Art. 63 GG
Wortlaut
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Abschnitt des Gesetzes: Die Bundesregierung.
Grundlage: 23 Entscheidungen des Bestands nennen diese Norm, 12 wurden ausgewählt, 10 haben einen Rechtssatz zu ihr beigetragen. Zeitraum 1983–2022. Bestand: Abzug vom 28.09.2026. Zitierweise: Art. 63 GG Rn. …
Die Norm in Zahlen
Gemessen über den ganzen Bestand von 665.246 Entscheidungen, nicht über die Auswahl dieser Kommentierung.
| Messwert | Befund |
|---|---|
| Verbreitung | 23 von 665.246 Entscheidungen des Bestands nennen Art. 63 GG — 0,00 % |
| Nennungen | 84 insgesamt, also 3,7 je Entscheidung |
| Gerichte | 13 verschiedene Gerichte haben die Norm angewandt |
| Zeitraum | 1960 bis 2022 |
| Verlauf 2005–2022 | ▂▂▂▄▂▄▄▆▄▂▂█ — 1, 1, 1, 2, 1, 2, 2, 3, 2, 1, 1, 4 Entscheidungen je Jahr. |
| Instanzen | BVerfG/EuGH: 8 (35 %) · Bundes- und Landesverfassungsgerichte: 8 (35 %) · Obergerichte: 4 (17 %) · erstinstanzliche Kollegialgerichte: 3 (13 %) |
Inhaltsübersicht
- A. Allgemeines — Rn. 1
- I. Normzweck und Bedeutung — Rn. 1
- Entwicklung der Rechtsprechung — Rn. 2
- Systematische Stellung — Rn. 5
- B. Begriffe des Wortlauts — Rn. 8
- Bundeskanzler — Rn. 9
- Bundespräsidenten — Rn. 10
- Bundestage — Rn. 11
- gewählt — Rn. 12
- Stimmen — Rn. 13
- Mehrheit — Rn. 14
- Mitglieder — Rn. 15
- vereinigt — Rn. 16
- ernennen — Rn. 17
- Vorgeschlagene — Rn. 18
- Wahlgange — Rn. 19
- wählen — Rn. 20
- C. Absatz 1 — Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom … — Rn. 22
- I. Tatbestand — Rn. 23
- Rechtsfolgen — Rn. 24
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 25
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 26
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 27
- D. Absatz 2 — Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des … — Rn. 28
- I. Tatbestand — Rn. 29
- Rechtsfolgen — Rn. 30
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 31
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 32
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 33
- E. Absatz 3 — Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag … — Rn. 34
- I. Tatbestand — Rn. 35
- Rechtsfolgen — Rn. 36
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 37
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 38
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 39
- F. Absatz 4 — Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet … — Rn. 40
- I. Tatbestand — Rn. 41
- Rechtsfolgen — Rn. 42
- Verfahren und Zuständigkeit — Rn. 43
- Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen — Rn. 44
- V. Streitstand und offene Fragen — Rn. 45
A. Allgemeines
I. Normzweck und Bedeutung
1 Art. 63 GG regelt die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten [VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20; BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20] und ist Teil der Regelungen des Grundgesetzes, die auf die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung gerichtet sind [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Das Grundgesetz erstrebt damit eine parlamentarisch verankerte, handlungsfähige Regierung [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09]. Die Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag nach Art. 63 GG begründet dessen herausgehobene Stellung innerhalb der Bundesregierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Für einen Bundeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen will, errichtet Art. 63 GG hohe Hürden, die nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden dürfen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
II. Entwicklung der Rechtsprechung
2 1983 legte das Bundesverfassungsgericht die systematische Grundlinie fest: Art. 63 GG ist im Zusammenhang mit Art. 67, 68 und 81 GG in Verbindung mit Art. 39 GG zu verstehen und gewährleistet stabile Regierungen; die Bestimmung des Bundeskanzlers ist – anders als die des Reichskanzlers – grundsätzlich in die Hände des Parlaments gelegt, und eine Auflösung des Bundestages ist nur als eng begrenzter Ausnahmefall zulässig [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
3 Von 2009 bis 2014 entfalteten Landesverfassungs- und Verwaltungsgerichte die Mehrheitserfordernisse der Norm. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen begründete die Linie, dass Art. 63 GG die Wahl mit absoluter Mehrheit (Kanzlermehrheit) anstrebt und die relative Mehrheit nur ausnahmsweise genügen lässt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09]; das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern konkretisierte die Regelung der Wahlgänge und den Übergang des Wahlvorschlagsrechts auf den Bundestag nach Art. 63 Abs. 3 GG [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte das Erfordernis der absoluten Mehrheit und ordnete die relativen, einfachen und absoluten Mehrheitsformen [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]; das Oberverwaltungsgericht Bremen ergänzte, dass der nach Art. 63 Abs. 4 GG mit relativer Mehrheit gewählte Minderheitskanzler ausreichend demokratisch legitimiert ist [OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14].
4 Von 2019 bis 2022 wurde die Rechtsprechung weiter präzisiert. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hielt an seiner Deutung fest, dass die relative Mehrheit bei herausgehobenen staatspolitischen Ämtern nur Auffangmittel nach erfolgloser absoluter Mehrheit ist [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]; der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verneinte die Übertragbarkeit des bundesrechtlichen Modells auf das Verhältnis zwischen direkt gewähltem Bürgermeister und Gemeinderat [VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20]. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Art. 63 GG die einzige grundgesetzliche Regelung mit ausdrücklicher Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts ist und verwies für spätere Wahlgänge auf § 4 Satz 2 GO-BT [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20], und bestätigte das Ziel der Handlungsfähigkeit sowie die herausgehobene Stellung des Bundeskanzlers [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
III. Systematische Stellung
5 Art. 63 GG wird regelmäßig im Zusammenhang mit Art. 67, 68 und 81 GG in Verbindung mit Art. 39 GG angewandt; diese Zusammenschau belegt, dass das Grundgesetz stabile Regierungen gewährleisten will und eine Auflösung des Bundestages nur als eng begrenzter Ausnahmefall zulässt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 63 Abs. 4 GG zielt wie Art. 68 GG vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
6 Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages nach Art. 63 Abs. 2 GG bestimmt sich nach Art. 121 GG [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 Abs. 1 GG bildet die Grundlage der herausgehobenen Stellung des Bundeskanzlers, die sich im Kabinettsbildungsrecht (Art. 64 Abs. 1 GG) und in der Richtlinienkompetenz (Art. 65 Satz 1 GG) fortsetzt [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]; das Vorgehen nach Art. 67 GG in Verbindung mit der Geschäftsordnung entspricht im Ergebnis den für die Kanzlerwahl gemäß Art. 63 GG geltenden Regelungen [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
7 Als einzige grundgesetzliche Regelung beschränkt Art. 63 GG das Wahlvorschlagsrecht ausdrücklich; daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bei sonstigen Wahlen das Recht des einzelnen Abgeordneten auf eigene Vorschläge umfasst [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Abgegrenzt wird Art. 63 GG ferner zur Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 6 GG, die andere Mehrheitsformen vorsieht [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19], sowie zum kommunalen Wahlrecht: Aus der Ausgestaltung der Personenwahlen im Grundgesetz lassen sich keine verfassungsrechtlichen Bindungen für die Mehrheitsregel bei Bürgermeister-, Landrats- oder Ortsamtsleiterwahlen ableiten [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19; VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20].
B. Begriffe des Wortlauts
8 Die Begriffe in der Reihenfolge des Wortlauts. Belegt aus 68 Stellen, davon 6 aus anderen Normen des GG — dort steht im Satz, woher die Auslegung stammt.
Bundeskanzler
9 Der Bundeskanzler wird grundsätzlich vom Parlament bestimmt; Art. 63 GG errichtet für einen Bundeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen will, hohe Hürden, die nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden dürfen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Seine Wahl durch den Bundestag begründet seine herausgehobene Stellung innerhalb der Bundesregierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Handlungsfähig ist der Bundeskanzler nur, wenn er nicht nur die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt, sondern hierfür auch eine Mehrheit der Parlamentsabgeordneten hinter sich weiß [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09]. Er ist im Interesse einer effektiven Umsetzung seiner Regierungspolitik grundsätzlich auf das dauerhafte Vertrauen der jeweiligen parlamentarischen Mehrheit angewiesen [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
Bundespräsidenten
10 Dem Bundespräsidenten steht bei der Wahl des Bundeskanzlers zunächst das Wahlvorschlagsrecht nach Art. 63 Abs. 1 GG zu [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Scheitert die Wahl im ersten Wahlgang, geht das Wahlvorschlagsrecht unmittelbar auf den Bundestag selbst über [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Der Bundespräsident darf den Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 4 GG nur auflösen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages seinem Wahlvorschlag nicht gefolgt ist, innerhalb von 14 Tagen einen anderen Bundeskanzler nicht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt hat [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
Bundestage
11 Der Bundestag ist das Wahlorgan für den Bundeskanzler; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Nach dem Scheitern des Erstvorschlags hat der Bundestag 14 Tage Zeit, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen, wobei innerhalb dieses Zeitraums beliebig viele Wahlgänge möglich sind [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Für Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundestages sieht § 4 Satz 2 GO-BT ein Quorum von einem Viertel der Mitglieder oder einer Fraktion entsprechender Größe vor [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
gewählt
12 Gewählt ist nach Art. 63 Abs. 2 GG, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält; erst wenn diese Mehrheit weder im ersten noch in einem zweiten Wahlgang erreicht wird, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Der nach Art. 63 Abs. 4 GG mit der relativen Mehrheit gewählte Minderheitskanzler ist ausreichend demokratisch legitimiert; die Mehrheitsart ist keine Voraussetzung hinreichender demokratischer Legitimation [OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14].
Stimmen
13 Die relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich; hierfür benutzt das Grundgesetz die Formulierung „die meisten Stimmen“ [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09].
Mehrheit
14 Art. 63 GG strebt die Wahl des Bundeskanzlers mit absoluter Mehrheit — der Kanzlermehrheit — an und lässt nur ausnahmsweise die relative Mehrheit genügen [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Die relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Den im Grundgesetz geregelten Personenwahlen, namentlich Art. 63 Abs. 2 GG, lässt sich die Wertung entnehmen, dass bei der Besetzung besonders herausgehobener staatspolitischer Ämter eine relative Mehrheit erst dann hinreichend sein soll, wenn eine absolute Mehrheit nicht erreichbar ist [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
Mitglieder
15 Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; für die Berechnung des Quorums eines Viertels der Mitglieder des Bundestages ist in Anknüpfung an Art. 121 GG die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG ergebende gesetzliche Mitgliederzahl maßgeblich [BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22]. Art. 63 Abs. 2 GG verlangt die Anwendung der absoluten Mehrheit; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
vereinigt
16 Gewählt ist im dritten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]. Im Verfahren des Art. 63 Abs. 4 GG vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, wenn er diese Mehrheit erreicht [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14].
ernennen
17 Zu Art. 63 GG selbst findet sich keine ausdrückliche Bestimmung des Ernennungsbegriffs; aus der parallelen Regelung des Art. 67 GG ergibt sich, dass der Bundespräsident den gewählten Nachfolger zum Bundeskanzler ernennen muss [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83].
Vorgeschlagene
18 Der Begriff des Vorgeschlagenen in Art. 63 GG wird im Material nicht erläutert; die unter diesem Stichwort mitgelieferte Stelle betrifft einen Vorschlag zur Beförderung nach Art. 33 GG und ist auf den Wahlvorgang des Art. 63 GG nicht übertragbar [VG Gelsenkirchen, 04.02.2009 – 1 K 962/07].
Wahlgange
19 Über den Erstvorschlag des Bundespräsidenten findet kein weiterer Wahlgang statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird; das Wahlvorschlagsrecht geht dann unmittelbar auf den Bundestag über [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Scheitert die Wahl im ersten Wahlgang, ermöglichen Art. 63 Abs. 3 und 4 GG weitere Wahlgänge, ohne das Wahlvorschlagsrecht zu bestimmen [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Erst wenn die absolute Mehrheit weder im ersten noch im zweiten Wahlgang erreicht wird, ist in einem dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14].
wählen
20 Nach dem Übergang des Wahlvorschlagsrechts auf den Bundestag hat dieser 14 Tage Zeit, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen, wobei innerhalb dieses Zeitraums beliebig viele Wahlgänge möglich sind [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10].
21 Zu diesen Wörtern des Wortlauts findet der Bestand Stellen, die sie nur verwenden und nicht bestimmen: Aussprache, Hälfte, Vorschlag, binnen, Tagen; zu diesen keine Stelle im ganzen GG: vierzehn.
C. Absatz 1 — Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom …
22 5 herangezogene Entscheidungen, davon 3 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
23 Art. 63 Abs. 1 GG regelt die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten; die Bestimmung des Bundeskanzlers ist damit grundsätzlich in die Hände des Parlaments gelegt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Der Wahl nach Art. 63 GG liegt die förmliche Kundgabe parlamentarischen Vertrauens zugrunde [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 63 Abs. 1 GG liegt die Annahme zugrunde, dass die Bundesregierung grundsätzlich von einer parlamentarischen Mehrheit getragen wird, weil der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage gewählt wird [VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20]. Die Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag nach Art. 63 GG begründet dessen herausgehobene Stellung innerhalb der Bundesregierung; darin kommt das Kanzlerprinzip zum Ausdruck [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Das Wahlvorschlagsrecht steht nach Art. 63 Abs. 1 GG zunächst dem Bundespräsidenten zu [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
II. Rechtsfolgen
24 Über den Erstvorschlag des Bundespräsidenten nach Art. 63 Abs. 1 GG findet kein weiterer Wahlgang statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird; das Wahlvorschlagsrecht geht dann unmittelbar auf den Bundestag selbst über (Art. 63 Abs. 3 GG), der nach dem Wahlgang 14 Tage Zeit hat, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen, wobei innerhalb dieses Zeitraums beliebig viele Wahlgänge möglich sind [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Scheitert die Wahl im ersten Wahlgang, ermöglichen Art. 63 Abs. 3 und 4 GG weitere Wahlgänge, ohne das Wahlvorschlagsrecht zu bestimmen; § 4 Satz 2 GO-BT sieht für Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundestages ein Quorum von einem Viertel der Mitglieder oder einer Fraktion entsprechender Größe vor [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Art. 63 GG ist Teil der Regelungen des Grundgesetzes, die auf die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung gerichtet sind; so diente die Vorschrift der Bestimmung der Stellung der Bundeskanzlerin bei einer Äußerung im Vorfeld einer Ministerpräsidentenwahl [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die herausgehobene Stellung des Bundeskanzlers setzt sich fort im Kabinettsbildungsrecht (Art. 64 Abs. 1 GG) und in der Richtlinienkompetenz (Art. 65 Satz 1 GG) [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Art. 63 Abs. 4 GG zielt, wie Art. 68 GG, vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
III. Verfahren und Zuständigkeit
25 Für den ersten Wahlgang weist Art. 63 Abs. 1 GG das Vorschlagsrecht dem Bundespräsidenten zu; für die weiteren Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 und 4 GG enthält das Grundgesetz keine Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts, dieses wird vielmehr durch die Geschäftsordnung des Bundestages ausgefüllt [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Eine Beschränkung der Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung in Form des Vorschlagsrechts kennt das Grundgesetz nur für die Wahl des Bundeskanzlers; aus dieser auf die Kanzlerwahl begrenzten Beschränkung folgt, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht des einzelnen Abgeordneten umfasst, bei sonstigen Wahlen – konkret bei der Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten – eigene Vorschläge zu unterbreiten [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das in § 4 Satz 2 GO-BT statuierte Quorum ist Ausdruck des Vorrangs der effektiven Gestaltung der parlamentarischen Arbeit gegenüber den personellen Änderungswünschen einzelner Abgeordneter [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
26 Art. 63 GG steht im systematischen Zusammenhang der Art. 63, 67, 68 und 81 GG in Verbindung mit Art. 39 GG, der ebenso wie das Fehlen eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages erkennen lasse, dass das Grundgesetz stabile Regierungen gewährleisten wolle; deshalb lasse es eine Auflösung des Bundestages nur an zwei Stellen zu, die als eng begrenzte Ausnahmefälle zu verstehen seien [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 63 GG errichtet für einen Bundeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen will, hohe Hürden, die nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden dürfen; die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 68 GG kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht und soll als ultima ratio nur möglich sein, wenn der Bundestag zur Lösung der Krise durch Bildung einer neuen Mehrheit nicht mehr fähig ist, wie in dem beanstandeten Vorgang, bei dem keine Fraktion anstrebte, den Bundeskanzler über Art. 63 GG durch einen anderen Bewerber zu ersetzen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Das Vorgehen nach Art. 67 GG in Verbindung mit der Geschäftsordnung entspricht im Ergebnis den für die Kanzlerwahl gemäß Art. 63 GG geltenden Regelungen [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Aus der Zusammenschau mit Art. 67 und 68 GG ergibt sich, dass die Regierungsaufgaben stets von einer handlungsfähigen Exekutive wahrgenommen werden sollen; zugleich rechtfertigt das mit Art. 63, 67 und 68 GG verfolgte Ziel der Handlungsfähigkeit der Regierung eine Abwägung gegen die Chancengleichheit der Parteien [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die für das bundesstaatliche Verhältnis von Regierung und Parlament geltende Annahme des Art. 63 Abs. 1 GG ist auf das Verhältnis zwischen einem direkt gewählten Bürgermeister und den Fraktionen im Gemeinderat nicht ohne weiteres übertragbar; insoweit verneinte das Gericht eine Übertragbarkeit auf das Verhältnis des direkt gewählten Bürgermeisters zu den Fraktionen im Gemeinderat, soweit es um Minderheitenrechte im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 GemO geht [VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20]. Art. 63 GG dient als Kontrastfolie für die Reichweite des Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
V. Streitstand und offene Fragen
27 Das herangezogene Material enthält keine einander widersprechenden Entscheidungen zu Art. 63 Abs. 1 GG.
D. Absatz 2 — Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des …
28 5 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
29 Für die Wahl des Bundeskanzlers ist nach Art. 63 Abs. 2 GG die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Art. 121 GG erhält [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Als absolute Mehrheit gilt dabei eine Mehrheit, die mehr Stimmen auf sich vereint als alle anderen in ihrer Gesamtheit, wobei Enthaltungen zu berücksichtigen sind [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Die relative Mehrheit genügt erst in einem weiteren Wahlgang, wenn die absolute Mehrheit weder im ersten noch im zweiten Wahlgang erreicht wird [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Die Vorschrift sichert eine parlamentarisch verankerte, handlungsfähige Regierung [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09]; sie ist Teil des auf stabile Regierungen gerichteten Systems der Art. 63, 67, 68 und 81 GG [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Auf kommunale Personenwahlen ist diese Mehrheitsanforderung jedoch nicht übertragbar; weder für die Bürgermeister- und Landratswahl in Nordrhein-Westfalen noch für die Ortsamtsleiterwahl in Bremen lassen sich daraus verfassungsrechtliche Bindungen für die Ausgestaltung der Mehrheitsregel ableiten [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14].
II. Rechtsfolgen
30 Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu den Rechtsfolgen des Art. 63 Abs. 2 GG über die Feststellung des erfolgreichen Wahlbewerbers hinaus.
III. Verfahren und Zuständigkeit
31 Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt durch den Bundestag; die Bestimmung des Bundeskanzlers ist grundsätzlich in die Hand des Parlaments gelegt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit erforderlich; erst wenn diese Mehrheit weder im ersten noch im zweiten Wahlgang erreicht wird, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Art. 63 Abs. 2 GG steht damit für ein gestuftes Verfahren in gegebenenfalls mehreren Wahlgängen, in denen möglichst eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erzielt wird [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Für kommunale Wahlverfahren lässt sich daraus keine Verfahrensvorgabe entnehmen, wie für Bürgermeister- und Landratswahlen klargestellt wurde [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
32 Die Anwendung des Art. 63 Abs. 2 GG erfolgt in Verbindung mit Art. 121 GG, der die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages quantifiziert [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Im Verhältnis zu Art. 63 Abs. 4 GG bildet die dortige relative Mehrheit nur ein Auffangmodell nach erfolglosen Wahlgängen [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19]. Gegenüber Art. 68 GG ist eine Unterlaufung der Hürden des Art. 63 GG ausgeschlossen; die Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG ist als eng begrenzter Ausnahmefall zu verstehen und darf nicht den Zweck haben, die erforderliche Wahl eines neuen Bundeskanzlers nach Art. 63 GG zu umgehen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Im größeren Normgefüge steht Art. 63 GG neben Art. 67, 68 und 81 GG, die auf die Gewährleistung stabiler Regierungen gerichtet sind [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Für andere Personenwahlen wie die des Bundespräsidenten (Art. 54 Abs. 6 GG) bestehen parallele Mehrheitsregeln; ein Rückschluss auf das Kommunalwahlrecht wird jedoch ausdrücklich abgelehnt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19].
V. Streitstand und offene Fragen
33 Die ausgewerteten Entscheidungen stimmen in der Auslegung des Art. 63 Abs. 2 GG überein; ein Widerspruch zwischen den Gerichten ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der in [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83] formulierten Aussagen, Art. 63 GG errichte hohe Hürden und dürfe nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden, handelt es sich nach der Verdichtung allerdings um die Wiedergabe von Argumentation; eine weitergehende dogmatische Festlegung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 63 Abs. 2 GG ist insoweit nicht ausgewiesen. Die in [VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19] erwähnte abweichende Literaturauffassung betrifft nicht die Auslegung des Art. 63 GG, sondern die kommunalrechtliche passive Wahlrechtsgleichheit.
E. Absatz 3 — Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag …
34 2 herangezogene Entscheidungen, davon 1 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
35 Art. 63 Abs. 3 GG setzt voraus, dass der vom Bundespräsidenten nach Art. 63 Abs. 1 GG vorgeschlagene Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. In diesem Fall kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10; BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Wahlvorschlagsrecht geht mit dem Scheitern des ersten Wahlgangs unmittelbar auf den Bundestag selbst über [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Art. 63 GG wird insoweit als die einzige grundgesetzliche Regelung verstanden, die das Wahlvorschlagsrecht bei einer Wahl ausdrücklich beschränkt [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat diese Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 LV herangezogen, um den Übergang des Wahlvorschlagsrechts und die Zulässigkeit weiterer Wahlgänge zu bestimmen [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10].
II. Rechtsfolgen
36 Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, findet über den Erstvorschlag des Bundespräsidenten kein weiterer Wahlgang statt; das Wahlvorschlagsrecht geht auf den Bundestag über [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Der Bundestag hat nach dem Wahlgang vierzehn Tage Zeit, mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler zu wählen, wobei innerhalb dieses Zeitraums beliebig viele Wahlgänge möglich sind [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Die weiteren Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 und 4 GG sind zulässig, ohne dass das Grundgesetz das Wahlvorschlagsrecht für diese Wahlgänge bestimmt [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgerte aus der Zulässigkeit weiterer Wahlgänge, dass es bei einem zweiten Wahlgang weder einer ausdrücklichen Erklärung des Wahlvorschlagsberechtigten, am Vorschlag festzuhalten, noch eines formell neuen Wahlvorschlags bedurfte [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10].
III. Verfahren und Zuständigkeit
37 Zuständig für die Wahl nach Art. 63 Abs. 3 GG ist der Bundestag [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10; BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Wahlvorschlagsrecht für den ersten Wahlgang weist Art. 63 Abs. 1 GG dem Bundespräsidenten zu; für die weiteren Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 und 4 GG enthält das Grundgesetz keine Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Diese Lücke wird durch die Geschäftsordnung des Bundestages ausgefüllt: § 4 Satz 2 GO-BT sieht für Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundestages ein Quorum von einem Viertel der Mitglieder oder einer Fraktion entsprechender Größe vor [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Innerhalb der Vierzehn-Tage-Frist sind beliebig viele Wahlgänge durchführbar [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10].
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
38 Art. 63 Abs. 3 GG schließt an Art. 63 Abs. 1 GG an und unterscheidet sich von diesem durch den Übergang des Wahlvorschlagsrechts und das Erfordernis der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10; BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Für die weiteren Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 und 4 GG enthält das Grundgesetz keine Bestimmung des Wahlvorschlagsrechts; dieses wird durch § 4 Satz 2 GO-BT ausgefüllt [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Die Regelung des Art. 63 GG dient als Kontrastfolie für die Reichweite des Abgeordnetenstatus nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Eine Beschränkung der Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung in Form des Vorschlagsrechts kennt das Grundgesetz nur für die Wahl des Bundeskanzlers [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zieht Art. 63 GG als Vergleichsmaßstab für die Zulässigkeit mehrerer Wahlgänge bei Quoren heran und benennt als weiteren Vergleichsfall die Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 6 GG [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10]. Das Bundesverfassungsgericht stellt zudem fest, dass das Vorgehen nach Art. 67 GG in Verbindung mit der Geschäftsordnung im Ergebnis den für die Kanzlerwahl gemäß Art. 63 GG geltenden Regelungen entspricht [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20].
V. Streitstand und offene Fragen
39 Das herangezogene Material weist keine einander widersprechenden Entscheidungen auf. Beide Entscheidungen stimmen darin überein, dass nach dem Scheitern des ersten Wahlgangs das Wahlvorschlagsrecht auf den Bundestag übergeht und weitere Wahlgänge nach Art. 63 Abs. 3 GG zulässig sind [LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10; BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das Bundesverfassungsgericht ergänzt, dass das Wahlvorschlagsrecht für diese weiteren Wahlgänge nicht durch das Grundgesetz, sondern durch § 4 Satz 2 GO-BT bestimmt wird [BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20]. Das herangezogene Material enthält keine Aussagen zu Fragen der Fristberechnung, zur Rücknahme von Wahlvorschlägen innerhalb der Vierzehn-Tage-Frist oder zu den Voraussetzungen der Wahl eines Kandidaten, der nicht dem Bundestag angehört.
F. Absatz 4 — Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet …
40 6 herangezogene Entscheidungen, davon 2 des Bundesverfassungsgerichts oder des EuGH (Rang 1).
I. Tatbestand
41 Art. 63 Abs. 4 GG regelt den dritten Wahlgang, wenn in den ersten beiden Wahlgängen die nach Art. 63 Abs. 2 GG erforderliche absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages nicht erreicht worden ist; gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Die relative Mehrheit hat, wer mehr Stimmen auf sich vereint als jeder andere für sich; die Formulierung „die meisten Stimmen“ wird insoweit als Ausdruck der relativen Mehrheit verstanden [VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14]. Art. 63 Abs. 4 GG belegt, dass die bloß relative Mehrheit die demokratische Legitimation des Gewählten nicht entfallen lässt [OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14]. Die Auflösung des Bundestages kommt nach Art. 63 Abs. 4 GG nur in Betracht, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Wahlvorschlag des Bundespräsidenten nicht gefolgt ist, innerhalb von vierzehn Tagen einen anderen Bundeskanzler nicht gewählt und in einem daraufhin stattfindenden Wahlgang der Gewählte nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt hat [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20].
II. Rechtsfolgen
42 Vereinigt der Gewählte im dritten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Erreicht er diese Mehrheit nicht, hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Auflösung des Bundestages nach dem Rücktritt des Bundeskanzlers ist als eng begrenzter Ausnahmefall zu verstehen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Für einen Bundeskanzler, der durch Rücktritt zu Neuwahlen gelangen will, errichtet Art. 63 GG hohe Hürden, die nicht über Art. 68 GG unterlaufen werden dürfen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Zur Berechnung der Sieben-Tage-Frist oder zu den Rechtsfolgen einer erneuten Kandidatur des Gewählten enthält das herangezogene Material keine Aussage.
III. Verfahren und Zuständigkeit
43 Die Wahl des Bundeskanzlers erfolgt durch den Deutschen Bundestag; sie begründet dessen herausgehobene Stellung innerhalb der Bundesregierung [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Der Bundespräsident ist in dem von Art. 63 Abs. 4 GG erfassten politischen Spannungsfeld nicht auf bloße Repräsentationsaufgaben und Vollzugsakte beschränkt [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Bei der Ernennung oder Auflösung nach Art. 63 Abs. 4 GG kommt dem Bundespräsidenten ein Entscheidungsspielraum zu, wenn der Gewählte nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Das herangezogene Material enthält keine Aussage zu einem Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten im dritten Wahlgang oder zur Berechnung der Vierzehn-Tage-Frist.
IV. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
44 Art. 63 GG steht im systematischen Zusammenhang der Art. 63, 67, 68 und 81 GG in Verbindung mit Art. 39 GG; das Fehlen eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages lässt erkennen, dass das Grundgesetz stabile Regierungen gewährleisten will, und die Auflösung des Bundestages ist nur an zwei Stellen als eng begrenzter Ausnahmefall vorgesehen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Art. 63 Abs. 4 GG und Art. 68 GG zielen vorrangig darauf ab, Regierungsfähigkeit herzustellen, zu gewinnen oder zu erhalten [BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Die Auflösung nach Art. 68 GG kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht und soll als ultima ratio nur möglich sein, wenn der Bundestag zur Lösung der Krise durch Bildung einer neuen Mehrheit nicht mehr fähig ist; Art. 63 GG darf insoweit nicht unterlaufen werden [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83]. Gegenüber dem Kommunalwahlrecht wird Art. 63 GG als Vergleichsmaßstab herangezogen, ohne dass sich daraus verfassungsrechtliche Bindungen für die Ausgestaltung der Mehrheitsregel bei Bürgermeister-, Landrats- oder Ortsamtsleiterwahlen ableiten ließen [VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09; VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14; OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14]. Zur Konkurrenz von Art. 63 Abs. 4 GG mit Art. 81 GG oder Art. 67 GG enthält das herangezogene Material keine Aussage.
V. Streitstand und offene Fragen
45 Die herangezogenen Entscheidungen stimmen darin überein, dass Art. 63 GG auf eine parlamentarisch verankerte, handlungsfähige Regierung zielt und die relative Mehrheit im dritten Wahlgang nur als Auffangform dient, ohne die demokratische Legitimation des Gewählten zu beseitigen [BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83; VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09; OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14; BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20]. Ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Offene Fragen, etwa zur Berechnung der Sieben-Tage-Frist oder zur Reichweite des Entscheidungsspielraums des Bundespräsidenten im dritten Wahlgang, werden im herangezogenen Material nicht erörtert; das herangezogene Material enthält hierzu keine Aussage.
Zur Kommentierung herangezogene Entscheidungen
Diese Entscheidungen tragen die Kommentierung; sie sind ihr vollständiger Quellenbestand. Geordnet nach Rang des Gerichts (1 = BVerfG und EuGH, 2 = Bundesgerichte und Landesverfassungsgerichte, 3 und 4 = Ober- und Instanzgerichte), darin nach Datum.
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83 · Rang 1 · von 21 fremden Gerichten zitiert — Auflösung des Bundestages nach Vertrauensfrage. Die Anträge gegen die Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers wurden zurückgewiesen; Art. 63 GG sei dadurch nicht ausgehöhlt.
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20 · Rang 1 — Vorschlagsrecht bei Vizepräsidentenwahl. Abgeordneter verlangte eigenes Vorschlagsrecht für Bundestagsvizepräsidenten im zweiten Wahlgang; Antrag zurückgewiesen, Art. 63 GG nur vergleichend herangezogen.
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Rang 1
- VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH 2/09 · Rang 2 — Abschaffung der Stichwahl. Der Antrag gegen die Abschaffung der Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen wurde zurückgewiesen; Art. 63 GG gibt dafür keine Vorgaben.
- VerfGH NRW, 26.05.2009 – VerfGH_2_09 · Rang 2 — Abschaffung der Stichwahl. Normenkontrollantrag gegen Wegfall der Stichwahl bei Bürgermeister-/Landratswahl zurückgewiesen; Art. 63 GG gibt keine Vorgaben für Kommunalwahlen.
- LVerfG M-V, 28.10.2010 – 5/10 · Rang 2
- VerfGH NRW, 20.12.2019 – VerfGH 35/19 · Rang 2
- OVG Bremen, 06.10.2014 – 2 B 200/14 · Rang 3
- VGH Baden-Württ., 26.03.2020 – 1 S 424/20 · Rang 3 · von 10 fremden Gerichten zitiert — Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinderatsfraktion. Die Fraktion streitet gegen Beschlüsse des alten Gemeinderats; Art. 63 Abs. 1 GG sei nicht auf Bürgermeister und Fraktionen übertragbar, Beschwerde erfolglos.
- VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14 · Rang 4 · von 1 fremden Gerichten zitiert — Mehrheitsregel bei Ortsamtsleiterwahl. Eilantrag gegen Ortsamtsleiterwahl wegen relativer Mehrheit; Art. 63 GG enthält keine zwingende Vorgabe, der Ortsgesetzgeber hat Gestaltungsspielraum.