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Der Praxiskommentar GG · 58 von 176

Art. 50 GG

Wortlaut
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundesrat.

Grundlage: 20 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 5 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2002–2024. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 50 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 20 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 50 GG — 0,00 %
Nennungen 30 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung
Gerichte 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2002 bis 2024
Verlauf 2002–2024 ▃▂▂▂▂▄▃█▂▃ — 2, 1, 1, 1, 1, 3, 2, 6, 1, 2 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 12 (60 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2 (10 %) · Obergerichte: 5 (25 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (5 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 3
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
    • Bundesrat — Rn. 5
    • wirken — Rn. 6
    • Länder — Rn. 7
    • Gesetzgebung — Rn. 8
    • Verwaltung — Rn. 9
    • Bundes — Rn. 10
  • C. Art. 50 GG — Rn. 11
    • I. Tatbestand — Rn. 12
      1. Rechtsfolgen — Rn. 13
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 14
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 15
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 16

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 50 GG regelt nach der Rechtsprechung die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes durch den Bundesrat, weist diesem aber keine dem Bundestag gleichrangige oder mitentscheidende Rolle zu; die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren kommt dem Bundestag zu [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Das Zustimmungserfordernis des Bundesrates ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme und besteht nur, wo es ausdrücklich angeordnet ist [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Eine subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition eines Einzelnen vermittelt die Norm nicht [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Im Jahr 2002 legte das Bundesverfassungsgericht die Grundlinie fest, dass Art. 50 GG nur eine Mitwirkung der Länder bei der Bundesgesetzgebung begründet und ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates die Ausnahme ist [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. 2012 präzisierte das Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass die Vorbereitung von Bundesratsentscheidungen den obersten Landesbehörden als Exekutivorganen obliegt, ohne diese zu Organen der Gesetzgebung werden zu lassen [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. 2019 bestätigte das Bundesverfassungsgericht diese Linie, indem es den Bundestag als das entscheidende Gesetzgebungsorgan hervorhob und den Bundesrat auf Mitwirkung beschränkte, die er durch Einspruch oder Zustimmungsverweigerung ausüben kann [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. 2024 erstreckte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Mitwirkung nach Art. 50 GG auf die Ausschüsse des Bundesrates und leitete aus einer bloßen, nicht weiterverfolgten Gesetzesinitiative im Bundesrat keinen Ausschluss richterlicher Rechtsfortbildung ab [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Ebenfalls 2024 stellte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen klar, dass Art. 50 GG als Bundesverfassungsrecht ohne Grundrechtscharakter keine zulässige Rügegrundlage einer Verfassungsbeschwerde vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof ist [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

III. Systematische Stellung

3 Die Norm wird regelmäßig im Zusammenhang mit den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 72 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 und Art. 83 GG angewandt, wobei Art. 50 GG das bloße Mitwirkungsrecht des Bundesrates von einem ausdrücklich angeordneten Zustimmungserfordernis abgrenzt [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Im Verhältnis zu Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Gesetzgebung dem Bundestag zugewiesen, während der Bundesrat nur einspruchs- oder zustimmungsweise Einfluss nehmen kann [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Zur Zusammensetzung des Bundesrates wird Art. 50 GG durch Art. 51 Abs. 1 GG ergänzt, wonach die Mitwirkung durch von den Landesregierungen bestellte Mitglieder erfolgt [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Die Binnenorganisation der Mitwirkung wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates ausgefüllt, insbesondere §§ 11 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 GO-BR für die Ausschussarbeit [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Von subjektivrechtlichen Gewährleistungen ist die Norm zu unterscheiden, weil sie kein Grundrecht enthält und im Landesverfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig ist [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

B. Begriffe des Wortlauts

4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 47 Stellen, davon 27 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundesrat

5 Der Bundesrat ist das Organ, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken; diese Mitwirkung vollzieht sich auch in seinen Ausschüssen [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22; VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Art. 50 GG weist ihm lediglich eine Mitwirkung zu, keine Mitentscheidung im Sinne eines Regelzustimmungserfordernisses [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Gesetzgebung liegt entscheidend beim Bundestag; der Bundesrat ist auf Mitwirkung begrenzt und kann nur durch Einspruch oder Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss nehmen [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Eine subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition vermittelt Art. 50 GG nicht [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

wirken

6 Wirken bedeutet in Art. 50 GG Mitwirken, keine eigenständige Entscheidungsbefugnis; die Mitwirkung vollzieht sich auch in den Ausschüssen des Bundesrates [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22].

Länder

7 Länder sind die Gliedstaaten der Bundesrepublik; sie wirken durch den Bundesrat, nicht durch andere eigene Organe [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI; VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Die Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesrates durch oberste Landesbehörden macht diese nicht zu Organen der Gesetzgebung [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Art. 50 GG vermittelt den Ländern keine subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

Gesetzgebung

8 Gesetzgebung meint die Bundesgesetzgebung. An ihr wirkt der Bundesrat nur mit; die entscheidende Funktion hat der Bundestag [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Ein Zustimmungserfordernis des Bundesrates ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Vorbereitung durch Landesbehörden macht diese nicht zu Organen der Gesetzgebung [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI].

Verwaltung

9 Auch an der Verwaltung des Bundes wirken die Länder durch den Bundesrat mit; die Mitwirkung ist dem Bundesrat als Organ zugewiesen [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22; VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI].

Bundes

10 Bund meint den Bund als Gesamtstaat in Gesetzgebung und Verwaltung; auf diese Bereiche bezieht sich die Mitwirkung des Bundesrates [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09; VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22; VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Die Beteiligung des Bundesrates tritt hinter die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zurück [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01].

C. Art. 50 GG

11 5 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

12 Art. 50 GG weist dem Bundesrat die Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes zu, begründet jedoch kein Regelzustimmungserfordernis und keine Mitentscheidung; ein Zustimmungserfordernis ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme und besteht nur dort, wo das Grundgesetz es ausdrücklich anordnet, etwa nach Art. 84 Abs. 1 GG, wenn ein Bundesgesetz Regelungen über die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren enthält und damit in die den Ländern nach Art. 83 GG zukommende Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit eingreift [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Dies wandte das Gericht an, indem es entschied, dass der Bund, wenn er von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG Gebrauch macht, dem Bundesrat nach Art. 50 GG nur eine Mitwirkung und kein Zustimmungsrecht einräumt, so bei der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Personenstandsrecht [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes vollzieht sich nach Art. 50 GG durch den Bundesrat als das aus Mitgliedern der Landesregierungen gebildete Gesetzgebungsorgan; die Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesrates obliegt den obersten Landesbehörden als Exekutivorganen, die dadurch nicht zu Organen der Gesetzgebung werden [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Dies wurde bejaht, weil ein Ministerium auch bei vorbereitenden Arbeiten für die Mitwirkung des Landes an der Bundesgesetzgebung im Bundesrat keine gesetzgeberischen Eigenschaften erlangt [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Bundesrat nach Art. 50 GG auf die Mitwirkung beschränkt; die entscheidende Funktion kommt dem Deutschen Bundestag zu, der die Bundesgesetze nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG beschließt [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Angewendet wurde dies auf das Gesetzgebungsverfahren zum Körperschaftsteuergesetz 1999, bei dem § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 wegen Unvereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG für nichtig erklärt wurde [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Die Mitwirkung nach Art. 50 GG erstreckt sich auch auf die Ausschüsse des Bundesrates, in denen nach § 42 Abs. 2 GO-BR jedes Land eine Stimme hat; eine nicht weiter verfolgte Gesetzesinitiative im Bundesrat, die allein Gegenstand von Ausschussberatungen gewesen ist, lässt nicht darauf schließen, dass sich der Gesetzgeber mit der Thematik befasst hat [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. So schloss das Gericht für die Initiative des Landes Baden-Württemberg zur Monatsfrist bei einer unbegleiteten Einreise nach dem 31.10.2015 (BR-Drs. 185/16), die nicht weiter verfolgt wurde, eine richterliche Rechtsfortbildung nicht aus [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Art. 50 GG ist kein Grundrecht und keine Norm der Sächsischen Verfassung; die Vorschrift vermittelt keine subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)]. Dies führte dazu, dass die auf Art. 50 GG gestützte Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung die Verfassungsbeschwerde nicht zu tragen vermochte [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

II. Rechtsfolgen

13 Aus Art. 50 GG folgt für sich genommen kein Zustimmungserfordernis; die Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz ist nach dem Grundgesetz die Ausnahme und setzt eine ausdrückliche grundgesetzliche Anordnung voraus, wie sie etwa Art. 84 Abs. 1 GG für Gesetze enthält, die Regelungen über die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren treffen und dadurch in die Länderkompetenz nach Art. 83 GG eingreifen [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Dies bedeutet für die Inanspruchnahme einer Bundesgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG, dass es bei der bloßen Mitwirkung des Bundesrates verbleibt; so entschieden für das Personenstandswesen und die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Der Bundesrat kann im Gesetzgebungsverfahren durch Einspruch oder durch Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss nehmen; die Gesetzgebung liegt jedoch entscheidend beim Bundestag [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Daraus folgt, dass ein Vermittlungsvorschlag inhaltlich und formal an den durch den Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden und dem Bundestag zurechenbar sein muss; im Verfahren zum Körperschaftsteuergesetz 1999 führte die fehlende Zurechenbarkeit zur Nichtigerklärung von § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Die Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesrates durch oberste Landesbehörden lässt deren Eigenschaft als Exekutivorgane unberührt; eine daraus abgeleitete dauerhafte Informationspflichtausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HUIG besteht nicht, wenn der dort bezweckte ordnungsgemäße Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens nach dessen Abschluss nicht mehr beeinträchtigt werden kann [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Für ein beklagtes Land, das sich bei vorbereitenden Arbeiten zur Bundesratsmitwirkung für nicht informationspflichtig hielt, bejahte das Gericht damit die Informationspflicht nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Aus einer nicht weiter verfolgten Gesetzesinitiative im Bundesrat, die allein Gegenstand von Ausschussberatungen gewesen ist, folgt keine gesetzgeberische Befassung; eine solche Initiative schließt eine richterliche Rechtsfortbildung nicht aus [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Angewendet wurde dies auf die nicht weiter verfolgte Initiative zur Monatsfrist bei unbegleiteter Einreise nach dem 31.10.2015, so dass eine richterliche Rechtsfortbildung zulässig blieb [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22].

III. Verfahren und Zuständigkeit

14 Die Mitwirkung der Länder nach Art. 50 GG vollzieht sich durch den Bundesrat, der nach Art. 51 Abs. 1 GG aus von den Regierungen der Länder bestellten Mitgliedern besteht; die Vorbereitung von Entscheidungen obliegt den obersten Landesbehörden, die dadurch nicht zu Organen der Gesetzgebung werden [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Verfahrensrechtlich weist der Präsident des Bundesrates die Vorlagen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GO-BR den zuständigen Ausschüssen zu; in den Ausschüssen sind die Länder jeweils durch ein Mitglied vertreten und haben nach § 42 Abs. 2 GO-BR je eine Stimme, ohne Stimmgewichtung nach dem Grundsatz der Staatengleichheit [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Die Mitwirkung nach Art. 50 GG reicht damit bis in die Ausschussberatung; eine bloße Ausschussbefassung mit einer später nicht weiter verfolgten Gesetzesinitiative ist keine gesetzgeberische Entscheidung, wie das Gericht für die Bundesratsinitiative des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 185/16) feststellte [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Im Gesetzgebungsverfahren beschließt der Bundestag die Bundesgesetze nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG, während der Bundesrat auf die Mitwirkung nach Art. 50 GG beschränkt ist und nur durch Einspruch oder Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss nehmen kann [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Für das Verfahren zum Körperschaftsteuergesetz 1999 ergab sich daraus, dass der Vermittlungsvorschlag dem Bundestag zurechenbar sein musste; § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 wurde deshalb für nichtig erklärt [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Art. 50 GG begründet keine subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition; eine auf diese Vorschrift gestützte Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil Art. 50 GG kein Grundrecht und keine Norm der Sächsischen Verfassung ist [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)]. Nicht nachvollziehbar war dort aus den eingereichten Unterlagen zudem, ob Strafbefehl und Ermittlungsverfahren denselben Tatvorwurf betrafen, so dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig war [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

15 Art. 50 GG steht in engem Zusammenhang mit den Kompetenz- und Zustimmungsregeln des Grundgesetzes: Er begründet für sich kein Zustimmungserfordernis; ein solches ergibt sich nur aus ausdrücklicher Anordnung, insbesondere nach Art. 84 Abs. 1 GG, wenn ein Bundesgesetz Regelungen über die Einrichtung von Behörden oder das Verwaltungsverfahren enthält und in die den Ländern nach Art. 83 GG zustehende Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit eingreift [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Im Verhältnis zu Art. 72 Abs. 2 GG verbleibt es bei der bloßen Mitwirkung des Bundesrates, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht; so entschieden für das Personenstandswesen [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01]. Für die Zusammensetzung und die Organqualität verweist die Rechtsprechung auf Art. 51 Abs. 1 GG: Gesetzgebungsorgan ist der Bundesrat, nicht die vorbereitend tätigen obersten Landesbehörden; daraus folgt zugleich, dass die Informationspflichtausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HUIG nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens entfällt [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Angewendet wurde dies auf ein beklagtes Land, das sich bei vorbereitenden Arbeiten zur Bundesratsmitwirkung als nicht informationspflichtig ansah [VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI]. Im Verhältnis zu Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG ist Art. 50 GG die Grundlage der als bloße Mitwirkung ausgestalteten Beteiligung des Bundesrates, während die Gesetzgebung entscheidend beim Bundestag liegt; der Bundesrat kann nur durch Einspruch oder Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss nehmen, und ein Vermittlungsvorschlag muss dem Bundestag zurechenbar bleiben [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Für das Körperschaftsteuergesetz 1999 führte dies zur Nichtigerklärung von § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 [BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09]. Die Mitwirkung nach Art. 50 GG wird verfahrensrechtlich durch die Geschäftsordnung des Bundesrates ausgefüllt: Nach §§ 11 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 GO-BR sind die Länder in den Ausschüssen jeweils durch ein Mitglied vertreten, haben je eine Stimme und der Präsident weist die Vorlagen den Ausschüssen zu; eine bloße Ausschussbefassung mit einer später nicht weiter verfolgten Gesetzesinitiative schließt eine richterliche Rechtsfortbildung nicht aus [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Dies entschied das Gericht für die Bundesratsinitiative zur Monatsfrist bei unbegleiteter Einreise (BR-Drs. 185/16) [VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22]. Gegenüber der Sächsischen Verfassung ist Art. 50 GG kein tauglicher Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde; ein der Sache nach geltend gemachter Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung ist vielmehr an Art. 15 SächsVerf in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf zu prüfen [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

V. Streitstand und offene Fragen

16 Das herangezogene Material enthält keinen offenen Streitstand; die Entscheidungen ordnen Art. 50 GG übereinstimmend als bloße Mitwirkungszuweisung ohne subjektive, verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition ein [BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01; BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09; VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI; VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22; VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)]. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof verneint ausdrücklich den Grundrechtscharakter des Art. 50 GG für die sächsische Verfassungsbeschwerde, ohne dass das übrige Material hierzu eine abweichende Aussage enthält [VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.)].

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 17.07.2002 – 1 BvF 1/01 · Rang 1 · von 38 fremden Gerichten zitiert — Lebenspartnerschaftsgesetz. Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz; BVerfG: Gesetz vereinbar, Bundesrat nach Art. 50 GG nur Mitwirkung, keine Zustimmung.
  • BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert — Rückwirkende KStG-Regelung im Vermittlungsverfahren. Das BVerfG erklärte die im Vermittlungsverfahren eingefügte rückwirkende KStG-Regelung für nichtig; der Bundesrat ist nach Art. 50 GG auf Mitwirkung beschränkt.
  • VerfGH Sachsen, 15.08.2024 – Vf. 43-IV-24 (HS)/Vf. 44-IV-24 (e.A.) · Rang 2 — Doppelbestrafung im Beleidigungsverfahren. Die Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Doppelbestrafung war unzulässig; Art. 50 GG ist kein Grundrecht und keine Norm der Sächsischen Verfassung.
  • VGH Baden-Württ., 30.01.2024 – 12 S 253/22 · Rang 3 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Monatsfrist bei unbegleiteter Einreise. Der Senat: Nicht weiterverfolgte Bundesratsinitiative zur Einreise-Monatsfrist schließt richterliche Rechtsfortbildung nicht aus; Art. 50 GG regelt nur Mitwirkung.
  • VG Wiesbaden, 14.11.2012 – 4 K 877/12.WI · Rang 4 — Informationspflicht für Bundesratsvorbereitung. Streit um Informationspflicht eines Landesministeriums für vorbereitende Arbeiten im Bundesrat; Gericht bejahte sie, Art. 50 GG rechtfertigt keine Ausnahme.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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