Art. 47 GG
Wortlaut
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundestag.
Grundlage: 23 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2020–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 47 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 23 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 47 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 111 insgesamt, also 4,8 je Entscheidung |
| Gerichte | 10 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2026 |
| Verlauf 2003–2026 | ▂▂▂▅█▃▂▃▂▂▅▂ — 1, 1, 1, 3, 5, 2, 1, 2, 1, 1, 3, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 10 (43 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 8 (35 %) · Obergerichte: 3 (13 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (9 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Abgeordneten — Rn. 5
- berechtigt — Rn. 6
- Personen — Rn. 7
- Abgeordnete — Rn. 8
- Tatsachen — Rn. 9
- anvertraut — Rn. 10
- haben — Rn. 11
- selbst — Rn. 12
- verweigern — Rn. 13
- reicht — Rn. 14
- Beschlagnahme — Rn. 15
- unzulässig — Rn. 16
- C. Art. 47 GG — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 47 GG normiert nach dieser Rechtsprechung ein Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten über Personen und Tatsachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, sowie ein damit korrespondierendes Beschlagnahmeverbot für Schriftstücke [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Das Zeugnisverweigerungsrecht markiert zugleich die Grenze der Aktenvorlagepflicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und begründet einen besonderen Vertrauensschutz des Abgeordneten [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf das Verweigern von Zeugnis und die daran anknüpfende Beschlagnahme begrenzt; räumliche Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen fallen nicht darunter [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2020 umriss das Bundesverfassungsgericht den Anwendungsbereich von Art. 47 GG und stellte klar, dass die Norm als Zeugnisverweigerungsrecht und korrespondierendes Beschlagnahmeverbot zu verstehen ist, nicht aber das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen erfasst [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen übertrug 2026 dieses Zeugnisverweigerungsrecht auf die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss und bestimmte, dass die mandatsbezogene Korrespondenz einschließlich E-Mails und zugehöriger Metadaten von der Vorlagepflicht ausgenommen ist [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25].
III. Systematische Stellung
3 Art. 47 GG wird in der Rechtsprechung mit dem Statusrecht des Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verknüpft; der besondere Vertrauensschutz des Abgeordneten wurzelt in diesem Statusrecht und wird durch das Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 47 Satz 1 GG sowie entsprechende landesverfassungsgesetzliche Regelungen konkretisiert [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Die Vorschrift wird abgegrenzt von Maßnahmen, die nicht die Zeugnisverweigerung oder die daran anknüpfende Beschlagnahme betreffen: Das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen berührt den Anwendungsbereich von Art. 47 GG nicht [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 45 Stellen, davon 30 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Abgeordneten
5 Abgeordnete sind die Mitglieder des Parlaments [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Sie sind Träger des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 47 Satz 1 GG [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Die Vorschrift normiert zugleich ein mit diesem Recht korrespondierendes Beschlagnahmeverbot [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Schutz des Abgeordnetenstatus dient der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Die angemessene Entschädigung der Abgeordneten ist Ausdruck dieses verfassungsrechtlichen Status [OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2022 – 2 K 98/20].
berechtigt
6 Berechtigt bedeutet, dass der Abgeordnete ein subjektives Recht hat, das Zeugnis zu verweigern; es handelt sich nicht um eine Pflicht [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Soweit die Berechtigung reicht, besteht auch keine Pflicht, Unterlagen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Der Begriff bezeichnet allgemein die Inhaberschaft einer Handlungsbefugnis, etwa wenn nach Art. 98 Abs. 2 GG allein der Bundestag zur Richteranklage berechtigt ist [BVerfG, 19.05.2022 – 2 BvR 232/22].
Personen
7 Personen sind diejenigen, die dem Abgeordneten in seiner Eigenschaft als Abgeordneter Tatsachen anvertraut haben [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Ebenso erfasst sind Personen, denen der Abgeordnete in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut hat [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Begriff ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, sondern knüpft allein an die Vertrauensbeziehung zum Mandatsträger an [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
Abgeordnete
8 Die Eigenschaft als Abgeordnete meint das Handeln im Rahmen des Mandats, insbesondere die mandatsbezogene Kommunikation [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Nur Tatsachen, die in dieser Eigenschaft anvertraut wurden, unterfallen dem Zeugnisverweigerungsrecht [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Schutz ist funktional auf die parlamentarische Arbeit bezogen [BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10]. Die mandatsbezogene Korrespondenz einschließlich E-Mails und Metadaten ist Teil dieser Eigenschaft [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25].
Tatsachen
9 Tatsachen sind die dem Abgeordneten mitgeteilten Informationen als reale Umstände, die einer Beweiserhebung zugänglich sein können; reine Werturteile fallen nicht darunter [VG Oldenburg (Oldenburg), 11.06.2003 – 6 A 163/02]. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auf diese Tatsachen selbst [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Schutz umfasst damit nicht nur die Identität der Person, sondern auch den Inhalt der anvertrauten Informationen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
anvertraut
10 Anvertrauen bedeutet, dass jemand Tatsachen in der Erwartung der Vertraulichkeit übergibt, so wie staatliche Aufgaben der Bundesregierung zur Wahrnehmung anvertraut sind [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20]. Im Rahmen des Art. 47 GG bezieht es sich auf die Überlassung von Tatsachen an den Abgeordneten in dessen parlamentarischer Eigenschaft [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Anvertrauensbeziehung setzt eine besondere Vertraulichkeit voraus [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20].
haben
11 Das Hilfsverb haben kennzeichnet die Vollendung des Anvertrauens; das Zeugnisverweigerungsrecht setzt voraus, dass die Tatsachen bereits anvertraut worden sind [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Verwendung des Hilfsverbs zeigt an, dass der Vorgang abgeschlossen sein muss [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Auch in anderen Normen des Grundgesetzes wird haben als Hilfsverb verwendet, um abgeschlossene Vorgänge zu bezeichnen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18].
selbst
12 Mit selbst wird klargestellt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf die Nennung der Person beschränkt ist, sondern auch die anvertrauten Tatsachen als solche erfasst [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Es betont die Eigenständigkeit des Schutzes der Tatsachen gegenüber dem Schutz der Personen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Begriff hat insoweit keine über die Hervorhebung hinausgehende eigene rechtliche Bedeutung [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
verweigern
13 Verweigern bedeutet, die Aussage vor Gericht oder einer anderen Stelle nicht zu machen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Das Recht zur Verweigerung erstreckt sich auch auf die Vorlage von Unterlagen, soweit diese unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Nicht erfasst sind Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Anwendungsbereich ist auf das Verweigern von Zeugnis und die daran anknüpfende Beschlagnahme begrenzt [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
reicht
14 Reicht meint die sachliche Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Das Beschlagnahmeverbot gilt nur, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht besteht [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Formulierung soweit … reicht ist eine tatbestandliche Begrenzung des Schutzes [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Eine über diesen Bereich hinausgehende Ausdehnung ist nicht vorgesehen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
Beschlagnahme
15 Beschlagnahme ist die behördliche Sicherstellung von Schriftstücken [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Sie ist unzulässig, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Das Verbot korrespondiert unmittelbar mit dem Zeugnisverweigerungsrecht aus Satz 1 [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf die Beschlagnahme von Schriftstücken begrenzt, nicht auf andere Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Räumen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
unzulässig
16 Unzulässig bedeutet, dass die Beschlagnahme von Verfassungs wegen verboten ist und unterbleiben muss [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Die Unzulässigkeit folgt unmittelbar aus dem Zeugnisverweigerungsrecht und stellt ein Verbot dar, nicht nur eine bloße Verfahrensregel [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Der Begriff wird im Grundgesetz auch in anderen Zusammenhängen verwendet, um die rechtliche Unwirksamkeit oder das Verbot einer Handlung zu bezeichnen [2 BvR 2433/04].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Eigenschaft, Zeugnis, Zeugnisverweigerungsrecht, Schriftstücken.
C. Art. 47 GG
18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Art. 47 GG normiert ein Zeugnisverweigerungsrecht des Abgeordneten über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Abgeordneter oder denen er in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut hat, sowie über diese Tatsachen selbst; sachlich erfasst sind mandatsbezogene Korrespondenz einschließlich E-Mails und der dazugehörenden Metadaten [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19; VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Nicht in den Anwendungsbereich fallen räumliche Maßnahmen wie das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen; der Anwendungsbereich ist auf das Verweigern von Zeugnis und die daran anknüpfende Beschlagnahme begrenzt [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19].
II. Rechtsfolgen
20 Der Abgeordnete ist berechtigt, das Zeugnis zu verweigern; soweit dieses Recht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Abgeordneten, entsprechende Unterlagen einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorzulegen, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht; das gilt für mandatsbezogene Korrespondenz einschließlich E-Mails und Metadaten [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Dies wurde klargestellt im Zusammenhang mit der Ablehnung von Beweisanträgen der Antragstellerin im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 47 GG setzt voraus, dass die angegriffene Maßnahme den Anwendungsbereich der Vorschrift berührt; andernfalls ist die Rüge bereits nicht antragsbefugt, so bei einem Antragsteller, der sich lediglich gegen das Betreten und Durchsuchen seiner Räumlichkeiten wandte [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wurde geprüft, ob die Ablehnung von Beweisanträgen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit dem Zeugnisverweigerungsrecht vereinbar ist [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Weitere Aussagen zu Verfahren oder Zuständigkeit enthält das herangezogene Material nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 47 GG ist von Vorschriften über räumliche Maßnahmen abzugrenzen; das Betreten und Durchsuchen von Abgeordnetenräumen fällt nicht in seinen Anwendungsbereich und ist nicht an ihm zu messen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19]. Im Verhältnis zur Aktenvorlagepflicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen begrenzt Art. 47 Satz 1 GG die Vorlagepflicht; daneben treten Einschränkungen aus dem relativen Vertraulichkeitsschutz, der im Statusrecht des Abgeordneten wurzelt und an Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG anknüpft [VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Aussagen; die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Anwendungsfälle (Zeugnisverweigerung und Beschlagnahme einerseits, Vorlagepflicht gegenüber Untersuchungsausschüssen andererseits) und lassen keinen Streitstand erkennen [BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19; VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25]. Offene Fragen werden nicht erörtert.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19 · Rang 1 · von 8 fremden Gerichten zitiert — Polizeiliches Betreten von Abgeordnetenräumen. Der Abgeordnete rügte das Betreten seiner Räume durch die Polizei; eine Verletzung von Art. 47 GG verneinte das Gericht, da kein Zeugnis- oder Beschlagnahmefall vorliege.
- VerfGH NRW, 30.06.2026 – VerfGH 6/25 · Rang 2