Art. 57 GG
Wortlaut
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.
Grundlage: 26 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2010–2010. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 57 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 26 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 57 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 76 insgesamt, also 2,9 je Entscheidung |
| Gerichte | 8 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2000 bis 2026 |
| Verlauf 2000–2026 | ▁▁▁▅█▂▁▁▁▂▁ — 1, 1, 1, 6, 9, 2, 1, 1, 1, 2, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 16 (62 %) · Obergerichte: 7 (27 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3 (12 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Befugnisse — Rn. 5
- Bundespräsidenten — Rn. 6
- Falle — Rn. 7
- Verhinderung — Rn. 8
- vorzeitiger — Rn. 9
- Erledigung — Rn. 10
- Amtes — Rn. 11
- Bundesrates — Rn. 12
- wahrgenommen — Rn. 13
- C. Art. 57 GG — Rn. 15
- I. Tatbestand — Rn. 16
- Rechtsfolgen — Rn. 17
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 18
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 19
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 57 GG regelt die Vertretung des Bundespräsidenten bei Verhinderung oder vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates; bejaht wurde dies etwa bei der Ausfertigung eines Gesetzes, als sowohl der Bundespräsident auf einer Auslandsreise als auch der Bundesratspräsident in einer Bundesratssitzung ortsabwesend waren und der Erste Vizepräsident des Bundesrates die Aufgaben übernahm [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung liegt immer dann vor, wenn der Amtsträger tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnis auszuüben; der Grund ist unerheblich, weil die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund steht [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Die Norm unterscheidet zwischen dem gänzlichen Ausfall des Bundespräsidenten (vorzeitige Erledigung) und dem bloßen Ausfall mit einem Teil seiner Befugnisse (Verhinderung) [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Zweck der Vertretungsregelung ist es, sicherzustellen, dass der Bundespräsident allen seinen Verpflichtungen in ihrer vielfältigen Art nachkommen kann [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Mai 2010 [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06] führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 fort, der sie ausdrücklich folgt, und stützt sich zusätzlich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2010 [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
III. Systematische Stellung
3 Die Norm entfaltet ihre praktische Bedeutung insbesondere im Zusammenwirken mit Art. 82 GG bei der Ausfertigung von Gesetzen; der Vertretungsfall des Art. 57 GG erfasst auch diese Amtsbefugnis [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Der weite Verhinderungsbegriff gilt entsprechend für eine Verhinderung des Bundesratspräsidenten, so dass bei dessen Ausfall der nach den Regeln des Bundesrates berufene Vertreter Aufgaben des Bundespräsidenten wahrnehmen kann [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Damit wird der Einwand zurückgewiesen, die Ausfertigung von Gesetzen sei nach dem Wortlaut des Grundgesetzes auf Bundespräsident und Bundesratspräsident beschränkt; eine solche Verengung widerspricht der Funktion der Vertretungsregelung [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 21 Stellen, davon 13 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Befugnisse
5 Befugnisse sind die dem Bundespräsidenten zustehenden Amtsrechte; im Fall der Verhinderung fällt der Bundespräsident nur mit einem Teil seiner Befugnisse aus, während die vorzeitige Erledigung des Amtes den gänzlichen Ausfall meint [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Bundespräsidenten
6 Der Verhinderungsbegriff des Art. 57 GG für den Bundespräsidenten entspricht dem herkömmlichen Verständnis der Staatsverwaltung; es ist nicht ersichtlich, dass das Grundgesetz für den Bundespräsidenten einen hiervon abweichenden Begriff schaffen wollte [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Falle
7 Der Begriff „Falle“ leitet die tatbestandliche Voraussetzung der Vertretung ein und ist Teil der konditionalen Formulierung; eine eigenständige juristische Bedeutung kommt ihm in Art. 57 GG nicht zu [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Verhinderung
8 Eine den Vertretungsfall des Art. 57 GG auslösende Verhinderung liegt immer dann vor, wenn der Amtsträger zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnis auszuüben; der Grund der Verhinderung ist unerheblich, weil die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund steht [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Verhinderung meint nur den Ausfall mit einem Teil seiner Befugnisse, nicht den gänzlichen Ausfall [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Eine Verhinderung liegt auch dann vor, wenn der Amtsträger eine andere mit seinem Amt verbundene Aufgabe wahrnimmt und ortsabwesend ist [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
vorzeitiger
9 Die vorzeitige Erledigung des Amtes meint den gänzlichen Ausfall des Bundespräsidenten, im Gegensatz zur Verhinderung, die nur den Ausfall mit einem Teil seiner Befugnisse erfasst [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Erledigung
10 Die vorzeitige Erledigung des Amtes meint den gänzlichen Ausfall des Bundespräsidenten; sie steht als zweite Alternative des Art. 57 GG neben der Verhinderung, die nur den Ausfall mit einem Teil seiner Befugnisse erfasst [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Amtes
11 Das Amt umfasst die Gesamtheit der Amtsbefugnisse des Bundespräsidenten; die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung steht im Vordergrund des Art. 57 GG [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Die vorzeitige Erledigung des Amtes betrifft den gänzlichen Ausfall, die Verhinderung nur den teilweisen Ausfall der Amtsbefugnisse [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Bundesrates
12 Der Präsident des Bundesrates nimmt die Befugnisse des Bundespräsidenten im Vertretungsfall wahr; er kann dabei in seiner Eigenschaft als Bundesratspräsident die Leitung einer Sitzung des Bundesrates wahrnehmen, was zugleich seine Verhinderung im Sinne des Art. 57 GG begründen kann, wenn er dadurch ortsabwesend ist [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
wahrgenommen
13 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen; eine Wahrnehmung im Sinne des Art. 57 GG setzt voraus, dass der Bundesratspräsident nicht selbst verhindert ist, etwa weil er eine andere mit seinem Amt verbundene Aufgabe wahrnimmt und ortsabwesend ist [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
14 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Präsidenten.
C. Art. 57 GG
15 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
16 Eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung liegt vor, wenn der Amtsträger zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnis auszuüben; der Grund der Verhinderung ist unerheblich, weil die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund steht [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Verhinderung meint den teilweisen Ausfall des Bundespräsidenten, während die vorzeitige Erledigung des Amtes dessen gänzlichen Ausfall erfasst [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Sinn und Zweck der Vertretungsregelung ist es sicherzustellen, dass der Bundespräsident allen seinen Verpflichtungen – etwa der Ausfertigung von Gesetzen oder der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland – nachkommen kann [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Entsprechendes gilt für die Verhinderung des Bundesratspräsidenten [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Verhindert im Sinne des Art. 57 GG waren danach der Bundespräsident, der sich auf einer offiziellen Auslandsreise befand, und der Bundesratspräsident, der die Sitzung des Bundesrates in Bonn leitete, weil beide ortsabwesend eine andere mit ihrem Amt verbundene Aufgabe wahrnahmen [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
II. Rechtsfolgen
17 Im Verhinderungsfall werden die Befugnisse des Bundespräsidenten durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Ist auch der Bundesratspräsident verhindert, geht die Wahrnehmung auf dessen Vertreter – hier den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates – über; dies wurde für den Fall der Ausfertigung eines Gesetzes bejaht, bei dem sowohl der Bundespräsident als auch der Bundesratspräsident verhindert waren und der Erste Vizepräsident die Aufgaben übernahm [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Die betroffenen Amtsträger verfügen über eine Einschätzungsprärogative und zeigen ihre Verhinderung nach den in der Staatspraxis entwickelten Gepflogenheiten an; die Übernahme der Aufgaben wird der Öffentlichkeit mitgeteilt, etwa durch eine Pressemitteilung des Bundesrates [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
III. Verfahren und Zuständigkeit
18 Die Feststellung der Verhinderung obliegt zunächst dem jeweiligen Amtsträger selbst im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative; er zeigt sie an, und die Vertretungsübernahme wird öffentlich bekannt gemacht [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. In Zweifelsfällen kann die Frage im Wege des Organstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Für die konkrete Anwendung wurde die Zuständigkeit des Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates als Vertreter des verhinderten Bundesratspräsidenten angenommen und dem Einwand fehlender verfassungsrechtlicher Legitimation entgegengetreten [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
19 Art. 57 GG wird insbesondere im Zusammenhang mit Art. 82 GG angewandt, wenn es um die Ausfertigung von Gesetzen geht; die Vertretungsregelung erfasst auch diese Befugnis, sodass bei Verhinderung des Bundespräsidenten der Bundesratspräsident und bei dessen Verhinderung dessen Vertreter handelt [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Der Einwand, das Grundgesetz sehe für die Ausfertigung von Gesetzen nur eine Zuständigkeit des Bundespräsidenten und des Bundesratspräsidenten vor und der Vertreter des Bundesratspräsidenten werde durch die Verfassung nicht legitimiert, wurde zurückgewiesen; ein entsprechendes Verfassungsgewohnheitsrecht ist entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht ausgeschlossen [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
V. Streitstand und offene Fragen
20 Das herangezogene Material enthält keine voneinander abweichenden Entscheidungen [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation des Vertreters des Bundesratspräsidenten bei dessen eigener Verhinderung wird in der zitierten Entscheidung bejaht, indem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt wird [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Offen bleibt nach dem Material allein die Möglichkeit einer abweichenden Klärung im Organstreitverfahren durch das Bundesverfassungsgericht, auf die ausdrücklich hingewiesen wird [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06 · Rang 4 — Ausfertigung durch Stellvertreter. Kläger rügt Ausfertigung durch Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates; Gericht bejaht Verhinderung von Bundespräsident und Bundesratspräsident nach Art. 57.