Art. 5 GG
Wortlaut
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Abschnitt des Gesetzes: Die Grundrechte.
Grundlage: 7.258 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 54 wurden ausgewählt, 42 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1957–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 5 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 7.258 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 5 GG — 1,09 % |
| Nennungen | 24.816 insgesamt, also 3,4 je Entscheidung |
| Gerichte | 325 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1952 bis 2026 |
| Verlauf 2015–2026 | ▅▆▆▆▆▆▇▇▇█▆▃ — 344, 402, 374, 373, 360, 427, 465, 455, 459, 503, 386, 148 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 658 (9 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 1.106 (15 %) · Obergerichte: 2.932 (40 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 2.468 (34 %) · Amtsgerichte: 79 (1 %) · Vergabekammern und nicht zugeordnete: 15 (0 %) |
| Streitwert | Median 5.000 € aus 1.218 von 7.258 Entscheidungen mit beziffertem Streitwert im Tenor, mittlere Hälfte 5.000 € bis 12.000 € |
| Erfolgsbild | In 1.085 von 2.692 Entscheidungen mit bezifferter Kostenquote trug die beklagte Seite einen Teil der Kosten, die Klage drang also mindestens teilweise durch — 40 %. Wo das geschah, trug sie im Median 100 % der Kosten. Grundmenge: 7.258 Entscheidungen zur Norm. |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 7
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 10
- Recht — Rn. 11
- Meinung — Rn. 12
- Wort — Rn. 13
- Bild — Rn. 14
- frei — Rn. 15
- äußern — Rn. 16
- allgemein — Rn. 17
- zugänglichen — Rn. 18
- Pressefreiheit — Rn. 19
- Freiheit — Rn. 20
- Berichterstattung — Rn. 21
- Rundfunk — Rn. 22
- C. Absatz 1 — Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei … — Rn. 24
- I. Schutzbereich — Rn. 25
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 25
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 26
- Eingriff — Rn. 28
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 29
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 35
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 38
- I. Schutzbereich — Rn. 25
- D. Absatz 2 — Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der … — Rn. 42
- I. Schutzbereich — Rn. 43
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 43
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 44
- Eingriff — Rn. 46
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 47
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 54
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 55
- I. Schutzbereich — Rn. 43
- E. Absatz 3 — Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei — Rn. 56
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 57
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 58
- Eingriff — Rn. 60
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 61
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 62
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 63
- I. Schutzbereich — Rn. 57
- F. Verweise ohne Absatzangabe — Rn. 64
- I. Schutzbereich — Rn. 65
- Persönlicher Schutzbereich — Rn. 65
- Sachlicher Schutzbereich — Rn. 66
- Eingriff — Rn. 67
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung — Rn. 68
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 69
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 70
- I. Schutzbereich — Rn. 65
- G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen — Rn. 71
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 5 GG gewährleistet die Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der Informationsfreiheit (Abs. 1 Satz 1), die Presse- und Rundfunkfreiheit (Abs. 1 Satz 2) sowie die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3); der Meinungsbegriff ist dabei weit zu verstehen, auf Wert, Richtigkeit und Vernünftigkeit einer Äußerung kommt es nicht an [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Die Meinungsfreiheit ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Die Schranken finden die Rechte nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. Für die Wissenschaftsfreiheit tritt neben die individuelle Freiheit eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1957 bis 1983. Das Bundesverfassungsgericht entschied zunächst, dass Art. 5 GG zwar das Recht umfasst, seine Meinung auch im Ausland zu äußern, die Norm aber zurücktritt, wenn die tatsächliche Möglichkeit der Auslandsäußerung an einer selbständigen, zum Schutze eines übergeordneten Rechtsguts – hier der Sicherheit und wesentlicher Belange des Staates – ergangenen Beschränkung des Ausreiserechts scheitert; die Berufung auf Art. 5 GG greift dann nicht durch, so bei der versagten Paßverlängerung des Beschwerdeführers [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Im Jahre 1983 grenzte das Gericht die Meinung von der Tatsache ab: Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ vom Schutz des Grundrechts umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Meinungsäußerung, sondern nur geschützt, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Zugleich verneinte das Gericht eine negative Meinungsäußerungsfreiheit, die auch gegenüber der Ermittlung, Speicherung und Weitergabe von Tatsachen schützt; Prüfungsmaßstab für Informationseingriffe wie bei der Volkszählung 1983 ist insoweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
3 1995 bis 2005. In der Entscheidung „Soldaten sind Mörder“ präzisierte das Bundesverfassungsgericht die Abwägung bei ehrbeeinträchtigenden Äußerungen im öffentlichen Meinungsstreit: Wegen der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht bei Beiträgen zum Meinungsstreit in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage große Freiheit hinsichtlich Inhalt und Form der Meinungsäußerung; die der Äußerung zugrunde liegende politische Grundüberzeugung – dort die pazifistische – darf die Güterabwägung nicht beeinflussen [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Als Grenze wurde die Schmähkritik bestimmt, bei der der Schutz der Meinungsäußerung zurücktritt [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Der Bundesgerichtshof führte 2004 aus, dass komplexe Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen sind und nicht aus diesem herausgelöst einer isolierten Betrachtung zugeführt werden dürfen; die Wiedergabe des Zitats eines Dritten fällt in den Schutzbereich, wenn es mit der eigenen Auffassung verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit als Meinungsäußerung darstellt [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; auch überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Annahme einer Umkehr der Beweislast aus der Überlegung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit den Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung weit überzieht; wer nicht belegte Behauptungen aufstellt, trägt das Risiko der Beweisbarkeit [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98]. Bei mehrdeutigen Äußerungen dürfen Gerichte nur dann die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legen, wenn sie mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98].
4 2006 bis 2009. Der Bundesgerichtshof stellte 2006 klar, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein vertragswidriges Verhalten schützt; vertraglich übernommene Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten können der Berufung auf das Grundrecht entgegenstehen, so im Verhältnis einer Bank zur Kirch-Gruppe [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Im Jahre 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze an: Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens der nationalsozialistischen Herrschaft ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme immanent, so bei § 130 Abs. 4 StGB und dem Verbot einer Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Zugleich rechtfertigt das Grundgesetz kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].
5 2012 bis 2016. Das Bundesverfassungsgericht entfaltete 2012 die Wissenschaftsfreiheit als zweigliedrige Norm: Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Für besoldungsrechtliche Normen gilt, dass ein zweigliederiges Vergütungssystem aus festen Grundgehaltssätzen und flexiblen Leistungsbezügen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Parallel entwickelte die Rechtsprechung die Rundfunkfreiheit fort: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Programmfreiheit und enthält das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne; zur Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags wurde als verhältnismäßige Beschränkung der Informationsfreiheit und mit der Rundfunkfreiheit vereinbar beurteilt [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Die Pressefreiheit garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse; der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch bleibt bei Untätigkeit des Gesetzgebers auf einen „Minimalstandard“ begrenzt und umfasst grundsätzlich keine Akteneinsicht [VGH Baden-Württ., 01.07.2015 – 1 S 802/15].
6 2024 bis 2026. Die jüngere Rechtsprechung schärfte den Maßstab für die Verdachtsberichterstattung: Die Fachgerichte dürfen an die Wahrheitspflicht keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen; eine zivilgerichtliche Verurteilung, die eine Presseverlegerin zur Unterlassung angegriffener Wort- und Bildberichterstattung zwingt, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn die Sorgfaltsanforderungen in einer Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzenden Weise überspannt werden, so in der Wirecard-Berichterstattung [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Bildberichterstattung wird dabei allein an der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gemessen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Für Beamte stellte das Bundesverwaltungsgericht 2026 klar, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die disziplinarrechtliche Verwertung von Äußerungen nicht generell hindert, vertrauliche Kommunikation aber nur für den Vorwurf der Verfassungstreuepflichtverletzung herangezogen werden darf [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Zur Wissenschaftsfreiheit entschied das Bundesverfassungsgericht 2025, dass die Pflicht der Hochschulen zur ausnahmslosen Anschlusszusage für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter in die Wissenschaftsfreiheit eingreift und mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig ist [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22].
III. Systematische Stellung
7 Innerhalb des Art. 5 GG unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Meinungsfreiheit (Abs. 1 Satz 1), Presse- und Rundfunkfreiheit (Abs. 1 Satz 2) sowie Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Abs. 3). Äußerungen in Presseerzeugnissen werden nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingeordnet, die Bildberichterstattung hingegen allein nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Pressefreiheit umfasst das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen einschließlich der Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG setzt eine freie schöpferische Gestaltung voraus; ein Druckerzeugnis, das sich in einer reportagehaften Schilderung tatsächlicher Begebenheiten erschöpft und keinen Faktizitätsanspruch aufgebenden zweiten Ebene hinter der realistischen Ebene besitzt, fällt nicht in ihren Schutzbereich [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Die Wissenschaftsfreiheit erfasst unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie Drittmittelverträge über Forschungsvorhaben und ist insoweit von der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG abzugrenzen [OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13].
8 Art. 5 GG steht in einem Wechselwirkungsverhältnis zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen §§ 823, 1004 BGB, § 185 StGB, §§ 22, 23 KunstUrhG und § 5 UWG zählen [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Diese Gesetze setzen dem Grundrecht Schranken, müssen aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und in ihrer grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Das Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze gilt nicht ausnahmslos; Art. 5 Abs. 2 GG ist für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme immanent [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Der Schutz vor Informationseingriffen durch Ermittlung, Speicherung und Weitergabe von Tatsachen wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
9 Im Verhältnis zu anderen Grundrechten wird Art. 5 GG regelmäßig mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgewogen [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25; LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. Versammlungsrechtliche Verbote oder Beschränkungen, die sich auf den Inhalt von Aussagen beziehen, sind auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen; der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken [VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Gegenüber der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt die Meinungsfreiheit dem Rechtsanwalt keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei selbst zukommt [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und begrenzen die Meinungsfreiheit von Beamten über die Mäßigungspflicht bei politischer Betätigung [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Für die Gesetzgebungskompetenz ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Verhältnis zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Art. 72 Abs. 1 GG von Bedeutung: Bund und Länder treffen bei der Regelung der Befristung wissenschaftlichen Personals unterschiedliche Verantwortungsbereiche [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit berufen [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)], wobei die Grundrechtsfähigkeit auf inländische juristische Personen beschränkt ist [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG nicht [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Auf internationaler Ebene wird Art. 5 Abs. 1 GG parallel zu Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-Grundrechtecharta ausgelegt [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V); BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
B. Begriffe des Wortlauts
10 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 82 Stellen, davon 1 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Recht
11 Das Recht aus Art. 5 GG umfasst die Meinungsäußerung im In- und im Ausland, reicht in seinem Schutzgehalt also über das Inland hinaus [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Ist die Ausreise zum Schutz übergeordneter Rechtsgüter – etwa der Sicherheit und wesentlicher Belange des Staates – beschränkt, kann aus Art. 5 GG jedoch kein Recht abgeleitet werden, die Meinung gerade im Ausland kundzutun [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Art. 5 Abs. 3 GG begründet zudem eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, ein funktionierendes und effizientes Wissenschaftssystem vorzuhalten und für eine angemessene Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse zu sorgen; diese Pflicht wirkt auf die mit Forschung betrauten Bediensteten des fördernden Staates durch und begrenzt deren Freiheit, selbst über eine Publikation gewonnener Erkenntnisse zu entscheiden [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die Pressefreiheit schützt den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Das Recht der Informationsfreiheit ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten; durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Beitragsschuldner nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wirkt auch zugunsten juristischer Personen des Privatrechts, soweit sie sich öffentlich zu Fragen äußern, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03].
Meinung
12 Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist weit zu verstehen; konstitutiv ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Auch die falsche, unvernünftige, wertlose oder emotional begründete Äußerung nimmt am Grundrechtsschutz teil [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Vermengen sich Tatsachen und Meinungen, ist die Äußerung als Meinung zu schützen, wenn sie durch Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt ist [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25], [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung stellt grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Tatsachenbehauptungen fallen in den Schutzbereich, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind; nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung ist nicht geschützt [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25].
Wort
13 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Äußerung und Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Eingriffe in die Wort- und Bildberichterstattung eines Presseorgans greifen in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG ein [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25], [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Das Grundrecht gewährleistet die freie Rede in der öffentlichen Auseinandersetzung, ohne dass polemische oder verletzende Formulierungen die Aussage dem Schutzbereich entziehen [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Eine eigenständige, über die Formulierung „in Wort, Schrift und Bild“ hinausgehende juristische Bedeutung kommt dem Begriff des Wortes in der Rechtsprechung zu Art. 5 GG nicht zu.
Bild
14 Das Recht, seine Meinung in Bild frei zu äußern und zu verbreiten, umfasst auch die Abbildung von Personen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Der Schutz der Bildberichterstattung ergibt sich aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Bildaussagen nehmen am Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25], [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Der Begriff des Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist nicht gegenstandsbezogen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen; der Informationswert des Bildes ist im Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25], [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung, verdrängt aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht, sondern ist mit diesem in eine Abwägung einzustellen, die schon bei der Frage ansetzt, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
frei
15 Das Merkmal „frei“ kennzeichnet die Gewährleistung, die Meinung in Wort, Schrift und Bild ohne staatliche Lenkung äußern und verbreiten zu dürfen [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Die freie Meinungsäußerung ist für eine freiheitliche Demokratie von erheblicher Bedeutung; bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede [AG Kleve, 05.05.2026 – 337 Cs-204 Js 1188/25-107/26], [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Ihre Grenze findet die freie Meinungsäußerung im Fall der Schmähkritik sowie dort, wo es für eine bestimmte, einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Die Pressefreiheit umfasst das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen, einschließlich der Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Wissenschaftsfreiheit fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann; sie schützt die Gestaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit in freier eigener Verantwortung [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10], [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646].
äußern
16 Das Recht, seine Meinung zu äußern, ist nicht auf das Inland beschränkt, sondern erfasst die Meinungsäußerung auch im Ausland [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Geschützt sind insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind; eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht die Aussage nicht dem Schutzbereich [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Bei mehrdeutigen Äußerungen dürfen Gerichte ihrer Verurteilung nur eine zuvor mit schlüssigen Gründen als zutreffend ermittelte Deutung zugrunde legen [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98]. In der Abwägung ist von Bedeutung, ob die Äußerung eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Die freie Äußerung der Meinung umfasst auch die Veröffentlichung von Wort- und Bildberichterstattung in Presseerzeugnissen [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25].
allgemein
17 Inhaltliche Begrenzungen von Meinungsäußerungen sind nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303], [VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535]. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören die §§ 1004, 823 BGB und die §§ 22, 23 KunstUrhG [LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. Die allgemeinen Gesetze bilden die Schranke der Meinungsfreiheit und zugleich das Recht der persönlichen Ehre, weshalb stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Meinungsfreiheit vorzunehmen ist [LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08].
zugänglichen
18 Das Recht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Beitragsschuldner nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Die Informationsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag allenfalls gering beeinträchtigt, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet wird [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13].
Pressefreiheit
19 Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das gesamte journalistische Tätigwerden von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung, namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Sie schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. In ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt garantiert die Pressefreiheit die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Presse sich funktionsgemäß betätigen kann [VGH Baden-Württ., 01.07.2015 – 1 S 802/15]. Das Recht umfasst die Freiheit, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen, einschließlich der Entscheidung über die Bebilderung [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Pressefreiheit verdrängt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht, sondern ist mit diesem in eine Abwägung einzustellen [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
Freiheit
20 Die in Art. 5 GG gewährleisteten Freiheiten sind bei der Gesamtwürdigung von Sachgrundbefristungen als grundrechtlich geschützte Abwägungspositionen von beträchtlicher Bedeutung [BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10]. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist für eine freiheitliche Demokratie von erheblicher Bedeutung; die Meinungsfreiheit trägt die politische Richtungsbildung und ermöglicht die öffentliche kontroverse Diskussion über politische Fragen [AG Kleve, 05.05.2026 – 337 Cs-204 Js 1188/25-107/26]. Bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Die Meinungsfreiheit ist nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte reduzierbar, sondern als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98].
Berichterstattung
21 Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film wird in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet [BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10]. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen; diese Abwägung setzt nicht erst bei § 23 Abs. 2 KUG, sondern schon bei der Frage an, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Die durch identifizierende Berichterstattung bewirkte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Gegenseite auf Meinungsfreiheit abzuwägen [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Die Pressefreiheit umfasst das Recht, über die Art und Ausrichtung sowie den Inhalt und die Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen, einschließlich der Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25].
Rundfunk
22 Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird als Programmfreiheit (Programmautonomie) gewährleistet und enthält das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Zur Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Die Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit und gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags berührt die Rundfunkfreiheit nicht, weil der Beitragsschuldner durch die Beitragserhebung nicht gehindert wird, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ist als Abwägungsposition bei der Gesamtwürdigung von Sachgrundbefristungen von Bedeutung [BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10].
23 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Schrift, verbreiten, Quellen, ungehindert, unterrichten, Film.
C. Absatz 1 — Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei …
24 15 herangezogene Entscheidungen, davon 6 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
25 Das Grundrecht steht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann zu. Auf die Meinungsfreiheit können sich auch juristische Personen des Privatrechts berufen [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]; dies gilt für eine Verlegerin eines Nachrichtenmagazins über Art. 19 Abs. 3 GG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Auch Presseverlegern als Wirtschaftsunternehmen steht der Schutz zu [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Amtsträger wie ein Regierender Bürgermeister können sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit ihre Äußerungen nicht dienstlich veranlasst, sondern rein persönlich sind; ob eine Äußerung unter Inanspruchnahme der Amtsautorität erfolgt oder als private Meinungsäußerung der Privatsphäre zuzuordnen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, wobei formale und inhaltliche Kriterien heranzuziehen sind [OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 – OVG 6 L 137/26]. Auch wer als Prüfer in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft tätig ist, bleibt grundsätzlich Träger des Grundrechts; Grenzen ergeben sich nicht aus der Grundrechtsträgerschaft, sondern aus der aus der Prüferbestellung folgenden Loyalitätsverpflichtung [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26]. Rundfunkanstalten als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts stehen als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Grundrechtsposition gegenüber dem Staat [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]. Dem Einzelnen steht die Meinungsfreiheit auch als Privatperson zu [OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 – OVG 6 L 137/26].
2. Sachlicher Schutzbereich
26 Geschützt sind Meinungsäußerungen, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet sind; auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Der Schutz ist grundsätzlich weit zu verstehen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Bei einer aus Tatsachen und Meinungen vermengten Äußerung ist maßgeblich, ob sie durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]; eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung stellt grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Eine vermengte Äußerung, deren Gesamtgehalt sich als Meinungsäußerung darstellt, fällt in den Schutzbereich; sie ist in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen und darf nicht in einzelne Tatsachenbehauptungen zergliedert werden, was anhand der Äußerung des beklagten Rechtsanwalts entschieden wurde, die als „Bauernfängerei“-Vorwurf den Akzent der Gesamtaussage trug und deshalb insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Tatsachenbehauptungen sind nicht im strengen Sinne als „Meinung“ geschützt; sie fallen in den Schutzbereich, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Der Schutz endet dort, wo die Tatsachenbehauptung zur Meinungsbildung nichts beitragen kann; nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung ist nicht geschützt [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Einen Schutz davor, dass Tatsachen von Dritten erfragt oder gespeichert werden, gewährt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83].
27 Die Informationsfreiheit – in der Rechtsprechung als zweiter Teil von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genannt – ist das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen, einschließlich der Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird; Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen, und der Schutz erfasst auch die Abbildung von Personen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Für die Zuordnung von Äußerungen in Presseerzeugnissen gilt, dass diese auch dann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzuordnen sind [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Pressefreiheit umfasst die Tätigkeit der Presse in sämtlichen Aspekten, von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung, einschließlich des Anzeigenteils eines Presseorgans [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Ob auch die eigenständige Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos vom Schutzbereich umfasst ist, lässt die Rechtsprechung offen [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit; sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15; VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Der Schutzbereich umfasst nicht die Verpflichtung des Staates, die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragsfrei zu gewährleisten; die Erhebung des Rundfunkbeitrags berührt die Informationsfreiheit nicht oder allenfalls gering [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15].
II. Eingriff
28 Als Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werden in der Rechtsprechung insbesondere gerichtliche Verurteilungen und Unterlassungsanordnungen gewertet. So greift eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung angegriffener Wort- und Bildberichterstattung in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit ein [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Auch die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB wegen einer als Werturteil qualifizierten Äußerung stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Gleiches gilt für die gerichtliche Zurückweisung eines Antrags auf Zustellung eines Schreibens, das als Beleidigung eingeordnet und nach § 29 Abs. 2 GVGA für unzulässig gehalten wird, weil die Entscheidung auf der beanstandeten Äußerung beruht [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Die Nichtweiterleitung einer Richtigstellung an Ausschussmitglieder greift nicht in die Meinungsfreiheit ein, wenn der Äußernde in der Sitzung anwesend war und seine Sicht darlegen konnte [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26]. Auch die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt nach Ansicht des VG Hamburg allenfalls eine geringfügige Belastung dar, wobei ausdrücklich offen bleibt, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]; nach dem OVG Rheinland-Pfalz berührt sie die Informationsfreiheit nicht, weil der Beitragsschuldner nicht gehindert oder verpflichtet wird, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit durch die Beitragserhebung wird ebenfalls verneint [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
29 Die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG sind nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken in Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Als allgemeine Gesetze sind aus der beigefügten Rechtsprechung namentlich § 185 StGB [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91], § 193 StGB als Ausprägung des Grundrechts [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91], § 823 Abs. 1 BGB [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03], §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25], § 5 UWG bzw. § 5a UWG [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25] und § 2 Abs. 1 RBStV [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13] eingeordnet worden. Die Anwendung allgemeiner Gesetze unterliegt dem Erfordernis der Wechselwirkung: Das allgemeine Gesetz setzt dem Grundrecht Schranken, muss aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25].
30 Bei der Anwendung von § 185 StGB ist zuerst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der Äußerung erforderlich; diese ist verfassungsrechtlich nachprüfbar, insbesondere bei intensivem Grundrechtseingriff in Form eines Strafurteils [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Bei der Deutung einer Äußerung ist ihr Kontext einzubeziehen und ihr kein Sinn zuzumessen, den sie objektiv nicht haben kann [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Eine mögliche nicht ehrenrührige Deutung darf nicht übergangen werden [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Sodann ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der von Bedeutung ist, ob die Äußerung eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird; bei einem Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24; BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03; BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert, sondern als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht und auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24].
31 Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon dort, wo eine polemische Zuspitzung für die sachliche Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die kritische Bewertung fehlen [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Eine Schmähkritik, bei der der Schutz der Meinungsäußerung zurücktritt, liegt erst vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24; BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Überzogene, ungerechte oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Auch trägt die Erwägung, die Verwendung herabwürdigender Begriffe sei „keineswegs notwendig“ gewesen, die Annahme einer Schmähkritik nicht; sie beschränkt sich auf einen Zirkelschluss und ersetzt die Abwägung nicht, so bei der Äußerung „psychiatrischer Mob des (…) Krankenhauses“ [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Ebenso dürfen bei einer ehrverletzenden Äußerung die zugrunde liegenden politischen oder weltanschaulichen Überzeugungen des Äußernden die Güterabwägung nicht beeinflussen; maßgeblich ist allein, ob dem Äußernden mit Rücksicht auf die Ehre anderer zugemutet werden könne, eine andere Formulierung zu wählen, was zu bejahen ist, wenn dies ohne Substanzverlust möglich ist [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91].
32 Im Zivilrecht führt Art. 5 Abs. 1 GG zwar dazu, dass eine Wertung mit Tatsachenkern nicht ohne weiteres als Tatsachenbehauptung untersagt werden darf; die Meinungsfreiheit erlaubt jedoch kein vertragswidriges Verhalten und kann daher nicht gegen vertraglich übernommene Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten angeführt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners schützen sollen, so bei Äußerungen eines Bankmitarbeiters zur Kreditbereitschaft gegenüber der Kirch-Gruppe, die gegenüber einer kreditgebenden Gesellschaft wegen der aus dem Darlehensvertrag folgenden Pflichten als rechtswidrig beurteilt wurden [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Die Meinungsfreiheit schützt auch Äußerungen von Prüfern nicht umfassend; wer als Prüfer durch seine Bestellung in einer Loyalitätsverpflichtung steht, hat für rechtswidrig erachtete Zustände nicht in der Öffentlichkeit, sondern sachbezogen behördenintern zu thematisieren [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26]. Diese Unzulässigkeitsfolge ist an § 185 StGB nicht gebunden, sondern wird über die Loyalitätsverpflichtung mit der Begründung hergeleitet, dass die Öffentlichkeit der unzulässige Ort der Äußerung sei [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26]. Auch bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen Bildberichterstattung ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellen, die bereits bei der Frage ansetzt, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
33 Für die Vergleichbarkeit mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede zu beachten [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Für die Verdachtsberichterstattung ist anerkannt, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen ist; die Fachgerichte dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen, so bei der Wort- und Bildberichterstattung über eine mögliche Beteiligung an Straftaten von Verantwortlichen des Wirecard-Konzerns, deren Unterlassungsverurteilung das BVerfG wegen Überspannung der Sorgfaltsanforderungen aufgehoben hat [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Auch im Individualkommunikations- oder privaten Bereich überdehnt eine Verurteilung wegen Beleidigung die Rechtfertigung, wenn eine mögliche nicht ehrenrührige Deutung übergangen und keine grundrechtlich angeleitete Abwägung vorgenommen wird, so bei dem Vorwurf der Befolgung „faschistoider Anordnungen“ gegenüber einem Schulleiter [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25].
34 Soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die Informationsfreiheit durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags betroffen sein sollen, ist eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 GG als allgemeines Gesetz gegeben, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, und der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Gewicht zukommt [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet nicht die Unzulässigkeit des Rundfunkbeitrags; zu ihrer Gewährleistung gehört im Gegenteil die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16], so dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags sich vor Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als verhältnismäßig erweist [VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16; VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die Gerichte dürfen sich dabei nicht mit qualitativen Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte befassen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
35 Der Schutz der Informationsfreiheit und der Schutz vor Informationseingriffen durch Ermittlung, Speicherung und Weitergabe von Tatsachen werden in der Rechtsprechung des BVerfG voneinander geschieden: Der Schutz vor Informationseingriffen wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, so dass Angaben im Rahmen statistischer Erhebungen wie der Volkszählung 1983 nicht am Schutzbereich der Meinungsfreiheit zu messen sind [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Diese Abgrenzung wird in der späteren Rechtsprechung nicht relativiert, sondern durch die zunehmende Einbeziehung von Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich nur insoweit fortgeführt, als diese Voraussetzung der Meinungsbildung oder mit Elementen des Dafürhaltens versehen sind; ein eigenständiger Schutz vor Datenerhebung folgt aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83]. Daneben tritt der Schutz der Bildberichterstattung ausschließlich zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Substanz der Veröffentlichung schützt und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegenübersteht [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25].
36 Im Verhältnis von Meinungsfreiheit und Pressefreiheit erfolgt die Einordnung in Presseerzeugnissen publizierter Äußerungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, während der Schutz der Bildberichterstattung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugeordnet wird [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]; die Anwendung der Schranken aus § 823 BGB und §§ 22, 23 KunstUrhG ist dadurch vorgezeichnet [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Die in § 193 StGB enthaltene Wahrnehmung berechtigter Interessen wird in der Rechtsprechung als einfachrechtliche Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verstanden und schlägt auf die Strafbarkeitsbeurteilung ehrverletzender Äußerungen durch [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt einem Rechtsanwalt, der im Rahmen der Vertretung seines Mandanten an die Öffentlichkeit tritt, keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei selbst zukommt; insoweit liegt eine mit dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht deckungsgleiche, aber von den Fachgerichten selbst Grenzen ziehende Verzahnung vor [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Im Bereich der Wirtschaftswerbung und des Wettbewerbsrechts wird die Anwendung des UWG als allgemeines Gesetz verstanden, das die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG begrenzt; ob und inwieweit der Schutzbereich der Pressefreiheit die entgeltliche Bereitstellung eines gesundheitsbezogenen Testlogos überhaupt erfasst, bleibt offen [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25].
37 Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und vertraglichen Pflichten wird so aufgelöst, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein vertragswidriges Verhalten schützt und nicht gegen vertraglich übernommene Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten angeführt werden kann, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners schützen sollen [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Diese äußerungsbezogene Grenze ist weder durch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt, sondern wird auf die Relativität von Schuldverhältnissen und die Möglichkeit der Grundrechtsbeschränkung durch eigene Vertragsbestimmungen gestützt [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Im Beamten- und Prüfungsrecht wird die aus der Prüferbestellung folgende Loyalitätsverpflichtung zur Grundlage einer spezifischen äußerungsrechtlichen Grenze gemacht, die den Grundrechtsträger nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG ausschließt, aber die Ausübung des Grundrechts auf den behördeninternen Ort verweist [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26].
V. Streitstand und offene Fragen
38 Zur dogmatischen Abgrenzung von Tatsachenmitteilung und Meinung geht die Rechtsprechung zwar einheitlich von der Einordnung als „Meinung“ aus, soweit ein Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens hinzutritt [BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Abweichend betont das VG Düsseldorf, Kritik sei auch in nicht belegten Tatsachenbehauptungen ohne Weiteres von der Meinungsfreiheit gedeckt und dort als Kundgabe einer geschützten Meinung zu werten; es verengt den Schutz entgegen der sonstigen Rechtsprechung nicht auf belegte oder wahre Tatsachenkerne [VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26]. Dies ist mit dem vom BVerfG präzisierten Maßstab, wonach der Schutz nur dort endet, wo die Tatsachenbehauptung zur Meinungsbildung nichts beitragen kann [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25], nicht ohne Weiteres vereinbar; die weitere Entwicklung ist offen.
39 Zu der Frage, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags überhaupt in die Informationsfreiheit oder das Grundrecht der Rundfunkfreiheit eingreift, bestehen unterschiedliche Akzentsetzungen. Das VG Hamburg lässt einen Eingriff ausdrücklich offen und bejaht hilfsweise die Rechtfertigung [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]; das OVG Rheinland-Pfalz verneint demgegenüber bereits die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit der Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von mehreren Gerichten einheitlich bejaht worden [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13; OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15; VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16]; eine abweichende Rechtsprechung ist dem Material nicht zu entnehmen.
40 Öffnung besteht im Verhältnis von Pressefreiheit und Presseschutz zu § 23 KunstUrhG und zur Verdachtsberichterstattung, indem der BGH aus der Perspektive des Art. 5 Abs. 1 GG in Rechnung stellt, dass von drohenden Kompensationszahlungen eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungs- und Presseäußerungen ausgehen kann, wobei die Folgerungen für die Höhe und die Voraussetzungen einer Geldentschädigung noch nicht abschließend gefasst sind [BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25]. Ebenso lässt der BGH offen, ob und inwieweit die eigenständige Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos durch ein Presseunternehmen vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst ist; eine abschließende Konkurrenz- oder Schrankenaussage ist nicht erfolgt [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25].
41 Im Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 GG zu den Grundrechten der Landesverfassungen oder der EMRK sind in den beigefügten Entscheidungen keine Abweichungen oder ungeklärten Streitstände erfasst; das Material enthält hierzu keine Aussage.
D. Absatz 2 — Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der …
42 16 herangezogene Entscheidungen, davon 7 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
43 Die Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG schützt natürliche Personen ohne Weiteres; dies gilt auch für Äußerungen im privaten und familiären Umfeld [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Juristische Personen des Privatrechts können sich über Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen, so eine Verlegerin eines Nachrichtenmagazins [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25], eine im Finanzsektor tätige Bank und deren Vorstandssprecher [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03] oder Presseunternehmen [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts ist jedoch auf inländische juristische Personen beschränkt; eine ausländische juristische Person kann sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Beamte sind ebenfalls Grundrechtsträger, unterliegen aber den durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten besonderen Pflichten des Beamtenrechts [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25].
2. Sachlicher Schutzbereich
44 Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst Werturteile, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind; polemische oder verletzende Formulierungen entziehen eine Aussage nicht dem Schutz [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24; BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Auch Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind; der Schutz endet erst bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Kommerzielle Meinungsäußerungen und reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt fallen in den Schutzbereich [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Bei vermengten Äußerungen ist Meinung im Interesse wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen; ist eine Äußerung durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, wird sie als Meinung geschützt [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist, und darf nicht aus ihrem Kontext herausgelöst isoliert betrachtet werden; aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich fallen kann [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Eine lediglich von den Lesenden nach der Lektüre gebildete wertende Schlussfolgerung kann nicht untersagt werden [LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26].
45 Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt das gesamte journalistische Tätigwerden von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung; sie umfasst die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten sowie die Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Bildaussagen nehmen am Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen; der Schutz umfasst auch die Abbildung von Personen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Zur Pressefreiheit gehört ferner die Grundentscheidung über Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans, einschließlich der Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Der Begriff der Presse ist weit auszulegen und erfasst traditionelle Printmedien ebenso wie neuartige Formen der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung, ohne dass es auf Reichweite, Publikationsform oder Adressatenkreis ankommt [OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)]. Äußerungen in einem Presseerzeugnis werden nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingeordnet, die Bildberichterstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Ob auch die eigenständige Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst ist, lässt der Bundesgerichtshof offen [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25].
II. Eingriff
46 Ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungs- oder Pressefreiheit liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme unmittelbar an eine geschützte Äußerung anknüpft und diese sanktioniert, verbietet oder ihre Verbreitung verhindert. Dies gilt für strafgerichtliche Verurteilungen wegen Beleidigung, so die Verurteilung wegen des Vorwurfs der Befolgung „faschistoider Anordnungen“ [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25] oder wegen der Äußerung „Soldaten sind Mörder“ und der Verwendung des Worts „murder“ [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Auch die zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung greift ein, so die Untersagung der Wort- und Bildberichterstattung über eine mögliche Beteiligung an von Wirecard-Verantwortlichen begangenen Straftaten [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25], die Unterlassung der Behauptung, der Kläger sei ein „IM-Sekretär“ [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98], oder die Unterlassung des Vorwurfs der „Bauernfängerei“ [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. Die gerichtliche Zurückweisung eines Antrags auf Zustellung eines Schreibens, das als Beleidigung gewertet wird, stellt ebenfalls einen Eingriff dar, so bei der Äußerung vom „psychiatrischen Mob“ [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Inhaltsbezogene versammlungsrechtliche Verbote oder Beschränkungen, die an das Motto einer Versammlung und zu erwartende Äußerungen anknüpfen, greifen in die Meinungsfreiheit ein [VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Die disziplinarrechtliche Verwertung von Äußerungen eines Beamten, etwa aus WhatsApp-Chats, greift in dessen Meinungsfreiheit ein [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags lässt das Verwaltungsgericht Hamburg als möglichen Eingriff in die Informationsfreiheit ausdrücklich offen, da der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus sonstigen Programmangeboten zu informieren [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
47 Die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Als allgemeine Gesetze werden insbesondere § 185 StGB [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24], §§ 823, 1004 BGB und §§ 22, 23 KunstUrhG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25], §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98] sowie § 2 Abs. 1 RBStV [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13] und das UWG [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25] eingeordnet. Auch § 130 Abs. 4 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als allgemeines, sondern als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar; Art. 5 Abs. 1 und 2 GG enthält insoweit eine immanente Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Grundgesetz rechtfertigt jedoch kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Zu den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend enthalten die Verdichtungen keine Aussage; das Recht der persönlichen Ehre wird als Schranke genannt und in die Abwägung einbezogen [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25].
48 Aus der Schranke der allgemeinen Gesetze folgt eine Wechselwirkung: Das allgemeine Gesetz setzt dem Grundrecht Schranken, muss aber seinerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung wieder eingeschränkt werden [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Die Fachgerichte müssen bei der Anwendung der Schrankengesetze die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98]. Bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede; bei Beiträgen zum Meinungsstreit in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage besteht wegen der besonderen Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG große Freiheit hinsichtlich Inhalt und Form der Meinungsäußerung [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Die Meinungsfreiheit ist indes nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert, sondern als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht; sie umfasst die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24; BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25].
49 Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung überschreitet erst die Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff eng auszulegen; auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung, sondern nur dann, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Grundlose, pointierte, polemische und überspitzte Kritik genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass eine polemische Zuspitzung für die sachliche Kritik nicht erforderlich ist oder Gründe für die kritische Bewertung fehlen [BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. § 193 StGB ist eine Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; bei der Bejahung rechtswidriger Beleidigungen ist Zurückhaltung geboten, und die der ehrverletzenden Äußerung zugrunde liegende Grundüberzeugung darf die Güterabwägung nicht beeinflussen [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Maßgeblich ist allein, ob dem Äußernden mit Rücksicht auf die Ehre anderer zugemutet werden kann, eine andere Formulierung zu wählen, was zu bejahen ist, wenn dies ohne Substanzverlust möglich ist [BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91].
50 Für mehrdeutige Äußerungen gilt: Es darf nur dann von der zu einer Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können; das Gericht darf eine mögliche nicht ehrenrührige Deutung nicht übergehen [BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25; BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24]. Bei der Deutung einer Äußerung ist ihr Kontext einzubeziehen; ihr darf kein Sinn zugemessen werden, den sie objektiv nicht haben kann [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25]. Die Anforderungen an die Sinnermittlung sind vom Bundesverfassungsgericht nachprüfbar; Fragen des tatsächlichen Zustandekommens der Äußerung (Wortlaut, Urheber, Umstände) bleiben dagegen in der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25].
51 Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Äußernden ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Der Bereich der Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG wird weit überzogen, wenn daraus eine Umkehr der Beweislast aus der Überlegung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit abgeleitet wird; wer über ermittelte Tatsachen hinausgehende Behauptungen aufstellt, trägt das Risiko der Beweisbarkeit [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98]. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt bei der Behörde [VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].
52 Bei der Verdachtsberichterstattung ist der Umfang der Sorgfaltspflichten im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen; die Fachgerichte dürfen an die Wahrheitspflicht keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Bei Äußerungen mit im Zeitpunkt der Äußerung ungeklärtem Wahrheitsgehalt ist dies ebenso zu beachten [BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Befugnisse desjenigen, der seine Rechte durch eine Äußerung beeinträchtigt sieht, müssen ungeschmälert erhalten bleiben; Art. 5 Abs. 1 GG schützt kein vertragswidriges Verhalten [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03; BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Vertraglich übernommene Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten sind in die Abwägung einzubeziehen und können die Berufung auf die Meinungsfreiheit ausschließen, so bei der Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners gefährdenden Äußerungen eines Kreditinstituts [BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt einem Rechtsanwalt insoweit keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei selbst zukommt [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03].
53 Bei bildhafter Berichterstattung ist der Begriff der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht gegenstandsbezogen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen; der Informationswert des Bildes ist im Kontext der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln, und die Anforderungen des Grundgesetzes an das Verständnis von Äußerungen sind sinngemäß auf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25]. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags nach § 2 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV ist als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eine verhältnismäßige Beschränkung der Informationsfreiheit, weil der geringen Beeinträchtigung mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenübersteht [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Eine Überfinanzierung der Rundfunkanstalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Die Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung auf die entgeltliche Bereitstellung gesundheitsbezogener Testsiegel durch ein Presseunternehmen ist eine verhältnismäßige Grundrechtsbeschränkung; der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG steht sie nicht entgegen [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Die Ahndung einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten durch disziplinarrechtliche Verwertung auch vertraulicher Kommunikation ist gerechtfertigt, weil es für Beamte keinen „verfassungstreuefreien Bereich“ gibt; die Schwelle zur Annahme eines Verstoßes setzt jedoch eine Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Inhaltliche Begrenzungen von Meinungsäußerungen sind nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG möglich; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern; die Grenze liegt erst dort, wo die Strafrechtsordnung verletzt wird, etwa bei antisemitischen oder rassistischen Äußerungen [VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
54 Art. 5 Abs. 2 GG steht in einem Wechselwirkungsverhältnis zu den allgemeinen Gesetzen, namentlich zu den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB und §§ 22, 23 KunstUrhG [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25; BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03]. Gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen erforderlich; das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offener Tatbestand, dessen rechtswidrige Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25; LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26]. Juristischen Personen kann Ehrenschutz in Anspruch nehmen [BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03]. § 193 StGB wird als Ausdruck der Belange der Meinungsfreiheit bei der Anwendung von §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB berücksichtigt [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98; BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91]. Zur Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gilt: Bezieht sich ein Verbot oder eine Beschränkung einer Versammlung auf den Inhalt von Aussagen, ist sie auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen; der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die Art. 8 GG beschränken [VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535; VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303]. Im Verhältnis zu Art. 33 Abs. 5 GG gilt: Die Pflicht zur Verfassungstreue zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums; die entsprechenden beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen sind allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG und beschränken die Meinungsfreiheit von Beamten [BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25]. Die Medienfreiheit nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta unterliegt nach Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gesetzlich vorgesehenen, den Wesensgehalt achtenden und verhältnismäßigen Einschränkungen; das UWG ist insoweit eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Art. 10 Abs. 1 EMRK wird parallel herangezogen [LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26; OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)].
V. Streitstand und offene Fragen
55 Das Bundesverfassungsgericht weicht in seiner Entscheidung [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08] ausdrücklich von der Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts ab, das § 130 Abs. 4 StGB als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG eingeordnet hatte; an die Stelle dieser Einordnung tritt die Annahme einer dem Art. 5 Abs. 1 und 2 GG immanenten Ausnahme vom Sonderrechtsverbot [BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08]. Das Bundesverfassungsgericht überzieht nach seiner Auffassung die vom Bundesgerichtshof aus der Überlegung einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit angenommene Umkehr der Beweislast als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG und hebt die darauf beruhende Verurteilung auf [BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98]. Ob die Erhebung eines Rundfunkbeitrags einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, lässt das Verwaltungsgericht Hamburg ausdrücklich offen, bejaht aber eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 GG [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13]. Der Bundesgerichtshof lässt offen, ob die eigenständige Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos vom Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst ist [BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25]. Weitere offene Fragen oder Widersprüche zwischen den Entscheidungen sind dem herangezogenen Material nicht zu entnehmen.
E. Absatz 3 — Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei
56 16 herangezogene Entscheidungen, davon 5 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
57 Die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt als individuelles Freiheitsrecht jedermann, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22; BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Dazu gehören Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10; BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19], wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Qualifikationsstellen [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22], Forschende, die mit Forschung betraut sind [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18], sowie Hochschulen und ihre Untergliederungen als Träger des Grundrechts [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als juristische Personen können sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Wissenschaftsfreiheit berufen; staatliche Maßnahmen dürfen deren wissenschaftsadäquate Organisation oder Autonomie nicht so beschneiden, dass die professionelle wissenschaftliche Tätigkeit nicht mehr in freier eigener Verantwortung gestaltet werden könnte [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit legen die Hochschulen die speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs selbst fest [VG Würzburg, 29.04.2026 – W 9 K 25.1694]. Für die Kunstfreiheit gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedermann, der im Lebensbereich Kunst tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht [VG Ansbach, 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627].
2. Sachlicher Schutzbereich
58 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10; VG Ansbach, 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627]. Die Freiheit der Wissenschaft umfasst als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe; geschützt sind die Freiheit der Forschung, die der selbständigen Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient, sowie die Freiheit der forschungsbasierten Lehre als Prozess der wissenschaftlich fundierten Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Der Forschungsbegriff ist weit zu verstehen und umfasst die gesamte praktische Durchführung eines Forschungsprojekts, dessen Organisation und Planung, die Auswahl und Vorbereitung von Forschungsvorhaben sowie Auftrags- und Industrieforschung [OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13]. Die Wissenschaftsfreiheit ist nicht auf einzelne Forschungs- und Lehrvorhaben beschränkt, sondern erfasst auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie Drittmittelverträge über Forschungsvorhaben [OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13]. Geschützt sind die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit der Universitäten vor äußerem Druck durch unkontrollierte Informationsverbreitung sowie die Universität im wissenschaftlichen Wettbewerb [OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13]. Der Schutz umfasst auch die Verbreitung der eigenen Forschungsergebnisse einschließlich der Entscheidung über die Modalitäten einer Publikation sowie die negative Freiheit, Forschungsergebnisse nicht zu veröffentlichen [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Zugunsten von Universitätsprofessoren muss lediglich eine Mindestausstattung sichergestellt werden, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben; aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt nur ein Recht auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647].
59 Der Lebensbereich „Kunst“ wird durch die vom Wesen der Kunst geprägten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale bestimmt; im Interesse künstlerischer Selbstbestimmung ist von einem weiten Kunstbegriff auszugehen [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Ein Kunstwerk liegt jedenfalls vor, wenn es sich um eine freie schöpferische Gestaltung handelt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Bei Schilderung tatsächlicher Begebenheiten und/oder existierender Personen ist darauf abzustellen, ob der Autor die Wirklichkeit künstlerisch gestaltet bzw. eine neue ästhetische Wirklichkeit schafft; das liegt nahe, wenn tatsächliche und fiktive Schilderungen vermengt und kein Faktizitätsanspruch erhoben wird [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Ein Druckerzeugnis, das sich in einer reportagehaften Schilderung tatsächlicher Begebenheiten und existierender Personen erschöpft und keinen Faktizitätsanspruch aufgebenden zweiten Ebene hinter der realistischen Ebene besitzt, fällt nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Der Kunstbegriff ist nicht erfüllt, wenn lediglich unterschiedliche Bewegungsabfolgen aus verschiedenen Kampfkünsten kombiniert und dem Publikum der Körper zur Schau gestellt wird; erforderlich ist, dass die individuell ausgeführten Bewegungen wegen ihrer tiefergründigeren Bedeutung gewürdigt werden [VG Ansbach, 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627].
II. Eingriff
60 Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wirkt bereits gegenüber Organisationsnormen; bei einer darauf gestützten Rüge ist darzulegen, aus welchen Gründen diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährden könnten [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19]. Für die unmittelbare Betroffenheit ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung entscheidend [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19]. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können durch Normen, die die Zusammensetzung von Hochschulorganen mit wissenschaftsrelevanten Entscheidungsbefugnissen verändern, betroffen sein [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19]. Die den Hochschulen auferlegte Pflicht, bei der Einstellung promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Qualifikationsstellen für den Fall einer erfolgreichen Qualifizierung ausnahmslos den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zuzusichern, greift in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. Für besoldungsrechtliche Normen gilt, dass Professoren als Träger dieses Grundrechts ein zweigliederiges Vergütungssystem aus festen Grundgehaltssätzen und flexiblen Leistungsbezügen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, weil es insoweit auf das Bestehen einer strukturellen Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen ankommt [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Leistungsbewertungen im Hochschulbereich sind grundsätzlich nur zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet werden und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen [BVerwG, 16.06.2026 – 2 B 12.26]; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichterfüllung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen nicht aus einer fachlichen Schlechtleistung folgt, sondern sich aus Verstößen gegen allgemeine dienstrechtliche Verpflichtungen ergibt [BVerwG, 16.06.2026 – 2 B 12.26]. Die Regelung über einzelfallbezogene Einschränkungs- und Versagungsgründe in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG kann in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit eingreifen [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25].
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
61 Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit können durch den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und privater Rechte gerechtfertigt sein, wenn sie hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sind [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25; BVerfG, 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94]. Die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses ist ein überragend wichtiges, verfassungsrechtlich im objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut; die Einhaltung wissenschaftlicher Lauterkeit gehört zu den Kardinalspflichten jedes Wissenschaftlers, und Plagiate, die wegen ihrer Dimension nicht als Bagatellfall einzustufen sind, sind als schwerwiegende Störung des wissenschaftlichen Diskurses zu werten und entsprechend zu sanktionieren [VG Düsseldorf, 20.03.2014 – 15 K 2271/13]. Die fachliche Qualifikation eines Hochschullehrers ist einer Überprüfung nicht von vornherein entzogen, wenn der Schutz des Gemeinschaftsgutes, dem die Regelung dient, eine solche Überprüfung rechtfertigt, und die Regelung trifft den Hochschullehrer nicht unverhältnismäßig, solange die Art der Überprüfung wissenschaftlichen Standards genügt [BVerfG, 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94]. Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit zu entfalten, wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates aus Art. 5 Abs. 3 GG, ein funktionierendes und effizientes Wissenschaftssystem vorzuhalten und für eine angemessene Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse zu sorgen, wirkt auf die mit Forschung betrauten Bediensteten des fördernden Staates durch und begrenzt als verfassungsimmanente Schranke deren Freiheit, selbst über eine Publikation gewonnener Erkenntnisse zu entscheiden – zumindest dann, wenn die Forschenden von dieser Freiheit bereits durch eine Erstpublikation Gebrauch gemacht haben [BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18]. Die den Hochschulen auferlegte Pflicht zur Anschlusszusage ist nicht gerechtfertigt, weil die Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes formell verfassungswidrig und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist [BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22]. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelung dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und privater Rechte dient und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen ist; die Erforderlichkeit verlangt, dass eine Gefährdung der geschützten öffentlichen und privaten Belange nicht durch andere Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, wofür Auflagen bei der Zulassung der Nutzung, begrenzte Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kommen [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Die Wissenschaftsfreiheit schützt nicht vor Beschränkungen, die im Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern unvermeidbar sind [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
62 Art. 5 Abs. 3 GG tritt neben die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn eine Regelung wie die Sonderkündigungsvorschrift des Abs. 4 Nr. 1 EV alle Arbeitsverhältnisse der aus dem öffentlichen Dienst der DDR übernommenen Arbeitnehmer erfasst und damit gleichzeitig die Wissenschaftsfreiheit eines Betroffenen berühren kann [BVerfG, 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94]. Zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG grenzt die Rechtsprechung ab, wenn ein Druckerzeugnis nicht als Kunst einzustufen ist; das durch identifizierende Berichterstattung beeinträchtigte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dann mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Gegenseite auf Meinungsfreiheit abzuwägen [BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14]. Bei der Gesamtwürdigung, ob eine Vielzahl kurzfristiger Sachgrundbefristungen rechtsmissbräuchlich ist, sind die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sowie die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre als Abwägungspositionen in die Missbrauchskontrolle einzustellen [BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10]. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird in archivrechtlichen Kontexten eigenständig geprüft, während die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG als möglicherweise betroffener Schutzbereich in Betracht gezogen wird [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst grundsätzlich keine Akteneinsicht; in diesem Rahmen wird die Wissenschaftsfreiheit nicht als Grundlage für einen Zugang zu Informationen herangezogen [VGH Baden-Württ., 01.07.2015 – 1 S 802/15]. Die Begriffe Forschung und Lehre in § 2 Abs. 3 IFG NRW beziehen sich auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; die Bereichsausnahme schließt deshalb auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie Drittmittelverträge ein und wird von den Ausschlusstatbeständen der §§ 6 ff. IFG NRW unterschieden [OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13]. Im Beamtenrecht treten neben Art. 33 Abs. 5 GG spezifische Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse eingesetzt werden, wie insbesondere Professoren [BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10]. Die Wissenschaftsfreiheit wird bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BArchG als ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG eingeordnet, für das das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gilt [BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25]. Von der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG wird die Wissenschaftsfreiheit abgegrenzt, wenn die nachträgliche Ungültigerklärung einer Promotion auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses gestützt wird [VG Düsseldorf, 20.03.2014 – 15 K 2271/13]. Leistungsbewertungen, die nicht auf fachlicher Schlechtleistung beruhen, sondern auf Verstößen gegen allgemeine dienstrechtliche Verpflichtungen, unterliegen nicht den Anforderungen wissenschaftsadäquater Ausgestaltung aus Art. 5 Abs. 3 GG [BVerwG, 16.06.2026 – 2 B 12.26].
V. Streitstand und offene Fragen
63 Das herangezogene Material weist keinen offenen Widerspruch zwischen den Entscheidungen auf. Die Rechtsprechung setzt unterschiedliche Akzente bei der Bestimmung des Schutzumfangs der Wissenschaftsfreiheit: Während das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Organisationsnormen und strukturellen Gefährdungen betont [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19; BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10], begrenzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Anspruch von Hochschullehrern auf eine unerlässliche Mindestausstattung und verneint einen am Bedarf orientierten Anspruch auf Grundausstattung oder auf Teilnahme an bestimmten Forschungsprojekten [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Diese unterschiedlichen Gewichtungen sind jedoch keine einander widersprechenden Rechtssätze, sondern Ausprägungen des jeweiligen Prüfungskontexts; das Material enthält keine Entscheidung, die ausdrücklich von einer anderen abweicht [BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647]. Das Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob die Wissenschaftsfreiheit über die genannten Fallgruppen hinaus weitere Konstellationen erfasst.
F. Verweise ohne Absatzangabe
64 4 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
65 Das herangezogene Material enthält zur persönlichen Reichweite des Schutzes lediglich die Wiedergabe einer Argumentation, wonach Hoheitsträger, die außerhalb ihrer hoheitlichen Funktion als Bürger oder Parteipolitiker handeln, ihre Freiheitsrechte einschließlich der Meinungsfreiheit wahrnehmen und daher nicht an das Neutralitätsgebot gebunden sind; eine eigene Aussage des Gerichts ist hierin nicht ersichtlich [BVerfG, 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21].
2. Sachlicher Schutzbereich
66 Die Meinungsfreiheit erstreckt sich auf Äußerungen im In- und im Ausland [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Scheitert die tatsächliche Möglichkeit einer Auslandsäußerung jedoch an einer selbständigen, zum Schutz übergeordneter Rechtsgüter ergangenen Beschränkung des Ausreiserechts, tritt diese Gewährleistung zurück; einen über die Ausreisefreiheit hinausreichenden Anspruch auf Verschaffung der Möglichkeit zur Auslandsäußerung vermittelt Art. 5 GG nicht [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Dies gilt, wenn die Ausreise zum Schutz der Sicherheit und wesentlicher Belange des Staates beschränkt ist, so bei der Rüge, durch die Versagung der Passverlängerung beziehungsweise die Beschränkung der Ausreise in diesem Grundrecht verletzt zu sein [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Der Begriff der Meinungsäußerung ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen; er erfasst wertende Aussagen, die ein Verhalten an einem gewählten Maßstab messen, nicht aber Tatsachenbehauptungen, die dem Beweis zugänglich sind [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25]. Die Einordnung eines Verhaltens als „kriminell“ stellt aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums eine wertende Aussage dar [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25]; auf ihrer Grundlage scheitert ein Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25]. Auch die inhaltlich unrichtige, unvernünftige oder von anderen für wertlos gehaltene Meinung nimmt am Schutz teil; der Schutz endet erst bei Schmähkritik oder wenn es für eine bestimmte, den anderen belastende Meinung schlechthin an tatsächlichen Bezugspunkten fehlt [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Die Bezeichnung als „Linksextremistinnen“ bleibt danach zulässig, weil sich die politische Haltung eines Menschen nicht im Beweiswege klären lässt [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26].
II. Eingriff
67 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
68 Das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
69 Art. 5 GG wirkt als grundrechtlicher Maßstab bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; die Qualifikation einer Äußerung als Meinungsäußerung schließt einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG aus [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25]. In presserechtlichen Zusammenhängen wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Soldaten sind Mörder“) und des Bundesgerichtshofs zur Deutschland-Stiftung zurückgegriffen [LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26]. Im Verhältnis zur Ausreisefreiheit tritt Art. 5 GG zurück, wenn die Auslandsäußerung an einer selbständigen Beschränkung des Ausreiserechts zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter wie der Staatssicherheit scheitert [BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56]. Zu den für Hoheitsträger geltenden Neutralitätsgrundsätzen verhält sich Art. 5 GG nach der referierten Argumentation als Freiheitsrecht, das bei Äußerungen als Bürger oder Parteipolitiker die Anwendung dieser Grundsätze ausschließt; eine eigene gerichtliche Aussage liegt insoweit nicht vor [BVerfG, 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21].
V. Streitstand und offene Fragen
70 Die herangezogenen Entscheidungen stehen untereinander nicht im Widerspruch. Offen bleibt nach dem Material, unter welchen Voraussetzungen Hoheitsträger bei Äußerungen als Bürger oder Parteipolitiker trotz ihrer hoheitlichen Stellung nicht an das Neutralitätsgebot gebunden sind; die einzige einschlägige Verdichtung gibt insoweit nur eine Argumentation wieder, keine eigene Aussage des Gerichts [BVerfG, 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21].
G. Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen
71 Instanzzüge, in denen die höhere Instanz die Auslegung dieser Norm durch die Vorinstanz berichtigt hat — ermittelt aus den Instanzzügen des Bestands, aufgenommen nur, was die Gegenprobe am Urteilstext bestätigt.
72 Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Durchsuchungsanordnung für mit Art. 5 GG vereinbar und nahm an, die Grenzen der Pressefreiheit seien überschritten. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 259/24; OLG Stuttgart, 07.11.2023 – 2 Ws 5/23]
73 Das Landgericht Traunstein sah die Äußerung als vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst, ordnete sie jedoch als Schmähkritik ein und bejahte eine Beleidigung. Das Bayerische Oberste Landesgericht verneint die Einordnung als Schmähkritik, hält die Auslegung als Gleichsetzung mit einem SS-Offizier für rechtsfehlerhaft, bejaht aber nach regulärer Abwägung weiterhin eine Beleidigung. [BayObLG, 30.10.2024 – 206 StRR 278/24; LG Traunstein, 16.04.2024 – 9 NBs 660 Js 2205/22 (2)]
74 Das Arbeitsgericht Aachen war der Ansicht, die Äußerungen des Klägers fielen überwiegend in den Schutzbereich des Art. 5 GG und es sei keine Formalbeleidigung erkennbar; die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Landesarbeitsgericht Köln hielt dagegen, dass der Kläger sich hinsichtlich der Äußerung im Schreiben vom 14.06.2020 mit den Begriffen „korrupt“ und „mafiös“ nicht mehr auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne, weil insoweit eine Formalbeleidigung vorliege. [LAG Köln, 16.05.2023 – 4 Sa 559/22; ArbG Aachen, 01.03.2022 – 4 Ca 583/21]
75 Das Landgericht München II verneinte eine Berufung auf Art. 5 GG, weil die Äußerung in einer privaten E-Mail erfolgt sei und es sich um Schmähkritik handele, bei der die Diffamierung des Geschädigten im Vordergrund stehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die vom Landgericht vorgenommene Einordnung als Schmähkritik für rechtsfehlerhaft und sieht eine andere mögliche Deutung der Äußerung als vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an, weshalb die Abwägung fehlerhaft sei. [BayObLG, 15.05.2023 – 207 StRR 128/23; LG München II, 20.12.2022 – 6 Ns 17 Js 31812/21]
76 Das Arbeitsgericht Köln vertrat, dass falsche Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst seien und der Arbeitnehmer sich darauf nicht berufen könne. Das Landesarbeitsgericht Köln stellt klar, dass der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig von Rationalität und Begründetheit besteht und auch polemische oder verletzende Formulierungen umfasst, wobei Einschränkungen über Art. 5 Abs. 2 GG vorzunehmen sind. [LAG Köln, 21.09.2022 – 11 Sa 754/21; ArbG Köln, 20.10.2021 – 18 Ca 7804/20]
77 Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sah den Angeklagten durch die Wahrnehmung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 4 Abs. 3 GG als gerechtfertigt an und verneinte deshalb die Rechtswidrigkeit des Hausfriedensbruchs. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt fest, dass die Angeklagten aus ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 4 Abs. 3 GG weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln herleiten können. [OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22; AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22]
78 Das Arbeitsgericht Dortmund vertrat, dass auch überspitzte und polemische Kritik von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein könne und deshalb eine Abmahnung, die jegliche abfällige Äußerungen verbiete, zu weit gehe. Das Landesarbeitsgericht Hamm korrigiert dies, indem es betont, dass bei beleidigenden Äußerungen die Meinungsfreiheit durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) begrenzt sei und der Arbeitnehmer sich im Regelfall nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. [LAG Hamm, 20.01.2022 – 18 Sa 645/21; ArbG Dortmund, 05.05.2021 – 7 Ca 988/21]
79 Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte einen Eingriff in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zusprechung eines 30%igen Nachtzuschlags, hielt diesen Eingriff jedoch nach Abwägung mit dem Gesundheitsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für gerechtfertigt und lehnte eine Reduzierung des Zuschlags ab. Das Bundesarbeitsgericht stellt demgegenüber fest, dass nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch die Anwendung geltenden Arbeitsschutzrechts grundsätzlich nicht für die Annahme eines Eingriffs in die Medienfreiheit genügen, sodass insoweit bereits kein relevanter Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt; jedenfalls rechtfertigt die Pressefreiheit auch bei wertender Betrachtung keine Absenkung des Zuschlags unter den Regelwert von 30 %. [BAG, 10.11.2021 – 10 AZR 277/20; LAG Hamm, 27.11.2019 – 6 Sa 911/19]
80 Das Landgericht Dortmund vertrat, das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse sei keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, sondern eine Marktzutrittsregelung. Das Oberlandesgericht Hamm beurteilt das Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. [OLG Hamm, 14.02.2019 – 4 W 87/18; LG Dortmund, 26.06.2018 – 3 O 262/17]
81 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertrat, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebiete es, für die Wissenschaftlichkeit einer Tätigkeit genügen zu lassen, dass die übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt waren. Das Bundesarbeitsgericht korrigierte dies dahin, dass die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit die Aufgabe insgesamt prägen müsse und nicht schon das bloße Angelegtsein auf wissenschaftliche Dienstleistung genüge, wobei für den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG auch Tätigkeiten ohne eigene neue Erkenntnisse ausreichen können. [BAG, 24.02.2016 – 7 AZR 182/14; LAG Baden-Württ., 24.02.2014 – 1 Sa 8/13]
82 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Freiheit der Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG als abwägungsrelevant angesehen und gemeint, dass nicht allein auf eine enge Schrankenauslegung abzustellen sei, hat aber die Ergänzung des Unterrichts als unzulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof legt im Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG keinen kleinlichen Maßstab an und sieht eine Veranschaulichung schon dann als gegeben an, wenn der Lehrstoff verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. [BGH, 28.11.2013 – I ZR 76/12; OLG Stuttgart, 04.04.2012 – 4 U 171/11]
83 Das Oberlandesgericht Köln vertrat, der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil das Grundrecht durch die allgemeinen Gesetze begrenzt sei und bei Schmähkritik keine Abwägung vorzunehmen sei. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. [BVerfG, 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12; OLG Köln, 18.07.2012 – 16 U 184/11]
84 Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vertrat, Lektoren könnten bei wissenschaftlicher Tätigkeit an der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG teilnehmen. Das Bundesarbeitsgericht legt Art. 5 Abs. 3 GG als objektive Wertentscheidung aus, die den Staat zur Förderung der Wissenschaft verpflichtet, und stellt dem Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber. [BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09; LAG Baden-Württ., 16.07.2009 – 10 Sa 2/09]
85 Das Oberlandesgericht Köln vertrat, aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG lasse sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung unterhaltender Beiträge nicht herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Sicht für eine Verkennung der Rundfunkfreiheit und verlangt eine abwägende, schwerpunktbezogene Prüfung, ob journalistische Bearbeitung oder Rechtsbesorgung im Vordergrund steht. [BVerfG, 15.01.2004 – 1 BvR 1807/98; OLG Köln, 28.08.1998 – 6 U 17/98]
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 · Rang 1 · von 33 fremden Gerichten zitiert — Versagung der Paßverlängerung. Der Beschwerdeführer rügte wegen verweigerter Paßverlängerung Art. 5 GG; das BVerfG wies die Beschwerde zurück, da die Ausreisesperre Art. 5 GG nicht verletze.
- BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 · Rang 1 · von 98 fremden Gerichten zitiert — Volkszählungsgesetz 1983. Die Verfassungsbeschwerden gegen die Volkszählung 1983 hatten zu Art. 5 GG keinen Erfolg: Die Auskunftspflicht verletzt die Meinungsfreiheit nicht.
- BVerfG, 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 · Rang 1 · von 70 fremden Gerichten zitiert — Äußerungen „Soldaten sind Mörder“. Strafgerichtliche Verurteilungen wegen Äußerungen wie „Soldaten sind Mörder“ verletzten die Meinungsfreiheit; das BVerfG hob sie auf und verwies zurück.
- BVerfG, 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 · Rang 1 · von 41 fremden Gerichten zitiert — Kündigung wegen mangelnder fachlicher Eignung. Verfassungsbeschwerde eines DDR-Hochschullehrers gegen seine Kündigung blieb erfolglos; Art. 5 Abs. 3 GG sei nicht verletzt.
- BVerfG, 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 · Rang 1 · von 56 fremden Gerichten zitiert — Unterlassung der Behauptung „IM-Sekretär“. Unterlassung der Behauptung, er sei 20 Jahre „IM-Sekretär“ der Stasi gewesen: BVerfG hob klageabweisendes BGH-Urteil auf; Art. 5 GG decke die Äußerung nicht.
- BVerfG, 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — Verbot einer Rudolf-Heß-Gedenkkundgebung. Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot einer Rudolf-Heß-Gedenkkundgebung blieb erfolglos; das BVerfG hielt § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 GG für vereinbar.
- BVerfG, 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 · Rang 1 · von 54 fremden Gerichten zitiert — W-2-Professorenbesoldung. BVerfG: Leistungsbewertungen/-bezüge sind bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar; W-2-Grundgehalt ist zu niedrig.
- BVerfG, 18.09.2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21 · Rang 1 — Abwahl und Wahlen von Ausschussvorsitzen. Die Fraktion scheiterte mit Organstreit gegen Abwahl und Wahlen von Ausschussvorsitzen; die Anträge wurden zurückgewiesen/verworfen, Art. 5 GG blieb ohne Erfolg.
- BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22 · Rang 1 — Anschlusszusage auf Qualifikationsstellen. Hochschule gegen Pflicht zur Anschlusszusage für promovierte Qualifikationsstellen; BVerfG bejaht Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und erklärt sie für nichtig.
- BVerfG, 30.09.2025 – 1 BvR 1141/19 · Rang 1 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25 · Rang 1 · von 4 fremden Gerichten zitiert — Wort- und Bildberichterstattung zum Wirecard-Skandal. Das BVerfG sah Art. 5 GG verletzt und hob die Unterlassungsverurteilung eines Presseunternehmens zur Wort- und Bildberichterstattung zum Wirecard-Skandal auf.
- BVerfG, 09.12.2025 – 1 BvR 584/25 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Unterlassung von Presseberichterstattung zum Wirecard-Skandal. Presseunternehmen gegen Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattung zum Wirecard-Skandal: BVerfG hob OLG-Entscheidung wegen Verletzung von Art. 5 GG auf.
- BVerfG, 11.12.2025 – 1 BvR 986/25 · Rang 1 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Beleidigung im Corona-Schulkonflikt. BVerfG hob die Verurteilung eines Vaters wegen Beleidigung durch Corona-kritische E-Mails an den Schulleiter auf; Strafgerichte verletzten Art. 5 Abs. 1 GG.
- BVerfG, 16.12.2025 – 1 BvR 581/24 · Rang 1 · von 2 fremden Gerichten zitiert — Zustellung eines beleidigenden Schreibens. OLG wertete „psychiatrischer Mob” im zuzustellenden Schreiben als Beleidigung; BVerfG: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Beschluss aufgehoben.
- BVerfG, 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · Rang 1 — Zweitveröffentlichungspflicht des Hochschulpersonals. Das BVerfG erklärte die baden-württembergische Zweitveröffentlichungspflicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz für nichtig; Art. 5 GG blieb offen.
- BGH, 16.11.2004 – VI ZR 298/03 · Rang 2 · von 40 fremden Gerichten zitiert — Kritik am Prozessfinanzierungsmodell. Der BGH wies die Klage des Prozessfinanzierers ab: Die kritischen Äußerungen eines Juristen sind als Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 384/03 · Rang 2 · von 58 fremden Gerichten zitiert — Kreditgefährdende Interviewäußerungen. Der BGH bejahte Schadensersatz für kreditgefährdende Interviewäußerungen trotz Art. 5 GG aus vertraglicher Loyalität, verneinte ihn für die andere Gesellschaft.
- BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10 · Rang 2 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Wiederholte Vertretungsbefristung. Streit um wiederholte Vertretungsbefristung; BAG wies Revision zurück und erwähnte Art. 5 GG nur als möglichen Gesichtspunkt, ohne dazu zu entscheiden.
- BGH, 15.09.2015 – VI ZR 175/14 · Rang 2 · von 22 fremden Gerichten zitiert — Identifizierende Erwähnung im Buch. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Entschädigung wegen identifizierender Buchpassagen; der BGH verneinte Art. 5 III GG; Meinungsfreiheit trat zurück.
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25 · Rang 2
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 12.25 · Rang 2 — Rechtsextreme Chatbeiträge eines Beamten. Wegen rechtsextremer Chatbeiträge aus dem Dienst entfernt; BVerwG hob auf und verwies zurück, da Kontext und innere Einstellung nach Art. 5 GG nicht geklärt.
- BVerwG, 16.06.2026 – 2 B 12.26 · Rang 2 — Aufstiegshemmung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen. Das Gericht wies die Beschwerde zurück: Die Versagung des Erfahrungsstufenaufstiegs wegen Dienstpflichtverstößen verletzt Art. 5 Abs. 3 GG nicht.
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 267/25 · Rang 2 · von 1 fremden Gerichten zitiert
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Rang 2 — Werbung mit Ärztesiegeln. Ein Wettbewerbsverein klagt gegen einen Verlag wegen irreführender Ärztesiegel; BGH bejaht strengen Gesundheitswerbemaßstab als verhältnismäßige Schranke von Art. 5 GG.
- VGH Baden-Württ., 01.07.2015 – 1 S 802/15 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Akteneinsicht in Strafakten. Ein Journalist begehrt per einstweiliger Anordnung verkürzte Archivsperrfrist und Einsicht in Strafakten; der VGH verneint einen Anspruch aus Art. 5 GG.
- OVG NRW, 18.08.2015 – 15 A 97/13 · Rang 3 · von 12 fremden Gerichten zitiert — Auskunft über Kooperationsvertrag. Der Kläger begehrte Auskunft über einen Kooperationsvertrag; das OVG wies die Berufung zurück, da § 2 Abs. 3 IFG NRW Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG ausnimmt.
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15 · Rang 3 · von 26 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag und Programmkritik. Kläger begehrt Befreiung vom Rundfunkbeitrag; OVG verneint Verletzung der Informationsfreiheit und lässt Programmkritik die Beitragserhebung nicht infrage stellen.
- VGH Baden-Württ., 04.11.2016 – 2 S 548/16 · Rang 3 · von 27 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag im privaten Bereich. Die Klägerin wehrte sich gegen Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung; der VGH wies die Berufung zurück und bejahte die Vereinbarkeit mit Art. 5 GG.
- OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25 · Rang 3 · von 3 fremden Gerichten zitiert — Äußerung „kriminell“. Der Verfügungskläger ging gegen die Äußerung „kriminell“ vor; das Gericht wertete sie als Meinungsäußerung und verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
- VGH Bayern, 04.07.2026 – 10 CS 26.1303 · Rang 3 — Auflage „verfassungsmäßige Ordnung“ bei Versammlung. Versammlungsauflage: Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, soweit das Verbot „die verfassungsmäßige Ordnung“ erfasst; Art. 5 GG begrenzt Verbote.
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V) · Rang 3 — Kartellamtsauskunft und Quellenschutz. Auskunft zur Offenlegung von Quellen vorläufig gestoppt, weil Abwägung fehlt; ausländische Mutter kann sich nicht auf Art. 5 GG berufen.
- VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646 · Rang 3 — Umstrukturierung eines Forschungsinstituts. Eilantrag eines Universitätsprofessors gegen die Umstrukturierung seines Instituts abgelehnt; Art. 5 Abs. 3 GG gebietet keine bestimmte Ausstattung.
- VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.647 · Rang 3 — Umstrukturierung eines Forschungsinstituts. Beamteter Professor scheitert mit Eilantrag gegen die Neuorganisation seines Instituts; Art. 5 Abs. 3 GG gebe keinen Anspruch auf unveränderte Forschungsbedingungen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 – OVG 6 L 137/26 · Rang 3 — Rechtsweg bei privater Meinungsäußerung. Unterlassungsantrag gegen Presseerklärung eines Amtsträgers: OVG sieht private Äußerung nach Art. 5 GG, daher Zivilrechtsweg, Beschwerde zurückgewiesen.
- VG Düsseldorf, 20.03.2014 – 15 K 2271/13 · Rang 4 · von 12 fremden Gerichten zitiert
- VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13 · Rang 4 · von 18 fremden Gerichten zitiert — Rundfunkbeitrag. Der Kläger sieht im Rundfunkbeitrag einen Verstoß gegen Informations- und Rundfunkfreiheit; das Gericht verneint dies und hält den Beitrag für gerechtfertigt.
- LG Hamburg, 23.03.2026 – 324 O 63/26 · Rang 4 — Bezeichnung als „Linksextremistinnen“. Das Gericht wertet die Bezeichnung „Linksextremistinnen“ als noch zulässige Meinungsäußerung und bejaht insoweit den Schutz des Art. 5 GG.
- VG Würzburg, 29.04.2026 – W 9 K 25.1694 · Rang 4 — Masterzulassung Psychologie. Die Klägerin begehrt PKH für die Klage auf Zulassung zum Master Psychologie; das VG lehnt ab und stützt die Anforderungen auf Art. 5 Abs. 3 GG.
- VG Ansbach, 04.05.2026 – AN 4 S 26.1535 · Rang 4 — Versammlungsauflagen zu Äußerungen und Strecke. Eilantrag gegen Äußerungsverbot und Streckenänderung hatte Erfolg; die Inhaltsbeschränkung sei nach Art. 5 GG voraussichtlich rechtswidrig und zu unbestimmt.
- VG Ansbach, 07.05.2026 – AN 18 K 22.02627 · Rang 4 — Eintragung eines Künstlernamens für MMA-Kämpfer. MMA-Kämpfer verlangte Eintragung seines Künstlernamens ins Melderegister; das Gericht verneinte Kunstausübung nach Art. 5 Abs. 3 GG und wies die Klage ab.
- VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26 · Rang 4 — Wiederbestellung als Prüfer. Prüfer scheitert mit Anträgen auf Wiederbestellung und Richtigstellung; Kritik an der Prüfungsbehörde sei von Art. 5 GG gedeckt, aber behördenintern zu äußern.
- LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26 · Rang 9 — KI-generierte Übersichten einer Suchmaschine. LG untersagt dem Suchmaschinenbetreiber auf Klage eines Verlagshauses KI-Übersichten mit Betrugsvorwürfen teilweise; im Übrigen überwiegt Art. 5 GG.
Aus den Instanzzügen (Abschnitt «Von der höheren Instanz berichtigte Auffassungen»):
- BAG, 24.02.2016 – 7 AZR 182/14
- LAG Baden-Württ., 24.02.2014 – 1 Sa 8/13 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09
- LAG Baden-Württ., 16.07.2009 – 10 Sa 2/09 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 259/24
- OLG Stuttgart, 07.11.2023 – 2 Ws 5/23 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BayObLG, 30.10.2024 – 206 StRR 278/24
- LG Traunstein, 16.04.2024 – 9 NBs 660 Js 2205/22 (2) · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BayObLG, 15.05.2023 – 207 StRR 128/23
- LG München II, 20.12.2022 – 6 Ns 17 Js 31812/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BAG, 10.11.2021 – 10 AZR 277/20
- LAG Hamm, 27.11.2019 – 6 Sa 911/19 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BGH, 28.11.2013 – I ZR 76/12
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 – 4 U 171/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 15.01.2004 – 1 BvR 1807/98
- OLG Köln, 28.08.1998 – 6 U 17/98 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- BVerfG, 02.07.2013 – 1 BvR 1751/12
- OLG Köln, 18.07.2012 – 16 U 184/11 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- OLG Hamm, 14.02.2019 – 4 W 87/18
- LG Dortmund, 26.06.2018 – 3 O 262/17 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- LAG Köln, 21.09.2022 – 11 Sa 754/21
- ArbG Köln, 20.10.2021 – 18 Ca 7804/20 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- LAG Hamm, 20.01.2022 – 18 Sa 645/21
- ArbG Dortmund, 05.05.2021 – 7 Ca 988/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- OLG Düsseldorf, 21.09.2022 – 4 RVs 48/22
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.03.2022 – 21 Cs-721 Js 44/22-69/22 · aufgehoben oder zurückverwiesen
- LAG Köln, 16.05.2023 – 4 Sa 559/22
- ArbG Aachen, 01.03.2022 – 4 Ca 583/21 · aufgehoben oder zurückverwiesen