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Der Praxiskommentar GG · 69 von 176

Art. 60 GG

Wortlaut
(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.

Grundlage: 27 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 14 wurden ausgewählt, 6 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2001–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 60 GG Rn. …

Die Norm in Zahlen

Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.

Messwert Befund
Verbreitung 27 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 60 GG — 0,00 %
Nennungen 50 insgesamt, also 1,9 je Entscheidung
Gerichte 11 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt
Zeitraum 2000 bis 2026
Verlauf 2011–2026 ▅█▃▅▃▅▃▃▅▃▃▃ — 2, 3, 1, 2, 1, 2, 1, 1, 2, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026.
Instanzen BVerfG/EuGH: 3 (11 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 10 (37 %) · Obergerichte: 9 (33 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 5 (19 %)

Inhaltsübersicht

  • A. Allgemeines — Rn. 1
    • I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
      1. Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
      1. Systematische Stellung — Rn. 5
  • B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 7
    • Bundespräsident — Rn. 8
    • Bundesrichter — Rn. 9
    • Bundesbeamten — Rn. 10
    • gesetzlich — Rn. 11
    • Einzelfalle — Rn. 12
    • Bund — Rn. 13
    • Begnadigungsrecht — Rn. 14
    • Befugnisse — Rn. 15
    • Behörden — Rn. 16
    • übertragen — Rn. 17
    • Bundespräsidenten — Rn. 18
    • entsprechende — Rn. 19
  • C. Absatz 1 — Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die … — Rn. 21
    • I. Tatbestand — Rn. 22
      1. Rechtsfolgen — Rn. 23
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 24
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
  • D. Absatz 2 — Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus — Rn. 28
    • I. Tatbestand — Rn. 29
      1. Rechtsfolgen — Rn. 30
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
  • E. Absatz 3 — Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen — Rn. 34
    • I. Tatbestand — Rn. 35
      1. Rechtsfolgen — Rn. 36
      1. Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 37
      1. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
    • V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39

A. Allgemeines

I. Normzweck und Bedeutung

1 Art. 60 GG weist dem Bundespräsidenten die Befugnis zur Ernennung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren sowie die Ausübung des Begnadigungsrechts für den Bund zu [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15; BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Das Begnadigungsrecht wird dabei als gerichtsfreie Gestaltungsmacht besonderer Art verstanden, die nicht an normative Voraussetzungen gebunden ist und keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25]. Bei der Ernennung begründet die Norm die Zuständigkeit des Bundespräsidenten, gestattet jedoch zugleich die Übertragung dieser Befugnis auf andere Behörden [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Funktion der Norm liegt in der staatsrechtlichen Zuweisung einer von der Verwaltungstätigkeit abgegrenzten Gestaltungsmacht beim Gnadenrecht und einer flexibel delegierbaren Zuständigkeitsregel für die Ernennung [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

II. Entwicklung der Rechtsprechung

2 Die Rechtsprechung zum Begnadigungsrecht wurde im Jahr 2001 durch das Bundesverfassungsgericht begründet, das ablehnende Gnadenakte für gerichtlich nicht nachprüfbar erklärte und ein subjektives Recht auf einen Gnadenerweis verneinte [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Diese Linie wurde 2026 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, das die Gerichtsfreiheit des Gnadenakts als Gestaltungsmacht besonderer Art fortschrieb und zugleich negativ gegenüber normgebundenen Maßnahmen abgrenzte, die – anders als Gnadenentscheidungen – grundsätzlich gerichtlich überprüfbar bleiben [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

3 Parallel entwickelte sich die Rechtsprechung zur Ernennungsbefugnis: 2002 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ernennungszuständigkeit nach Art. 60 Abs. 1 GG beim Bundespräsidenten liegt, aber nach Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen werden kann, und wandte dies auf die Einstellung von Bundesbeamten und die dadurch ausgelöste Personalratsbeteiligung an [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Diese Zuständigkeitsdeutung bestätigte 2015 das Verwaltungsgericht Karlsruhe für die Ernennung von Bundesrichtern und präzisierte das Verfahren als zweistufig: Die Auswahl trifft die oberste Bundesbehörde, der Bundespräsident nimmt den Vorschlag nach Wartefrist in seinen Willen auf [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

4 Zum Verhältnis des Gnadenrechts zum presserechtlichen Auskunftsanspruch entschied 2022 das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass der Bundespräsident bei der Ausübung des Begnadigungsrechts nicht als Verwaltungsbehörde handelt, sodass kein Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Diese Rechtsprechung wurde 2024 durch denselben Senat bestätigt und vertieft, indem die Delegationsbefugnis des Art. 60 Abs. 3 GG ausdrücklich nicht als Umwandlung in materielles Verwaltungshandeln gewertet wurde [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

III. Systematische Stellung

5 Die Norm steht in engem Verbund mit Art. 60 Abs. 3 GG als Delegationsnorm sowohl für das Ernennungsrecht als auch für das Begnadigungsrecht; die Delegation ändert indes nichts an der rechtlichen Qualität der Gnadenentscheidung als verfassungsrechtlichem Handeln [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG wird die Rechtsschutzgarantie für Gnadenentscheidungen ausgeschlossen, da Art. 60 Abs. 2 GG die gerichtliche Nachprüfbarkeit ablehnender Gnadenakte verdrängt [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Im Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fällt die Ausübung des Begnadigungsrechts nicht in den Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs, weil der Bundespräsident insoweit keine Behörde im funktionalen presserechtlichen Sinn ist [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

6 Auf einfachgesetzlicher Ebene wird Art. 60 Abs. 1 GG mit § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG verbunden, wonach die durch Delegation zuständige Dienststelle das Beteiligungsrecht der Personalvertretung auslöst [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt dahin, dass nicht die Gnadenausübung selbst, sondern die Auskunftsverpflichtung hierüber Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Streitigkeit sein kann [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Gegenüber normgebundenen Entscheidungen wie § 376 Abs. 4 ZPO wird die Gerichtsfreiheit des Gnadenakts negativ abgegrenzt [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

B. Begriffe des Wortlauts

7 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 42 Stellen, davon 20 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.

Bundespräsident

8 Der Bundespräsident ist das Verfassungsorgan, dem Art. 60 Abs. 1 GG das Ernennungs- und Entlassungsrecht für Bundesrichter, Bundesbeamte, Offiziere und Unteroffiziere zuweist; Art. 60 Abs. 3 GG eröffnet die Übertragung dieses Rechts auf andere Behörden [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Bei der Ausübung des Begnadigungsrechts nach Art. 60 Abs. 2 GG handelt er nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Verfassungsorgan [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]; die Ausübung des Begnadigungsrechts ist keine materielle Verwaltungstätigkeit, sondern verfassungsrechtliches Handeln im Sinne einer „Gestaltungsmacht besonderer Art“ [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Im Ernennungsverfahren trifft die inhaltliche Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers die oberste Bundesbehörde; der Bundespräsident ist für die Ernennung zuständig, indem er den Vorschlag in seinen Willen aufnimmt [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

Bundesrichter

9 Bundesrichter sind die Angehörigen der Bundesgerichte, deren Ernennung nach Art. 60 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten zugewiesen ist [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15]. Die Ernennung eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

Bundesbeamten

10 Bundesbeamte sind die in den Bundesdienst übernommenen Personen, deren Ernennung nach Art. 60 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten zusteht; die Ernennungsbefugnis kann der Bundespräsident nach Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden übertragen, sodass diejenige Dienststelle, auf die das Ernennungsrecht delegiert ist, für die Einstellung zuständig ist [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02].

gesetzlich

11 Der Begriff verweist auf eine Grundlage in einem Gesetz oder in einer gleichwertigen Norm; die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach der jeweiligen verfassungsrechtlichen Regelung selbst, wobei eine einfachgesetzliche Beschränkungsklausel wie „gesetzlich begründete Pflichten“ die verfassungsrechtliche Gewährleistung nicht aufhebt [BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04]. Der Europäische Gerichtshof ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil seine Zuständigkeit auf gesetzlicher Grundlage beruht [BVerfG, 20.09.2007 – 2 BvR 855/06].

Einzelfalle

12 Einzelfall in Art. 60 Abs. 2 GG bezeichnet die konkrete, nicht generell bestimmte Fallkonstellation, auf die sich das Begnadigungsrecht bezieht; das Begnadigungsrecht besteht darin, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Der Begriff schließt eine generelle oder typisierende Betrachtung aus; die Entscheidung ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu treffen [BVerfG, 07.01.2004 – 2 BvR 1704/01].

Bund

13 In Art. 60 Abs. 2 GG bezeichnet „Bund“ die Bundesebene als Trägerin des Begnadigungsrechts; die Wendung „für den Bund“ grenzt die föderalen Befugnisse zwischen Bundes- und Länderebene ab und begrenzt die Reichweite des Gnadenrechts des Bundespräsidenten [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

Begnadigungsrecht

14 Begnadigungsrecht ist die dem Bundespräsidenten nach Art. 60 Abs. 2 GG zustehende Befugnis, im Einzelfall für den Bund eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Ausübung ist nicht an bestimmte normative Voraussetzungen gebunden, sondern stellt eine gerichtlich nicht nachprüfbare Gestaltungsmacht besonderer Art dar [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25; BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Der Gnadenakt kann ohne Antrag, ohne Zustimmung und sogar gegen den Willen des Begünstigten ergehen [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01].

Befugnisse

15 Befugnisse sind die durch Art. 60 GG begründeten Kompetenzen; Art. 60 Abs. 3 GG eröffnet ihre Übertragung auf andere Behörden [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Wendung „für den Bund“ in Art. 60 Abs. 2 GG dient zugleich der Abgrenzung föderaler Befugnisse zwischen Bundes- und Länderebene [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

Behörden

16 Behörden sind die Stellen, auf die der Bundespräsident seine Befugnisse nach Art. 60 Abs. 3 GG übertragen kann; bei einer solchen Übertragung wird diejenige Dienststelle, auf die die Ausübung des Ernennungsrechts delegiert ist, für die Einstellung zuständig [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch eine Delegation nicht zur Verwaltungstätigkeit; weder der Bundespräsident noch die Delegatare sind bei der Ausübung des Gnadenrechts „Behörden“ im funktionalen presserechtlichen Sinn [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Ob eine Stelle Behörde ist, ist eine im konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21].

übertragen

17 Übertragen bedeutet die Delegation der in Art. 60 GG genannten Befugnisse auf andere Behörden; nach Art. 60 Abs. 3 GG kann der Bundespräsident das Ernennungsrecht auf andere Behörden übertragen, mit der Folge, dass diejenige Dienststelle, auf welche die Ausübung delegiert ist, für die Einstellung zuständig ist [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02].

Bundespräsidenten

18 Der Bundespräsident ist der Amtsinhaber, dem die Rechte aus Art. 60 GG zugewiesen sind; das Begnadigungsrecht steht ihm nicht persönlich zu, sondern wird von ihm „für das Staatswesen“ ausgeübt [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Im Ernennungsverfahren ist er für die Ernennung zuständig, während die inhaltliche Auswahl des Bewerbers bei der obersten Bundesbehörde liegt [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

entsprechende

19 Der Begriff „entsprechende“ in Art. 60 Abs. 4 GG verweist auf eine sinngemäße Anwendung der Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG auf den Bundespräsidenten; die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ kann als Ausdruck eines Zustimmungserfordernisses verstanden werden [OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – 14 L 45/21].

20 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Offiziere, Unteroffiziere, Absätze, Artikels; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: ernennt, entläßt.

C. Absatz 1 — Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die …

21 2 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

22 Der Tatbestand des Art. 60 Abs. 1 GG erfasst die Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die herangezogenen Entscheidungen konkretisieren die Vorschrift für die Ernennung von Bundesbeamten [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02] sowie für die Ernennung eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof als Bundesrichter [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15]. Zur Entlassung sowie zur Ernennung von Offizieren und Unteroffizieren enthält das Material keine Aussage.

II. Rechtsfolgen

23 Die Ernennung eines Bundesbeamten begründet das Beamtenverhältnis und ist als Einstellung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG einzuordnen [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Bei Delegation der Ernennungsbefugnis übt die delegierte Dienststelle das Ernennungsrecht aus; die von ihr vorgenommene Einstellung löst das Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Stufenvertretung aus [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Ernennung eines Bundesrichters kommt dadurch zustande, dass der Bundespräsident die ihm von der obersten Bundesbehörde vorgeschlagene Auswahl nach Ablauf einer Wartefrist in seinen Willen aufnimmt und die zugrunde liegenden Erwägungen zum Inhalt seiner statusrechtlichen Entscheidung macht; die Ernennung ist als Verwaltungsakt mit Drittwirkung einzuordnen [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15]. Zur Rechtsfolge einer Entlassung enthält das Material keine Aussage.

III. Verfahren und Zuständigkeit

24 Für die Ernennung von Bundesbeamten ist nach Art. 60 Abs. 1 GG grundsätzlich der Bundespräsident zuständig; nach Art. 60 Abs. 3 GG kann er diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Delegation ist nicht auf eine Stufe beschränkt: Der Bundespräsident kann die Befugnis auf oberste Bundesbehörden übertragen und diese zugleich ermächtigen, sie bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden weiter zu übertragen [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Auf dieser Grundlage hat der Bundespräsident durch Anordnung vom 14. Juli 1975, zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. November 1996, die Ernennungsbefugnis für alle Bundesbeamten der Besoldungsordnung A auf die obersten Bundesbehörden übertragen und diese zur Weiterübertragung ermächtigt; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat durch Delegationsanordnung vom 6. Februar 2002 die Ausübung des Ernennungsrechts unter anderem auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord übertragen, die damit für die Einstellung der Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes zuständig ist [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02].

25 Für die Ernennung von Bundesrichtern beschreibt die Rechtsprechung ein zweistufiges Verfahren: Die inhaltliche Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers trifft die oberste Bundesbehörde und schlägt sie dem Bundespräsidenten vor; der Bundespräsident nimmt den Vorschlag nach Ablauf einer Wartefrist in seinen Willen auf [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15]. Die Mitteilung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2015, der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtige, dem Bundespräsidenten die Ernennung des Beigeladenen vorzuschlagen, ist danach noch nicht die Ernennung, sondern kündigt diese für den Fall an, dass der Bundespräsident den Vorschlag nach Fristablauf in seinen Willen aufnimmt [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

26 Die Zuständigkeitsregelung des Art. 60 Abs. 1 GG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 3 GG, der die Übertragung der Ernennungsbefugnis auf andere Behörden erlaubt [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Einfachgesetzlich wird die Vorschrift bei Bundesbeamten durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBG in Verbindung mit § 3 BLV ausgefüllt, wonach die Einstellung als Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses zu verstehen ist; das Beteiligungsrecht der Stufenvertretung folgt aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, die Zuständigkeit der Stufenvertretung aus § 53 Abs. 1 BPersVG [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Bei der Einordnung der Richterernennung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung knüpft die Rechtsprechung an BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102, an [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15]. Art. 60 Abs. 1 GG regelt danach allein die Ernennungszuständigkeit, nicht aber die inhaltliche Auswahlentscheidung bei Richtern; diese trifft die oberste Bundesbehörde [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15].

V. Streitstand und offene Fragen

27 Die ausgewerteten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Anwendungsbereiche – Bundesbeamte [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02] einerseits, Bundesrichter [VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15] andererseits – und stehen nicht in Widerspruch zueinander. Ein Streitstand zu Art. 60 Abs. 1 GG geht aus dem Material nicht hervor; offene Fragen oder kontroverse Auslegungen werden nicht erörtert.

D. Absatz 2 — Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus

28 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

29 Art. 60 Abs. 2 GG verleiht dem Bundespräsidenten die Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Ausübung ist nicht an bestimmte normative Voraussetzungen gebunden; der Gnadenakt kann ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar gegen den Willen des Begünstigten ergehen [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25]. Die Wendung „im Einzelfalle für den Bund“ begrenzt die Reichweite des Gnadenrechts des Bundespräsidenten und dient der Abgrenzung föderaler Befugnisse zwischen Bundes- und Länderebene [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Begnadigungsbefugnis steht dem Bundespräsidenten nicht als persönliches oder organschaftliches Recht zu, sondern wird von ihm „für das Staatswesen“ ausgeübt [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Bei der Ausübung handelt der Bundespräsident als Verfassungsorgan, nicht als Verwaltungsbehörde [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

II. Rechtsfolgen

30 Die Ausübung des Begnadigungsrechts stellt eine Gestaltungsmacht besonderer Art dar und ist gerichtlich nicht nachprüfbar [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25]. Ein Recht auf einen Gnadenerweis besteht nicht und kann daher nicht verletzt werden [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Ablehnende Gnadenakte sind von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ausgenommen [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Der Gnadenakt eröffnet die Möglichkeit, eine im Rechtsweg zustande gekommene und nicht mehr änderbare Entscheidung auf einem „anderen“, „besonderen“ Weg zu korrigieren [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Gnadenausübung ist kein Verwaltungshandeln; weder der Bundespräsident noch Delegatare sind insoweit Behörden im funktionalen presserechtlichen Sinn, sodass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht eröffnet ist [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. So scheitert eine Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnende Gnadenentscheidung eines Landesjustizministers [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]; die Klage auf presserechtliche Auskunft über den Namen des Begnadigten, die zugrundeliegende Verfehlung und das Begnadigungsdatum ist unbegründet [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Für andere Maßnahmen als den Gnadenakt selbst rechtfertigt Art. 60 Abs. 2 GG die Gerichtsfreiheit nicht [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25].

III. Verfahren und Zuständigkeit

31 Zuständig für die Ausübung ist der Bundespräsident, der für den Bund handelt [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Er kann die Befugnis nach Art. 60 Abs. 3 GG delegieren; die Delegation ändert nicht den Charakter als verfassungsrechtliches Handeln [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Gerichtlicher Rechtsschutz scheidet für ablehnende Gnadenakte aus; die Verfassungsbeschwerde gegen eine ablehnende Gnadenentscheidung ist nicht eröffnet [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Soweit nicht die Gnadenausübung selbst, sondern eine Auskunftsverpflichtung hierüber Streitgegenstand ist, liegt eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Der Bundespräsident ist bei der Gnadenausübung keine zur Auskunft verpflichtete Bundesbehörde im presserechtlichen Sinne [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Klage auf presserechtliche Auskunft über die Ausübung des Gnadenrechts als unbegründet angesehen, weil der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch schon im Anwendungsbereich nicht eröffnet ist [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21].

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

32 Die Delegationsbefugnis des Art. 60 Abs. 3 GG ist eine in der Verfassung selbst angelegte Gestattung, eine staatsleitende Befugnis wahrzunehmen, und verwandelt die Ausübung nicht in materielles Verwaltungshandeln [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22; OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Art. 19 Abs. 4 GG findet auf Gnadenentscheidungen keine Anwendung [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01]. Die Ableitung der Stellung vom Volk ergibt sich nicht aus Art. 60 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 20 Abs. 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: Die Gnadenausübung fällt nicht in den Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Der Streitgegenstand einer Auskunftsklage über das Gnadenrecht ist nichtverfassungsrechtlicher Art [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Zu § 376 Abs. 4 ZPO grenzt das Bundesverwaltungsgericht ab: Wo materielle Voraussetzungen aufgestellt sind, ist die Ausübung grundsätzlich gerichtlich überprüfbar, anders als beim Gnadenakt [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25]. Historisch verweist das Oberverwaltungsgericht auf Art. 49 Abs. 1 WRV und § 452 Satz 1 StPO [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21].

V. Streitstand und offene Fragen

33 Das herangezogene Material enthält keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen; die gerichtliche Kontrollfreiheit ablehnender Gnadenakte ist durchgehend anerkannt [BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Obergerichte benennen jedoch abweichende Literaturauffassungen, die im Gnadenakt einen Verwaltungsakt bzw. eine Verwaltungstätigkeit sehen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Offen bleibt im Material, ob der Widerruf einer positiven Gnadenentscheidung gerichtlich kontrollierbar ist; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verneint, dass daraus eine Einschränkung der Gnadenentscheidung als solcher folgt [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

E. Absatz 3 — Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen

34 3 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).

I. Tatbestand

35 Art. 60 Abs. 3 GG eröffnet dem Bundespräsidenten die Möglichkeit, die ihm nach Art. 60 Abs. 1 und 2 GG zustehenden Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Übertragung der Ernennungsbefugnis kann auf oberste Bundesbehörden erfolgen und mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung an nachgeordnete Behörden verbunden werden; eine Beschränkung auf eine Stufe besteht nicht [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. In Anwendung dieser Befugnis hat der Bundespräsident die Ernennungsbefugnis für alle Bundesbeamten der Besoldungsordnung A auf die obersten Bundesbehörden übertragen und diese zur Weiterübertragung bis A 15 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden ermächtigt; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat davon für die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord Gebrauch gemacht [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Für das Begnadigungsrecht gilt Art. 60 Abs. 3 GG ebenfalls; die Delegierbarkeit als solche lässt jedoch nicht auf eine Verwaltungsaufgabe schließen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

II. Rechtsfolgen

36 Die Übertragung bewirkt, dass die andere Behörde die Befugnis ausübt und für die entsprechenden Maßnahmen zuständig ist; so ist die Dienststelle, auf die das Ernennungsrecht delegiert ist, für die Einstellung zuständig und löst das Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Stufenvertretung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aus [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Bei der Begnadigung ändert die Delegation die Rechtsnatur nicht: Die Ausübung des Begnadigungsrechts bleibt verfassungsrechtliches Handeln in Form einer „Gestaltungsmacht besonderer Art“; weder der Bundespräsident noch die Delegatare werden dadurch Behörden im funktionalen presserechtlichen Sinn, und die Gnadenausübung fällt nicht in den Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22; OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Daher ist eine Klage auf presserechtliche Auskunft über eine Begnadigung (Name des Begnadigten, zugrundeliegende Verfehlung, Datum) unbegründet, weil kein Verwaltungshandeln vorliegt [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21].

III. Verfahren und Zuständigkeit

37 Die Übertragung führt zur Zuständigkeit der benannten Behörde; die Delegation ist nicht auf eine Stufe beschränkt, der Bundespräsident kann oberste Bundesbehörden zur Weiterübertragung ermächtigen [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Die Übertragung erfolgt in der Praxis durch Anordnung des Bundespräsidenten; so hat der Bundespräsident durch die Anordnung vom 14. Juli 1975 die Ernennungsbefugnis übertragen [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Zu weiteren formellen Anforderungen der Übertragung enthält das herangezogene Material keine Aussage.

IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen

38 Art. 60 Abs. 3 GG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 1 GG, aus dem sich das Ernennungsrecht des Bundespräsidenten ergibt; die Übertragung nach Abs. 3 führt dazu, dass die delegierte Stelle die Einstellung als Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBG i.V.m. § 3 BLV vornimmt und damit das Beteiligungsrecht der Stufenvertretung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auslöst [BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02]. Im Verhältnis zum presserechtlichen Behördenbegriff ist Art. 60 Abs. 3 GG nicht geeignet, generell-abstrakt zu bestimmen, ob der Bundespräsident Behörde im Sinne des Auskunftsanspruchs ist; dies hängt von der im Einzelfall wahrgenommenen Aufgabe ab [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21]. Die Delegationsbefugnis ist eine verfassungsrechtliche Gestattung, eine staatsleitende Befugnis wahrzunehmen, und verwandelt die Ausübung des Gnadenrechts nicht in einfaches materielles Verwaltungshandeln; die Wendung „für den Bund“ in Art. 60 Abs. 2 GG dient lediglich der Abgrenzung föderaler Befugnisse [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die demokratische Legitimation des Bundespräsidenten ergibt sich nicht aus Art. 60 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 20 Abs. 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22].

V. Streitstand und offene Fragen

39 Ein Widerspruch zwischen den herangezogenen Entscheidungen besteht nicht; insbesondere stimmen die beiden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen darin überein, dass Art. 60 Abs. 3 GG die Rechtsnatur der Begnadigung nicht verändert [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Die Entscheidungen benennen jedoch abweichende Literaturauffassungen, die aus der Delegierbarkeit der Begnadigungsbefugnis auf eine Verwaltungsaufgabe schließen [OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21; OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22]. Das herangezogene Material enthält im Übrigen keine Aussagen zu weiteren offenen Fragen.

Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen

Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.

  • BVerfG, 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Ablehnung eines Gnadenerweises. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Gnadenerweises wurde nicht angenommen, weil Art. 60 Abs. 2 GG gerichtliche Nachprüfbarkeit ausschließt.
  • BVerwG, 13.09.2002 – 6 P 4.02 · Rang 2 — Mitbestimmung bei Einstellung von Anwärtern. Das Gericht bejahte die Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats bei der Einstellung von Anwärtern, weil die Dienststelle nach Art. 60 GG zur Ernennung befugt sei.
  • BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25 · Rang 2 — Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten. Medienunternehmen verlangt Zeugnis des Bundespräsidenten im Zivilverfahren; BVerwG weist Revision zurück, da die Zeugnisverweigerung nicht Art. 60 GG unterfällt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – 27 K 285/21 · Rang 3 — Auskunft über Begnadigungen. Klage auf Pressauskunft über Begnadigungen gegen den Bundespräsidenten scheitert, weil Gnadenausübung nach Art. 60 Abs. 2 GG kein Verwaltungshandeln ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22 · Rang 3 — Auskunft über Gnadenentscheidungen. Klage auf Auskunft über Gnadenentscheidungen scheiterte: Begnadigungsausübung nach Art. 60 GG ist kein Verwaltungshandeln und keine Behördentätigkeit.
  • VG Karlsruhe, 19.06.2015 – 1 K 499/15 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Einstweiliger Rechtsschutz gegen BGH-Ernennung. Antrag gegen Ernennung eines Mitbewerbers zum Vorsitzenden Richter am BGH abgelehnt; Art. 60 GG nur als Ernennungszuständigkeit erwähnt.

Der Praxiskommentar GG
Maschinell erzeugt mit KI aus 665.246 Gerichtsentscheidungen · Verfahren und Herausgabe: Frank Kemper · nicht redigiert, keine Rechtsberatung

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