Art. 53a GG
Wortlaut
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
Abschnitt des Gesetzes: Gemeinsamer Ausschuß.
Grundlage: 16 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1997–2020. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 53a GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 16 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 53a GG — 0,00 % |
| Nennungen | 24 insgesamt, also 1,5 je Entscheidung |
| Gerichte | 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1997 bis 2022 |
| Verlauf 1997–2022 | ▂▂▂▂█▄▄▂▂▄ — 1, 1, 1, 1, 4, 2, 2, 1, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 11 (69 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (19 %) · Obergerichte: 1 (6 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (6 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 6
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
- Gemeinsame — Rn. 8
- besteht — Rn. 9
- zwei — Rn. 10
- Abgeordneten — Rn. 11
- Bundestages — Rn. 12
- Mitgliedern — Rn. 13
- Bundesrates — Rn. 14
- Fraktionen — Rn. 15
- dürfen — Rn. 16
- angehören — Rn. 17
- Land — Rn. 18
- bestelltes — Rn. 19
- C. Absatz 1 — Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten … — Rn. 21
- I. Tatbestand — Rn. 22
- Rechtsfolgen — Rn. 23
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 53a GG regelt Zusammensetzung und Unterrichtung des Gemeinsamen Ausschusses als desjenigen Organs, das im Verteidigungsfall Bundestag und Bundesrat in deren wesentlichen Funktionen ersetzen soll [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hebt die besondere Eignung der Fraktionen hervor, diesem Gremium Stabilität und Durchsetzungsvermögen zu verleihen, und begründet damit den Vorrang des Fraktionsprinzips bei der Besetzung der Abgeordnetenbank [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Zugleich wird die Vorschrift als punktuelle Inkompatibilitätsanordnung gelesen, die nur die Zugehörigkeit von Regierungsmitgliedern zum Gemeinsamen Ausschuss ausschließt und im Übrigen die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung zulässt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06], sowie als Ausnahmevorschrift, die Weisungsfreiheit allein für die Mitwirkung der Bundesratsmitglieder im Gemeinsamen Ausschuss anordnet [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Sie begründet keine besonderen Rechte für eine bestimmte Anzahl von Fraktionen [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1997 – Mit [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95] wird erstmals tragend ausgeführt, dass die Abgeordnetenbank im Gemeinsamen Ausschuss allein aus Fraktionsvertretern besteht und das Fraktionsprinzip Vorrang vor dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung genießt; die Fraktionen seien besonders geeignet, dem Ausschuss Stabilität und Durchsetzungsvermögen zu verleihen [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95].
3 2007 – [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06] verlagert den Schwerpunkt auf die Inkompatibilitätsregelung des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG: Die Norm schließe nur die Zugehörigkeit von Regierungsmitgliedern zum Gemeinsamen Ausschuss aus und erlaube im Umkehrschluss die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung im Übrigen [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06].
4 2016 – Mit [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14] bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Einordnung der Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten und lehnt es ab, aus Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG besondere Rechte für eine bestimmte Anzahl von Fraktionen abzuleiten; Minderheitenrechte knüpfen vielmehr an Quoren von Mitgliedern des Bundestages an [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].
5 2020 – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg deutet Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG als Ausnahmevorschrift, die Weisungsfreiheit der Bundesratsmitglieder nur für deren Mitwirkung im Gemeinsamen Ausschuss anordnet; im Umkehrschluss seien Bundesratsmitglieder sonst weisungsgebunden und besäßen kein freies Mandat [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Eine Abweichung von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist darin nicht zu erkennen.
III. Systematische Stellung
6 Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG wird im systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften über die demokratische Willensbildung gelesen: Die Norm ist eingebettet in den vom Grundgesetz vorgezeichneten Prozess, in dem Parteien vermittelnd wirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist (Art. 63, Art. 68 GG); in diesem Rahmen erlaubt sie die personelle Verschränkung von Mandat und Regierungsamt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Von den Minderheitenrechten des Grundgesetzes, die an Quoren von Mitgliedern des Bundestages anknüpfen (Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG), grenzt die Rechtsprechung Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ab: Aus der bloßen Nennung von Fraktionen folgen keine besonderen Rechte für eine bestimmte Anzahl von Fraktionen; die Rechtsstellung der Fraktionen leitet sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ab [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Im Hinblick auf die Bundesratsmitglieder wird Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG als Ausnahmevorschrift gegenüber der allgemeinen Weisungsgebundenheit (Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG) verstanden; die Weisungsfreiheit ist auf den Gemeinsamen Ausschuss und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG) beschränkt [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
B. Begriffe des Wortlauts
7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 54 Stellen, davon 38 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Gemeinsame
8 Der Gemeinsame Ausschuss ist das Organ, das nach der Verfassung im Verteidigungsfall Bundestag und Bundesrat in deren wesentlichen Funktionen zu ersetzen hat [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Zugehörigkeit von Abgeordneten des Gemeinsamen Ausschusses zur Bundesregierung aus und stellt damit eine punktuelle Inkompatibilitätsanordnung auf; im Umkehrschluss bleibt die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung im Übrigen grundgesetzlich erlaubt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Die Abgeordnetenbank im Gemeinsamen Ausschuss setzt sich allein aus Vertretern der Fraktionen zusammen; die Verfassung räumt für ihre Besetzung dem Fraktionsprinzip Vorrang vor dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung ein [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG ist eine Ausnahmevorschrift, die die Weisungsfreiheit der Mitglieder des Bundesrates allein für deren Mitwirkung im Gemeinsamen Ausschuss anordnet [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
besteht
9 Nach Wortlaut und Sinn der Norm besteht die Bundestagsbank im Gemeinsamen Ausschuss nur aus Vertretern der Fraktionen [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Aus der Ausnahmestellung des Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG wird abgeleitet, dass Bundesratsmitglieder kein freies Mandat haben und deshalb ein geringerer verfassungsrechtlicher Schutz ihrer Rechte im Übrigen besteht [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
zwei
10 Die Zweidrittelmehrheit der Bundestagsbank im Gemeinsamen Ausschuss wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig ausgelegt; die Entscheidung zu Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG betrifft die Zusammensetzung nach dem Fraktionsprinzip, nicht die Bestimmung des Anteilsverhältnisses [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Der Begriff der Zweidrittelmehrheit im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 1 GG wird im Material nicht weiter entfaltet.
Abgeordneten
11 Abgeordnete des Gemeinsamen Ausschusses dürfen nicht der Bundesregierung angehören; diese Inkompatibilität ist auf den Gemeinsamen Ausschuss beschränkt und erlaubt im Umkehrschluss die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung im Übrigen [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten; das Grundgesetz knüpft parlamentarische Minderheitenrechte an ein Quorum an Mitgliedern des Bundestages, nicht an eine bestimmte Zahl von Fraktionen [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].
Bundestages
12 Die Bestimmung des Begriffs der Fraktion im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Grundgesetz gewährt besondere parlamentarische Rechte nur einer nach Merkmalen qualifizierten Minderheit, die durch ein Quorum an Mitgliedern des Bundestages bestimmt wird [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]; dies gilt auch für die nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG erforderliche Mehrheit [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18].
Mitgliedern
13 Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG knüpft besondere parlamentarische Rechte an ein Quorum an Mitgliedern des Bundestages, nicht an eine bestimmte Zahl von Fraktionen [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Die Mitglieder des Bundesrates sind Mitglieder der Regierungen der Länder und haben nur wenige in der Verfassung verankerte Rechte als Einzelpersonen; als Interessenvertreter ihres Bundeslandes besitzen sie kein freies Mandat [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]; für die Wahl des Bundespräsidenten ordnet Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG die absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung im Sinne des Art. 121 GG an [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
Bundesrates
14 Die Mitglieder des Bundesrates sind Mitglieder der Regierungen der Länder und besitzen als Interessenvertreter ihres Bundeslandes kein freies Mandat [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG ordnet die Weisungsfreiheit der Mitglieder des Bundesrates allein für deren Mitwirkung im Gemeinsamen Ausschuss an [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Der Gemeinsame Ausschuss ersetzt im Verteidigungsfall Bundestag und Bundesrat in deren wesentlichen Funktionen [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95].
Fraktionen
15 Die Abgeordnetenbank im Gemeinsamen Ausschuss setzt sich allein aus Vertretern der Fraktionen zusammen; die Verfassung räumt für ihre Besetzung dem Fraktionsprinzip Vorrang vor dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung ein [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Die Bestimmung des Begriffs der Fraktion im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG stattet eine bestimmte Anzahl von Fraktionen nicht mit besonderen Rechten aus [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].
dürfen
16 Das Verbot in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG, der Bundesregierung anzugehören, wird in der Rechtsprechung als punktuelle Inkompatibilitätsanordnung gelesen [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Eine eigenständige Auslegung des Begriffs „dürfen“ im Sinne dieser Norm findet sich im Material nicht; die zu Art. 13 Abs. 1 GG ergangene Entscheidung betrifft den dortigen Wortlaut und ist nicht übertragbar [BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23].
angehören
17 Nach Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG dürfen Abgeordnete des Gemeinsamen Ausschusses nicht der Bundesregierung angehören [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Ebenso wie in Art. 55 Abs. 1 GG, der dem Bundespräsidenten die Zugehörigkeit zu Regierung oder gesetzgebender Körperschaft des Bundes oder eines Landes verbietet, ist das Verbot in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG als Inkompatibilitätsanordnung zu verstehen [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06; BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
Land
18 Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates im Gemeinsamen Ausschuss vertreten [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Die Mitglieder des Bundesrates sind Mitglieder der Regierungen der Länder und als Interessenvertreter ihres Bundeslandes tätig [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
bestelltes
19 Das „bestellte“ Mitglied des Bundesrates im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG wird durch das jeweilige Land bestimmt [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Die Auslegung des Begriffs „bestellt“ in Art. 130 Abs. 1 GG betrifft eine andere Norm und enthält keine eigenständige Auslegung des Art. 53a GG [AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08].
20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Ausschuß, Dritteln, entsprechend, Bundesregierung, vertreten; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: Stärkeverhältnis.
C. Absatz 1 — Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten …
21 4 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
22 Art. 53a Abs. 1 GG regelt die Zusammensetzung und formelle Grundlage des Gemeinsamen Ausschusses. Die Abgeordnetenbank setzt sich allein aus Vertretern der Fraktionen zusammen; die Verfassung räumt für ihre Besetzung dem Fraktionsprinzip Vorrang vor dem Prinzip der proportionalen Zusammensetzung ein [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Die Bestimmung des Begriffs der Fraktion im Sinne des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Aus der Aufnahme eines Wahlvorschlags auf die Tagesordnung und der Abstimmung darüber folgt kein Anspruch auf den Sitz [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95]. Das Verbot der Zugehörigkeit zur Bundesregierung nach Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ist eine punktuelle Inkompatibilitätsanordnung, die die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung im Übrigen grundgesetzlich erlaubt [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Für die Bundesratsbank ordnet Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG als Ausnahmevorschrift die Weisungsfreiheit der Mitglieder des Bundesrates allein für deren Mitwirkung im Gemeinsamen Ausschuss an [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
II. Rechtsfolgen
23 Art. 53a Abs. 1 GG stattet eine bestimmte Anzahl von Fraktionen nicht mit besonderen Rechten aus; die bloße Nennung von Fraktionen im Verfassungstext begründet keine über die Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse hinausgehenden Sonderrechte [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Aus der Norm folgt, dass Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind, deren Rechtsstellung sich aus der Abgeordnetenstellung ableitet [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Im Umkehrschluss aus Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG ergibt sich, dass die Bundesratsmitglieder außerhalb des Gemeinsamen Ausschusses weisungsgebunden sind und kein freies Mandat besitzen [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20].
III. Verfahren und Zuständigkeit
24 Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf; die Bestimmung des Fraktionsbegriffs nach Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt dabei der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
25 Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG wird in das Regelungskonzept der parlamentarischen Minderheitenrechte eingeordnet: Das Grundgesetz gewährt besondere parlamentarische Rechte nur einer nach Merkmalen qualifizierten Minderheit, die durch ein Quorum an Mitgliedern des Bundestages bestimmt wird, nicht durch eine bestimmte Zahl von Fraktionen; Belege hierfür sind die Quoren in Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG, Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Die Inkompatibilitätsanordnung des Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG wird eingebettet in den vom Grundgesetz vorgezeichneten Prozess demokratischer Willensbildung mit der vermittelnden Rolle der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und der Abhängigkeit der Regierung vom Vertrauen des Parlaments nach Art. 63, Art. 68 GG [BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06]. Als Parallelvorschrift zur Weisungsfreiheit im Vermittlungsausschuss wird Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG herangezogen [OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20]. Abgegrenzt wird die Rechtsstellung der Fraktionen von derjenigen der Abgeordneten: Ihre Stellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ist in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet, nicht in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14].
V. Streitstand und offene Fragen
26 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch. Offen bleibt nach den Verdichtungen, ob Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG die Vertretung fraktionsloser Abgeordneter oder parlamentarischer Gruppen im Gemeinsamen Ausschuss ausschließt; die vorliegenden Entscheidungen beziehen sich allein auf das Verhältnis von Fraktionsprinzip und Proporz sowie auf die Rechtsstellung der Fraktionen insgesamt [BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95; BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den in Art. 53a Abs. 1 Satz 4 GG geregelten Anforderungen an die Geschäftsordnung im Einzelnen.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 17.09.1997 – 2 BvE 4/95 · Rang 1 · von 15 fremden Gerichten zitiert — Fraktionsstatus und Gemeinsamer Ausschuss. Abgeordnetengruppe forderte Fraktionsstatus und Sitz im Gemeinsamen Ausschuss; BVerfG verneinte Art.-53a-Verstoß, weil nur Fraktionen Vertreter stellen.
- BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06 · Rang 1 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten. Organstreit gegen Nebentätigkeitsregeln für Abgeordnete zurückgewiesen; Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt gleichzeitige Parlaments- und Regierungsmitgliedschaft.
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14 · Rang 1 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Parlamentarische Minderheitenrechte. Die Oppositionsfraktion verlangt Minderheitenrechte; das Gericht verneint Rechte einer bestimmten Fraktionszahl aus Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG.
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20 · Rang 3 — Freifahrtberechtigung von Bundesratsmitgliedern. Im Streit um die Freifahrtberechtigung stützt das OVG den Umkehrschluss gegen ein freies Mandat von Bundesratsmitgliedern auf Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG und weist die Beklagte zurück.