Art. 61 GG
Wortlaut
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Abschnitt des Gesetzes: Der Bundespräsident.
Grundlage: 5 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 4 wurden ausgewählt, 1 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2017–2017. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 61 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 5 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 61 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 5 insgesamt, also 1,0 je Entscheidung |
| Gerichte | 5 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 2001 bis 2021 |
| Verlauf 2001–2021 | █████ — 1, 1, 1, 1, 1 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 1 (20 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 2 (40 %) · Obergerichte: 1 (20 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (20 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bundestag — Rn. 5
- Bundesrat — Rn. 6
- Verletzung — Rn. 7
- Grundgesetzes — Rn. 8
- Bundesgesetzes — Rn. 9
- Bundesverfassungsgericht — Rn. 10
- anklagen — Rn. 11
- Antrag — Rn. 12
- Erhebung — Rn. 13
- Mitglieder — Rn. 14
- gestellt — Rn. 15
- bedarf — Rn. 16
- C. Absatz 2 — Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident … — Rn. 18
- I. Tatbestand — Rn. 19
- Rechtsfolgen — Rn. 20
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 21
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 22
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 23
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Entscheidung über den Verlust des Amtes des Bundespräsidenten während der fünfjährigen Amtsperiode allein dem Bundesverfassungsgericht zu [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Die Vorschrift sichert damit die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung für die Amtsenthebung und grenzt sie von der Wahl durch die Bundesversammlung ab [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Aus dieser abschließenden Zuweisung folgt zugleich eine Verhaltenspflicht für Beamte, die verfassungsgemäß bestimmten Organe ihres Dienstherrn zu respektieren und nicht den Eindruck einer eigenen Beurteilung der Amtswürdigkeit zu erwecken [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. So ist der Rechtssatz auf das Verhalten eines Beamten des Bundesnachrichtendienstes angewandt worden, der ein Fotoporträt des Bundespräsidenten abgehängt und in der Klageschrift als „nicht benötigten“ Gegenstand bezeichnet hatte; hierin liegt ein unzulässiges eigenes Urteil über die Amtswürdigkeit [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 2017: Das Bundesverwaltungsgericht begründet mit [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15] die Auslegung von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG als alleinige Zuständigkeitszuweisung für den Amtsverlust des Bundespräsidenten während der fünfjährigen Amtsperiode und leitet hieraus eine Verhaltenspflicht des Beamten zur Respektierung der verfassungsgemäß bestimmten Organe seines Dienstherrn ab [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Das Gericht wendet diese Auslegung auf den Fall eines Beamten des Bundesnachrichtendienstes an, der ein Porträt des Bundespräsidenten abgehängt und als „nicht benötigt“ bezeichnet hatte, und bewertet dies als unzulässige eigene Beurteilung der Amtswürdigkeit [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Eine Bestätigung oder Verschiebung dieser Linie durch weitere Entscheidungen ist im ausgewerteten Material nicht erkennbar [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
III. Systematische Stellung
3 Die Vorschrift steht in der Rechtsprechung in engem Zusammenhang mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung regelt [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG wird als die für den Amtsverlust während der Amtsperiode allein maßgebliche verfassungsrechtliche Zuständigkeitszuweisung von der Wahlentscheidung abgegrenzt [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Zugleich wird die Vorschrift als Anknüpfungspunkt für die beamtenrechtliche Pflicht zur loyalen Respektierung der verfassungsgemäß bestimmten Organe des Dienstherrn herangezogen [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 33 Stellen, davon 32 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundestag
5 Bundestag ist die in Art. 61 GG zur Präsidentenanklage berechtigte Körperschaft. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Für das Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ist in Anknüpfung an Art. 121 GG die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch bei der erforderlichen Mehrheit nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt Art. 121 GG die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages als Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl [BFH, 18.08.2020 – VII R 34/18]. Gewählt ist nach Art. 63 Abs. 2 GG, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält; erst wenn diese Mehrheit weder im ersten noch in einem zweiten Wahlgang erreicht wird, genügt eine relative Mehrheit [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
Bundesrat
6 Bundesrat ist die in Art. 61 GG neben dem Bundestag zur Präsidentenanklage berechtigte Körperschaft. Die Stellen zum Bundesrat betreffen die Vertretung des Bundesratspräsidenten und die Zustimmungsbedürftigkeit von Verordnungen nach Art. 80 Abs. 2 GG, nicht den Begriff des Bundesrates im Sinne des Art. 61 GG [BVerwG, 24.10.2025 – 10 CN 1.25; VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06]. Ein die Vertretung auslösender Fall ist gegeben, wenn der Bundesratspräsident in seiner Eigenschaft als Bundesratspräsident die Leitung einer Sitzung des Bundesrates wahrnimmt und ortsabwesend ist [VG Hannover, 18.05.2010 – 2 A 7963/06].
Verletzung
7 Verletzung ist in Art. 61 GG die vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes. Dem Staat sind nach Art. 1 Abs. 1 GG Handlungen verboten, die die Menschenwürde verletzen [OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 – 7 A 10455/15]. Eine Definition des Verletzungsbegriffs des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
Grundgesetzes
8 Grundgesetz ist in Art. 61 GG der taugliche Anknüpfungspunkt der vorsätzlichen Verletzung. Geschützt sind Grundrechte, auf die sich auch juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen können [BVerfG, 03.11.2025 – 1 BvR 573/25]. Der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Regelungsgehalt wird durch Art. 21 Abs. 3 GG nicht berührt [BVerfG, 23.01.2024 – 2 BvB 1/19]. Das nationale Asylrecht steht im Einklang mit dem Grundgesetz [BVerwG, 07.09.2021 – 1 C 3/21].
Bundesgesetzes
9 Bundesgesetz ist in Art. 61 GG der weitere taugliche Anknüpfungspunkt der vorsätzlichen Verletzung. Ein Bundesgesetz über Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 3 GG bedarf der Zustimmung des Bundesrates [LG Detmold, 21.12.2011 – 12 O 247/10]. Nach Art. 106a GG bestimmt sich die Höhe des Anspruchs auf einen Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes nicht unmittelbar aus der Verfassungsnorm, sondern nach dem Bundesgesetz [VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07]. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden, während das Nähere nach Satz 2 ein Bundesgesetz regelt [BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25]. Eine Ermächtigung zum Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung macht das ermächtigende Gesetz selbst nur dann als anderweitige bundesgesetzliche Regelung zustimmungsbedürftig, wenn es die Zustimmungsbedürftigkeit der zu erlassenden Verordnungen aufhebt [BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21]. Die Europäische Menschenrechtskonvention besitzt in der deutschen Rechtsordnung den Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 GG) und ist daher grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18].
Bundesverfassungsgericht
10 Bundesverfassungsgericht ist das in Art. 61 GG zur Entscheidung über die Anklage und den Amtsverlust berufene Gericht. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG weist die Entscheidung über den Verlust des Amtes des Bundespräsidenten während der fünfjährigen Amtsperiode allein dem Bundesverfassungsgericht zu; hieraus folgt, dass jeder Beamte die verfassungsgemäß bestimmten Organe seines Dienstherrn zu respektieren hat [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Nach Art. 117 Abs. 1 GG ist gleichheitswidriges vorkonstitutionelles Recht mit dem 31.03.1953 außer Kraft getreten; die verfassungsrechtliche Beanstandung einer solchen vorkonstitutionellen Kollisionsnorm durch das Bundesverfassungsgericht erfasst daher den Zeitraum ab dem 01.04.1953 [OLG Köln, 23.03.2026 – 2 W 44/26]. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist grundsätzlich nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG, 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18]. Das Bundesverfassungsgericht legt den Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG aus [BVerfG, 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20].
anklagen
11 Anklagen ist in Art. 61 GG die Erhebung der Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Begriff wird in den Stellen nur im strafprozessualen Zusammenhang verwendet [OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 1 ORs 38/25]. Eine eigenständige Auslegung des Anklagebegriffs des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
Antrag
12 Antrag ist in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GG der Antrag auf Erhebung der Anklage. Der Begriff wird in den Stellen nur im prozessualen Zusammenhang verwendet [OLG Frankfurt a. M., 03.11.2025 – 3 U 97/25]. Eine eigenständige Auslegung des Antragsbegriffs des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
Erhebung
13 Erhebung ist in Art. 61 GG die Erhebung der Anklage nach Beschlussfassung. Der Begriff wird in den Stellen nur im Zusammenhang mit der Erhebung staatlichen Rechts oder der Klageerhebung verwendet [BVerwG, 27.02.2014 – 2 C 19/12]. Eine eigenständige Auslegung des Erhebungsbegriffs des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
Mitglieder
14 Mitglieder sind in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG die Mitglieder des Bundestages bzw. die Stimmen des Bundesrates, nach deren gesetzlicher Zahl sich Quoren und Mehrheiten bestimmen. Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Auch für Art. 63 Abs. 2 GG und Art. 54 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Art. 121 GG maßgeblich [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
gestellt
15 Gstellt ist in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 GG das Erfordernis, dass der Antrag auf Erhebung der Anklage von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt wird. Der Begriff wird in den Stellen nur im Zusammenhang mit der Verteilung staatlicher Mittel oder der Fraglichkeit einer Garantie verwendet [VGH Bayern, 27.07.2026 – 3 CE 26.646; OVG NRW, 26.08.2026 – 19 B 830/26]. Eine eigenständige Auslegung des Begriffs im Sinne des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
bedarf
16 Bedarf ist in Art. 61 Abs. 1 Satz 3 GG das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für den Beschluss auf Erhebung der Anklage. Der Begriff wird in den Stellen nur verwendet, um ein Erfordernis auszudrücken, so etwa, dass es keiner zusätzlichen Aufenthaltsberechtigung bedarf [BFH, 22.04.2026 – III R 32/24], keiner abschließenden Entscheidung bedarf [VG Hamburg, 17.07.2014 – 3 K 5371/13], keines vorausgehenden Verwaltungsaktes bedarf [OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 11 B 24.10] oder keines Beseitigungsanspruchs bedarf [OLG Koblenz, 30.03.2010 – 1 U 664/09]. Eine eigenständige Auslegung des Begriffs im Sinne des Art. 61 GG ist in den Stellen nicht enthalten.
17 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: vorsätzlicher, mindestens, Viertel, Stimmen, Beschluß, Bundespräsidenten.
C. Absatz 2 — Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident …
18 1 herangezogene Entscheidungen, davon 0 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
19 Art. 61 Abs. 2 GG setzt für die Amtsenthebung die Feststellung einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht voraus; diese Feststellung ist für die Dauer der fünfjährigen Amtsperiode ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Aus dieser Zuweisung folgt die Verhaltenspflicht jedes Beamten, die verfassungsgemäß bestimmten Organe seines Dienstherrn zu respektieren und nicht den Eindruck zu erwecken, er behalte sich eine eigene Entscheidung über die Würdigkeit des Amtsinhabers vor; so wurde das Abhängen eines Fotoporträts des Bundespräsidenten durch einen Beamten des Bundesnachrichtendienstes als Verstoß gegen diese Pflicht gewertet [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Zu den tatbestandlichen Einzelheiten der Verletzungshandlung enthält das herangezogene Material [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15] keine Aussage.
II. Rechtsfolgen
20 Rechtsfolge des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Möglichkeit des Bundesverfassungsgerichts, den Bundespräsidenten des Amtes für verlustig zu erklären [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Zu Satz 2 (einstweilige Anordnung über die Amtsverhinderung nach Anklageerhebung) enthält das herangezogene Material [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15] keine Aussage.
III. Verfahren und Zuständigkeit
21 Die Entscheidung über den Verlust des Amtes des Bundespräsidenten während der fünfjährigen Amtsperiode ist durch Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen; diese Zuweisung ist als abschließende verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung zu verstehen, die dem Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über den Amtsverlust innerhalb der Amtsperiode vorbehält und der Wahl durch die Bundesversammlung gegenübertritt [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Weitergehende verfahrensrechtliche Aussagen finden sich im Material nicht [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
22 Das Gericht knüpft an Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG an, wonach der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird, und verbindet die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung des Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GG mit der beamtenrechtlichen Pflicht zur Respektierung und Loyalität gegenüber den verfassungsgemäß bestimmten Organen des Dienstherrn [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15]. Eine Abgrenzung zu anderen Vorschriften über Amtsenthebung oder Immunität enthält das Material nicht [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
V. Streitstand und offene Fragen
23 Das herangezogene Material [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15] enthält keine entgegenstehenden Entscheidungen; ein Streitstand ist nicht ersichtlich. Offene Fragen bestehen insbesondere zu Satz 2 des Art. 61 Abs. 2 GG, zu dem das Material keine Aussage trifft [BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15].
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerwG, 31.08.2017 – 2 A 6.15 · Rang 2