Art. 62 GG
Wortlaut
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.
Grundlage: 30 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 6 wurden ausgewählt, 4 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 2007–2026. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 62 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 30 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 62 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 34 insgesamt, also 1,1 je Entscheidung |
| Gerichte | 7 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1962 bis 2026 |
| Verlauf 2010–2026 | ▂▂▂▂▂▅▃▂█▃▂▃ — 1, 1, 1, 1, 1, 4, 2, 1, 6, 2, 1, 2 Entscheidungen je Jahr. Das Jahr 2026 ist unvollständig — der Bestand reicht bis zum 06.10.2026. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 13 (43 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 3 (10 %) · Obergerichte: 13 (43 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 1 (3 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 3
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 4
- Bundesregierung — Rn. 5
- besteht — Rn. 6
- Bundeskanzler — Rn. 7
- Bundesministern — Rn. 8
- C. Art. 62 GG — Rn. 9
- I. Tatbestand — Rn. 10
- Rechtsfolgen — Rn. 13
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 16
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 18
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 20
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 62 GG bestimmt die Zusammensetzung der Bundesregierung als Verfassungsorgan und legt fest, dass dieses aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht; die Norm hat damit organisationsrechtlichen Charakter und begrenzt den personellen Mitgliederkreis der Bundesregierung auf diese Amtsträger [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die Vorschrift dient der formalen Bestimmung des obersten Staatsorgans und grenzt dessen Mitglieder von nachgeordneten Verwaltungseinheiten ab [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Als reine Bestimmung über den Bestand des Organs enthält sie keine Regelung über die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die Norm begründet zugleich die Grundlage, aus der sich personenbezogene Rechtsfolgen für die Mitglieder der Bundesregierung ergeben, etwa hinsichtlich der Verschwiegenheits- und Genehmigungspflichten nach §§ 6, 7 BMinG [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 Die Rechtsprechung zu Art. 62 GG beginnt mit einer formalen Betrachtung durch das Landgericht Karlsruhe, das bereits 2007 herausstellte, dass Staatssekretäre rein formal keine Mitglieder der Bundesregierung sind, auch wenn sie unter protokollarischen Gesichtspunkten wie Regierungsmitglieder behandelt werden [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Diese formale organisationsrechtliche Lesart wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 maßgeblich bestätigt und präzisiert, indem es den Bestand der Bundesregierung auf Bundeskanzler und Bundesminister begrenzte und zugleich die Abgrenzung zum Bundesministerium als nachgeordneter oberster Bundesbehörde festigte [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. In den Jahren 2026 verfeinerte die Rechtsprechung die Norm dahin, dass Art. 62 GG als Grundlage für die persönlichen Pflichten der Regierungsmitglieder nach §§ 6, 7 BMinG heranzuziehen ist [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25], und stellte klar, dass der Norm keine Aussage über die Binnenkompetenzen innerhalb der Bundesregierung entnommen werden kann [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
III. Systematische Stellung
3 Art. 62 GG wird in der Rechtsprechung regelmäßig in Verbindung mit Art. 65 GG angewandt, wenn die Zusammensetzung der Bundesregierung von der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Organs abzugrenzen ist; während Art. 62 GG den Mitgliederkreis festlegt, regelt Art. 65 GG die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der gesamten Bundesregierung, insbesondere das Ressortprinzip nach Art. 65 Satz 2 GG [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Im Organstreitverfahren steht die Norm im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG: Aus der Stellung als Mitglieder der Bundesregierung folgt die Beteiligtenfähigkeit der Bundesminister, nicht hingegen die eines Bundesministeriums als Verwaltungseinheit [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Für die persönlichen Pflichten der Regierungsmitglieder wird Art. 62 GG mit §§ 6, 7 BMinG verbunden, um den Anwendungsbereich der Verschwiegenheitspflicht und die Genehmigungsbedürftigkeit von Aussagen zu bestimmen [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Die formale Betrachtung des Art. 62 GG führt zudem zur Abgrenzung gegenüber der protokollarischen Praxis, wonach Staatssekretäre zwar repräsentative Funktionen wahrnehmen können, hieraus jedoch keine Mitgliedschaft in der Bundesregierung folgt [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
B. Begriffe des Wortlauts
4 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 21 Stellen, davon 5 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundesregierung
5 Die Bundesregierung ist das oberste Staatsorgan, das nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die Norm legt den Bestand der Bundesregierung auf diese beiden Personengruppen fest und grenzt das Organ von der ihm nachgeordneten Verwaltungseinheit ab [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Der Begriff umfasst personell den Bundeskanzler und die Bundesminister als Mitglieder des Organs [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Die Vorschrift bestimmt die Zusammensetzung des Organs, nicht aber die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb desselben [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Staatssekretäre sind nach Art. 62 GG formal keine Mitglieder der Bundesregierung [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
besteht
6 Die Formulierung „besteht aus“ bringt zum Ausdruck, dass Art. 62 GG die Zusammensetzung der Bundesregierung abschließend auf den Bundeskanzler und die Bundesminister festlegt [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Sie wird als Bestimmung über den Bestand und den Mitgliederkreis des Organs gelesen [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Staatssekretäre sind danach nicht Teil des so konstituierten Organs [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
Bundeskanzler
7 Der Bundeskanzler ist neben den Bundesministern Mitglied der Bundesregierung und gehört zu ihrem personellen Bestand [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Art. 62 GG legt fest, dass die Bundesregierung aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht; der Bundeskanzler ist damit notwendiger Bestandteil des Organs [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Die Vorschrift regelt insoweit nur die Zugehörigkeit zum Organ, nicht die interne Zuständigkeitsverteilung [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
Bundesministern
8 Bundesminister sind neben dem Bundeskanzler die Mitglieder der Bundesregierung [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Nur die Bundesministerinnen und Bundesminister – nicht die Bundesministerien oder Staatssekretäre – sind als Teile des Organs mit eigenen Rechten ausgestattet [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Der Begriff erfasst damit ausschließlich die Minister als Organteile, nicht die ihnen nachgeordnete Verwaltung [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
C. Art. 62 GG
9 4 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
10 Die Bundesregierung besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern; der Begriff der Bundesregierung umfasst damit personell den Bundeskanzler und die Bundesminister als deren Mitglieder [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25; BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Die Norm wird als formale organisationsrechtliche Zuweisung verstanden, die den Mitgliederkreis der Bundesregierung festlegt [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
11 Keine Mitglieder der Bundesregierung sind Staatssekretäre; diese gehören ihr nach Art. 62 GG rein formal betrachtet nicht an [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06]. Diese formale Betrachtung steht einer davon abweichenden tatsächlichen Handhabung gegenüber, wonach Staatssekretäre jedenfalls unter protokollarischen und repräsentativen Gesichtspunkten wie Regierungsmitglieder behandelt werden und ihre Minister bei entsprechenden Anlässen vertreten [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06].
12 Auch ein Bundesministerium ist nicht Teil des obersten Staatsorgans Bundesregierung, sondern eine von der jeweiligen Bundesministerin oder dem jeweiligen Bundesminister geleitete oberste Bundesbehörde; nur die Bundesminister sind als Teile dieses Organs mit eigenen Rechten ausgestattet [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].
II. Rechtsfolgen
13 Aus der Zusammensetzung der Bundesregierung nach Art. 62 GG folgt, dass nur Bundesministerinnen und Bundesminister als Teile des Organs „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG sein können, nicht hingegen ein Bundesministerium [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Soweit sich Anträge in einem Organstreitverfahren ihrem Wortlaut nach gegen ein Bundesministerium richteten, wären sie unzulässig; die Anträge sind jedoch entsprechend auszulegen, wenn klargestellt wird, dass sie sich gegen den jeweiligen Bundesminister richten [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].
14 Die Norm bestimmt die Zusammensetzung des Organs, nicht aber die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb desselben; aus Art. 62 GG in Verbindung mit der Zuständigkeitsaufteilung nach Art. 65 GG folgt, dass das angefragte Bundesministerium als organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln innerhalb der Bundesregierung die zuständige Stelle ist und deshalb zu Recht angefragt und in Anspruch genommen werden kann [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
15 Weil die Bundesregierung aus Bundeskanzler und Bundesministern besteht, sind deren amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten der Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMinG unterworfen; eine Aussage vor Gericht oder eine Erklärung ist nach § 6 Abs. 2 BMinG ohne Genehmigung der Bundesregierung unzulässig, wobei die Pflicht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fortwirkt [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Die Genehmigung zur Aussage ist von der Bundesregierung als Kollegium zu erteilen; ihre Versagung ist nur unter den in § 7 Abs. 1 BMinG genannten Voraussetzungen zulässig [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Dies wurde für den Fall angewandt, dass ein Oberlandesgericht die Bundeskanzlerin a. D. und den Bundesminister a. D. als Zeugen vernehmen wollte; da beide Mitglieder der Bundesregierung im Sinne des Art. 62 GG waren, musste für die beabsichtigte Beweiserhebung gemäß § 376 Abs. 3 ZPO die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 BMinG durch die Bundesregierung eingeholt werden [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25].
III. Verfahren und Zuständigkeit
16 Art. 62 GG legt den Bestand der Bundesregierung auf Bundeskanzler und Bundesminister fest und grenzt damit das Organ von der ihm nachgeordneten Verwaltungseinheit ab; nur die Mitgliedschaft in der Bundesregierung vermittelt die Beteiligtenfähigkeit im Organstreit [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19]. Die eigene Rechtsstellung der Minister innerhalb der Bundesregierung ergeben Art. 65 Satz 2 GG sowie die §§ 9 bis 12 und § 14a GOBReg [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].
17 Im Verfahren über die Aussagegenehmigung von Regierungsmitgliedern ist die Bundesregierung als Kollegium zuständig; für die beabsichtigte Beweiserhebung gemäß § 376 Abs. 3 ZPO musste die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 BMinG durch die Bundesregierung eingeholt werden [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
18 Die Binnenkompetenzen innerhalb der Bundesregierung werden nicht durch Art. 62 GG geregelt, sondern von Art. 65 GG, der die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der gesamten Bundesregierung voneinander abgrenzt; nach dem in Art. 65 Satz 2 GG verankerten Ressortprinzip leiten die Bundesminister ihr Ministerium selbstständig und in eigener Verantwortung, begrenzt durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Satz 1) und die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts (Satz 3) [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Das Ressortprinzip wird ergänzend auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der nach Art. 65 Satz 4 GG beschlossenen Geschäftsordnung der Bundesregierung gestützt [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25].
19 Art. 62 GG wird zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verschwiegenheits- und Genehmigungspflichten nach §§ 6, 7 BMinG herangezogen [BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25]. Im Organstreitverfahren wirkt Art. 62 GG mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und § 63 BVerfGG zusammen, indem er bestimmt, wer als Teil des Organs Bundesregierung beteiligtenfähig ist [BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19].
V. Streitstand und offene Fragen
20 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lässt ausdrücklich offen, ob in bestimmten Fällen auch „die Bundesregierung“ als solche eine zur Auskunft verpflichtete Stelle sein kann [OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen im Übrigen ist nicht ersichtlich; das Landgericht Karlsruhe betont den rein formalen Charakter der Zuweisung und stellt ihr die protokollarische Praxis gegenüber, ohne dass die übrigen Entscheidungen dem entgegentreten [LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06; BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25; BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19; OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu der Frage, ob neben Bundeskanzler und Bundesministern weitere Personen Mitglieder der Bundesregierung sein können.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19 · Rang 1 — Bundesministerium als Organstreit-Antragsgegner. Anträge gegen ein Bundesministerium sind unzulässig; nach Art. 62 GG können nur Bundesminister als Teile der Bundesregierung Beteiligte sein.
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25 · Rang 2 — Versagung von Aussagegenehmigungen. Medienunternehmen scheitert mit Aussagegenehmigungen für Ex-Kanzlerin und Ex-Minister; Versagung durch die Bundesregierung (Art. 62 GG) rechtmäßig.
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25 · Rang 3 — Auskunftspflicht eines Bundesministeriums. Die Antragstellerin verlangte Auskunft von einem Bundesministerium; das OVG hielt dieses nach Art. 62 GG i.V.m. Art. 65 GG zu Recht für angefragt.
- LG Karlsruhe, 28.11.2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06 · Rang 4 — Vorteilsgewährung durch WM-Karten. Freispruch vom Vorwurf der Vorteilsgewährung; Art. 62 GG nur formal erwähnt, Staatssekretär protokollarisch als Regierungsmitglied behandelt.