Art. 56 GG
Wortlaut
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: “Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.” Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.
Grundlage: 20 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 2 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2018–2020. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 56 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 20 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 56 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 22 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 10 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1979 bis 2022 |
| Verlauf 1979–2022 | ▂▂▂▂▂█▂▃▂▂▆▂ — 1, 1, 1, 1, 1, 5, 1, 2, 1, 1, 4, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 8 (40 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 4 (20 %) · Obergerichte: 6 (30 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2 (10 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bundespräsident — Rn. 5
- Amtsantritt — Rn. 6
- Mitgliedern — Rn. 7
- Bundestages — Rn. 8
- Bundesrates — Rn. 9
- meine — Rn. 10
- Kraft — Rn. 11
- Wohle — Rn. 12
- deutschen — Rn. 13
- Volkes — Rn. 14
- Nutzen — Rn. 15
- mehren — Rn. 16
- C. Art. 56 GG — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 22
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 23
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 24
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Nach dieser Rechtsprechung regelt Art. 56 GG nicht nur den formalen Eidesakt beim Amtsantritt des Bundespräsidenten, sondern bringt ein materielles Amtsverständnis zum Ausdruck: die unparteiische Wahrnehmung des Amtes zum Wohle des gesamten deutschen Volkes, was bei der Prüfung einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Verletzung der Chancengleichheit der Parteien führte [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Der Eidesformel ist zugleich das verfassungsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziel zu entnehmen, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden; dieses Ziel legitimierte das Engagement einer Klägerin zum Schutz der deutschen Bevölkerung vor Straftaten durch kriminelle Migranten [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Die Norm dient damit als Maßstab für die Bindung von Amtsträgern an Neutralität und Gemeinwohlorientierung sowie für die verfassungsrechtliche Legitimität verfolgter Anliegen [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16; VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Linie beginnt mit dem Bundesverfassungsgericht, das im Jahr 2018 Art. 56 GG im Verbund mit Art. 64 Abs. 2 GG als Ausdruck eines materiellen Amtsverständnisses liest und daraus die Bindung der Mitglieder der Bundesregierung an das Neutralitätsgebot in ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich ableitet [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt im Jahr 2020 diese materielle Lesart, indem es Art. 56 GG nicht als bloße Form- und Verfahrensvorschrift versteht, sondern der Eidesformel ein verfassungsrechtlich anerkanntes Gemeinwohlziel entnimmt [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Es verschiebt den Anwendungsbereich, indem es die Norm als Maßstab für die verfassungsrechtliche Legitimität eines Anliegens in einem Strafverfahren heranzieht [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
III. Systematische Stellung
3 Die Norm wird in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 GG angewandt und vermittelt daraus die Bindung der Mitglieder der Bundesregierung an das Neutralitätsgebot; hieraus leitet das Bundesverfassungsgericht zugleich die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ab [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Im Strafrecht dient Art. 56 GG als Maßstab für die verfassungsrechtliche Legitimität eines Anliegens bei der Prüfung des § 130 Abs. 1 StGB, so bei der Frage, ob das Engagement für den Schutz der deutschen Bevölkerung vor Straftaten durch kriminelle Migranten ein böswilliges Verächtlichmachen ausschließt [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Eine Abgrenzung zu anderen Normen ist im herangezogenen Material nicht ersichtlich.
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 36 Stellen, davon 27 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundespräsident
5 Der Bundespräsident ist der Amtsträger, der bei Amtsantritt den Eid vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates leistet. Art. 56 GG ist für diesen Amtsantritt nicht bloße Form- und Verfahrensvorschrift; der Eidesformel entnimmt die Rechtsprechung ein verfassungsrechtlich anerkanntes Gemeinwohlziel, nämlich die Wahrung des Wohls und die Abwendung von Schaden vom deutschen Volk [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
Amtsantritt
6 Amtsantritt ist der Zeitpunkt, zu dem der Bundespräsident den Eid nach Art. 56 GG leistet. Die Vorschrift regelt diesen Vorgang nicht nur formal, sondern begründet mit der Eidesformel die Pflicht zur Gemeinwohlorientierung [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
Mitgliedern
7 Mitglieder des Bundestages sind die gesetzlichen Mitglieder; die gesetzliche Mitgliederzahl ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Soweit es auf eine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ankommt, ist dies die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl im Sinne des Art. 121 GG [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Für die in Art. 56 GG genannten Mitglieder des Bundesrates enthält die mitgeteilte Rechtsprechung keine eigenständige Begriffsbestimmung.
Bundestages
8 Der Bundestag ist das Verfassungsorgan, dessen Mitglieder bei der Eidesleistung nach Art. 56 GG versammelt sind. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG bemisst sich nach dieser gesetzlichen Mitgliederzahl [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
Bundesrates
9 Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan der Länder, dessen versammelte Mitglieder an der Eidesleistung des Bundespräsidenten teilnehmen. Er wird von einem Präsidenten geleitet, der die Sitzungen des Bundesrates leitet [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Weitere eigenständige Begriffsbestimmungen zu „Bundesrat“ in Art. 56 GG enthält die mitgeteilte Rechtsprechung nicht.
meine
10 „Meine“ bezieht sich in der Eidesformel auf den Bundespräsidenten als Eidleistenden; Art. 56 GG regelt dessen Amtsantritt [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Eine eigenständige juristische Bedeutung kommt dem Possessivpronomen nicht zu.
Kraft
11 „Kraft“ ist Teil der Eidesformel („meine Kraft widmen“) und verpflichtet den Bundespräsidenten im Rahmen der Gemeinwohlorientierung, seine persönlichen Fähigkeiten dem Wohl des deutschen Volkes zu widmen [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Eine gesonderte Rechtsprechung zu diesem Begriff besteht nicht; die Eidesformel begründet insgesamt die Pflicht zur Wahrung des Wohls [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
Wohle
12 Das Wohl im Sinne des Art. 56 GG ist das Wohl des gesamten deutschen Volkes. Der Amtseid verankert ein Amtsverständnis, wonach das Amt unparteiisch gegenüber jedermann und zum Wohle des gesamten deutschen Volkes wahrzunehmen ist [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Die Wahrung des Wohls und die Abwendung von Schaden vom deutschen Volk sind verfassungsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele, die in der Eidesformel des Art. 56 GG Ausdruck finden [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
deutschen
13 „Deutschen“ bezieht sich auf das deutsche Volk. Die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk ist ausschließlich an die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gekoppelt; ethnische Zuordnungen haben bei der Bestimmung des Volkes im Sinne des Grundgesetzes keine exkludierende Bedeutung [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG bestimmt sich bei Spätaussiedlern allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG [BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25].
Volkes
14 Das Volk im Sinne des Art. 56 GG ist das deutsche Staatsvolk. Das Grundgesetz kennt keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes; entscheidend ist die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk durch die deutsche Staatsangehörigkeit [BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.24]. Das Volk ist der souveräne Träger aller Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 2 GG; die Stellung des Bundespräsidenten leitet sich vom Volk als Träger der Staatsgewalt ab [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Eidesformel verpflichtet zur Wahrung des Wohls des gesamten deutschen Volkes [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
Nutzen
15 „Nutzen“ ist Bestandteil der Eidesformel, wonach der Bundespräsident den Nutzen des deutschen Volkes mehren soll. Die Rechtsprechung versteht Art. 56 GG insoweit nicht als bloße Formvorschrift, sondern entnimmt der Eidesformel die Pflicht zur Wahrung des Wohls des deutschen Volkes [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Eine eigenständige, über die Gemeinwohlorientierung hinausgehende Bedeutung ist der mitgeteilten Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
mehren
16 „Mehren“ ist Teil der Eidesformel („seinen Nutzen mehren“). Die Rechtsprechung entnimmt dieser Formel insgesamt das verfassungsrechtlich anerkannte Ziel der Wahrung des Wohls und der Abwendung von Schaden vom deutschen Volk [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Eine eigenständige Rechtsprechung zu „mehren“ als Einzelbegriff liegt nicht vor.
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: leistet, versammelten, folgenden, widmen, Schaden; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: schwöre.
C. Art. 56 GG
18 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
20 Der in Art. 56 GG zum Ausdruck kommende Amtseid verankert ein Amtsverständnis, wonach das Ministeramt unparteiisch gegenüber jedermann und zum Wohle des gesamten deutschen Volkes wahrzunehmen ist; hieraus entspringt die Bindung der Mitglieder der Bundesregierung an das Neutralitätsgebot in ihrem dienstlichen Tätigkeitsbereich. Eine parteiergreifende Teilnahme am politischen Wettbewerb unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamts oder der damit verbundenen Ressourcen ist aus Verfassungsgründen ausgeschlossen [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das Bundesverfassungsgericht wendet diesen Maßstab auf regierungsamtliche Äußerungen an; bei einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bejahte es eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16].
21 Das Abwenden von Schaden vom deutschen Volk ist eine verfassungsrechtlich anerkannte Zielsetzung, die in der Eidesformel des Art. 56 GG ihren Ausdruck findet; sie dient als Maßstab dafür, ob ein verfolgtes Anliegen als verfassungsrechtlich legitim anzuerkennen ist [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19]. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wendet dies im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB an: Die Motivation, sich für den Schutz der deutschen Bevölkerung vor Straftaten durch kriminelle Migranten einzusetzen, ist danach legitim, sodass es an einem böswilligen Verächtlichmachen fehlt [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
III. Verfahren und Zuständigkeit
22 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
23 Art. 56 GG wird vom Bundesverfassungsgericht im Verbund mit Art. 64 Abs. 2 GG gelesen und über den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) konkretisiert; aus dieser Verbindung folgt die Grenze, dass eine parteiergreifende Teilnahme am politischen Wettbewerb unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamts oder der damit verbundenen Ressourcen ausgeschlossen ist [BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16]. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zieht Art. 56 GG als Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 130 Abs. 1 StGB heran; die in der Eidesformel enthaltene Zielsetzung der Abwendung von Schaden vom deutschen Volk dient dort der Bewertung, ob ein Handeln aus verwerflichen Beweggründen erfolgt [VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19].
V. Streitstand und offene Fragen
24 Ein ausdrücklicher Widerspruch zwischen den Entscheidungen besteht nicht; sie betreffen unterschiedliche Ableitungen aus Art. 56 GG. Offen bleibt, ob die aus dem Amtseid abgeleiteten Pflichten über die Mitglieder der Bundesregierung hinaus auch für den Bundespräsidenten selbst oder andere Verfassungsorgane Wirkung entfalten; hierzu enthält das herangezogene Material keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 · Rang 1 · von 36 fremden Gerichten zitiert — Pressemitteilung gegen AfD-Versammlung. Die Ministerin verletzte durch die regierungsamtliche Pressemitteilung gegen die AfD-Demo die Chancengleichheit; Art. 56 GG stützt das Neutralitätsgebot.
- VG Düsseldorf, 29.04.2020 – 20 K 3926/19 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Beseitigung von Wahlplakaten. Streit um Beseitigung von Wahlplakaten mit „Migration tötet!“; Klage abgewiesen, Art. 56 GG als legitimes Schutzanliegen erwähnt.