 Art. 46 Abs. 1 GG enthält weder ein Grundrecht noch ein grundrechtsgleiches Recht im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG; die Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde richtet sich, soweit eine Verletzung der Immunität als subjektives öffentliches Recht geltend gemacht wird, nach den zu Art. 46 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätzen [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Für die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG trifft das Material zu einer eigenständigen Statthaftigkeitsprüfung keine darüber hinausgehende Aussage.

29 Für das Verfahren nach § 31 Nr. 3 DRiG ist entscheidend, dass der Grundstatus aus dem Dienstverhältnis ungeachtet einer Ruhensanordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 DRiG fortbesteht; die Versetzung in den Ruhestand knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen fortwirkende basale politische Treuepflichten an [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

30 Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 1 GG steht neben der parlamentarischen Immunität des Art. 46 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet beide Normen funktional: Während Absatz 1 als individualschützende Indemnität den Abgeordneten vor Verfolgung für innerparlamentarisches Verhalten bewahrt, enthält Absatz 2 ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen gegen Abgeordnete streng zu beachten hat [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG dient in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments und ist für den einzelnen Abgeordneten nicht verfügbar; aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Abgeordnete gegenüber dem Parlament jedoch beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte Aufhebung der Immunität entscheidet [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14].

31 Im Verhältnis zu Art. 21 GG steht die Indemnität der Zurechnung parlamentarischer Äußerungen eines Abgeordneten zu seiner Partei in einem Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nicht entgegen; der individualschützende Charakter des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst nur den Abgeordneten selbst, nicht die Partei als Dritte [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19].

32 Gegenüber § 31 Nr. 3 DRiG steht Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen, wenn das Verfahren ausschließlich auf außerparlamentarische Äußerungen eines ehemaligen Abgeordneten gestützt wird; der Schutzbereich der Indemnität ist insoweit nicht betroffen [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23].

33 In Abgrenzung zu landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsvorschriften verbleibt Art. 46 Abs. 1 GG bei den Landtagen außer Anwendung; Art. 27 BV gewährt lediglich Indemnität für die Abstimmung und ist darauf beschränkt [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23].

34 Für Mitglieder des Europäischen Parlaments ist Art. 46 Abs. 2 GG für die Dauer der Sitzungsperiode, die regelmäßig das gesamte Jahr und damit die gesamte Mandatsdauer erfasst, ergänzend anwendbar [BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18]. Eine entsprechende Aussage zu Art. 46 Abs. 1 GG gegenüber Europaabgeordneten trifft das Material nicht.

V. Streitstand und offene Fragen

35 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen zu Art. 46 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Köln stimmt darin überein, dass der Indemnitätsschutz nur innerparlamentarisches Verhalten von Bundestagsabgeordneten betrifft und nicht auf Landtagsabgeordnete oder außerparlamentarische Äußerungen wie Beiträge in sozialen Medien erstreckt werden kann [BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23; OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Auch die Auslegung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG die Informationserhebung und -sammlung durch Verfassungsschutzbehörden verbietet, wird übereinstimmend vertreten [OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23; VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23]. Die Frage, ob eine denkbare Ausdehnung des Indemnitätsschutzes auf Äußerungen in digitalen Kommunikationsräumen des Parlaments oder in parlamentarischen Gremien außerhalb von Bundestag und Ausschüssen verfassungsrechtlich geboten sein könnte, wird im Material nicht erörtert.

D. Absatz 2 — Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter …

36 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

37 Art. 46 Abs. 2 GG erfasst die Verfolgung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung; hierunter fallen strafgerichtliche oder behördliche Untersuchungen mit dem Ziel der Strafverfolgung einschließlich Durchsuchungen und Beschlagnahmen, so bei einer ohne Genehmigung des Bundestages erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung eines Amtsgerichts [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Bußgeldverfahren sind keine Verfolgung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung und fallen daher nicht unter die Norm; so begründet die Immunität eines Mitglieds des hessischen Landtags in einem Bußgeldverfahren kein Prozesshindernis [OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22]. Zivilrechtliche Verfahren unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt ebenfalls nicht; einem Unterlassungsanspruch wegen einer Äußerung in einer Pressekonferenz einer Bundestagsfraktion steht er daher nicht entgegen [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Dagegen erfasst Art. 46 Abs. 2 GG auch gerichtliche Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, weil auch der Angeschuldigte eines solchen Verfahrens zur Verantwortung gezogen wird; so unterfällt die Anschuldigung eines Soldaten im Wehrdisziplinarverfahren der Norm [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. Aus Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG lässt sich kein allgemeiner Grundsatz ableiten, wonach Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier nur mit vorheriger Genehmigung des Parlaments zulässig sind; die aufgeführten Genehmigungstatbestände sind abschließend, weshalb die Erhebung von Informationen über Abgeordnete durch das Bundesamt für Verfassungsschutz keiner Genehmigung bedarf [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09].

II. Rechtsfolgen

38 Art. 46 Abs. 2 GG gewährt dem Abgeordneten kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht, sondern ein Verfahrenshindernis, auf das er sich berufen kann; es ist bei allen Maßnahmen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages streng zu beachten [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Die Immunität ist für den einzelnen Abgeordneten nicht verfügbar, insbesondere nicht durch Verzicht [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Die erforderliche Genehmigung ist nach ihrem Zweck vorab einzuholen; fehlt sie, verhindert die Immunität die Strafverfolgung jedenfalls so lange, bis der Abgeordnete seinen Status als Parlamentsmitglied verliert, so bei einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ohne Genehmigung des Bundestages [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung begründet das Fehlen der Genehmigung, wenn der Soldat noch mit Genehmigung des alten Bundestages wirksam angeschuldigt worden ist, jedenfalls kein endgültiges, sondern nur ein vorläufiges Verfahrenshindernis; die Genehmigung erlischt mit dem Zusammentritt des neugewählten Bundestages, so beim Übergang vom 20. zum 21. Deutschen Bundestag [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25]. In zivilrechtlichen Verfahren besteht kein Genehmigungserfordernis [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt für Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier folgt aus Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09].

III. Verfahren und Zuständigkeit

39 Das Verfahrenshindernis aus Art. 46 Abs. 2 GG ist bei allen Maßnahmen gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages streng zu beachten; der Abgeordnete kann sich darauf berufen [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Die Verletzung dieses Rechts kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, soweit der Abgeordnete nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber dem Parlament, sondern die Verletzung seiner Immunität als subjektives öffentliches Recht gegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt rügt [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Der Berücksichtigung eines Verstoßes im Verfassungsbeschwerdeverfahren steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen; danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Abgeordnete das Verfahrenshindernis nicht im fachgerichtlichen Instanzenzug gerügt hat, so bei einer nicht angegriffenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. In Bußgeldverfahren besteht kein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis aus Art. 46 Abs. 2 GG, weil die Norm dort nicht anwendbar ist [OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22]. Für die Einholung der Genehmigung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung ist der zuständige Truppendienstrichter verantwortlich; der Antrag ist auf dem Dienstweg über das Bundesministerium der Justiz an die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu richten [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

40 Art. 46 Abs. 2 GG ist im Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 3 GG zu sehen; beide Vorschriften enthalten abschließende, enumerative Genehmigungstatbestände und sind nicht verallgemeinerungsfähig [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG (Indemnität) grenzt sich Art. 46 Abs. 2 GG dadurch ab, dass der Genehmigungsvorbehalt nur bei Strafverfolgung, nicht bei zivilrechtlichen Verfahren gilt, während die Indemnität Äußerungen im Bundestag und in den Fraktionen schützt, soweit sie der parlamentarischen Willensbildung dienen [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Im Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG kann der Abgeordnete gegenüber dem Parlament beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte Aufhebung der Immunität entscheidet [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach § 90 Abs. 1 BVerfGG [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Für den Verlust der Mitgliedschaft sind § 1 AbgG in Verbindung mit §§ 46, 47 BWahlG maßgeblich [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren knüpft die Rechtsprechung an § 17 Abs. 1 WDO und § 107 GO-BT nebst Anlage 6 GO-BT an [BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25].

V. Streitstand und offene Fragen

41 Das herangezogene Material enthält keine voneinander abweichenden Auffassungen zu Art. 46 Abs. 2 GG.

E. Absatz 3 — Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen …

42 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

43 Der Genehmigungsvorbehalt des Art. 46 Abs. 3 GG erstreckt sich auf jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sowie auf die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Art. 18 GG [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Die Vorschrift ist Teil eines enumerativen Systems von Genehmigungstatbeständen; ein allgemeiner Verfassungsgrundsatz, wonach Maßnahmen anderer staatlicher Gewalten gegen Parlamentarier nur nach vorheriger parlamentarischer Genehmigung zulässig sind, lässt sich aus Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht ableiten [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Die Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel nach § 890 ZPO stellt keine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Art. 46 Abs. 3 GG dar, weil sie dem Verfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO lediglich vorgelagert ist [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Die Verhaftung eines Abgeordneten unterfällt Art. 46 Abs. 2 GG; Art. 46 Abs. 3 GG betrifft demgegenüber sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Verfahren nach Art. 18 GG gegen Abgeordnete sind zulässig und an die Genehmigung des Bundestages geknüpft [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10].

II. Rechtsfolgen

44 Die Genehmigung des Bundestages ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vornahme der beschränkenden Maßnahme oder die Einleitung des Verfahrens [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Mit dem Genehmigungserfordernis errichtet das Grundgesetz prozedurale Hindernisse für den Zugriff der Exekutive, die nicht nur dem Schutz des einzelnen Abgeordneten, sondern in erster Linie der Wahrung der Parlamentsautonomie dienen; das Parlament entscheidet in eigener Verantwortung, ob es die Genehmigung erteilt oder versagt, wobei Kern der politischen Entscheidung eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den anderen Hoheitsträgern aufgegebenen Gemeinwohlbelangen ist [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Dem Bundestag kommt bei der Genehmigungsentscheidung ein weiter Entscheidungsspielraum zu [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Für zivilrechtliche Verfahren gilt der Genehmigungsvorbehalt nicht; die Norm erfasst nur die Einleitung von Strafverfahren und die sonstigen in Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG genannten Maßnahmen [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig, weil Art. 46 Abs. 3 GG insoweit nur das Verfahren nach § 890 ZPO selbst erfasst [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

III. Verfahren und Zuständigkeit

45 Mitteilungen an den Bundestagspräsidenten vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dienen insbesondere der Wahrung des Reklamationsrechts nach Art. 46 Abs. 4 GG; der Bundestagspräsident nimmt die Mitteilung als Vertreter des Parlaments entgegen und leitet sie an den Immunitätsausschuss weiter [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Das Ermittlungsverfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung eingeleitet werden; der Bundestagspräsident kann die Frist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Immunitätsausschusses angemessen verlängern, wobei ihm insoweit eine eigene parlamentarische Entscheidungskompetenz zukommt [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Die Weiterleitung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss ist eine Zuständigkeitsregelung innerhalb des parlamentarischen Bereichs; der Präsident handelt als parlamentarisches Organ und nicht in seiner Eigenschaft als Behördenleiter [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Die Informationen werden ausschließlich für die in Art. 46 GG genannten Zwecke übermittelt und dürfen nur innerhalb dieses Zwecks verwendet werden [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Das Verfahren im Umgang mit Immunitätsfällen betrifft keine legislative Tätigkeit [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

46 Art. 46 Abs. 3 GG steht neben Art. 46 Abs. 2 GG, der die Verantwortlichziehung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung und die Verhaftung dem Genehmigungsvorbehalt des Bundestages unterstellt, und Art. 46 Abs. 4 GG, der dem Bundestag das Reklamationsrecht gibt, die Aussetzung jedes Strafverfahrens, jeder Haft und jeder sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit zu verlangen [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Die Absätze 2 bis 4 des Art. 46 GG bilden ein abgestuftes System von Genehmigungserfordernissen für den Zugriff der Exekutive [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Von Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 GG nicht erfasst sind Maßnahmen des Verfassungsschutzes; die dortigen punktuellen Regelungen sind nicht verallgemeinerungsfähig, so dass die Erhebung von Informationen über Abgeordnete durch das Bundesamt für Verfassungsschutz keiner vorherigen parlamentarischen Genehmigung bedarf [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Der Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG erstreckt sich demgegenüber auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden, soweit Äußerungen eines Abgeordneten im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse betroffen sind [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Genehmigungsvorbehalt und Indemnitätsschutz sind getrennt zu prüfen: Art. 46 Abs. 1 GG schützt Äußerungen im Bundestag und in dessen Ausschüssen, nicht aber ein im Rahmen einer für die Öffentlichkeit bestimmten Pressekonferenz der Bundestagsfraktion abgegebenes Statement, das der parteipolitischen Einordnung in eine anstehende Wahl dient [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Art. 46 Abs. 3 GG ist von § 890 ZPO abzugrenzen: Erfasst ist der Genehmigungsvorbehalt für Verfahren nach § 890 ZPO, nicht aber die dem Verfahren vorausgehende Androhung der Ordnungsmittel [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24].

V. Streitstand und offene Fragen

47 Der Streitstand zur Erstreckung des Art. 46 Abs. 3 GG auf die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ist im Material nur als Erwägung dokumentiert: Das Landgericht Hamburg erwägt die Auffassung, wonach der Genehmigungsvorbehalt auch Verfahren nach § 890 ZPO erfasst, wendet sie aber auf die bloße Androhung nicht an [LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24]. Abweichende Rechtsprechung hierzu ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich. Im Übrigen verhalten sich die Verdichtungen zu Art. 46 Abs. 3 GG nicht widersprüchlich; das Material enthält jedoch keine Aussage dazu, ob die Genehmigung nach Art. 46 Abs. 3 GG für weitere – über Strafverfahren, Verhaftung und sonstige Freiheitsbeschränkungen sowie Art.-18-Verfahren hinausgehende – Maßnahmen in Betracht kommt [BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09]. Auch zur Frage, ob Art. 46 Abs. 2 bis Abs. 4 GG über den Schutz des einzelnen Abgeordneten hinaus einen Geheimschutz für Immunitätsangelegenheiten gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen begründet, enthält das Material unterschiedliche Akzente: Während eine Entscheidung ein grundsätzliches Öffentlichkeitsprinzip betont und eine konkrete Interessenabwägung verlangt [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14], lässt eine andere Entscheidung den Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages als abwägungsfesten Ausschlussgrund gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen genügen [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts, die diese Frage für Art. 46 Abs. 3 GG abschließend klärt, ist im Material nicht enthalten.

F. Absatz 4 — Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen …

48 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

49 Das Aussetzungsverlangen nach Art. 46 Abs. 4 GG setzt voraus, dass der Bundestag von dem Verfahren oder der freiheitsbeschränkenden Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Hierzu dient die Mitteilung an den Bundestagspräsidenten vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die insbesondere der Wahrung des Reklamationsrechts nach Art. 46 Abs. 4 GG dient; das Ermittlungsverfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung eingeleitet werden [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Gegenstand des Aussetzungsverlangens können jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit des Abgeordneten sein [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Das Recht aus Art. 46 Abs. 4 GG steht ausschließlich dem Bundestag zu; dem einzelnen Abgeordneten steht ein eigenes Aussetzungsrecht nicht zu [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Der Schutzzweck der Norm liegt in der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages; geschützt wird der Abgeordnete vor Beeinträchtigungen seiner parlamentarischen Tätigkeit, und die Rechtfertigung findet sich vor allem im Repräsentationsprinzip [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Der Bund-Länder-Streit, der aus Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG streitige Rechte oder Pflichten ableiten will, ist unzulässig, weil die Normen kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis zwischen Bund und Land begründen [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00].

II. Rechtsfolgen

50 Auf ein Verlangen des Bundestages ist das Verfahren oder die freiheitsbeschränkende Maßnahme auszusetzen; insoweit normiert Art. 46 Abs. 4 GG eine Aussetzungsbefugnis des Parlaments [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00]. Die Aussetzungsbefugnis steht dem Bundestag als eigenes Recht zu; macht er davon keinen Gebrauch, folgt daraus keine Pflicht eines Landes [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00; BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Die Entscheidung über die Ausübung des Reklamationsrechts liegt im parlamentarischen Ermessen; der einzelne Abgeordnete kann insoweit nur eine willkürfreie Behandlung im Rahmen des Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beanspruchen [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Eine Pflicht des Bundes, in Immunitätsangelegenheiten einen Bund-Länder-Streit einzuleiten, besteht auch über den Grundsatz der Bundestreue nicht [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00].

III. Verfahren und Zuständigkeit

51 Immunitätsangelegenheiten nach Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG sind im Kern Parlamentsrecht und Geschäftsordnungsrecht, nicht Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidenten [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Der Präsident des Bundestages und die Mitarbeiter der Verwaltung agieren in Immunitätsangelegenheiten allein in Ausführung des Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG i. V. m. der GO-BT und den Beschlüssen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung; der Präsident handelt als parlamentarisches Organ und nicht als Behördenleiter, und die Weiterleitung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft an den Ausschuss ist eine Zuständigkeitsregelung innerhalb des parlamentarischen Bereichs [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Die Mitteilung an den Bundestagspräsidenten vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens nimmt dieser als Vertreter des Parlaments entgegen und leitet sie an den Immunitätsausschuss weiter; der Bundestagspräsident kann die 48-Stunden-Frist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Immunitätsausschusses angemessen verlängern, wobei ihm insoweit eine eigene parlamentarische Entscheidungskompetenz zukommt [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Für die Abgrenzung zum parlamentarischen Bereich kommt es auf die Qualität der begehrten Information an und nicht darauf, dass die Anfrage verwaltungsmäßig in der Bundestagsverwaltung bearbeitet wird [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

52 Das Reklamationsrecht des Art. 46 Abs. 4 GG steht neben den Genehmigungsvorbehalten der Art. 46 Abs. 2 und 3 GG; zusammen bilden die Absätze 2 bis 4 ein einheitliches Immunitätsregime, das dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Bundestages dient [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt [BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00]. Gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen gilt das Öffentlichkeitsprinzip des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich; ein allgemeiner Geheimschutz für parlamentarische Informationen besteht nicht [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Zugleich gehören Immunitätsangelegenheiten dem parlamentarischen Bereich an, und der hohe verfassungsrechtliche Rang der Repräsentationsfunktion des Parlaments rechtfertigt einen abwägungsfesten Ausschlussgrund gegenüber presserechtlichen Auskunftsansprüchen, namentlich für die Veröffentlichung der Zahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Die Mitteilungspflicht vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens dient insbesondere der Wahrung des Reklamationsrechts nach Art. 46 Abs. 4 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Ein auf Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG gestützter Bund-Länder-Streit ist mangels eines materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen Bund und Land unzulässig [BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00].

V. Streitstand und offene Fragen

53 Im Verhältnis der beiden Entscheidungen zum presserechtlichen Auskunftsanspruch besteht eine Spannung. Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 verlangte, dass schutzwürdige Interessen im Hinblick auf die streitgegenständliche Auskunft konkret erkennbar sein müssen, und verneinte einen grundsätzlichen Geheimschutz für parlamentarische Informationen [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Die Entscheidung aus dem Jahr 2016 stellte demgegenüber heraus, dass Immunitätsangelegenheiten im Kern Parlamentsrecht sind und bereits die Veröffentlichung der Zahl der Ermittlungsverfahren geeignet sei, das Vertrauen in die Arbeit des Parlaments zu untergraben, und nahm einen abwägungsfesten Ausschlussgrund an [OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15]. Da beide Entscheidungen vom selben Gericht stammen, dürfte der jüngeren Entscheidung das größere Gewicht zukommen; zu beachten ist indes, dass bereits die Entscheidung aus dem Jahr 2015 betonte, die Informationen würden ausschließlich für die Zwecke des Art. 46 GG übermittelt und eine anderweitige Verwendung sprenge den verbindlichen rechtlichen Rahmen [OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Anforderungen an ein Aussetzungsverlangen in Verfahren nach Art. 18 GG, zu Fristen oder Formen des Verlangens sowie zu den Konsequenzen einer Missachtung des Aussetzungsverlangens durch die Strafverfolgungsbehörden.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 24.01.2001 – 2 BvE 1/00 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Bund-Länder-Streit wegen Immunitätsverfahren. Die Fraktion scheiterte mit dem Antrag, die Regierung zum Bund-Länder-Streit gegen NRW wegen eines Immunitätsverfahrens zu verpflichten; Art. 46 GG trägt nicht.
  • BVerfG, 17.12.2001 – 2 BvE 2/00 · Rang 1 · von 8 fremden Gerichten zitiert
  • BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 · Rang 1
  • BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 · Rang 1 · von 11 fremden Gerichten zitiert — Durchsuchung nach Mandatsverzicht. Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchungen nach Mandatsverzicht scheitert, weil der Abgeordnete die Immunität nicht fachgerichtlich geltend gemacht hat.
  • BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · Rang 1 — Ausschluss von Parteienfinanzierung. Bundestag u. a. beantragten Finanzierungsausschluss; das BVerfG bejahte die Zurechnung parlamentarischer Äußerungen trotz Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG.
  • BVerwG, 21.07.2010 – 6 C 22/09 · Rang 2 · von 20 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutz-Sammlung über Abgeordneten. Ein Abgeordneter der Linken klagte gegen die Verfassungsschutz-Sammlung über ihn; eine Genehmigung des Bundestages nach Art. 46 GG sei nicht nötig.
  • BVerwG, 10.07.2018 – 2 WDB 2/18 · Rang 2 — Immunität im Wehrdisziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren gegen den Europaabgeordneten war ohne Genehmigung des Europaparlaments einzustellen; Art. 46 Abs. 2 GG erfasst mitgebrachte Verfahren.
  • BGH, 05.10.2023 – RiZ (R) 1/23 · Rang 2 — Ruhestandsversetzung eines Richters. Der Freistaat will einen Richter wegen AfD-Äußerungen außerhalb des Bundestags in den Ruhestand versetzen; Art. 46 GG greift nicht.
  • BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25 · Rang 2 — Immunität eines Abgeordneten im Disziplinarverfahren. Das Gericht hob die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen einen Abgeordneten auf; die fehlende Genehmigung nach Art. 46 Abs. 2 GG ist nur vorläufig.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – VG 27 K 110.14 · Rang 3 — Presseauskunft über Immunitätsverfahren. Ein Redakteur verlangte vom Bundestag Auskunft zu Immunitätsverfahren; das Gericht bejahte den Anspruch, da Art. 46 GG keinen generellen Geheimschutz begründe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 – OVG 6 B 84.15 · Rang 3 — Presseauskunft über Immunitätsangelegenheiten. Ein Pressevertreter verlangte statistische Angaben zu Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete; das Gericht verneinte den Auskunftsanspruch wegen Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG.
  • OLG Frankfurt a. M., 08.06.2022 – 3 Ss-OWi 591/22 · Rang 3 — Immunität im Bußgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren gegen einen Landtagsabgeordneten verneinte der Senat ein Prozesshindernis aus Immunität, da Bußgeldverfahren nicht unter Art. 46 Abs. 2 GG fallen.
  • OVG NRW, 29.07.2025 – 16 B 881/23 · Rang 3 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzäußerung über Landtagsabgeordneten. Das OVG verneint Art. 46 GG für einen bayerischen Landtagsabgeordneten, der sich gegen die Äußerung „Unterstützung“ im Verfassungsschutzgutachten wehrt.
  • LG Hamburg, 08.11.2024 – 324 O 381/24 · Rang 4 — Äußerung auf Fraktionspressekonferenz. Der Abgeordnete konnte die Unterlassungsverfügung wegen einer Äußerung auf einer Fraktionspressekonferenz nicht auf Art. 46 GG stützen; Indemnität griff nicht.
  • VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1520/23 · Rang 4 — Äußerung im AfD-Folgegutachten. Landtagsabgeordneter scheitert mit Art.-46-Rüge gegen Verwertung seines Facebook-Beitrags im Verfassungsschutzgutachten; er ist nicht Bundestagsabgeordneter.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen