Art. 4 GG
Wortlaut
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 1.501 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 38 wurden ausgewählt, 29 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 4 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 1.501 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 4 GG — 0,23 % |
| Nennungen | 5.200 insgesamt, also 3,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 172 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1959 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▆▆▅▅▅▇█▆▅▅▅▂ — 90, 81, 66, 63, 68, 105, 108, 89, 67, 62, 66, 29 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 131 (9 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 299 (20 %) · Obergerichte: 572 (38 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 481 (32 %) · Amtsgerichte: 16 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 2 (0 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 240 von 1.501 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 2.567 € bis 15.000 € |
| Erfolgsbild | In 152 von 583 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 26 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 1.501 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Freiheit — Rn. 8
- Glaubens — Rn. 9
- Gewissens — Rn. 10
- religiösen — Rn. 11
- weltanschaulichen — Rn. 12
- unverletzlich — Rn. 13
- Religionsausübung — Rn. 14
- gewährleistet — Rn. 15
- Gewissen — Rn. 16
- Kriegsdienst — Rn. 17
- Waffe — Rn. 18
- Bundesgesetz — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des … — Rn. 21
- I. Schutzbereich — Rn. 22
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 22
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 23
- Eingriff — Rn. 24
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- I. Schutzbereich — Rn. 22
- D. Absatz 2 — Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet — Rn. 28
- I. Schutzbereich — Rn. 29
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 29
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 30
- Eingriff — Rn. 31
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 32
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 33
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 34
- I. Schutzbereich — Rn. 29
- E. Absatz 3 — Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe … — Rn. 35
- I. Schutzbereich — Rn. 36
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 36
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 37
- Eingriff — Rn. 38
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 39
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 40
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 41
- I. Schutzbereich — Rn. 36
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 43
- I. Schutzbereich — Rn. 44
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 44
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 45
- Eingriff — Rn. 46
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 47
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 48
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 49
- I. Schutzbereich — Rn. 44
- G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 50
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben sowie die äußere Freiheit der Glaubensbekundung und -verbreitung umfasst [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Geschützt sind auch die negative Bekenntnisfreiheit, insbesondere das Recht zu schweigen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83], und die religiöse Vereinigungsfreiheit [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Dem Staat ist religiös-weltanschauliche Neutralität aufgegeben, die jede Identifikation mit bestimmten Bekenntnissen ausschließt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06]. Art. 4 Abs. 3 GG gewährt das unmittelbare Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97; VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die frühe Rechtsprechung prägte die negative Bekenntnisfreiheit: [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83] (1983) erkannte das Recht zu schweigen an, begrenzte es aber durch den Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV, insbesondere bei gesetzlich angeordneten statistischen Erhebungen. Mit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91] (1995) entwickelte das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze staatlicher Neutralität und des Schutzes vor unausweichlicher Konfrontation mit religiösen Symbolen in staatlichen Einrichtungen; die Anbringung eines Kreuzes in staatlichen Pflichtschulräumen wurde für verfassungswidrig erklärt.
3 Ab 2000 trat die Gewissensfreiheit im Wehr- und Zivildienstrecht in den Vordergrund: [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97] (2000) unterschied Art. 4 Abs. 1 GG als eigenständigen Prüfungsmaßstab von Art. 4 Abs. 3 GG, und [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09] (2009) bestätigte die Akzessorietät des Ersatzdienstes zum verweigerten Wehrdienst. Im Bereich staatlicher Förderung von Religionsgemeinschaften begründete [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06] (2009) das Verbot struktureller Gefährdungslagen, das [BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17] (2022) fortführte.
4 Seit 2015 konkretisierte die Rechtsprechung den Gewissensbegriff ([OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12], 2015) und erstreckte Art. 4 Abs. 3 GG auf Berufs- und Zeitsoldatinnen sowie Sanitätsoffiziere, nachdem die frühere Rechtsprechung zum Sanitätsdienst aufgegeben worden war ([BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16], 2017).
5 Die jüngere Rechtsprechung betont die korporative Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht: [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19] (2025) verlangt eine zweistufige Abwägung mit dem arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutz; [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25] (2026) qualifiziert das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als binnenrechtliche Privilegierung, nicht als Exemtion; [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23] (2026) klärt die Voraussetzungen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
III. Systematische Stellung
6 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werden regelmäßig in Verbindung mit Art. 140 GG und den inkorporierten Weimarer Kirchenartikeln angewandt: Art. 136 Abs. 3 WRV erkennt die negative Bekenntnisfreiheit und ihren Vorbehalt an [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83], während Art. 137 Abs. 3 WRV das kirchliche Selbstbestimmungsrecht begründet, das im Lichte der vorbehaltlosen korporativen Religionsfreiheit auszulegen ist [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19; BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25]. Art. 4 Abs. 3 GG steht in engem Zusammenhang mit Art. 12a Abs. 2 GG, wonach der Ersatzdienst allein akzessorisch an den rechtmäßig verweigerten Wehrdienst anknüpft [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09; BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. Gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG wird das religiöse Erziehungsrecht der Eltern als Ausprägung von Art. 4 Abs. 1 GG verstanden [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Im Bereich staatlicher Förderung entfaltet Art. 4 GG eine leistungsrechtliche Komponente, die zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) strukturelle Gefährdungslagen ausschließt [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17]. Für Vereinsverbote gilt Art. 9 Abs. 2 GG auch gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, ohne dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die Verbotsgründe einschränkt [OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 84 Stellen, davon 12 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Freiheit
8 Die Freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das sowohl die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben als auch die äußere Freiheit umfasst, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Geschützt ist nicht nur das Haben eines Glaubens, sondern auch das Leben und Handeln nach den eigenen Glaubensüberzeugungen, insbesondere die Teilnahme an kultischen Handlungen und umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Zusammen mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV gewährleistet das Grundrecht auch die religiöse bzw. weltanschauliche Vereinigungsfreiheit [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Das Grundrecht schützt auch die Gewissensfreiheit als Wesensmerkmal der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
Glaubens
9 Die Glaubensfreiheit schützt die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist Sache des Einzelnen, nicht des Staates [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt das Recht der Eltern, ihre Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen und ihnen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Das Grundrecht enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21].
Gewissens
10 Die Gewissensfreiheit schützt den Einzelnen davor, gegen die Gebote des eigenen Gewissens handeln zu müssen [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16; OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Als Abwehrrecht ist die Eingriffsschwelle nicht schon bei jeder mittelbaren Belastung erreicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Maßnahme auf die geschützte Sphäre des Glaubens und Gewissens zielt und der Betroffene eine Beeinträchtigung substantiiert und plausibel darlegt [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Die Freiheit des Gewissens und der darauf beruhenden Entscheidungen ist ein Wesensmerkmal der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit wird durch eine bloße Abgabenerhebung, die den Schuldner nicht in eine Äußerung seines Bekenntnisses oder in eine Gewissensentscheidung stellt, nicht eröffnet [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15].
religiösen
11 Das religiöse Bekenntnis umfasst die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06]. Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn der Betroffene durch staatliches Handeln in eine Äußerung seines religiösen Bekenntnisses gestellt wird [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Zur Bekenntnisfreiheit gehört nicht nur das Recht, die religiöse Überzeugung zu bekennen, sondern auch das Recht zu schweigen, das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV besonders anerkannt ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Das Grundrecht umfasst den Anspruch, nach den eigenen religiösen Überzeugungen zu leben und zu handeln, einschließlich der Entscheidung über religiöse Symbole [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20].
weltanschaulichen
12 Das weltanschauliche Bekenntnis ist neben dem religiösen Bekenntnis Gegenstand der Freiheit des Art. 4 Abs. 1 GG [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Der Schutzbereich ist eröffnet, wenn der Betroffene durch staatliches Handeln in eine Äußerung seines weltanschaulichen Bekenntnisses gestellt wird [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Art. 4 GG enthält die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06]. Wo die Rechtsordnung das weltanschauliche Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetzt, hat der Staat verfassungsrechtliche Begriffe nicht nach neutralen, allgemeingültigen, nicht weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19].
unverletzlich
13 Die Unverletzlichkeit des Gewissens bringt den hohen Rang der Gewissensfreiheit zum Ausdruck, die als höchster Rechtswert neben der freien menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde anerkannt ist [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Der Schutz des Gewissens aus Art. 4 Abs. 1 GG erfährt im Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 1 GG) Modifikationen, da Art. 4 GG nicht zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Grundsätzen gehört [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Religionsausübung
14 Die Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 2 GG umfasst das Durchführen von Gebeten und andere kultische Handlungen [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Der Begriff ist extensiv auszulegen; maßgeblich ist das religiöse Selbstverständnis des Grundrechtsträgers [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im zumutbaren Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung des Arbeitnehmers zu gewährleisten, auch wenn der Arbeitnehmer Weisungen zur Sicherung des Betriebsablaufs befolgen muss [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25]. Die Religionsausübung kann durch eine Pflicht, beim Führen eines Kraftfahrzeugs das Gesicht nicht zu verhüllen, mittelbar beeinträchtigt werden [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20].
gewährleistet
15 Die ungestörte Religionsausübung wird durch Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet, ebenso wie Art. 4 Abs. 1 GG die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06]. Die Gewährleistung umfasst auch die korporative Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen, die vorbehaltlos gewährleistet ist [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Das Grundrecht gewährleistet im Zusammenspiel mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV die religiöse bzw. weltanschauliche Vereinigungsfreiheit [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23].
Gewissen
16 Das Gewissen wird als real erfahrbares seelisches Phänomen verstanden, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, kann eine schwerwiegende persönliche Härte darstellen [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16]. Der Schutz des freien Gewissens erfährt im Verteidigungsfall verfassungsrechtliche Modifikationen [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24].
Kriegsdienst
17 Der Kriegsdienst mit der Waffe ist der Dienst, gegen den sich die Gewissensentscheidung des Grundrechtsträgers aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG richtet [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16; BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Das Grundrecht gilt auch für Berufs- und Zeitsoldatinnen sowie für Sanitätsoffiziere; der Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, ist allein durch die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Rechnung zu tragen [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16]. Die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ist aus Gewissensgründen nur dann geschützt, wenn der Betroffene eine zwingende Gewissensentscheidung gegen diesen Dienst getroffen hat [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25; BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09].
Waffe
18 Der Kriegsdienst mit der Waffe ist der Dienst, der den Grundrechtsträger zur Verwendung einer Waffe verpflichtet oder in einem engen Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffengewalt steht [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16; BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Nicht erfasst ist der bloße Zwang zum Dienst an der Waffe, wenn sich der Betroffene nur gegen die Neuausrichtung der Bundeswehr zu einer Interventionsarmee oder gegen kriegerische Auseinandersetzungen wendet, nicht aber gegen den Dienst an der Waffe als solchen [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Die Musterung als Voraussetzung einer Verweigerungsentscheidung ist kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087].
Bundesgesetz
19 Das Nähere zur Kriegsdienstverweigerung regelt nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG ein Bundesgesetz; das Grundrecht selbst gewährt unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Art. 4 Abs. 3 GG enthält einen Verfahrensvorbehalt, der gesetzliche Verfahrensregelungen erlaubt, ohne das Grundrecht zu beschränken [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Die verfassungsrechtliche Vorsorgepflicht des Gesetzgebers verlangt, dass nur derjenige von der Erfüllung der Wehrpflicht freigestellt wird, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: gezwungen, Bekenntnisses, ungestörte, Niemand.
C. Absatz 1 — Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des …
21 11 herangezogene Entscheidungen, davon 4 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
22 Art. 4 Abs. 1 GG schützt als Menschenrecht zunächst jede natürliche Person in der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Geschützt sind auch Eltern, soweit es um die religiöse und weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder geht [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Über die individuelle Glaubensfreiheit hinaus können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie andere juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein; allein die Behauptung und das Selbstverständnis genügen hierfür nicht, vielmehr muss es sich nach geistigem Gehalt tatsächlich um eine Religion oder Weltanschauung handeln [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Für Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen gewährleistet Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht auch die korporative Religionsfreiheit [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Eine kirchliche Einrichtung, die als Werk der Evangelischen Kirche die Aufgabe der „inneren Mission“ wahrnimmt und mit der EKD sowie deren Gliedkirchen institutionell eng verknüpft ist, kann sich hierauf berufen [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussage zu weiteren Grundrechtsträgern.
2. Sachlicher Schutzbereich
23 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit, das sich auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, und auf die äußere Freiheit erstreckt, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Geschützt ist nicht nur das Haben eines Glaubens, sondern auch das Leben und Handeln nach den eigenen Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme an kultischen Handlungen und umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; dies erstreckt sich auf die Symbole, in denen sich ein Glaube darstellt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Zur Bekenntnisfreiheit gehört auch das Recht zu schweigen (negative Bekenntnisfreiheit), das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV besonders anerkannt ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Gewissensfreiheit erfasst jede an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte; sie kann daher auch die Weigerung einschließen, durch Forschung in keiner Weise zu militärischen Auseinandersetzungen beitragen zu wollen, sofern im Einzelfall ein ernstlicher, die ganze Persönlichkeit ergreifender Gewissenskonflikt mit hinreichender Plausibilität festgestellt wird [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst die Glaubensfreiheit das Recht der Eltern, ihre Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zu erziehen, ihnen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Der staatliche Schutz vor unausweichlicher Konfrontation mit religiösen Symbolen ist Teil der freiheitssichernden Wirkung des Art. 4 Abs. 1 GG; der Einzelne entscheidet selbst, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Dagegen wird der Schutzbereich nicht schon dadurch berührt, dass eine Abgabe wie der Rundfunkbeitrag als solche erhoben wird, weil die Zahlung nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist und auch die Gewissensfreiheit nicht berührt [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Ebenso wenig greift eine Dienstpflicht zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen in den Schutzbereich ein, wenn eine Beeinträchtigung des Glaubens oder Gewissens nicht plausibel dargelegt ist [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22].
II. Eingriff
24 Ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit setzt eine auf die geschützte Sphäre des Glaubens und Gewissens zielende Maßnahme und eine substantiierte, plausible Darlegung der Beeinträchtigung voraus; nicht jede mittelbare Belastung durch eine dienstliche Duldungspflicht erreicht die Eingriffsschwelle, so verneint für die Dienstpflicht aus § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG, Infektionsschutzmaßnahmen zu dulden [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22]. Als Eingriff in das religiöse Erziehungsrecht ist demgegenüber die Ablehnung eines Befreiungsantrags zu werten, mit dem Eltern unter Berufung auf koranische Stellen, Überlieferungen und die traditionelle islamische Rechtsauffassung die Befreiung von mehrtägigen Schulfreizeiten begehren; dieser Eingriff kann aber durch den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gerechtfertigt sein [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Eine Verletzung der negativen Bekenntnisfreiheit liegt bei einer gesetzlich angeordneten statistischen Erhebung nicht vor, weil Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV das Fragen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft erlaubt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Anbringung eines Kreuzes in Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verletzt Art. 4 Abs. 1 GG, weil der Einzelne infolge der Schulpflicht dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ohne Ausweichmöglichkeit ausgesetzt ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags als solche tangiert den Schutzbereich von vornherein nicht [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
25 Die Religionsfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet; Eingriffe bedürfen daher eines kollidierenden Verfassungsguts oder einer speziellen verfassungsrechtlichen Schranke [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Für die negative Bekenntnisfreiheit gilt der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV niedergelegte Vorbehalt, wonach Behörden nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft fragen dürfen, wenn davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert; deshalb verstößt die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben bei einer Volkszählung nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumen nicht bekenntnisgebundener staatlicher Pflichtschulen kann nicht durch die positive Glaubensfreiheit christlicher Eltern und Schüler oder das staatliche Schulorganisationsrecht gerechtfertigt werden; der Grundsatz staatlicher Neutralität und der Minderheitenschutz verbieten eine Lösung nach dem Mehrheitsprinzip, und religiöse Betätigungen in der Schule müssen vom Prinzip der Freiwilligkeit und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten geprägt sein [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Demgegenüber kann der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag, der die Gesamterziehung einschließlich der Erziehung zum Sozialverhalten umfasst, die Ablehnung eines Befreiungsantrags von mehrtägigen Schulfreizeiten rechtfertigen [VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Die Weigerung, durch Forschung zu militärischen Auseinandersetzungen beizutragen, wird nur bei einem ernstlichen, die ganze Persönlichkeit ergreifenden Gewissenskonflikt geschützt, verleiht aber keinen Anspruch darauf, dass die Gewissensvorstellungen des Einzelnen zum generellen Maßstab der Gültigkeit von Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden; Art. 4 Abs. 3 GG begründet zudem keine Pflicht, Soldaten von Schulen möglichst fernzuhalten [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25]. Für Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen gilt das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zwar unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes; dieser ist jedoch nicht als allgemeiner Gesetzesvorbehalt zu verstehen, sondern verlangt eine Abwägung, bei der dem vorbehaltlosen Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG besonderes Gewicht zukommt [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Bei der Prüfung einer Ungleichbehandlung im kirchlichen Arbeitsrecht ist zweistufig vorzugehen: Zunächst ist die berufliche Anforderung im Hinblick auf das religiöse Selbstverständnis für die konkret betroffene Tätigkeit plausibel darzulegen, sodann ist in einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob die Anforderung für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses verhältnismäßig ist; dabei gilt: Je größer die Bedeutung der Position für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen, desto mehr Gewicht besitzt das Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG finden auch auf nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung; der Staat darf Glaubensinhalte nicht als richtig oder falsch bewerten, wohl aber das tatsächliche Verhalten und seine Auswirkungen nach staatlichem Recht beurteilen, wobei ein Verbot nur verhältnismäßig sein darf [OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt mit Blick auf den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine Einschränkung; die Unterstützung der Hizb Allah kann daher ein Verbot tragen [OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22]. Auch anerkannte Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften können auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden; hierfür sind effektive verfahrensmäßige Vorkehrungen, sorgfältige Sachverhaltsaufklärung und eingehende Tatsachenwürdigung erforderlich [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bedeutet keine generelle Ausklammerung kirchlicher Angelegenheiten aus dem staatlichen Arbeitsrecht, sondern eine binnenrechtliche Privilegierung, um eine glaubhafte Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewähren [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind als einheitliches Grundrecht zu lesen [VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Die negative Bekenntnisfreiheit wird durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV besonders anerkannt und zugleich begrenzt; aus Art. 136 Abs. 4 WRV folgt das Verbot, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV geregelt; soweit sich die Schutzbereiche überlagern, geht Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV als speziellere Norm dem Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Die religiöse bzw. weltanschauliche Vereinigungsfreiheit wird durch das Zusammenspiel von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 WRV gewährleistet [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. In der Schule ist das Spannungsverhältnis zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebots vom Landesgesetzgeber zu lösen, der Art. 7 GG und Art. 4 GG in Konkordanz zu bringen hat; der staatliche Erziehungsauftrag steht dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gleichrangig gegenüber [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26]. Die staatliche Neutralität gegenüber Religionen und Bekenntnissen ist auch in Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 1 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV verankert [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gelten die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG; im Rahmen der Prüfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen genügt es, dass sich die Aktivitäten gegen einzelne Menschenrechte richten, wozu auch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG zählt [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23; OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22; VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21]. Im kirchlichen Arbeitsrecht ist das Selbstbestimmungsrecht mit dem Diskriminierungsschutz des AGG auszugleichen, wobei die Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH zu berücksichtigen sind [BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19]. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV prüft das Bundesverfassungsgericht im arbeitsrechtlichen Kontext am Maßstab willkürlicher Auslegung kirchlichen Rechts und hinreichender Würdigung der Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen [BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25]. Vom Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ist die hier kommentierte Gewissensfreiheit zu unterscheiden; aus der Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung folgt keine Pflicht, Soldaten von Schulen fernzuhalten [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
V. Streitstand und offene Fragen
27 Die Verdichtungen enthalten keinen Fall, in dem dieselbe Rechtsfrage ausdrücklich unterschiedlich beantwortet wird. Offen ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, ob eine religiös bedingte Verweigerung des Rundfunkempfangs als Härtefall bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu berücksichtigen ist; diese Frage ist im Befreiungsverfahren zu klären [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Unterschiede in der Eingriffsschwelle – so verlangt das Bundesverwaltungsgericht für die Dienstpflicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG eine intendierte und plausibel dargelegte Beeinträchtigung, während das Bundesverfassungsgericht bei unausweichlicher staatlicher Symbolpräsenz bereits eine Verletzung annimmt – betreffen verschiedene Sachverhalte und werden nicht als konfligierend ausgewiesen [BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22; BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
D. Absatz 2 — Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet
28 10 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
29 Art. 4 Abs. 2 GG schützt zunächst natürliche Personen in der Ausübung ihres Glaubens; der persönliche Schutzbereich umfasst dabei auch das negative Gegenstück, also das Recht, ohne eigenen Willen nicht einer religiösen Gemeinschaft zugeordnet zu werden, wie es bei Beschwerdeführern gegen eine kraft staatlicher Anerkenntnis bestehende Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde geltend gemacht wurde [BVerfG, 20.05.2021 – 2 BvR 2595/16]. Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG können zudem Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie andere juristische Personen sein, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines entsprechenden Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist; erforderlich ist, dass es sich tatsächlich, nach geistigem Gehalt, um eine Religion oder Weltanschauung handelt, ohne dass allein Selbstverständnis und Behauptung genügen [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Für Religionsgemeinschaften in privatrechtlicher Rechtsform, etwa eingetragene Vereine, ist die Grundrechtsträgerschaft aus Art. 4 GG anerkannt [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06].
2. Sachlicher Schutzbereich
30 Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung; die Vorschrift ist Teil eines umfassend zu verstehenden einheitlichen Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben sowie die äußere Freiheit erfasst, den Glauben zu bekunden, zu verbreiten und nach ihm zu leben [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Geschützt sind nicht nur zwingende Glaubensgebote; ausreichend ist, dass der Gläubige die religiöse Handlung als verbindlich ansieht, sodass auch Gebetspausen während der Arbeitszeit in den Schutzbereich fallen [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25]. Ebenso erfasst die Religionsfreiheit Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine bestimmte Reaktion nicht zwingend fordern, aber als bestes und adäquates Mittel ansehen, die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20]. Zur Religionsausübung gehören kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, ferner Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird die religiöse Vereinigungsfreiheit abgeleitet; sie umfasst die Freiheit, sich aus gemeinsamem Glauben zu einer Religionsgesellschaft zusammenzuschließen und zu organisieren, wobei verschiedene Strömungen einer Religion das Recht haben, sich unabhängig voneinander zu organisieren [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06]. Der Schutzbereich schließt die negative Religionsfreiheit ein; geschützt ist der Einzelne vor einer vom Staat geschaffenen Lage, in der er ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens und dessen Symbolen ausgesetzt ist [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91].
II. Eingriff
31 Eine Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit liegt vor, wenn der Staat eine Lage schafft, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten einem bestimmten Glauben ausgesetzt ist, so bei Schulpflicht und Kreuzen in Klassenzimmern einer staatlichen Pflichtschule [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Auch mittelbare Beeinträchtigungen können in den Schutzbereich eingreifen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung den Einzelnen faktisch zwingt, auf eine von ihm als religiös geboten angesehene Handlung zu verzichten, etwa das Tragen eines Gesichtsschleiers beim Führen eines Kraftfahrzeugs [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20]. Eine strukturelle Gefährdung der Religionsfreiheit durch die Übertragung der staatlichen Mittelvergabe an eine konkurrierende, selbst anspruchsberechtigte Religionsgesellschaft verletzt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17]. Dagegen greift die Beseitigung oder Verweigerung eines straßenrechtlichen Gemeingebrauchs nicht in Art. 4 Abs. 2 GG ein, weil das Grundrecht keinen Anspruch auf einen bestimmten Gemeingebrauch gewährt; bei bestehendem Gemeingebrauch besteht nur ein Teilhaberecht auf widmungsgemäße Nutzung [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22]. Der bloße Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genügt nicht, um die Rechtswidrigkeit einer tierschutzrechtlichen Anordnung zu begründen, die zur Anwendung veterinärmedizinischer Präparate verpflichtet [OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
32 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind zwar nicht durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt, aber Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20]. Die Lösung von Konflikten zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit obliegt unter Berücksichtigung des Toleranzgebots dem Gesetzgeber, der die betroffenen Verfassungsgüter in Konkordanz zu bringen hat [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Grundrechtlich geschützte Interessen anderer können die Religionsausübung begrenzen: Der Arbeitgeber darf auf der Grundlage seines Direktionsrechts Weisungen zur Gewährleistung eines ungestörten Betriebsablaufs erteilen, muss dabei aber in zumutbarem Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung des Arbeitnehmers berücksichtigen; die Darlegungs- und Beweislast für die Grenzen des Direktionsrechts trägt der Arbeitgeber [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25]. Eine mittelbare Beeinträchtigung der Religionsausübung kann durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt sein, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; bei der Ermessensentscheidung über eine Ausnahme sind die Religionsfreiheit und der Zweck der Regelung abzuwägen, ohne dass das Ermessen zugunsten der Glaubenspflicht auf null reduziert wäre [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20]. Im Bereich finanzieller Förderung verpflichtet Art. 4 GG den Staat, strukturelle Gefährdungslagen zu verhindern; die Übertragung der Mittelvergabe auf eine selbst anspruchsberechtigte Religionsgesellschaft ist wegen Interessenkollision und des dadurch entstehenden Abhängigkeitsverhältnisses mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17]. Ein Verbot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VereinsG gestützt werden, setzt aber den Nachweis voraus, dass sich die Vereinigung nicht auf religiös oder weltanschaulich begründete Betätigungen beschränkt; das tatsächliche Verhalten darf beurteilt werden, nicht die Glaubensinhalte selbst [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Die Anforderungen an die Rechtfertigung sind besonders streng, wenn der Staat ohne Ausweichmöglichkeit Betroffene dem Einfluss eines Glaubens aussetzt, so bei Kreuzen in Klassenzimmern nicht bekenntnisgebundener Pflichtschulen; dort genügt die positive Religionsfreiheit anderer ebenso wenig wie der Rückgriff auf das Schulorganisationsrecht [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG lassen sich keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen entnehmen; bezogen auf die finanzielle Förderung entfalten sie aber eine leistungsrechtliche Komponente, die die Teilhabe an staatlichen Leistungen verbürgt [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
33 Art. 4 Abs. 2 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG als einheitliches Grundrecht angewandt; das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung ist bereits im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG enthalten [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbindet sich Art. 4 Abs. 1 GG zu einem elterlichen Erziehungsrecht auch in religiöser Hinsicht, das es den Eltern ermöglicht, ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die ihnen falsch oder schädlich erscheinen [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91]. Mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV (Verbot des Zwangs zu religiösen Übungen), Art. 137 Abs. 1 und 2 WRV sowie Art. 137 Abs. 7 WRV präzisieren die staatskirchenrechtlichen Grundsätze die negative Religionsfreiheit und die religiöse Vereinigungsfreiheit [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Im Bereich finanzieller Förderung von Religionsgesellschaften wird Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG sowie dem Paritätsgrundsatz angewandt [BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17]. Für das Verbot von Vereinigungen tritt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG neben Art. 9 Abs. 2 GG; die geschützte religiöse oder weltanschauliche Betätigung, etwa Kindererziehung, Anwerben neuer Mitglieder oder gemeinsames Feiern, darf bei der Verbotswürdigung nicht als Beleg einer kämpferisch-aggressiven Haltung herangezogen werden [BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Im Arbeitsverhältnis wird Art. 4 Abs. 2 GG mit der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB in Ausgleich gebracht, die alle schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers einschließlich der Religionsausübung erfasst [ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25]. Im Unionsrecht wird die aus Art. 4 Abs. 1 GG abgeleitete strengere Rechtfertigungsanforderung als Rahmen des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstanden und nicht als günstigere innerstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie eingeordnet [EuGH, 15.07.2021 – C-804/18]. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht ist bindend; sie kann nicht unter Berufung auf Art. 9 EMRK überspielt werden [BVerfG, 20.05.2021 – 2 BvR 2595/16]. Landesverfassungsrechtlich besteht eine inhaltsgleiche Gewährleistung in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VvB, die zusammen mit Art. 4 Abs. 2 GG zu prüfen ist [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22].
V. Streitstand und offene Fragen
34 Die herangezogenen Verdichtungen weisen keinen Widerspruch in der Auslegung des Art. 4 Abs. 2 GG aus; die Entscheidungen, die sich inhaltlich äußern, knüpfen übereinstimmend an das einheitliche Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und an das Erfordernis an, dass eine religiöse Handlung nicht zwingend geboten sein muss [BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91; BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06; VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20; ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25; BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23]. Offen bleibt nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie zu entscheiden wäre, wenn nach einer Kammerentscheidung eine anderslautende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im konkreten Fall erginge und es um deren Umsetzung in Deutschland gemäß Art. 46 EMRK ginge [BVerfG, 20.05.2021 – 2 BvR 2595/16]. Der Gerichtshof der Europäischen Union lässt die Frage ausdrücklich offen, ob die aus Art. 4 Abs. 1 GG abgeleitete Anforderung als günstigere innerstaatliche Bestimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gilt oder sich lediglich in den unionsrechtlichen Rahmen des Art. 2 der Richtlinie einfügt [EuGH, 15.07.2021 – C-804/18]. Offen bleibt in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ferner, ob die geltend gemachte Pflicht zum Tragen eines Gesichtsschleiers tatsächlich mit der Glaubensüberzeugung und -ausübung der anderen Mitglieder der Religionsgemeinschaft übereinstimmt oder auf der alleinigen Überzeugung der Antragstellerin beruht [VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20]. Einige Entscheidungen befassen sich nur am Rande mit Art. 4 Abs. 2 GG und begnügen sich mit der Aussage, dessen Berufung führe zu keiner anderen Beurteilung der Sache, ohne eigenständige Maßstäbe zu entwickeln [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22; OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25].
E. Absatz 3 — Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe …
35 10 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
36 Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gilt unabhängig von einer Wehrpflicht und damit auch für Frauen, die nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterlagen, sowie für Berufs- und Zeitsoldatinnen und Sanitätsoffiziere [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16]. Es gewährt als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, und steht jedenfalls Wehrpflichtigen zu [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG betrifft nach einer Auffassung unmittelbar nur die Wehrpflicht im Bundesgebiet; beruft sich ein Ausländer gegenüber einer Wehrpflicht seines Herkunftsstaats auf seine Gewissensfreiheit, fehlt es an einer tragfähigen Darlegung, solange nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, warum ihm die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen unmöglich sein soll, so bei einem Antragsteller, der eine Einziehung zum Kriegsdienst in der Ukraine befürchtete [VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29]. Der Bundesgerichtshof lässt offen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach Art. 4 Abs. 3 GG ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann, und ob die Norm damit auch die Heranziehung zu ausländischen Streitkräften erfasst [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Abweichend hiervon versteht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Norm als unmittelbar allein auf die Wehrpflicht im Bundesgebiet bezogen [VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29]. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin behandelt Art. 4 Abs. 2 GG in einem Fall der Religionsausübungsfreiheit, nicht Art. 4 Abs. 3 GG [VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22]; der Bayerische Verfassungsgerichtshof zieht für die Weigerung, durch Forschung zu militärischen Auseinandersetzungen beizutragen, Art. 4 Abs. 1 GG heran [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
2. Sachlicher Schutzbereich
37 Geschützt ist das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97; BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09; VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind gemäß Art. 12a Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 GG von Verfassungs wegen vom Wehrdienst befreit; der Ersatzdienst tritt dabei nur an die Stelle des im Einzelfall rechtmäßig verweigerten Wehrdienstes und ersetzt diesen, eine Umdeutung der Ersatzdienstpflicht in eine selbständige, neben der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes stehende Alternativpflicht ist nicht möglich [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09]. Art. 4 Abs. 3 GG gewährt kein Recht, die Wehrpflicht als solche zu verweigern; an die Stelle des Waffendienstes tritt der Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG, dessen Eignungsmaßstab sich nach der festgestellten Wehrdienstfähigkeit bemisst [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Eine situationsbezogene Gewissensentscheidung, die sich gegen bestimmte Kriege, Gegner, Bedingungen, historische Situationen oder Waffen wendet, unterfällt nicht dem Schutzgehalt des Art. 4 Abs. 3 GG, sondern dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Die Ablehnung des Zivildienstes aus Glaubensgründen wird an Art. 4 Abs. 1 GG gemessen; eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG kann die Zivildienstpflicht nicht entfallen lassen [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG enthält keine normative Aussage, die Gegenstand, inhaltliche Ausgestaltung oder organisatorische Einbindung des Zivildienstes in einer die Gewissensentscheidung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührenden Weise beeinflussen könnte [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. Aus Art. 4 Abs. 3 GG ist nicht herzuleiten, dass der Staat Soldaten vom Rest der Bevölkerung und insbesondere von Schulen möglichst fernzuhalten hätte [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
II. Eingriff
38 Die Musterung als Voraussetzung der Entscheidung über einen Verweigerungsantrag ist kein Eingriff in Art. 4 Abs. 3 GG, so bei einem Wehrpflichtigen, der die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Wehrtauglichkeit verweigerte [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Die Sanktionierung des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst in der Absicht, sich diesem auf Dauer zu entziehen, ist auch dann mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Verhalten eine Gewissensentscheidung im Sinne dieser Norm zugrunde liegt [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
39 Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG enthält einen Verfahrensvorbehalt, der gesetzliche Verfahrensregelungen erlaubt, ohne das Grundrecht zu beschränken; die vorgelagerte Prüfung der Wehrdienstfähigkeit dient der Feststellung, ob der Wehrpflichtige die tatbestandlichen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme erfüllt, und beschränkt den Schutzbereich nicht [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass nur derjenige von der Erfüllung der Wehrpflicht freigestellt wird, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09]. Die Sanktionierung des eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst ist mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. Ein unabdingbarer Grundsatz der einschränkungslosen Aufrechterhaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall lässt sich der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung auf nationaler Ebene nicht entnehmen; Art. 4 GG ist in Art. 79 Abs. 3 GG nicht genannt, und da kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz auszugleichen sind, ist es jedenfalls prinzipiell nicht undenkbar, dass die deutsche verfassungsrechtliche Ordnung den Schutz des Kriegsdienstverweigerungsrechts in außerordentlicher Lage gegenüber anderen hochrangigen Verfassungswerten zurücktreten lässt, so bei einer Auslieferung, wenn das Heimatland völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Recht zur Kriegsdienstverweigerung deshalb nicht gewährleistet ist [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Niemand kann verlangen, dass seine Gewissensvorstellungen zum generellen Maßstab der Gültigkeit von Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
40 Art. 4 Abs. 3 GG ist in Verbindung mit Art. 12a Abs. 2 GG zu sehen: Kriegsdienstverweigerer sind von Verfassungs wegen vom Wehrdienst befreit, der Ersatzdienst ist akzessorisch [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09]. Das Bundesverfassungsgericht behandelt Art. 4 Abs. 1 GG als eigenständigen Prüfungsmaßstab neben Art. 4 Abs. 3 GG und Art. 12a Abs. 2 GG und unterscheidet zwischen der Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung einerseits und der Ablehnung des Zivildienstes aus Glaubensgründen andererseits; letztere wird an Art. 4 Abs. 1 GG gemessen [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist bei der Auslegung des einfachen Soldatenrechts zu berücksichtigen; der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist als schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht [BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16]. Art. 4 Abs. 3 GG trägt eine besondere, die Belange anerkannter Kriegsdienstverweigerer berücksichtigende Auslegung des § 56 Abs. 4 SG, rechtfertigt aber weder eine über die Abdienquote hinausgehende Reduktion der für die Fachausbildung angefallenen unmittelbaren Kosten noch die Gleichstellung dessen, der keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, so bei einem aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten, der keinen solchen Antrag gestellt hatte [VG Münster, 21.08.2014 – 5 K 2265/12]. Lässt sich eine Gewissensentscheidung nicht feststellen, scheidet eine Gleichbehandlung mit der Fallgruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer aus; in welchem Verhältnis das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG zu der in Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleisteten Gewissensfreiheit steht, wenn die vorgegebene Gewissensentscheidung zum Ausscheiden aus dem aktiven Soldatenverhältnis führt, bedarf keiner Entscheidung, so bei einem Zeitsoldaten, der sich auf eine Gewissensentscheidung gegen die Neuausrichtung der Bundeswehr berief [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG trägt die Entscheidung in Verfahren um die Musterung nicht [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Der Schutz durch Art. 9 EMRK und Art. 18 Abs. 1 IPbpR bleibt hinter dem Schutzniveau des Grundgesetzes zurück [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Für Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs des nationalen Wehrrechts bleibt die Grundentscheidung des Art. 4 Abs. 3 GG zwar berücksichtigungsfähig, doch verlangt die Berufung auf die Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG eine individuelle, substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung der Gewissensbindung [VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29]. Art. 4 Abs. 1 GG kann die Entscheidung des Einzelnen erfassen, durch seine Forschung in keiner Weise zu militärischen Auseinandersetzungen beitragen zu wollen, sofern die Prüfung im konkreten Einzelfall mit hinreichender Plausibilität ergibt, dass ein ernstlicher, die ganze Persönlichkeit des Betroffenen ergreifender Gewissenskonflikt vorliegt; daraus folgt jedoch nicht, dass es von vornherein unzulässig wäre, durch Rechtsvorschrift eine Zusammenarbeit von Hochschulen mit Einrichtungen der Bundeswehr vorzusehen [VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25].
V. Streitstand und offene Fragen
41 Der Bundesgerichtshof lässt ausdrücklich offen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrpflichtige, sondern ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann, und ob die Norm damit auch die Heranziehung zu ausländischen Streitkräften erfasst [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beantwortet diese Frage abweichend und versteht Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als unmittelbar allein auf die Wehrpflicht im Bundesgebiet bezogen [VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29]. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lässt offen, in welchem Verhältnis das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach Art. 4 Abs. 3 GG zu der in Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährleisteten Gewissensfreiheit steht, wenn die vorgegebene Gewissensentscheidung zum Ausscheiden aus dem aktiven Soldatenverhältnis führt [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12]. Das Verwaltungsgericht Augsburg weicht ausdrücklich von Mückl ab, der den Kreis der Berechtigten in Friedenszeiten auf freiwillig Wehrdienst Leistende reduziert [VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob der aus dem Gebot der Wehrgerechtigkeit folgende Grundsatz der Pflichtengleichheit nur innerhalb der Wehrdienstverpflichtung und des Ersatzdienstes oder auch im Verhältnis zwischen beiden gilt [BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09]. Von der Auffassung des vorlegenden Landgerichts, die frühere Entscheidung habe sich nur mit Art. 4 Abs. 3 GG befasst und Art. 4 Abs. 1 GG offengelassen, weicht das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab [BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97]. Der Bundesgerichtshof weicht von der Auffassung des Oberlandesgerichts ab, wonach Art. 4 Abs. 3 GG überhaupt keine situationsbedingte Verweigerung erfasst und der Ausländer nicht geschützt sei, indem er die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs offenlässt und die Entscheidung anhand der Reichweite des Schutzniveaus trifft [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24]. Als Grenze hält die Rechtsprechung die Aussetzung des Rechts auf Wehrdienstverweigerung dann nicht ohne Weiteres für unzumutbar, wenn das Land sich gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg verteidigen muss [VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29].
42 Das herangezogene Material enthält keine höchstrichterliche Entscheidung, die den Streit zwischen den Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur unmittelbaren Reichweite des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für Sachverhalte außerhalb des nationalen Wehrrechts auflöst [BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24; VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29]; ebenso fehlt eine Klärung des Verhältnisses von Art. 4 Abs. 3 GG zu Art. 4 Abs. 1 GG beim Ausscheiden aus dem aktiven Soldatenverhältnis [OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12].
F. Verweise ohne Absatzangabe
43 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
44 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
2. Sachlicher Schutzbereich
45 Vom Schutzbereich des Art. 4 GG erfasst sind religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale, in der Regel Kleidungsstücke oder Symbole wie der muslimische Hijab, die jüdische Kippa oder das christliche Kreuz [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26]. Der sachliche Schutzbereich umfasst zudem die Position von Seelsorgern; ihre Beziehung zu den von ihnen betreuten Personen genießt eine durch Art. 4 GG besonders geschützte Rechtsposition [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
II. Eingriff
46 Die Einschränkung oder das Untersagen des Tragens von religiös oder weltanschaulich konnotierten Erscheinungsmerkmalen stellt einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG dar [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26]. Das Gericht zog dies zur Auslegung der landesrechtlichen Verordnungsermächtigung heran, deren Nutzung durch die Senatorin für Justiz und Verfassung oder den Senator für Inneres hinsichtlich solcher Erscheinungsmerkmale dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegt; besonders in Bereichen der Ausbildung ist auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit zu legen [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
47 Eingriffe in Art. 4 GG müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26]. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Tätigkeiten bei der Ausübung des Dienstes oder um eine Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug handelt; ein vollständiges Verbot kann unverhältnismäßig sein, wenn Tätowierungen und vergleichbare Formen des Körperschmucks in praktikabler Weise abgedeckt werden können [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26]. Solche Eingriffe sind mit Eingriffen in das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie in die freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG verknüpft [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
48 Art. 4 GG steht in der Rechtsprechung in Verbindung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG: Ein zivilrechtlicher Zugangsanspruch von Seelsorgern kann im Sinne der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 4 GG gestützt werden; so erwogen in einem Fall, in dem ein Seelsorger während der COVID-19-Pandemie bei einem Pflegeheim um Zugang ersucht und hierfür sofortigen Rechtsschutz nach § 30 Abs. 4 IfSG beantragt hatte [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24]. Für Eingriffe durch das Untersagen religiöser Erscheinungsmerkmale nimmt die Rechtsprechung eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und mit der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG an [VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26]. Über die mittelbare Drittwirkung wirkt Art. 4 GG in das Zivilrecht hinein; ein eigener Zugangsanspruch aus Art. 4 GG ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern verschiedentlich in Betracht gezogen worden [BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24].
V. Streitstand und offene Fragen
49 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Aussagen.
G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
50 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
51 Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat angenommen, der Angeklagte habe durch das Betreten des Tagebaugeländes seine Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 3 GG ausgeübt und diese könne zusammen mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG den Hausfriedensbruch rechtfertigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Angeklagten aus Art. 4 Abs. 3 GG weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund herleiten können. [OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22; AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22]
52 Das Landesarbeitsgericht vertrat, dass das Kopftuchverbot zwar in die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreife, aber durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt sei, weil das religiös motivierte Kopftuchtragen hinter der negativen Glaubensfreiheit der Kinder, dem Elternrecht und dem Neutralitätsgebot zurücktreten müsse und hierfür bereits eine abstrakte Gefahr genüge. Das Bundesverfassungsgericht hat dies korrigiert, indem es entschied, dass eine nur abstrakte Gefahr für den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität den erheblichen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu rechtfertigen vermag, sondern eine konkrete Gefahr erforderlich ist. [BVerfG, 18.10.2016 – 1 BvR 354/11; LAG Baden-Württ., 19.06.2009 – 7 Sa 84/08]
53 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verlangte für eine Berührung des Schutzbereichs von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, dass der Besuch des religiösen Oberhaupts nach der Glaubenslehre eine wesentliche, über den üblichen Charakter einer gemeinsamen Begegnung hinausgehende Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe, und verneinte eine solche besondere religiöse Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich der Religionsgemeinschaft für unzulässig; maßgeblich ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft, sodass die angegriffene Maßnahme den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berührt. [BVerfG, 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03; OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2002 – 12 A 10349/99]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Religionszugehörigkeit bei der Volkszählung. Die Auskunftspflicht zur Religionszugehörigkeit in der Volkszählung 1983 verletzt nach dem Gericht nicht Art. 4 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · Rang 1 · von 64 fremden Gerichten zitiert — Kruzifix in Klassenzimmern. Eltern und Kinder wehrten sich gegen Kreuze in Schulräumen; die Anbringungspflicht verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG und ist nichtig.
- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 12.05.2009 – 2 BvR 890/06 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Mittelvergabe an jüdische Gemeinden. Das BVerfG erklärte die Mittelvergabe durch den Landesverband an alle jüdischen Gemeinden wegen struktureller Befangenheit für Art. 4 GG-widrig und nichtig.
- BVerfG, 22.07.2009 – 2 BvL 3/09 · Rang 1 · von 5 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 20.05.2021 – 2 BvR 2595/16 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Mitgliedschaft durch Meldebogenangabe „mosaisch“. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; die gerügte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG sei nicht substantiiert dargelegt.
- EuGH, 15.07.2021 – C-804/18 · Rang 1 — Kopftuch und Neutralitätsregel. Abmahnungen wegen Kopftuchs gegen unternehmensinterne Neutralitätsregel; der EuGH prüft Art. 4 GG als günstigere Regelung.
- BVerfG, 20.01.2022 – 2 BvR 2467/17, 2 BvR 2468/17, 2 BvR 2469/17 · Rang 1
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19 · Rang 1 — Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung. Ein kirchlicher Arbeitgeber verlangte für eine Stelle Kirchenmitgliedschaft; das BVerfG hob das BAG-Urteil wegen Verletzung von Art. 4 GG auf.
- BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25 · Rang 1 — Einsicht in nichtöffentliches Sitzungsprotokoll. Verfassungsbeschwerde der Kirchengemeinde gegen Herausgabe des Sitzungsprotokolls an frühere Kirchenmusikerin erfolglos; Art. 4 GG nicht verletzt.
- BVerwG, 12.04.2017 – 2 C 16/16 · Rang 2 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Ausbildungskostenrückforderung und Kriegsdienstverweigerung. Das Gericht verneinte eine Härte nach Art. 4 GG, weil die Sanitätsoffizierin nicht wegen Kriegsdienstverweigerung ausschied, und bestätigte die Rückforderung.
- BVerwG, 07.07.2022 – 1 WB 2/22 · Rang 2 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Duldung der Covid-19-Impfung. Ein Berufssoldat wehrt sich gegen die Duldung der Covid-19-Impfung; das Gericht weist seinen Antrag zurück und verneint einen Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG.
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24 · Rang 2 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Auslieferung trotz Kriegsdienstverweigerung. BGH: Art. 4 GG hindert Auslieferung nicht, wenn trotz Gewissensverweigerung Kriegsdienst und Bestrafung drohen und das angegriffene Land KDV nicht gewährleistet.
- VerfGH Berlin, 25.06.2025 – 43/22 · Rang 2 — Gesetzentwurf zu autoreduzierten Straßen. Im Verfahren zum Volksbegehren verneinte das Gericht einen Verstoß des Gesetzentwurfs zu autoreduzierten Straßen gegen Art. 4 Abs. 2 GG.
- VerfGH Bayern, 03.03.2026 – Vf. 3-VII-25 · Rang 2 — Bundeswehr-Kooperationen an Hochschulen und Schulen. Popularklage gegen Bundeswehr-Kooperationen von Hochschulen und Schulen: nur die Zwangszusammenarbeit ist nichtig, im Übrigen keine Verletzung der Gewissensfreiheit.
- BVerwG, 29.04.2026 – 6 A 18.23 · Rang 2 — Verbot einer Weltanschauungsgemeinschaft. Die Klägerin wendet sich gegen ein Vereinsverbot; das BVerwG weist die Klage ab, weil Art. 4 GG das Verbot einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht ausschließt.
- BGH, 02.06.2026 – 2 StR 516/24 · Rang 2
- OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Rückforderung von Ausbildungskosten. Zeitsoldat scheiterte mit Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG gegen Ausbildungskostenerstattung; Gericht verneinte Gewissensentscheidung, senkte Forderung auf 40.998 Euro.
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Gewissensfreiheit. Ein Beitragsschuldner hält den Rundfunkbeitrag wegen Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unvereinbar mit Art. 4 GG; das OVG verneint eine Verletzung.
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25 · Rang 3 — Tierschutzrechtliche Anordnungen bei Schafhaltung. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurück; die Religionsfreiheit des Schafhalters ändere an den Tierschutzanordnungen nichts.
- VGH Bayern, 16.01.2026 – 10 CE 26.29 · Rang 3 — Reiseausweis für Ausländer. Ukrainischer Staatsangehöriger begehrt im Eilweg einen Reiseausweis; Beschwerde zurückgewiesen, da Gewissensnot nach Art. 4 Abs. 1, 3 GG nicht dargelegt.
- OVG NRW, 13.05.2026 – 5 D 89/22 · Rang 3 — Verbot eines islamischen Vereins. Die Klage des Vereins gegen sein Vereinsverbot wegen Unterstützung der Hizb Allah wurde abgewiesen; Art. 4 GG hindert das Verbot nicht.
- VG Münster, 21.08.2014 – 5 K 2265/12 · Rang 4 · von 9 fremden Gerichten zitiert — Rückforderung von Ausbildungskosten. Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Fachausbildungskosten; Art. 4 Abs. 3 GG greift nicht, weil kein Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt wurde.
- VG Gelsenkirchen, 08.01.2021 – 14 L 1537/20 · Rang 4 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Ausnahme vom Niqab-Verbot beim Autofahren. Muslimische Autofahrerin beantragte Ausnahme vom Verhüllungsverbot für Niqab; das Gericht lehnte ab, Art. 4 GG vermittle keinen unmittelbaren Anspruch.
- VG Köln, 08.03.2022 – 13 K 326/21 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Verfassungsschutzbeobachtung des Flügels. Die Partei klagte erfolglos gegen die Beobachtung ihres Flügels; das Gericht sah in muslimfeindlichen Forderungen einen Verstoß gegen Art. 4 GG.
- ArbG Duisburg, 17.02.2026 – 2 Ca 1329/25 · Rang 4 — Verbot sichtbaren Betens in Kitas. Muslimische Erzieherin klagt gegen das Kodexverbot sichtbaren Betens in Kitas; das Arbeitsgericht weist die Klage ab, obwohl Gebete von Art. 4 Abs. 2 GG geschützt sind.
- VG Augsburg, 19.03.2026 – Au 2 K 25.3087 · Rang 4 — Kriegsdienstverweigerung ohne Musterung. Kläger verlangt Bescheidung seines KDV-Antrags ohne Musterung; VG weist Klage ab und verneint Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 GG.
- VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26 · Rang 4
- VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26 · Rang 4 — Religiöse Befreiung von Klassenfahrt. Eltern scheiterten mit Eilantrag auf religiöse Befreiung ihrer Tochter von einer Klassenfahrt; das Gericht verneinte eine Verletzung des religiösen Erziehungsrechts aus Art. 4 GG.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BVerfG, 18.10.2016 – 1 BvR 354/11
- LAG Baden-Württ., 19.06.2009 – 7 Sa 84/08 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 24.10.2006 – 2 BvR 1908/03
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2002 – 12 A 10349/99 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen