Art. 58 GG
Wortlaut
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.
Grundlage: 1 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 1 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–1983. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 58 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 1 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 58 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 2 insgesamt, also 2,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 1 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1983 bis 1983 |
| Verlauf 1983–1983 | █ — 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (100 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Anordnungen — Rn. 5
- Bundespräsidenten — Rn. 6
- bedürfen — Rn. 7
- Gültigkeit — Rn. 8
- Gegenzeichnung — Rn. 9
- Bundeskanzler — Rn. 10
- zuständigen — Rn. 11
- Bundesminister — Rn. 12
- Ernennung — Rn. 13
- Bundeskanzlers — Rn. 14
- Bundestages — Rn. 15
- C. Art. 58 GG — Rn. 17
- I. Tatbestand — Rn. 18
- Rechtsfolgen — Rn. 19
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 20
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 21
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 22
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 58 GG regelt nach der Rechtsprechung das Erfordernis der Gegenzeichnung für Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten; für die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten und die Bestimmung des Wahltages ist die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzung, so entschieden für die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten vom 6. Januar 1983 und die Bestimmung des Wahltages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Gegenzeichnung bringt zum Ausdruck, dass der Bundeskanzler die politisch-parlamentarische Verantwortlichkeit für die Maßnahme des Bundespräsidenten übernimmt; sie ist kein bloßer formaler Akt ohne rechtliche Bedeutung für die Verantwortlichkeitssphäre [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Gegenzeichnungsbedürftigkeit entlastet den Bundespräsidenten jedoch nicht von seinen verfassungsrechtlichen Pflichten und seiner rechtlichen Verantwortlichkeit; er bleibt auch dann verantwortlich, wenn der Bundeskanzler die Gegenzeichnung verweigern könnte [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Das herangezogene Material enthält nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1983 [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Sie legt fest, dass die Gegenzeichnung nach Art. 58 Satz 1 GG für die Auflösungsanordnung und die Wahltagbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung ist und dass die Gegenzeichnungsbedürftigkeit die rechtliche Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten nicht beseitigt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Weitere Entscheidungen zu Art. 58 GG sind in den beigefügten Verdichtungen nicht enthalten.
III. Systematische Stellung
3 Die Norm wird im Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG angewandt: Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten und die Bestimmung des Wahltages bedürfen trotz des Antrags und Vorschlags des Bundeskanzlers nach dieser Vorschrift der Gegenzeichnung nach Art. 58 GG; die Möglichkeit, dass der Bundeskanzler die Gegenzeichnung verweigert, ändert daran nichts [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Gegenüber der rechtlichen Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten wird die Gegenzeichnungspflicht nicht als Entlastung gewertet; die Gegenzeichnungsbedürftigkeit schließt eine Organklage gegen den Bundespräsidenten nach § 63 BVerfGG nicht aus [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Das Material enthält keine Aussagen zu weiteren Normverknüpfungen.
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 22 Stellen, davon 15 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Anordnungen
5 Anordnungen sind präsidiale Maßnahmen, deren Gültigkeit nach Art. 58 Satz 1 GG von der Gegenzeichnung abhängt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Gegenzeichnung ist dabei nicht bloß ein formaler Akt, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung der präsidialen Anordnung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Bundespräsidenten
6 Der Bundespräsident erlässt Anordnungen und Verfügungen; seine Auflösungsanordnung und die Bestimmung des Wahltages bedürfen gemäß Art. 58 Satz 1 GG der Gegenzeichnung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
bedürfen
7 „Bedürfen“ bedeutet, dass die Gültigkeit der Anordnung von der Gegenzeichnung abhängt; ohne Gegenzeichnung ist die Maßnahme nicht wirksam [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Gültigkeit
8 Gültigkeit meint die rechtliche Wirksamkeit der Anordnung; die Gegenzeichnung ist Gültigkeits- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Gegenzeichnung
9 Gegenzeichnung ist die Unterschrift des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers unter eine präsidiale Anordnung; sie bringt die Übernahme der politisch-parlamentarischen Verantwortlichkeit zum Ausdruck [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Sie ist nicht bloß formal, sondern Voraussetzung der Wirksamkeit [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Bundeskanzler
10 Der Bundeskanzler ist derjenige, der durch seine Gegenzeichnung die Wirksamkeit der präsidialen Anordnung herstellt und die politisch-parlamentarische Verantwortlichkeit übernimmt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
zuständigen
11 Zuständig ist die Stelle, die nach der maßgeblichen Kompetenzordnung berufen ist; die Bestimmung der zuständigen Behörde obliegt dem jeweiligen Organisationsrecht [VGH Baden-Württ., 09.09.2013 – 10 S 1116/13]. Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt [OLG Bremen, 26.03.2026 – 1 Ws 140/25].
Bundesminister
12 Bundesminister sind Mitglieder der Bundesregierung; die Bundesregierung besteht nach Art. 62 GG nur aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Staatssekretäre gehören der Bundesregierung nicht an [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
Ernennung
13 Ernennung ist der konstitutive Akt der Berufung in ein Amt; nach Art. 67 GG muss der Bundespräsident den gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler ernennen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Bundeskanzlers
14 Der Bundeskanzler ist der zur Gegenzeichnung berufene Verantwortungsträger; seine Gegenzeichnung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der präsidialen Anordnung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Bundestages
15 Der Bundestag ist der Deutsche Bundestag; die Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Grundgesetzes ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 ist in Art. 58 Satz 2 GG von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen.
16 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Verfügungen, Entlassung, Auflösung, Ersuchen.
C. Art. 58 GG
17 1 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
18 Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten nach Art. 68 Abs. 1 GG und die Bestimmung des Wahltages sind Anordnungen und Verfügungen im Sinne des Art. 58 Satz 1 GG und unterliegen daher der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Eine Ausnahme nach Art. 58 Satz 2 GG greift hierfür nicht; die in Satz 2 genannte Auflösung des Bundestages betrifft allein den Fall des Art. 63 GG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Das herangezogene Material enthält darüber hinaus keine Aussage zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.
II. Rechtsfolgen
19 Die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers ist Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Auflösungsanordnung und der Bestimmung des Wahltages [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Fehlt sie, entfaltet die präsidiale Anordnung keine Wirksamkeit [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Mit der Gegenzeichnung übernimmt der Bundeskanzler die politisch-parlamentarische Verantwortlichkeit für die Maßnahme des Bundespräsidenten [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die Gegenzeichnung entlastet den Bundespräsidenten jedoch nicht von seinen verfassungsrechtlichen Pflichten und seiner rechtlichen Verantwortlichkeit [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Bundeskanzler kann die Gegenzeichnung ungeachtet seines Antrags oder Vorschlags nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG noch verweigern [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Bei der Auflösungsanordnung vom 6. Januar 1983 und der Bestimmung des Wahltages hat das Gericht die Gegenzeichnungsbedürftigkeit bejaht und daraus keine Beseitigung der rechtlichen Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten abgeleitet [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
III. Verfahren und Zuständigkeit
20 Für die Auflösungsanordnung und die Bestimmung des Wahltages ist die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, nicht durch einen Bundesminister, zuständig [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Im Organstreitverfahren steht die Gegenzeichnungsbedürftigkeit nach Art. 58 Satz 1 GG der Zulässigkeit einer Organklage gegen den Bundespräsidenten nicht entgegen; der schlüssige Vortrag seiner rechtlichen Verantwortung nach Art. 68 Abs. 1 GG genügt den Anforderungen des § 63 BVerfGG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Weitere Aussagen zur verfahrensrechtlichen Behandlung enthält das Material nicht.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
21 Art. 58 Satz 1 GG tritt neben Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG: Die Auflösungsanordnung setzt sowohl den Antrag oder Vorschlag des Bundeskanzlers als auch die Gegenzeichnung voraus; die Verweigerung der Gegenzeichnung bleibt trotz eines Antrags möglich [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Die in Art. 58 Satz 2 GG geregelte Ausnahme für die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 GG findet auf die Auflösung nach Art. 68 Abs. 1 GG keine Anwendung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Im Organstreitverfahren ist die Norm im Zusammenhang mit § 63 BVerfGG und Art. 68 Abs. 1 GG zu prüfen, wobei die Gegenzeichnung die rechtliche Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten nicht ausschließt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
V. Streitstand und offene Fragen
22 Das herangezogene Material enthält nur die Entscheidung [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] und keine dazu abweichenden oder offenen Rechtsfragen. Es lassen sich aus ihm keine Streitstände ableiten.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Auflösung des Bundestages. Organklagen gegen den Bundespräsidenten wegen Bundestagsauflösung zurückgewiesen; die Gegenzeichnung nach Art. 58 GG befreit ihn nicht von Verantwortlichkeit.