Frank KemperVideos, Lieder, Bücher und Bilder zum Teilen
Privates, ehrenamtliches Angebotkein offizielles Material der Partei BSW
← Der Praxiskommentar GG

Der Praxiskommentar GG · 68 von 176

Art. 59 GG

Wortlaut
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.

Grundlage: 321 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 16 wurden ausgewählt, 10 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2004–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 59 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 321 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 59 GG — 0,05 %
Nennungen 673 insgesamt, also 2,1 je Entscheidung
Gerichte 80 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 1993 bis 2026
Verlauf 2015–2026 ▄▅▄▄▃▇▆▇▅▅█▃ — 11, 14, 10, 10, 7, 18, 16, 19, 12, 12, 20, 6 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 84 (26 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 52 (16 %) · Obergerichte: 125 (39 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 59 (18 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 1 (0 %)
Streitwert Median 5.000 € aus 20 von 321 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 20.138 €
Erfolgsbild In 23 von 79 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 29 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 321 Entscheidungen zur Norm.

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 6
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • vertritt — Rn. 8
    • Bund — Rn. 9
    • völkerrechtlich — Rn. 10
    • schließt — Rn. 11
    • Verträge — Rn. 12
    • auswärtigen — Rn. 13
    • Staaten — Rn. 14
    • politischen — Rn. 15
    • Beziehungen — Rn. 16
    • Bundesgesetzgebung — Rn. 17
    • bedürfen — Rn. 18
    • Zustimmung — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 23
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 25
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 26
  • D. Absatz 2 — Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln … — Rn. 27
    • I. Tatbestand — Rn. 28
      1. Rechtsfolgen — Rn. 29
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 30
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 31
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 32

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 59 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung die zentrale Inkorporations- und Rangzuweisungsnorm für Völkervertragsrecht: Ein Vertrag, dem die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, wird dadurch in die nationale Rechtsordnung überführt und erhält innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18; VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994; OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Der Zustimmungsvorbehalt dient der Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse im auswärtigen Handeln, der rechtzeitigen Kontrolle der Exekutive durch die Legislative, der Sicherung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, der Vollzugssicherung und der Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Parlaments vor Präjudizierung durch völkerrechtliche Verpflichtungen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Mit dem Zustimmungsgesetz erteilt der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanwendungsbefehl, der das Völkervertragsrecht unterhalb des Verfassungsrechts in das System der Gewaltenteilung einordnet [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Art. 59 Abs. 1 und 2 GG betraut darüber hinaus andere Verfassungsorgane ausdrücklich mit der Pflege der auswärtigen Beziehungen und verschiebt damit die ansonsten bei der Bundesregierung liegende Zuständigkeit, der insoweit ein weit bemessener, weitgehend gerichtlicher Kontrolle entzogener Gestaltungsspielraum zusteht [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 2004 begründete das Bundesverfassungsgericht die Transformationsdogmatik: Völkervertragsrecht gilt innerstaatlich nicht unmittelbar, sondern nur nach Inkorporation durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG in den Rang unterhalb des Verfassungsrechts; angewandt wurde dies auf die EMRK und ihre Zusatzprotokolle, deren innerstaatlicher Rang auf Bundesgesetzesstufe festgestellt und aus der daraus die Pflicht der Fachgerichte abgeleitet wurde, die Konvention zu beachten, so im Fall eines vom Oberlandesgericht Naumburg begangenen Verstoßes gegen Art. 6 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Das Bundessozialgericht bestätigte 2010 die Rangzuweisung und stellte heraus, dass aus ihr die Pflicht der Gerichte folgt, das Abkommen wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden; ein Vertrag ist dabei nicht schon deshalb „überholt“, weil neuere gesetzliche Vorschriften denselben Sachverhalt regeln [BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R].

3 2015 präzisierte das Bundesverfassungsgericht die Funktionen des Zustimmungsvorbehalts und bestätigte den Grundsatz lex posterior derogat legi priori: Völkerrechtliche Verträge können durch ein späteres, ihnen widersprechendes Bundesgesetz im Umfang des Widerspruchs verdrängt werden, ohne dass Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG dies einschränkt; dies trug die verfassungsrechtliche Billigung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG als sog. Treaty Overriding gegenüber bindenden Doppelbesteuerungsabkommen, wobei auch § 2 Abs. 1 AO als einfachgesetzliche Regelung keine Rangverschiebung bewirken kann [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Der Rangzuweisung des Bundessozialgerichts aus 2010 steht dies nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht bei klarem späterem Gesetzesbefehl die Abweichungsbefugnis bejaht, während das Bundessozialgericht die fortdauernde Anwendbarkeit ohne ausdrücklichen Widerspruch betraf [BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R; BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

4 2021 wandte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG als Rang- bzw. Inkorporationsnorm auf die UN-Kinderrechtskonvention an und zog auf dieser Grundlage deren Art. 34 in einem Verfahren betreffend sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern heran [VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20]. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte 2025, dass dem Völkervertragsrecht innerstaatlich nur der Rang eines einfachen Gesetzes zukommt und daraus die Zuständigkeit der Fachgerichte zur eigenständigen Auslegung und Anwendung folgt, während die verfassungsgerichtliche Nachprüfung den allgemeinen Maßstäben für die Kontrolle von Gerichtsentscheidungen folgt [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23]. Ebenfalls 2025 stellte es fest, dass die EMRK kraft Art. 59 Abs. 2 GG den Rang eines Bundesgesetzes besitzt und daher grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist, ihre Gewährleistungen jedoch über Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte anleiten [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Der Bundesgerichtshof erweiterte den Anwendungsbereich der Norm Ende 2025 auf das Völkerstrafrecht: Die Beteiligung an einer völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung im internationalen bewaffneten Konflikt ist ein über Art. 25 GG beziehungsweise Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich unmittelbar beachtlicher Rechtfertigungsgrund, der strafbarkeitsausschließend wirkt; dies diente der Verwerfung der Beschwerde gegen einen Haftbefehl, wobei der Einwand eines bloß immunitätsgleichen Verfolgungshindernisses zurückgewiesen wurde [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25].

5 2026 bezog das Verwaltungsgericht Köln Art. 59 Abs. 1 und 2 GG in die Kompetenzordnung der auswärtigen Gewalt ein und leitete daraus den weiten Gestaltungsspielraum der Bundesregierung und die beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des möglichen Eintritts von Nachteilen für die internationalen Beziehungen im Rahmen des § 3 IFG ab [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Das Verwaltungsgericht Augsburg präzisierte, dass unmittelbare rechtliche Wirkung nur solchen Regelungen zukommt, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers bedürfen („self-executing“); auf dieser Grundlage verneinte es die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention [VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994]. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass die EMRK gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformiert wird und als unmittelbar geltendes einfaches Bundesgesetz die Verwaltung bindet, sodass sie zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens nach § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB gehört; dies betraf den presserechtlichen Quellen- und Informantenschutz bei der Gestaltung von Auskunftsbeschlüssen des Bundeskartellamts zum MOC-Prozess [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)].

III. Systematische Stellung

6 Art. 59 Abs. 2 GG wird in Abgrenzung zu Art. 25 GG verstanden: Anders als Völkergewohnheitsrecht, das über Art. 25 GG mit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet ist, erhält Völkervertragsrecht über Art. 59 Abs. 2 GG nur den Rang einfachen Bundesgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Gleichwohl vermittelt Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG neben Art. 25 GG die innerstaatliche Beachtlichkeit völkerrechtlicher Erlaubnissätze, etwa als strafbarkeitsausschließender Rechtfertigungsgrund im internationalen bewaffneten Konflikt [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25]. In Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bindet Art. 59 Abs. 2 GG alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG bildet die Grundlage der verfassungsrechtlichen Pflicht, die EMRK als Auslegungshilfe heranzuziehen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]; die Konvention besitzt dabei nur Gesetzesrang und ist grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts, ihre Gewährleistungen leiten jedoch über Art. 1 Abs. 2 GG die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze an [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Der durch Art. 59 Abs. 2 GG eröffnete Rechtsanwendungsbefehl steht unter einem weit zurückgenommenen Souveränitätsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 GG) [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]; dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und dem Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität würde eine Annahme widersprechen, das Zustimmungsgesetz sei gegen inhaltliche Abänderungen geschützt [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Im Bereich der auswärtigen Gewalt steht Art. 59 Abs. 1 und 2 GG neben Art. 32 Abs. 1 GG als Norm, die andere Verfassungsorgane ausdrücklich mit der Pflege der auswärtigen Beziehungen betraut [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Als transformiertes Bundesrecht entfaltet das Vertragswerk Bindungswirkung für die Verwaltung und gehört zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens, etwa nach § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]; einfaches Recht wie § 2 Abs. 1 AO kann nur die Subsidiarität nationaler Gesetze gegenüber Doppelbesteuerungsabkommen anordnen, nicht aber den Rang verschieben [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12], und § 30 Abs. 2 SGB I wird für die Lösung möglicher Konflikte im einfachen Sozialrecht herangezogen [BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 47 Stellen, davon 15 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

vertritt

8 Vertreten bezeichnet die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im Namen der Bundesrepublik Deutschland, gerichtlich und außergerichtlich. In einer Entscheidung zu Art. 143b GG wird die Vertretungsbefugnis des Vorstands eines Postnachfolgeunternehmens anerkannt, das die Dienstherrenbefugnisse gegenüber Beamten ausübt, ohne dass das Unternehmen dadurch seine privatrechtliche Rechtsform verliert [OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24].

Bund

9 Bund ist die Bundesrepublik Deutschland als Verband, dem nach Art. 59 Abs. 1 GG von der Verbandskompetenz her die Pflege der auswärtigen Beziehungen zufällt. Die auswärtige Gewalt obliegt, soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG betraut werden, zuvörderst der Bundesregierung [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Dem Völkervertragsrecht kommt nach Art. 59 Abs. 2 GG innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu; deutsche Gerichte haben das Abkommen wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten und anzuwenden [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R]. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören zwar im weiteren Sinne zum Bund, sind jedoch rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung, deren Haushaltswirtschaft außerhalb des staatlichen Haushaltsplans abläuft [KG, 19.02.2026 – 18 UH 20/25].

völkerrechtlich

10 Völkerrechtlich bezeichnet die Zugehörigkeit zum Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen, dessen Verträge nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten, nicht Verfassungsrang [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Über Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG werden völkerrechtliche Erlaubnissätze innerstaatlich unmittelbar beachtlich und können als Rechtfertigungsgrund strafbarkeitsausschließend wirken [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25]. Der durch Art. 59 Abs. 2 GG eröffnete Rechtsanwendungsbefehl steht unter einem weit zurückgenommenen Souveränitätsvorbehalt; die Rechtswirkung völkervertraglich begründeter internationaler Entscheidungen bemisst sich nach dem Inhalt des inkorporierten Vertrages [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04].

schließt

11 Das Material zu Art. 59 GG enthält keine eigenständige Bestimmung des Begriffs „schließt“ im Sinne des Vertragsschlusses. Die beigefügte Stelle zu Art. 73 GG betrifft eine Annexkompetenz und ist auf Art. 59 GG nicht übertragbar [OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15].

Verträge

12 Verträge sind völkerrechtliche Vereinbarungen mit auswärtigen Staaten, die dem Anwendungsbereich des Art. 59 GG unterfallen, wenn sie die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Dazu zählen beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, denen der Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04], sowie das Übereinkommen über die Rechte des Kindes [VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20]. Völkerrechtliche Verträge werden gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformiert und binden als unmittelbar geltendes einfaches Bundesgesetz die Verwaltung [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)].

auswärtigen

13 Auswärtigen bezeichnet den Bereich der Beziehungen zu anderen Völkerrechtssubjekten, insbesondere zu auswärtigen Staaten. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen obliegt, soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG betraut werden, zuvörderst der Bundesregierung, der dabei ein weit bemessener, sich weitgehend gerichtlicher Kontrolle entziehender Spielraum eigener Gestaltung zusteht [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Der Zustimmungsvorbehalt des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit völkerrechtlicher Beziehungen, indem er eine Präjudizierung des Parlaments durch völkerrechtliche Verpflichtungen verhindert [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

Staaten

14 Staaten im Sinne des Art. 59 GG sind die auswärtigen Staaten als Vertragspartner völkerrechtlicher Vereinbarungen des Bundes. Der Bundesgerichtshof spricht im Kontext des internationalen bewaffneten Konflikts von Einrichtungen des gegnerischen Staates sowie von „am Konflikt beteiligten Staaten“ als Völkerrechtssubjekten [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25]. Eine ausdrückliche Definition des Staatenbegriffs zu Art. 59 GG enthalten die beigefügten Stellen nicht; die Entscheidung zu Art. 16a GG bezieht sich auf den dortigen Drittstaatenbegriff und ist nicht übertragbar [BVerwG, 01.06.2017 – 1 C 9/17].

politischen

15 Eine eigenständige Bestimmung des Begriffs „politischen“ in Art. 59 Abs. 2 GG enthalten die beigefügten Stellen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt ausdrücklich fest, dass nähere Merkmale zur Abgrenzung politischer Verträge nicht erörtert werden [VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20].

Beziehungen

16 Beziehungen bezeichnet die völkerrechtlichen Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten, deren Pflege von der Verbandskompetenz her dem Bund zufällt und zuvörderst der Bundesregierung obliegt [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Der Zustimmungsvorbehalt des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG dient der Vollzugssicherung im Interesse der Funktionsfähigkeit dieser völkerrechtlichen Beziehungen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

Bundesgesetzgebung

17 Bundesgesetzgebung bezeichnet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, deren Ausübung durch die jeweils zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes erforderlich ist, damit ein völkerrechtlicher Vertrag innerstaatlich wirksam wird [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Mit dem Zustimmungsgesetz erteilt der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanwendungsbefehl, der das Völkervertragsrecht in den Rang unterhalb des Verfassungsrechts einweist und in das System der Gewaltenteilung einordnet [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Die Zustimmung oder Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften ist der Grund dafür, dass der Vertragsinhalt innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes gilt [VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20].

bedürfen

18 Bedürfen bezeichnet das verfassungsrechtliche Erfordernis der Zustimmung oder Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften, das für Verträge gilt, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12]. Unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten nur solche Regelungen des Vertrages, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend genau und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers bedürfen („self-executing“) [VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994].

Zustimmung

19 Zustimmung ist die förmliche Billigung des völkerrechtlichen Vertrages durch die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Sie ist der Grund dafür, dass der Vertragsinhalt innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes gilt; erst mit dem Zustimmungsgesetz erteilt der Bundesgesetzgeber den Rechtsanwendungsbefehl [VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20; BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Ohne diese Zustimmung können Vertragsregelungen keine Rechte und Pflichten des Einzelnen begründen, ändern oder aufheben [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Bundespräsident, Namen, Gegenstände; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: beglaubigt, empfängt, Gesandten.

C. Absatz 1 — Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich

21 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Das herangezogene Material enthält zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art. 59 Abs. 1 GG – der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes, dem Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten im Namen des Bundes sowie der Beglaubigung und dem Empfang der Gesandten – keine nähere Aussage; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln behandelt die Vorschrift nicht im Hinblick auf ihre einzelnen Merkmale, sondern im Zusammenhang der Kompetenzordnung der auswärtigen Gewalt [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].

II. Rechtsfolgen

23 Das herangezogene Material enthält zu den spezifischen Rechtsfolgen der in Art. 59 Abs. 1 GG vorgesehenen Akte des Bundespräsidenten keine Aussage [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12; VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Soweit die Rechtsprechung einen weit bemessenen, sich weitgehend gerichtlicher Kontrolle entziehenden Spielraum der Bundesregierung im Bereich der auswärtigen Beziehungen annimmt, betrifft dies die residuale Zuständigkeit der Bundesregierung und nicht die Rechtsfolgen der Befugnisse des Bundespräsidenten aus Art. 59 Abs. 1 GG [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

24 Art. 59 Abs. 1 und 2 GG wird als Verfassungsnorm verstanden, die neben Art. 32 Abs. 1 GG die Kompetenzordnung der auswärtigen Gewalt mitbestimmt; der Norm kommt die Funktion zu, andere Verfassungsorgane ausdrücklich mit der Pflege der auswärtigen Beziehungen zu betrauen und dadurch die ansonsten bei der Bundesregierung liegende Zuständigkeit zu verschieben [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Die Pflege der auswärtigen Beziehungen fällt von der Verbandskompetenz her dem Bund zu und obliegt – soweit nicht andere Verfassungsorgane ausdrücklich über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG damit betraut werden – zuvörderst der Bundesregierung; dieser steht in dem Bereich ein weit bemessener, sich weitgehend gerichtlicher Kontrolle entziehender Spielraum eigener Gestaltung zu [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Zur sachlichen Rechtfertigung dieser vorrangigen Zuständigkeit wird auf die personelle, sachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit der Bundesregierung verwiesen, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren; aus dieser Aufgabenwahrnehmung folgt die Grenze gerichtlicher Kontrolle [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Für den Zustimmungsvorbehalt nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht als Funktionen die Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse im auswärtigen Handeln sowie die Ermöglichung rechtzeitiger und effektiver Kontrolle der Exekutive durch die Legislative vor Eintritt der völkerrechtlichen Verbindlichkeit hervorgehoben [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

25 Die Rechtsprechung zieht Art. 59 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit Art. 59 Abs. 2 GG sowie mit Art. 32 Abs. 1 GG heran; der Norm kommt die Funktion zu, andere Verfassungsorgane ausdrücklich mit der Pflege der auswärtigen Beziehungen zu betrauen und damit die ansonsten bei der Bundesregierung liegende Zuständigkeit zu verschieben [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. In der Anwendung dient dies der Auslegung des § 3 IFG und dem hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen in der dortigen Aufzählung; daraus wird die beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit des möglichen Eintritts von Nachteilen für die internationalen Beziehungen abgeleitet [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25].

V. Streitstand und offene Fragen

26 Zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht zum hier kommentierten Art. 59 Abs. 1 GG kein Widerspruch; sie betreffen unterschiedliche Regelungsgehalte: Das Bundesverfassungsgericht behandelt den Rang völkerrechtlicher Verträge und den Zustimmungsvorbehalt nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG [BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12], das Verwaltungsgericht Köln die Kompetenzordnung der auswärtigen Gewalt unter Einschluss von Art. 59 Abs. 1 GG [VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25]. Offene Fragen zu Art. 59 Abs. 1 GG selbst benennt das herangezogene Material nicht.

D. Absatz 2 — Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln …

27 8 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

28 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

29 Durch das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG wird der völkerrechtliche Vertrag in die innerstaatliche Rechtsordnung inkorporiert und mit einem Rechtsanwendungsbefehl versehen; dem Vertragswerk kommt innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu, unterhalb des Verfassungsrechts [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Das transformierte Vertragsrecht ist von den Fachgerichten wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten und anzuwenden; das innerstaatliche Recht ist grundsätzlich völkerrechtsfreundlich auszulegen, um Konflikte mit völkerrechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden [BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R; BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23]. Unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten nur solche Vertragsbestimmungen, die nach Inhalt, Zweck und Formulierung hinreichend bestimmt sind und keiner weiteren Ausführungsbestimmungen des Gesetzgebers bedürfen; Vertragsbestimmungen, die sich in erster Linie an den Gesetzgeber richten, sind nicht unmittelbar anwendbar, so Art. 13 Abs. 1 Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention [VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994]. Für die EMRK folgt aus der Inkorporation die Bindung der Verwaltung als unmittelbar geltendes einfaches Bundesgesetz, das zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 76 Abs. 5 Satz 1 GWB) gehört und bei der Ausgestaltung eines Auskunftsbeschlusses die Wahrung des presserechtlichen Quellen- und Informantenschutzes verlangt [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kann ferner ein materiell-rechtlicher Rechtfertigungsgrund begründet werden: Die Beteiligung an einer völkerrechtlich legalen Schädigungshandlung im internationalen bewaffneten Konflikt wirkt strafbarkeitsausschließend, nicht lediglich als immunitätsgleiches Verfolgungshindernis [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

30 Aus dem Rang als einfaches Bundesgesetz folgt die Zuständigkeit der Fachgerichte zur eigenständigen Auslegung und Anwendung des Völkervertragsrechts; die verfassungsgerichtliche Kontrolle richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben für die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23]. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist wegen ihres Gesetzesrangs grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im konkreten Normenkontrollverfahren [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeit berufen, Verletzungen des Völkerrechts zu prüfen, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen [BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

31 Art. 59 Abs. 2 GG grenzt das Völkervertragsrecht vom Völkergewohnheitsrecht nach Art. 25 GG ab: Anders als Völkergewohnheitsrecht erlangt Völkervertragsrecht innerstaatlich keinen Verfassungsrang, sondern nur den Rang eines Bundesgesetzes [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG bildet Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe für die Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04; BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Zusammen mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG bindet Art. 59 Abs. 2 GG alle Träger der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04]. Im einfachen Recht verweist § 30 Abs. 2 SGB I auf die Beachtung völkerrechtlicher Verträge im Sozialrecht [BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R], und § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB erfasst das transformierte Konventionsrecht als gesetzliche Ermessensgrenze für die Verwaltung [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Über Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG können neben Art. 25 GG völkerrechtliche Erlaubnissätze innerstaatlich unmittelbar beachtlich sein und als Rechtfertigungsgrund wirken [BGH, 10.12.2025 – StB 60/25].

V. Streitstand und offene Fragen

32 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen in der Rangzuweisung und der grundsätzlichen Beachtlichkeit des Völkervertragsrechts überein; ein offener Streitstand oder ungeklärte Fragen werden nicht erörtert.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 · Rang 1 · von 63 fremden Gerichten zitiert — Umsetzung eines EGMR-Urteils. Der Vater rügt die Umsetzung des EGMR-Urteils zum Sorgerecht; das BVerfG hob den Beschluss auf und verlangt konventionskonforme Auslegung nach Art. 59 II GG.
  • BVerfG, 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 · Rang 1 · von 39 fremden Gerichten zitiert — Abweichung von Doppelbesteuerungsabkommen. Das BVerfG erklärte § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG für vereinbar; DBA haben nach Art. 59 Abs. 2 GG nur Gesetzesrang und können später verdrängt werden.
  • BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 1277/23 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert — ICSID-Schiedsverfahren nach Energiecharta. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Unzulässigkeit des ICSID-Schiedsverfahrens gegen Deutschland blieb erfolglos; Art. 59 Abs. 2 GG belässt es beim Gesetzesrang.
  • BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 · Rang 1
  • BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R · Rang 2 · von 27 fremden Gerichten zitiert
  • BGH, 10.12.2025 – StB 60/25 · Rang 2 — Sprengangriff auf Energieinfrastruktur. Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Sprengangriffs auf Energieanlage verworfen; staatliche Weisung rechtfertigt nach Art. 59 Abs. 2 GG nur völkerrechtlich legales Handeln.
  • VGH Baden-Württ., 15.04.2021 – 12 S 2505/20 · Rang 3 · von 23 fremden Gerichten zitiert — Ausweisung nach Sexualstraftaten. Afghaner wehrt sich gegen Ausweisung nach Sexualstraftaten; VGH weist Berufung zurück und nennt die über Art. 59 Abs. 2 GG geltende UN-Kinderrechtskonvention.
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V) · Rang 3 — Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts. Das OLG setzt den Auskunftsbeschluss teilweise aus, weil das Amt den presserechtlichen Quellen- und Informantenschutz (EMRK, Art. 59 II GG) nicht hinreichend berücksichtigt hat.
  • VG Köln, 19.02.2026 – 6 L 2195/25 · Rang 4
  • VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994 · Rang 4

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

Teilen

Zum Buch: herunterladen