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Der Praxiskommentar GG · 63 von 176

Art. 54 GG

Wortlaut
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.

Grundlage: 24 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 15 wurden ausgewählt, 9 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2009–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 54 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 24 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 54 GG — 0,00 %
Nennungen 106 insgesamt, also 4,4 je Entscheidung
Gerichte 12 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1959 bis 2025
Verlauf 2010–2025 ▄▂▆█▂▂▂▂▂▆▂▂ — 2, 1, 3, 4, 1, 1, 1, 1, 1, 3, 1, 1 Entscheidungen je Jahr.
Instanzen BVerfG/EuGH: 7 (29 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 10 (42 %) · Obergerichte: 4 (17 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3 (12 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 8
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
    • Bundespräsident — Rn. 11
    • Aussprache — Rn. 12
    • Bundesversammlung — Rn. 13
    • gewählt — Rn. 14
    • Deutsche — Rn. 15
    • Wahlrecht — Rn. 16
    • Bundestage — Rn. 17
    • Lebensjahr — Rn. 18
    • vollendet — Rn. 19
    • Bundespräsidenten — Rn. 20
    • Jahre — Rn. 21
    • Wiederwahl — Rn. 22
  • C. Absatz 1 — Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung … — Rn. 24
    • I. Tatbestand — Rn. 25
      1. Rechtsfolgen — Rn. 26
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 32
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 36
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
  • D. Absatz 3 — Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages … — Rn. 40
    • I. Tatbestand — Rn. 41
      1. Rechtsfolgen — Rn. 42
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 43
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 45
  • E. Absatz 4 — Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der … — Rn. 46
    • I. Tatbestand — Rn. 47
      1. Rechtsfolgen — Rn. 49
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 50
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 51
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 52
  • F. Absatz 6 — Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der … — Rn. 53
    • I. Tatbestand — Rn. 54
      1. Rechtsfolgen — Rn. 55
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 56
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 57
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 58

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 54 GG weist die Wahl des Bundespräsidenten der Bundesversammlung zu und regelt deren Zusammensetzung, Einberufung und Abstimmungsmodus; die Vorschrift ist Zuständigkeitsnorm, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung über die Person des Amtsinhabers ausschließlich den verfassungsgemäß bestimmten Organen zukommt [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12; BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Die wahlrechtlichen Bestimmungen zielen darauf ab, dem Bundespräsidenten entsprechend seiner Bedeutung im Verfassungsgefüge eine eigenständige demokratische Legitimation zu vermitteln, die ihm gegenüber den anderen Staatsorganen Selbststand verschafft [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09]. Das in Art. 54 Abs. 6 GG niedergelegte gestufte Mehrheitserfordernis – absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung in den ersten beiden Wahlgängen, relative Mehrheit erst im weiteren Wahlgang – bringt die Wertung zum Ausdruck, dass bei besonders herausgehobenen staatspolitischen Ämtern eine relative Mehrheit erst dann hinreichend sein soll, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Zugleich begründet Art. 54 GG für die Mitglieder der Bundesversammlung nur begrenzte, auf die Durchführung der Wahl bezogene Mitwirkungsrechte und statuiert mit dem Ausspracheverbot eine funktionale Beschränkung der Bundesversammlung auf die Wahlhandlung [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12; BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2009: Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entnimmt Art. 54 Abs. 6 GG erstmals das Regelmodell eines gestuften Mehrheitserfordernisses für besonders herausgehobene staatspolitische Ämter, zieht daraus aber ausdrücklich keine zwingenden Vorgaben für das kommunale Wahlrecht [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09].

3 2012: Das Bundesverfassungsgericht begründet die Linie, dass Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG die aktive Wahlberechtigung auf die Mitglieder der Bundesversammlung beschränkt und ein Selbstvorschlagsrecht für Nichtwahlberechtigte ausscheidet [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. Ebenfalls 2012 stellt es klar, dass Mitglieder der Bundesversammlung kein grundgesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an der Stimmauszählung haben; derartige Rechte wären allein geschäftsordnungsmäßig begründet und nicht Gegenstand eines Organstreits [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12].

4 2014: Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert diese Linie und hält fest, dass Art. 54 Abs. 3 und 6 GG den Mitgliedern der Bundesversammlung jedenfalls das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an der Wahl einräumt, weitergehende organschaftliche Rechte zur Durchsetzung der Zusammensetzung nach Art. 54 Abs. 3 GG aber nicht bestehen [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. In einer weiteren Entscheidung desselben Jahres bestätigt es, dass Art. 54 GG den Mitgliedern außer dem Wahlrecht nur begrenzte Mitwirkungsrechte zuweist und kein generelles Rede- oder Antragsrecht gewährleistet; das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 GG schließt eine Kandidatenvorstellung in freier Rede aus [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

5 2017: Das Bundesverwaltungsgericht überträgt die Zuständigkeitszuweisung des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG auf das Beamtenrecht und leitet daraus die Pflicht her, sich keine eigene Entscheidung über Würdigkeit und Eignung des Amtsinhabers vorzubehalten [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].

6 2019: Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt die 2009 begründete Auslegung des gestuften Mehrheitserfordernisses und verneint erneut die Vergleichbarkeit der Wahl des Bundespräsidenten mit kommunalen Wahlen [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].

7 2022: Das Bundesverfassungsgericht entnimmt Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1, 8 BPräsWahlG die Zuständigkeit der Bundestagspräsidentin für die Durchführung der Bundesversammlung einschließlich der Festlegung des Versammlungsorts [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22].

III. Systematische Stellung

8 Art. 54 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig in Verbindung mit Art. 121 GG angewandt; die in Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG geforderte Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sich nach Art. 121 GG [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Durchführung der Bundesversammlung wird durch das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung konkretisiert, insbesondere durch §§ 1, 8 BPräsWahlG für die Zuständigkeit der Bundestagspräsidentin [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22] sowie durch §§ 7, 8, 9 BPräsWahlG für die Mitwirkungsrechte der Mitglieder [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12; BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. § 8 Satz 2 BPräsWahlG verweist auf die Geschäftsordnung des Bundestages nur, sofern sich die Bundesversammlung keine eigene Geschäftsordnung gibt; ist erkennbar, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

9 Die Vorschrift wird abgegrenzt gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Die für Bundestagsabgeordnete geltenden Rechte sind wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Im Zusammenhang mit dem Amtsverlust wird Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Als Vergleichsmaßstab für gestufte Mehrheitserfordernisse zieht die Rechtsprechung auch Art. 63 Abs. 2 und 4 GG sowie landesverfassungsrechtliche Regelungen heran, betont jedoch, dass sich aus Art. 54 Abs. 6 GG keine zwingenden Vorgaben für das Kommunalwahlrecht ableiten lassen [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].

B. Begriffe des Wortlauts

10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 56 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundespräsident

11 Der Bundespräsident ist das Organ, das gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt wird [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. Seine Amtsperiode dauert fünf Jahre [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Wählbar ist nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wer Deutscher ist, das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; die Wahl selbst erfolgt ohne Aussprache [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Über den Verlust des Amtes während der laufenden Amtsperiode entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht, nicht die Bundesversammlung [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].

Aussprache

12 Aussprache ist die Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten, die nach Art. 54 Abs. 1 GG im Verfahren der Bundesversammlung ausgeschlossen ist [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Das Ausspracheverbot ist eine Ausnahmevorschrift, die jede Personaldebatte ausschließt und eine mündliche Kandidatenvorstellung nicht zulässt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind insoweit nicht zu einer Debatte berechtigt [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

Bundesversammlung

13 Die Bundesversammlung ist das Wahlorgan für den Bundespräsidenten und besteht nach Art. 54 Abs. 3 GG aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Ihre Mitglieder haben das Recht, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken; weitergehende organschaftliche Rechte sind nicht vorgesehen [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Ein generelles Rede- und Antragsrecht gewährt das Grundgesetz den Mitgliedern der Bundesversammlung nicht [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesversammlung liegt beim Präsidenten des Bundestages [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22].

gewählt

14 Gewählt ist nach Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält; diese Mehrheit ist im Sinne des Art. 121 GG zu verstehen [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Regelung bringt die Wertung zum Ausdruck, dass bei besonders herausgehobenen staatspolitischen Ämtern eine relative Mehrheit nur dann genügt, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].

Deutsche

15 Wählbar ist nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG jeder Deutsche. Der Begriff des Deutschen bestimmt sich im Grundgesetz nach Art. 116 Abs. 1 GG, der den Status unmittelbar aus dem Gesetz herleitet und bei Spätaussiedlern an die gesetzliche Spätaussiedlereigenschaft anknüpft [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25]. Für die passive Wählbarkeit nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dieser verfassungsrechtliche Status entsprechend [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].

Wahlrecht

16 Das Wahlrecht zum Bundestage in Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG meint das aktive Wahlrecht zu den Wahlen des Deutschen Bundestages; seine Ausgestaltung folgt den Grundsätzen des Art. 38 Abs. 1 GG [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12; BVerfG, 03.07.2008 – 2 BvC 1/07]. Die Frage, inwieweit diese Grundsätze auch auf andere Wahlen anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12].

Bundestage

17 Bundestage ist die veraltete Dativform von Bundestag; gemeint ist der Deutsche Bundestag als Parlament des Bundes [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22; BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Das Wahlrecht zum Bundestage bezieht sich auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag, und der Bundestag ist zugleich Teil der Bundesversammlung [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

Lebensjahr

18 Das Lebensjahr ist ein im Grundgesetz verwendeter Zeitraum von zwölf Monaten; seine Vollendung wird in der Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG als Ablauf eines Lebensjahres verstanden [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]. Für die Wählbarkeit nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Vollendung des vierzigsten Lebensjahres maßgeblich; die Berechnung folgt derselben zeitlichen Logik, auch wenn hierzu keine eigene Rechtsprechung vorliegt [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19].

vollendet

19 Vollendet ist ein Lebensjahr, wenn der entsprechende Zeitraum abgelaufen ist [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19]. In Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GG setzt die Wählbarkeit voraus, dass der Bewerber das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; die Vollendung ist mit dem Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gegeben, wie sich aus der allgemeinen Berechnung von Lebensjahren ergibt [VGH Baden-Württ., 07.07.2020 – 11 S 2426/19].

Bundespräsidenten

20 Die Genitivform „Bundespräsidenten“ bezieht sich auf das Amt des Bundespräsidenten; die Wahl des Bundespräsidenten obliegt der Bundesversammlung [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. Über den Verlust des Amtes während der fünfjährigen Amtsperiode entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Vorschlagsrechte für die Wahl des Bundespräsidenten stehen nur den aktiv Wahlberechtigten zu [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12].

Jahre

21 Jahre bezeichnet in Art. 54 Abs. 2 GG die Amtsdauer des Bundespräsidenten, die fünf Jahre beträgt [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Der Begriff des Jahres wird im Grundgesetz nicht weiter definiert; er entspricht dem üblichen Kalenderjahresbegriff, wie er auch in anderen Vorschriften verwendet wird, etwa bei der Betrachtung einzelner Haushaltsjahre [OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 – 2 A 11745/17.OVG].

Wiederwahl

22 Wiederwahl ist die erneute Wahl derselben Person zum Bundespräsidenten nach Ablauf ihrer Amtszeit [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Art. 54 Abs. 2 GG lässt eine anschließende Wiederwahl nur einmal zu; die Rechtsprechung befasst sich mit Wiederwahlvorgängen wie der Wiederwahl Horst Köhlers, ohne den Begriff eigenständig zu definieren [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Wählbar, besitzt, dauert, fünf, Anschließende; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: vierzigste.

C. Absatz 1 — Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung …

24 4 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

25 Art. 54 Abs. 1 GG regelt die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung ohne Aussprache [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12; BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; das herangezogene Material enthält hierzu keine weiteren Aussagen.

II. Rechtsfolgen

26 Die Wahl des Bundespräsidenten obliegt der Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG) [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Die Bundesversammlung besteht nach Art. 54 Abs. 3 GG aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

27 Die Mitglieder der Bundesversammlung haben das Recht, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Weitergehende Mitwirkungsrechte weist Art. 54 GG ihnen nur begrenzt zu, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind; ein generelles Rede- und Antragsrecht gewährleistet das Grundgesetz ihnen nicht [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

28 Die Wahl findet ohne Aussprache statt; das Ausspracheverbot wird als Ausnahmevorschrift verstanden, die jede Personaldebatte ausschließt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Eine mündliche Kandidatenvorstellung ist nicht zulässig; zu einer Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der Bundesversammlung nicht berechtigt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. So hätte eine Geschäftsordnungsregelung, die den Kandidaten Gelegenheit zu einer bis zu 30-minütigen freien Rede gegeben hätte, eine Verletzung des Ausspracheverbots bedeutet [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

29 Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Er war daher nicht verpflichtet, einem Mitglied das Wort zur Begründung eines Geschäftsordnungsentwurfs zu erteilen, der die freie Kandidatenvorstellung vorsah, und auch nicht zur Begründung eines Antrags auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder; ein dem Ausschließungsantrag entsprechendes Verfahren hätte zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

30 Die Bundesversammlung ist nicht befugt, sich mit einem offensichtlich gegen Art. 54 Abs. 3 GG verstoßenden Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern wegen Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder zu befassen [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

31 Ein Selbstvorschlagsrecht für die Wahl des Bundespräsidenten kann nicht beanspruchen, wer nicht zu den bei dieser Wahl aktiv Wahlberechtigten gehört [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. Aktiv wahlberechtigt bei der Wahl des Bundespräsidenten sind nur die Mitglieder der Bundesversammlung; das Vorschlagsrecht ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilhabe an der Wahl, woraus jedoch kein Vorschlagsrecht für Nichtwahlberechtigte folgt [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. So stand einem Beschwerdeführer, der ein Selbstvorschlagsrecht für die Wahl des Bundespräsidenten beanspruchte, dieses schon deshalb nicht zu, weil er nicht zu den aktiv Wahlberechtigten gehörte [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12].

III. Verfahren und Zuständigkeit

32 Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG wird als Zuständigkeitsnorm verstanden, die die Wahl des Bundespräsidenten der Bundesversammlung zuweist [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Ergänzt durch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach die Entscheidung über den Verlust des Amtes während der fünfjährigen Amtsperiode allein das Bundesverfassungsgericht trifft, ergibt sich eine verfassungsrechtlich festgelegte Zuständigkeitsordnung; die Entscheidung über Würdigkeit und Eignung des Amtsinhabers kommt ausschließlich den verfassungsgemäß bestimmten Organen zu und ist der Disposition einzelner Beamter entzogen [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].

33 Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt ohne Aussprache [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Das Nähere regelt nach Art. 54 Abs. 7 GG ein Bundesgesetz, hier das Bundespräsidentenwahlgesetz, das die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in weiten Teilen regelt und den Mitgliedern Rechte einräumt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG weist dem Präsidenten des Bundestages eigene Rechte zu; Art. 54 Abs. 6 GG regelt die Wahl durch Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung und den weiteren Wahlgang [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

34 Der auf Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene § 8 Satz 2 BPräsWahlG sieht die Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages nur vor, sofern sich die Bundesversammlung nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Ist bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen; so musste der Leiter der Bundesversammlung vor der Beschlussfassung über eine eigene Geschäftsordnung keine Redebeiträge nach der Geschäftsordnung des Bundestages zulassen, weil erkennbar war, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung geben wollte [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12].

35 Eine gesonderte Prüfung der Stellung von Bundestagsabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bundesversammlung sieht das Grundgesetz nicht vor; die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

36 Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG wird in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG als Zuständigkeitsordnung angewandt, aus der beamtenrechtliche Loyalitätspflichten gegenüber dem Bundespräsidenten folgen; ein Beamter darf durch sein Verhalten nicht den Eindruck erwecken, er behalte sich eine eigene Entscheidung über Würdigkeit und Eignung des Amtsinhabers vor [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. So hat ein Beamter das Fotoporträt des Bundespräsidenten im Gemeinschaftsraum der Dienststelle zweifach abgehängt und achtlos behandelt; darin macht er nach außen plakativ deutlich, dass er diese Person nicht mehr als geeignet ansieht, das Amt auszuüben, was ihm wegen der Zuständigkeit der Bundesversammlung und des Bundesverfassungsgerichts nicht zusteht [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].

37 Von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird Art. 54 GG abgegrenzt: Die Regelung für Bundestagsabgeordnete ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die Frage, inwieweit die Grundsätze, die Art. 38 Abs. 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag aufstellt, als Ausprägungen des Demokratieprinzips und des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) auch auf andere Wahlen anzuwenden sind, lässt die Rechtsprechung für die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich offen [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12].

38 Im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG stattet Art. 54 Abs. 3 und 6 GG die Mitglieder der Bundesversammlung mit dem Recht aus, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken; weitergehende organschaftliche Rechte, mit denen die Beachtung der Zusammensetzung der Bundesversammlung nach Art. 54 Abs. 3 GG durchgesetzt werden könnte, bestehen nicht, weil ein solches Begehren nur auf die Wahrung des objektiven Rechts zielt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Das herangezogene Material enthält keine widersprüchlichen Aussagen. Offen gelassen ist die Frage, ob die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG als Ausprägungen des Demokratieprinzips und des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts (Art. 3 Abs. 1 GG) auf andere Wahlen als die zum Deutschen Bundestag übertragbar sind [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12]. Offen gelassen ist ferner, ob eine gesonderte Prüfung der Stellung von Bundestagsabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bundesversammlung verfassungsrechtlich geboten ist [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

D. Absatz 3 — Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages …

40 3 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

41 Art. 54 Abs. 3 GG legt die Zusammensetzung der Bundesversammlung fest: Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Mit der Wahl in die Bundesversammlung erwirbt das Mitglied die Trägerschaft der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung eingeräumt sind; hierzu zählen gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12]. Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG ohne Aussprache; das Ausspracheverbot wird als Ausnahmevorschrift verstanden, die jede Personaldebatte ausschließt und eine mündliche Kandidatenvorstellung nicht zulässt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Nach Art. 54 Abs. 7 GG überlässt das Grundgesetz das Nähere einem Bundesgesetz, hier dem Bundespräsidentenwahlgesetz, das die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in weiten Teilen regelt und den Mitgliedern Rechte einräumt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

II. Rechtsfolgen

42 Art. 54 Abs. 3 und 6 GG stattet die Mitglieder der Bundesversammlung jedenfalls mit dem Recht aus, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der von dieser durchzuführenden Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Weitergehende organschaftliche Rechte bestehen nur begrenzt, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind; ein generelles Rede- und Antragsrecht gewährleistet das Grundgesetz den Mitgliedern der Bundesversammlung nicht [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Nicht gewährleistet ist insbesondere ein Recht, als „Wahlbeobachter“ nach jedem Wahlgang an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen; ein solches Recht lässt sich insbesondere nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG ableiten, weil die Geschäftsordnung des Bundestages ein entsprechendes Recht des einzelnen Abgeordneten nicht kennt [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12]. Das Ausspracheverbot des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG schließt eine Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten aus [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die Bundesversammlung ist nicht befugt, sich mit einem offensichtlich gegen Art. 54 Abs. 3 GG verstoßenden Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern wegen Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder zu befassen; ein solches Verfahren hätte zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Ein Recht, mit dem die Beachtung der Zusammensetzung der Bundesversammlung nach Art. 54 Abs. 3 GG im Organstreitverfahren durchgesetzt werden könnte, besteht nicht, weil ein solches Begehren nur auf die Wahrung des objektiven Rechts zielt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

III. Verfahren und Zuständigkeit

43 Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, gilt diese nur „sofern“ sich die Bundesversammlung nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt; ist bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Rechte, die möglicherweise durch eine eigene Geschäftsordnung der Bundesversammlung begründet wären, wären ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12]. Art. 54 Abs. 6 GG regelt die Wahl durch Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung und den weiteren Wahlgang [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Eine gesonderte Prüfung der Stellung von Bundestagsabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bundesversammlung sieht das Grundgesetz nicht vor; die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

44 Art. 54 Abs. 3 GG wird in der Rechtsprechung in Verbindung mit Art. 54 Abs. 6 GG angewandt, um die mitgliedschaftlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte an der Wahl des Bundespräsidenten zu begründen [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Die Bindung der dort gewährten Rechte an die Aufgabe der Wahl erfolgt über Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Ausspracheverbot den Umfang der Mitwirkungsrechte begrenzt [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12; BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Im Verhältnis zu Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG weist die Vorschrift dem Präsidenten des Bundestages eigene Rechte zu, darunter die Leitungsbefugnis, offensichtlich verfassungswidrige Anträge nicht zur Abstimmung zu stellen [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die auf Grundlage des Art. 54 Abs. 7 GG erlassene Regelung des § 8 Satz 2 BPräsWahlG konkretisiert die Geschäftsordnungsbefugnis der Bundesversammlung; gegenüber der Geschäftsordnung des Bundestages tritt sie zurück, wenn die Bundesversammlung erkennbar eine eigene Geschäftsordnung geben will [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12]. Eine Abgrenzung erfolgt ferner zu Art. 41 GG: Die wahlprüfungsrechtliche Überprüfung der Bundestagsmitgliedschaft ist dort abschließend geregelt und erstreckt sich nicht auf die Stellung als Mitglied der Bundesversammlung [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

V. Streitstand und offene Fragen

45 Das hier ausgewertete Material weist keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen aus; die Entscheidung vom 16. Dezember 2014 [BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12] knüpft ausdrücklich an das Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10] an und übernimmt dessen Aussagen zu den begrenzten Mitwirkungsrechten, zur fehlenden Übertragbarkeit des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, zum Ausspracheverbot nach Art. 54 Abs. 1 GG, zur Befugnis des Leiters der Bundesversammlung und zur Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages nach § 8 Satz 2 BPräsWahlG. Dasselbe gilt für die Entscheidung vom 14. März 2012 [BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12], die mit der Beschränkung mitgliedschaftlicher Rechte auf das gesetzlich Zugewiesene bereits die Linie der späteren Urteile vorzeichnet. Offene Fragen benennt das Material nicht.

E. Absatz 4 — Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der …

46 2 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

47 Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 GG (Zusammentrittfristen) enthält das herangezogene Material keine Aussage.

48 Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG weist dem Präsidenten des Bundestages eigene Rechte zu [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG ist die Präsidentin des Bundestages für die Durchführung der Bundesversammlung zuständig [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22]. Angewandt wurde diese Zuständigkeitszuweisung auf die 17. Bundesversammlung am 13. Februar 2022, die im Paul-Löbe-Haus stattfand; die Präsidentin des Bundestages versah das Paul-Löbe-Haus für diesen Tag mit dem Status des Plenarsaals [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22].

II. Rechtsfolgen

49 Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG weist dem Präsidenten des Bundestages eigene Rechte zu [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Aus Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1, 8 BPräsWahlG folgt die Befugnis des Bundestagspräsidenten, den Versammlungsort festzulegen und ihm für den Wahltag den Status des Plenarsaals zu geben [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22]. Bejaht wurde dies für die 17. Bundesversammlung am 13. Februar 2022, die im Paul-Löbe-Haus stattfand, das die Präsidentin des Bundestages für diesen Tag mit dem Status des Plenarsaals versah [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22]. Zu den Rechtsfolgen des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

50 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind jedenfalls mit dem Recht ausgestattet, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der von dieser durchzuführenden Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken; weitergehende organschaftliche Rechte, mit denen die Beachtung der Zusammensetzung der Bundesversammlung nach Art. 54 Abs. 3 GG im Organstreitverfahren durchgesetzt werden könnten, bestehen nicht, weil ein solches Begehren nur auf die Wahrung des objektiven Rechts zielt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Eine gesonderte Prüfung der Stellung von Bundestagsabgeordneten gerade in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Bundesversammlung sieht das Grundgesetz nicht vor; die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung der Fristen des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

51 Die Zuständigkeitszuweisung des Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG wird in Verbindung mit §§ 1, 8 BPräsWahlG angewandt [BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22]. Im Gefüge des Art. 54 GG wird Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG (Ausspracheverbot), Art. 54 Abs. 3 GG (Zusammensetzung), Art. 54 Abs. 6 GG (Mehrheitserfordernisse) und Art. 54 Abs. 7 GG als Rahmen gelesen, den das Bundespräsidentenwahlgesetz ausfüllt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Herangezogen werden dabei zudem §§ 5, 7 Satz 1, 8 Satz 2, 9 BPräsWahlG sowie § 127 Abs. 1 Satz 1 GO-BT [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt und wird durch Art. 54 Abs. 4 GG nicht zu einer gesonderten Prüfung der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung erweitert [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

V. Streitstand und offene Fragen

52 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht; beide weisen Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG die eigene Zuständigkeit des Bundestagspräsidenten zu, wobei die neuere Entscheidung diese Zuständigkeit als Durchführungszuständigkeit konkretisiert und mit §§ 1, 8 BPräsWahlG verbindet [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10; BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Fristen des Art. 54 Abs. 4 Satz 1 GG und zu etwaigen Streitfragen über den Einberufungsbegriff des Satzes 2.

F. Absatz 6 — Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der …

53 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

54 Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG verlangt für die Wahl des Bundespräsidenten die absolute Mehrheit, bestimmt als Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung im Sinne des Art. 121 GG, nicht als Mehrheit der abgegebenen Stimmen [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Erst wenn diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht wird, genügt in einem weiteren Wahlgang die relative Mehrheit; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Vorschrift stattet die Mitglieder der Bundesversammlung jedenfalls mit dem Recht aus, an der Bundesversammlung teilzunehmen und an der Wahl des Bundespräsidenten mitzuwirken [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

II. Rechtsfolgen

55 Der Rechtsprechung entnimmt Art. 54 Abs. 6 GG die Wertung, dass bei der Besetzung besonders herausgehobener staatspolitischer Ämter eine relative Mehrheit erst dann hinreichend sein soll, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Diese Wertung ist auf das Regelmodell der Präsidentenwahl bezogen; Folgerungen im Sinne zwingender Vorgaben für die Ausformung der Mehrheitsregel bei der Wahl des kommunalen Spitzenorgans lassen sich aus ihr nicht ziehen, so bei der Abschaffung der Stichwahl für Bürgermeister und Landräte nach § 46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09]. Umgekehrt belegt die Vorschrift für bundesstaatliche Personenwahlen ein gestuftes Mehrheitserfordernis — vorrangig absolute Mehrheit, relative Mehrheit nur als Auffanglösung —, wie es sich auch bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 Abs. 2, Abs. 4 GG), des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter (§ 2 Abs. 2 GOBT) sowie der Ministerpräsidentenwahl findet [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].

III. Verfahren und Zuständigkeit

56 Im Organstreitverfahren räumt Art. 54 Abs. 3 und 6 GG den Mitgliedern der Bundesversammlung zwar ein Recht auf Teilnahme an der Bundesversammlung und Mitwirkung an der Präsidentenwahl ein; weitergehende organschaftliche Rechte, mit denen die Beachtung der Zusammensetzung der Bundesversammlung durchgesetzt werden könnte, bestehen jedoch nicht, weil ein solches Begehren nur auf die Wahrung des objektiven Rechts zielt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

57 Der Begriff der Mehrheit der Mitglieder bestimmt sich über Art. 121 GG, auf den Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG ausdrücklich bezogen wird [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt nach Art. 54 Abs. 7 GG das Bundespräsidentenwahlgesetz, das die Geschäftsordnung der Bundesversammlung in weiten Teilen ausgestaltet und den Mitgliedern Rechte einräumt [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10]. Von Art. 54 Abs. 6 GG abzugrenzen sind die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 Abs. 2 und 4 GG sowie landesverfassungsrechtliche Regelungen wie Art. 52 Abs. 1 und 2 LV NRW; aus der Zusammenschau dieser gestuften Mehrheitserfordernisse folgt kein Verfassungsgebot für das Kommunalwahlrecht [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Wahlprüfung hinsichtlich der Mitglieder des Bundestages ist in Art. 41 GG und dem Wahlprüfungsgesetz abschließend geregelt und erfasst keine gesonderte Prüfung ihrer Stellung als Mitglieder der Bundesversammlung [BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10].

V. Streitstand und offene Fragen

58 Das herangezogene Material weist keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen aus; ein offener Streitstand ist nicht ersichtlich.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 14/12 · Rang 1 — Selbstvorschlag zur Bundespräsidentenwahl. Einstweilige Anordnung abgelehnt: Nichtmitglied der Bundesversammlung hat kein Selbstvorschlagsrecht zur Bundespräsidentenwahl (Art. 54 GG).
  • BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Wahlbeobachter bei Stimmenauszählung. Mitglied der Bundesversammlung verlangt einstweilig Anwesenheit als Wahlbeobachter bei der Auszählung; BVerfG verneint Recht aus Art. 54 Abs. 7 GG.
  • BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 · Rang 1
  • BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Mitwirkungsrechte in der Bundesversammlung. Ein Mitglied der Bundesversammlung rügte eine Verletzung seiner Rede- und Antragsrechte durch den Bundestagspräsidenten; das BVerfG verneinte sie aus Art. 54 GG.
  • BVerfG, 09.02.2022 – 1 BvQ 11/22 · Rang 1 — Pressezugang zur Bundesversammlung. Die Bundestagspräsidentin handelte nach Art. 54 Abs. 4 S. 2 GG; der Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus wird abgelehnt.
  • VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09 · Rang 2 — Abschaffung der Stichwahl. Der VerfGH wies den Antrag gegen die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahl zurück; Art. 54 GG gibt keine kommunale Mehrheitsregel vor.
  • VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09 · Rang 2 — Abschaffung der kommunalen Stichwahl. Normenkontrolle gegen den Wegfall der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen; zurückgewiesen, da Art. 54 GG keine Vorgaben für kommunale Mehrheitsregeln enthält.
  • BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15 · Rang 2
  • VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19 · Rang 2

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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