Art. 53 GG
Wortlaut
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundesrat.
Grundlage: 3 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 3 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2014–2014. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 53 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 3 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 53 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 3 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 3 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1970 bis 2014 |
| Verlauf 1970–2014 | ███ — 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1 (33 %) · Obergerichte: 1 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (33 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Mitglieder — Rn. 5
- Bundesregierung — Rn. 6
- haben — Rn. 7
- Recht — Rn. 8
- Verlangen — Rn. 9
- Pflicht — Rn. 10
- Verhandlungen — Rn. 11
- Bundesrates — Rn. 12
- gehört — Rn. 13
- Führung — Rn. 14
- Geschäfte — Rn. 15
- halten — Rn. 16
- C. Art. 53 GG — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 53 Satz 1 GG wird dahin ausgelegt, dass er ein Teilnahme- und Kenntnisverschaffungsrecht der Mitglieder der Bundesregierung sowie ihrer Beauftragten begründet, das sich nicht auf das Plenum des Bundesrates beschränkt, sondern gerade auch die Verhandlungen der Bundesratsausschüsse erfasst [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Der Norm kommt danach die Funktion zu, den Ministerien eine eigene Kenntnisnahme vom Inhalt der Ausschussberatungen zu ermöglichen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Als Vertraulichkeits- oder Abwehrrecht wird Art. 53 Satz 1 GG dagegen nicht herangezogen; seine Existenz macht vielmehr die Behauptung unplausibel, die Preisgabe von Ausschussniederschriften führe zu nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Dies trug die Ablehnung des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG, weil die Befürchtung, künftig keine Niederschriften mehr zu erhalten, angesichts der Teilnahmemöglichkeit als spekulativ gewertet wurde [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Zu Art. 53 Satz 2 und 3 GG enthält die Entscheidung keine Aussage [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die vorliegende Verdichtung enthält ausschließlich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2014, die die Lesart des Art. 53 Satz 1 GG als Teilnahme- und Kenntnisverschaffungsrecht in Bezug auf Bundesratsausschüsse begründet [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Eine Entwicklung dieser Rechtsprechungslinie durch weitere Entscheidungen oder eine Verschiebung der Auslegung ist dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.
III. Systematische Stellung
3 Art. 53 Satz 1 GG wird in der Entscheidung in Verbindung mit § 40 Abs. 1 GOBR angewandt; erst diese einfachgesetzliche Ausgestaltung trägt die Erstreckung der Teilnahmebefugnis auf die Bundesratsausschüsse [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Die Norm wird dabei nicht als Schutzvorschrift zugunsten der Vertraulichkeit der Beratungen aktiviert, sondern als Argument dafür herangezogen, dass eine befürchtete Vertraulichkeitseinbuße bei der Bekanntgabe von Ausschussniederschriften nicht plausibel ist [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Zu Art. 53 Satz 2 und 3 GG sowie zu Abgrenzungen gegenüber anderen Normen enthält das herangezogene Material keine Aussage [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 34 Stellen, davon 28 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Mitglieder
5 Mitglieder der Bundesregierung sind die Personen, die dem Kollegialorgan Bundesregierung angehören, also Bundeskanzler und Bundesminister. Zu diesem Kreis treten für die Wahrnehmung der Teilnahmerechte nach Art. 53 Satz 1 GG deren Beauftragte hinzu; diese können an den Verhandlungen der Bundesratsausschüsse teilnehmen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Für die Berechnung von Mehrheiten im Bundestag ist der Begriff der Mitglieder in Art. 121 GG eigenständig als Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestimmt [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]; diese Begriffsbestimmung ist auf Art. 53 GG nicht übertragbar.
Bundesregierung
6 Die Bundesregierung ist das Verfassungsorgan, dem Art. 53 Satz 1 GG das Teilnahmerecht an den Verhandlungen des Bundesrates zuweist. Innerhalb des Bundes ist sie, soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich betraut sind, vorrangig für die auswärtige Gewalt zuständig [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Ihr Teilnahmerecht nach Art. 53 Satz 1 GG besteht auch für die Bundesratsausschüsse, nicht nur für das Plenum [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
haben
7 Das Wort „haben“ ist in Art. 53 Satz 1 GG Bestandteil der Formulierung „das Recht … haben“ und bezeichnet die Innehabung des Teilnahmerechts. Eine eigenständige, über diese Verbindung hinausgehende Bedeutung weist die Rechtsprechung dem Wort in diesem Zusammenhang nicht zu [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
Recht
8 Das Teilnahmerecht nach Art. 53 Satz 1 GG ist ein Recht der Bundesregierung, das sich nicht auf den Bundesrat als Gesamtgremium beschränkt, sondern gerade auch die Verhandlungen der Bundesratsausschüsse erfasst [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. In anderen Normen des Grundgesetzes wird der Begriff „Recht“ verwendet, um subjektive Berechtigungen von Organen auszuschließen, etwa beim Einsatz der Streitkräfte [BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07] oder bei der Immunität von Abgeordneten [BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14]; diese einschränkenden Verwendungen betreffen Art. 53 GG nicht.
Verlangen
9 Das Verlangen des Bundesrates wandelt die bloße Teilnahmeberechtigung der Bundesregierung in eine Teilnahmepflicht um, wie der Normtext selbst ausweist. Die zu Art. 53 GG ergangene Rechtsprechung hat diese pflichtenbegründende Seite bislang nicht näher konturiert [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Zu anderen Normen wird der Begriff als einseitige Anforderung eines Verhaltens verstanden, ohne dass dies eine spezifische Auslegung für Art. 53 GG trägt [BVerwG, 03.11.2005 – 7 C 27.04].
Pflicht
10 Pflicht bezeichnet die einem Hoheitsträger auferlegte Verhaltensanforderung, die ein zielgerichtetes Handeln verlangt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Unter der Rechtsstellung eines Beamten ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die mit dem Status verbunden sind [VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24]. Für Art. 53 Satz 1 GG entsteht die Teilnahmepflicht erst auf Verlangen des Bundesrates; die Rechtsprechung hat diese Seite der Norm nicht weiter ausgeformt [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
Verhandlungen
11 Verhandlungen im Sinne des Art. 53 Satz 1 GG sind jedenfalls die Beratungen der Bundesratsausschüsse. Die Teilnahmeberechtigung der Bundesregierung erstreckt sich ausdrücklich auf diese Ausschussverhandlungen und erschöpft sich nicht in der Anwesenheit bei Plenarsitzungen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
Bundesrates
12 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, dem gegenüber Art. 53 Satz 1 GG der Bundesregierung ein Teilnahme- und Kenntnisverschaffungsrecht einräumt. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf den Bundesrat als Gesamtgremium, sondern gerade auch auf dessen Ausschüsse [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
gehört
13 Die Wendung „gehört werden“ in Art. 53 Satz 2 GG begründet ein Gehörrecht der Bundesregierung im Bundesrat und in dessen Ausschüssen. Die zu Art. 53 GG ergangene Entscheidung erwähnt dieses Gehörrecht ausdrücklich, ohne es inhaltlich zu erörtern [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. In anderen Zusammenhängen bestimmt die Rechtsprechung das Gehörtwerden als notwendigen Bestandteil rechtsstaatlicher Garantien, der nur ausnahmsweise eingeschränkt werden darf [BVerfG, 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02].
Führung
14 Die „Führung der Geschäfte“ der Bundesregierung wird in der zu Art. 53 GG ergangenen Rechtsprechung lediglich als Gegenstand der Unterrichtungspflicht benannt, ohne dass der Begriff eigenständig erläutert wird [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Eine allgemeine Aussage zur Führung von Geschäften als Bestandteil kollektiver Selbstbestimmung findet sich zu Art. 9 Abs. 1 GG, ist aber auf die Regierungsgeschäfte nicht ohne Weiteres übertragbar [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647].
Geschäfte
15 Geschäfte meint in Art. 53 Satz 3 GG die Regierungsgeschäfte der Bundesregierung, über deren Führung der Bundesrat laufend zu unterrichten ist. Eine nähere Bestimmung dieses Begriffs findet sich in der zu Art. 53 GG ergangenen Entscheidung nicht [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Die kollektive Selbstbestimmung über die Führung der Geschäfte eines Vereins, die Art. 9 Abs. 1 GG schützt [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647], betrifft einen anderen Sachzusammenhang.
halten
16 Die Formulierung „auf dem laufenden halten“ in Art. 53 Satz 3 GG begründet eine fortlaufende Unterrichtungspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat. Die zu Art. 53 GG ergangene Rechtsprechung zitiert diese Wendung als Teil der Norm, ohne dem Verb eine eigenständige Bedeutung beizumessen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: teilzunehmen, jederzeit, laufenden, Ausschüsse.
C. Art. 53 GG
18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Art. 53 Satz 1 GG gewährt den Mitgliedern der Bundesregierung und ihren Beauftragten das Recht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht nur auf das Gesamtgremium, sondern erfasst auch die Verhandlungen der Bundesratsausschüsse [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
II. Rechtsfolgen
20 Das Teilnahmerecht eröffnet den Ministerien die Möglichkeit, sich Kenntnis vom Inhalt der Beratungen der Bundesratsausschüsse zu verschaffen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Diese Kenntnisverschaffungsmöglichkeit macht die Behauptung, eine Preisgabe von Ausschussniederschriften führe zu nachteiligen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen, unplausibel; die Norm trägt die Ablehnung des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Art. 53 Satz 1 GG findet seine einfachgesetzliche Ausgestaltung in § 40 Abs. 1 GOBR; aus beiden Bestimmungen folgt die Teilnahmebefugnis an den Verhandlungen der Bundesratsausschüsse [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12]. Im Verhältnis zum Umweltinformationsgesetz wird Art. 53 Satz 1 GG als Argument gegen die Plausibilität des Ablehnungsgrundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG herangezogen [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Ein Streitstand ist dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen; die Sätze 2 und 3 des Art. 53 GG werden in der Entscheidung nicht erörtert [OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – 2 K 285.12 · Rang 3 — Zugang zu Bundesratsausschussniederschriften. Klage auf Zugang zu Niederschriften von Bundesratsausschüssen; Ablehnung wegen Vertraulichkeit scheitert, da Regierungsvertreter nach Art. 53 GG teilnehmen können.