Art. 55 GG
Wortlaut
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.
Grundlage: 9 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 3 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2011–2011. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 55 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 9 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 55 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 10 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 6 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1994 bis 2020 |
| Verlauf 1994–2020 | ▄▄▄▄▄▄█▄ — 1, 1, 1, 1, 1, 1, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 2 (22 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2 (22 %) · Obergerichte: 3 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (22 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bundespräsident — Rn. 5
- weder — Rn. 6
- Regierung — Rn. 7
- gesetzgebenden — Rn. 8
- Körperschaft — Rn. 9
- Bundes — Rn. 10
- Landes — Rn. 11
- angehören — Rn. 12
- Beruf — Rn. 13
- ausüben — Rn. 14
- gerichteten — Rn. 15
- C. Absatz 1 — Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer … — Rn. 17
- I. Tatbestand — Rn. 18
- Rechtsfolgen — Rn. 19
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 55 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit anderen Ämtern und betrifft nicht schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten für dieses Amt [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Norm soll der Gefahr einer Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung vorbeugen; diese Gefahr wird durch eine Kandidatur jedoch nicht begründet [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Eine Erstreckung auf Kandidaten lässt sich auch nicht mit besonderen Umständen wie dem vorzeitigen Rücktritt des Amtsvorgängers rechtfertigen, da daraus kein rückwirkender Eintritt des neu gewählten Bundespräsidenten in das Amt folgt [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
III. Systematische Stellung
3 Art. 55 Abs. 1 GG wird im Zusammenhang mit der Wahl des Bundespräsidenten angewandt und gegenüber der Stellung von Kandidaten für dieses Amt abgegrenzt; der Grundsatz der Gewaltenteilung, dem die Norm vorbeugen soll, wird durch eine Kandidatur nicht berührt [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 39 Stellen, davon 31 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundespräsident
5 Bundespräsident ist der Inhaber des Amtes, für das Art. 55 Abs. 1 GG eine Inkompatibilität mit anderen Ämtern und Funktionen anordnet [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Vorschrift regelt ausschließlich die Unvereinbarkeit des Amtes selbst und betrifft nicht schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten für dieses Amt [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Verpflichtungen, mögliche Kandidaten unter dem Gesichtspunkt einer Inkompatibilität zurückzuweisen, lassen sich aus der Norm nicht ableiten [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
weder
6 Weder schließt in Art. 55 Abs. 1 GG beide nachfolgend genannten Alternativen – die Zugehörigkeit zur Regierung und die Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft – kumulativ aus [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Bundespräsident darf also weder der einen noch der anderen Gruppe angehören [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. In anderen Grundgesetzbestimmungen wird „weder“ entsprechend verwendet, um zwei Möglichkeiten gleichzeitig zu verneinen, etwa in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21].
Regierung
7 Regierung meint das vom Parlament getragene Exekutivorgan, das in den Regelungen des Grundgesetzes über die Regierungsbildung als handlungsfähige, auf eine parlamentarische Mehrheit gestützte Regierung verstanden wird [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Art. 55 Abs. 1 GG schließt die gleichzeitige Zugehörigkeit des Bundespräsidenten zu einer solchen Regierung des Bundes oder eines Landes aus [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Begriff erfasst damit die Bundesregierung und die Landesregierungen als Inhaber der vollziehenden Gewalt [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
gesetzgebenden
8 Gesetzgebend kennzeichnet die Körperschaft als ein Organ, das Gesetzgebung ausübt; im Sinne des Art. 55 Abs. 1 GG sind damit die Parlamente des Bundes und der Länder gemeint [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Begriff der Gesetzgebung wird im Grundgesetz formal auf die parlamentarische Rechtsetzung bezogen und nicht auf Normsetzung durch andere Akteure wie Tarifvertragsparteien [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23]. Eine frühere, später aufgegebene Ansicht, Tarifverträge als „Gesetzgebung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG zu verstehen, hat das Bundesarbeitsgericht nicht aufrechterhalten [BVerfG, 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23].
Körperschaft
9 Körperschaft bezeichnet eine rechtlich verselbständigte Organisationseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25]. In Art. 55 Abs. 1 GG sind mit „gesetzgebender Körperschaft“ die Parlamente als verfasste Organe der Gesetzgebung gemeint [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Davon zu unterscheiden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts im Verwaltungsaufbau, wie sie etwa in Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als bundesunmittelbare Einrichtungen erscheinen [OVG NRW, 28.07.2008 – 8 A 1548/07]. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von Bund und Land als solchen verschieden, weil sie selbständig wirtschaften [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25].
Bundes
10 Bundes bezeichnet die Zugehörigkeit zum Bund als Zentralstaat der Bundesrepublik Deutschland [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Bund tritt im Grundgesetz als Träger eigener Aufgaben und Kompetenzen auf, etwa bei der Gesetzgebung [BVerfG, 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20] oder als Anknüpfungspunkt für die Bundesunmittelbarkeit von Körperschaften [VG München, 09.09.2025 – M 32 K 23.1714]. In Art. 55 Abs. 1 GG bezieht sich „Bundes“ auf die gesetzgebende Körperschaft des Bundes, also das Bundesparlament [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
Landes
11 Landes bezeichnet die Zugehörigkeit zu einem Land als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Länder besitzen eine eigene Gesetzgebungsbefugnis [BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18] und eigene Verfassungsorgane, deren Rechtsstellung von der des Bundes zu unterscheiden ist [BVerfG, 24.08.2023 – 1 BvR 614/20]. In Art. 55 Abs. 1 GG sind mit „gesetzgebender Körperschaft eines Landes“ die Landesparlamente gemeint [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Länder sind grundsätzlich allzuständig, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft [VG Hamburg, 02.04.2026 – 5 E 1525/26].
angehören
12 Angehören bedeutet die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Körperschaft [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Bundespräsident darf nach Art. 55 Abs. 1 GG weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes als Mitglied angehören [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Der Begriff wird im Grundgesetz auch sonst für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe verwendet, etwa wenn eine Person nicht einer bestimmten Gemeinschaft angehört [BPatG, 02.12.2024 – 29 W (pat) 54/22].
Beruf
13 Zum Begriff des Berufs im Sinne des Art. 55 Abs. 2 GG, der dem Bundespräsidenten die Ausübung eines Berufs untersagt, enthalten die beigefügten Stellen keine inhaltliche Bestimmung; sie verwenden das Verb „berufen“ lediglich im Sinne von „sich berufen auf“ [BVerwG, 24.06.2026 – 9 A 2.26].
ausüben
14 Ausüben bedeutet, eine Tätigkeit oder Befugnis tatsächlich wahrzunehmen und von ihr Gebrauch zu machen [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14; BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. In Art. 55 Abs. 2 GG liegt darin das Verbot für den Bundespräsidenten, einen Beruf aktiv zu betreiben [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14; BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21]. Der Begriff wird entsprechend für die Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG [BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14] und für die Ausübung von Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 GG [BVerfG, 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21] verwendet.
gerichteten
15 Gerichtet bedeutet, dass eine Sache oder Tätigkeit auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet ist [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18]. In Art. 55 Abs. 2 GG bezieht sich dies auf ein Unternehmen, das auf Erwerb gerichtet ist, also einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt [OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e]. Der Begriff kennzeichnet auch in anderen Regelungszusammenhängen die Zweckbestimmung, etwa bei einer zielgerichteten Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG [OLG München, 22.07.2026 – 36 W 388/26 e] oder einem auf Information des Bundestages gerichteten Einsetzungsbeschluss [BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18].
16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: besoldetes, Gewerbe, Leitung, Aufsichtsrate, Erwerb, Unternehmens.
C. Absatz 1 — Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer …
17 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
18 Art. 55 Abs. 1 GG erfasst ausschließlich die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten mit der Zugehörigkeit zur Regierung oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes; auf den Status von Bewerbern um das Amt ist die Vorschrift nicht anwendbar [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Inkompatibilität tritt erst mit der Übernahme des Amtes ein, nicht bereits mit der Kandidatur [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
II. Rechtsfolgen
19 Die Vorschrift begründet keine Pflicht der Wahlorgane, mögliche Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten unter dem Gesichtspunkt der Inkompatibilität zurückzuweisen [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Eine Erstreckung der Rechtsfolgen auf Kandidaten lässt sich auch nicht mit besonderen Umständen wie dem vorzeitigen Rücktritt des Amtsvorgängers rechtfertigen, da ein rückwirkender Amtsantritt (ex tunc) nicht vorgesehen ist [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
III. Verfahren und Zuständigkeit
20 Im Organstreitverfahren ist ein Antrag, mit dem die Zulassung möglicher Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten unter Berufung auf Art. 55 Abs. 1 GG angegriffen wird, offensichtlich unbegründet, weil die Vorschrift Kandidaten nicht erfasst [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10]. Die Zulässigkeit des Vorgehens nach § 24 Satz 1 BVerfGG bei offensichtlicher Unbegründetheit stützt das Bundesverfassungsgericht auf seine ständige Rechtsprechung [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
21 Art. 55 Abs. 1 GG dient der Vorbeugung gegen eine Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes; dieser wird durch eine bloße Kandidatur für das Amt nicht berührt, sodass eine Anwendung der Norm auf Bewerber ausscheidet [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
V. Streitstand und offene Fragen
22 Das herangezogene Material enthält keine abweichenden Entscheidungen oder offenen Fragen [BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvE 1/10 · Rang 1 — Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Eine Partei verlangte Zurückweisung von Kandidaten nach Art. 55 GG; das BVerfG hielt dies für offensichtlich unbegründet, da Art. 55 GG nur das Amt betrifft.